
November 2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Jahresende gibt es wieder zahlreiche steuerliche Themen, die Ihre Aufmerksamkeit verdienen. Neben geplanten Gesetzesänderungen beleuchten wir in dieser Ausgabe die steuerliche Behandlung von Geschenken und Weihnachtsfeiern.
Besonders wichtig: Das neue VoP-Verfahren im SEPA-Zahlungsverkehr.
Dabei ist künftig entscheidend, dass bei ausgehenden SEPA-Überweisungen der angegebene Kontoinhaber mit dem bei der Bank registrierten Namen übereinstimmt – andernfalls kann die Zahlung abgewiesen werden.
Deshalb ist es wichtig, dass die auf Ihren Rechnungen angegebene Kontoinhaberbezeichnung exakt mit der bei Ihrer Bank hinterlegten übereinstimmt. Bitte prüfen Sie daher Ihre Rechnungsangaben und passen Sie diese gegebenenfalls an. Alle weiteren Details dazu finden Sie in unserem Beitrag.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme Vorweihnachtszeit und viel Freude bei der Lektüre!
Viele Grüße
Ihr Team von SCHAUER HÄFFNER & PARTNER
Steuerzahlungstermine
Lohn-/ Kirchensteuer
Fällig am: 10. November 2025
Überweisung bis: 13. November 2025
Umsatzsteuer
Fällig am: 10. November 2025
Überweisung bis: 13. November 2025
Gewerbesteuer
Fällig am: 17. November 2025
Überweisung bis: 20. November 2025
Einkommensteuer
Fällig am: 10. Dezember 2025
Überweisung bis: 15. Dezember 2025
Körperschaftsteuer
Fällig am: 10. Dezember 2025
Überweisung bis: 15. Dezember 2025
Lohn-/Kirchensteuer
Fällig am: 10. Dezember 2025
Überweisung bis: 15. Dezember 2025
Umsatzsteuer
Fällig am: 10. Dezember 2025
Überweisung bis: 15. Oktober 2025
Weitere Termine
24. November 2025
Übermittlung Beitragsnachweise für November 2025
25. November 2025
Zusammenfassende Meldung Oktober 2025
26. November 2025
Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld November 2025 zzgl. restliche Beitragsschuld Oktober 2025
19. Dezember 2025
Übermittlung Beitragsnachweise für Dezember 2025
29. Dezember 2025
Zusammenfassende Meldung November 2025
23. Dezember 2025
Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld Dezember 2025 zzgl. restliche Beitragsschuld November 2025
- Verification of Payee (VoP) im SEPA-Zahlungsverkehr
- Warnung vor gefälschten E-Mails
- Entwurf eines Steueränderungsgesetzes
- Keine Wiedererhebung der Vermögensteuer durch die Bundesregierung
- Weihnachtsfeier: Das Finanzamt feiert mit
- Weihnachtsgeschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
- Weihnachtsgeld richtig verstehen
- Solidaritätszuschlag Allgemeinverfügung der Finanzverwaltung
- Vorlagepflicht von E-Mails als Geschäftspapiere bei der Außenprüfung
- Keine Betriebsaufspaltung durch Vermietung von Dachflächen für Photovoltaikanlagen
- Umsatzsteuerbefreiung für Betreuungs- und Pflegeleistungen aus dem persönlichen Budget
- Rechnungsangaben: Auch andere EU-Amtssprachen zulässig
- Schaden aufgrund von Trickbetrug keine außergewöhnliche Belastung
- Doppelte Haushaltsführung im Ausland: Unterkunftskosten eines Beamten
- Rückwirkende Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen verfassungsgemäß
- Auskunftsanspruch bei anonymer Anzeige gegenüber dem Finanzamt
- Steuerhinterziehung durch Unterlassen bei elektronisch abrufbaren Daten
- Wiedereinsetzung bei verspätetem Einspruch per E-Mail
- Grunderwerbsteuer bei Grundstücksveräußerungen mit Photovoltaikanlagen
- Grunderwerbsteuer bei mehrfacher Anteilsvereinigung
Verification of Payee (VoP) im SEPA-Zahlungsverkehr
Ab Oktober 2025 müssen Banken bei SEPA-Überweisungen zusätzlich prüfen, ob der Name des Zahlungsempfängers zur angegebenen IBAN passt. Diese neue Kontrolle soll Fehler und Betrug verhindern und betrifft sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen. Wer auf korrekte Namensangaben achtet, kann Probleme vermeiden.
Hintergrund
Ab dem 9.10.2025 gilt im Euro-Zahlungsraum eine neue EU-Vorgabe: die „Verification of Payee“ (VoP), auch IBAN-Name-Check genannt. Banken sind dann verpflichtet, bei jeder SEPA-Überweisung zu prüfen, ob der Name des Empfängers mit der IBAN übereinstimmt. Ziel ist es, Fehlüberweisungen und Betrugsfälle zu reduzieren.
Die technische Umsetzung startete bereits wenige Tage vor dem Stichtag. Die Überprüfung erfolgt automatisch und dauert nur Sekunden. Das Ergebnis wird in einem Ampelsystem angezeigt:
- Grün (Übereinstimmung): Name und IBAN passen zusammen.
- Gelb (Abweichung): Es gibt kleine Unterschiede, z. B. durch Tippfehler oder unterschiedliche Schreibweisen.
- Rot (keine Übereinstimmung): Name und IBAN passen nicht zusammen.
Die VoP betrifft alle, die SEPA-Überweisungen tätigen oder empfangen – unabhängig davon, ob sie Privatpersonen oder Unternehmen sind und welche Software sie nutzen.
Herausforderungen
In der Praxis kann es zu Problemen kommen, wenn Namen unterschiedlich geschrieben werden, z. B. durch Abkürzungen, Namensänderungen oder verschiedene Rechtsformen bei Unternehmen. Auch unvollständige oder veraltete Daten können zu Abweichungen führen.
Ablauf der Überprüfung
Nach Eingabe einer Überweisung prüft die Bank automatisch, ob Name und IBAN zusammenpassen. Das Ergebnis wird sofort angezeigt:
- Bei grün wird die Überweisung wie gewohnt ausgeführt.
- Bei gelb zeigt die Bank den bei ihr hinterlegten Namen an. Der Überweisende kann dann entscheiden, ob er die Zahlung trotzdem ausführen möchte.
- Bei rot wird auf eine fehlende Übereinstimmung hingewiesen. Auch hier kann der Überweisende selbst entscheiden, ob er die Überweisung abbrechen oder fortsetzen will.
Wie streng Banken bei Abweichungen (gelb oder rot) vorgehen, können sie selbst festlegen. Grundsätzlich gilt: Bei einer Überweisung mit Abweichungen oder fehlender Übereinstimmung haftet der Überweisende für mögliche Fehler. Nur bei voller Übereinstimmung trägt die Bank die Verantwortung, falls dennoch etwas schiefgeht.
Beispiel: Ein Unternehmen heißt offiziell „Müller & Söhne GmbH“. Auf einer Rechnung steht jedoch nur „Müller Söhne“. Gibt ein Kunde diese abweichende Schreibweise bei der Überweisung an, kann es zu einer gelben oder roten Rückmeldung kommen. Die Zahlung verzögert sich oder wird möglicherweise abgebrochen. Einheitliche Namensangaben helfen, solche Probleme zu vermeiden.
Vorteile der VoP
- Mehr Sicherheit: Fehlerhafte oder betrügerische Überweisungen werden seltener.
- Weniger Aufwand: Manuelle Nachforschungen und Korrekturen werden reduziert.
- Schnelle Rückmeldung: Überweisende erfahren sofort, ob die Daten stimmen.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Um Probleme zu vermeiden, sollten Unternehmen folgende Schritte beachten:
- Eigene Daten prüfen: Sicherstellen, dass der Unternehmensname bei allen Banken und auf allen Konten einheitlich und korrekt hinterlegt ist.
- Rechnungen anpassen: Den Unternehmensnamen auf Ausgangsrechnungen immer gleich und vollständig angeben. Es kann sinnvoll sein, Kunden auf die exakte Schreibweise hinzuweisen.
- Lieferantenstammdaten kontrollieren: Prüfen, ob die Namen der Geschäftspartner in den eigenen Systemen mit den bei deren Banken hinterlegten Namen übereinstimmen. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine Rückfrage beim Lieferanten.
Mit der VoP wird der Zahlungsverkehr sicherer, erfordert aber von allen Beteiligten mehr Sorgfalt bei der Angabe und Pflege von Namen und Kontodaten. Wer frühzeitig prüft und anpasst, kann reibungslose Überweisungen sicherstellen.
Warnung vor gefälschten E-Mails
Bei den E-Mails handelt es sich um eine Phishing-Kampagne, mit der persönliche Steuerdaten abgegriffen oder Schadsoftware eingeschleust werden soll. Das BZSt sendet allen Bürgern ihre Steuer-Identifikationsnummern bereits kurz nach der Geburt zu, die Information liegt dem BZSt also vor.
Hinweis: Seien Sie misstrauisch, wenn Sie ungewöhnliche Zahlungsaufforderungen, z. B. per E-Mail, Brief oder SMS, erhalten. Die Finanzverwaltung versendet keine E-Mails, die Handlungsanweisungen enthalten, die die Herausgabe sicherheitsrelevanter Daten wie z. B. Bank- oder Steuerdaten fordern.
Eine Übersicht über bekannte Betrugsversuche, die im Namen des BZSt kursieren, hat die Behörde unter der Internetadresse https://www.bzst.de/DE/Service/Betrug/warnung_betrugsversuche veröffentlicht.
Entwurf eines Steueränderungsgesetzes
Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 vorgelegt. Das Gesetz sieht unterschiedliche steuerrechtliche Maßnahmen vor, wie beispielsweise die Anhebung der Entfernungspauschale sowie die Reduzierung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie.
Folgende Maßnahmen sind geplant:
- Die Entfernungspauschale, die für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte gilt, soll ab 2026 von 0,30 € pro Entfernungskilometer auf 0,38 € pro Entfernungskilometer erhöht werden.
- Hinweis: Bislang gilt eine Entfernungspauschale von 0,38 € erst für Strecken ab dem 21. Entfernungskilometer (in den Veranlagungszeiträumen 2022 bis 2026), während für die ersten 20 Entfernungskilometer eine Entfernungspauschale von 0,30 € gewährt wird. Nach der Neuregelung würde es nun zu einer einheitlichen Entfernungspauschale von 0,38 € unabhängig von der Entfernung kommen.
- Die Mobilitätsprämie, die für Arbeitnehmer gedacht ist, die ein geringes Einkommen und einen Arbeitsweg von mehr als 20 km haben, soll unbefristet ausgestaltet werden. Bislang war sie bis einschließlich 2026 befristet.
- Der Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen soll ab 1.1.2026 auf 7 % gesenkt werden; dies betrifft die Umsätze aus dem Verkauf von Speisen (also ohne Getränkeausschank), unabhängig davon, ob sie im Restaurant verzehrt oder mitgenommen werden.
- Die sog. Übungsleiterpauschale, die für Ausbilder, Erzieher und Betreuer gilt und eine Steuerfreiheit anordnet, soll ab 1.1.2026 von 3.000 € auf 3.300 € angehoben werden.
- Die sog. Ehrenamtspauschale, die für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich gilt und die ebenfalls eine Steuerfreiheit bestimmt, soll ab 1.1.2026 von 840 € auf 960 € erhöht werden.
Daneben sind im Gemeinnützigkeitsbereich u. a. folgende Änderungen geplant:
- E-Sport, also der Wettkampf in Video- und Onlinespielen, soll von der Förderung des Sports umfasst werden und damit zum gemeinnützigen Bereich gehören. Nicht einbezogen werden sollen Spiele, die Gewalt verherrlichen.
- Gemeinnützige Körperschaften, insbesondere Vereine, sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Mittel möglichst zügig für steuerbegünstigte Satzungszwecke auszugeben. Die derzeit geltende Freigrenze dieser Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung soll von 45.000 € auf 100.000 € erhöht werden und damit künftig für rund 90 % der steuerbegünstigten Körperschaften entfallen.
- Die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen sollen für gemeinnützige Körperschaften steuerlich unschädlich sein.
- Die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Körperschaften soll von 45.000 € auf 50.000 € (einschließlich Umsatzsteuer) jährlich angehoben werden. Bis zu dieser Höhe entsteht weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer. Anders ist dies jedoch, wenn die Freigrenze von 50.000 € auch nur um einen Euro überschritten wird, da dann der gesamte Betrag steuerpflichtig wird.
- Belaufen sich die Einnahmen aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben auf maximal 50.000 € im Jahr, soll künftig keine Verpflichtung mehr bestehen, die Einnahmen den einzelnen Bereichen der gemeinnützigen Körperschaft (ideeller, also gemeinnütziger Bereich, Vermögensverwaltung, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb) zuzuordnen; denn bis zu dieser Grenze entsteht ohnehin keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer.
Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Nach derzeitigem Stand ist mit wesentlichen Änderungen nicht zu rechnen. Das Gesetzgebungsverfahren soll Ende des Jahres abgeschlossen sein.
Keine Wiedererhebung der Vermögensteuer durch die Bundesregierung
Die Bundesregierung plant derzeit nicht, die Vermögensteuer wieder einzuführen. Trotz öffentlicher Diskussionen und finanzieller Herausforderungen sieht der aktuelle Koalitionsvertrag keine entsprechenden Maßnahmen vor. Gründe sind unter anderem hohe Verwaltungskosten und mögliche negative wirtschaftliche Folgen.
Hintergrund
In den letzten Jahren wurde die Vermögensteuer in Deutschland immer wieder diskutiert, vor allem wegen steigender Ausgaben in den Haushalten von Bund und Ländern. Die Vermögensteuer ist eine Steuer auf das gesamte Vermögen einer Person oder eines Unternehmens. Sie wurde seit dem 1. Januar 1997 nicht mehr erhoben, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden hatte, dass die damalige Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstößt. Das entsprechende Gesetz (Vermögensteuergesetz, VStG) ist zwar weiterhin gültig, wird aber nicht angewendet, da keine neue gesetzliche Regelung geschaffen wurde.
Die Diskussion um die Wiedereinführung der Vermögensteuer kommt immer wieder auf, wenn es um die Finanzierung staatlicher Aufgaben geht. Befürworter argumentieren, dass hohe Vermögen stärker zur Finanzierung des Gemeinwesens beitragen sollten. Kritiker weisen darauf hin, dass eine Vermögensteuer zu Ausweichreaktionen führen kann, z.B. zur Abwanderung von vermögenden Personen ins Ausland. Außerdem ist der volkswirtschaftliche Nutzen umstritten, da die Erhebung und Bewertung von Vermögen sehr aufwendig und teuer ist.
Beispiel: Wenn eine Person ein großes Immobilienvermögen besitzt, müsste dieses regelmäßig bewertet werden, um die Steuer zu berechnen. Das verursacht hohe Kosten und kann zu Streitigkeiten über den Wert führen.
Entscheidung
Die Bundesregierung beobachtet laufend die Entwicklungen rund um die Besteuerung von hohen Einkommen und Vermögen. Dazu gehören politische, wirtschaftliche, wissenschaftliche und gesellschaftliche Aspekte. Im aktuellen Koalitionsvertrag gibt es jedoch keine Pläne, die Vermögensteuer wieder einzuführen.
Ein wichtiger Grund gegen die Wiedereinführung sind die hohen Kosten für die Verwaltung und die Bewertung der Vermögenswerte. Diese Kosten würden einen großen Teil der möglichen Einnahmen aufbrauchen. Außerdem könnten vermögende Personen versuchen, ihr Vermögen ins Ausland zu verlagern, um der Steuer zu entgehen.
International setzt sich die Bundesregierung für eine bessere Zusammenarbeit bei der Besteuerung sehr wohlhabender Privatpersonen ein. Im Rahmen der G20 wurde eine gemeinsame Erklärung verabschiedet, die eine effektivere Besteuerung weltweit zum Ziel hat. Das bedeutet, dass Deutschland auf internationaler Ebene aktiv ist, aber im Inland keine eigenen Schritte zur Wiedererhebung der Vermögensteuer plant.
Weihnachtsfeier: Das Finanzamt feiert mit
Zum Jahresende laden viele Betriebe ihre Mitarbeitenden zur Weihnachtsfeier ein. Gemeinsames Feiern stärkt das Team und die Bindung ans Unternehmen – doch auch hier hat das Finanzamt ein Wörtchen mitzureden.
Eine Weihnachtsfeier zählt steuerlich als sogenannte Betriebsveranstaltung, wenn
- sie auf betrieblicher Ebene organisiert wird und
- sich der Teilnehmerkreis überwiegend aus Beschäftigten und deren Begleitpersonen zusammensetzt. Auch Leiharbeitnehmende oder Mitarbeitende anderer Konzernunternehmen können dazugehören.
Nur dann gelten die steuerlichen Begünstigungen.
Ermittlung der Kosten für die Weihnachtsfeier
Die Planung einer Weihnachtsfeier muss deshalb gut durchdacht sein. Bleiben die Gesamtkosten der Feier unter 110 EUR brutto pro Teilnehmer, ist der geldwerte Vorteil für die Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei. Überschreiten die Kosten diesen Betrag, muss der übersteigende Teil als Arbeitslohn versteuert werden. Die Kosten der Begleitperson werden dabei dem jeweiligen Mitarbeiter zugerechnet.
Wichtig ist auch: Liegen die Aufwendungen über 110 EUR pro Teilnehmer, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
In die Berechnung fließen alle Aufwendungen ein – etwa für Essen, Getränke, Musik, Raummiete, Geschenke oder Fahrtkosten. Der Freibetrag gilt pro Veranstaltung und für maximal zwei Betriebsfeiern im Jahr.
Pauschalbesteuerung
Wird der Freibetrag überschritten, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % übernehmen. Wichtig ist eine sorgfältige Kostenermittlung, damit die Weihnachtsfeier nicht zur steuerlichen Stolperfalle wird.
Tipp: Ob eine Weihnachtsfeier steuerlich begünstigt ist, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. Eine steuerliche Beratung bei der Planung kann helfen, Freibeträge optimal zu nutzen und Steuernachforderungen zu vermeiden.
Weihnachtsgeschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
Zum Jahresende nutzen viele Unternehmen die Gelegenheit, Geschäftspartnern oder Mitarbeitenden mit einem Weihnachtsgeschenk eine Freude zu machen. Betriebe müssen dabei jedoch auch an das Finanzamt denken: Nicht jedes Präsent bleibt steuerfrei.
Steuerlich wird unterschieden, ob es sich um Geschenke an Geschäftspartner oder Mitarbeitende handelt. Wichtig: Ein Geschenk ist an keine Gegenleistung gebunden.
Geschenke an Geschäftspartner
Geschenke an Geschäftsfreunde sind bis zu 50 EUR pro Jahr und Person als Betriebsausgabenabziehbar. Werden mehrere Geschenke an dieselbe Person gemacht, zählt der Gesamtwert. Wichtig: Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag nicht mehr abziehbar.
Grundsätzlich müsste der Empfänger das Geschenk als Betriebseinnahme versteuern. Unternehmen können dies aber übernehmen – mit der sogenannten Pauschalversteuerung nach § 37b Einkommensteuergesetz. Damit bleiben dem Geschäftspartner unangenehme Steuerfragen erspart. Wichtig ist eine ordentliche Dokumentation, denn gerade bei Betriebsprüfungen wird hier genau hingeschaut.
Geschenke an Mitarbeitende
Erhalten Mitarbeitende von ihrem Arbeitgeber ein Weihnachtsgeschenk, so sind die Betriebsausgaben dafür abziehbar. Übersteigt die Summe aller Sachzuwendungen 50 EUR im Monat nicht, bleiben diese sogar steuerfrei. Wird der Betrag überstiegen, fällt Steuer an. Übersteigt der Wert die Grenze, kann der Arbeitgeber auch hier die Steuer pauschal übernehmen (§ 37b EStG).
Übrigens: Eine Aufmerksamkeit an Mitarbeitende aus persönlichem Anlass kann zusätzlich steuerfrei bleiben, wenn sie die 60-EUR-Grenze nicht übersteigt – beispielsweise ein Geschenk zum Geburtstag oder zur Hochzeit.
Tipp: Achten Sie auf eine sorgfältige Dokumentation und Belege. So bleiben die Weihnachtsgeschenke nicht nur eine nette Geste, sondern auch steuerlich gut geregelt.
Weihnachtsgeld richtig verstehen
In vielen Betrieben erhalten Mitarbeitende ein Weihnachtsgeld ausgezahlt. Doch wie ist das lohnsteuerlich und sozialversicherungsrechtlich einzuordnen?
Viele Beschäftigte freuen sich jedes Jahr über ein Weihnachtsgeld. Etwa die Hälfte aller Arbeitnehmer in Deutschland bekommen diese Sonderzahlung. Bei tarifgebundenen Betrieben sind es sogar über 85 Prozent.
Was ist Weihnachtsgeld?
Das Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers zum normalen Gehalt. Es wird häufig im November zusammen mit dem Monatslohn ausgezahlt. Ein gesetzlicher Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht nicht.
Wann besteht ein Anspruch?
Ein Anspruch kann sich aber aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aus dem Arbeitsvertrag ergeben.
Auch wenn der Arbeitgeber über mehrere Jahre regelmäßig Weihnachtsgeld gezahlt hat, kann daraus eine sogenannte „betriebliche Übung“ entstehen. Wer das vermeiden will, sollte bei der Zahlung ausdrücklich auf die Freiwilligkeit hinweisen („freiwillig und ohne Rechtsanspruch für die Zukunft“).
Wie wird Weihnachtsgeld behandelt?
Das Weihnachtsgeld zählt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Es wird als sogenannter sonstiger Bezug versteuert – ähnlich wie das Urlaubsgeld. In der Sozialversicherung gilt es als Einmalzahlung. Damit unterliegt es ebenfalls der Beitragspflicht, allerdings nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.
Fazit: Das Weihnachtsgeld ist eine schöne Anerkennung für die geleistete Arbeit im Jahr. Arbeitgeber können damit Motivation und Wertschätzung zeigen. Wichtig ist jedoch, die rechtlichen und steuerlichen Regelungen im Blick zu behalten.
Solidaritätszuschlag Allgemeinverfügung der Finanzverwaltung
Die obersten Finanzbehörden der Länder weisen in einer Allgemeinverfügung alle noch anhängigen Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 zurück, soweit in den Einsprüchen die Verfassungswidrigkeit des Soli geltend gemacht wird.
Hintergrund: Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsrechtlich umstritten, weil es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine sog. Ergänzungsabgabe handelt. Allerdings haben sowohl der Bundesfinanzhof als auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bislang die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags bestätigt (zur Entscheidung des BVerfG s. unsere Mandanten-Information 3/2025).
Inhalt der Allgemeinverfügung:
- Anhängige Einsprüche, die die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 betreffen, werden mit der Allgemeinverfügung zurückgewiesen.
- Gleiches gilt für Anträge auf Aufhebung der Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020, wenn die Anträge außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellt worden sind.
Bei der Allgemeinverfügung handelt es sich um eine Art „Massen-Einspruchsentscheidung“, mit der eine Vielzahl von Einsprüchen bzw. Anträgen gleichzeitig zurückgewiesen wird. Betroffene Steuerpflichtige können hiergegen klagen; die Klagefrist beträgt ein Jahr.
Vorlagepflicht von E-Mails als Geschäftspapiere bei der Außenprüfung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Unternehmen im Rahmen einer Außenprüfung grundsätzlich verpflichtet sind, E-Mails mit steuerlichem Bezug vorzulegen. Ein generelles Verlangen nach einem vollständigen E-Mail-Gesamtjournal ist jedoch unzulässig.
Hintergrund
Im zugrunde liegenden Fall war eine GmbH Teil einer Konzerngruppe. Während einer steuerlichen Außenprüfung forderte das Finanzamt die Vorlage aller empfangenen und versendeten Handelsbriefe sowie weiterer steuerlich relevanter Unterlagen. Dies umfasste auch E-Mails und elektronische Faxe. Die Daten sollten auf einem elektronisch auswertbaren Datenträger bereitgestellt werden.
Die GmbH legte gegen die Aufforderung, auch E-Mails als Handels- und Geschäftspapiere vorzulegen, Einspruch und Klage ein. Sie argumentierte, dass E-Mails nicht in jedem Fall als aufbewahrungspflichtige Geschäftsunterlagen gelten und ein vollständiges E-Mail-Gesamtjournal zu weit gehe. Die bisherigen Instanzen wiesen die Klage ab.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen: Unternehmen müssen im Rahmen einer Außenprüfung E-Mails mit steuerlichem Bezug vorlegen. Dies ergibt sich aus § 147 Abs. 6 Abgabenordnung (AO). Nach dieser Vorschrift sind Handels- und Geschäftsbriefe – dazu zählen auch E-Mails – geordnet aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Das gilt sowohl für empfangene als auch für versendete E-Mails, sofern sie steuerlich relevant sind, z.B. im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen.
E-Mails, die rein privater Natur sind, müssen nicht vorgelegt werden. Interne Firmenkommunikation ohne steuerlichen Bezug ist ebenfalls nicht betroffen.
Unzulässig ist jedoch: Das Finanzamt darf kein sogenanntes Gesamtjournal verlangen, das sämtliche E-Mail-Korrespondenz des Unternehmens und seiner Mitarbeiter enthält – unabhängig davon, ob diese E-Mails steuerlich relevant sind oder nicht. Für ein solches umfassendes Journal fehlt die gesetzliche Grundlage.
Keine Betriebsaufspaltung durch Vermietung von Dachflächen für Photovoltaikanlagen
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat entschieden, dass die Vermietung von Dachflächen für Photovoltaikanlagen nicht automatisch zu einer Betriebsaufspaltung führt. Voraussetzung ist, dass die Nutzung der Dachflächen im Verhältnis zu den übrigen Geschäftstätigkeiten der Betriebsgesellschaft nur von untergeordneter Bedeutung ist.
Hintergrund
Eine Immobiliengesellschaft vermietete Dachflächen an eine konzernverbundene Betriebsgesellschaft. Diese nutzte die Flächen, um dort mit Photovoltaikanlagen Strom zu erzeugen.
Das Finanzamt sah darin eine Betriebsaufspaltung und versagte die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, die für reine Grundstücksunternehmen vorgesehen ist. Die Begründung: Die Dachflächen seien für den Strombereich der Betriebsgesellschaft von wesentlicher Bedeutung und daher sei eine sachliche Verflechtung gegeben.
Entscheidung
Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht. Eine sachliche Verflechtung – und damit eine Betriebsaufspaltung – liege nicht vor. Die Photovoltaikanlagen spielten innerhalb der Gesamtaktivitäten der Betriebsgesellschaft nur eine untergeordnete wirtschaftliche Rolle. Der Strombereich machte lediglich einen geringen Anteil am Gesamtumsatz aus.
Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass sich die sogenannte Filialrechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht ohne Weiteres auf Unternehmen mit verschiedenen Geschäftsbereichen übertragen lasse.
Umsatzsteuerbefreiung für Betreuungs- und Pflegeleistungen aus dem persönlichen Budget
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Betreuungs- und Pflegeleistungen, die aus dem sogenannten „persönlichen Budget“ finanziert werden, von der Umsatzsteuer befreit sind. Voraussetzung ist, dass der zuständige Kostenträger die Leistungen kennt und die Kosten übernimmt.
Hintergrund
Menschen mit Behinderung können beim zuständigen Kostenträger – z.B. einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe – ein persönliches Budget beantragen. Mit diesem Budget erhalten sie Geld, um notwendige Betreuungs- und Pflegeleistungen selbst zu organisieren und zu bezahlen. Die Verwendung des Budgets wird in einer Zielvereinbarung zwischen dem Budgetnehmer (der Person mit Behinderung) und dem Budgetgeber (zum Beispiel dem Sozialhilfeträger) festgelegt.
Im Streitfall betreute eine GmbH mehrere Menschen mit Behinderung, die ein persönliches Budget erhielten. Die GmbH stellte ihre Leistungen den Budgetnehmern in Rechnung und wies dabei keine Umsatzsteuer aus, da sie von einer Steuerbefreiung ausging.
Das Finanzamt forderte jedoch eine Umsatzsteuererklärung und behandelte die Umsätze als steuerpflichtig. Einspruch und Klage der GmbH blieben zunächst erfolglos.
Entscheidung
Der BFH hat die Revision zugelassen und entschieden, dass die Leistungen der GmbH umsatzsteuerfrei sind.
Leistungen, die aus dem persönlichen Budget bezahlt werden, sind grundsätzlich nach § 4 Nr. 16 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei.
Voraussetzung dafür ist, dass der zuständige Kostenträger die erbrachten Leistungen kennt und die Kosten – auch indirekt – übernimmt.
Es reicht aus, wenn der Leistungserbringer (z.B. die GmbH) in der Zielvereinbarung und im Gesamtplan des Kostenträgers namentlich genannt ist.
Rechnungsangaben: Auch andere EU-Amtssprachen zulässig
Die Finanzverwaltung erlaubt auch bestimmte fremdsprachige Begriffe auf Rechnungen. Damit sind einige Pflichtangaben nicht mehr nur auf Deutsch zulässig.
Hintergrund
Rechnungen müssen bestimmte Pflichtangaben enthalten, damit sie als ordnungsgemäß gelten und beispielsweise zum Vorsteuerabzug berechtigen. Diese Vorgaben stehen im Umsatzsteuergesetz. In Deutschland werden diese Angaben grundsätzlich auf Deutsch gemacht – etwa „Gutschrift“, „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ oder „Sonderregelung für Reisebüros“.
Die Finanzverwaltung hat nun klargestellt: Für bestimmte Rechnungsangaben dürfen auch Begriffe in anderen EU-Amtssprachen verwendet werden. Damit ist es nicht zwingend erforderlich, ausschließlich deutsche Begriffe zu verwenden. Entscheidend ist, dass die verwendeten Bezeichnungen den entsprechenden Angaben nach Artikel 226 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) entsprechen und inhaltlich eindeutig sind.
BMF-Schreiben
Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wurden dazu Anpassungen vorgenommen. So dürfen zum Beispiel folgende englische Begriffe verwendet werden:
- „Self-billing“ anstelle von „Gutschrift“
- „Reverse charge“ anstelle von „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
- „Margin scheme – Travel agents“ für die „Sonderregelung für Reisebüros“
- „Margin scheme – Second-hand goods“ für „Gebrauchtgegenstände / Sonderregelung“
- „Margin scheme – Works of art“ für „Kunstgegenstände / Sonderregelung“
- „Margin scheme – Collectors’ items and antiques“ für „Sammlungsstücke und Antiquitäten / Sonderregelung“
Die neuen Grundsätze gelten für alle offenen Fälle. Das heißt: Rechnungen können bereits entsprechende fremdsprachige Begriffe, wie beschrieben, enthalten.
Schaden aufgrund von Trickbetrug keine außergewöhnliche Belastung
Ein Steuerpflichtiger kann den Schaden, der ihm durch einen Trickbetrug entstanden ist, nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Es handelt sich dabei nicht um einen außergewöhnlichen Schaden, sondern um die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos. Außerdem ist die Zahlung an einen Trickbetrüger, der eine vermeintliche Kautionszahlung erschleicht, nicht zwangsläufig.
Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Typische Beispiele hierfür sind Krankheitskosten oder Wiederbeschaffungskosten nach dem Untergang des Hausrats durch Feuer oder Hochwasser.
Sachverhalt: Die Klägerin war im Streitjahr 2022 77 Jahre alt. Sie erhielt einen Anruf, in dem ihr mitgeteilt wurde, dass ihre Tochter einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht habe, jedoch durch Zahlung einer Kaution in Höhe von 50.000 € eine Untersuchungshaft vermieden werden könne; ein Bote werde das Geld in bar abholen. In einem zweiten Anruf – nunmehr auf dem Mobiltelefon der Klägerin, die zuvor dem ersten Anrufer ihre Mobiltelefonnummer mitgeteilt hatte – meldete sich ein angeblicher Polizist, der sie aufforderte, beide Telefonverbindungen konstant aufrechtzuerhalten und niemandem von dem Vorfall zu erzählen. Die Klägerin hob bei ihrer Bank das Geld ab und übergab es dem Boten. Nachdem die Klägerin den Trickbetrug bemerkt hatte, erstattete sie Strafanzeige; das Strafverfahren wurde jedoch eingestellt, da die Täter nicht ermittelt werden konnten. Die Klägerin machte den Betrag in Höhe von 50.000 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte die außergewöhnlichen Belastungen nicht an.
Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
- Es fehlte bereits an der Außergewöhnlichkeit. Das Risiko, Opfer einer Straftat zu werden, ist nicht außergewöhnlich, sondern gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Die Klägerin war keinem erhöhten Risiko – etwa aufgrund einer prominenten Stellung – ausgesetzt, Opfer einer Straftat zu werden.
- Außerdem war die Zwangsläufigkeit zu verneinen. Bei Erpressungen ist nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung eine zweistufige Prüfung vorzunehmen: Zum einen darf sich das Opfer nicht selbst durch strafbares oder sozialwidriges Verhalten erpressbar gemacht haben (wie z. B. bei einer außerehelichen Affäre). Zum anderen darf für das Opfer keine zumutbare Handlungsalternative bestanden haben. Im Streitfall wurde die Klägerin aus strafrechtlicher Sicht zwar nicht erpresst, sondern betrogen. Jedoch ist die vorliegende Situation eher mit der einer Erpressung vergleichbar, sodass im Rahmen der Prüfung der Zwangsläufigkeit die o. g. Grundsätze der Erpressung heranzuziehen sind.
- Die Klägerin hat sich nicht erpressbar gemacht, da sie weder eine strafbare Tat begangen noch sich sozialwidrig verhalten hatte. Allerdings stand ihr eine zumutbare Handlungsalternative zur Verfügung; denn sie hätte ihre Tochter anrufen oder einen Rechtsanwalt oder eine andere Vertrauensperson einschalten können. Im Übrigen stellte die angedrohte Untersuchungshaft keine Gefahr für Leib und Leben ihrer Tochter dar.
Möglicherweise ist in dieser Sache das letzte Wort noch nicht gesprochen. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Zurzeit ist noch nicht bekannt, ob diese auch eingelegt wurde.
Doppelte Haushaltsführung im Ausland: Unterkunftskosten eines Beamten
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) klärt, in welchem Umfang ein Beamter, der im Ausland arbeitet, seine Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung steuerlich absetzen kann. Der BFH stellt klar: Wenn der Dienstherr die Kosten für eine Wohnung im Ausland als notwendig anerkennt, dürfen diese grundsätzlich in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Hintergrund
Ein Beamter des Auswärtigen Amts war im Streitjahr in einer Botschaft im Ausland tätig. Dort mietete er eine etwa 200 m² große Wohnung an. Der Dienstherr akzeptierte die Kosten für diese Wohnung vollständig, da die Miete dem ortsüblichen Preis entsprach. Zusätzlich zu seinem Grundgehalt erhielt der Beamte steuerfreie Auslandsbezüge und einen Mietzuschuss.
In seiner Steuererklärung machte der Beamte die vollen Unterkunftskosten als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend.
Das Finanzamt erkannte jedoch nur die Kosten für eine kleinere Wohnung (140 m²) abzüglich des Mietzuschusses an. Einspruch und Klage des Beamten blieben zunächst erfolglos.
Entscheidung
Der BFH gab dem Beamten Recht. Die Unterkunftskosten dürfen nicht pauschal auf eine bestimmte Wohnungsgröße begrenzt werden, wenn der Dienstherr die tatsächlichen Kosten als notwendig anerkennt. Entscheidend ist, dass die Wohnung angemessen ist und die Kosten objektiv erforderlich sind.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und am Arbeitsort wohnt. Die dadurch entstehenden Mehraufwendungen, wie z.B. Miete für eine Zweitwohnung, können als Werbungskosten abgesetzt werden.
Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Auslandszulagen, dürfen die Werbungskosten nur anteilig abgezogen werden. Der nicht abziehbare Anteil richtet sich nach dem Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen. Die verbleibenden Unterkunftskosten sind jedoch in voller Höhe als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abziehbar, ohne dass eine weitere Kürzung erfolgt.
Rückwirkende Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen verfassungsgemäß
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hält die zum 1.1.2022 rückwirkend erfolgte Steuerbefreiung für Gewinne aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen für verfassungsgemäß. Nach Auffassung des Gerichts ist es verfassungsrechtlich unbeachtlich, dass die Rückwirkung der Steuerbefreiung die Geltendmachung von Verlusten aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen für das Jahr 2022 verhindert.
Hintergrund: Gewinne aus dem Betrieb kleiner Photovoltaik-anlagen mit einer Leistung von maximal 30 Kilowatt (peak) sind unter bestimmten Voraussetzungen seit dem 1.1.2022 steuerfrei. Die Steuerbefreiung wurde Ende 2022 rückwirkend zum 1.1.2022 eingeführt.
Sachverhalt: Die Kläger beschlossen im Sommer 2021, eine kleinere Photovoltaikanlage zu erwerben und den erzeugten Strom entgeltlich in das Stromnetz einzuspeisen. Aufgrund der Corona-Krise wurde die Anlage erst Ende 2022 errichtet. Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2022 einen Verlust aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage geltend, den das Finanzamt aufgrund der zum 1.1.2022 eingeführten Steuerfreiheit nicht anerkannte. Hiergegen gingen die Kläger gerichtlich vor. Sie halten die rückwirkende Steuerbefreiung für verfassungswidrig.
Entscheidung: Das FG bejahte die Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Steuerbefreiung und wies die Klage ab:
- Ein rückwirkendes Gesetz ist verfassungsrechtlich nur dann problematisch, wenn es belastend ist. Ein begünstigendes Gesetz wie eine Steuerbefreiung darf hingegen auch rückwirkend in Kraft treten.
- Zwar hätten die Kläger ohne die Steuerbefreiung einen Verlust für 2022 steuerlich geltend machen können. Dies hätte jedoch vorausgesetzt, dass sie die Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben wollen; sofern diese Voraussetzung erfüllt gewesen wäre, hätten sie dann jedoch über die Dauer des Betriebs der Anlage auch Gewinne erzielen und diese versteuern müssen. Auch in diesem Fall wirkt sich die Steuerbefreiung bei einer Gesamtbetrachtung über die Betriebsdauer der Anlage für die Kläger begünstigend aus.
- Nicht zulässig wäre eine verfassungsrechtliche Betrachtung, nach der die Kläger darauf vertrauen durften, dass ihr Verlust des Jahres 2022 steuerlich wirksam bleibt, aber künftige Gewinne steuerfrei gestellt werden.
Tatsächlich hat der Gesetzgeber die Rückwirkung eingefügt, um zu verhindern, dass die Steuerpflichtigen im Jahr 2022, als die Pläne zur Steuerbefreiung bekannt wurden, noch schnell eine Anlage erwerben und steuerliche Verluste geltend machen, bevor dann die Gewinne ab 2023 steuerfrei gestellt werden. Daher entschied sich der Gesetzgeber im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, die Steuerbefreiung rückwirkend einzuführen.
Die Kläger haben gegen das Urteil Revision vor dem Bundesfinanzhof eingelegt. Ob sie dort mit ihrer Klage Erfolg haben werden, bleibt abzuwarten.
Auskunftsanspruch bei anonymer Anzeige gegenüber dem Finanzamt
Der BFH hat entschieden, dass Steuerpflichtige grundsätzlich keinen Anspruch auf Auskunft über den Inhalt einer anonymen Anzeige beim Finanzamt haben, wenn das Geheimhaltungsinteresse der Behörde und der Schutz des Anzeigenden überwiegen. Auch wenn die Anzeige personenbezogene Daten enthält, kann das Auskunftsrecht nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eingeschränkt sein.
Hintergrund
Eine Personengesellschaft betrieb ein Restaurant. Nach einer anonymen Anzeige führte das Finanzamt eine sogenannte Kassen-Nachschau durch. Dabei wurden keine steuerlichen Verstöße festgestellt und es gab keine Nachforderungen. Die Gesellschaft wollte daraufhin wissen, was genau in der anonymen Anzeige stand, und beantragte Einsicht in die Unterlagen beim Finanzamt. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Auch nach weiteren Anträgen und Einsprüchen blieb das Finanzamt bei seiner Ablehnung. Die Gesellschaft berief sich auf das Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten nach Art. 15 DSGVO. Sie wollte insbesondere wissen, ob und welche Informationen über sie in der Anzeige enthalten waren.
Entscheidung
Der BFH wies die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts besteht kein Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der anonymen Anzeige, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Finanzamts und der Schutz der Identität des Anzeigenden schwerer wiegen als das Informationsinteresse des Betroffenen.
Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Dazu zählen auch Angaben in einer Anzeige, die auf den Steuerpflichtigen hinweisen. Grundsätzlich kann ein Steuerpflichtiger nach Art. 15 DSGVO Auskunft über solche Daten verlangen.
Das Auskunftsrecht ist jedoch nicht grenzenlos. Die Finanzbehörde muss abwägen, ob das Interesse des Steuerpflichtigen an der Information schwerer wiegt als das Interesse an Geheimhaltung und Identitätsschutz des Anzeigenden.
Im entschiedenen Fall hat das Finanzamt nachvollziehbar dargelegt, dass der Schutz des Anzeigenden und das behördliche Interesse an Vertraulichkeit überwiegen. Die Klägerin war bereits mehrfach Ziel anonymer Anzeigen, sodass ein berechtigtes Interesse an Identitätsschutz bestand.
Steuerhinterziehung durch Unterlassen bei elektronisch abrufbaren Daten
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das Finanzamt nicht automatisch als informiert gilt, wenn steuerrelevante Daten zwar elektronisch abrufbar, aber nicht in der Steuerakte gespeichert sind. Die verlängerte Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung kann daher auch dann greifen, wenn das Finanzamt die Daten technisch hätte abrufen können, dies aber nicht getan hat.
Hintergrund
Ein Ehepaar wurde gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, weitere Einkünfte gab es nicht. Für die betreffenden Jahre reichten die Eheleute zunächst regelmäßig Steuererklärungen ein, später jedoch nicht mehr. Das Finanzamt forderte sie nicht zur Abgabe weiterer Erklärungen auf und schloss die Bearbeitung der Steuerfälle für die Streitjahre weitgehend ab (sogenannte 95 %-Grenze).
Da keine Steuererklärungen mehr eingereicht wurden, erließ das Finanzamt Schätzungsbescheide und setzte Einkommensteuer sowie Verspätungszuschläge fest. Die Eheleute legten Einspruch ein und klagten erfolgreich vor dem Finanzgericht. Das Finanzamt legte daraufhin Revision beim BFH ein.
Entscheidung
Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Entscheidend war, ob das Finanzamt im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich über die für die Steuerfestsetzung wichtigen Informationen verfügte. Dabei stellte der BFH klar:
- Kenntnis des Finanzamts:
Das Finanzamt gilt nur dann als informiert, wenn die relevanten Daten in der Papierakte oder der elektronischen Akte gespeichert sind. Daten, die lediglich auf elektronischen Speichern abrufbar sind, aber nicht automatisch in die Akte übernommen wurden, gelten nicht als bekannt. - Festsetzungsfristen:
Die reguläre Frist zur Festsetzung der Einkommensteuer beträgt vier Jahre. Bei Steuerhinterziehung verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf fünf Jahre. - Zeitpunkt der Steuerverkürzung:
Bei unterlassener Abgabe der Steuererklärung tritt die Steuerverkürzung spätestens dann ein, wenn das Finanzamt die Bearbeitung der Steuerfälle im Wesentlichen abgeschlossen hat (95 %-Grenze).
Wiedereinsetzung bei verspätetem Einspruch per E-Mail
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein verspätet eingegangener Einspruch per E-Mail unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich zugelassen werden kann, auch wenn keine Lesebestätigung angefordert wurde.
Hintergrund
Das Finanzamt hatte die Einkommensteuer eines Steuerpflichtigen festgesetzt, dabei aber nicht alle Werbungskosten anerkannt. Der Steuerpflichtige legte über seinen Vertreter per E-Mail Einspruch ein und beantragte eine Änderung des Bescheids.
Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und teilte später mit, dass der Einspruch per E-Mail nicht eingegangen sei. Erst nach Ablauf der Einspruchsfrist ging ein weiterer Einspruch ein, den das Finanzamt als verspätet und damit unzulässig verwarf. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde abgelehnt.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage des Steuerpflichtigen statt. Das Finanzamt legte dagegen Revision beim BFH ein.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts: Die Revision des Finanzamts blieb erfolglos.
Nach der Abgabenordnung (§ 355 AO) muss ein Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids beim Finanzamt eingehen.
Der Versand einer einfachen E-Mail ohne Lesebestätigung beweist nicht, dass die E-Mail tatsächlich beim Finanzamt angekommen ist. Auch wenn der Absender den Versand nachweisen kann, reicht das nicht aus. Im Streitfall konnte der Steuerpflichtige den rechtzeitigen Zugang des Einspruchs nicht nachweisen.
Trotzdem entschied der BFH, dass dem Steuerpflichtigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist:
- Wer ohne eigenes Verschulden eine Frist versäumt, kann beantragen, so gestellt zu werden, als wäre die Frist eingehalten worden (§ 110 AO).
- Das Verschulden eines Vertreters (z. B. Steuerberater) wird dem Steuerpflichtigen zugerechnet.
- Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die versäumte Handlung (hier: der Einspruch) nachgeholt werden.
Im konkreten Fall lag kein Verschulden vor, weil der Einspruch per E-Mail ohne Lesebestätigung verschickt wurde. Das Unterlassen einer Lesebestätigung ist für die Frage des Verschuldens unerheblich. Deshalb hätte das Finanzamt dem Steuerpflichtigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren und den Einspruch als zulässig behandeln müssen.
Das bedeutet für die Praxis: Ein Einspruch per E-Mail sollte möglichst mit Anforderung einer Lesebestätigung versendet werden. Kommt es dennoch zu einer Fristversäumnis ohne eigenes Verschulden, besteht die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Das Unterlassen einer Lesebestätigung allein steht dem nicht entgegen.
Grunderwerbsteuer bei Grundstücksveräußerungen mit Photovoltaikanlagen
Beim Verkauf eines Grundstücks mit Photovoltaikanlage ist entscheidend, ob die Anlage als Teil des Gebäudes oder als sogenannte Betriebsvorrichtung gilt. Davon hängt ab, ob der Kaufpreis für die Anlage in die Berechnung der Grunderwerbsteuer einfließt. Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt hat hierzu klare Vorgaben gemacht.
Hintergrund
Die Grunderwerbsteuer fällt grundsätzlich bei Rechtsgeschäften an, die sich auf inländische Grundstücke beziehen (§ 1 GrEStG). Zum Grundstück zählen alle festen Bestandteile, wie sie in den §§ 93 bis 96 BGB beschrieben sind. Dazu gehören beispielsweise:
- Heizungsanlagen
- Fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen
- Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung
- Die Dacheindeckung
Nicht zum Grundstück gehören sogenannte Betriebsvorrichtungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Das bedeutet: Der Kaufpreisanteil für Betriebsvorrichtungen wird bei der Grunderwerbsteuer nicht berücksichtigt.
Ob eine Photovoltaikanlage bei der Grunderwerbsteuer berücksichtigt wird, hängt davon ab, wie sie genutzt wird und wie sie baulich eingebunden ist.
1. Thermische Solaranlagen und Solarkraftwerke
Thermische Solaranlagen erzeugen Wärme aus Sonnenlicht und sind meist Teil der Heizungsanlage. Da Heizungsanlagen regelmäßig als Gebäudebestandteil gelten, wird der Kaufpreis für diese Anlagen in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen.
Beispiel:
Wird ein Haus mit einer fest installierten Solaranlage zur Warmwasserbereitung verkauft, zählt der Wert der Anlage zur Grunderwerbsteuer.
2. Photovoltaikanlagen zur Eigenversorgung
Photovoltaikanlagen erzeugen Strom aus Sonnenlicht. Dienen sie ausschließlich der Versorgung des eigenen Grundstücks (Eigenbedarf), gelten sie als Bestandteil oder Zubehör des Grundstücks (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Das dafür gezahlte Entgelt wird in die Grunderwerbsteuer einbezogen.
Beispiel:
Ein Wohnhaus wird mit einer Photovoltaikanlage verkauft, die nur den Strombedarf des Hauses deckt. Der Kaufpreis für die Anlage wird bei der Grunderwerbsteuer berücksichtigt.
3. Photovoltaikanlagen zur Netzeinspeisung
Wird der erzeugte Strom ausschließlich in das öffentliche Netz eingespeist, betreibt der Eigentümer einen Gewerbebetrieb. In diesem Fall gilt die Photovoltaikanlage als Betriebsvorrichtung (§ 68 BewG), sofern sie auf einer eigenen Trägerkonstruktion montiert ist. Das Entgelt für diese Anlage wird nicht in die Grunderwerbsteuer einbezogen.
Beispiel:
Ein Grundstück mit einer großen Photovoltaikanlage, deren Strom komplett an einen Energieversorger verkauft wird, wird veräußert. Der Kaufpreis für die Anlage bleibt bei der Grunderwerbsteuer außen vor.
4. Ersatzanlagen
Werden Photovoltaikanlagen anstelle einer Dacheindeckung oder als Fassadenelemente eingebaut, gelten sie als Gebäudebestandteil. Das Entgelt für diese Anlagen wird in die Grunderwerbsteuer einbezogen.
Beispiel:
Eine Photovoltaikanlage ersetzt die Dachziegel eines Hauses. Beim Verkauf des Hauses zählt der Wert der Anlage zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.
Zusammenfassung
- Gebäudebestandteile (z. B. Heizungsanlagen, Photovoltaikanlagen zur Eigenversorgung oder als Dacheindeckung): Kaufpreis wird in die Grunderwerbsteuer einbezogen.
- Betriebsvorrichtungen (z. B. Photovoltaikanlagen zur Netzeinspeisung auf Trägerkonstruktion): Kaufpreis wird nicht einbezogen.
Im Einzelfall ist stets zu prüfen, wie die Photovoltaikanlage genutzt und baulich eingebunden ist. Nur so lässt sich korrekt bestimmen, ob und in welchem Umfang der Kaufpreis der Anlage der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Grunderwerbsteuer bei mehrfacher Anteilsvereinigung
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) klärt, wann bei wiederholtem Erwerb von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft Grunderwerbsteuer anfällt. Sie zeigt, dass eine erneute Anteilsvereinigung steuerpflichtig sein kann, aber unter bestimmten Voraussetzungen die Steuer aufgehoben werden muss.
Hintergrund
Eine Gesellschaft (Klägerin) besaß 94,9 % der Anteile an einer Aktiengesellschaft (AG), die Immobilien in Deutschland hielt. Die restlichen 5,1 % gehörten einer GmbH. Die Klägerin kaufte diese 5,1 % von der GmbH und hielt damit alle Anteile an der AG. Das Finanzamt setzte daraufhin Grunderwerbsteuer fest, weil durch den Kauf alle Anteile in einer Hand vereinigt wurden.
Kurz darauf machten die Beteiligten den Kauf rückgängig: Die Klägerin verkaufte die 5,1 % wieder an die GmbH zurück. Das Finanzamt lehnte es ab, die Steuer aufzuheben, weil die gesetzliche Frist für die Anzeige der Rückabwicklung nicht eingehalten wurde.
Später kaufte die Klägerin die 5,1 % erneut von der GmbH. Das Finanzamt setzte wieder Grunderwerbsteuer fest, da nun erneut alle Anteile in einer Hand vereinigt wurden. Die Klägerin legte Einspruch und Klage ein, blieb aber zunächst erfolglos.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass die erneute Vereinigung aller Anteile an der AG in der Hand der Klägerin grundsätzlich der Grunderwerbsteuer unterliegt: Wenn jemand mindestens 95 % der Anteile an einer Gesellschaft mit Grundbesitz erwirbt, fällt Grunderwerbsteuer an.
Wird ein solcher Erwerb jedoch rückgängig gemacht und die Anteile gehen wieder an den ursprünglichen Eigentümer zurück, kann die Steuer für beide Vorgänge auf Antrag aufgehoben werden. Voraussetzung ist, dass die Rückabwicklung innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten Erwerb erfolgt. Bei Grundstücken muss außerdem die Rückübertragung im Grundbuch beantragt werden.
Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Steuerfestsetzung erfüllt. Die Klägerin hatte die Anteile rechtzeitig zurückübertragen. Daher muss die Grunderwerbsteuer für die erneute Anteilsvereinigung aufgehoben werden.
Wichtige Hinweise für die Praxis:
- Wird durch den Erwerb von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft die 95 %-Grenze (seit 01.07.2021 90 %-Grenze) überschritten, fällt Grunderwerbsteuer an.
- Wird der Erwerb innerhalb von zwei Jahren rückgängig gemacht, kann die Steuer auf Antrag aufgehoben werden.
- Erfolgt später erneut ein Erwerb, der zur Vereinigung von mindestens 95 % bzw. 90 % der Anteile in einer Hand führt, entsteht erneut Grunderwerbsteuer.
- Die Aufhebung der Steuerfestsetzung ist auch möglich, wenn der erste Erwerb nicht steuerbar war.
Die Entscheidung des BFH stellt klar, dass bei mehrfacher Anteilsvereinigung Grunderwerbsteuer entstehen kann, aber unter bestimmten Bedingungen eine Aufhebung der Steuer möglich ist. Für die Praxis ist es wichtig, die Fristen und Voraussetzungen für die Rückabwicklung zu beachten, um unnötige Steuerbelastungen zu vermeiden.
