
Januar 2026
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir hoffen, Sie sind gut in das neue Jahr gestartet. Auch 2026 hält zahlreiche steuerliche Neuerungen, Fristen und Entwicklungen bereit, über die wir Sie wie gewohnt in unserem Kanzleinewsletter informieren möchten. Insbesondere die Änderungen rund um den Jahreswechsel haben wir in dieser Ausgabe sehr ausführlich für Sie aufbereitet. Darüber hinaus finden Sie wieder aktuelle Hinweise, praxisrelevante Informationen sowie eine Übersicht der anstehenden Termine, damit Sie gut vorbereitet ins neue Jahr gehen können.
Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre und ein erfolgreiches Jahr 2026.
Viele Grüße
Ihr Team von SCHAUER HÄFFNER & PARTNER
Steuerzahlungstermine
Lohn- / Kirchensteuer
Fällig am: 12. Januar 2026
Überweisung bis: 15. Januar 2026
Umsatzsteuer
Fällig am: 12. Januar 2026
Überweisung bis: 15. Januar 2026
Lohn- / Kirchensteuer
Fällig am: 10. Februar 2026
Überweisung bis: 13. Februar 2026
Umsatzsteuer
Fällig am: 10. Februar 2026
Überweisung bis: 13. Februar 2026
Gewerbesteuer
Fällig am: 16. Februar 2026
Überweisung bis: 19. Februar 2026
Grundsteuer
Fällig am: 16. Februar 2026
Überweisung bis: 19. Februar 2026
Weitere Termine
26. Januar 2026
Übermittlung Beitragsnachweise für Januar 2026
26. Januar 2026
Zusammenfassende Meldung Dezember 2025 / 4. Quartal 2025
28. Januar 2026
Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld Januar 2026 zzgl. restliche Beitragsschuld Dezember 2025 / 4. Quartal 2025
23. Februar 2026
Übermittlung Beitragsnachweise für Februar 2026
25. Februar 2026
Zusammenfassende Meldung Januar 2026
25. Februar 2026
Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld Februar 2026 zzgl. restliche Beitragsschuld Januar 2026
- In eigener Sache - Neue Öffnungszeiten
- Webinare der TAX Innovation Group
- Steuerliche Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter
- Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028
- Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
- Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektrofahrzeuge
- Einführung der arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge
- Steuerliche Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen
- Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei Verlängerung der Fälligkeit (Prolongation)
- Erweiterte Grundstückskürzung und Oldtimer als Wertanlage
- Auslandsreisepauschalen ab dem 1.1.2026
- Mindestlohnanspruch – Auch bei Überlassung eines Firmenwagens
- Lohnsteuerliche Änderungen zum Jahreswechsel 2025/2026
- Sozialversicherungsrechtliche Änderungen zum Jahreswechsel 2025/2026
- Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab 2026
- Übergangsregelungen zur E-Rechnung im Jahr 2026
- Anhebung der Entfernungspauschale ab 2026
- Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale ab 2026
- BAV-Förderbetrag: Erhöhung und Dynamisierung ab 2027
- Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken
- Aufhebung der AfA-Grundsätze bei kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer
- Steuerliche Informationspflicht für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
- Werterhöhung von GmbH-Anteilen durch Schenkung
- Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung
- Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei gemeinnützigen Körperschaften
- Erweiterung der Forschungszulage ab 2026
- Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge bis 2035
- Änderungen bei Kindergeld und Kinderfreibetrag
In eigener Sache - Neue Öffnungszeiten
Bitte beachten Sie, dass sich unsere Öffnungszeiten ab 2026 ändern. Unser Empfang ist künftig zu folgenden Zeiten für Sie erreichbar:
- Montag – Freitag: 08:00 Uhr – 12:30 Uhr
- Montag – Donnerstag: 13:00 Uhr – 17:00 Uhr
- Freitag: 13:00 Uhr – 15:00 Uhr
Selbstverständlich sind Terminvereinbarungen – wie bisher – auch außerhalb der genannten Öffnungszeiten möglich.
Webinare der TAX Innovation Group
Auch im neuen Jahr bieten wir Ihnen als besonderen Mehrwert wieder eine Vielzahl an kurzen, praxisnahen Webinaren zu aktuellen steuerlichen Themen über die TAX Innovation Group an.
Viele Termine sind bereits festgelegt und können in Kürze gebucht werden. Nutzen Sie die Gelegenheit, sich kompakt und effizient zu informieren. Eine Übersicht der verfügbaren Webinare sowie die in Kürze verfügbaren Anmeldemöglichkeiten finden Sie hier: https://tig-team.de/webinare-online-seminare-tig-steuerberatung-fuer-unternehmen-privat/
Steuerliche Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter
Das Aktivrentengesetz wird ab 2026 einen monatlichen Steuerfreibetrag von 2.000 EUR für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Rentenalter bringen. Ziel ist es, das Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver zu machen.
Hintergrund
Mit dem Aktivrentengesetz wurde erstmals ein Steuerfreibetrag für Arbeitnehmer eingeführt, die nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze weiterarbeiten. Die Maßnahme soll dazu führen, dass älter Beschäftigte länger für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Das ändert sich
- Steuerfreibetrag: Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze (in der Regel 67 Jahre, inkl. Übergangsregelung für Geburtsjahrgänge bis 1963) erreicht hat und weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, kann bis zu 2.000 EUR monatlich (24.000 EUR jährlich) steuerfrei verdienen. Die Begünstigung gilt unabhängig davon, ob bereits eine Rente bezogen wird oder der Rentenbezug aufgeschoben wird.
- Begünstigter Personenkreis: Der Freibetrag gilt ausschließlich für Einkünfte aus nichtselbständiger, sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Ausgenommen sind:
- Selbstständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte
- Hierunter fallen auch Gesellschafter-Geschäftsführer, welche zwar bei „ihrer“ GmbH angestellt, aber sozialversicherungsrechtlich als selbständig gelten (i.d.R. ab einer Beteiligung von 50%)
- Beamte, die über die Regelaltersgrenze hinaus aktiv sind
- Geringfügig Beschäftigte (Minijobs)
- Selbstständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte
- Lohnsteuerabzug: Die Steuerfreiheit wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Bei mehreren Dienstverhältnissen mit Steuerklasse VI ist eine Bestätigung gegenüber dem Arbeitgeber erforderlich, dass der Freibetrag nicht bereits anderweitig genutzt wird.
- Sozialversicherung: Die steuerfreien Einkünfte bleiben sozialversicherungspflichtig. Es müssen weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Arbeitgeber tragen zusätzlich die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.
- Kein Progressionsvorbehalt: Die steuerfreien Beträge unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.
- Weitere Zahlungen: Auch zusätzlich zum regulären Arbeitslohn geleistete Zahlungen des Arbeitgebers, die nur aufgrund des neuen § 3 Nr. 21 EStG steuerbefreit sind, zählen weiterhin zum beitragspflichtigen Entgelt.
- Nicht enthalten: Steuerfreie Überstundenzuschläge und eine Teilzeitaufstockungsprämie sind im Gesetz nicht enthalten.
Inkrafttreten
Das Aktivrentengesetz ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten.
Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028
Ab dem Jahr 2028 wird der Körperschaftsteuersatz in Deutschland schrittweise von derzeit 15 % auf 10 % gesenkt. Die Maßnahme ist Teil des steuerlichen Investitionssofortprogramms zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland.
Das ändert sich
Der Körperschaftsteuersatz wird ab dem 1.1.2028 in fünf Schritten jährlich um jeweils einen Prozentpunkt gesenkt:
- 2028: 14 %
- 2029: 13 %
- 2030: 12 %
- 2031: 11 %
- 2032: 10 %
Der aktuelle Steuersatz von 15 % bleibt für die Jahre 2026 und 2027 bestehen.
Die Tarifsenkung erfordert die Anpassung weiterer gesetzlicher Regelungen, insbesondere im Bereich der Kapitalertragsteuer und beim Steuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige. Diese Folgeänderungen werden in einem späteren Gesetzgebungsverfahren umgesetzt und sollen zeitlich mit der Senkung des Körperschaftsteuersatzes korrespondieren.
Inkrafttreten
- Die schrittweise Senkung beginnt ab dem 1.1.2028.
- Der endgültige Körperschaftsteuersatz von 10 % gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2032.
- Die Anpassungen weiterer Regelungen erfolgen im Zuge der jeweiligen Tarifsenkungen.
Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Mit dem steuerlichen Investitionssofortprogramm wird die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ab Juli 2025 bis Ende 2027 wieder eingeführt und aufgestockt. Ziel ist es, Investitionen zu fördern und die Wirtschaft zu stärken.
Hintergrund
Die degressive Abschreibung (AfA) ermöglicht es, bestimmte Investitionen steuerlich schneller abzuschreiben. Nach einer mehrjährigen Unterbrechung wird diese Möglichkeit nun erneut geschaffen, um Anreize für zügige Investitionsentscheidungen zu setzen und die Konjunktur zu unterstützen.
Das ändert sich
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 1.7.2025 und dem 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt werden, kann die degressive AfA wieder angewendet werden.
- Der Abschreibungssatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung geltenden Prozentsatzes betragen, maximal jedoch 30 %.
- Die degressive AfA ist ein Wahlrecht und kann anstelle der linearen Abschreibung genutzt werden.
- Begünstigt sind insbesondere Sachen, Tiere, Scheinbestandteile eines Gebäudes und Betriebsvorrichtungen, nicht jedoch immaterielle Wirtschaftsgüter, Grundstücke, Außenanlagen und Mietereinbauten.
Inkrafttreten
Die Neuregelung gilt für Anschaffungen und Herstellungsmaßnahmen ab dem 1. Juli 2025 und ist befristet bis zum 31. Dezember 2027. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im neuen § 7 Abs. 2 EStG.
Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektrofahrzeuge
Ab dem 1.7.2025 wird die Bruttolistenpreisgrenze für die steuerliche Begünstigung von Elektro-Dienstwagen von bisher 70.000 EUR auf 100.000 EUR angehoben. Dies erleichtert die Nutzung hochwertiger Elektrofahrzeuge als Firmenwagen und erweitert den Kreis der begünstigten Modelle.
Das ändert sich
Ab dem 1. Juli 2025 gilt für reine Elektro-Dienstwagen eine erhöhte Bruttolistenpreisgrenze von 100.000 EUR (zuvor 70.000 EUR) für die Anwendung der günstigen 0,25 %-Methode.
Werden ab diesem Zeitpunkt neue oder gebrauchte Elektro-Firmenwagen angeschafft oder geleast (bis spätestens 31. Dezember 2030), wird der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung weiterhin um 75 % reduziert.
Die Vergünstigung betrifft sowohl die pauschale 1 %-Regelung als auch die Fahrtenbuchmethode: Die Berechnungsgrundlage für die Privatnutzung beträgt dann nur noch 25 % des Listenpreises.
Inkrafttreten
- Die neue Bruttolistenpreisgrenze gilt für Kraftfahrzeuge, die nach dem 30.6.2025 angeschafft oder geleast werden. Für vor dem 1.7.2025 angeschaffte oder geleaste Fahrzeuge bleiben die bisherigen Grenzbeträge von 70.000 EUR bzw. 60.000 EUR maßgeblich.
- Die Regelung ist befristet und gilt für Anschaffungen bis zum 31.12.2030.
Einführung der arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge
Mit dem Investitionssofortprogramm wird für betriebliche Elektrofahrzeuge eine neue, befristete Abschreibungsmöglichkeit geschaffen, die Investitionen in Elektromobilität steuerlich deutlich begünstigt.
Hintergrund
Die Bundesregierung hat mit dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ (§ 7 Abs. 2a EStG) eine neue Abschreibungsregelung eingeführt, um die Anschaffung rein elektrisch betriebener Fahrzeuge steuerlich attraktiver zu machen. Ziel ist die Förderung klimafreundlicher Mobilität und die Stärkung des Wirtschaftsstandorts durch gezielte Investitionsanreize.
Das ändert sich
Für alle betrieblich genutzten, ausschließlich elektrisch betriebenen Fahrzeuge (einschließlich PKW, Nutzfahrzeuge, Busse, Brennstoffzellenfahrzeuge und bestimmte Zweiräder), die zwischen Juli 2025 und Dezember 2027 angeschafft werden, kann eine arithmetisch-degressive Abschreibung gewählt werden. Die Abschreibung erfolgt in fallenden Staffelsätzen direkt von den Anschaffungskosten:
- 75 % im Jahr der Anschaffung
- 10 % im ersten Folgejahr
- 5 % im zweiten Folgejahr
- 5 % im dritten Folgejahr
- 3 % im vierten Folgejahr
- 2 % im fünften Folgejahr
Die Regelung gilt für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge, sofern sie ausschließlich elektrisch betrieben werden und zum Betriebsvermögen gehören. Eine Kombination mit weiteren Sonderabschreibungen (z. B. nach § 7g Abs. 5 EStG) ist ausgeschlossen. Die neue Abschreibung ist ein Wahlrecht; alternativ kann weiterhin die lineare Abschreibung genutzt werden. Ein Wechsel zwischen den Abschreibungsarten ist nicht möglich.
Inkrafttreten
Die neue Abschreibungsmöglichkeit gilt für Fahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 und bis zum 31.12.2027 angeschafft werden. Die Regelung ist zeitlich befristet und soll gezielt Investitionen in diesem Zeitraum fördern.
Steuerliche Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen
Die Finanzverwaltung hat sich mit den Regeln für den Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten befasst und dabei die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung (E-Rechnung) ab 2025 berücksichtigt.
Hintergrund
Betriebsausgaben für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass können steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Aufwendungen angemessen sind und die gesetzlichen Nachweispflichten erfüllt werden. Doch seit 1.1.2025 müssen Leistungen zwischen Unternehmern grundsätzlich durch eine E-Rechnung abgerechnet werden. Es gelten allerdings für die Rechnungsausstellung noch Übergangsfristen. Ein neues Schreiben der Finanzverwaltung regelt, wie Unternehmer Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass steuerlich geltend machen können.
Für den Abzug als Betriebsausgabe sind weiterhin Nachweise über Ort, Datum, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Kosten erforderlich. Bei Bewirtungen in einem Bewirtungsbetrieb muss zusätzlich die Rechnung vorliegen, die den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entspricht und bei elektronischem Aufzeichnungssystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) erstellt sein muss, sofern ein solches System im Betrieb eingesetzt wird.
Anforderungen an Rechnungen
Rechnungen bis 250 EUR (sog. Kleinbetragsrechnungen) müssen grundlegende Angaben wie Name und Anschrift des Restaurants, Ausstellungsdatum, Leistungsbeschreibung, Leistungszeitpunkt und Rechnungsbetrag enthalten. Bei Rechnungen über 250 EUR sind zudem Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID, Rechnungsnummer und Name des bewirtenden Steuerpflichtigen erforderlich.
Anerkennung von Bewirtungsbelegen
Das Schreiben stellt klar, dass elektronische, digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnungen und Eigenbelege anerkannt werden, sofern sie ordnungsgemäß signiert und unveränderbar aufbewahrt werden. Eigenbelege müssen zeitnah erstellt oder ergänzt und eindeutig mit der jeweiligen Bewirtungsrechnung verknüpft werden. Zudem muss das erstellte Dokument oder die Ergänzung der Bewirtungsrechnung vom Steuerpflichtigen digital signiert oder genehmigt werden und der Zeitpunkt der Signierung aufgezeichnet werden. Die Nachweise sind aufzubewahren – und die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) einzuhalten.
Auch bei Bewirtungen im Ausland gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen. Kann jedoch eine maschinell erstellte Rechnung nicht beschafft werden, reicht in Ausnahmefällen eine ausländische Rechnung, auch wenn sie den Anforderungen nicht voll entspricht. Liegt in so einem Fall nur eine handschriftlich erstellte ausländische Rechnung vor, muss der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass im jeweiligen ausländischen Staat keine Verpflichtung zur Erstellung maschineller Belege besteht.
Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei Verlängerung der Fälligkeit (Prolongation)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei einer Verlängerung der Fälligkeit von Darlehenszinsen (sog. Prolongation) keine steuerpflichtigen Zinserträge beim Gesellschafter entstehen, wenn die Vereinbarung vor der ursprünglichen Fälligkeit getroffen wird. Dies gilt auch, wenn der Gesellschafter die Gesellschaft beherrscht und unabhängig davon, ob die Vereinbarung unter fremden Dritten üblich wäre.
Hintergrund
Der Kläger war im Streitjahr zu 80 % an einer spanischen Kapitalgesellschaft beteiligt, die restlichen Anteile hielten seine beiden Kinder. Er hatte der Gesellschaft ein Darlehen mit einer Laufzeit von zehn Jahren gewährt, das verzinst werden sollte. Die Zinsen waren erst am Ende der Laufzeit fällig.
Mit notariellem Vertrag verzichtete der Kläger auf die Darlehensrückzahlungsforderung gegenüber der Gesellschaft und leistete eine Einlage in die Gesellschaft. Gleichzeitig wurde das Stammkapital der Gesellschaft erhöht. Der Anspruch des Klägers auf Darlehensrückzahlung galt durch die Umwandlung in Eigenkapital als getilgt (sog. „Debt-Equity-Swap“).
Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass dem Gesellschafter durch eine nachfolgende Vereinbarung Zinsen zugeflossen seien, und setzte entsprechende Einkünfte aus Kapitalvermögen an. Einspruch und Klage des Gesellschafters blieben zunächst erfolglos.
Entscheidung
Der BFH gab dem Kläger Recht.
Die wichtigsten Punkte der Entscheidung:
- Zeitpunkt des Zuflusses:
Einnahmen aus Kapitalvermögen (wie Zinsen) gelten erst dann als zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich wirtschaftlich darüber verfügen kann. Das ist in der Regel der Fall, wenn das Geld ausgezahlt oder auf ein Konto überwiesen wird. - Prolongation (Verlängerung der Fälligkeit):
Wenn ein Gesellschafter mit seiner Gesellschaft vereinbart, dass die Zinsen aus einem Darlehen erst später fällig werden (Prolongation), entsteht kein steuerpflichtiger Zufluss, solange die Vereinbarung vor dem ursprünglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt getroffen wird. - Keine Zuflussfiktion:
Auch wenn der Gesellschafter die Gesellschaft beherrscht, führt die bloße Verlängerung der Fälligkeitnicht dazu, dass die Zinsen als zugeflossen gelten. Es kommt nicht darauf an, ob die Vereinbarung unter fremden Dritten üblich wäre. - Kein einlagefähiges Wirtschaftsgut:
Die Möglichkeit für die Gesellschaft, das Darlehen zinslos oder länger zu nutzen, stellt kein Wirtschaftsgut dar, das als Einlage in die Gesellschaft gewertet werden könnte.
Erweiterte Grundstückskürzung und Oldtimer als Wertanlage
Die erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer für Immobilienunternehmen gilt nicht, wenn das Unternehmen zusätzlich Oldtimer als Wertanlage hält. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass diese Investitionen die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung nicht erfüllen.
Hintergrund
Eine GmbH verwaltete eigenes Immobilienvermögen und hielt daneben andere Wertanlagen. In den Streitjahren besaß sie zwei Oldtimer, die sie als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft hatte. Die Oldtimer wurden lediglich gehalten, um von einer möglichen Wertsteigerung zu profitieren. Einnahmen wurden mit den Fahrzeugen nicht erzielt.
In den Gewerbesteuererklärungen beantragte die GmbH die sogenannte erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. Gewerbesteuergesetz (GewStG). Diese Kürzung soll Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steuerlich entlasten. Das Finanzamt erkannte die Kürzung zunächst an, nahm sie später jedoch zurück. Einspruch und Klage der GmbH blieben erfolglos.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen: Die Voraussetzungen für die erweiterte Grundstückskürzung waren nicht erfüllt.
Die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG ist nur möglich, wenn das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt oder bestimmte, im Gesetz ausdrücklich genannte Nebentätigkeiten ausübt.
Das Halten von Oldtimern als Wertanlage ist keine erlaubte Nebentätigkeit. Es handelt sich dabei nicht um Kapitalvermögen im Sinne des Gesetzes und steht in keinem Zusammenhang mit der Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes.
Auch wenn mit den Oldtimern keine Einnahmen erzielt werden, reicht bereits das bloße Halten solcher Wertanlagen aus, um die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung zu verlieren. Jede nicht ausdrücklich erlaubte Tätigkeit – auch wenn sie nur von untergeordneter Bedeutung ist – führt zum Ausschluss der Steuervergünstigung.
Auslandsreisepauschalen ab dem 1.1.2026
Die Finanzverwaltung hat zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1.1.2026 Stellung bezogen und neue Pauschbeträge veröffentlicht.
Hintergrund
Ab 1.1.2026 gelten neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsreisen. Diese Pauschalen spielen eine wichtige Rolle bei der steuerlichen Behandlung von Reisekosten, da sie bestimmen, welche Beträge Arbeitnehmer steuerfrei erstattet bekommen bzw. als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen können.
Pauschbeträge ab 2026
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die ab 2026 maßgeblichen Pauschbeträge bekannt gemacht und zugleich die Grundsätze zur Zuordnung der jeweils anzuwendenden Pauschale bei Auslandsreisen konkretisiert.
- Maßgeblich für die Bestimmung des Pauschbetrags ist grundsätzlich der Ort, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
- Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes anzuwenden.
- Bei mehrtägigen Reisen in mehrere Staaten kommt es für An- und Abreisetage sowie Zwischentage auf den jeweils zuletzt vor 24 Uhr erreichten Tätigkeitsort an.
- Treffen Rück- und Anreisetag zweier Auswärtstätigkeiten zusammen, ist nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.
Arbeitgebererstattungen
Zudem stellt das BMF klar, dass Kürzungen der Verpflegungspauschale bei vom Arbeitgeber gestellten Mahlzeiten stets tagesbezogen erfolgen und sich an der für den jeweiligen Reisetag maßgeblichen Pauschale für eine 24-stündige Abwesenheit orientieren – unabhängig davon, in welchem Land die Mahlzeit eingenommen wird. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten dürfen weiterhin ausschließlich im Rahmen einer Arbeitgebererstattung angesetzt werden; für den Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug sind hingegen die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgeblich.
Mindestlohnanspruch – Auch bei Überlassung eines Firmenwagens
Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass ein Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn nicht durch die Überlassung eines Firmenwagens erfüllen kann. Der Mindestlohn muss immer als Geldbetrag gezahlt werden. Sozialversicherungsbeiträge sind daher auch auf den Mindestlohn zu entrichten, unabhängig von Sachleistungen wie einem Firmenwagen.
Hintergrund
Ein Arbeitnehmer war bei der Klägerin in Teilzeit beschäftigt und erhielt ein Bruttogehalt von 280 Euro für 28 Stunden im Monat. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sollte das jeweilige Gehalt durch die Überlassung eines Firmenwagens (auch) zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werden.
Der Wert der privaten Nutzung wurde nach der sogenannten Ein-Prozent-Regel berechnet: Ein Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs wurde als geldwerter Vorteil angesetzt.
Wenn das vereinbarte Gehalt höher war als der Wert der privaten Fahrzeugnutzung, zahlte die GmbH die Differenz aus. War der Fahrzeugwert höher als das Gehalt, leistete der Arbeitnehmer eine Ausgleichszahlung.
Nach einer Betriebsprüfung forderte die Deutsche Rentenversicherung Bund von der GmbH zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge. Sie begründete dies damit, dass der gesetzliche Mindestlohn nicht gezahlt worden sei. Die GmbH hatte dagegen Einspruch eingelegt und geklagt, war damit aber bisher erfolglos.
Entscheidung
Das Bundessozialgericht sagt: Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat zu Recht weitere Beiträge und Umlagen auf den nicht erfüllten Anspruch auf Mindestlohn gefordert.
Der gesetzliche Mindestlohn muss als Geldbetrag gezahlt werden. Sachleistungen wie ein Firmenwagen reichen nicht aus. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist der Anspruch auf den Mindestlohn maßgeblich, unabhängig davon, ob und wie dieser tatsächlich erfüllt wurde.
Die Überlassung eines Firmenwagens kann den Mindestlohnanspruch nicht ersetzen. Das Mindestlohngesetz verlangt ausdrücklich eine Zahlung in Geld. Der Anspruch auf Mindestlohn besteht neben dem arbeitsvertraglichen Gehalt und ist eigenständig. Auch die Sozialversicherungsträger haben einen eigenen Anspruch auf Beiträge, die auf den Mindestlohn entfallen.
Ob der Wert der Fahrzeugnutzung zurückgefordert werden kann, spielt für die Sozialversicherung keine Rolle.
Lohnsteuerliche Änderungen zum Jahreswechsel 2025/2026
Im Jahr 2026 treten zahlreiche steuerliche Änderungen in Kraft, die sowohl Unternehmen, Selbstständige als auch Privatpersonen betreffen. Die wichtigsten Neuerungen im Bereich Lohnsteuer und Sozialversicherung sind nachfolgend übersichtlich zusammengefasst.
Erhöhung des Grundfreibetrags und Anpassung des Lohnsteuertarifs
Der Grundfreibetrag und die Tarifeckwerte werden angehoben, um Arbeitnehmer steuerlich zu entlasten.
Das ändert sich
- Der Grundfreibetrag steigt von 12.096 EUR (2025) auf 12.348 EUR (2026).
- Der Spitzensteuersatz greift ab 2026 erst ab 69.799 EUR (bisher 68.430 EUR).
Inkrafttreten
Ab 1.1.2026.
Solidaritätszuschlag: Anhebung der Freigrenze
Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag wird erhöht, sodass mehr Arbeitnehmer von der Abgabe befreit werden.
Das ändert sich
Die Jahreslohnsteuergrenze für die Erhebung des Solidaritätszuschlags steigt auf 20.350 EUR (Steuerklasse III: 40.700 EUR).
Inkrafttreten
Ab 1.1.2026.
Elektronische Anzeige bei fehlerhaftem Lohnsteuerabzug
Die Meldung fehlerhafter Lohnsteuerabzüge an das Finanzamt wird digitalisiert.
Das ändert sich
- Die haftungsbefreiende Anzeige des Arbeitgebers muss ab 2026 elektronisch erfolgen.
Inkrafttreten
Ab 1.1.2026.
Behinderten-Pauschbetrag: Elektronische Datenübermittlung
Die Beantragung des Behinderten-Pauschbetrags wird digitalisiert.
Das ändert sich
Bei Neufeststellungen oder Änderungen einer Behinderung ist eine elektronische Datenübermittlung der zuständigen Stelle an die Finanzverwaltung erforderlich.
Inkrafttreten
Ab 1.1.2026.
Geringfügigkeitsgrenze (Minijob)
Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs wird angepasst.
Das ändert sich
Die Geringfügigkeitsgrenze steigt ab 2026 auf 603 EUR monatlich.
Inkrafttreten
Ab 1.1. 2026.
Sozialversicherungsrechtliche Änderungen zum Jahreswechsel 2025/2026
Zum Jahreswechsel 2025/2026 treten zahlreiche Änderungen bei den sozialversicherungsrechtlichen Rechengrößen in Kraft. Die wichtigsten Anpassungen betreffen Beitragsbemessungsgrenzen, Jahresarbeitsentgeltgrenzen, Bezugsgröße und Sachbezugswerte.
Beitragsbemessungsgrenzen 2026
Die Beitragsbemessungsgrenzen legen fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden.
Das ändert sich
- In der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze auf 8.450 EUR (Erhöhung um 400 EUR).
- In der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze künftig 5.812,50 EUR monatlich (Erhöhung um 300 EUR).
Jahresarbeitsentgeltgrenzen der Krankenversicherung
Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen bestimmen, ab welchem Einkommen Arbeitnehmer nicht mehr gesetzlich krankenversicherungspflichtig sind.
Das ändert sich
- Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt auf 77.400 EUR jährlich (Erhöhung um 3.600 EUR).
- Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für bestimmte privat Versicherte beträgt 69.750 EUR jährlich (Erhöhung um 3.600 EUR).
Sachbezugswerte 2026
Sachbezugswerte sind für die Bewertung von unentgeltlicher oder verbilligter Verpflegung und Unterkunft maßgeblich.
Das ändert sich
- Der Wert für freie Verpflegung steigt auf 345 EUR monatlich (Erhöhung um 12 EUR).
- Der Wert für freie Unterkunft erhöht sich auf 285 EUR monatlich (Erhöhung um 3 EUR).
- Der monatliche Gesamtsachbezugswert beträgt somit 630 EUR.
Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab 2026
Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wurde ab dem 1.1.2026 dauerhaft auf 7 Prozent gesenkt.
Hintergrund
Die Gastronomiebranche war in den letzten Jahren durch die Corona-Pandemie und deren wirtschaftliche Folgen stark belastet. Um die Branche zu unterstützen, wurde die Umsatzsteuer für Speisen in Restaurants und bei Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme von Getränken) bereits vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2023 temporär auf den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent gesenkt. Seit dem 1.1.2024 galt wieder der reguläre Steuersatz.
Ziel der dauerhaften Senkung ist es, die wirtschaftliche Situation der Gastronomie zu verbessern und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, da gelieferte oder mitgenommene Speisen bereits dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Das ändert sich
Für Speisen, die im Rahmen von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen verkauft werden, gilt fortan dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent.
Die Abgabe von Getränken bleibt weiterhin mit dem regulären Steuersatz belastet.
Inkrafttreten
Die dauerhafte Senkung des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie gilt ab dem 1.1.2026.
Übergangsregelungen zur E-Rechnung im Jahr 2026
Im Jahr 2026 dürfen Unternehmen und Selbstständige weiterhin Papierrechnungen und sonstige elektronische Rechnungen (z. B. PDF) ausstellen, sofern der Rechnungsempfänger zustimmt. Die Pflicht zur E-Rechnung wird erst ab 2028 für alle verbindlich.
Das ändert sich
Für Umsätze, die in den Jahren 2025 und 2026 ausgeführt werden, können bis zum 31.12.2026 weiterhin Papierrechnungen oder elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen E-Rechnungsformat entsprechen, ausgestellt werden.
- Voraussetzung ist die Zustimmung des Rechnungsempfängers zu diesen abweichenden Formaten.
- Das EDI-Verfahren kann ebenfalls bis mindestens Ende 2027 genutzt werden, sofern sich beide Parteien darauf verständigen.
- Ab 2027 gelten strengere Regeln: Nur Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von maximal 800.000 EUR dürfen noch Papierrechnungen oder sonstige elektronische Rechnungen ausstellen, wiederum mit Zustimmung des Empfängers.
Inkrafttreten
Die Übergangsregelung gilt bis zum 31.12.2026 für alle Unternehmen und Selbstständigen.
- Ab 1.1.2027 dürfen nur noch Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von maximal 800.000 EUR Papierrechnungen oder sonstige elektronische Rechnungen ausstellen.
- Ab 1.1.2028 sind ausschließlich E-Rechnungen im vorgeschriebenen Format zulässig; die Übergangsregelungen entfallen vollständig.
- Die Empfangspflicht für E-Rechnungen besteht bereits ab 1.1.2025 für alle Unternehmen.
Anhebung der Entfernungspauschale ab 2026
Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 wird die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auf 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten Kilometer angehoben. Die Regelung bringt eine spürbare steuerliche Entlastung für alle Pendler.
Hintergrund
Ziel der Änderung ist es, die steuerliche Entlastung für Fernpendler dauerhaft zu sichern und eine Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen zu gewährleisten.
Bisher konnten für die ersten 20 Kilometer nur 30 Cent pro Kilometer angesetzt werden; erst ab dem 21. Kilometer galt der erhöhte Satz von 38 Cent. Diese bisherige Unterscheidung entfällt.
Das ändert sich
- Die Entfernungspauschale beträgt künftig einheitlich 38 Cent für jeden Entfernungskilometer – und zwar ab dem ersten Kilometer.
- Die Neuregelung gilt für alle Steuerpflichtigen, unabhängig von der Länge des Arbeitswegs.
- Auch bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung wird die Pauschale ab dem ersten Kilometer auf 38 Cent angehoben.
- Die Mobilitätsprämie bleibt weiterhin bestehen und wird entsprechend angepasst. Sie richtet sich an Personen mit geringem Einkommen, die von der Pauschale profitieren würden, aber keine oder kaum Steuern zahlen.
Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale ab 2026
Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 werden die steuerfreien Pauschalen für Übungsleiter und ehrenamtlich Tätige erhöht. Zudem wird die Anwendungsvoraussetzung für steuerbegünstigte Körperschaften präzisiert. Das Gesetz ist noch nicht endgültig verabschiedet.
Das ändert sich
- Übungsleiterpauschale:
Der steuerfreie Höchstbetrag für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder vergleichbare Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich wird von 3.000 EUR auf 3.300 EUR pro Jahr angehoben. - Ehrenamtspauschale:
Für andere nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich steigt der steuerfreie Betrag von 840 EUR auf 960 EUR jährlich.
Zudem wird ausdrücklich geregelt, dass die Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke sowohl für juristische Personen des öffentlichen Rechts als auch für Körperschaften, die unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallen, Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist.
Inkrafttreten
- Die erhöhten Pauschalen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2026.
- Die Klarstellung zur Gemeinnützigkeit tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
- Das Gesetz befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren und ist noch nicht endgültig verabschiedet.
BAV-Förderbetrag: Erhöhung und Dynamisierung ab 2027
Der steuerliche Förderbetrag für Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung von Geringverdienern wird ab 2027 erhöht und an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst.
Das ändert sich
- Die bisherige feste Arbeitslohngrenze von 2.575 EUR monatlich wird ab 1.1.2027 dynamisiert: Künftig darf der monatliche Arbeitslohn 3 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.
- Der maximale BAV-Förderbetrag steigt ab 1.1.2027 von 288 EUR auf 360 EUR jährlich.
- Der begünstigte zusätzliche Arbeitgeberbeitrag erhöht sich entsprechend auf 1.200 EUR jährlich (30 % von 1.200 EUR = 360 EUR).
- Der steuerfreie Höchstbetrag für den zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag wird ab 1.1.2027 von 960 EUR auf 1.200 EUR jährlich angehoben.
Inkrafttreten
- Die Änderungen gelten voraussichtlich ab dem 1.1.2027.
- Die Umsetzung des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist abhängig vom Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.
Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken
Die Regeln zur Aufteilung der Vorsteuer bei gemischt genutzten Grundstücken werden ab 2026 präzisiert. Ziel ist eine klarere und wirtschaftlich zutreffende Zuordnung der abziehbaren Vorsteuer.
Hintergrund
Bisher war die Vorsteueraufteilung bei Grundstücken, die sowohl für vorsteuerabzugsberechtigte als auch für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Zwecke genutzt werden, oft streitbefangen. Die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung haben unterschiedliche Maßstäbe angewandt, insbesondere bei der Wahl zwischen Flächenschlüssel und anderen Methoden wie dem Umsatzschlüssel.
Das ändert sich
Ab 2026 wird gesetzlich festgelegt, dass die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen (Flächenschlüssel) erfolgen muss. Dies bedeutet, dass die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorrangig nach der prozentualen Nutzung der Flächen für vorsteuerunschädliche und vorsteuerschädliche Umsätze aufgeteilt werden.
Sollte im Einzelfall eine andere Methode, wie z. B.
- Umsatzschlüssel,
- Aufteilung nach Nutzungszeiten oder
- Ausstattung
zu einem präziseren wirtschaftlichen Ergebnis führen, kann diese alternativ angewendet werden. Die Wahl des Aufteilungsmaßstabs muss sachgerecht und nachvollziehbar begründet werden.
Inkrafttreten
Die Neuregelung tritt zum 1.1.2026 in Kraft und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt angeschafften oder hergestellten gemischt genutzten Grundstücke.
Aufhebung der AfA-Grundsätze bei kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer
Die Finanzverwaltung hat entschieden, die bisherigen Regeln zur Abschreibung von Gebäuden bei einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer aufzuheben. Künftig können Steuerpflichtige flexibler nachweisen, dass ein Gebäude schneller an Wert verliert als gesetzlich vorgesehen.
Hintergrund
Der BFH hat entschieden, dass Steuerpflichtige, die sich nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes berufen, sich grundsätzlich jeder Darlegungsmethode bedienen können, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Hieraus müssen jedoch Rückschlüsse auf die maßgeblichen Determinanten (z.B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen) möglich sein.
Auf einen Blick: Der Streitfall
- BFH: Kürzere tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes grundsätzlich durch jede Darlegungsmethode möglich (BFH).
- Finanzverwaltung (bisher): Kürzere tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes nur durch Nachweis eines Gutachtens möglich (BMF, Nichtanwendungserlass).
- Finanzverwaltung (neu): Kürzere tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes nunmehr durch jede Darlegungsmethode möglich (BFH bestätigt).
Gebäude-AfA nach typisierten festen AfA-Sätzen
Für die lineare AfA von zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäuden gelten bisher typisierte feste AfA-Prozentsätze, die in Abhängigkeit von der Nutzungsart (Betriebsgebäude, nicht zu Wohnzwecken genutzt, oder andere) und dem Zeitpunkt der Fertigstellung oder der Stellung des Bauantrages oder des rechtswirksamen Abschlusses des obligatorischen Vertrags regulär
- 2 %,
- 2,5 %,
- 3 % oder
- 4 %
betragen.
Der jeweils für ein Gebäude anzusetzende AfA-Satz ist hierbei unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer des Gebäudes und auch unabhängig vom tatsächlichen Alter des Gebäudes anzuwenden.
Gebäude-AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
Für die Bemessung der linearen Gebäude-AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer bedarf es bisher hingegen einer konkreten Rechtfertigung auf Grund der objektiven Gegebenheiten. Entscheidend ist, ob das Gebäude vor Ablauf des sich ergebenden AfA-Zeitraums objektiv betrachtet, technisch oder wirtschaftlich verbraucht ist.
Hinweis: Bei der Glaubhaftmachung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer sind die Steuerpflichtigen in erhöhtem Maße zur Mitwirkung verpflichtet, weil die durch eine Schätzung zu berücksichtigenden Faktoren im Einfluss- und Wissensbereich der Steuerpflichtigen liegen.
Nachweismethoden
Wer eine kürzere Nutzungsdauer glaubhaft machen wollte, musste bisher ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines entsprechend zertifizierten Gutachters vorlegen.
Der BFH hat entschieden, dass Steuerpflichtige grundsätzlich jede Methode nutzen dürfen, die geeignet ist, eine kürzere Nutzungsdauer nachzuweisen. Wichtig ist, dass nachvollziehbar wird, warum das Gebäude schneller an Wert verliert. Die Finanzverwaltung hat diese Entscheidung nun umgesetzt.
Hinweis: Die bloße Übernahme einer Restnutzungsdauer aus einem Verkehrswertgutachten ist hierbei nicht als Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer geeignet.
Steuerliche Informationspflicht für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
Ab 2026 müssen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen jährlich detaillierte Informationen zu Nutzern und deren Transaktionen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. Ziel ist eine erhöhte Steuertransparenz im Bereich digitaler Vermögenswerte.
Hintergrund
Das DAC8-Umsetzungsgesetz führt mit dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) eine neue Meldepflicht für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ein. Die EU-Richtlinie DAC8 verpflichtet erstmals zur Erfassung und zum automatischen Austausch von Informationen über Transaktionen mit Kryptowerten.
Damit sollen Steuerbehörden Zugang zu bislang schwer nachvollziehbaren Einkünften und Aktivitäten im Bereich digitaler Vermögenswerte erhalten. Die Meldepflicht gilt auch für nicht in der EU ansässige Anbieter, sofern sie Dienstleistungen für in Deutschland steuerpflichtige Personen erbringen.
Das ändert sich
- Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (z. B. Verwahrung, Verwaltung, Handel, Tausch, Beratung) müssen jährlich dem BZSt Informationen zu ihren Nutzern und deren Transaktionen melden.
- Zu melden sind u. a. Name, Adresse, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und Geburtsort der Nutzer sowie Details zu den Kryptowerten (Art, Anzahl, Wert der Transaktionen).
- Die Meldepflicht betrifft insbesondere Tauschgeschäfte von Kryptowerten in Fiat-Geld (z. B. Euro) und Übertragungen von Kryptowerten.
- Die Definition von „Kryptowerten“ ist technologieoffen und umfasst alle digitalen Vermögenswerte, die auf einer Blockchain oder ähnlichen Technologien basieren.
Die neuen Vorgaben gelten zusätzlich zu bestehenden Meldepflichten für Finanzkonten und werden durch Anpassungen im EU-Amtshilfegesetz, Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz und weiteren steuerlichen Regelungen flankiert.
Inkrafttreten
Die neuen Meldepflichten gelten ab dem 1.1.2026. Der erste Meldezeitraum ist das Kalenderjahr 2026.
Werterhöhung von GmbH-Anteilen durch Schenkung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Schenkung, die ein Gesellschafter einer GmbH von einem Dritten erhält und die er verpflichtend in das Eigenkapital der GmbH einbringt, zu einer steuerpflichtigen Werterhöhung seiner Gesellschaftsanteile führen kann.
Hintergrund
Der Kläger war alleiniger Gesellschafter einer GmbH, die Immobilienvermögen verwaltet. Seine Mutter schenkte ihm 4 Millionen Euro mit der Auflage, das Geld – nach Abzug der Schenkungsteuer – als Eigenkapital in die GmbH einzubringen. Die GmbH sollte damit ein vermietetes Grundstück kaufen.
Nach der Anzeige der Schenkung forderte das Finanzamt eine Schenkungsteuererklärung an. Der Kläger reichte daraufhin eine weitere Schenkungsteuererklärung ein und erklärte darin die Werterhöhung seiner GmbH-Anteile sowie frühere Schenkungen. Mit der abgegebenen Schenkungsteuererklärung und der daraufhin erfolgten Steuerfestsetzung war er jedoch nicht einverstanden, da er der Auffassung war, dass keine steuerbare Werterhöhung seiner GmbH-Anteile vorliege.
Einspruch und Klage gegen den Schenkungsteuerbescheid blieben erfolglos.
Entscheidung
Der BFH hat die Klage zurückgewiesen.
Die Frist, in der das Finanzamt die Schenkungsteuer festsetzen kann, beginnt erst mit Abgabe der geforderten Steuererklärung. Sie endet spätestens nach vier Jahren, gerechnet ab dem Jahr der Abgabe. Im vorliegenden Fall war die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen. Der Schenkungsteuerbescheid war daher rechtmäßig.
Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung, wenn eine andere Person (z. B. die Mutter) der Gesellschaft Geld zuwendet und dadurch der Wert der Anteile eines Gesellschafters steigt.
Die Einlage des geschenkten Geldes in die GmbH führte zu einer steuerbaren Werterhöhung der Anteile des Gesellschafters. Das Finanzamt hat diese Werterhöhung zu Recht der Schenkungsteuer unterworfen.
Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung
Ab dem 1.1.2026 ist die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen durch gemeinnützige Körperschaften unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich unschädlich.
Hintergrund
Mit der Neuregelung wird klargestellt, dass Körperschaften Mittel für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen sowie anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwenden dürfen, ohne ihre steuerliche Begünstigung zu verlieren – vorausgesetzt, dies ist nicht der Hauptzweck der Körperschaft.
Das ändert sich
Die Verwendung von Mitteln für Photovoltaikanlagen und vergleichbare Anlagen gilt künftig als steuerlich unschädlich, sofern dies nicht den Hauptzweck der Körperschaft darstellt.
Die Einspeisung von nicht selbst verbrauchtem Strom bleibt weiterhin ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn die Einnahmen aus allen steuerpflichtigen Tätigkeiten die Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 AO übersteigen.
Gewinne aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage sind grundsätzlich steuerpflichtig. Es können jedoch besondere Steuerbefreiungen, insbesondere nach § 3 Nr. 72 EStG, in Betracht kommen.
Inkrafttreten
Die Neuregelung gilt ab dem 1.1.2026 gelten.
Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei gemeinnützigen Körperschaften
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung entfällt künftig für steuerbegünstigte Körperschaften mit jährlichen Einnahmen bis 100.000 EUR. Damit werden rund 90 Prozent der steuerbegünstigten Körperschaften von dieser Nachweispflicht entlastet. Das Gesetz befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren und ist noch nicht verabschiedet.
Hintergrund
Die zeitnahe Mittelverwendung verpflichtet steuerbegünstigte Körperschaften, erhaltene Mittel (z. B. Spenden, Beiträge, Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder der Vermögensverwaltung) möglichst zügig für die steuerbegünstigten Satzungszwecke einzusetzen. Die Einhaltung dieser Vorgabe ist regelmäßig im Rahmen der Rechnungslegung durch eine Mittelverwendungsrechnung nachzuweisen.
Das ändert sich
- Die Freigrenze für die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird von bisher 45.000 EUR auf 100.000 EUR jährliche Einnahmen angehoben.
- Körperschaften, deren jährliche Einnahmen diese neue Grenze nicht überschreiten, sind künftig von der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung befreit. Die Änderung betrifft etwa 90 Prozent der steuerbegünstigten Körperschaften und führt zu einer deutlichen administrativen Entlastung.
Die Pflicht zur ausschließlichen Verwendung der Mittel für satzungsgemäße Zwecke bleibt weiterhin bestehen.
Inkrafttreten
Die Neuregelung soll ab dem 1.1.2026 gelten. Das Gesetz befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren und ist noch nicht endgültig verabschiedet. Änderungen im weiteren Verlauf sind möglich.
Erweiterung der Forschungszulage ab 2026
Mit dem steuerlichen Investitionssofortprogramm werden die Forschungszulage ausgeweitet und die Bemessungsgrundlage erhöht. Unternehmen profitieren künftig von einer verbesserten Förderung für Forschung und Entwicklung.
Hintergrund
Die Forschungszulage ist ein steuerliches Förderinstrument zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung (FuE) in Unternehmen. Sie begünstigt Vorhaben der Grundlagenforschung, industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung und wird auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet. Ziel ist es, den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken und Innovationen zu fördern.
Das ändert sich
- Die Forschungszulage wird ab 2026 auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten ausgeweitet, sofern diese im Rahmen eines förderfähigen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens entstehen, das nach dem 31.12.2025 begonnen wurde.
- Förderfähig sind damit künftig nicht nur die bisherigen Personal- und Auftragskosten, sondern auch weitere betriebliche Aufwendungen, die dem begünstigten FuE-Vorhaben zuzuordnen sind.
- Die maximale Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen wird für nach dem 31.12.2025 entstandene Kosten auf 12 Mio. EUR angehoben.
Inkrafttreten
Die Änderungen gelten für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die nach dem 31.12.2025 begonnen werden.
Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge bis 2035
Das Bundeskabinett hat am 15.10.2025 beschlossen, die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge zu verlängern. Die Steuerbefreiung soll künftig für Fahrzeuge mit Erstzulassung bis 31.12.2030 und maximal bis 31.12.2035 gelten. Über das Gesetz wurde noch nicht abschließend beraten. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren kann es daher noch zu Änderungen kommen.
Hintergrund
Die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge ist ein zentrales Instrument zur Förderung der Elektromobilität in Deutschland. Ziel ist es, Anreize für die Anschaffung emissionsfreier Fahrzeuge zu schaffen und so die Klimaziele im Verkehrssektor zu unterstützen.
Das ändert sich
- Die zehnjährige Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird verlängert.
- Die Steuerbefreiung gilt für Fahrzeuge, die bis zum 31.12.2030 erstmals zugelassen werden.
- Die Steuerbefreiung endet spätestens am 31.12.2035, auch wenn der zehnjährige Zeitraum noch nicht vollständig ausgeschöpft ist.
Die Regelung gilt auch für Fahrzeuge, die nachträglich zu reinen Elektrofahrzeugen umgerüstet werden.
Inkrafttreten
Die Änderungen treten mit dem Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in Kraft.
Änderungen bei Kindergeld und Kinderfreibetrag
Familien werden durch höhere Freibeträge und mehr Kindergeld ab dem 01.01.2026 steuerlich gefördert.
Das ändert sich
- Das Kindergeld erhöht sich um 4 EUR auf 259 EUR monatlich je Kind.
- Der Kinderfreibetrag steigt je Elternteil um 78 EUR auf 3.414 EUR (bei Ehegatten zusammen 6.828 EUR).
- Der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt bei 1.464 EUR je Elternteil (zusammen 2.928 EUR).
- Gesamtfreibetrag bei zusammen veranlagten Ehegatten: 9.756 EUR je Kind.
