in unserem Kanzleibrief März 2020 haben wir interessante Themen zu rechtlichen und steuerlichen Sachverhalten ausgewählt, um Sie hierüber zu informieren.
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Ihr Team bei Schauer Häffner & Partner
| Fälligkeit | Zahlungsfrist bei Überweisung |
Lohn- /Kirchensteuer | 14.04. | 17.04. |
Umsatzsteuer | 14.04. | 17.04. |
Sonstige Termine
24.04. | Übermittlung Beitragsnachweise für April 2020 |
27.04. | Zusammenfassende Meldung I. Quartal/März 2020 |
28.04. | Fälligkeit (voraussichtliche Beitragsschuld April 2020 zzgl. restliche Beitragsschuld März 2020 |
Neben den einkommen- und lohnsteuerrechtlichen Neuregelungen sind auch in anderen Steuergesetzen u.a. nachfolgende Änderungen und Neuerungen eingeführt worden.
Quelle:
BGBl 2019 vom 17.12.2019 Teil I S. 2451
Gewerbebetriebe, deren ausschließlicher Unternehmensgegenstand die Energiegewinnung und Vermarktung einer Solaranlage (bis zu einer Leistung von 10 Kilowatt) ist, werden von der Gewerbesteuer befreit (§ 3 Nr. 32 GewStG).
Hintergrund ist der mit dieser Befreiung verbundene Wegfall der Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer.
Die Gewerbesteuerbefreiung entbindet nicht von der Abgabe einer Gewerbesteuererklärung. Dabei sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen.
Anwendung (§ 36 Abs. 2 GewStG)
Die Neuregelung gilt erstmals für den Erhebungszeitraum 2019)
Ende 2019 wurde das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung“ verabschiedet. Damit kann ab dem 1.1.2020 eine sog. Forschungszulage in Anspruch genommen werden.
Die Kernelemente des Gesetzes:
Förderfähig sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aus den Kategorien Grundlagenforschung, industrieller Forschung oder experimenteller Entwicklung. Einschränkungen auf bestimmte Branchen/Tätigkeiten gibt es nicht.
Alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen, die Forschung und Entwicklung betreiben, sind anspruchsberechtigt. Eine Förderung ist auch für die Vergabe eines Forschungsauftrages beim Auftraggeber (Auftragsforschung) möglich. Hiervon sollen kleinere Unternehmen profitieren, die bei der Forschung mangels eigener Forschungskapazitäten oft auf die Auftragsforschung angewiesen sind.
Die Forschungszulage beträgt 25 % der förderfähigen Aufwendungen. Dies sind insbesondere dem Lohnsteuerabzug unterliegende Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer, die in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mitwirken. Bei der Auftragsforschung werden 60 % des Entgeltes, das der Auftraggeber an den Auftragnehmer leistet, als förderfähiger Aufwand angesehen. Die förderfähige Bemessungsgrundlage wird pro Unternehmen/Konzern auf eine Obergrenze von 2 Mio. € pro Wirtschaftsjahr begrenzt. Das führt zu einer höchstmöglichen Forschungszulage pro Wirtschaftsjahr in Höhe von 500.000 €.
Hinweis:
Die Forschungszulage wird auf die Ertragsteuerschuld des Anspruchsberechtigten angerechnet. Ist die Forschungszulage höher als die im Rahmen der nächsten Veranlagung festgesetzte Steuer, wird dieser höhere Betrag als Steuererstattung ausgezahlt. Damit können auch Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten von Unternehmen gefördert werden, die sich in einer Verlustphase befinden und deshalb keine oder nur wenig Steuern zahlen.
Da es sich bei der Fördermaßnahme um ein Gesetz mit Rechtsanspruch handelt, erhält jeder Anspruchsberechtigte, der die Voraussetzungen erfüllt, die steuerliche Förderung in Form der Forschungszulage. Die Wirkung des Gesetzes soll nach fünf Jahren evaluiert werden.
Füllt ein Mitarbeiter Überstundenformulare bewusst falsch aus und schreibt er Überstunden auf, die er nicht geleistet hat, darf der Arbeitgeber außerordentlich kündigen. Das gilt auch dann, wenn ein Einverständnis eines Vorgesetzten vorlag.
Hintergrund
Ein Beschäftigter im öffentlichen Dienst wechselte die Tätigkeit und hatte deshalb keinen Anspruch mehr auf eine Erschwerniszulage. Mit seinem direkten Vorgesetzten und der Personalreferentin war deshalb vereinbart, dass er als Ausgleich pro Monat 7 zusätzliche Überstunden aufschreibt, obwohl er diese nicht leistete. Der Beschäftigte wurde daraufhin außerordentlich gekündigt. In seiner Klage berief er sich darauf, dass er sich darauf verlassen hatte, dass sein Vorgesetzter und die Personalreferentin zulässige Lösungsmöglichkeiten vorschlagen und befugt waren, rechtlich verbindliche Erklärungen abzugeben.
Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die außerordentliche Kündigung rechtmäßig war. Mit seiner vorsätzlichen falschen Dokumentation der Arbeitszeit verletzte der Kläger in erheblichem Maß seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Dies rechtfertigte eine außerordentliche Kündigung.
Der Kläger durfte insbesondere nicht auf die Absprache mit seinem Vorgesetzten und der Personalreferentin vertrauen. Diese waren nämlich nicht berechtigt, Vereinbarungen und Entscheidungen über die Auszahlung von Überstunden zu treffen. Hierzu wäre der Fachbereich Personal zuständig gewesen. Dies war dem Mitarbeiter auch bekannt.
Bei angesparten Überstunden auf Arbeitszeitkonten werden erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Zeitguthabens Sozialversicherungsbeiträge fällig. Erfolgt eine Auszahlung, gelten für den Auszahlungsbetrag die Regelungen für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
Hintergrund
Ein Arbeitgeber zahlte im Falle der Beendigung der Beschäftigung dem ausscheidenden Arbeitnehmer sein Zeitguthaben auf einem Arbeitszeitkonto im letzten Entgeltabrechnungszeitraum aus. Dabei behandelte er die Auszahlung des Arbeitszeitguthabens als laufendes Arbeitsentgelt. Dies führte dazu, dass das Gesamtentgelt dieses Entgeltabrechnungszeitraum für die Beitragsberechnung auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze begrenzt wurde. Dadurch wurden Teile des Auszahlungsbetrags aus dem Arbeitszeitguthaben nicht mit Beiträgen belegt. Das Finanzamt wertete die ausgezahlten Beträge jedoch als einmalig gezahltes Entgelt, was zu höheren Beiträgen und einer Nachberechnung führte.
Entscheidung
Das Bundessozialgericht bestätigte die Vorgehensweise des Finanzamts.
Mehrarbeitsvergütungen stellen laufendes Arbeitsentgelt dar und sind als laufender Arbeitslohn im Monat der Erarbeitung zu verbeitragen. Werden Überstunden auf einem Arbeitszeitkonto angesammelt und durch spätere Freistellung ausgeglichen, besteht Beitragspflicht abweichend im Monat der Auszahlung als laufendes Arbeitsentgelt.
Werden Mehrarbeitsvergütungen ohne entsprechende Freistellung ausgezahlt, die über mehrere Monate hinweg erarbeitet wurden, ist der Gesamtbetrag grundsätzlich auf die jeweiligen Erarbeitungsmonate aufzuteilen. Aus Vereinfachungsgründen kann nach Ansicht des Bundessozialgerichts der Auszahlungsbetrag als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verbeitragt werden. Er verliert dadurch jedoch nicht seinen Charakter als laufendes Arbeitsentgelt.
Das Gericht bestätigte damit die Rechtmäßigkeit der Nachberechnung.
Scheidet ein Angehöriger der Bundeswehr vorzeitig aus dem Soldatenverhältnis aus, kann er verpflichtet sein, das ihm gewährte Ausbildungsgeld sowie die Kosten seiner Fachausbildung zurückzuzahlen.
Hintergrund
Der Kläger war Zeitsoldat und studierte während seiner Dienstzeit Medizin. Anschließend verweigerte er den Kriegsdienst. Die Bundesrepublik Deutschland gewährte ihm für die Dauer seiner Beurlaubung zum Studium ein sog. Ausbildungsgeld. Darüber hinaus bekam er die Kosten der von ihm bei der Bundeswehr absolvierten Fachausbildungen bezahlt.
Die Bundeswehr forderte nach dem vorzeitigen Ausscheiden diese Kosten zurück, soweit der Kläger diese bis zu seinem vorzeitigen Ausscheiden aus der Bundeswehr noch nicht "abgedient" hatte.
Entscheidung
Die Klage gegen den Rückforderungsbescheid hatte keinen Erfolg. Die Bundeswehr war berechtigt, durch Rückforderungsbescheid den Vorteil abzuschöpfen, den der Kläger dadurch erlangt hatte, dass er während seines Studiums nicht selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen musste.
Es war rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zur Ermittlung der vom Kläger ersparten Aufwendungen für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittel typisierend und pauschalierend auf die Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerks zum durchschnittlichen Bedarf studentischer Lebenshaltung zurückgegriffen hatte.
Die Beklagte forderte vom Kläger darüber hinaus auch zu Recht die Kosten der von ihm bei der Bundeswehr absolvierten Fachausbildungen, insbesondere der klinischen Weiterbildung zum Facharzt für Anästhesie, zurück, soweit er diese bis zu seinem vorzeitigen Ausscheiden aus der Bundeswehr noch nicht "abgedient" hatte.
Ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig war der Rückforderungsbescheid lediglich insoweit, als die Bundeswehrverwaltung eine Stundung oder Ratenzahlung des Erstattungsbetrags mit unzureichender Begründung abgelehnt hatte.
Lässt ein Mieter in angemieteten Räumen Ein- und Umbauten im eigenen Namen vornehmen, kann er die ihm für diese Mietereinbauten von Handwerkern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Das gilt insbesondere für den Fall einer entgeltlichen Weiterlieferung an den Vermieter
Hintergrund
Eine Ärzte-GbR mietete von der V-GmbH, die Vermieter und Eigentümer war, für 15 Jahre Praxisräume für eine Tagesklinik an. Für den Aus- und Umbau der Räume gewährte die V einen Baukostenzuschuss von 500.000 EUR. Es war vereinbart, dass die GbR die bezuschussten Ausbaumaßnahmen bei einem Auszug in den Räumen belässt und dafür keine Entschädigung von der V beanspruchen kann. Die GbR ließ die Ein- und Umbauten im eigenen Namen durch von ihr beauftragte Handwerker durchführen und stellte sie der V mit 500.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung.
Die GbR erklärte für das Jahr 2012 steuerpflichtige Umsätze von 500.000 EUR und machte die ihr von den Handwerkern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Im Übrigen erzielte sie ausschließlich steuerfreie Umsätze aus ärztlicher Tätigkeit.
Das Finanzamt ging davon aus, dass der An- und Verkauf der Mietereinbauten kein eigenständiger Unternehmensteil war. Auch begründete es mangels Nachhaltigkeit keine Unternehmereigenschaft, sondern lediglich Hilfsgeschäfte. Da die GbR die Mietereinbauten ausschließlich für steuerfreie Ausgangsumsätze verwendete, war nach Ansicht des Finanzamts der Verkauf steuerfrei und der Vorsteuerabzug damit ausgeschlossen.
Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und gab der Klage statt. Zur Begründung führten die Richter aus: Die GbR erbrachte mit der Weitergabe der Mietereinbauten eine steuerpflichtige Werklieferung an V. Bei Mietereinbauten liegt in der Weiterlieferung die sofortige Verschaffung der Verfügungsmacht an den Eigentümer (Vermieter), wenn dieser Wert und Substanz der Einbauten erlangt. Davon ist auszugehen, wenn der Mieter schon bei Beginn des Mietverhältnisses auf sein Wegnahmerecht verzichtet, weil der Eigentümer ihm die Herstellungskosten erstattet oder diese mit dem Mietzins verrechnet werden. Im vorliegenden Fall waren die Einbauten zum wesentlichen Bestandteil des Gebäudes geworden und damit in das Eigentum der V als Vermieterin übergegangen. Außerdem war im Mietvertrag vereinbart, dass die GbR die Einbauten bei einem Auszug entschädigungslos zurücklässt und dass diese mit dem Baukostenzuschuss von 500.000 EUR abgegolten sind.
Auch lag der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen der Weiterlieferung der Einbauten an V und der Lieferung der Einbauten durch die Handwerker vor. Soweit die Einbauten für die Tätigkeit als Ärzte erforderlich waren und verwendet wurden, handelte es sich um einen lediglich mittelbaren Zusammenhang mit der freiberuflich-steuerfreien Tätigkeit, auf den es für den Vorsteuerabzug jedoch nicht entscheidend ankommt.
Der Vorsteuerabzug der GbR scheiterte auch nicht daran, dass für Lieferungen, die für steuerfreie Umsätze verwendet werden, der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Vorliegend lag jedoch keine Verwendung der Mieteinbauten für steuerfreie Heilbehandlungsleistungen vor, sondern für die steuerpflichtige Werklieferung an V. Außerdem erfolgte die Weiterlieferung bereits vor Aufnahme der heilberuflichen Tätigkeit.
Bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung von Leibrenten aus einer Basisversorgung anzunehmen ist, müssen die voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rentenbeträge und die aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen verglichen werden.
Hintergrund
Der Kläger bezog seit 2007 eine Altersrente, die eine Leibrente darstellte und die einen gesetzlich vorgesehenen Besteuerungsanteil von 54 % hatte. Das Finanzamt erfasste diese Altersrente entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. Der Kläger sah darin eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung und strebte mit seiner Klage einen Besteuerungsanteil von 30 % an.
Nachdem das Finanzgericht die Klage im ersten Rechtsgang abgewiesen hatte, hob der Bundesfinanzhof diese Entscheidung auf und verwies die Sache zurück. Die Bundesrichter forderten, dass zur Prüfung einer etwaigen doppelten Besteuerung u. a. die voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge und die aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen miteinander verglichen werden müssten.
Entscheidung
Das Finanzgericht legte im zweiten Rechtsgang die Hinweise des Bundesfinanzhofs zugrunde und kam zu dem Ergebnis, dass auch nach den Prüfungsmaßstäben des Bundesfinanzhofs keine verfassungswidrige doppelte Besteuerung vorlag. Nachdem die Finanzrichter die vom Bundesfinanzhof geforderten Vergleichsgrößen ermittelt hatte, ergab sich daraus, dass die Summe der voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rentenbeträge höher ist als die Altersvorsorgeaufwendungen, die der Kläger aus versteuertem Einkommen geleistet hatte.
Sind in einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung nicht alle Feststellungsbeteiligten als Inhaltsadressaten genannt, ist der Bescheid nichtig. Eine Heilung im Einspruchsverfahren ist nicht möglich.
Hintergrund
Ein Vater übertrug 51 % der Anteile an einer AG (Klägerin) unentgeltlich auf seinen Sohn. Die AG verfügte über umfangreichen Grundbesitz. Deshalb wandte sich das Schenkungsteuerfinanzamt an das Finanzamt, in dessen Bereich ein Teil der Grundstücke lag, mit der Bitte um Mitteilung der Grundbesitzwerte. Das Lagefinanzamt forderte den Sohn zur Abgabe einer Feststellungserklärung über den Bedarfswert auf. Nach einer Feststellungserklärung wurde der Bescheid bestandskräftig.
Nach Bestandskraft erließ das Finanzamt einen geänderten Bescheid, der wegen einer offenbaren Unrichtigkeit geändert wurde. In diesem Bescheid war die Klägerin als Grundstückseigentümerin und der Sohn als Beteiligter im Besteuerungsverfahren genannt. Gegen diesen Bescheid wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage, da die Voraussetzungen für eine Änderung ihrer Ansicht nach nicht vorlagen. Außerdem hielt sie den Bescheid für nichtig, da er nicht hinreichend bestimmt war.
Entscheidung
Die Klage hatte vor dem Finanzgericht Erfolg. Dieses sah den angefochtenen Änderungsbescheid ebenfalls als nichtig an. Die Frage, ob eine Änderung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit in Betracht kam, musste es gar nicht entscheiden. Der Feststellungsbescheid verletzte die Klägerin bereits dadurch in ihren Rechten, dass in diesem nicht alle Feststellungsbeteiligten genannt wurden. Er war deshalb nichtig.
Der Bescheid litt unter einem besonders schwerwiegenden Fehler, der auch offenkundig war. Ein Verwaltungsakt ist insbesondere nichtig, wenn er nicht hinreichend bestimmt ist. Die Angabe der Inhaltsadressaten ist von einer besonderen Bedeutung, da in dem Verwaltungsakt angegeben werden muss, wem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll. Ist dieser Inhaltsadressat nicht hinreichend bestimmt angegeben, ist der Verwaltungsakt nichtig. Inhaltsadressat ist hierbei derjenige, gegen den der Verwaltungsakt sich richtet, für den er bestimmt ist und gegen den er wirken soll. Bei Feststellungsbescheiden sind dies alle Beteiligten, gegen die sich die Feststellungen richten sollen.
Nach Ansicht des Finanzgerichts waren diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt, da die Klägerin nur als Eigentümerin des Grundstücks genannt war. Hieraus ließ sich nicht erkennen, dass die Klägerin auch Beteiligte am Feststellungsverfahren war, sodass der Bescheid nicht hinreichend bestimmt war.
Die erweiterte Gewerbeertragskürzung ist ausgeschlossen, wenn ein grundstücksverwaltendes Unternehmen neben eigenen auch ein fremdes Grundstück mit Fernwärme versorgt.
Hintergrund
Eine GmbH ist Eigentümerin von 2 Grundstücken, die durch eine von der GmbH betriebene Fernwärmestation mit Heizwärme und Warmwasser versorgt werden. Eine zusätzliche Versorgungsleitung ging hinüber zu einem benachbarten Grundstück, das ebenfalls Wärme und Warmwasser von der GmbH bezog. Das Finanzamt versagte deshalb die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags. Die GmbH argumentierte dagegen, dass nur eine unschädliche Nebenleistung vorlag.
Entscheidung
Die Klage der GmbH hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht verneinte die Voraussetzungen für die erweiterte Gewerbeertragskürzung für Grundstücksunternehmen. Zur Begründung führten die Richter aus: Die GmbH versorgte von einer auf ihrem Grundstück befindlichen Übergabe- und Verteilerstation aus nicht nur eigene Grundstücke, sondern auch ein angrenzendes Grundstück eines anderen Eigentümers mit Fernwärme. Diese Versorgung fremder Grundstücke mit Fernwärme stellte eine typische gewerbliche und keine vermögensverwaltende Tätigkeit dar. Auch ist die Fernwärmeversorgung fremder Grundstücke keine unschädliche Sonderleistung, die noch den Tatbestand der Betreuung von Wohnungsbauten erfüllen könnte.
Eine Notdienstpauschale des Hausmeisters darf der Vermieter nicht als Betriebskosten umlegen. Die entsprechenden Aufwendungen gehören vielmehr zu den Verwaltungskosten, die der Vermieter tragen muss.
Hintergrund
In einer Betriebskostenabrechnung hatte die Vermieterin eine "Notdienstpauschale" für den Hausmeister auf die Mieter umgelegt. Diese erhielt der Hausmeister für seine Notdienstbereitschaft bei Störungen wie Stromausfall, Ausfall der Heizung oder Wasserrohrbrüchen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten.
Die Mieter zahlten den auf diese Position entfallenden Betrag nicht. Nach ihrer Auffassung handelt es sich nicht um umlagefähige Betriebskosten.
Entscheidung
Vor dem Bundesgerichtshof bekamen die Mieter Recht. Sie müssen den auf sie umgelegten Anteil der Notdienstpauschale nicht zahlen. Bei diesen Kosten handelte es sich nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um Verwaltungskosten, die der Vermieter tragen muss.
Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum an dem Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Von den umlagefähigen Betriebskosten abzugrenzen sind neben den Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung auch die Verwaltungskosten. Beide sind nicht als Betriebskosten umlagefähig.
Verwaltungskosten sind die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, den Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung.
Zu den als Betriebskosten umlagefähigen Kosten für den Hausmeister gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge sowie alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer dem Hausmeister für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betreffen. Dies sind zum einen Aufwendungen für bestimmte Wartungs-, Pflege- und Reinigungsarbeiten, zum anderen die Kosten, die durch die typische Hausmeister-Aufgabe, im Mietobjekt für Sicherheit und Ordnung zu sorgen, verursacht werden.
Diese Aufgaben sind dadurch gekennzeichnet, dass sie routinemäßig in bestimmten Intervallen durchgeführt werden. Mit einer Notdienstpauschale werden hingegen Tätigkeiten abgegolten, die der Grundstücksverwaltung und nicht dem Sicherheits- oder Ordnungsbereich zuzuordnen sind. Dieser Teil der Vergütung bezieht sich auf die Aufnahme von Störungsmeldungen und das Beauftragen erforderlicher Reparaturen. Dies sind Verwaltungstätigkeiten, die tagsüber vom Vermieter beziehungsweise Verwalter erbracht werden, sodass die diesbezüglichen Kosten nicht als Betriebskosten umlagefähig sind.
Ist eine Teileigentumseinheit als "Laden" bezeichnet, darf der Mieter der Räume darin keine Eisdiele betreiben. Wegen dieser Nutzung entgegen der Zweckbestimmung können die Wohnungseigentümer einen Unterlassungsanspruch direkt gegen den Mieter geltend machen.
Hintergrund
Eine Teileigentumseinheit war in der Teilungserklärung als "Laden" bezeichnet. Der Mieter dieser Einheit betrieb dort eine Eisdiele. Sowohl in den Räumen als auch auf der davor gelegenen Außenfläche standen Tische und Stühle für die Gäste.
Mit ihrer Klage gegen den Mieter wollten die Wohnungseigentümer erreichen, dass dieser die Nutzung der Teileigentumseinheit als Eisdiele beendet.
Entscheidung
Die Unterlassungsklage gegen den Mieter hatte vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Die Wohnungseigentümer haben gegen den Mieter einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der von ihm gemieteten Teileigentumseinheit als Gastronomiebetrieb.
Der Bundesgerichtshof bejahte einen Unterlassungsanspruch der Wohnungseigentümer gegen den Mieter eines Sonder- oder Teileigentümers, da dieser die Einheit der Zweckbestimmung widersprechend nutzte.
Zur Begründung führen die Richter aus: Durch die bestimmte Bezeichnung einer Sondereigentumseinheit in der Teilungserklärung, z. B. als Laden, wird die zulässige Nutzung dieser Einheit beschränkt, wenn es sich – wie hier – um eine Regelung im Sinne einer Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter handelt. Solche Vereinbarungen wirken zwar zunächst nur zwischen den Wohnungseigentümern, können aber durch Eintragung im Grundbuch zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden. Wenn eine Teilungsvereinbarung wie vom Gesetz vorgesehen im Grundbuch eingetragen wird und eine Zweckbestimmung enthält, wird hierdurch der Inhalt des Sondereigentums ausgestaltet. Dies enthält zwar nicht den Charakter eines absoluten Rechts mit dinglicher Wirkung gegenüber jedermann. Eine der Zweckbestimmung widersprechende Nutzung beeinträchtigt aber das Eigentum der übrigen Wohnungseigentümer. Dies gilt nicht nur, wenn der Sondereigentümer seine Einheit zweckwidrig nutzt, sondern auch bei einer zweckwidrigen Nutzung durch einen Mieter.
Nach all dem hat jeder Wohnungseigentümer einen Unterlassungsanspruch gegen einen Mieter, wenn dieser Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum zweckwidrig nutzt.
Lädt ein öffentlicher Arbeitgeber einen schwerbehinderten Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, wird vermutet, dass der Bewerber wegen seiner Schwerbehinderung nicht eingestellt wurde. Kann der Arbeitgeber diese Vermutung nicht widerlegen, muss er dem Bewerber eine Entschädigung zahlen.
Hintergrund
Der Kläger bewarb sich Anfang August 2015 mit einer E-Mail auf eine Stelle als Quereinsteiger für den Gerichtsvollzieherdienst. Die Bewerbung war mit dem deutlichen Hinweis auf seinen Grad der Behinderung von 30 und seine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen versehen. Der Kläger wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.
Der Kläger verlangte mit seiner Klage vom beklagten Land eine Entschädigung in Höhe von 7.434,39 EUR. Das beklagte Land machte demgegenüber geltend, dass die Bewerbung des Klägers aufgrund eines schnell überlaufenden E-Mail-Postfachs und wegen ungenauer Absprachen unter den befassten Mitarbeitern nicht in den Geschäftsgang gelangt war. Deshalb lag keine Benachteiligung wegen der Behinderung des Klägers vor. Das Landesarbeitsgericht sprach dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 3.717,30 EUR zu.
Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Kläger Anspruch auf eine Entschädigung in der zugesprochenen Höhe hatte. Das beklagte Land hätte den Kläger, dessen Bewerbung ihm zugegangen war, zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch begründete die Vermutung, dass der Kläger wegen seiner Gleichstellung mit einer schwerbehinderten Person benachteiligt wurde.
Das beklagte Land hat diese Vermutung nicht widerlegt. Es konnte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Bewerbung nicht in den Geschäftsgang gelangt war. Die Bewerbung war zugegangen. Dass trotzdem ausnahmsweise eine tatsächliche Kenntnisnahme nicht möglich war, hat das beklagte Land nicht vorgetragen. Auch die Höhe der Entschädigung war im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung wurden eingetragene Lebenspartner gegenüber Ehegatten benachteiligt. Deshalb muss nun nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Zusatzrente eines Beschäftigten im öffentlichen Dienst neu berechnet werden – und das rückwirkend.
Hintergrund
Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhalten nach Renteneintritt regelmäßig eine Zusatzversorgung über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Diese wurde bei Eheleuten nach deren günstigeren Steuerklasse berechnet, wenn sie einen entsprechenden Antrag stellten. Der Beschwerdeführer bezieht seit 1998 eine solche Zusatzrente. Dieser wurde jedoch die für Unverheiratete geltende Steuerklasse I/0 zugrunde gelegt. Nachdem er im Jahr 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet und darüber die VBL im Oktober 2006 unterrichtet hatte, beantragte er im Jahr 2011 eine Neuberechnung seiner Rente, und zwar ab dem Zeitpunkt der Verpartnerung. Die VBL leistete eine Nachzahlung nur für den Zeitraum ab der Mitteilung über die Verpartnerung. Die Klage auf eine höhere Zusatzrente für die Zeit davor blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.
Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht gab dem Beschwerdeführer Recht und entschied, dass er in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt war, soweit ihm die Vorinstanzen für die Zeit vor November 2006 einen Anspruch auf Neuberechnung der Rente unter Verweis auf den fehlenden Antrag verweigerten.
Die formale Gleichbehandlung hinsichtlich des erforderlichen Antrags auf Neuberechnung der Zusatzrente bewirkte hier eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Zwar scheint es formal gleich, sowohl verheiratete als auch verpartnerte Anspruchsberechtigte an einen Antrag zu binden. Tatsächlich war die Situation der Betroffenen jedoch in dem hier streitigen Zeitraum in einer Weise unterschiedlich, dass die formale Gleichbehandlung tatsächlich eine Ungleichbehandlung in der Sache bewirkt. Im Unterschied zu Eheleuten konnten verpartnerte Versicherte nach damals geltendem Recht nicht erkennen, dass sie ebenso wie Eheleute einen Antrag hätten stellen müssen. Die Regelung zum Antragserfordernis galt für sie schon nach dem Wortlaut nicht, denn eine Rentenberechnung auf Grundlage der günstigeren Steuerklasse war nur für Verheiratete vorgesehen. Zudem waren Rechtsprechung und Fachliteratur damals mehrheitlich der Auffassung, dass eine Gleichstellung zugunsten des Beschwerdeführers mit der Ehe nicht geboten war. Geändert hat sich dies erst mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts v. 7.7.2009. Erst dann war für verpartnerte Versicherte erkennbar, dass eine Regelung, die sich auf Eheleute bezog, auch auf sie Anwendung finden würde, und auch sie einen Antrag stellen müssen, um die daran gebundenen positiven Wirkungen zu erreichen.
Wird ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot festgestellt, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß zu gestalten. Eine auf den Zeitpunkt der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft zurückwirkende Gleichbehandlung verpartnerter und verheirateter Personen ließ sich nur erreichen, indem auf einen entsprechenden kurz danach gestellten Antrag hin die Rente auch rückwirkend angepasst wird. Daher kann der Beschwerdeführer hier verlangen, dass seine Versorgungsrente unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse III/0 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Begründung seiner eingetragenen Lebenspartnerschaft neu berechnet wird.
Erhält ein ehrenamtliches Präsidiumsmitglied eines privatrechtlich organisierten kommunalen Spitzenverbands Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder, sind diese nicht steuerfrei.
Hintergrund
Der Kläger war Präsidiumsmitglied des Städte- und Gemeindebundes NRW, ein Zusammenschluss von 360 kreisangehörigen Kommunen in der Form eines eingetragenen Vereins. Es wurden ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt, eine Befreiung von der Körperschaftsteuer lag jedoch nicht vor. Die Finanzierung erfolgte unabhängig von staatlichen Zuschüssen ausschließlich aus Beiträgen der Mitglieder.
Der Kläger erhielt für seine Tätigkeit im Präsidium eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 4.800 EUR sowie Sitzungsgelder in Höhe von 320 EUR. Diese Gelder erklärte der Kläger im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Er war der Meinung, dass diese gem. § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei waren. Das Finanzamt behandelte diese Beträge jedoch als steuerpflichtige Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab und entschied, dass eine Gewährung einer Steuerbefreiung für die vom Kläger bezogenen Gelder hier nicht in Betracht kam. Steuerfrei sind gem. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, wenn sie aus einer öffentlichen Kasse an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden. Öffentliche Kassen sind Kassen einer inländischen Person des öffentlichen Rechts und solche Kassen, die einer Dienstaufsicht und Prüfung des Finanzgebarens durch die inländische öffentliche Hand unterliegen. Diese lagen hier eindeutig nicht vor.
Weiterhin kam auch eine Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 26a EStG nicht in Betracht. Denn der Städte- und Gemeindebund verfolgte keine gemeinnützigen Zwecke i. S. d. § 52 AO. Damit war er keine Körperschaft i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG.