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Schauer, Häffner & Partner

Mai 2025

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir begrüßen Sie herzlich zur aktuellen Ausgabe unseres Mandanten-Newsletters.

Auch in Monat Mai möchten wir Sie über wichtige steuerliche Neuerungen, aktuelle Gesetzesänderungen sowie weitere interessante Themen informieren. 

Unser Ziel ist es, Ihnen mit relevanten Informationen und hilfreichen Tipps den Arbeitsalltag zu erleichtern und Sie bei Ihren steuerlichen Fragestellungen bestmöglich zu unterstützen.

Wie gewohnt stehen wir Ihnen bei Rückfragen oder Beratungsbedarf jederzeit gerne persönlich zur Verfügung. 

Viele Grüße

Ihr Team von SCHAUER HÄFFNER & PARTNER

Steuerzahlungstermine

Lohn/Kirchensteuer
Fällig am: 12. Mai 2025
Überweisung bis: 15. Mai 2025

Umsatzsteuer
Fällig am: 12. Mai 2025
Überweisung bis: 15. Mai 2025

Gewerbesteuer
Fällig am: 15. Mai 2025
Überweisung bis: 19. Mai 2025

Grundsteuer
Fällig am: 15. Mai 2025
Überweisung bis: 19. Mai 2025

Weitere Termine

23. Mai 2025
Übermittlung Beitragsnachweise für Mai 2025

25. Mai 2025
Zusammenfassende Meldung April 2025

27. Mai 2025
Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld Mai 2025 zzgl. restliche Beitragsschuld April 2025

  • Anwendungsschreiben zur neuen Kleinunternehmerbesteuerung
  • Anwendungsschreiben zur Zinsschranke
  • Aufwandsentschädigung: Steuerfrei oder nicht?
  • Bildung einer Rückstellung zur Altersfreizeit
  • Darlehensverzinsung unter nahen Angehörigen
  • Erweiterte GewSt-Kürzung bei Betriebsverpachtung
  • Steuergestaltung durch Holding-Strukturen
  • Tantiemezahlung an einen Minderheitsaktionär
  • Überstunden bald steuerfrei?
  • Schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen später gegen Kündigung vorgehen
  • Keine Gewerbesteuerpflicht für kreative Tattoos
  • Kryptowerte: Mitwirkungs- & Doku-Pflichten ab 2025 beachten
  • Vorlage zur Steuerermäßigung für Schweizer Immobilien
  • Bundesverfassungsgericht lehnt Verfassungsbeschwerde gegen Solidaritätszuschlag ab
  • Grundsteuergesetz in Hamburg ist verfassungsgemäß

Anwendungsschreiben zur neuen Kleinunternehmerbesteuerung

Das Bundesfinanzministerium hat ein umfassendes Schreiben zur Kleinunternehmerbesteuerung veröffentlicht. 

Hintergrund 

Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die sogenannte Kleinunternehmerbesteuerung zum 1. Januar 2025 reformiert. Mit der Reform werden Vorgaben der Europäischen Union (EU) umgesetzt. 

Wichtige Grundsätze 

Die Finanzverwaltung hat nun in einem umfangreichen Schreiben Stellung bezogen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert. Dabei wird u.a. auf folgende neue Grundsätze ausführlich eingegangen: 

Umsätze von Kleinunternehmern sind künftig grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Neu ist auch, dass diese Regelung nicht nur für Unternehmer gilt, die in Deutschland ansässig sind. Auch Unternehmer aus anderen Ländern der Europäischen Union können die deutsche Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn sie die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen.

Zusätzlich wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt, das es deutschen Kleinunternehmern ermöglicht, auch in anderen EU-Mitgliedstaaten die dort geltende Kleinunternehmerregelung zu verwenden. Damit können sie unter bestimmten Voraussetzungen von Steuerbefreiungen auch im Ausland profitieren.

Sonderregelungen gelten bei der Rechnungsstellung von Kleinunternehmern. Kleinunternehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, E-Rechnungen auszustellen. Allerdings müssen auch sie bestimmte Rechnungspflichtangaben beachten. 

Für Unternehmer, die bereits vor dem 1. Januar 2025 erklärt haben, dass sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten, gilt weiterhin eine Bindungsfrist. Sie bleiben an ihren Verzicht mindestens fünf Kalenderjahre gebunden. Die Frist ist vom Beginn des ersten Kalenderjahres an zu berechnen, für das die abgegebene Erklärung gilt. 

Anwendungsschreiben zur Zinsschranke

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein umfangreiches Schreiben zur Zinsschranke nach § 4h Einkommensteuergesetz (EStG) veröffentlicht. Diese Regelung spielt eine zentrale Rolle, wenn es um den Abzug von Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben geht.

Hintergrund

Mit der Einführung der Zinsschranke wurde eine Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen bei der Gewinnermittlung eingeführt. Diese Regelung betrifft Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb sowie selbständige Arbeit. 

Ziel der Zinsschranke ist es, missbräuchliche Steuervergünstigungen zu vermeiden, die durch eine übermäßige Inanspruchnahme von Zinsaufwendungen entstehen könnten.

Anwendungsschreiben klärt wichtige Fragen

Das jetzt veröffentlichte Anwendungsschreiben des BMF klare Hinweise, wann die Zinsschranke zur Anwendung kommt und wie sie korrekt anzuwenden ist. Es werden verschiedene praxisrelevante Situationen erläutert, in denen Unternehmen mit der Zinsschranke konfrontiert sind. Das Schreiben enthält umfassende Erklärungen zu Begrifflichkeiten, die in diesem Zusammenhang wichtig sind.

Besonders hervorzuheben ist, dass das BMF in seinem Schreiben auch Beispiele aus der Praxis anführt, die die Anwendung der Zinsschranke konkretisieren. So wird unter anderem erläutert, wie der Abzug von Zinsaufwendungen in komplexeren Fällen, wie bei endfälligen Forderungen oder Leasingmodellen, zu behandeln ist. Diese Beispiele helfen dabei, die praktische Bedeutung der Regelung besser zu verstehen und Fehler bei der Anwendung zu vermeiden.

Das Anwendungsschreiben ist von großer Bedeutung, da die Regelungen zur Zinsschranke in der Praxis häufig zu Unsicherheiten führen können. Wer sich mit der Anwendung der Zinsschranke auseinandersetzt, sollte das Schreiben genau prüfen, um die richtige Vorgehensweise zu verstehen. 

Aufwandsentschädigung: Steuerfrei oder nicht?

In einem aktuellen Fall ging es darum, ob die Aufwandsentschädigungen, die die Klägerin in den Streitjahren als Sonderbetriebseinnahmen erfasst hatte, steuerfrei sind.

Hintergrund

Die Klägerin war eine GbR und Freiberufler-Sozietät. Ein Mitgesellschafter der Klägerin war in den Streitjahren ehrenamtlich als Präsident einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) tätig. Er erklärte die erhaltenen Aufwandsentschädigungen ursprünglich im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre und machte dort geltend, sie seien als steuerfrei anzusehen.

Das Finanzamt hat die Entschädigungen teilweise als steuerfrei anerkannt, jedoch nicht in voller Höhe. Die Klägerin argumentiert, dass die Entschädigungen gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG vollständig steuerfrei sein sollten, da sie durch die ehrenamtliche Tätigkeit veranlasst sind.

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, da es die Entschädigungen als vergleichbar mit Verdienstausfallentschädigungen ansieht, die nicht steuerfrei sind. 

Die Klägerin hat daraufhin Revision eingelegt, um die vollständige Steuerfreiheit der Entschädigungen zu erreichen. 

Entscheidung

Die Revision ist begründet. Die als Sonderbetriebseinnahmen erfassten Aufwandsentschädigungen wurde zu Unrecht nicht in voller Höhe als steuerfrei behandelt.

Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG sind Zahlungen steuerfrei, wenn sie als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an Personen geleistet werden, die öffentliche Dienste ausführen. Diese Zahlungen sind steuerfrei, solange nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, den der Empfänger hat, deutlich übersteigen. In dem konkreten Fall wurde festgestellt, dass die Aufwandsentschädigungen den ersetzbaren Aufwand nicht übersteigen und daher vollständig steuerfrei sind. Sie sind auch keine Entschädigungen für Verdienstausfall oder Zeitverlust.

Die Steuerfreiheit wird nur dann nicht gewährt, wenn der tatsächliche Aufwand offensichtlich geringer ist als die Entschädigung. Eine genaue Berechnung ist im Einzelfall grundsätzlich nicht erforderlich. Bei der Überprüfung soll nicht kleinlich vorgegangen werden, und dem Empfänger wird kein detaillierter Nachweis abverlangt.

Es wurde bisher verkannt, dass auch die Betriebsausgaben im Gesamthandsvermögen der Klägerin durch die ehrenamtliche Tätigkeit in hinreichender Weise veranlasst sind und daher Gegenstand einer steuerfreien Aufwandsentschädigung sein können.

Es wurde bereits dargelegt, dass die Aufwandsentschädigung, die ein Mitunternehmer als Präsident einer Berufskammer erzielt, durch dessen mitunternehmerische Tätigkeit veranlasst ist und bei direkter Auszahlung an den Mitunternehmer zu dessen Sonderbetriebseinnahmen gehören. 

Die Zuordnung der Aufwandsentschädigung zu den Sonderbetriebseinnahmen beruht hierbei auf der Annahme, dass der ehrenamtlich Tätige seine Arbeitskraft und Arbeitszeit ansonsten der mitunternehmerischen Tätigkeit widmen würde und die Aufwandsentschädigung die Nachteile und Einnahmenausfälle der Mitunternehmerschaft ausgleichen soll, die sich aus der ehrenamtlichen Tätigkeit des Mitunternehmers ergeben.

Bildung einer Rückstellung zur Altersfreizeit

Altersfreizeitmodelle sind bei Arbeitnehmern sehr beliebt, da sie helfen, eine bessere Work-Life-Balance zu erreichen, besonders im Alter. Es ist daher zu begrüßen, dass der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, unter welchen Bedingungen Arbeitgeber Rückstellungen für Altersfreizeit bilden können.

Hintergrund

Immer mehr Arbeitgeber bieten Altersfreizeitmodelle an. Altersfreizeit bedeutet, dass Arbeitnehmer, die ein bestimmtes Alter erreicht haben, bei gleichbleibendem Gehalt weniger arbeiten. Hierbei können zwei Arten von Altersfreizeit unterschieden werden: Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit oder zusätzlicher Urlaub.

Der BFH hat entschieden, dass für die Verpflichtung des Arbeitgebers, Altersfreizeit zu gewähren (hier: zwei Tage pro Jahr der Betriebszugehörigkeit), eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden muss. 

Voraussetzungen sind 

  • eine mindestens zehnjährige Betriebszugehörigkeit und
  • das Erreichen des 60. Lebensjahres.
  • Ein tarifvertraglicher Anspruch auf Altersfreizeit und ein Erfüllungsrückstand des Arbeitgebers sind erforderlich.

Ein sog. Erfüllungsrückstand entsteht, wenn ein Vertragspartner seine Leistung erbracht hat, der andere jedoch die Gegenleistung noch schuldet. Die Leistung muss nicht zum Bilanzstichtag fällig sein.

Bildung der Rückstellung zur Altersfreizeit dem Grunde nach

In der Handelsbilanz müssen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden. Dies gilt auch für die Steuerbilanz. Der BFH bestätigt die Bildung einer Rückstellung, wenn eine Verpflichtung wahrscheinlich ist, vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht wurde und ernsthaft mit einer Inanspruchnahme zu rechnen ist.

  • Eine Entstehung der Verbindlichkeit hinreichend wahrscheinlich ist: Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt – als Abgrenzung zur sog. Aufwandsrückstellung – eine Verpflichtung gegenüber einem anderen voraus. Die Verpflichtung muss den Verpflichteten wirtschaftlich wesentlich belasten.
  • Die Verbindlichkeit vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht ist: Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind erstmals im Jahresabschluss des Wirtschaftsjahrs zu bilden, in dem sie wirtschaftlich verursacht sind. Die Annahme einer wirtschaftlichen Verursachung setzt voraus, dass der Tatbestand im Wesentlichen verwirklicht ist.
  • Mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist: Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzen hierbei voraus, dass die Verbindlichkeiten, die den Rückstellungen zugrunde liegen, bis zum Bilanzstichtag entstanden sind oder aus Sicht am Bilanzstichtag mit einiger Wahrscheinlichkeit entstehen werden und der Steuerpflichtige spätestens bei Bilanzaufstellung ernsthaft damit rechnen muss, hieraus in Anspruch genommen zu werden.

Bildung der Rückstellung zur Altersfreizeit der Höhe nach

Die Rückstellung muss abgezinst werden und ein Fluktuationsabschlag muss berücksichtigt werden. Rückstellungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen, außer bei 

  • Verpflichtungen mit einer Laufzeit unter zwölf Monaten oder
  • verzinslichen Verpflichtungen.

Darlehensverzinsung unter nahen Angehörigen

Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen, wie Eltern und Kindern, sind eine beliebte Methode, um Steuern zu sparen. Durch solche Verträge können Zinsen an Familienmitglieder gezahlt werden, statt an eine Bank. Wenn das Darlehen jedoch zinslos gewährt wird, spielt der Nachweis der Zinsvereinbarung eine wichtige Rolle. Das bedeutet, dass es entscheidend ist, zu zeigen, dass das Darlehen tatsächlich verzinst werden sollte.

Hintergrund

Die Klägerin verlangte von ihrem Vater die Rückzahlung eines im Jahr 1993 in Höhe von 60.000,00 DM gewährten und im Jahr 2022 gekündigten Darlehens. Streitig ist zwischen den Parteien daher, ob und wenn ja, in welcher Höhe, das Darlehen verzinst war. 

Die Klägerin hat gegen das Urteil der Vorinstanz Berufung eingelegt, weil sie mit der angenommenen Beweislastverteilung nicht einverstanden ist. Sie argumentiert, dass der Vater keinen Beweis dafür erbracht hat, dass das Darlehen zinslos sein sollte. Daher müsse man davon ausgehen, dass das Darlehen verzinst werden sollte. In der Familie sei es unüblich, auf Zinsen zu verzichten, wenn keine klaren Beweise vorliegen. 

Hinweis: Voraussetzung für eine steuerrechtliche Anerkennung von Darlehensbeziehungen zwischen nahen Angehörigen ist, dass der Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen worden ist und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird. Hierbei müssen Vertragsinhalt und Durchführung grds. dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (Fremdvergleich).

Entscheidung

Die Berufung hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Im Zivilrecht gibt es das sog. Beweislastprinzip. Es besagt, dass die Person, die eine rechtliche Folge will, beweisen muss, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. Derjenige, der einen Anspruch hat, muss die Tatsachen beweisen, die seinen Anspruch begründen. Der Gegner muss dagegen beweisen, dass es Tatsachen gibt, die den Anspruch verhindern oder aufheben. Wenn jemand die Rückzahlung eines Darlehens verlangt, muss er beweisen, dass es eine Vereinbarung über das Darlehen gab.

Wenn ein Darlehen zwischen Familienangehörigen ohne Zinsen gegeben wird, ist die Frage der Zinsen wichtig für den Fremdvergleich. Geschäftsbeziehungen zwischen einem Steuerpflichtigen und einer ihm nahestehenden Person werden danach beurteilt, ob sie sich wie unabhängige Dritte verhalten. Ein ordentlicher Geschäftsleiter würde den Fremdvergleichspreis sorgfältig aus verfügbaren Daten ableiten.

Der Darlehensgeber muss beweisen, dass das Darlehen verzinslich war. Bei Darlehen unter Verwandten kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass Zinsen vereinbart wurden.

Wenn die Geldgabe an einen Angehörigen davon abhängt, dass er das Geld als Darlehen zurückgibt, wird dies steuerlich nicht als Schenkung oder Darlehen anerkannt.

Erweiterte GewSt-Kürzung bei Betriebsverpachtung

Die Gewerbesteuer (GewSt) beträgt in der Regel ca. 15 % ausgehend vom Gewerbeertrag. Durch eine Anwendung der sog. erweiterten GewSt-Kürzung kann im Einzelfall eine GewSt-Steuerentlastung von bis zu 100 % erreicht werden. Ein aktueller Streitfall befasst sich mit der Anwendung der erweiterten GewSt-Kürzung bei einer Betriebsverpachtung.

Hintergrund

Der Steuerpflichtige ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform der KG, an der ursprünglich nur natürliche Personen beteiligt waren. Ein Gebäudekomplex, der vom Steuerpflichtigen teilweise für ein Autohaus selbstgenutzt und teilweise fremdvermietet wurde, war selbst errichtet worden. Der Grund und Boden stand seither im Eigentum der Gesellschafter. 

Die Eheleute A und B (Kommanditisten) sowie der Steuerpflichtige schlossen mit einer AG einen Vertrag. Darin war ausgeführt, dass die KG beabsichtige, das selbst betriebene Autohaus aufzugeben. Der Teil des Gesamtobjekts, der bisher für das Autohaus genutzt werde, solle dann an die AG vermietet und das mobile Betriebsvermögen an die AG veräußert werden. 

In den Gewerbesteuermessbescheiden für die Streitjahr gewährte das Finanzamt der KG zunächst die erweiterte GewSt-Kürzung. Durch eine darauffolgende Betriebsprüfung wurde jedoch festgestellt, dass keine Betriebsaufgabe vorlag und somit weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt wurden. Dadurch wurde die erweiterte GewSt-Kürzung zu Unrecht gewährt. Ein Einspruchs- & Klageverfahren verlief erfolglos.

Hinweis: Eine sog. Betriebsverpachtung liegt i.d.R. vor, wenn keine ausdrückliche Betriebsaufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben wurde und die wesentlichen Betriebsgrundlagen weiter verpachtet werden

Entscheidung 

Die Revision ist begründet. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) kann jedoch nicht endgültig entscheiden, ob die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer (GewSt) erfüllt sind, da die bisherigen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) nicht ausreichen. 

Die erweiterte Kürzung setzt grundsätzlich die ausschließliche Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz voraus, das sog. Ausschließlichkeitsgebot.

Die GewSt beträgt normalerweise etwa 15 % des Gewerbeertrags. Durch die erweiterte Kürzung kann im Einzelfall eine Steuerentlastung von bis zu 100 % erreicht werden.

Eine erweiterte Kürzung ist ausgeschlossen, wenn die Verwaltung oder Nutzung des Grundbesitzes die Grenzen zur Gewerblichkeit überschreitet. Bei Betriebsverpachtungen ist die erweiterte Kürzung daher grundsätzlich nicht anwendbar, da diese als gewerbliche Einkünfte gelten. 

Davon abweichend wurde im Streitfall angenommen, dass eine Betriebsverpachtung nicht kürzungsschädlich ist, wenn die wesentlichen Betriebsgegenstände vermietet werden und ausschließlich aus eigenem Grundbesitz bestehen. Die Überlassung der im Mietvertrag beschriebenen Gebäude und Flächen an die AG stellt keine kürzungsschädliche Betriebsverpachtung dar.

Für die Praxis bedeutet dies, dass eine Betriebsverpachtung nicht kürzungsschädlich ist, wenn die wesentlichen Betriebsgegenstände vermietet werden und ausschließlich aus eigenem Grundbesitz bestehen, auch wenn dieser zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters gehört.

Der BFH konnte jedoch durch die bisherigen Feststellungen des FG im Streitfall nicht abschließend beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Gewährung der erweiterten GewSt-Kürzung vorlagen. Das FG wird daher nochmals prüfen müssen, ob die Gewährung der erweiterten GewSt-Kürzung letztlich ausscheidet. Dabei ist insbesondere die Objektart und -größe nebst etwaige besondere räumliche Gegebenheiten zu berücksichtigen.

Steuergestaltung durch Holding-Strukturen

Praktisch bedeutsam und mittlerweile in aller Munde ist das steuerliche Gestaltungsmodell der sog. Holding-GmbH. Hierbei handelt es sich um ein doppelstöckiges Körperschaftsteuerkonstrukt in der jeweiligen Rechtsform der GmbH. Dieses bedeutsame Holding-Gestaltungsmodell bietet nicht nur strategische, sondern auch gerade gesellschafts- und steuerrechtliche Vorteile.

Hintergrund

Bei einem Holding-Konstrukt werden zunächst zwei Kapitalgesellschaften in der Rechtsform der GmbH gegründet, von denen die eine GmbH als sog. Mutter-Kapitalgesellschaft (Obergesellschaft) der weiteren GmbH, sog. Tochter-Kapitalgesellschaft (Untergesellschaft) eingesetzt wird. Hierbei gilt die Mutter-Kapitalgesellschaft dann als 100 %-ige Anteilseignerin der operativ tätigen Tochter-Kapitalgesellschaft und somit als sog. Holding-GmbH („Holding-Mutter“), wobei die Beteiligungsquote grds. variabel ist.

Der Unternehmenszweck der Holding-GmbH ist hierbei regelmäßig das Halten der Kapitalbeteiligung („to hold“, halten) an der Tochter-Kapitalgesellschaft, wobei die Anzahl der zu haltenden Tochter-Kapitalbeteiligungen ebenfalls variabel ist. Diese Organisationsstruktur bietet nicht nur Schutz vor finanziellen Risiken der operativen Einheiten, sondern auch steuerliche Vorteile für das gesamte Unternehmen.

Gestaltungsvarianten bei Holding-Strukturen

  • Sog. „operative Holding“ (Stammhauskonzern): Bei Implementierung einer sog. „operativen Holding“ übernimmt die Holding-GmbH zusätzlich zum Unternehmenszweck des Haltens von Kapitalbeteiligungen eine operative Marktfunktion. Diese Holding-Variante der sog. „operativen Holding“ bietet sich gerade zur Organisation von Großunternehmen an und ist auch daher auch als Stammhauskonzern bekannt.
  • Sog. „Finanzholding“: Bei Implementierung einer sog. „Finanzholding“ übernimmt die Holding-GmbH hingegen ausschließlich eine Finanzfunktion in der unternehmerischen Organisationsstruktur – quasi auch als eine unternehmensinterne Bankfunktion bekannt. Weder steuert die sog. „Finanzholding“ die Organisationsstruktur strategisch, noch nimmt diese Einfluss auf die operative Geschäftsausrichtung der Tochterkapitalgesellschaften
  • Sog. „Management-Holding“: Bei Implementierung einer sog. „Management-Holding“ übernimmt die Holding-GmbH hingegen ausschließlich eine Managementfunktion in der unternehmerischen Organisationsstruktur. Neben dem Halten der Kapitalbeteiligungen konzentriert sich die sog. „Management-Holding“ auf das Management und die strategische Führung der Tochterkapitalgesellschaften. Es erfolgt jedoch kein aktiver Eingriff in die operative Geschäftstätigkeit der jeweiligen Tochterkapitalgesellschaft.

Laufende Besteuerung der operativen Einheiten in Holding-Strukturen

Zu beachten ist, dass es vor einer Gewinnausschüttung in einer Holding-Struktur regelmäßig zur laufenden Ertragsbesteuerung der operativen Tochter-GmbH kommt. Diese laufenden Einkünfte unterliegen der Körperschaftsteuer von grds. 15 %. Als Gewerbebetrieb im Inland unterliegt die operative Tochter regelmäßig auch der Gewerbesteuer (ca. 15 %).

Es ergibt sich somit regelmäßig eine laufende Ertragssteuerlast der operativen Tochter-GmbH i.H.v. ca. 30 % in Abhängigkeit des kommunalen Gewerbesteuerhebesatzes.

Beteiligungsquote zur Steueroptimierung entscheidend

Gewinnausschüttungen der Tochter-GmbH führen bei der Holding-GmbH zu steuerfreien Einnahmen. Hierbei gelten jedoch 5 % als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Fiktion, wonach 5 % der grds. steuerbefreiten Bruttodividende als nicht abziehbare Ausgaben gelten. Diese werden sodann außerbilanziell hinzugerechnet, sodass sich im Ergebnis eine effektive Steuerentlastung zur Körperschaftsteuer von 95 % ergibt.

Hierbei ist jedoch auf die Beteiligungsquote zu achten. Bezüge sind nicht steuerbefreit, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat, sog. Streubesitz.

Tantiemezahlung an einen Minderheitsaktionär

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich über die steuerliche Behandlung von Gewinn- und Umsatztantiemen entschieden, die ein alleinvertretungsberechtigter Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG) erhalten hat. Der Vorstand ist gleichzeitig Minderheitsaktionär der AG. 

Sachverhalt

Die AG verwaltet und verwertet eigenes Vermögen, insbesondere durch den Kauf und Verkauf von Immobilien. Zudem bereitet sie Bauvorhaben vor und führt diese durch. Laut Satzung erfordern Entscheidungen im Aufsichtsrat und Vorstand eine einfache Mehrheit. 

Die Vergütung des Vorstands basiert auf dem Jahresgewinn vor Abzug der Vorstandskosten. Zusätzlich erhält der Vorstand eine Umsatzprovision von 1 % aus Immobilienverkäufen. Im Zuge einer Außenprüfung hat das Finanzamt diese Vergütungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) eingestuft. Dies führt auf Seiten der AG dazu, dass die Zahlung der Vorstandsvergütungen den Gewinn nicht mindern dürfen und außerbilanziell wieder hinzugerechnet werden müssen. 

Das Einspruchsverfahren und das Klageverfahren vor dem Finanzgericht blieben für die AG erfolglos. Der BFH hat daher nachfolgend zu entscheiden.                                       

Entscheidung

Die Revision ist unbegründet.

Im Einzelfall kann eine vertragliche Gestaltung im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und ihrem Vorstandsmitglied, das zugleich Mehrheitsaktionär ist, einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds und nicht auf einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen Interessen ausgerichtet sein. In einem solchen Fall liegt auch bei einer AG eine vGA vor. 

Die für Mehrheitsaktionäre betreffende Rechtsprechung ist auch dann zu beachten, wenn es um die Beurteilung von Vereinbarungen zwischen der AG und einem Vorstandsmitglied geht, das lediglich Minderheitsaktionär ist. In dieser Konstellation ist eine Beherrschungssituation regelmäßig nicht gegeben. Insbesondere verfügt der Minderheitsaktionär nicht über die für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erforderliche Mehrheit in der Hauptversammlung und hat folglich nicht ohne Weiteres die Möglichkeit, ihm genehme und seinen Wünschen geneigte Personen zu Aufsichtsratsmitgliedern zu wählen.

Nach diesen Maßstäben können die in voller Höhe als vGA qualifizierten Umsatzprovisionen keinen Bestand haben.

Der BFH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung Umsatzprovisionen in GmbH-Strukturen in der Regel als vGA gewürdigt. Dies besagt aber nicht, dass diese Vergütungsform bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH generell als vGA anzusehen ist. Eine solche liegt vielmehr dann nicht vor, wenn im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die die Gewährung einer umsatzabhängigen Vergütung ausnahmsweise als sachgerecht erscheinen lassen.

Der Vorstand sei im Streitfall hierbei gehalten gewesen, jedes Immobilienprojekt vorab mit detaillierten Kalkulationen dem Aufsichtsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Nur rentable Projekte seien letztlich umgesetzt worden. Bei der Rentabilitätsbeurteilung sei klar gewesen, dass eine 1%ige Umsatzprämie an den Vorstand zu zahlen sei.

Überstunden bald steuerfrei?

Fast die Hälfte der Arbeitnehmer leisten regelmäßig Überstunden, vor allem im Homeoffice. Und bisher wird ein erheblicher Anteil der Stunden nicht vergütet. Doch könnten Überstundenzuschläge bald steuerfrei sein? 

Überstunden sind in vielen deutschen Arbeitsverhältnissen an der Tagesordnung, u.a. auch im Homeoffice. Eine aktuelle Auswertung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) zeigt, dass etwa 44 Prozent der Beschäftigten regelmäßig Überstunden leisten. Rund ein Viertel arbeitet mehr als fünf Stunden pro Woche zusätzlich. Besonders auffällig: Der Anteil an Beschäftigten, die im Homeoffice arbeiten und Überstunden leisten, liegt mit 52 Prozent deutlich höher als bei denjenigen, die nicht im Homeoffice arbeiten (31 Prozent). 

Überstunden sind vor allem bei Beschäftigten zu beobachten, die unter hoher Arbeitsverdichtung und Zeitdruck stehen. Je stärker diese Faktoren ausgeprägt sind, desto häufiger wird zusätzlich gearbeitet. Kritisch wird es insbesondere, wenn Überstunden 48 Stunden pro Woche überschreiten, da dann gesundheitliche Risiken drohen.

Überstundenzuschläge bald steuerfrei? 

Überstunden werden auch in dem im April 2025 veröffentlichten Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD thematisiert. Vorgeschlagen wird hierin: „Wer freiwillig mehr arbeiten will, soll mehr Netto vom Brutto haben. Wir stellen umgehend Überstundenzuschläge steuerfrei, die über die tariflich vereinbarte beziehungsweise an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen.“ 

Sollte sich also die Bundesregierung entsprechend neu bilden und es zu dieser Regelung kommen, könnten Arbeitgeber künftig steuerfreie Überstundenzuschläge gewähren. Angesichts der Tatsache, dass viele Überstunden aktuell unbezahlt bleiben und Fachkräfte knapp sind, könnte dies eine attraktive Option für Unternehmen sein, um zusätzliche Arbeitsstunden zu fördern und gleichzeitig die Lohnnebenkosten zu optimieren.

Schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen später gegen Kündigung vorgehen

Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen besonderen Kündigungsschutz. Doch was passiert, wenn eine Frau erst nach Ablauf der Klagefrist sicher von ihrer Schwangerschaft erfährt? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun klargestellt: In solchen Fällen kann die Kündigungsschutzklage auch nachträglich noch zugelassen werden.

Hintergrund

Bei einer Kündigungsschutzklage ist eine Frist von drei Wochen zu beachten. Innerhalb dieser Zeit muss die Klage eingereicht werden. Doch wenn die Betroffene schuldlos erst später von ihrer Schwangerschaft erfährt, kann das Gericht eine Ausnahme machen – so wie in einem aktuellen Fall.

Worum ging es? Die Arbeitnehmerin wurde von ihrem Arbeitgeber gekündigt, ohne dass dieser von ihrer bestehenden Schwangerschaft wusste. Zwar führte die Frau kurz darauf einen Schwangerschaftstest mit positivem Ergebnis durch und bemühte sich direkt um einen Arzttermin – diesen bekam sie jedoch erst einige Wochen später. Erst beim Arzt wurde ihre Schwangerschaft sicher festgestellt, da der frühe Test allein nicht ausreichte. Die Klage reichte sie deshalb verspätet ein und bat um nachträgliche Zulassung.

Entscheidung

Das BAG entschied, dass die Klage nachträglich zugelassen werden kann, weil die Frau nichts für die späte Kenntnis von ihrer Schwangerschaft konnte. Die Kündigung ist damit unwirksam. Für Schwangere gilt ein besonderer Kündigungsschutz. 

Keine Gewerbesteuerpflicht für kreative Tattoos

Ein Tätowierer kann als Künstler anerkannt werden, wenn seine Arbeit eine eigene kreative Leistung darstellt. Das Finanzgericht Düsseldorf gab in einem solchen Fall einem klagenden Tätowierer recht.

Hintergrund

In einem Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte ein Tätowierer geklagt, der individuelle Tattoo-Designs entwarf und selbst umsetzte. Das Finanzamt stufte ihn jedoch als Gewerbetreibenden ein – mit der Begründung, Tattoos seien „Gebrauchskunst“ und damit gewerbesteuerpflichtig. Dagegen wehrte sich der Tätowierer vor dem Finanzgericht.

Entscheidung

Das Gericht widersprach dieser Einschätzung und hob den Gewerbesteuermessbescheid auf. Nach Auffassung der Richter hatten die Tattoos im konkreten Fall keinen praktischen Nutzen, sondern dienten ausschließlich der ästhetischen Wirkung – vergleichbar mit Gemälden.

Selbst wenn Tätowierungen im Auftrag entstehen, können sie künstlerisch sein – sofern sie nicht nur rein nach Vorlage oder Schema reproduziert werden. 

 

Das Gericht betonte auch, dass eine Einstufung als Kunst nicht davon abhängen darf, ob es sich um sogenannte „höhere“ oder „niedere“ Kunst handelt. Eine solche Differenzierung sei unzulässig. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da eine Revision zugelassen wurde.

Kryptowerte: Mitwirkungs- & Doku-Pflichten ab 2025 beachten

Kryptowerte spielen in der Besteuerungspraxis eine immer bedeutsamere Gesamtrolle. Die Finanzverwaltung hat daher aus gegebenem Anlass reagiert und ein neues BMF-Schreiben zum weitestgehend unklaren Umgang mit Kryptowerten erlassen. Die praktischen Einzelheiten sind nachfolgend zu betrachten. 

Hintergrund

Ein Kryptowert ist die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der sog. Distributed-Ledger-Technologie (DLT) oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann. 

Eine Blockchain ist hingegen eine in der Regel keiner zentralen Kontrolle unterliegende 

Datenbank mit mehreren Beteiligten, die die Distributed-Ledger-Technologie (DLT) verwendet. 

Die Finanzverwaltung hat aus gegebenem Anlass etwaige Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten erarbeitet. Damit erhalten die Steuerpflichtigen eine Hilfestellung bei der Dokumentation und Erklärung ihrer Einkünfte und die Finanzämter praktische Hinweise zur Prüfung und Veranlagung entsprechender Steuererklärungen. 

Sog. Non Fungible Token (NFT) und das sog. Liquidity Mining sind hingegen noch nicht Gegenstand der praktischen Neuerungen durch die Finanzverwaltung.

Hinweis: Ab 2025 gelten somit grds. strengere Steuerregeln für Kryptowerte. 

Mitwirkung zur Wallet-Bestandsermittlung bei Kryptowerten

Für die Ermittlung des Wallet-Bestandes (31.12., jährlich) der einem öffentlichen Schlüssel zugeordneten Kryptowerte werden insbesondere zwei Methoden eingesetzt. 

UTXO-Methode: Bei Bitcoin und einigen anderen Kryptowerten (insbesondere Cardano) wird der Bestand als die Summe der „Unspent Transaction Output“ (UTXO) erfasst. Dabei werden die Einnahmen (Inputs) und die Ausgaben (Outputs) gegenübergestellt. Für jeden Input und Output werden Werteinheiten (Coins) gebildet.

Accounting-Methode: Als weitere Methode der Bestandsermittlung (z.B. Ether, EOS und Tro) erfolgt – ähnlich wie bei einem Bankkonto – eine Buchung von Ein- und Ausgängen in einem Bestandskonto, so dass sich der Bestand fortwährend aus Bestandsmehrungen oder Bestandsminderungen errechnet.

Aufzeichnungspflichten beim sog. Staking, Lending, Airdrops & Co.

Hinreichende Aufzeichnungspflichten bestehen nicht nur beim regulären Handel von Kryptowerten, sondern auch bei Einnahmen aus dem sog. Staking, Lending, Airdrops & Co.

Bei vielen Blockchains wird für das Zusammenführen von Transaktionen in neuen Blöcken und das Anfügen derselben an die Blockchain eine Gegenleistung in Form von neu ausgeschütteten Kryptowerten gewährt, die üblicherweise über sog. Coinbase-Transaktionen übertragen wird. 

Für das Anhängen eines neuen Blocks gibt es insoweit unterschiedliche Verfahren. Derzeit am weitesten verbreitet sind Proof of Work, in Anlehnung an das Goldschürfen Mining genannt, und Proof of Stake, sog. Staking. Beim sog. Lending werden Kryptowerte gegen eine Vergütung zur Nutzung überlassen. Bei einem sog. Airdrop werden Kryptowerte hingegen unentgeltlich verteilt. In der Regel handelt es sich dabei um Marketing-Aktionen, deren Ausgestaltung unterschiedlich sein kann.

Steuerreports privatwirtschaftlicher Dienstleister

Steuerreports privatwirtschaftlicher Dienstleister können zur Einkünfteermittlung genutzt werden. Verschiedene privatwirtschaftliche Anbieter bieten regelmäßig Steuerreports an. Sie werben damit, die Einkünfte eines Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit Kryptowerten (z.B. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, sonstige Einkünfte aus Leistungen) zu ermitteln, und ähneln in der äußeren Form Steuerbescheinigungen von Kreditinstituten. Abhängig vom Anbieter sind unterschiedliche Reporteinstellungen wählbar. In der Regel bauen Steuerreports auf Walletinformationen oder Transaktionsübersichten einzelner oder mehrerer Handelsplattformen auf, die von den Steuerpflichtigen ausgewählt und bereitgestellt werden. Ihre Vollständigkeit hängt daher wesentlich von den zugrunde gelegten Daten ab.

Hinweis: Es ist daher darauf zu achten, dass sog. Steuerreports privatwirtschaftlicher Dienstleister vollständig, nachvollziehbar und insgesamt plausibel sind, um Steuernachzahlungen bzw. Schätzungen präventiv zu vermeiden.

Sämtliche Einkünfte aus Kryptowerten müssen vollständig und richtig erklärt werden und für die Finanzbehörde nachvollziehbar sein. 

Einkünfte sind insoweit nachvollziehbar, wenn diese sie anhand vorliegender Unterlagen und Angaben ermitteln und berechnen kann. Ein plausibel erscheinender Steuerreport kann somit der Veranlagung zugrunde gelegt werden.

Hinweis: Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt jedoch auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat.

Besondere Steuererklärungs- & Doku-Pflichten bei ausländischen Krypto-Betreibern

Auch hinsichtlich der Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten sind die technischen Besonderheiten von Kryptowerten zu berücksichtigen. So können etwa Transaktionen unmittelbar „on chain“ erfolgen, das heißt im Netzwerk durch eine Transaktion veranlasst und in einem neuen Block dokumentiert werden. Dieser unmittelbare Blockchain-Zugriff liegt ebenso dezentralen Handelsplattformen (DEX) zugrunde.

Werden Kryptowerte über zentrale Handelsplattformen eines ausländischen Betreibers erworben oder veräußert, wird dadurch eine erweiterte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen begründet. Über eine geschuldete Offenlegung der erheblichen Tatsachen und Angabe der bekannten Beweismittel haben die Steuerpflichtigen in diesen Fällen den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Dies umfasst insbesondere den regelmäßigen und vollständigen Abruf der Transaktionsübersichten zentraler Handelsplattformen.

Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Die Steuerpflichtigen sind hierbei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet.

Vorlage zur Steuerermäßigung für Schweizer Immobilien

Das Finanzgericht Köln hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die Ablehnung einer Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz europarechtswidrig ist. 

Hintergrund 

Wer Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in seinem Haushalt durchführen lässt, kann einen Teil der Kosten von der Steuer absetzen. Dabei gilt: 20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 Euro pro Jahr, können als Steuerermäßigung direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Strittig in einem Fall vor dem Finanzgericht Köln war nun jedoch die Frage, ob dies nur gilt, wenn die Leistungen innerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erbracht wurden.

Ein deutsch-schweizerisches Ehepaar, das in der Schweiz lebt, hatte für ihr Eigenheim Handwerks- und Gartenarbeiten durchführen lassen und dafür eine Steuerermäßigung nach deutschem Recht beantragt. Das Finanzamt lehnte den Antrag jedoch ab: Die Leistungen seien nicht innerhalb der EU oder EWR erbracht worden – und damit nicht begünstigt.

Streitpunkt: Gleichbehandlung mit EU-Bürgern

Das Finanzgericht sieht das allerdings kritisch. Es stellt infrage, ob diese Beschränkung auf EU- bzw. EWR-Staaten mit dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz vereinbar ist. Dieses garantiert unter anderem eine Gleichbehandlung bei steuerlichen Vorteilen – was im vorliegenden Fall zugunsten des Ehepaars sprechen könnte.

Die Sache wurde daher dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Prüfung vorgelegt. 

Bundesverfassungsgericht lehnt Verfassungsbeschwerde gegen Solidaritätszuschlag ab

Das Bundesverfassungsgericht hält den Solidaritätszuschlag nicht für verfassungswidrig. 

Hintergrund

Seit 1995 erhebt der Staat einen Zusatzbeitrag zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, um vor allem die Wiedervereinigung Deutschlands finanziell zu unterstützen. Durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 wurde der Zuschlag im Jahr 2020 weiterhin in unveränderter Höhe erhoben. Ab dem Jahr 2021 wurde dann jedoch eine Freigrenze festgelegt, die dafür sorgt, dass nun etwa 90 Prozent der Bürger keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen müssen. Stattdessen gilt der Solidaritätszuschlag nur noch bei bestimmten Gruppen der Einkommensteuerpflichtigen und nach wie vor bei Körperschaftsteuerpflichtigen. 

Einige Politiker fanden, dass der Zuschlag nach dem Ende des Solidarpakts im Jahr 2019 nicht mehr gerechtfertigt sei. Sie wandten sich deshalb an das Bundesverfassungsgericht. Außerdem argumentierten sie, das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 führe zu einer Ungleichbehandlung von verschiedenen Einkommensbeziehern.

Entscheidung

Das Gericht hat die Beschwerde abgewiesen und meint: Der Staat darf bei einem aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf des Bundes eine Ergänzungsabgabe erheben. Dies sei im Falle des Solidaritätszuschlags gegeben. 

Was bedeutet das Urteil? Der Solidaritätszuschlag bleibt weiterhin gültig. Die bisherige vorläufige Festsetzung durch die Finanzämter ist jetzt nicht mehr nötig. 

Grundsteuergesetz in Hamburg ist verfassungsgemäß

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass das Hamburgische Grundsteuergesetz verfassungsgemäß ist. Die Entscheidungsgründe wurden veröffentlicht. 

Hintergrund

Seit dem 1. Januar 2025 gilt aufgrund der großen Grundsteuerreform in Deutschland eine neue Berechnung der Grundsteuer. Dabei konnten die Bundesländer selbst entscheiden, ob sie das sogenannte Bundesmodell übernehmen oder eigene Regelungen einführen. Einige Länder – darunter auch Hamburg – haben sich für ein eigenes Modell entschieden. 

Das Finanzgericht in Hamburg musste sich nun mit der Frage befassen, ob das gewählte Modell gegen das Grundgesetz verstößt. Es ging es um die Frage, ob die Erhebung der Grundsteuer nach dem sogenannten Flächenmodell – also unabhängig vom Wert des Grundstücks – zulässig ist. 

Entscheidung

Das Gericht bestätigte, dass die Grundsteuer in Hamburg im Hinblick auf die Bewertungsebene verfassungsgemäß ist. Es ist nach Auffassung des Gerichts zulässig, dass sie wertunabhängig nach Grundbesitzflächen (Flächenmodell) bemessen wird. 

Nach Ansicht des Gerichts darf der Gesetzgeber das bloße Innehaben von Grundbesitz als Anknüpfungspunkt für die Steuer wählen. Grundstücks- und Gebäudeflächen seien grundsätzlich geeignet, um die Steuerlast gleichheitsgerecht zu verteilen. Auch eine stärkere Belastung von Gebäudeflächen – im Hamburger Modell mit dem Faktor 12,5 – sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Darüber hinaus könne die Grundsteuer auch durch die Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Infrastruktur gerechtfertigt werden. Gerade in einem Stadtstaat wie Hamburg sei es sachgerecht, die Steuer auf diese Weise zu erheben. Dass dabei nicht auf den wirtschaftlichen Wert des Grundstücks abgestellt wird, sei ebenfalls zulässig. Das Gericht betonte zudem, dass es keine Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige Überbesteuerung gebe, da diese durch bestehende Regelungen wie Steuererlassmöglichkeiten vermieden werden könne.

Das Finanzgericht Hamburg stuft das Hamburgische Grundsteuergesetz sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht als verfassungsgemäß ein. Da keine eindeutige Verfassungswidrigkeit festgestellt wurde, legte das Finanzgericht Hamburg den Fall nicht dem Bundesverfassungsgericht vor. Die Klage wurde abgewiesen.

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