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Schauer, Häffner & Partner

März 2026

Sehr geehrte Damen und Herren,

auch in unserer April-Ausgabe halten wir Sie wie gewohnt über aktuelle steuerliche Entwicklungen auf dem Laufenden. Im Mittelpunkt steht diesmal insbesondere die neue Verwaltungsauffassung rund um das Aufladen von Elektro- und Hybrid-Dienstwagen – einschließlich der Frage, wann und wie Stromkosten (z. B. beim Laden zu Hause) erstattet werden können. Ergänzend finden Sie wie immer weitere praxisrelevante Hinweise sowie eine Übersicht wichtiger Fristen und Termine.

Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre.

Viele Grüße

Ihr Team von SCHAUER HÄFFNER & PARTNER

Steuerzahlungstermine

Lohn- / Kirchensteuer
Fällig am: 10. März 2026
Überweisung bis: 13. März 2026

Umsatzsteuer
Fällig am: 10. März 2026
Überweisung bis: 13. März 2026

Einkommensteuer
Fällig am: 10. März 2026
Überweisung bis: 13. März 2026

Körperschaftsteuer
Fällig am: 10. März 2026
Überweisung bis: 13. März 2026

Lohn- / Kirchensteuer
Fällig am: 10. April 2026
Überweisung bis: 13. April 2026

Umsatzsteuer
Fällig am: 10. April 2026
Überweisung bis: 13. April 2026

Weitere Termine

25. März 2026
Übermittlung Beitragsnachweise für März 2026

25. März 2026
Zusammenfassende Meldung Februar 2026

27. März 2026
Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld März 2026 zzgl. restliche Beitragsschuld Februar 2026

24. April 2026
Übermittlung Beitragsnachweise für April 2026

27. April 2026
Zusammenfassende Meldung März 2026 + Quartal I

28. April 2026
Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld April 2026 zzgl. restliche Beitragsschuld März 2026 + Quartal I

  • Grundsteuerreform laut Bundesfinanzhof verfassungsgemäß
  • Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahme
  • Keine Tarifermäßigung für Corona-Hilfen im Jahr des Einnahmeausfalls
  • Steuerbefreiung für das Aufladen eines Elektro- bzw. Hybrid-Kfz im Betrieb
  • Stellplatzkosten und geldwerter Vorteil beim Firmenwagen
  • Verspätungszuschläge in der Corona-Zeit
  • Rückforderung der Energiepreispauschale
  • Religionsfreiheit am Arbeitsplatz
  • Einkünfte aus dem Krypto-Lending von Bitcoins
  • Spendenabzug bei Zuwendungen an eine Schweizer Stiftung
  • Besteuerung laufender Einnahmen aus einer Mitarbeiterbeteiligung
  • Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungs- und Herstellungskosten bei Gebäuden
  • KGaA-Beteiligung als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen
  • Ermittlung der Bewirtschaftungskosten nach § 187 BewG
  • Ermittlung des Gebäudesachwerts
  • Grundsteuer beim Bodenrichtwert für land- und forstwirtschaftliche Flächen
  • Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos verlängert

Grundsteuerreform laut Bundesfinanzhof verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Grundsteuerreform für verfassungskonform, soweit es sich um das sog. Bundesmodell handelt, das in allen Bundesländern außer Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen gilt.

Hintergrund: Die Grundsteuer ist zum 1.1.2025 reformiert worden. Hierfür mussten alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden. Die Neubewertung soll sich an den aktuellen Verkehrswerten orientieren, so dass es in diversen Fällen zu höheren Grundsteuerwerten kommen wird.

Sachverhalte: Der BFH musste über drei Klagen von Wohnungseigentümern aus Köln, Sachsen und Berlin entscheiden. In Köln wurde eine 54 qm große vermietete Eigentumswohnung im Souterrain eines vor 1949 errichteten Mietwohnhauses, das sich in guter Wohnlage befand, neu bewertet. In Sachsen ging es um eine selbst genutzte Eigentumswohnung, die 70 qm groß war, sich in einer sächsischen Gemeinde befand und im Jahr 1995 fertiggestellt worden war. Im Berliner Fall handelte es sich um eine vermietete Wohnung mit einer Größe von 58 qm, die sich in einem vor 1949 erbauten Mehrfamilienhaus in einfacher Wohngegend befand. In allen Fällen wurden Grundsteuerwerte im sog. Ertragswertverfahren festgestellt, gegen die sich die Kläger mit der Begründung wandten, dass die Grundsteuerreform verfassungswidrig sei und zu überhöhten Werten führe.

Entscheidungen: Der Bundesfinanzhof (BFH) bejahte die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerreform und wies die Klagen in der Sache ab:

  • Das Ertragswertverfahren, das bei Wohnungen angewendet wird, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Gesetzgeber darf Regelungen treffen, die generalisierend, pauschal und typisierend sind. Die Grundsteuerreform ist darauf angelegt, im Durchschnitt den objektiv-realen Grundstückswert festzustellen.
  • Soweit beim Ertragswertverfahren ein Bodenrichtwert für den Wert des Grund und Bodens angesetzt wird und eine Abweichung vom Bodenrichtwert im Umfang von 30 % nach oben oder nach unten erlaubt ist, ist dies nicht zu beanstanden. Die Bodenrichtwerte werden von den Gutachterausschüssen aus tatsächlich vereinbarten Kaufpreisen abgeleitet.
  • Auch der Ansatz pauschalierter Nettokaltmieten ist verfassungsgemäß. Zwar unterscheiden die pauschalierten Nettokaltmieten nur nach der Gebäudeart, nach dem Baujahr, nach der Wohnfläche und nach dem Bundesland; innerhalb des Bundeslands findet eine Differenzierung nur nach sog. Mietniveaustufen statt, die pro Gemeinde bzw. Stadt festgelegt werden. Damit erfolgt keine Differenzierung nach Stadtteilen – auch nicht in Großstädten –, obwohl es zwischen den einzelnen Stadtteilen erhebliche Mietunterschiede gibt. Dies ist für Immobilien in guten Lagen erfreulich, nicht aber für Immobilien in schlechten Lagen, da die pauschalierte Nettokaltmiete höher sein kann als die tatsächlich erzielbare Miete.
  • Die damit verbundene Ungleichbehandlung ist aber durch die Vereinfachung im sog. Massenverfahren gerechtfertigt. Würde man auf die tatsächliche Miete abstellen, wäre dies ein erheblicher Verwaltungsaufwand angesichts einer Zahl von ca. 36 Millionen Grundstücken. Außerdem erfolgt eine Korrektur über den Bodenrichtwert, der in den einzelnen Wohngegenden von Großstädten unterschiedlich ausfällt.
  • In dem Verfahren aus Sachsen hatte die Klage aus rein verfahrensrechtlichen Gründen teilweise Erfolg. 

Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert als den vom Finanzamt festgestellten Grundsteuerwert nachzuweisen. Sie müssen dann mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens nachweisen, dass der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert den gemeinen Wert um mindestens 40 % übersteigt. 

Die drei Urteile betreffen das sog. Bundesmodell, das in Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen gilt. Die Urteile gelten nicht für die Grundsteuermodelle in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen.

Bei den Verfahren handelt es sich um Musterklagen, die vom Bund der Steuerzahler sowie von Haus & Grund Deutschland unterstützt werden. Beide Verbände haben bereits angekündigt, dass die Kläger gegen die Urteile Verfassungsbeschwerde einlegen werden. Nur das Bundesverfassungsgericht kann die Verfassungswidrigkeit einer Norm feststellen.

Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahme

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Zinsen, die ein Unternehmen für die Erstattung zu viel gezahlter Gewerbesteuer erhält, als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu behandeln sind. Diese Zinsen müssen im Rahmen der Gewinnermittlung versteuert werden, auch wenn Nachzahlungszinsen für die Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.

Hintergrund
Im entschiedenen Fall war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Bereich Unternehmensberatung und Insolvenzverwaltung tätig. Sie ermittelte ihren Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich. Im Streitzeitraum erhielt die GbR Zinsen für die Erstattung von zu viel gezahlter Gewerbesteuer. Diese Zinserträge zog sie bei der Gewinnermittlung außerbilanziell wieder ab, weil sie der Meinung war, dass sie nicht steuerpflichtig seien.

Das Finanzamt beanstandete diese Vorgehensweise nach einer Außenprüfung. Es war der Ansicht, dass die Zinsen als Betriebseinnahmen zu erfassen und zu versteuern sind. Einspruch und Klage der GbR gegen diese Auffassung blieben erfolglos.

Entscheidung
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts: Erstattungszinsen für zu viel gezahlte Gewerbesteuer sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen.

Betriebseinnahmen sind alle Geldzuflüsse, die durch den Betrieb veranlasst sind. Das bedeutet: Immer, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht, handelt es sich um eine Betriebseinnahme.

Zinsen, die das Finanzamt für die Erstattung von Gewerbesteuer zahlt, stehen in direktem Zusammenhang mit dem Betrieb, da die Gewerbesteuer eine betriebliche Steuer ist.

Nachzahlungszinsen für die Gewerbesteuer dürfen nach § 4 Abs. 5b Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt auch für die Gewerbesteuer selbst und ihre Nebenleistungen, zu denen auch Zinsen gehören.

Erstattungszinsen sind jedoch als Betriebseinnahmen zu versteuern, auch wenn Nachzahlungszinsen nicht abziehbar sind.

Keine Tarifermäßigung für Corona-Hilfen im Jahr des Einnahmeausfalls

Ein Unternehmer, der im Jahr 2020 Corona-Hilfen für Einnahmeausfälle des Jahres 2020 gewinnerhöhend erfasst hat, erhält keine Tarifermäßigung für die Corona-Hilfen. Für eine Tarifermäßigung fehlt es an der erforderlichen Zusammenballung von Einkünften im Jahr 2020.

Hintergrund: Für außerordentliche Einkünfte gewährt der Gesetzgeber eine sog. Tarifermäßigung, durch die der Steuersatz gemindert wird. Zu den außerordentlichen Einkünften gehören u. a. Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen und Entschädigungen für die Nichtausübung einer Tätigkeit. Die Tarifermäßigung setzt voraus, dass es aufgrund der außerordentlichen Einkünfte zu einer sog. Zusammenballung von Einkünften und damit zunächst zu einer Erhöhung des Steuersatzes gekommen ist.

Sachverhalt: Der Kläger war Schausteller und ermittelte seinen Gewinn durch Bilanzierung. Aufgrund der Corona-Krise sanken seine Betriebseinnahmen im Jahr 2020 von ca. 480.000 € in den Vorjahren auf 130.000 €. Dem Kläger wurden im Jahr 2020 Corona-Hilfen in Höhe von rund 150.000 € gewährt, die er gewinnerhöhend erfasste. Seine Betriebsausgaben betrugen im Jahr 2020 rund 170.000 €, so dass sich sein Gewinn für 2020 auf rund 110.000 € belief. In den Vorjahren hatte der Kläger Betriebsausgaben in Höhe von etwa 400.000 € jährlich getätigt. Der Kläger beantragte für 2020 die Tarifermäßigung für die Corona-Hilfen, die das Finanzamt nicht gewährte. Das Finanzgericht wies die Klage ab, und der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

Entscheidung: Der BFH wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurück:

  • Zwar hat der Kläger im Streitjahr 2020 außerordentliche Einkünfte erzielt. Die Corona-Hilfen stellten nämlich Entschädigungen für entgangene Einnahmen bzw. für die Nichtausübung einer Tätigkeit dar.
  • Es fehlte jedoch an einer Zusammenballung von Einkünften. Denn die Betriebseinnahmen des Jahres 2020 betrugen lediglich rund 280.000 € (Einnahmen aus dem Schaustellergeschäft zuzüglich der Corona-Hilfen) und waren damit niedriger als in den Vorjahren, in denen er jeweils ca. 480.000 € erwirtschaftet hatte.
  • Zwar betrug der Gewinn im Jahr 2020 ca. 110.000 € und war damit höher als in den Vorjahren mit durchschnittlich rund 80.000 €. Der höhere Gewinn im Jahr 2020 beruhte jedoch nicht auf einer Zusammenballung von Einkünften bzw. Einnahmen, sondern auf einer Minderung der Betriebsausgaben. Zu einer Zusammenballung wäre es nur dann gekommen, wenn der Kläger im Streitjahr 2020 noch Einnahmen erzielt hätte, die normalerweise in anderen Jahren angefallen wären. Die im Jahr 2020 gewährten Corona-Hilfen betrafen jedoch das Jahr 2020. 

Hinweise: Eine Entschädigung für entgangene Einnahmen führt dann zu einer Zusammenballung von Einkünften und damit zu einem höheren Steuersatz, wenn die Entschädigung nicht in dem Jahr gezahlt wird, in dem die entgangenen Einnahmen an sich erzielt worden wären, sondern in einem vorherigen Jahr, in dem die Einnahmen noch fließen.

Beispiel: A erzielt jährlich 50.000 € aus der Vermietung eines Gebäudes an einen Unternehmer; der Mietvertrag endet am 31.12.2030. Im Jahr 2025 vereinbart A mit dem Unternehmer, dass dieser den Mietvertrag zum 31.12.2025 beenden kann. Hierfür zahlt der Unternehmer dem A im Jahr 2025 eine Entschädigung von 200.000 €. Bei A kommt es im Jahr 2025 zu einer Zusammenballung von Einkünften, weil er neben der regulären Miete in Höhe von 50.000 € zusätzlich eine Entschädigung von 200.000 € im Jahr 2025 versteuern muss und damit einem höheren Steuersatz unterliegt.

Im Streitfall führte die Gewährung von Corona-Hilfen sowie die Minderung der Betriebsausgaben lediglich zu einer Schwankung der Gewinnhöhe. Der Fall war also nicht anders zu beurteilen, als wenn der Kläger aus der normalen betrieblichen Tätigkeit als Schausteller einen ungewöhnlich hohen Gewinn im Jahr 2020 erzielt hätte. Eine solche Schwankung ist bei gewerblichen Einkünften aber nicht „außergewöhnlich“ und rechtfertigt keine Tarifermäßigung.

Steuerbefreiung für das Aufladen eines Elektro- bzw. Hybrid-Kfz im Betrieb

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Steuerbefreiung für das vom Arbeitgeber gewährte elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers geäußert. Der Schwerpunkt des aktuellen BMF-Schreibens betrifft die steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten und ihre Erstattung durch den Arbeitgeber.

Hintergrund: Vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens sind steuerfrei. Außerdem ist nach dem Gesetz der Ersatz der vom Arbeitnehmer für den Arbeitgeber getragenen Auslagen steuerfrei. 

Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens: 

Die Steuerbefreiung für das vom Arbeitgeber gewährte Aufladen im Betrieb gilt sowohl für private Elektro- oder Hybridfahrzeuge des Arbeitnehmers als auch für Dienstwagen, die der Arbeitnehmer privat nutzen darf.

Hinweis: Ermittelt der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil für die private Nutzung des Dienstwagens nach der 1 %-Regelung, ist der geldwerte Vorteil für den gestellten Ladestrom abgegolten. Die Steuerbefreiung wirkt sich hierauf nicht aus. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode bleibt der Vorteil aus dem Aufladen bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils ebenfalls außer Ansatz und wird nicht als Kosten des Fahrzeugs mitgerechnet.

Die Steuerbefreiung gilt auch für Elektrofahrräder, wenn sie verkehrsrechtlich als Kfz einzustufen sind, z. B. bei einer Geschwindigkeit des Elektrofahrrads von mehr als 25 km/h.

Lädt der Arbeitnehmer das Fahrzeug zu Hause auf, also nicht im Betrieb des Arbeitgebers, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Stromkosten unter dem Gesichtspunkt des Auslagenersatzes steuerfrei ersetzen, wenn es sich um einen Dienstwagen handelt, der auch privat genutzt werden kann.

Hinweis: Lädt der Arbeitnehmer seinen Privatwagen zu Hause auf, ist ein steuerfreier Auslagenersatz nicht möglich.

Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Stromkosten für das Aufladen eines Dienstwagens, können die dem Arbeitnehmer entstandenen Stromkosten wie folgt ermittelt werden:

  • Der Arbeitnehmer kann die für das Laden des Dienstwagens tatsächlich entstandenen Kosten mittels Stromzähler ermitteln, z. B. durch den Stromzähler der Wallbox oder im Dienstwagen. Hat der Arbeitnehmer einen Stromvertrag mit dynamischem Stromtarif abgeschlossen, können die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis angesetzt werden.

Hinweis: Verwendet der Arbeitnehmer zum Aufladen eine häusliche Ladevorrichtung, die durch eine private Photovoltaikanlage gespeist wird, kann auf den vertraglichen bzw. – bei Nutzung eines dynamischen Stromtarifs – auf den durchschnittlichen Stromtarif des Stromanbieters für den Haushalt des Arbeitnehmers abgestellt werden; ein ggf. zu zahlender Grundpreis kann anteilig mitberücksichtigt werden.

  • Alternativ kann ab 1.1.2026 bis 31.12.2030 der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamt-strompreis angesetzt werden. Anzusetzen ist dabei der für das 1. Halbjahr des Vorjahrs veröffentlichte Gesamtdurchschnittsstrompreis (sog. Strompreispauschale).

Hinweise: Das Wahlrecht zwischen dem Ansatz der tatsächlich entstandenen Stromkosten und der Stromkostenpauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden.

Steuerfrei ist auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung durch den Arbeitgeber. Dabei handelt es sich jedoch nicht um die Übereignung einer Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer, sondern um das Verleihen bzw. um die verbilligte Vermietung der Ladevorrichtung.

Sowohl die verbilligte bzw. unentgeltliche Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung als auch die Überlassung von Ladestrom im Betrieb müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die steuerlichen Vorteile greifen daher nicht im Fall eines Gehaltsverzichts oder einer Gehaltsumwandlung.

Das Schreiben ist für den Arbeitnehmerbereich ergangen. Es behandelt nicht das Aufladen von Geschäftswagen eines Selbständigen.

Stellplatzkosten und geldwerter Vorteil beim Firmenwagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Kosten, die Arbeitnehmer für einen Stellplatz oder eine Garage selbst tragen, den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens nicht mindern. Die Überlassung eines Stellplatzes ist ein eigenständiger Vorteil und wird steuerlich getrennt vom Firmenwagen behandelt.

Hintergrund
Arbeitgeber stellen ihren Mitarbeitern häufig Firmenwagen zur Verfügung, die auch privat genutzt werden dürfen. Für diese private Nutzung entsteht ein sog. geldwerter Vorteil, der als Teil des Arbeitslohns versteuert werden muss. Die Höhe dieses Vorteils wird i.d.R. mit der sog. 1 %-Regelung berechnet. Zusätzlich wird für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein weiterer Betrag angesetzt (0,03 %-Regelung).

In vielen Fällen mieten Arbeitnehmer auf eigene Kosten einen Stellplatz oder eine Garage für den Firmenwagen. Die Frage war, ob diese selbst getragenen Stellplatzkosten den zu versteuernden geldwerten Vorteil aus der Nutzung des Firmenwagens mindern können.

Im konkreten Fall hatte die Arbeitgeberin die Stellplatzkosten, die ihre Arbeitnehmer an sie zahlten, bei der Berechnung des geldwerten Vorteils abgezogen.

Das Finanzamt war jedoch der Meinung, dass diese Kosten nicht abziehbar sind, da sie nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehören. Einspruch und Klage blieben zunächst erfolglos.

Entscheidung
Der BFH hat klargestellt, dass die von Arbeitnehmern selbst getragenen Stellplatz- oder Garagenkosten den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Firmenwagens nicht mindern.

Die private Nutzung eines Firmenwagens durch den Arbeitnehmer stellt einen geldwerten Vorteil dar, der als Arbeitslohn versteuert werden muss. Dieser Vorteil wird entweder pauschal (1 %-Regelung) oder nach der Fahrtenbuchmethode berechnet.

Zahlt der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt direkt an den Arbeitgeber für die private Nutzung des Fahrzeugs, mindert dies den geldwerten Vorteil.

Kosten, die der Arbeitnehmer für einen Stellplatz oder eine Garage selbst trägt, beziehen sich jedoch nicht auf die Nutzung des Fahrzeugs, sondern auf die Nutzung des Stellplatzes.

Die Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage ist ein eigenständiger Vorteil, der neben dem Vorteil für die Fahrzeugnutzung steht. Daher können selbst getragene Stellplatzkosten den geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung nicht mindern.

Verspätungszuschläge in der Corona-Zeit

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Corona-bedingten Hinweise der Finanzverwaltung (FAQ-Corona) keinen Anspruch auf einen Verzicht des Verspätungszuschlags bei verspäteter Steuererklärung begründen. Auch bei pandemiebedingten Verzögerungen bleibt die Festsetzung eines Verspätungszuschlags grundsätzlich möglich.

Hintergrund 
Ein Steuerpflichtiger reichte seine Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2019 erst am 28.12.2021 beim Finanzamt ein. Einen Antrag auf Fristverlängerung stellte er nicht, und Gründe für die verspätete Abgabe wurden zunächst nicht mitgeteilt.

Das Finanzamt setzte daraufhin sowohl den Gewerbesteuermessbetrag als auch einen Verspätungszuschlag fest. Der Steuerpflichtige legte Einspruch ein und begründete die Verzögerung mit einem erhöhten Arbeitsaufwand seines Steuerberaters während der Corona-Pandemie. Er verwies auf die FAQ-Corona des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), wonach in Einzelfällen von einem Verspätungszuschlag abgesehen werden könne.

Sowohl das Einspruchsverfahren als auch die anschließende Klage blieben erfolglos.

Entscheidung
Der BFH wies die Revision zurück und bestätigte die Festsetzung des Verspätungszuschlags.

Ein Verspätungszuschlag kann festgesetzt werden, wenn eine Steuererklärung nicht fristgerecht eingereicht wird. Von einem Verspätungszuschlag kann abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist. Das Verschulden eines Steuerberaters wird dem Steuerpflichtigen zugerechnet.

Die FAQ-Corona des BMF sind lediglich interne Hinweise für die Finanzverwaltung und begründen keinen Rechtsanspruch für Steuerpflichtige. Sie binden das Finanzamt nicht und führen auch nicht zu einer Selbstbindung der Verwaltung.

Im konkreten Fall war für den Steuerpflichtigen klar erkennbar, dass die verspätete Abgabe der Gewerbesteuererklärung zur Festsetzung des Verspätungszuschlags führte.

Rückforderung der Energiepreispauschale

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine zu Unrecht gewährte Energiepreispauschale nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Arbeitnehmer zurückzufordern ist, wenn der Arbeitgeber die Auszahlung nach den gesetzlichen Vorgaben vorgenommen hat.

Hintergrund
Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber im Jahr 2022 die Energiepreispauschale in Höhe von jeweils 300 EUR an seine Arbeitnehmer ausgezahlt und diese Beträge – wie gesetzlich vorgesehen – mit der Lohnsteuer verrechnet.

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass ein Teil der Arbeitnehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe und deshalb keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale gehabt hätte. Das Finanzamt forderte die Beträge daraufhin vom Arbeitgeber zurück. 

Der Arbeitgeber wehrte sich gegen die Rückforderung – mit Erfolg.

Entscheidung 
Das Finanzgericht stellte klar, dass der Arbeitgeber zur Auszahlung verpflichtet war, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren: Die betroffenen Arbeitnehmer standen in einem aktiven Dienstverhältnis und waren in den entsprechenden Steuerklassen eingereiht. Eine weitergehende Prüfung, etwa zur unbeschränkten Steuerpflicht der Arbeitnehmer, sei vom Arbeitgeber nicht verlangt.

Nach Auffassung des Gerichts fungierte der Arbeitgeber lediglich als Zahlstelle für den Staat. Wurde die Energiepreispauschale rechtmäßig nach den gesetzlichen Vorgaben ausgezahlt, muss eine mögliche Rückabwicklung daher im Verhältnis zwischen Staat und Arbeitnehmer erfolgen – nicht gegenüber dem Arbeitgeber.

Revision anhängig
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 24/25).

Religionsfreiheit am Arbeitsplatz

Das Tragen eines religiösen Kopftuchs darf einer Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens grundsätzlich nicht entgegenstehen. Lehnt ein Arbeitgeber eine Bewerbung wegen eines solchen Kopftuchs ab, kann darin eine unzulässige Benachteiligung wegen der Religion liegen, entschied das Bundesarbeitsgericht. 

Hintergrund

Im Streitfall hatte sich eine muslimische Bewerberin auf eine Stelle als Luftsicherheitsassistentin am Flughafen Hamburg beworben. Sie trägt aus religiösen Gründen in der Öffentlichkeit stets ein Kopftuch. Nachdem sie im Bewerbungsverfahren ein Foto mit Kopftuch eingereicht hatte, wurde ihre Bewerbung abgelehnt.

Die Bewerberin sah darin eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und verlangte eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der Arbeitgeber begründete die Ablehnung dagegen mit Lücken im Lebenslauf und verwies zudem auf eine Konzernbetriebsvereinbarung, die Kopfbedeckungen untersage. Außerdem berief er sich auf ein staatliches Neutralitätsgebot für Luftsicherheitsassistentinnen.

Entscheidung 
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und sprach der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 3.500 EUR zu. Nach Auffassung des Gerichts lagen ausreichende Indizien für eine Benachteiligung wegen der Religion vor, die der Arbeitgeber nicht widerlegen konnte.

Das Gericht stellte klar, dass das Nichttragen eines Kopftuchs keine wesentliche berufliche Anforderung für die Tätigkeit darstellt. Auch mögliche Konflikte an Kontrollstellen rechtfertigten kein generelles Verbot, da hierfür keine konkreten Anhaltspunkte vorlagen.

Einkünfte aus dem Krypto-Lending von Bitcoins

Erträge aus der entgeltlichen Überlassung von Kryptowerten wie Bitcoin (sog. Krypto-Lending) unterliegen nicht der pauschalen Abgeltungsteuer von 25 %, sondern sind mit dem individuellen persönlichen Steuersatz zu versteuern. So entschied das Finanzgericht (FG) Köln.

Hintergrund
Beim Krypto-Lending stellen Anleger ihre Kryptowährungen über spezielle Plattformen anderen Nutzern zeitweise zur Verfügung und erhalten dafür eine Vergütung. Steuerlich war bislang umstritten, ob diese Erträge – ähnlich wie Zinsen – als Kapitaleinkünfte mit dem pauschalen Abgeltungsteuersatz zu versteuern sind oder der regulären Einkommensteuer unterliegen.

Im Streitfall erzielte der Kläger Einkünfte aus der Überlassung von Bitcoins und begehrte die Anwendung der für ihn günstigeren Abgeltungsteuer in Höhe von 25 %. Das Finanzamt behandelte die Einnahmen hingegen als sonstige Einkünfte und unterwarf sie dem individuellen Steuersatz.

Entscheidung 
Das Finanzgericht Köln bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich beim Krypto-Lending nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen, da keine Kapitalforderung auf Zahlung von Geld überlassen wird. Kryptowährungen seien – zumindest im Streitjahr – kein gesetzliches Zahlungsmittel gewesen und müssten von Gläubigern nicht allgemein akzeptiert werden. Daher sei eine Gleichstellung mit klassischen Kapitalanlagen nicht gerechtfertigt.

Die Vergütungen aus Krypto-Lending stellen nach Auffassung des Gerichts sonstige Einkünfte dar und sind entsprechend mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern.

Revision anhängig
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof wird sich im Revisionsverfahren (Az. VIII R 23/25) mit der Frage befassen. Betroffene Steuerpflichtige sollten die weitere Entwicklung beobachten.

Spendenabzug bei Zuwendungen an eine Schweizer Stiftung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Spenden an eine in der Schweiz ansässige Stiftung in Deutschland grundsätzlich nicht als Sonderausgaben abziehbar sind. Der Grund: Die Schweiz gehört weder zur Europäischen Union (EU) noch zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), und die Nachweise für die steuerliche Anerkennung wurden im Streitfall nicht erbracht. 

Hintergrund
Der Kläger war alleiniger Gesamtrechtsnachfolger einer verstorbenen natürlichen Person. Diese hatte im Streitjahr an eine in der Schweiz ansässige Stiftung Geld gespendet. Zweck der Stiftung war die Unterstützung von Kindern und jungen Erwachsenen.

Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Spende als Sonderausgabe im Streitjahr ab und begründete dies damit, dass zwar ein Abzug von Spenden an eine Organisation im Ausland innerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) grundsätzlich möglich sei, jedoch nicht im Fall der Schweiz.

Einspruchs- & Klageverfahren verliefen bisher erfolglos.

Entscheidung
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzamts. Nach deutschem können Spenden nur dann abgezogen werden, wenn sie an bestimmte Empfänger gehen. Dazu zählen:

  • Öffentliche Einrichtungen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts in der EU oder im EWR,
  • Steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach deutschem Recht,
  • Entsprechende Organisationen in der EU oder im EWR, die steuerbefreit wären, wenn sie in Deutschland ansässig wären.

Zudem muss bei Spenden an ausländische Organisationen der Spender nachweisen, dass die Empfängerorganisation die deutschen Voraussetzungen für Gemeinnützigkeit erfüllt. Im Streitfall konnte der Kläger nicht belegen, dass die Schweizer Stiftung nach deutschem Recht als gemeinnützig anerkannt werden könnte. Die vorgelegten Unterlagen reichten nicht aus, um die Anforderungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts zu erfüllen.

Besteuerung laufender Einnahmen aus einer Mitarbeiterbeteiligung

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) klärt, wie laufende Einnahmen aus einer sog. typisch stillen Beteiligung eines Arbeitnehmers am Arbeitgeber-Unternehmen steuerlich zu behandeln sind. Der BFH stellt klar: Diese Einnahmen gelten grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen und nicht als Arbeitslohn.

Hintergrund
Ein Arbeitnehmer war bei einer GmbH angestellt und gleichzeitig an dieser GmbH als typisch stiller Gesellschafter beteiligt. Das bedeutet, er hat Geld in das Unternehmen eingebracht und erhält dafür einen Anteil am Gewinn, ohne selbst unternehmerisch tätig zu sein oder mitzuentscheiden. Die Gewinnanteile wurden jeweils im Folgejahr ausgezahlt.

Die GmbH behandelte diese Gewinnanteile des Klägers steuerlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nach einer Prüfung durch das Finanzamt wurde jedoch zunächst angenommen, dass es sich um Arbeitslohn handelt, weil der Arbeitnehmer auch bei der GmbH angestellt war. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Entscheidung
Der BFH entschied, dass die laufenden Gewinnanteile aus der typisch stillen Beteiligung nicht als Arbeitslohn, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sind. Das gilt, solange der Arbeitnehmer durch die Beteiligung nicht wie ein Mitunternehmer am Unternehmen beteiligt ist, sondern lediglich Kapital zur Verfügung stellt und dafür Gewinnanteile erhält.

Einkünfte aus Kapitalvermögen entstehen, wenn jemand Geld in ein Unternehmen einbringt und dafür Gewinnanteile erhält, ohne unternehmerisch tätig zu sein. Arbeitslohn liegt nur dann vor, wenn die Zahlung als Gegenleistung für die persönliche Arbeitsleistung erfolgt.

Im entschiedenen Fall beruhte die Zahlung der Gewinnanteile ausschließlich auf der stillen Beteiligung und nicht auf der Arbeitsleistung des Klägers.

Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungs- und Herstellungskosten bei Gebäuden

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat seine bisherigen Verwaltungsanweisungen zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden umfassend überarbeitet. Das neue Schreiben ersetzt die bisherigen BMF-Schreiben aus den Jahren 2003 und 2017 und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Hintergrund
Bei Immobilien stellt sich häufig die Frage, wie Renovierungs- oder Modernisierungskosten steuerlich zu behandeln sind. Entscheidend ist dabei die Abgrenzung zwischen sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen und Kosten, die nur über viele Jahre verteilt steuerlich berücksichtigt werden können.

Erhaltungsaufwendungen – etwa für laufende Reparaturen oder Renovierungen – können grundsätzlich sofort als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dagegen müssen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie sogenannte anschaffungsnahe Herstellungskosten über die Abschreibung (auch Absetzung für Abnutzung – kurz: AfA - genannt) verteilt werden. Die Einordnung hat daher erhebliche steuerliche Auswirkungen, insbesondere für Vermieter.

Wesentliche Inhalte des neuen Schreibens
Das BMF konkretisiert insbesondere, wann Aufwendungen zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen. Doch auch Begrifflichkeiten, wie anschaffungsnahe Herstellungskosten, werden erläutert. 

Das Schreiben bringt zahlreiche Detailregelungen und Beispiele, die für die steuerliche Behandlung von Sanierungsmaßnahmen mehr Klarheit schaffen sollen. Für Immobilieneigentümer, Vermieter und Investoren ist die korrekte steuerliche Einordnung von Bau- und Renovierungskosten weiterhin von großer Bedeutung, da sie unmittelbare Auswirkungen auf die steuerliche Belastung haben kann.

KGaA-Beteiligung als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) als sogenanntes schädliches Verwaltungsvermögen gilt, wenn deren Vermögen überwiegend aus Wertpapieren besteht. In diesem Fall ist die Übertragung eines Kommanditanteils an einer GmbH & Co. KG im Wege der Schenkung nicht von der Schenkungsteuer befreit. 

Hintergrund
Im vorliegenden Fall erhielt der Kläger durch Schenkung einen Kommanditanteil an einer GmbH & Co. KG. Zuvor war der Schenker alleiniger Kommanditist. Die GmbH & Co. KG war wiederum als Komplementärin an einer KGaA beteiligt. Die KGaA wurde vom Schenker und der GmbH & Co. KG gegründet und ins Handelsregister eingetragen.

Der Kläger argumentierte, dass die Schenkung des Kommanditanteils begünstigtes Betriebsvermögen betreffe und die KGaA-Beteiligung nicht als schädliches Verwaltungsvermögen zu werten sei. Er beantragte daher, den Wert des Verwaltungsvermögens mit 0 € festzustellen. Das Finanzamt sah das anders.

Einspruchs- und Klageverfahren verliefen bisher erfolglos.

Entscheidung
Der BFH wies die Revision des Klägers zurück. 

Die Übertragung des Kommanditanteils ist nicht von der Schenkungsteuer befreit, weil das Betriebsvermögen der GmbH & Co. KG eine Komplementärbeteiligung an einer KGaA umfasst, deren Vermögen zu mehr als 50 % aus Wertpapieren besteht. Nach § 13b Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 ErbStG gilt solches Vermögen als sogenanntes Verwaltungsvermögen und ist von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen.

Grundsätzlich sind Anteile an Personengesellschaften und die Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters an einer KGaA für die Schenkungsteuer begünstigt. Diese Begünstigung entfällt jedoch, wenn das Betriebsvermögen überwiegend aus Verwaltungsvermögen besteht. Der BFH stellt klar, dass die gesetzliche Regelung auch auf den Anteil des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA anzuwenden ist, selbst wenn dies nicht ausdrücklich im Gesetz steht. Die Vorschrift ist im Wege der Analogie entsprechend anzuwenden.

Ermittlung der Bewirtschaftungskosten nach § 187 BewG

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die maßgeblichen Verbraucherpreisindizes zur Anpassung der Bewirtschaftungskosten nach § 187 Bewertungsgesetz (BewG) für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2026 bekannt gegeben. Diese Werte sind insbesondere für die steuerliche Bewertung von Immobilien relevant.

Hintergrund
Bei der Bewertung von bebauten Grundstücken – etwa im Rahmen der Erbschaft- oder Schenkungsteuer – wird der Wert einer Immobilie u.a. anhand der zu erwartenden Erträge nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelt. So wird der Reinertrag eines Grundstücks zur Ermittlung des sog. Gebäudeertragswerts aus dem Rohertrag des Grundstücks abzüglich der Bewirtschaftungskosten berechnet. Die Bewirtschaftungskosten spielen also eine wichtige Rolle.

Was sind Bewirtschaftungskosten im Sinne des Bewertungsgesetzes? Hierzu zählen insbesondere Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis. Diese Kosten mindern den erzielbaren Ertrag und beeinflussen somit den steuerlichen Immobilienwert. Das aktuelle BMF-Schreiben betrifft dabei die Anpassung der Verwaltungs- und Instandhaltungskosten.

Neue Verbraucherpreisindizes
Die entsprechenden Basiswerte für diese Kosten sind gesetzlich in der Anlage 23 zum Bewertungsgesetz festgelegt. Da sich das allgemeine Preisniveau im Laufe der Zeit verändert, werden diese Werte regelmäßig an die Preisentwicklung angepasst. Grundlage hierfür ist der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts.

Für Bewertungsstichtage im Jahr 2026 sind folgende Indizes maßgeblich:

  • Verbraucherpreisindex Oktober 2025 (Basisjahr 2020 = 100): 123,0
  • Verbraucherpreisindex Oktober 2001 (Basisjahr 2020 = 100): 77,1

Aus dem Verhältnis dieser Werte ergibt sich, wie die gesetzlich festgelegten Basiswerte für Verwaltungs- und Instandhaltungskosten auf das aktuelle Preisniveau anzupassen sind. Für Immobilieneigentümer sowie für Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Erbschaften oder Schenkungen können sich daraus Auswirkungen auf die steuerliche Bewertung von Wohnimmobilien ergeben.

Ermittlung des Gebäudesachwerts

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die neuen Baupreisindizes für das Kalenderjahr 2026 veröffentlicht. 

Hintergrund
Baupreisindizes sind maßgeblich für die steuerliche Bewertung von Gebäuden nach § 190 Bewertungsgesetz (BewG). Sie werden insbesondere benötigt, um den sog. Gebäudesachwert zu ermitteln – also den Wert eines Gebäudes für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie für weitere steuerliche Bewertungsverfahren.

Die Baupreisindizes dienen dazu, die in der Anlage 24 zum Bewertungsgesetz festgelegten Regelherstellungskosten an die aktuelle Preisentwicklung im Bauwesen anzupassen. Grundlage sind die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für den Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden (Jahresdurchschnitt 2025). Für Bewertungsstichtage im Jahr 2026 gelten nach Umbasierung auf das Jahr 2010 folgende Werte: 

  • Für die Gebäudearten 1.01 bis 5.1 beträgt der Index 189,1, 
  • für die Gebäudearten 5.2 bis 18.2 liegt er bei 192,9. 

Die Regelungen zum Teileigentum und zur Auffangklausel gelten entsprechend.

Neue Indizes berücksichtigen
Für die Praxis bedeutet dies, dass bei allen steuerlichen Bewertungen mit Stichtag im Jahr 2026 die aktualisierten Indizes zwingend zu berücksichtigen sind. Sie wirken sich unmittelbar auf die Höhe des anzusetzenden Gebäudewerts aus und können damit Einfluss auf die steuerliche Belastung haben.

Grundsteuer beim Bodenrichtwert für land- und forstwirtschaftliche Flächen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass für die Grundsteuer bei Grundstücken im Entwicklungszustand „Land- & Forstwirtschaft (LuF)“ die Nutzungsmöglichkeit entscheidend ist. Es kommt nicht darauf an, ob das Grundstück tatsächlich land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird, sondern ob es dafür geeignet ist.

Hintergrund
Ein Grundstückseigentümer besaß ein Flurstück mit Baumbestand. Am Bewertungsstichtag, dem 1.1.2022, lag dieses Grundstück in einer Bodenrichtwertzone, in der für landwirtschaftliche Nutzung ein Bodenrichtwert von 5,50 EUR/m² und für baureifes Land im Außenbereich ein Wert von 90 EUR/m² galt.

Das Finanzamt setzte den Grundsteuerwert für das Grundstück fest. Der Eigentümer legte Einspruch ein, weil er der Meinung war, dass sein Grundstück kein baureifes Land sei. Weder im Einspruchs- noch im Klageverfahren hatte er Erfolg.

Entscheidung
Der BFH wies die Klage ab. Die Grundsteuer für unbebaute Grundstücke wird grundsätzlich berechnet, indem die Grundstücksfläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert multipliziert wird.

Unterschiede zwischen dem bewerteten Grundstück und dem sog. Bodenrichtwertgrundstück werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Ausnahmen gelten nur für verschiedene Entwicklungszustände oder unterschiedliche Nutzungsarten bei überlappenden Bodenrichtwertzonen.

Wurde vom Gutachterausschuss ein Bodenrichtwert für den Entwicklungszustand „Land- & Forstwirtschaft (LuF)“ festgelegt, ist § 3 Abs. 1 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) maßgeblich. Danach zählen zu land- oder forstwirtschaftlichen Flächen nur solche, die nicht als Bauerwartungsland, Rohbauland oder baureifes Land gelten, aber für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke nutzbar sind.

Wichtig: Es kommt allein auf die Möglichkeit an, das Grundstück land- oder forstwirtschaftlich zu nutzen. Ob tatsächlich eine solche Nutzung stattfindet, ist unerheblich.

Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos verlängert

Ebenfalls beschlossen wurde die Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge. Sie wurde um fünf Jahre verlängert und gilt nun für reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2030 erstmals zugelassen oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden (bisher: 31.12.2025). So profitieren auch ab 2026 neu zugelassene Elektrofahrzeuge von der Steuerbefreiung.

Die Steuerbefreiung gilt maximal zehn Jahre und wird längstens bis zum 31.12.2035 gewährt.

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