Juli/August 2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Sommerzeit ist da – für viele die Gelegenheit, etwas durchzuatmen. Gleichzeitig halten die kommenden Wochen auch wieder wichtige steuerliche Themen bereit. In dieser Ausgabe unseres Kanzleibriefs geben wir Ihnen einen kompakten Überblick über relevante Entwicklungen, neue Regelungen und anstehende Termine, die Sie im Blick behalten sollten.
Unser Anliegen ist es, Sie rechtzeitig und verständlich über das zu informieren, was für Ihre unternehmerischen oder privaten Entscheidungen jetzt wichtig wird.
Wie immer gilt: Bei individuellen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre sowie eine erholsame und zugleich erfolgreiche Sommerzeit!
Viele Grüße
Ihr Team von SCHAUER HÄFFNER & PARTNER
Steuerzahlungstermine
Einkommen- / Körperschaftssteuer
Fällig am: 10. Juli 2025
Überweisung bis: 14. Juli 2025
Lohn- / Kirchensteuer
Fällig am: 10. Juli 2025
Überweisung bis: 14. Juli 2025
Umsatzsteuer
Fällig am: 10. Juli 2025
Überweisung bis: 14. Juli 2025
Einkommen- / Körperschaftssteuer
Fällig am: 10. August 2025
Überweisung bis: 14. August 2025
Lohn- / Kirchensteuer
Fällig am: 10. August 2025
Überweisung bis: 14. August 2025
Umsatzsteuer
Fällig am: 15. August 2025
Überweisung bis: 18. August 2025
Grundsteuer
Fällig am: 15. August 2025
Überweisung bis: 18. August 2025
Gewerbesteuer
Fällig am: 15. August 2025
Überweisung bis: 18. August 2025
Weitere Termine
25. Juli 2025
Übermittlung Beitragsnachweise für Juli 2025
25. Juli 2025
Zusammenfassende Meldung Juni/2. Quartal 2025
29. Juli 2025
Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld Juli 2025 zzgl. restliche Beitragsschuld Juni 2025
25. August 2025
Übermittlung Beitragsnachweise für August 2025
25. August 2025
Zusammenfassende Meldung Juli 2025
27. August 2025
Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld August 2025 zzgl. restliche Beitragsschuld Juli 2025
- Privates Veräußerungsgeschäft oder gemischte Schenkung?
- Kindergeldanspruch bei außereuropäischem Auslandsstudium
- Sonderabschreibungen für neue Mietwohnungen
- Anfragen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern
- Neue Steuer-Regelungen sollen Investitionen ankurbeln und die Wirtschaft stärken
- Digitale Daten: Arbeitgeberverfahren wird ab 2026 modernisiert
- Änderung von Steuerbescheiden bei ergebnisloser Außenprüfung
- Körperschaftsteuerliche Organschaft bei Holding
- Steuerermäßigung durch Anrechnung der Gewerbesteuer bei abweichendem Wirtschaftsjahr
- Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei gewerblichem Grundstückshandel
- Nachweis einer niedrigeren Restnutzungsdauer eines Mietobjekts
Privates Veräußerungsgeschäft oder gemischte Schenkung?
Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich mit der Abgrenzung zwischen einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG und einem erbrechtlichen Vorgang mit Versorgungscharakter bzw. einer gemischten Schenkung beschäftigt.
Hintergrund
Fraglich war, ob die Klägerin durch den Verkauf eines Grundstücks, das sie zuvor von ihrer Mutter erworben hatte, Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielt hat – oder ob der Vorgang als nichtsteuerbarer erbrechtlicher Vorgang bzw. als gemischte Schenkung zu bewerten ist.
Die Klägerin war Miterbin ihres verstorbenen Vaters. Sie traf mit ihrer Mutter eine Vereinbarung zum Pflichtteilsanspruch. Bei der Mutter kam es zu einer Demenzerkrankung. Sie wurde im Heim untergebracht. Die Klägerin übernahm deren Pflegekosten. Im Zuge dessen erwarb sie von der Mutter ein Grundstück für 52.000 EUR, welches sie später für 160.000 EUR weiterverkaufte. Strittig war nun die steuerliche Behandlung.
Das Finanzamt betrachtete den Verkauf als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft mit einem Gewinn von 108.000 EUR. Die Klägerin argumentierte, dass es sich bei dem Grundstückserwerb um einen nichteinkommensteuerbaren erbrechtlichen Vorgang mit Versorgungscharakter handele; alternativ liege eine gemischte Schenkung vor.
Entscheidung
Der BFH entschied zugunsten des Finanzamts und stellte fest, dass die Einspruchsfrist nicht gewahrt wurde. Die Zugangsvermutung greift grundsätzlich, wenn
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass es an einer konkreten Versorgungszusage sowie am subjektiven Willen zur (teilweisen) Unentgeltlichkeit fehle. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Kindergeldanspruch bei außereuropäischem Auslandsstudium
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Kindergeldanspruch auch bei einem mehrjährigen Studium im außereuropäischen Ausland bestehen kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist, ob das Kind seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat, insbesondere während Übergangszeiten zwischen Ausbildungsphasen.
Hintergrund
Ein Vater beantragte Kindergeld für seine Tochter, die nach einem freiwilligen sozialen Jahr (FSJ) ab Oktober 2019 ein Studium im außereuropäischen Ausland aufnahm.
Während des Übergangszeitraums zwischen FSJ und Studium lebte die Tochter im elterlichen Haushalt in Deutschland. Anschließend mietete sie für die Studienzeit eine Wohnung im Ausland.
Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab August 2019 auf, da die Tochter angeblich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Deutschland hatte. Einspruch und Klage des Vaters blieben erfolglos, weshalb der Fall vor den BFH ging.
Entscheidung
Der BFH gab dem Vater teilweise Recht und verpflichtete die Familienkasse, Kindergeld für August 2019 festzusetzen. Über die Folgemonate soll die Familienkasse erneut entscheiden.
Übergangszeiten von höchstens 4 Monaten zwischen Ausbildungsphasen, wie hier zwischen FSJ und Studium, gelten als ausbildungsfreie Zeiten und werden dem nachfolgenden Studienjahr zugerechnet. Die Tochter behielt ihren Wohnsitz im elterlichen Haushalt bis zu ihrer Abreise ins Ausland bei.
Der Entschluss, ein mehrjähriges Studium im Ausland aufzunehmen, führt nicht automatisch zur Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland. Entscheidend ist eine Gesamtschau der Umstände, wie z.B. die Nutzung der elterlichen Wohnung während der Übergangszeit.
Kindergeld wird nach dem sog. Monatsprinzip gezahlt. Das bedeutet, dass der Anspruch für den gesamten Monat besteht, in dem die Voraussetzungen zuletzt erfüllt waren. Selbst wenn die Tochter ihren Wohnsitz im August 2019 aufgegeben hätte, hätte der Vater dennoch Anspruch auf Kindergeld für diesen Monat.
Sonderabschreibungen für neue Mietwohnungen
Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen kommt nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) eine Sonderabschreibung infrage. Die Finanzverwaltung erläutert wichtige Anwendungsfragen in einem umfangreichen Schreiben.
Schreiben klärt Anwendungsfragen
Ein umfangreiches Schreiben des Bundesfinanzministeriums klärt wichtige Grundsätze, beispielsweise zum Förderobjekt, Nutzungsvoraussetzungen, abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten u.v.m.
Hintergrund
Mit der Sonderabschreibung nach §7b EStG soll der Mietwohnungsneubau gefördert werden. Die Sonderabschreibung steht dabei sowohl unbeschränkt als auch beschränkt Steuerpflichtigen offen (vorausgesetzt, sie erfüllen auch die beihilferechtlichen Kriterien). Bei Beteiligungen (z.B. über Mitunternehmerschaften) ist der einzelne Gesellschafter anspruchsberechtigt – allerdings muss das Wahlrecht einheitlich ausgeübt werden.
Begünstigt sind neue Mietwohnungen, die im Inland oder in bestimmten Staaten mit ausreichender Amtshilfe entstehen. Es kommt nicht auf das Gebäude, sondern auf die einzelne Wohnung an – auch Appartements in Senioren- oder Studentenheimen können einbezogen werden, sofern sie eigenständig nutzbar sind (mind. 20 m² Wohnfläche). Und auch Um- und Ausbauten (z.B. Dachausbau oder Büroraumumwandlung) zählen, wenn dadurch neue Wohneinheiten entstehen.
Die Sonderabschreibung kann nur beansprucht werden, wenn der Bauantrag bzw. die Bauanzeige im Förderzeitraum gestellt wurde – das ist zwischen dem 1. September 2018 und dem 31. Dezember 2021 oder wieder nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 möglich. Für Bauanträge ab 2023 gilt: Die Wohnung muss sich in einem „Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeitsklasse“ befinden – nachgewiesen durch ein QNG-Siegel.
Anfragen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern
Die Finanzverwaltung informiert zum Bestätigungsverfahren bei ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern.
Hintergrund
Das Bestätigungsverfahren läuft über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dort kann ein Unternehmen online prüfen lassen, ob eine ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) gültig ist. Auf Wunsch gibt es auch eine qualifizierte Bestätigung: Dabei wird zusätzlich überprüft, ob die Nummer zu einem bestimmten Firmennamen und einer bestimmten Anschrift gehört.
Diese Prüfung ist besonders wichtig bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen innerhalb der Europäischen Union (EU). Wer keine gültige USt-IdNr. nachweist, riskiert, dass die Lieferung nachträglich versteuert werden muss.
Die Abfrage ist kostenlos und kann online durchgeführt werden. Gerade bei neuen Geschäftspartnern oder größeren Aufträgen ist die Prüfung ein wichtiges Mittel zur Absicherung.
Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) mit Klarstellung
Die Finanzverwaltung stellt aktuell klar, dass Anfragen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern ausschließlich über die vom Bundeszentralamt für Steuern im Internet bereitgestellte Online-Abfrage durchgeführt werden können. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend angepasst. Anfragen kann demnach jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr. stellen. Die Anfragen können sowohl als einfache als auch als qualifizierte Anfragen gestellt werden.
Neben der Anfrage zu einzelnen USt-IdNrn. besteht auch die Möglichkeit, mehrere Anfragen zu USt-IdNrn. gleichzeitig zu stellen. Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten ab dem 20. Juli 2025.
Neue Steuer-Regelungen sollen Investitionen ankurbeln und die Wirtschaft stärken
Am 4. Juni 2025 hat das Bundeskabinett ein neues Gesetz für mehr Investitionen beschlossen. Mit dem sog. „Investitionssofortprogramm“ will die Bundesregierung die Wirtschaft in Deutschland stärken und Unternehmen zum Investieren anregen.
Hintergrund
Unternehmen sollen durch steuerliche Erleichterungen mehr investieren können. So soll die Wirtschaft wachsen, neue Jobs entstehen und Unternehmen mehr Planungssicherheit bekommen. Insgesamt soll es Steuererleichterungen i.H.v. 46 Milliarden EUR zwischen 2025 und 2029 geben.
Wichtige Punkte des Gesetzes
- "Investitions-Booster": Wenn Unternehmen ab Juli 2025 neue Maschinen oder Geräte kaufen, dürfen sie diese wieder degressiv abschreiben. Das heißt: Sie können in den ersten Jahren nach dem Kauf einen größeren Teil der Kosten steuerlich geltend machen – und dadurch früher Steuern sparen. Diese Regel gilt bis Ende 2027 und soll Unternehmen dazu motivieren, jetzt in neue Technik und Ausstattung zu investieren.
- Steuersenkung für Firmen: Die Körperschaftsteuer soll ab 2028 schrittweise gesenkt werden – von jetzt 15 % auf 10 % im Jahr 2032.
- Thesaurierungsbegünstigung: Wer seine Gewinne im Betrieb lässt (statt sie privat zu entnehmen), soll ebenfalls weniger Steuern zahlen – künftig nur noch 25 % statt bisher 28,25 %. Die Senkung soll in 3 Schritten erfolgen: 27 % im Veranlagungszeitraum 2028/2029), 26 % 2030/2031 und 25 % ab 2032.
- Steuervorteile für neue Elektroautos: Wer als Unternehmen ein neues E-Auto kauft, soll die Kosten schneller abschreiben können. Im ersten Jahr sogar 75 % der Anschaffungskosten. Die Neuregelung soll für Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027 gelten.
- Bessere Regeln für Dienstwagen: Vorgesehen ist ein höherer Bruttolistenpreis für Elektro-Dienstwagen (bis zu 100.000 EUR statt bisher 70.000 EUR), damit sie von Steuer-Vorteilen profitieren. Dies soll für Kraftfahrzeuge gelten, die nach dem 30.6.2025 angeschafft werden.
- Mehr Förderung für Forschung: Firmen bekommen künftig mehr Unterstützung, wenn sie in Forschung und Entwicklung investieren – und zwar auch für sog. Gemein- und sonstige Betriebskosten (wie Miete oder Verwaltung).
Wie geht es weiter?
Der Bundestag will das Gesetz am 27. Juni 2025 beschließen. Der Bundesrat soll am 11. Juli 2025 zustimmen. Die Regierung sieht das Gesetz als ersten Schritt. Weitere Maßnahmen zur Stärkung der Wirtschaft sollen folgen.
Digitale Daten: Arbeitgeberverfahren wird ab 2026 modernisiert
Ab dem 1. Januar 2026 wird das Verfahren zur steuerlichen Behandlung privater Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Lohnsteuerabzug grundlegend umgestellt. Die Finanzverwaltung bezieht in einem aktuellen Schreiben Stellung.
Hintergrund
Bisher darf der Arbeitgeber Zuschüsse zu einer privaten Krankenversicherung und zu einer privaten Pflege-Pflichtversicherung nur dann steuerfrei lassen, wenn der Beschäftigte eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegt.
Künftig müssen Beschäftigte ihre Versicherungsbeiträge nicht mehr per Papierbescheinigung beim Arbeitgeber nachweisen – das übernehmen dann die Versicherungen direkt auf digitalem Weg.
Neues Verfahren ab 2026
Im Zentrum steht ein neues elektronisches Verfahren, bei dem die Versicherungsunternehmen die relevanten Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. Von dort werden sie über das ELStAM-System den Arbeitgebern zur Verfügung gestellt. Das reduziert Bürokratie für Versicherte, Arbeitgeber und Versicherer.
Achtung für privat Versicherte: Gleichzeitig entfällt die sog. Mindestvorsorgepauschale, die bislang automatisch berücksichtigt wurde, wenn keine konkreten Beitragsdaten vorlagen. Ab 2026 werden dann nur noch die tatsächlichen PKV-Beiträge für den Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das kann vor allem in den Steuerklassen V und VI zu einer höheren Lohnsteuerbelastung führen.
Die Finanzverwaltung regelt in dem umfangreichen Schreiben die Einzelheiten zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens.
Änderung von Steuerbescheiden bei ergebnisloser Außenprüfung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Steuerbescheide nicht geändert werden können, wenn eine Außenprüfung keine Änderungen der Besteuerungsgrundlagen ergeben hat – es sei denn, es liegt eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vor.
Hintergrund
Der Kläger betrieb ein Einzelunternehmen und war zudem zu 60,5 % an der AB-GbR beteiligt. Im Einkommensteuerbescheid 2010 wurden Einnahmen aus der Beteiligung berücksichtigt. Der Kläger legte Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid ein und argumentierte, dass die geltend gemachten Aufwendungen nicht nur mit der AB-GbR zusammenhingen, sondern auch der Aufrechterhaltung der Infrastruktur seines Einzelunternehmens dienten.
Das Finanzamt führte daraufhin eine Außenprüfung bei der AB-GbR durch, die ohne Änderungen der Besteuerungsgrundlagen abgeschlossen wurde. Parallel dazu prüfte das Finanzamt die Einkommen
steuer des Klägers und kam zu dem Ergebnis, dass die geltend gemachten Aufwendungen Sonderbetriebsausgaben der AB-GbR seien und nicht dem Einzelunternehmen zugeordnet werden könnten. Infolgedessen änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide des Klägers und erkannte die Betriebsausgaben nicht mehr an.
Die AB-GbR beantragte daraufhin eine Änderung der Gewinnfeststellungsbescheide, um die Sonderbetriebsausgaben des Klägers zu berücksichtigen. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab, und auch eine Klage blieb erfolglos.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision des Klägers ab. Die zentrale Begründung liegt in der sog. Änderungssperre gem. § 173 Abs. 2 Satz 2 AO (Abgabenordnung), die durch die Mitteilung über eine ergebnislose Außenprüfung ausgelöst wurde.
Steuerbescheide, die aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, können nur geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch, wenn dem Steuerpflichtigen mitgeteilt wurde, dass die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat.
Die Mitteilung über eine ergebnislose Außenprüfung ist kein Verwaltungsakt, sondern ein sog. Realakt. Sie dient lediglich der Dokumentation und hat keine eigenständige rechtliche Wirkung, die angefochten werden könnte.
Da die Änderungssperre bereits eingetreten war, bevor der Kläger die Korrektur der Gewinnfeststellungsbescheide beantragte, war eine Berücksichtigung der Sonderbetriebsausgaben ausgeschlossen.
Körperschaftsteuerliche Organschaft bei Holding
Hintergrund
Im Streitfall war die Klägerin, eine GmbH, Teil eines Organkreises, dessen Organträgerin die A-GmbH war. Die A-GmbH betrieb einen Teilbetrieb als Großhändlerin und gliederte diesen auf eine Tochtergesellschaft (B-GmbH) aus. Anschließend übertrug sie ihr restliches Vermögen, einschließlich der Beteiligungen an der Klägerin und der B-GmbH, im Wege der Ausgliederung auf eine neu gegründete KG. Die KG übernahm dabei auch den Ergebnisabführungsvertrag mit der Klägerin.
Die Klägerin ging davon aus, dass zwischen ihr und der KG eine körperschaftsteuerliche Organschaft bestand, und wurde entsprechend veranlagt.
Das Finanzamt erkannte diese Organschaft jedoch nicht an, da die KG im Streitjahr noch keine eigene gewerbliche Tätigkeit aufgenommen habe. Ein Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzamt hängt mit der Revision den Streitfall vor dem BFH auf.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision des Finanzamtes zurück und bestätigte, dass bereits im Streitjahr eine körperschaftsteuerliche Organschaft zwischen der KG und der Klägerin bestand.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG kann eine Personengesellschaft Organträgerin sein, wenn sie eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Der BFH stellte klar, dass eine gewerbliche Tätigkeit auch dann vorliegt, wenn die Personengesellschaft ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig ist. Entscheidend ist, dass die Holding über das bloße Halten und Verwalten von Beteiligungen hinausgeht, indem sie planmäßig Unternehmenspolitik betreibt oder auf andere Weise einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Tochtergesellschaften ausübt.
Im vorliegenden Fall erfüllte die KG diese Anforderungen, da sie als geschäftsleitende Holding tätig war. Zusätzliche gewerbliche Aktivitäten, wie konzerninterne Dienstleistungen, waren nicht erforderlich. Der BFH bestätigte zudem, dass die übrigen Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach §§ 14 ff. KStG im Streitjahr erfüllt waren.
Steuerermäßigung durch Anrechnung der Gewerbesteuer bei abweichendem Wirtschaftsjahr
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei der Steuerermäßigung nach § 35 EStG für Mitunternehmerschaften der maßgebliche Zeitpunkt für die Verteilung der Gewerbesteuer auf die Gesellschafter das Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres ist – auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren. Die Entscheidung klärt, wie die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb korrekt zu berechnen ist.
Hintergrund
Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft (KG), bestand aus einer Komplementärin und einem Kommanditisten. Nach dem Tod des Kommanditisten wurden dessen Ehefrau und Tochter zu gleichen Teilen Erbinnen.
Für das Streitjahr reichte die KG eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ein. Der Gewerbesteuermessbetrag wurde auf die Komplementärin und die Erbinnen aufgeteilt.
Das Finanzamt beanstandete die Anwendung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG und legte Revision ein.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück. Die Entscheidung begründete er wie folgt:
- Maßgeblicher Zeitpunkt für die Verteilung
Für die Aufteilung des Steuerermäßigungsbetrags ist das Ende des Wirtschaftsjahres entscheidend, nicht das Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums. Dies gilt auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren. - Berechnung der Steuerermäßigung
Laut Gesetz wird die tarifliche Einkommensteuer um das 3,8-Fache des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags gemindert. Der Abzug ist jedoch auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer begrenzt (§ 35 Abs. 1 Satz 5 EStG). - Verteilung nach Gewinnanteilen
Der Anteil eines Mitunternehmers an der Steuerermäßigung richtet sich nach seinem Gewinnanteil gemäß dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel. Vorabgewinnanteile bleiben unberücksichtigt. - Abweichende Wirtschaftsjahre
Gewinne und Gewerbeerträge eines abweichenden Wirtschaftsjahres werden dem Kalenderjahr zugeordnet, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Änderungen zwischen dem Ende des Wirtschaftsjahres und dem Kalenderjahresende werden dem nächsten Kalenderjahr zugerechnet. Keine Auswirkungen bei kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahren
Bei Wirtschaftsjahren, die dem Kalenderjahr entsprechen, bleibt das Ergebnis unverändert, da das Ende des Wirtschaftsjahres mit dem Ende des Erhebungszeitraums zusammenfällt.
Das Finanzamt konnte mit seinen Einwendungen gegen diese Auslegung nicht durchdringen.
Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei gewerblichem Grundstückshandel
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die erweiterte Gewerbesteuerkürzung auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn ein Grundstücksunternehmen gelegentlich Immobilien veräußert, solange die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel nicht überschritten wird. Maßgeblich ist dabei eine Gesamtbetrachtung über mehrere Jahre, insbesondere die Einhaltung der sog. Drei-Objekt-Grenze.
Hintergrund
Die Klägerin, eine A-GmbH, verwaltete eigenen Grundbesitz und hielt Immobilien im Anlagevermögen.
Im Jahr 2013 veräußerte sie erstmals Grundstücke, die sie zuvor erworben hatte. In den Gewerbesteuererklärungen der Streitjahre beantragte die A-GmbH die erweiterte Gewerbesteuerkürzung. Das Finanzamt erkannte die Kürzung zunächst an, versagte sie jedoch nach einer Außenprüfung. Begründung: Die Grundstücksverkäufe überschritten die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel. Einspruch und Klage der A-GmbH blieben erfolglos.
Im Streit stand, ob die A-GmbH trotz der Grundstücksverkäufe die erweiterte Kürzung beanspruchen konnte. Der BFH hat dies nun abschließend geklärt.
Entscheidung
Der BFH bestätigte, dass die erweiterte Gewerbesteuer-Kürzung in den Streitjahren zu Recht gewährt wurde.
Die erweiterte Kürzung steht Unternehmen zu, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen. Sie entfällt jedoch, wenn das Unternehmen durch häufige Grundstücksverkäufe die Schwelle zum gewerblichen Grundstückshandel überschreitet.
Ein gewerblicher Grundstückshandel wird typischerweise angenommen, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs (i.d.R. 5 fünf Jahre) mindestens 4 Objekte veräußert werden. Diese sog. Drei-Objekt-Grenze dient als Orientierungshilfe.
Im Fall der A-GmbH stellte der BFH fest, dass die Drei-Objekt-Grenze nicht überschritten wurde. Die Gesellschaft veräußerte innerhalb der ersten 5 Jahre nach Erwerb keine Immobilien. Erst im 6. Jahr wurden 3 Objekte verkauft. Aufgrund dieser zeitlichen Abfolge und der geringen Anzahl der Verkäufe konnte ein gewerblicher Grundstückshandel ausgeschlossen werden.
Der BFH betonte, dass die Beurteilung nicht isoliert für ein einzelnes Jahr, sondern über einen mehrjährigen Zeitraum erfolgen muss. Ein gelegentlicher Verkauf von Immobilien gefährdet die erweiterte Kürzung nicht, solange die Tätigkeit des Unternehmens insgesamt auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes beschränkt bleibt.
Nachweis einer niedrigeren Restnutzungsdauer eines Mietobjekts
Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass Steuerpflichtige eine kürzere Restnutzungsdauer eines Mietobjekts durch ein Gutachten nachweisen können. Dies ermöglicht eine höhere Abschreibung (AfA) und kann zu einer erheblichen steuerlichen Entlastung führen. Ein Ortstermin des Gutachters ist dabei nicht zwingend erforderlich, sofern die Schätzung plausibel ist.
Hintergrund
Der Kläger wurde im Streitjahr 2020 allein zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehrerer Immobilien.
Ein neu erworbenes Grundstück war mit einem Mehrfamilienhaus mit 4 im Streitjahr vermieteten Wohneinheiten bebaut. In der Einkommensteuererklärung des Streitjahres erklärte der Kläger aus dem Objekt positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
In seiner Steuererklärung setzte der Kläger die Abschreibung (AfA) auf Basis der typisierten Nutzungsdauer an. Das Finanzamt erkannte dies nicht an, da es die typisierte Nutzungsdauer für zu hoch hielt. Gegen den Bescheid legte der Kläger bisher erfolglos Einspruch und Klage ein.
Entscheidung
Das FG Münster gab der Klage statt. Es stellte fest, dass die typisierte Nutzungsdauer nicht zwingend anzuwenden ist, wenn eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachgewiesen werden kann.
Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG können Steuerpflichtige zwischen der typisierten Nutzungsdauer und einer individuell nachgewiesenen kürzeren Nutzungsdauer wählen. Die tatsächliche Nutzungsdauer wird durch Faktoren wie technischen Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Beschränkungen bestimmt.
Ein Gutachten genügt als Nachweis, wenn es die maßgeblichen Faktoren plausibel darlegt. Eine bestimmte Methodik, wie z.B. ein Bausubstanzgutachten, ist nicht zwingend erforderlich. Auch ein Ortstermin des Gutachters ist nicht zwingend erforderlich, sofern die Schätzung auf plausiblen Annahmen beruht.
Im Streitfall hatte ein Gutachter den Ortstermin nachgeholt und die bereits im Gutachten festgehaltenen Modernisierungsstände bestätigt. Das Finanzgericht betonte, dass die Feststellungslast des Steuerpflichtigen nicht überspannt werden darf. Es genügt, wenn die Schätzung der Nutzungsdauer mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zutrifft.