
Sonderrundschreiben - Jahreswechsel im Personalbüro 2026
Sehr geehrte Damen und Herren,
in unserem Sonderrundschreiben haben wir die wichtigsten Neuerungen zum Jahreswechsel im Personalbereich zusammengefasst, um Sie hierüber zu informieren.
Bitte sprechen Sie uns an, falls Sie zu den einzelnen Themen Fragen haben oder weitere Informationen benötigen.
Viele Grüße
Ihr Team von SCHAUER HÄFFNER & PARTNER
- Erhöhung gesetzlicher Mindestlohn und Minijob-Grenze
- Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags
- Sachbezugswerte 2026
- Datenaustausch im Lst.-Abzugsverfahren bei privater Krankenversicherung
- Steuerliche Vergünstigungen bei Elektro- bzw. Hybridfahrzeugen 2025/2026
- Wegfall der pauschalen Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Ladekosten ab 1.2026 (Hinweis und Erläuterung in unserem Mandantenrundschreiben vom 06.12.2025)
- Anhebung der Entfernungspauschale Wohnung/1. Tätigkeitsstätte
- Aktivrente ab 01.01.2026
- Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung
Erhöhung gesetzlicher Mindestlohn und Minijob-Grenze
Die Erhöhung des Mindestlohns ab dem 1. Januar 2026 auf 13,90 € führt zu einer Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze. Diese beträgt ab dem 1. Januar 2025: 603 €.
Beschäftigte mit einem Entgelt bis 603 EUR sind ab dem 1. Januar 2026 als geringfügig Beschäftigte einzustufen.
Der Mindestlohn kann bei Gehaltsempfänger mit einer Durchschnittsberechnung geprüft werden.
Beispiel: bei einer 40 Stunden/Woche rechnet man mit 173,33 Durchschnittsstunden pro Monat,
das entspricht einem Mindestgehalt in Höhe von 2.409,29 € bei einer 40 Std/W (173,33 Std x 13,90€).
Zum 1. Januar 2027 folgt eine weitere Anhebung auf 14,60 €.
Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags
Der steuerliche Grundfreibetrag lag 2025 bei 12.096 Euro und steigt 2026 auf 12.348 Euro. Einkommen bis zu diesen Beträgen bleibt steuerfrei. Bei Zusammenveranlagung gilt für Ehe- oder Lebenspartner jeweils der doppelte Betrag.
Sachbezugswerte 2026
Der Gesetzgeber hat die Sachbezugswerte ab dem 01.01.2026 an den Verbraucherpreisindex angepasst:
| Art des Sachbezugs | Sachbezugswert 2025 | Sa chbezugswert 2026 |
| Verpflegung insgesamt | 333 € | 345 € |
| Frühstück | 69 € | 71,10 € |
| Mittagessen | 132 € | 137,10 € |
| Abendessen | 132 € | 137,10 € |
| Unterkunft | 282 € | 285 € |
Die täglichen Sachbezugswerte berechnen sich mit 1/30 aus den monatlichen Sachbezugswerten. Dies führt bei den Sachbezügen für Verpflegung zu folgender Änderung:
| Art des Sachbezugs | Sachbezugswert 2025 | Sachbezugswert 2026 | |
| Verpflegung insgesamt | 11,10 € | 11,50 € | |
| Frühstück | 2,30 € | 2,37 € | |
| Mittagessen | 4,40 € | 4,57 € | |
| Abendessen | 4,40 € | 4,57 € |
Datenaustausch im Lst.-Abzugsverfahren bei privater Krankenversicherung
Bisher musste der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber jährlich die aktuelle Beitragsbescheinigung seiner privaten Krankenkasse vorlegen, damit der anteilige Arbeitgeberzuschuss errechnet werden kann. Diese Beiträge werden ab 01/2026 von den Krankenkassen an die Lohnabrechnungsprogramme übermittelt. Für die Jahre 2026 und 2027 dürfen ersatzweise weiterhin Papierbescheinigungen verwendet werden.
Steuerliche Vergünstigungen bei Elektro- bzw. Hybridfahrzeugen 2025/2026
Bei der lohnsteuerlichen Dienstwagenbesteuerung für die Privatnutzung von Elektro- und Hybrid-fahrzeugen gelten folgende Regelungen bis zum Jahr 2030.
| Zu berücksichtigender Anteil am BLP bei der 1%-Methode bzw. zu berücksichtigender Anteil an den Kosten (bzw. Leasingraten) bei der Fahrtenbuchmethode | |
| Elektrofahrzeug ab 01.01.2024 – 30.06.2025 | |
| 25% |
| 50% |
| Hybridfahrzeug Anschaffung ab 01.01.2025 / unverändert 2026 | 50 % |
| 50% |
| 50% |
| 100% |
| Elektrofahrzeug: NEU Erstzulassung/Überlassung ab 01.07.2025 | |
| 25% |
Wegfall der pauschalen Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Ladekosten ab 1.2026 (Hinweis und Erläuterung in unserem Mandantenrundschreiben vom 06.12.2025)
Erhält ein Arbeitnehmer in 2025 über die Lohnabrechnung eine pauschale Erstattung der Ladekosten seines/ihres E-/Hybrid-PKW, entfallen diese Pauschalen ab dem 01.01.2026 ersatzlos. Ab dann ist eine steuerfreie Erstattung nur noch nach tatsächlich nachgewiesenen Stromkosten möglich. Der Verbrauch ist daher tatsächlich zu ermitteln (z. B. Wallbox-Zähler, Fahrzeugdaten o. ä.). Bei Auswertung über das Fahrzeug sind Ladevorgänge beim Arbeitgeber und unterwegs abzuziehen (erfasst wird nur das Laden zuhause). Für den Strompreis kann „aus Vereinfachungsgründen“ der Wert des Statistischen Bundesamtes für das Vorjahreshalbjahr für das gesamte Folgejahr verwendet werden (für 2026: Strompreis 1. Halbjahr 2025 = 0,34 € je kWh). Aktuelle Werte: Statistik-Code 61243-0001.
Anhebung der Entfernungspauschale Wohnung/1. Tätigkeitsstätte
Ab dem 01.01.2026 wird die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) einheitlich auf 0,38 € je Entfernungskilometer ab dem 1. Kilometer angehoben (die bisherige Staffel 0,30 € bis km 20 / 0,38 € ab 21 km entfällt).
Wenn der Arbeitgeber Zuschüsse zu Fahrten Wohnung–erste Tätigkeitsstätte zahlt, kann er diese pauschal mit 15% Lohnsteuer versteuern (klassischer Fahrtkostenzuschuss nach § 40 EStG).
Aktivrente ab 01.01.2026
Bei der „Aktivrente“ handelt es sich nicht um eine neuen Rentenart, sondern um einen „aktiven Rentner“, der noch in einem Beschäftigungsverhältnis steht.
Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 21 EStG im Detail im Wortlaut des Gesetzes:
Steuerfrei sind …
1. Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis zu einer Höhe von insgesamt 24 000 Euro im Jahr, wenn die Einnahmen für vom Steuerpflichtigen ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erbrachte Leistungen zufließen und der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat.
2. Die Steuerfreiheit gilt nicht, wenn die Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind.
3. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Steuerfreibetrag um ein Zwölftel.
4.Beim Lohnsteuerabzug ist der Freibetrag in der Steuerklasse VI nur zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt hat, dass die Steuerbefreiung nach Satz 1 nicht bereits in einem
anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. 5.Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
6. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Steuerfreibetrag zeitanteilig zu berücksichtigen; dies gilt entsprechend bei der Veranlagung zur Einkommensteuer.
Jahresfreibetrag und zeitanteilige Kürzung
• Begrenzung auf 2.000 € je Monat und max. 24.000 € pro Jahr
• Es gilt das Monatsprinzip, d. h. die Voraussetzungen müssen in jedem Monat vorliegen
• Vorsicht bei Sonderzuwendungen – hier wird der Freibetrag ggf. überschritten
Beispiel: bei monatlichem Gehalt 1500€ gibt es keine „Luft“, die am Jahresende durch eine höhere Sonderzahlung auf die Jahresgrenze 24.000€ aufgefüllt werden kann.
Aufzeichnungspflichten und Dokumentation im Lohnkonto
• Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug: bei Steuerklasse VI ist eine Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto zu nehmen (Mehrfachbeschäftigung bei mehreren Arbeitgebern)
• Eintragung in der Lohnsteuerbescheinigung: hier muss ein Ausweis der Aktivrente erfolgen
Bei mehreren steuerbegünstigten (Aktivrente-) Beschäftigungen / Mehrfachbeschäftigung :
Es kann immer nur bei einem Arbeitgeber die Steuerfreiheit in Verbindung mit der Aktivrente geben. Die Steuerfreistellung für das 2. Dienstverhältnis kann erst durch die Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.
Progressionsvorbehalt
• Die Aktivrente unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, es fehlt hier an einer gesetzlichen Grundlage
Voraussetzungen der Aktivrente:
• Erreichen der Regelaltersrente
• Entrichtung der Arbeitgeber-Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung
Bitte sprechen Sie uns an, falls Sie zu den einzelnen Themen Fragen haben oder weitere Informationen benötigen.
Ihr Team von Schauer Häffner & Partner
