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Schauer, Häffner & Partner

September 2025

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir starten in den September, nach unserer kurzen Sommerpause, nicht nur mit spannenden Themen sowie aktuellen Entwicklungen, sondern auch mit einem besonderen Bonus für Sie:
Ab sofort haben Sie die Möglichkeit, an kurzen, kostenlosen Webinaren der TAX Innovation Group GmbH teilzunehmen. Damit möchten wir Ihnen regelmäßig praxisnahes Wissen rund um steuerliche Themen anbieten. Mehr Infos dazu erhalten Sie hier im Newsletter.

Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre und freuen uns, wenn wir Sie beim Webinar begrüßen dürfen!

Viele Grüße

Ihr Team von SCHAUER HÄFFNER & PARTNER

Steuerzahlungstermine

Einkommen- / Körperschaftssteuer
Fällig am: 10. September 2025
Überweisung bis: 15. September 2025

Lohn- / Kirchensteuer
Fällig am: 10. September 2025
Überweisung bis: 15. September 2025

Umsatzsteuer
Fällig am: 10. September 2025
Überweisung bis: 15. September 2025

Lohn- / Kirchensteuer
Fällig am: 10. Oktober 2025
Überweisung bis: 13. Oktober 2025

Umsatzsteuer
Fällig am: 10. Oktober 2025
Überweisung bis: 13. Oktober 2025

Weitere Termine

24. September 2025
Übermittlung Beitragsnachweise für September 2025

25. September 2025
Zusammenfassende Meldung August 2025

26. September 2025
Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld September 2025 zzgl. restliche Beitragsschuld August 2025

24. Oktober 2025
Übermittlung Beitragsnachweise für Oktober 2025 (Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist. Entscheidend ist der Sitz der Krankenkasse.)

27. Oktober 2025
Übermittlung Beitragsnachweise für Oktober 2025

27. Oktober 2025
Zusammenfassende Meldung September / 3. Quartal 2025

28. Oktober 2025
Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld Oktober 2025 zzgl. restliche Beitragsschuld September 2025 (Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist. Entscheidend ist der Sitz der Krankenkasse.)

29. Oktober 2025
Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld Oktober 2025 zzgl. restliche Beitragsschuld September 2025

  • Neues aus der Kanzlei
  • Kostenloses Webinar „Umsatzsteuer im Blick“
  • Anpassung der GoBD aufgrund gesetzlicher Neuregelungen
  • Künstlersozialabgabe sinkt im Jahr 2026
  • Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
  • Steuerbefreiung für die Übernahme ärztlicher Notfalldienste
  • Umsatzsteuerliche Behandlung von digitalen Spenden-Einnahmen
  • Update: Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz
  • Bestattungsvorsorge: Keine außergewöhnlichen Belastungen
  • Steuerliche Abzugsfähigkeit von Umzugskosten bei Lehrkräften
  • Doppelte Haushaltsführung bei einem Ein-Personen-Haushalt
  • Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
  • Änderung eines Steuerbescheids bei nachträglicher Datenübermittlung durch Dritte
  • Bewertung einer Gartenfläche durch die Finanzbehörde
  • Schädliche Verwendung eines Altersvorsorgevertrags
  • Mietpreisbremse verlängert
  • Kündigung in der Probezeit bei schwerbehinderter Person

Neues aus der Kanzlei

Zum 1. September 2025 haben zwei neue Auszubildende ihre Ausbildung zur Steuerfachangestellten mit der Zusatzqualifikation Finanzassistent bei uns begonnen. Wir freuen uns sehr, die beiden in unserem Team willkommen zu heißen und sie in den kommenden Jahren auf ihrem Ausbildungsweg zu begleiten.

Dass sich junge Talente für eine Ausbildung in unserer Kanzlei entscheiden, erfüllt uns mit besonderer Freude – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass wir in diesem Jahr mit dem Landesausbilderpreis Baden-Württemberg ausgezeichnet wurden.

Kostenloses Webinar „Umsatzsteuer im Blick“

Die Umsatzsteuer begegnet uns täglich im unternehmerischen Alltag – doch nicht jeder Fall ist eindeutig. Mit Blick auf die zunehmende Digitalisierung und automatisierte Abläufe möchten wir praktische Einblicke in typische Fragestellungen geben, die viele Unternehmen betreffen. Unser Vortrag bietet einen Überblick über häufige umsatzsteuerliche Stolpersteine – verständlich, praxisnah und ohne juristische Komplexität. Ziel ist es, das Bewusstsein für relevante Aspekte zu schärfen und Sicherheit im Tagesgeschäft zu fördern. 

Das Webinar wird von der TAX Innovation Group GmbH veranstaltet – einem bundesweiten Zusammenschluss innovativer Steuerkanzleien, der den Austausch und die gemeinsame Weiterentwicklung unserer Branche fördert.
Als aktiver Teil dieses Zusammenschlusses profitieren wir nicht nur von einem starken Netzwerk, sondern geben dieses Wissen auch gerne an unsere Mandant:innen weiter. Deshalb möchten wir Sie herzlich dazu einladen, an diesem kostenfreien Webinar teilzunehmen.

TIG Webinar: Umsatzsteuer im Blick - Häufige Stolpersteine, die ein(e) Unternehmer(in) kennen sollte 23.10.2025

Anpassung der GoBD aufgrund gesetzlicher Neuregelungen

Das Bundesfinanzministerium hat die sogenannten GoBD (Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern in elektronischer Form) angepasst. Die neuen Regeln gelten ab dem 14. Juli 2025.

Zahlreiche Anpassungen

Ein wichtiger Grund für die Änderung ist die Pflicht zur elektronischen Rechnung (E-Rechnung) im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen in Deutschland ab 2025.

Neu ist beispielsweise:

  • Nur der strukturierte Datenteil (z. B. XML) einer E-Rechnung muss aufbewahrt werden. Der PDF-Teil ist nur nötig, wenn er zusätzliche steuerlich relevante Infos enthält.
  • Eingehende elektronische Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege müssen in dem Format aufbewahrt werden, in dem sie empfangen wurden. Eine Umwandlung ist unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
  • Angepasst wurde auch der mittelbare Datenzugriff: Die Finanzbehörde darf vom Steuerpflichtigen auch verlangen, dass er an ihrer Stelle die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten nach ihren Vorgaben maschinell auswertet oder von einem beauftragten Dritten maschinell auswerten lässt und der Finanzbehörde die Datenauswertung im maschinell auswertbaren Format zur Verfügung stellt oder anschließend einen Nur-Lesezugriff ermöglicht. Es kann nur eine maschinelle Auswertung unter Verwendung der im DV-System des Steuerpflichtigen oder des beauftragten Dritten vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten verlangt werden.

Es gibt noch zahlreiche weitere Anpassungen. Unternehmen sollten sich damit intensiv auseinandersetzen und weiterhin sicherstellen, dass ihre Buchführung GoBD-konform ist.

Künstlersozialabgabe sinkt im Jahr 2026

Wer selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragt, muss auch an die Künstlersozialabgabe denken. Im Jahr 2026 soll die Abgabe auf 4,9 Prozent sinken. 

Hintergrund

Die Künstlersozialabgabe ist ein Pflichtbeitrag für Unternehmen, die kreative oder publizistische Leistungen nutzen – zum Beispiel für Grafik, Musik oder Texte. Damit wird ein Teil der Sozialversicherung für selbstständige Künstlerinnen und Künstler mitfinanziert.

Über die Künstlersozialversicherung sind aktuell rund 190.000 selbstständige Kreative pflichtversichert – ähnlich wie Angestellte in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Sie zahlen dabei nur die Hälfte der Beiträge selbst. Die andere Hälfte wird über einen Bundeszuschuss (20 Prozent) sowie die Künstlersozialabgabe (30 Prozent) finanziert. 

Diese Umlage zahlen Unternehmen, die regelmäßig kreative oder publizistische Leistungen beauftragen. Die Bemessungsgrundlage ist dabei das Honorar, das im Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt wird.

Ausblick 2026

Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mitteilt, wird der Abgabesatz im Jahr 2026 von derzeit 5,0 auf 4,9 Prozent gesenkt. Grund dafür ist die verbesserte wirtschaftliche Lage in der Kultur- und Kreativbranche. Ziel der Bundesregierung ist es, die Künstlersozialabgabe langfristig stabil zu halten – auch angesichts digitaler Veränderungen in der Branche.

Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung

Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für den Dienstwagen selbst, mindern diese Kosten nicht den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, der sich aus der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens ergibt, wenn die Kosten während einer Privatfahrt angefallen sind und die Kosten in dem Fall, dass der Arbeitgeber sie getragen hätte, als zusätzlicher geldwerter Vorteil hätten versteuert werden müssen.

Außerdem hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten für ein Ferienlager, an dem das Kind des Steuerpflichtigen in den Ferien teilnimmt, keine Kinderbetreuungskosten darstellen, die als Sonderausgaben berücksichtigt werden könnten.

Hintergrund: Kann der Arbeitnehmer einen Dienstwagen für Privatfahrten nutzen, muss er den sich hieraus ergebenden geldwerten Vorteil nach der sog. 1 %-Reglung versteuern, d. h. (bei reinen Verbrennern) mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises – zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer. Für Hybridelektrofahrzeuge sowie reine Elektrofahrzeuge werden geringere Beträge angesetzt (s. vorstehender Beitrag). Sofern der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, kann er den geldwerten Vorteil auch anhand der auf die Privatfahrten tatsächlich entfallenden Aufwendungen ermitteln.

Nach dem Gesetz können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben bis zur Höhe von 80 % der Aufwendungen, höchstens aber 4.800 € pro Kind, abgezogen werden. Bis einschließlich 2024 war der Abzug in Höhe von 2/3 der Aufwendungen, maximal 4.000 € pro Kind, möglich.

Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer. Er durfte im Streitjahr 2014 einen Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen. Während einer Urlaubsreise zahlte er die Kosten für eine Autofähre. Er minderte den geldwerten Vorteil, der sich nach der sog. 1 %-Regelung ergab, um die Kosten für die Fähre. Außerdem bezahlte er seinem minderjährigen Kind ein einwöchiges Ferienlager in den Sommerferien und machte die Kosten hierfür als Kinderbetreuungskosten geltend. Das Finanzamt ließ einen Abzug der Aufwendungen nicht zu.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Der geldwerte Vorteil, der sich aus der privaten Nutzungsmöglichkeit ergab und der in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises für den Pkw monatlich zu bewerten ist, war nicht um die Fährkosten zu mindern. Bei den Fährkosten handelt es sich vorliegend um Kosten, die ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängig sind, ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen. Derartige Kosten müsste der Arbeitnehmer, wenn die Kosten vom Arbeitgeber getragen würden, als eigenständigen, d. h. zusätzlichen geldwerten Vorteil versteuern. Der sich nach der sog. 1 %-Regelung ergebende geldwerte Vorteil hätte also bezüglich der Fährkosten keine Abgeltungswirkung. Daher mindern die Fährkosten nicht den sich nach der 1 %- Regelung ergebenden geldwerten Vorteil, wenn der Arbeitnehmer diese Kosten trägt.
  • Die Kosten für das Ferienlager sind keine Kinderbetreuungskosten im steuerlichen Sinne. Nicht zu den Kinderbetreuungskosten gehören Aufwendungen für Aktivitäten, die organisatorisch, zeitlich und räumlich getrennt von einer Kindertagesstätte, einem Schulhort oder einer ähnlichen Einrichtung stattfinden und bei denen nicht die altersbedingt erforderliche Kindesbetreuung, sondern die Aktivität im Vordergrund steht. Bei dem Ferienlager standen die Freizeitaktivitäten, insbesondere das Windsurfen, im Vordergrund. Die Betreuung stand deutlich im Hintergrund.

Bezüglich des Dienstwagens setzt der BFH seine aktuelle Rechtsprechung fort. Zu einer Minderung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils kommt es nur dann, wenn der Arbeitnehmer entweder regelmäßige Nutzungsentgelte an den Arbeitgeber für die private Nutzung des Dienstwagens entrichtet, wenn er für einen bestimmten Zeitraum Einmalzahlungen für die private Nutzung leistet oder wenn er einen Teil der Anschaffungskosten für den Dienstwagen übernimmt.

Steuerbefreiung für die Übernahme ärztlicher Notfalldienste

Die entgeltliche Übernahme ärztlicher Notfalldienste durch einen Arzt ist umsatzsteuerfrei. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass diese Tätigkeit als Heilbehandlung gilt, auch wenn der Arzt den Dienst als Vertreter für einen anderen Arzt übernimmt und die Vergütung nicht direkt von den Patienten oder Krankenkassen stammt.

 

Hintergrund

Ein selbständiger Allgemeinmediziner übernahm in mehreren Jahren freiwillig Notfalldienste für andere Ärzte. Er hatte dazu eine Vereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung getroffen. Für die Übernahme des Notfalldienstes stellte er den vertretenen Ärzten eine Vergütung in Rechnung, ohne Umsatzsteuer auszuweisen. Zusätzlich rechnete er die tatsächlich erbrachten ärztlichen Leistungen gegenüber den Patienten ab.

 

Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Übernahme des Notfalldienstes als eigenständige, nicht steuerbefreite Leistung zu behandeln sei. Es unterschied zwischen den steuerfreien Heilbehandlungen an den Patienten und der entgeltlichen Übernahme des Notfalldienstes für andere Ärzte. Die Einnahmen aus der Vertretung sollten daher dem regulären Umsatzsteuersatz unterliegen. Einspruch und Klage des Arztes blieben zunächst erfolglos.

 

Entscheidung

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzamts aufgehoben. Die Übernahme ärztlicher Notfalldienste gegen Entgelt ist als Heilbehandlung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerfrei.

 

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind steuerfrei, wenn sie von Ärzten oder vergleichbaren Heilberufen erbracht werden. Für die Steuerbefreiung ist es unerheblich, wer die Leistung empfängt oder bezahlt. Entscheidend ist, dass der Leistende ein Arzt ist und die Tätigkeit einem therapeutischen Zweck dient.

 

Die Übernahme des Notfalldienstes stellt sicher, dass Notfallpatienten zeitnah behandelt werden können. Die Bereitschaft, in Notfällen sofort ärztlich zu handeln, dient dem Schutz der Gesundheit und ist daher als Heilbehandlung anzusehen. Es spielt keine Rolle, wie viele Patienten tatsächlich während des Notfalldienstes behandelt werden. Bereits die Bereitschaft zur Behandlung in Notfällen erfüllt den therapeutischen Zweck.

Umsatzsteuerliche Behandlung von digitalen Spenden-Einnahmen

Digitale Spenden („Donations“) an Betreiber eines kostenfreien Internet-Blogs sind nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg keine umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen. Die Zahlungen gelten als echte, nicht steuerbare Zuschüsse, sofern keine Gegenleistung erbracht wird. Damit steht dem Betreiber grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug zu.

 

Hintergrund

Die Betreiber eines Internet-Blogs gründeten eine Unternehmergesellschaft (UG), um ein neues Medienunternehmen aufzubauen. Der Blog war für alle Nutzer kostenlos zugänglich. Einnahmen erzielte die UG durch Werbung, den Verkauf von Büchern, E-Books und Merchandise-Artikeln – teils auch im Ausland. Diese Einnahmen reichten jedoch nicht aus, um den Betrieb zu finanzieren.

 

Deshalb forderte die UG die Blog-Besucher auf, freiwillige Spenden („Donations“) zu leisten oder Patenschaften zu übernehmen. Die Spendenhöhe war frei wählbar. Für die Spender oder Paten gab es keine besonderen Vorteile oder Gegenleistungen; der Blog blieb für alle kostenlos nutzbar.

 

Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde die Finanzierung als „Donation-based Crowdfunding“ eingestuft. Das Finanzamt sah die Spenden als echte, nicht steuerbare Zuschüsse an und kürzte den Vorsteuerabzug. Die UG legte dagegen Einspruch ein.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass die Spenden und Patenschaften keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze sind. Die Zahlungen sind echte, nicht steuerbare Zuschüsse und kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

Die wesentlichen Gründe für diese Entscheidung lauten wie folgt:

  • Es besteht keine Gegenleistung: Die UG erbringt für die Spenden keine besondere Leistung an die Spender oder Dritte. Die Nutzung des Blogs ist unabhängig von einer Spende möglich.
  • Keine Verknüpfung zwischen Zahlung und Leistung: Die Spender erhalten keinen individuellen Vorteil. Es gibt keinen Vertrag zwischen Spender und Betreiber, und die Betreiber wissen nicht, wer gespendet hat.

Die Spenden dienen lediglich der Finanzierung des Betriebs und sind keine Bezahlung für eine konkrete Leistung.

Der UG steht der volle Vorsteuerabzug zu, da sie mit dem Blog ausschließlich eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Update: Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz

Wer Holzhackschnitzel kauft, die zum Heizen gedacht sind, zahlt darauf nur noch den ermäßigten Mehrwertsteuersatz. Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben klargestellt, dass Holzhackschnitzel unter bestimmten Voraussetzungen als Brennholz gelten – und damit steuerlich begünstigt sind.

Hintergrund

Im sog. Jahressteuergesetz 2024 wurde geregelt, dass Holzhackschnitzel als Brennholz dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun in einem Schreiben zu der Neuregelung Stellung bezogen. 

Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz

Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist, dass die Hackschnitzel eindeutig zum Verbrennen bestimmt sind. Entscheidend sind für die Beurteilung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Lieferung. Ob die Hackschnitzel zum Verbrennen geeignet sind, erkennt man zum Beispiel an der Art der Aufmachung bei der Abgabe oder beim Verkauf (Bestimmung) und an dem im Voraus festgelegter Feuchtegrad (Eignung). Wenn der Feuchtigkeitsgehalt unter 25 Prozent liegt, gilt das Material in der Regel als Brennholz – egal, was der Käufer später damit macht.

Anwendungsregelung

Diese neue Regelung setzt Urteile deutscher und europäischer Gerichte in nationales Recht um. Sie gilt für alle Umsätze, die nach dem 5.12.2024 ausgeführt werden. Für frühere Lieferungen gewährt die Finanzverwaltung noch Übergangsregeln.

Zu dem Thema wurde bereits ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 17.4.2025, III C 2 - S 7221/00019/005/013 veröffentlicht. Aufgrund missverständlicher Formulierungen wurde es jedoch zurückgenommen und das aktuelle Schreiben veröffentlicht.

Bestattungsvorsorge: Keine außergewöhnlichen Belastungen

Das Finanzgericht Münster entschied: Wer zu Lebzeiten bereits Geld für die eigene Beerdigung zurücklegt, kann diese Kosten nicht von der Steuer absetzen.

Hintergrund

In dem Urteilsfall vor dem Finanzgericht Münster hatte ein Mann einen Vertrag über eine Bestattungsvorsorge abgeschlossen. Er zahlte dafür 6.500 EUR an eine Treuhandgesellschaft. 

Diese Summe wollte er als außergewöhnliche Belastung in seiner Steuererklärung angeben. Seine Begründung: Wenn Angehörige nach dem Tod die Beerdigung zahlen müssen, können sie diese Kosten steuerlich absetzen – also müsse das auch gelten, wenn man selbst vorsorgt.

Entscheidung

Seine Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht stellte klar, dass hier keine zwangsläufig entstandenen Mehraufwendungen vorlägen. Jeder Mensch stirbt irgendwann, und jeder muss bestattet werden. Deshalb sind Bestattungskosten grundsätzlich nichts Außergewöhnliches – sie treffen alle Menschen gleichermaßen. 

Wer zu Lebzeiten dafür Geld zurücklegt, hat dadurch keine besondere Belastung, die andere nicht auch hätten. Zudem sei der Vertrag freiwillig abgeschlossen worden – es bestehe weder eine gesetzliche noch eine sittliche Pflicht, so früh für die eigene Bestattung zu zahlen.

Ein wichtiger Unterschied bestehe auch zu den Fällen, in denen Angehörige die Kosten einer Beerdigung tragen müssen. Denn nicht jeder hat einen Angehörigen zu bestatten – und die Höhe dieser Kosten kann sehr unterschiedlich ausfallen. Auf Ebene der Erben sind Beerdigungskosten nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, soweit diese nicht aus dem Nachlass bestritten oder durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossenen Geldleistungen gedeckt seien.  

Es fehlt an einer Belastung, wenn die Aufwendungen den Verkehrswert des Nachlasses nicht übersteigen. Und das müsse laut Auffassung des Gerichts erst recht für einen Erblasser gelten, der die Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge aus seinem eigenen Vermögen erbringe.

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Umzugskosten bei Lehrkräften

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Umzugskosten einer Lehrerin nicht als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der Umzug nicht überwiegend beruflich veranlasst ist. Entscheidend ist, ob der Beruf der Hauptgrund für den Wohnungswechsel war und private Gründe nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben.

Hintergrund
Die Klägerin war zunächst als Referendarin tätig und erhielt anschließend eine unbefristete Anstellung als Grundschullehrerin. Sie wurde an einer bestimmten Grundschule eingesetzt und bekam die Zusage, dort dauerhaft als Klassenlehrerin zu arbeiten. Daraufhin zogen die Kläger von einer kleineren in eine größere Wohnung um. In der neuen Wohnung richtete die Klägerin ein Arbeitszimmer für ihre Lehrtätigkeit ein. Die Entfernung zur Arbeitsstätte verringerte sich durch den Umzug jedoch nur geringfügig.

In ihrer Steuererklärung machten die Kläger sowohl die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer als auch die Umzugskosten als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte zwar das Arbeitszimmer an, lehnte aber den Abzug der Umzugskosten ab. Der Einspruch der Kläger blieb erfolglos.

Entscheidung
Das Finanzgericht Münster bestätigte die Auffassung des Finanzamts: Die Umzugskosten sind nicht als Werbungskosten abziehbar.

Das Gericht begründet seine Entscheidung wie folgt:

  • Werbungskosten sind Ausgaben, die dazu dienen, Einnahmen zu erzielen, zu sichern oder zu erhalten. Dazu können grundsätzlich auch Umzugskosten gehören, wenn der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgt.
  • Normalerweise zählt ein Wohnungswechsel zum privaten Lebensbereich. Die Kosten sind dann nicht steuerlich abziehbar.
  • Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Beruf der ausschlaggebende Grund für den Umzug ist und private Gründe kaum eine Rolle spielen.
  • Ein objektives Kriterium für einen beruflich veranlassten Umzug ist zum Beispiel eine deutliche Verkürzung des Arbeitswegs – als wesentlich gilt eine Ersparnis von mindestens einer Stunde täglich.

Im vorliegenden Fall verringerte sich die Entfernung zur Arbeitsstätte nur geringfügig. Auch die Einrichtung eines Arbeitszimmers begründet keinen überwiegend beruflichen Anlass für den Umzug, wenn private Gründe – wie der Wunsch nach einer größeren Wohnung – ebenfalls maßgeblich sind.

Doppelte Haushaltsführung bei einem Ein-Personen-Haushalt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei einer doppelten Haushaltsführung eines Ein-Personen-Haushalts keine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nachgewiesen werden muss. Damit können notwendige Mehraufwendungen, die durch eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung entstehen, grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden.

 

Hintergrund
Ein lediger Mann absolvierte nach seiner Ausbildung ein Studium und arbeitete anschließend als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Während dieser Zeit wohnte er an verschiedenen Studienorten in gemieteten Wohnungen. Sein Lebensmittelpunkt blieb jedoch im Elternhaus, wo er das Obergeschoss allein bewohnte. Die Nutzung der Räume war kostenlos, da die Eltern ihm diese überließen.

 

In seinen Steuererklärungen machte der Mann die Kosten für die doppelte Haushaltsführung und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten nicht an, und auch vor dem Finanzgericht hatte er zunächst keinen Erfolg.

 

Entscheidung
Der BFH gab dem Steuerpflichtigen Recht. Nach Auffassung des Gerichts sind Aufwendungen für eine zweite Ausbildung (wie ein weiteres Studium) in der Regel beruflich veranlasst. Das bedeutet: Alle Kosten, die im Zusammenhang mit einer Zweitausbildung entstehen, können grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Dazu zählen auch die Mehrkosten, die durch eine doppelte Haushaltsführung entstehen.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn jemand außerhalb des Ortes seiner ersten Arbeitsstelle einen eigenen Haushalt unterhält und am Arbeitsort wohnt. Normalerweise muss man sich an den Kosten des eigenen Haushalts finanziell beteiligen. Bei einem Ein-Personen-Haushalt – also wenn jemand allein wohnt und den Haushalt selbst führt – ist dieser Nachweis jedoch nicht erforderlich.

Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine Ferienwohnung als sogenannte erste Tätigkeitsstätte gelten kann – auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Hintergrund

In dem Fall klagte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus Vater und Sohn. Sie vermieten zwei Ferienwohnungen. 

Für das Jahr 2019 wollten sie verschiedene Kosten – zum Beispiel für Fahrten, Übernachtungen und Verpflegung – steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Diese Kosten entstanden durch Arbeiten wie Reinigung oder Reparaturen an den Wohnungen. Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch nicht an und begründete diese mit privater Mitveranlassung.

Entscheidung

Das Gericht gab der Klage jedoch teilweise statt und entschied, dass die Ferienwohnungen als erste Tätigkeitsstätte gelten können, wenn der Vermieter mindestens ein Drittel seiner Arbeitszeit direkt dort verbringt. Das ist bei den beiden Klägern der Fall gewesen, weil sie viele Arbeiten selbst erledigt haben. Deshalb dürfen sie für die Fahrten zur Ferienwohnung die Entfernungspauschale ansetzen – allerdings nur anteilig, da die privaten Veranlassungsanteile nicht als Werbungskosten anerkannt wurden. 

Auch Unterkunftskosten für eine dritte Wohnung wurden zum Teil anerkannt – im Rahmen einer sogenannten „doppelten Haushaltsführung“. Aber auch hier wurde ein Privatanteil abgezogen.

Verpflegungskosten erkannte das Gericht allerdings nicht an, da die sogenannte Dreimonatsfrist abgelaufen war. Danach dürfen solche Kosten nur für eine bestimmte Zeit geltend gemacht werden.

Änderung eines Steuerbescheids bei nachträglicher Datenübermittlung durch Dritte

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das Finanzamt einen Steuerbescheid ändern muss, wenn es nachträglich Daten von Dritten – wie etwa der Rentenversicherung – erhält, die bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerpflichtigen die entsprechenden Angaben bereits korrekt in ihrer Steuererklärung gemacht hatten.Die Änderung ist unabhängig davon möglich, wann die Daten dem Finanzamt übermittelt werden.

 

Hintergrund
Im entschiedenen Fall waren die Kläger ein Ehepaar, das für das Jahr 2017 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurde. Sie hatten in ihrer Steuererklärung alle Einkünfte, einschließlich der Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, korrekt angegeben. 

 

Das Finanzamt berücksichtigte die Renteneinkünfte jedoch zunächst nicht, weil zum Zeitpunkt der Bearbeitung noch keine elektronische Mitteilung der Rentenversicherung vorlag.

 

Erst später übermittelte die Rentenversicherung die Rentendaten elektronisch an das Finanzamt. Daraufhin änderte das Finanzamt den Steuerbescheid und bezog die Renteneinkünfte in die Besteuerung ein. Die Kläger legten dagegen Einspruch und klagten, blieben aber erfolglos.

 

Entscheidung
Der BFH bestätigte die Vorgehensweise des Finanzamts. Laut Gesetz muss ein Steuerbescheid geändert werden, wenn nachträglich von einer mitteilungspflichtigen Stelle – wie der Rentenversicherung – Daten an das Finanzamt übermittelt werden, die bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung nicht oder nicht richtig berücksichtigt wurden.

 

Die Änderungspflicht gilt unabhängig davon, ob die Steuerpflichtigen die Daten bereits in ihrer Steuererklärung angegeben haben. Es spielt keine Rolle, wann die Daten dem Finanzamt zugehen. Auch eine spätere Übermittlung berechtigt und verpflichtet das Finanzamt zur Änderung.


Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet in diesen Fällen frühestens zwei Jahre nach Zugang der Daten beim Finanzamt, maximal aber neun Jahre nach dem betreffenden Steuerjahr.

Eine Änderung ist nur dann möglich, wenn die nachträglich übermittelten Daten tatsächlich zu einer anderen Steuerfestsetzung führen. Wenn sich die Daten steuerlich nicht auswirken, besteht keine Änderungsmöglichkeit.

Bewertung einer Gartenfläche durch die Finanzbehörde

Das Finanzgericht Düsseldorf musste entscheiden, wie ein Grundstück im Außenbereich für die Grundsteuer zu bewerten ist.

Hintergrund

In dem Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte das Finanzamt das Grundstück mit 90 EUR (Bodenrichtwert für baureifes Land) pro Quadratmeter bewertet. Es kam damit auf einen Grundsteuerwert von 91.800 EUR und erließ einen entsprechenden Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags. 

Die Eigentümer waren damit jedoch nicht einverstanden. Sie sagten, dass ihr Grundstück im Außenbereich liegt und laut Flächennutzungsplan landwirtschaftlich genutzt werden soll. Eine Bebauung sei nicht erlaubt und deshalb müsse der niedrigere Bodenwert von 5,50 EUR pro Quadratmeter gelten.

Das Finanzamt meinte, das Grundstück werde als Garten und nicht wirklich landwirtschaftlich genutzt. Deshalb sei ein anderer Bodenwert anzusetzen – etwa 11 bis 12 EUR pro Quadratmeter. 

Entscheidung

Das Gericht entschied zugunsten der Kläger. Maßgeblich sei nicht, wie das Grundstück aktuell tatsächlich genutzt wird, sondern wie es grundsätzlich objektiv nutzbar ist. Da das Grundstück als landwirtschaftliche Fläche nutzbar ist und keine Bebauung geplant sei, gelte der niedrigere Bodenwert von 5,50 EUR pro Quadratmeter. Es handle sich um eine „besondere Fläche der Landwirtschaft“.

Schädliche Verwendung eines Altersvorsorgevertrags

Die Verwendung des Kapitals aus einem Altersvorsorgevertrag vor Beginn der Auszahlungsphase ist nicht begünstigt, wenn mit dem Kapital ein Immobiliendarlehen des Ehegatten getilgt werden soll. Dies gilt auch dann, wenn das Immobiliendarlehen des Ehegatten zur Finanzierung des von beiden Ehegatten genutzten Hauses aufgenommen worden war.

Hintergrund: Der Gesetzgeber fördert den Aufbau eines kapitalgedeckten (privaten) Altersvorsorgevermögens, z. B. in Gestalt der sog. Riester-Rente. Bis zum Beginn der Auszahlungsphase darf das bis dahin angesparte Kapital aber nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur für bestimmte Zwecke verwendet werden, z. B. unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens (sog. Wohn-Riester).

Sachverhalt: Die Klägerin lebte mit ihrem Ehemann in einem Einfamilienhaus, das ihnen zu jeweils 50 % gehörte. Die Immobilie war mit einem Darlehen finanziert worden, das der Ehemann 1998 aufgenommen hatte. Die Klägerin hatte sich für das Darlehen verbürgt, war jedoch selbst nicht Darlehensnehmerin. Sie hatte einen Riester-Vertrag abgeschlossen und beantragte im Jahr 2020 die Entnahme von Kapital aus ihrem Riester-Vertrag zur Tilgung des vom Ehemann aufgenommenen Immobilien-Darlehens. Diesen Antrag lehnte die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen ab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Voraussetzungen für eine Entnahme von Kapital aus dem Riester-Vertrag vor Beginn der Auszahlungsphase lagen nicht vor. Denn die Klägerin wollte nicht ein eigenes Darlehen tilgen, sondern das Darlehen ihres Ehemannes. Zulässig ist jedoch nur die Entnahme von Kapital zur Tilgung eines eigenen Darlehens oder aber für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung.
  • Zwar ist der Gesetzeswortlaut nicht eindeutig, weil das Gesetz nur von der Tilgung eines Darlehens spricht, nicht aber ausdrücklich verlangt, dass der Zulagenberechtigte das Darlehen selbst aufgenommen hat.
  • Im Bereich der Altersvorsorgezulage wird allerdings zwischen dem unmittelbaren Zulagenberechtigten und dem mittelbaren Zulagenberechtigten unterschieden. Die Klägerin als unmittelbare Zulagenberechtigte darf das Kapital daher nur für ihre eigenen Zwecke verwenden, nicht jedoch für Zwecke ihres Ehemannes, der nur mittelbar zulagenberechtigt ist. Jeder Ehegatte bleibt also allein Träger der Rechte und Pflichten, die sich aus seinem Altersvorsorgevertrag ergeben.
  • Die Klägerin hätte daher das Kapital entnehmen können, um ihr eigenes Darlehen zu tilgen. Jedoch durfte sie das Kapital nicht entnehmen, um damit das Darlehen ihres Ehemannes zu tilgen.

Die vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit, ein Darlehen abzulösen, mit dem Wohneigentum finanziert wird, soll einen Beitrag zum „mietfreien Wohnen im Alter“ leisten. Dieser Zweck wird nach der aktuellen Entscheidung jedoch nur erreicht, wenn es sich um die Tilgung eines eigenen Darlehens des Zulagenberechtigten handelt. Die Entschuldung eines Dritten ist vom Gesetzeszweck nicht gedeckt. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Ehegatten handelt, die einkommensteuerlich zusammenveranlagt werden. Ebenfalls genügte es vorliegend nicht, dass sich die Klägerin für das Darlehen ihres Ehemannes verbürgt hatte. Denn trotz der Bürgschaft blieb es eine Schuld des Ehemannes und stellte keine Darlehensschuld der Klägerin dar.

Mietpreisbremse verlängert

Der Bundesrat hat am 11.7.2025 die Verlängerung der Mietpreisbremse gebilligt. Das der Verlängerung der Mietpreisbremse zugrunde liegende Gesetz wurde inzwischen im Bundesgesetzblatt verkündet, sodass die Mietpreisbremse bis zum 31.12.2029 weiterläuft.

Hintergrund: Im Kern regelt die Mietpreisbremse, dass die Miete bei der Neu- und Wiedervermietung die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent übersteigen darf. Die Mietpreisbremse gilt nur für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten. Dazu zählen Regionen, in denen die Mieten deutlich stärker steigen als im Bundesdurchschnitt oder in denen die Bevölkerung besonders stark wächst, ohne dass der Wohnungsneubau damit Schritt hält. Welche Gebiete dazu gehören, legen die jeweiligen Landesregierungen fest.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes:

  • Die seit 2015 geltende Mietpreisbremse läuft nun bis zum 31.12.2029 weiter. Ohne die Neuregelung wäre sie zum 31.12.2025 ausgelaufen.

Bisher konnte ein Gebiet nur für die Dauer von fünf Jahren zum angespannten Wohnungsmarkt erklärt werden – diese zeitliche Einschränkung ist nun entfallen.

Die Verlängerung der Mietpreisbremse wird mit dem weiter angespannten Mietwohnungsmarkt in Ballungszentren begründet. Wäre die Mietpreisbremse zum Ende des Jahres ausgelaufen, könnte dies der Gesetzesbegründung zufolge zusammen mit den steigenden Energiekosten und den anderweitig hohen Preisen dazu führen, dass Menschen mit niedrigem, aber auch durchschnittlichem Einkommen – insbesondere Familien mit Kindern – aus ihren angestammten Wohnvierteln verdrängt würden.

Kündigung in der Probezeit bei schwerbehinderter Person

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber vor einer ordentlichen Kündigung in der Probezeit kein Präventionsverfahren für schwerbehinderte Menschen durchführen muss. 

Hintergrund

Ein Mann mit Schwerbehinderung war seit Anfang Januar 2023 als Leiter der Haustechnik in einem Betrieb angestellt – mit einer sechsmonatigen Probezeit. In dem Betrieb gibt es weder einen Betriebsrat noch eine Schwerbehindertenvertretung. Als der Arbeitgeber dem Mitarbeiter Ende März 2023 kündigte, klagte er dagegen.

Der Kläger war der Ansicht: Die Kündigung sei unwirksam, weil der Arbeitgeber kein Präventionsverfahren (eine Art Plan zur Arbeitsplatzanpassung) durchgeführt habe, obwohl er über seine Behinderung informiert war.

Entscheidung

Sowohl das Arbeitsgericht Nordhausen als auch das Thüringer Landesarbeitsgericht wiesen seine Klage ab. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidungen und urteilte, dass in der Wartezeit bis zum Anfang des Kündigungsschutzgesetzes und auch in kleinen Betrieben ohne Betriebsrat, ein solches Verfahren nicht vorgeschrieben ist. Entscheidend sei allein, dass das Kündigungsschutzgesetz in dieser Zeit keine Anwendung findet – und damit auch nicht die Pflicht zum Präventionsverfahren.

Die Richter erklärten: Eine Kündigung in der Probezeit kann auch dann wirksam sein, wenn der Arbeitnehmer schwerbehindert ist und der Arbeitgeber keine speziellen Schritte zur Anpassung des Arbeitsplatzes unternimmt. Eine Ausnahme gegen das Gebot der Gleichbehandlung liegt nur dann vor, wenn die Kündigung direkt oder indirekt wegen der Behinderung erfolgt ist. Im vorliegenden Fall war das nicht der Fall – die Kündigung erfolgte aufgrund fachlicher Eignungsmängel.

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