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Schauer, Häffner & Partner

Februar 2026

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Jahresauftakt liegt hinter uns und viele steuerliche Themen nehmen nun weiter Fahrt auf. In der Februarausgabe unseres Kanzleinewsletters informieren wir Sie wie gewohnt über aktuelle Entwicklungen, praxisrelevante Hinweise sowie wichtige Fristen und Termine. Ziel ist es, Sie auch im laufenden Jahr zuverlässig und übersichtlich bei Ihren steuerlichen Anliegen zu unterstützen.

Viele Grüße

Ihr Team von SCHAUER HÄFFNER & PARTNER

Steuerzahlungstermine

Lohn- / Kirchensteuer
Fällig am: 10. Februar 2026
Überweisung bis: 13. Februar 2026

Umsatzsteuer
Fällig am: 10. Februar 2026
Überweisung bis: 13. Februar 2026

Gewerbesteuer
Fällig am: 16. Februar 2026
Überweisung bis: 19. Februar 2026

Grundsteuer
Fällig am: 16. Februar 2026
Überweisung bis: 19. Februar 2026

Lohn- / Kirchensteuer
Fällig am: 10. März 2026
Überweisung bis: 13. März 2026

Umsatzsteuer
Fällig am: 10. März 2026
Überweisung bis: 13. März 2026

Einkommensteuer
Fällig am: 10. März 2026
Überweisung bis: 13. März 2026

Körperschaftsteuer
Fällig am: 10. März 2026
Überweisung bis: 13. März 2026

Weitere Termine

23. Februar 2026
Übermittlung Beitragsnachweise für Februar 2026

25. Februar 2026
Zusammenfassende Meldung Januar 2026

25. Februar 2026
Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld Februar 2026 zzgl. restliche Beitragsschuld Januar 2026

25. März 2026
Übermittlung Beitragsnachweise für März 2026

25. März 2026
Zusammenfassende Meldung Februar 2026

27. März 2026
Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld März 2026 zzgl. restliche Beitragsschuld Februar 2026

  • In eigener Sache - Öffnungszeiten Faschingsdienstag
  • Webinare der TAX Innovation Group
  • Schonfrist bei Offenlegung: Ordnungsgeld erst ab März 2026
  • Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Mitvermietung eines Lastenaufzugs
  • GmbH-Anteile als Sonderbetriebsvermögen II bei Mitunternehmern
  • Rechtswidrigkeit einer Hinzuschätzung aufgrund der sog. Richtsatzsammlung
  • Entlastende Reduzierung der Energiekosten in 2026
  • Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben
  • Kostenlose oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer ab 2026
  • Arbeitslohn bei Teilnahme am „Firmenfitness-Programm“
  • Insolvenzgeldumlage für 2026
  • Unrichtiger Steuerausweis bei gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer
  • Aufwendungen für einen Pkw-Stellplatz bei doppelter Haushaltsführung
  • Anerkennung von Verlusten aus der Vermietung einer Ferienwohnung
  • Steuervergünstigung bei Einbringung von Anteilen nach § 6a GrEStG
  • Schenkungsteuer beim Erwerb eigener GmbH-Anteile
  • 20.000 EUR zu Ostern sind kein übliches Gelegenheitsgeschenk
  • Gerichtliche Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach Art. 82 Abs. 6 DSGVO

In eigener Sache - Öffnungszeiten Faschingsdienstag

Bitte beachten Sie, dass unsere Kanzlei am Faschingsdienstag nachmittags geschlossen bleibt. Vormittags sind wir wie gewohnt für Sie erreichbar. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Webinare der TAX Innovation Group

Wie bereits im Januar-Newsletter erwähnt, bieten wir Ihnen auch in diesem Jahr über die TAX Innovation Group eine Vielzahl kurzer, praxisnaher Webinare zu aktuellen steuerlichen Themen an.

Besonders hinweisen möchten wir auf unser erstes Webinar am 24.02.2026 zum Thema „Förderprogramme im Energiebereich“, das einen fundierten Überblick über aktuelle Fördermöglichkeiten und deren steuerliche Einordnung bietet.

Eine Übersicht aller geplanten Webinare sowie die Anmeldemöglichkeiten finden Sie hier:
https://tig-team.de/webinare-online-seminare-tig-steuerberatung-fuer-unternehmen-privat/

Schonfrist bei Offenlegung: Ordnungsgeld erst ab März 2026

Unternehmen mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 bekommen mehr Zeit für die Offenlegung ihres Jahresabschlusses. Das Bundesamt für Justiz startet Ordnungsgeldverfahren erst ab Mitte März 2026.

Hintergrund 
Kaufleute und Handelsgesellschaften müssen für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluss erstellen. Bestimmte Unternehmen, vor allem Kapitalgesellschaften, sind außerdem verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen. Das bedeutet: Die Unterlagen müssen veröffentlicht oder zumindest hinterlegt werden, damit sie für die Öffentlichkeit einsehbar sind.

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, erfolgt die Übermittlung elektronisch an das Unternehmensregister. Für ältere Geschäftsjahre sind die Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Werden die Abschlüsse nicht fristgerecht oder nicht vollständig offengelegt, drohen Ordnungsgelder.

Schonfrist für die Offenlegung
Kommt ein Unternehmen seinen Offenlegungspflichten nicht nach, leitet das Bundesamt für Justiz in der Regel ein Ordnungsgeldverfahren ein. Auch fehlerhafte Abschlüsse können Konsequenzen haben: Verstoßen veröffentlichte Unterlagen gegen gesetzliche Form- oder Inhaltsvorgaben, kann ein Bußgeldverfahren folgen. Nicht gezahlte Ordnungsgelder, Bußgelder und Verfahrenskosten werden zudem vollstreckt.

Angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie wurde Unternehmen in den vergangenen Jahren wiederholt mehr Zeit eingeräumt.

Was jetzt gilt
Nach Mitteilung des Bundesamts für Justiz werden Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 vor Mitte März 2026 nicht eingeleitet. Voraussetzung ist, dass die reguläre Offenlegungsfrist am 31. Dezember 2025 endet.

Die Entscheidung wurde in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz getroffen. Nach Angaben des Bundesamts handelt es sich um eine letztmalige Verschiebung. Damit sollen letztmals die besonderen Belastungen berücksichtigt werden, die sich aus der Ausnahmesituation der Pandemie ergeben haben.

Für Unternehmen bedeutet das: Die Offenlegungspflichten bleiben bestehen – es gibt aber noch einmal eine begrenzte Schonfrist.

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Mitvermietung eines Lastenaufzugs

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) klärt, ob die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer auch dann gewährt wird, wenn mit einem vermieteten Gebäude ein Lastenaufzug mitvermietet wird. Der BFH hat entschieden, dass dies unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.

Hintergrund

Eine GmbH & Co. KG vermietete mehrere Geschäftshäuser in zentraler Innenstadtlage. In den Gebäuden befanden sich unter anderem eine Laderampe, ein Personenaufzug und ein Lastenaufzug. Die Gesellschaft beantragte für die betreffenden Jahre die sogenannte erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG). 

Das Finanzamt lehnte dies ab, weil mit den Gebäuden auch Betriebsvorrichtungen – hier der Lastenaufzug – vermietet wurden. Nach Ansicht des Finanzamts schließt die Mitvermietung solcher Vorrichtungen die erweiterte Kürzung aus. Die Gesellschaft legte Einspruch und Klage ein, blieb damit aber zunächst erfolglos.

Entscheidung

Der BFH gab der Klägerin Recht. Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann auch dann gewährt werden, wenn mit dem Gebäude ein Lastenaufzug mitvermietet wird, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer ist für Unternehmen gedacht, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen. Sie soll verhindern, dass reine Grundstücksunternehmen durch die Gewerbesteuer belastet werden. Betriebsvorrichtungen wie Lastenaufzüge zählen grundsätzlich nicht zum Grundbesitz. Ihre Mitvermietung kann daher die erweiterte Kürzung ausschließen.

Eine Ausnahme gilt, wenn die Mitvermietung der Betriebsvorrichtung als sogenanntes „unschädliches Nebengeschäft“ anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn die Vorrichtung für die Nutzung des Gebäudes notwendig ist und die Mitvermietung nur einen untergeordneten Umfang hat.

Im entschiedenen Fall war der Lastenaufzug ein zwingend notwendiger Bestandteil für die wirtschaftliche Nutzung des Gebäudes. Die Mitvermietung überschritt nicht die Grenzen eines unschädlichen Nebengeschäfts.

GmbH-Anteile als Sonderbetriebsvermögen II bei Mitunternehmern

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Anteile eines Mitunternehmers an einer GmbH nicht automatisch als sogenanntes Sonderbetriebsvermögen II (SBV II) bei einer Personengesellschaft gelten. Entscheidend ist, ob die Beteiligung überwiegend im Interesse der Personengesellschaft gehalten wird und der Mitunternehmer die Kapitalgesellschaft tatsächlich beherrscht.

Hintergrund

Im entschiedenen Fall war die Klägerin eine GmbH & Co. KG. Ein Kommanditist war zu 100 % am Festkapital beteiligt und zugleich alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Die Klägerin wiederum hielt alle Anteile an einer Tochtergesellschaft, der A-GmbH.

Um die Liquidität der A-GmbH zu sichern, gewährte der Kommanditist dieser ein Darlehen. Dieses Darlehen wurde bei der Klägerin als Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten behandelt. Später erhöhte die A-GmbH ihr Stammkapital, und der Kommanditist übernahm einen neuen Anteil von 3,8 % gegen eine Sacheinlage, den er anschließend wieder verkaufte.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass dieser neue Anteil kein Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin darstellte. Nach erfolglosem Einspruch kam es zur gerichtlichen Klärung.

Entscheidung

Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Die Anteile des Kommanditisten an der A-GmbH waren kein Sonderbetriebsvermögen II bei der Klägerin.

Maßgeblich für die Einordnung als SBV II sind:

  • Veranlassungszusammenhang: Es muss ein enger Zusammenhang zwischen der Beteiligung und der Tätigkeit in der Personengesellschaft bestehen. Die Beteiligung muss überwiegend im Interesse der Personengesellschaft gehalten werden.
  • Wirtschaftliche Verflechtung reicht nicht aus: Auch wenn die Personengesellschaft fast alle Anteile an der Kapitalgesellschaft hält, genügt das allein nicht. Es muss mehr als nur eine finanzielle Beteiligung vorliegen.
  • Beherrschung der Kapitalgesellschaft: Der Mitunternehmer muss die Kapitalgesellschaft tatsächlich beherrschen und seine Einflussmöglichkeiten zugunsten der Personengesellschaft einsetzen.

Rechtswidrigkeit einer Hinzuschätzung aufgrund der sog. Richtsatzsammlung

Ist die Kassenbuchführung in einem bargeldintensiven Betrieb – wie z. B. einer Diskothek – fehlerhaft, ist das Finanzamt dem Grunde nach zu einer Hinzuschätzung berechtigt. Die Schätzung darf jedoch nicht ohne Weiteres auf die sog. Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung gestützt werden, weil die Richtsatzsammlung Mängel aufweist. Vorrangig ist vielmehr eine Schätzung aufgrund eines inneren Betriebsvergleichs, d. h. aufgrund einer Nachkalkulation.

Hintergrund: Ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß, kann der Gewinn geschätzt werden. Zu den üblichen Schätzungsmethoden gehören der sog. innere Betriebsvergleich, bei dem anhand des Wareneinsatzes eine Nachkalkulation durchgeführt wird, sowie der äußere Betriebsvergleich, bei dem der Betrieb des Steuerpflichtigen mit anderen Betrieben aus derselben Branche verglichen wird und die Gewinnaufschlagsätze anderer Unternehmer derselben Branche herangezogen werden. Diese Richtsätze werden in einer Richtsatzsammlung dokumentiert, die von der Finanzverwaltung herausgegeben wird.

Sachverhalt: Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2013 und 2014 in Hamburg eine Diskothek und ermittelte seinen Gewinn durch Bilanzierung. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Prüfer Mängel in der Kassenbuchführung fest, da der Kläger keine Einzelaufzeichnungen vorlegen konnte. Der Prüfer führte eine Nachkalkulation für die Getränkeumsätze durch und gelangte zu der Auffassung, dass der Kläger lediglich rund 42 % des möglichen Umsatzes erklärt habe. Der Außenprüfer schätzte daher Umsätze bei den Getränkeverkäufen hinzu und legte dabei einen Rohgewinnaufschlagsatz von 554 % zu Grunde. Das Finanzgericht (FG) ersetzte die Schätzung des Prüfers durch eine eigene Schätzung und setzte – auf Grundlage der Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung, die Rohgewinnaufschläge für Gast-, Speise- und Schankwirtschaften zwischen 186 % und 400 % (2013) bzw. zwischen 186 % und 376 % (2014) veröffentlicht hatte, einen Rohgewinnaufschlag von 300 % an. Der Fall kam, nach einer ersten Zurückverweisung durch den Bundesfinanzhof (BFH) an das FG wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, erneut zum BFH.

Entscheidung: Der BFH bejahte zwar eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts dem Grunde nach, hielt die Schätzung aufgrund der Rohgewinnaufschläge der Richtsatzsammlung aber für rechtswidrig und verwies den Fall daher erneut an das FG zurück:

  • Eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts lag vor, da die Kassensturzfähigkeit fehlte. Denn der Kläger hatte bis zu fünf offene Ladenkassen verwendet, jedoch nicht die erforderlichen Kassenaufzeichnungen gefertigt. Damit konnte der jeweilige Ist-Kassenbestand, der mittels Auszählung ermittelt wurde, nicht anhand der (unvollständigen) Kassenaufzeichnungen überprüft werden. Dieser formelle Mangel war gravierend, weil in der Diskothek überwiegend Bargeschäfte getätigt wurden.
  • Die Schätzung ist jedoch der Höhe nach rechtswidrig. Zwar ist das Finanzamt grundsätzlich in der Wahl der Schätzungsmethode frei, wenn mehrere Schätzungsmethoden gleich geeignet sind. Gibt es aber eine besser geeignete Schätzungsmethode, muss das Finanzamt diese Methode anwenden.
  • Grundsätzlich ist ein innerer Betriebsvergleich geeigneter als ein äußerer Betriebsvergleich, weil beim inneren Betriebsvergleich die konkreten Betriebsverhältnisse des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Beim äußeren Betriebsvergleich lässt sich hingegen nicht ohne Weiteres ein anderer Betrieb finden, der dem Betrieb des Steuerpflichtigen bezüglich der Betriebsgröße, Lage, Organisation und Kundenstamm sowie der Branche gleicht. Das Finanzamt muss zudem seine Schätzungsergebnis begründen.
  • Im Streitfall hat das FG zu Unrecht die Richtsatzsammlung herangezogen, anstatt die Schätzung auf eine Nachkalkulation zu stützen. Die Richtsatzsammlung enthält nämlich keine Vergleichswerte (Rohgewinnaufschlagsätze) für Diskotheken, sondern nur für Gast-, Speise- und Schankwirtschaften. Eine Diskothek ist hiermit aber nicht vergleichbar, weil in einer Diskothek keine Speisen angeboten werden und weil es keinen Verzehrzwang gibt. Im Übrigen gibt es weitere Mängel der Richtsatzsammlung (s. Hinweise unten).

Hinweise: Der BFH hat die Sache daher erneut an das FG zurückverwiesen, so dass der Fall nun zum dritten Mal vor dem Finanzgericht verhandelt wird.

Der BFH hat weitere erhebliche Bedenken gegen die Richtsatzsammlung geäußert, die der Finanzverwaltung die Anwendung der Richtsatzsammlung künftig erschweren dürfte:

  • So gehen nur die Werte von Betrieben ein, bei denen eine Außenprüfung durchgeführt worden ist. Dies ist jedoch keine statistisch zuverlässige und repräsentative Zufallsauswahl; denn die Umsatz- und Gewinnzahlen der Betriebe, die nicht durch eine Außenprüfung geprüft worden sind, bleiben unberücksichtigt.
  • Außerdem gehen die Zahlen von Verlustbetrieben nicht in die Richtsatzsammlung ein. Dabei bleiben ohnehin bereits jeweils 10 % der Betriebe mit den höchsten und niedrigsten Rohgewinnaufschlagsätzen außer Betracht. Sollte die Finanzverwaltung Betriebe mit Anlaufverlusten nicht berücksichtigen wollen, wäre es konsequent, auch Betriebe mit Anlaufgewinnen außer Ansatz zu lassen.
  • Schließlich setzt die Anwendung der Richtsatzsammlung voraus, dass die Anwendung des jeweiligen Aufschlagsatzes nachvollziehbar begründet wird. Denn die Richtsatzsammlung enthält teilweise sehr weite Spannen, z. B. für Hotelbetriebe zwischen 285 % und 1900 %, für Bestattungsunternehmen zwischen 194 % und 1011 %, für Cafés zwischen 186 % und 525 % und für Restaurants zwischen 178 % und 446 % (Daten aus der Richtsatzsammlung 2023).

Entlastende Reduzierung der Energiekosten in 2026

Der Gesetzgeber beabsichtigt 2026 eine entlastende Reduzierung der Energiekosten in vielfältigen Einzelbereichen für Privathaushalte und Wirtschaft.

Niedrigere Stromkosten durch Senkung der Strom-Netzentgelte

Der Bund bezuschusst 2026 die Übertragungsnetzentgelte im Strom-Sektor. Das entlastet alle: Privathaushalte, Mittelstand, Industrie. Allein durch diese Maßnahme werden die Stromkosten in den nächsten vier Jahren um insgesamt ca. 26 Milliarden Euro sinken.

Steuerentlastung für Agrardiesel

Die Steuerentlastung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (sog. „Agrardiesel") wird zum 1. Januar 2026 vollständig wiedereingeführt. Die bisherige Agrardiesel-Entlastung wäre ansonsten bereits zum 31. Dezember 2025 ausgelaufen. 

Hinweis: Die Steuerentlastung wird fortan auch für die dem Gasöl gleichgestellten Energieerzeugnisse gewährt (ab 2026: 214,80 € / 1.000 Liter).

Stromsteuersenkung für die Wirtschaft

Die Steuerentlastung nach § 9b StromStG wird für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz verstetigt. Hierdurch wird eine Stromsteuersenkung für die Wirtschaft erreicht (gilt ab 1. Januar 2026).

Während das produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft nach Verrechnung mit der Stromsteuererstattung (§ 9b StromStG) nur den von der EU vorgegebenen Mindeststeuersatz bezahlen, werden Privathaushalte und weite Teile des Mittelstands hingegen bislang und weiterhin voll belastet.

Abschaffung der Gasspeicherumlage

Zudem entfällt die sog. Gasspeicherumlage ab 2026 vollständig. 

Hierdurch werden die Gaspreise spürbar gesenkt. Gleichzeitig wirkt sich dieses dämpfend auf die Strompreise aus, da Gaskraftwerke fortan günstiger produzieren können.

Hinweis: Durch die sog. Gasspeicherumlage werden Kosten für den Betrieb der Gasversorgung in Deutschland finanziert. Sie sorgt dafür, dass Betreiber von Gasspeichern Investitionen tätigen können, damit Speicherkapazitäten ausreichend sind, um saisonale Schwankungen und Versorgungsausfälle abzufedern.

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben

Im Unternehmensalltag gibt es häufig Sachentnahmen, vor allem bei Betrieben, die mit Lebensmitteln arbeiten. Doch auch die Sachentnahmen sind umsatzsteuerlich relevant. Sie gelten als unentgeltliche Wertabgaben. Für eine korrekte, aber vereinfachte Besteuerung, gibt die Finanzverwaltung jährlich Pauschbeträge bekannt. 

Hintergrund

Ein Bäcker frühstückt morgens ein Croissant aus der eigenen Auslage, bevor der Laden öffnet. Das Croissant wird nicht verkauft, sondern privat verzehrt. Steuerlich gilt dies dennoch als Entnahme aus dem Betriebsvermögen – eine sogenannte unentgeltliche Wertabgabe (Sachentnahme). Diese Entnahme muss entsprechend verbucht und der Umsatzsteuer unterworfen werden, obwohl kein Geld geflossen ist.

Pauschbeträge für 2026

Um nicht jede einzelne Brezel, jedes Brötchen oder jedes Mittagessen einzeln dokumentieren zu müssen, veröffentlicht die Finanzverwaltung auch für 2026 Pauschbeträge. Diese basieren auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke. 

Unternehmen können damit Warenentnahmen monatlich pauschal verbuchen und können dann auf die Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen verzichten. Das ist vor allem interessant für Bäckereien, Fleischereien/Metzgereien, Gaststätten, Cafés, Konditoreien und Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen. 

Für 2026 wurden folgende Werte veröffentlicht: 

GewerbezweigJahreswert für eine Person (ohne Umsatzsteuer)
ermäßigter Steuersatzvoller Steuersatzinsgesamt
EUREUREUR
Bäckerei1.6712141.885
Fleischerei/Metzgerei1.4875672.054
Gaststätten aller Art   
a) mit Abgabe von kalten Speisen1.8246292.453
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen3.1738284.001
Getränkeeinzelhandel123276399
Café und Konditorei1.6105982.208
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)7210721
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)1.3953681.763
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)384169553

 

Die Pauschbeträge dienen der Vereinfachung und sind grundsätzlich ohne individuelle Anpassungen anzusetzen. Eine zeitanteilige Kürzung ist nur bei nachweislich behördlich angeordneten vollständigen Betriebsschließungen möglich.

Kostenlose oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer ab 2026

Werden Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber Mahlzeiten kostenlos oder verbilligt gestellt, fällt Lohnsteuer an. Für das Jahr 2026 wurden die amtlichen Sachbezugswerte aktualisiert, die bei der Lohnabrechnung zu berücksichtigen sind.

Im Unternehmensalltag kommt es nicht selten zu der Situation, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Mahlzeit kostenlos oder verbilligt überlässt. Beispiel: In der Betriebskantine erhält der Arbeitnehmer täglich ein vergünstigtes Mittagessen. Oder er erhält bei einer Dienstreise eine Mahlzeit umsonst. Es handelt sich dabei jeweils um einen Sachbezug, der lohnsteuerlich berücksichtigt werden muss. 

Die Finanzverwaltung wendet hier eine Vereinfachungsregelung an. Werden Arbeitnehmern arbeitstäglich unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten zur Verfügung gestellt, kann der Arbeitgeber hierfür amtliche Sachbezugswerte ansetzen. Maßgeblich sind die Werte nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).

Dies gilt nicht nur für Mahlzeiten im Betrieb (z. B. Kantine), sondern auch für Mahlzeiten,

  • die während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder
  • im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, sofern der Preis der Mahlzeit 60 EUR nicht übersteigt.

Amtliche Sachbezugswerte für 2026

Für das Kalenderjahr 2026 gelten folgende Werte:

  • Frühstück: 2,37 EUR
  • Mittag- oder Abendessen: 4,57 EUR
  • Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen): 11,50 EUR

Diese Beträge sind entsprechend in der Lohnbuchhaltung zu berücksichtigen.

Arbeitslohn bei Teilnahme am „Firmenfitness-Programm“

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) hat sich in einer sog. Kurzinformation zur lohnsteuerlichen Behandlung der Teilnahme des Arbeitnehmers an einem „Firmenfitness-Programm“ des Arbeitgebers geäußert.

Hintergrund: Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört nicht nur das Gehalt, sondern auch ein sonstiger Vorteil, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Arbeit gewährt, z. B. Sachbezüge oder Preisvorteile.

Bei einem Firmenfitness-Programm ermöglicht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Zugang zu einer Vielzahl von Fitnessangeboten (z. B. Yoga-Kurse, Fitness- oder Tanzstudios), indem der Arbeitnehmer einen Pass für eine Vielzahl von Angeboten in ganz Deutschland erhält. Ein geldwerter Vorteil entsteht, wenn der Arbeitnehmer für den Pass nichts oder nur einen ermäßigten Preis bezahlen muss.

Wesentlicher Inhalt der Kurzinformation:

  • Steuerpflichtig ist die Differenz zwischen dem vom Arbeitnehmer entrichteten Preis und dem üblichen Endpreis. Üblicher Endpreis ist der Preis, den ein privater Endverbraucher für ein vergleichbares Fitnessangebot am Markt zahlen müsste.
  • Soweit die jeweilige Firmenmitgliedschaft privaten Endverbrauchern nicht oder aber nicht zu vergleichbaren Bedingungen angeboten wird, kann ein üblicher Endpreis nicht ermittelt werden. Anzusetzen sind dann die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer und Nebenkosten.
  • Einmalige Kosten des Arbeitgebers sind auf die Laufzeit gleichmäßig zu verteilen. Gibt es keine feste Laufzeit, ist auf den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Kündigung abzustellen. Diese Kosten sind auf alle Arbeitnehmer aufzuteilen, die an dem Programm teilnehmen könnten, falls die Kosten unabhängig von der Anzahl der registrierten Arbeitnehmer entstehen.

Hinweis: Ein geldwerter Vorteil entsteht nur bei denjenigen Arbeitnehmern, die das Angebot zum Firmenfitness-Programm annehmen, weil ihnen der Arbeitgeber eine Teilnahmeberechtigung eingeräumt hat. Es kommt dann jedoch nicht darauf an, ob und inwieweit der Arbeitnehmer das einzelne Angebot tatsächlich nutzt.

  • Entstehen dem Arbeitgeber Kosten, die er direkt einem Arbeitnehmer zuordnen kann, sind die Kosten dem einzelnen Arbeitnehmer zuzuordnen.

Hinweis: Bei Aufteilung der laufenden Kosten auf die registrierten Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber monatlich prüfen, ob die laufenden Kosten ggf. neu zu berechnen sind, z. B. weil sich die Anzahl der registrierten Arbeitnehmer geändert hat.

Die Teilnahmeberechtigung am Firmenfitness-Programm wird als Sachbezug eingestuft, der steuerfrei und sozialversicherungsfrei bleibt, sofern er – zusammen mit anderen Sachbezügen – maximal 50 € im Monat nicht überschreitet. Es handelt sich allerdings um eine Freigrenze, so dass eine Überschreitung des Betrags von 50 € auch nur um einen Euro zur Steuer- und Sozialversicherungspflicht des gesamten geldwerten Vorteils führt.

Die OFD fordert die Finanzämter zu einer Überprüfung bereits erteilter Lohnsteuer-Anrufungsauskünfte auf; denkbar ist, dass bislang eine Versteuerung unterblieben ist, weil die Teilnahmeberechtigung am Firmenfitness-Programm nicht als geldwerter Vorteil eingestuft worden ist. Allerdings sollte dem Arbeitgeber in einem solchen Fall Gelegenheit gegeben werden, Dispositionen rückgängig zu machen.

Insolvenzgeldumlage für 2026

Arbeitgeber in Deutschland müssen auch im Jahr 2026 die Insolvenzgeldumlage zahlen. Der Umlagesatz bleibt bei 0,15 Prozent. Eine Verordnung zur Änderung des Satzes wurde für 2026 nicht erlassen. Damit gilt weiterhin der gesetzlich festgelegte Beitragssatz.

Hintergrund

Die Insolvenzgeldumlage ist grundsätzlich von allen Arbeitgebern zu zahlen, die Arbeitnehmende im Inland beschäftigen. Dabei spielt es keine Rolle, wie groß der Betrieb ist, welcher Branche er angehört oder wie hoch der Gewinn ausfällt. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht. Die Umlage fällt für alle Beschäftigten an – auch für Auszubildende, Minijobber sowie kurzfristig Beschäftigte.

Alle Arbeitgeber? Alle Arbeitnehmer? Es gibt einige Ausnahmen: Keine Insolvenzgeldumlage ist u. a. zu zahlen für ausländische Saisonarbeitskräfte, die mit einer A1-Bescheinigung nachweisen, dass sie den Sozialversicherungsvorschriften ihres Heimatlands unterliegen. Außerdem sind bestimmte Arbeitgeber befreit, etwa Bund, Länder und Gemeinden, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Religionsgemeinschaften, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sowie Privathaushalte.

Was ist Insolvenzgeld?
Mit der Insolvenzgeldumlage wird das sog. Insolvenzgeld finanziert. Das Insolvenzgeld schützt Arbeitnehmende für den Fall, dass der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. Offene Entgeltansprüche werden gesichert, zum Beispiel ausstehende Löhne. 

Aus der Insolvenzgeldumlage werden außerdem Sozialversicherungsbeiträge bezahlt, wenn der Arbeitgeber diese wegen einer Insolvenz nicht mehr leisten kann.

Wie wird die Umlage berechnet?
Die Bemessungsgrundlage ist das rentenversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt. Dabei werden sowohl das laufende als auch einmalige Entgelt berücksichtigt. Der Umlagesatz von 0,15 Prozent wird auf diesen Wert angewendet.

Beispiel: Beträgt das maßgebliche monatliche Arbeitsentgelt 2.500 EUR, liegt die Insolvenzgeldumlage bei 3,75 EUR.

Unrichtiger Steuerausweis bei gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Unternehmer keine Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG schuldet, wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen ist. Im Streitfall wurde eine fehlerhafte Rechnung rechtzeitig korrigiert und der Vorsteuerabzug beim Empfänger korrekt vorgenommen. Damit entfällt die Steuerschuld aus dem unrichtigen Steuerausweis.

Hintergrund
Ein Einzelunternehmer im Metallbau war Organträger zweier GmbHs. Eine dieser GmbHs führte für eine Aktiengesellschaft (AG) Stahlbauarbeiten aus. Die Abrechnung erfolgte zunächst über Abschlagsrechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer, die der AG einen Vorsteuerabzug ermöglichte. Später wurde eine Schlussrechnung erstellt.

Das Ingenieurbüro der AG korrigierte die Schlussrechnung handschriftlich, indem es die Beträge durchstrich und den Rechnungsbetrag anpasste. Der Unternehmer reichte daraufhin seine Umsatzsteuererklärung ein, ohne eine Steuerschuld nach § 14c UStG anzugeben.

Im Rahmen einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass in der Schlussrechnung zwar die Abschlagszahlungen, nicht aber die darauf entfallende Umsatzsteuer angerechnet wurden. Das Finanzamt forderte daher die volle Umsatzsteuer nach, da es von einem unrichtigen Steuerausweis ausging. Einspruch und Klage des Unternehmers blieben zunächst erfolglos.

Entscheidung
Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanzen auf. Nach Auffassung des Gerichts lag im Streitjahr keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG vor, weil keine Gefährdung des Steueraufkommens bestand.

Ein Unternehmer schuldet grundsätzlich den Mehrbetrag, wenn er in einer Rechnung einen zu hohen Steuerbetrag ausweist (§ 14c Abs. 1 UStG). Diese Steuerschuld entfällt jedoch, wenn der Rechnungsempfänger keinen unberechtigten Vorsteuerabzug geltend gemacht hat und die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist.

Im vorliegenden Fall wurde die fehlerhafte Rechnung durchgestrichen und an den Empfänger zurückgegeben. Die AG hat von Anfang an nur den korrekten Vorsteuerbetrag abgezogen.

Die Berichtigung des Steuerbetrags ist zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem die Gefährdung des Steueraufkommens entfällt. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 17 Abs. 1 UStG) ist nicht zwingend von einer Rechnungsberichtigung abhängig.

Aufwendungen für einen Pkw-Stellplatz bei doppelter Haushaltsführung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Kosten für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz bei einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten voll abziehbar sind. Diese Kosten zählen nicht zu den Unterkunftskosten, die auf 1.000 € monatlich begrenzt sind.

Hintergrund

Ein Arbeitnehmer, der aus beruflichen Gründen neben seiner Hauptwohnung eine Zweitwohnung in einer anderen Stadt unterhält, kann die dadurch entstehenden Mehrkosten grundsätzlich als Werbungskosten geltend machen. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger neben seiner Zweitwohnung auch einen Pkw-Stellplatz angemietet. Die Kosten für den Stellplatz machte er in seiner Steuererklärung als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend.

Das Finanzamt lehnte den Abzug der Stellplatzkosten ab. Es argumentierte, dass der gesetzliche Höchstbetrag für Unterkunftskosten bereits ausgeschöpft sei und daher keine weiteren Kosten berücksichtigt werden könnten. Auch Einspruch und Klage des Klägers blieben zunächst erfolglos.

Entscheidung

Der BFH hat klargestellt, dass die Kosten für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz bei einer doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten zählen. 

Unterkunftskosten sind nach dem Einkommensteuergesetz (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG) auf 1.000 € pro Monat begrenzt. Zu diesen Unterkunftskosten gehören alle Ausgaben, die direkt der Nutzung der Wohnung zugeordnet werden können, wie Miete, Nebenkosten oder Möblierung.

Die Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage sind jedoch davon zu unterscheiden. Sie gelten nicht als Aufwand für die Nutzung der Unterkunft selbst, sondern als eigenständige, beruflich veranlasste Mehraufwendungen. Deshalb unterliegen sie nicht der 1.000 €-Grenze und können zusätzlich in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, sofern sie notwendig sind.

Anerkennung von Verlusten aus der Vermietung einer Ferienwohnung

Eine Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung einer Ferienwohnung kann angenommen werden, wenn die Ferienwohnung ausschließlich an Feriengäste vermietet bzw. für die Vermietung an Feriengäste bereitgehalten wird und wenn die Vermietungszeit für die Ferienwohnung die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht erheblich unterschreitet. Eine Unterschreitung von 25 % ist nicht erheblich. Bei der Überprüfung der 25 %-Grenze ist auf einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen.

Hintergrund: Die steuerliche Anerkennung von Verlusten setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Einkünfteerzielungsabsicht hat, d. h. über die voraussichtliche Dauer seiner Tätigkeit einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss erzielen will.

Sachverhalt: Die Klägerin vermietete seit 2008 eine Ferienwohnung. Nachdem sie die Wohnung im Zeitraum 2012 bis 2015 dauerhaft vermietet und die Wohnung im Jahr 2016 renoviert hatte, vermietete sie die Wohnung wieder an wechselnde Feriengäste und erzielte jährliche Verluste. Im Jahr 2017 vermietete sie die Wohnung an 72 Tagen und im Jahr 2018 an 44 Tagen. Die üblichen Vermietungszeiten an dem Ferienort beliefen sich im Jahr 2017 auf 108 Tage und im Jahr 2018 auf 87 Tage. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Vermietungsverluste wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine Einkünfteerzielungsabsicht für denkbar und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Bei der Vermietung einer Ferienwohnung ist eine Einkünfteerzielungsabsicht anzunehmen, wenn die Ferienwohnung ausschließlich an Feriengäste vermietet bzw. für die Vermietung an Feriengäste bereitgehalten wird und wenn die Vermietungszeit für die Ferienwohnung die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht erheblich (das heißt um mindestens 25 %) unterschreitet; es müssen also mehr als 75 % der ortsüblichen Vermietungstage erreicht werden. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BFH.
  • Bei der Prüfung der Ortsüblichkeit kommt es nicht zwingend auf die Gemeinde an. Der „Ort“ kann, je nach Struktur des lokalen Ferienwohnungsmarkts, das Gebiet einer oder mehrerer (vergleichbarer) Gemeinden oder aber auch lediglich Teile einer Gemeinde oder gar nur den Bereich eines Ferienkomplexes umfassen.
  • Außerdem ist auf die durchschnittliche Auslastung der Ferienwohnung über einen längeren Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen, damit temporäre Schwankungen unberücksichtigt bleiben. Der Zeitraum von drei bis fünf Jahren kann mit dem Streitjahr beginnen oder mit dem Streitjahr enden oder auch das Streitjahr umfassen, d. h. vorher beginnen und nach dem Streitjahr enden. Die Darlegungslast liegt beim Steuerpflichtigen, der den Zeitraum anzugeben und die entsprechenden Auslastungswerte darzustellen und nachzuweisen hat.
  • Im Streitfall hatte das FG jedes Streitjahr isoliert betrachtet, anstatt auf einen längeren Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen. Das FG hat nunmehr die Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren zu prüfen.

Das FG muss ferner prüfen, ob die Ferienwohnung nach 2018, dem letzten Streitjahr, verkauft worden ist und ob der Verkauf bereits nach der Renovierung im Jahr 2016 beabsichtigt war. Falls dies der Fall ist, wäre eine Prognose über den voraussichtlichen Überschuss bzw. Verlust nur für die tatsächliche Vermietungsdauer (von 2016 bis zum Verkaufszeitpunkt) aufzustellen.

Wird die ortsübliche Vermietungsdauer von mindestens 25 % unterschritten oder lassen sich die ortsüblichen Vermietungszeiten nicht feststellen oder wird die Ferienwohnung auch eigengenutzt, muss die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Prognose geprüft werden. Hier wird üblicherweise ein Zeitraum von 30 Jahren angesetzt, es sei denn, der Steuerpflichtige hatte vor, die Wohnung vorher zu verkaufen (siehe vorherigen Absatz); dann verkürzt sich der Prognosezeitraum bis zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Verkaufs.

Wird bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten bzw. für diese bereit gehaltenen Ferienwohnung eine Vermietungsdauer von mehr als 75 % der ortsüblichen Vermietungsdauer erreicht, wird der Vermieter wie der Vermieter einer „normalen“ Wohnung behandelt, der die Wohnung dauerhaft vermietet und bei dem eine Einkünfteerzielungsabsicht unterstellt wird.

Steuervergünstigung bei Einbringung von Anteilen nach § 6a GrEStG

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei der Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft in eine neu gegründete Gesellschaft die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG nicht gewährt wird, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Insbesondere muss die sogenannte Vorbehaltensfrist eingehalten werden und es dürfen nur bestimmte Gesellschaften am Vorgang beteiligt sein.

Hintergrund

Im Streitfall waren zwei Kommanditgesellschaften Eigentümerinnen von Grundstücken in Deutschland. An diesen Gesellschaften war jeweils eine ausländische Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt. Die Anteile an den Kommanditgesellschaften wurden über mehrere Beteiligungsgesellschaften von einer ausländischen Kapitalgesellschaft (D-Company) gehalten, deren Anteile wiederum vollständig einer ausländischen Regierung gehörten.

Später wurde eine neue ausländische Kapitalgesellschaft (I-Company) gegründet, deren alleinige Anteilseignerin ebenfalls die ausländische Regierung wurde. Im Rahmen einer Umstrukturierung brachte die Regierung alle Anteile an der D-Company in die I-Company ein.

Das Finanzamt setzte daraufhin Grunderwerbsteuer fest, da durch die Einbringung der Anteile ein steuerbarer Vorgang nach § 1 Abs. 2a GrEStG vorlag. Die beantragte Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG wurde abgelehnt, weil die sogenannte Vorbehaltensfrist nicht eingehalten wurde. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Entscheidung

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzamts bestätigt. Die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG kann in solchen Fällen nicht gewährt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Damit eine Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG möglich ist, muss der Einbringende mindestens fünf Jahre vor der Einbringung zu mindestens 95 % an der aufnehmenden Gesellschaft beteiligt gewesen sein. Diese Vorbehaltsfrist wurde im Streitfall nicht eingehalten.

Die Steuervergünstigung gilt nur, wenn ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und eine von diesem abhängige Gesellschaft beteiligt sind. Im vorliegenden Fall waren jedoch mehrere Gesellschaften und eine ausländische Regierung beteiligt, sodass diese Voraussetzung nicht erfüllt war.

Bei Beteiligungen über mehrere Gesellschaften hinweg gelten die Regelungen auf jeder Ebene entsprechend. Auch hier müssen die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung auf jeder Beteiligungsebene erfüllt sein.

Schenkungsteuer beim Erwerb eigener GmbH-Anteile

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Abtretung von GmbH-Anteilen an die Gesellschaft selbst als steuerbare Schenkung gilt, wenn dadurch der Wert der Anteile anderer Gesellschafter steigt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Abtretung zivilrechtlich wirksam wird. Auch wenn kein Schenkungswille vorliegt, kann Schenkungsteuer entstehen.

Hintergrund

In dem Fall waren drei Familienmitglieder Gesellschafter einer GmbH: Zwei Brüder mit jeweils 30 % und ihr Vater mit 40 % der Anteile. Einer der Brüder (Kläger) handelte beim Verkauf des Anteils seines Bruders an die GmbH zunächst ohne dessen Vollmacht. Später genehmigte der Bruder die Abtretung vor einem Notar. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH.

Das Finanzamt sah in diesem Vorgang eine sogenannte „gemischte Schenkung“ des Bruders an den Kläger und setzte Schenkungsteuer gegen den Kläger fest. Der Kläger widersprach, da zwischen den Brüdern Streit herrschte und kein Schenkungswille bestand. Das Finanzgericht hob den Steuerbescheid auf. Das Finanzamt legte Revision beim BFH ein.

Entscheidung

Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Die Abtretung des GmbH-Anteils an die Gesellschaft selbst ist eine steuerbare Leistung. Wenn eine Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft (wie einer GmbH) an die Gesellschaft abtritt, erhöht sich der Wert der verbleibenden Anteile der anderen Gesellschafter. Diese Werterhöhung gilt nach § 7 Abs. 8 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) als Schenkung.

Wichtig ist, dass es für die Schenkungsteuer nicht darauf ankommt, ob der Schenker tatsächlich schenken wollte. Entscheidend ist die objektive Werterhöhung der Anteile der anderen Gesellschafter durch die Abtretung.

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Besteuerung ist der Tag, an dem die Abtretung zivilrechtlich wirksam wird. Das ist in der Regel der Tag der notariellen Genehmigung durch den Anteilseigner. Ein vorheriger Kaufvertrag allein reicht nicht aus.

Wichtige Punkte für die Praxis:

  • Schenkung durch Werterhöhung: Wenn ein Gesellschafter seine Anteile an die GmbH abtritt, profitieren die übrigen Gesellschafter durch eine Wertsteigerung ihrer Anteile. Diese Wertsteigerung wird als Schenkung behandelt.
  • Zeitpunkt der Steuerentstehung: Die Schenkungsteuer entsteht erst, wenn die Abtretung zivilrechtlich wirksam ist – meist mit der notariellen Genehmigung.
  • Kein Schenkungswille erforderlich: Auch ohne ausdrücklichen Schenkungswunsch kann Schenkungsteuer anfallen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Handeln ohne Vollmacht: Wird ein Anteil zunächst ohne Vollmacht abgetreten, entsteht die Steuer erst mit der nachträglichen Genehmigung.

20.000 EUR zu Ostern sind kein übliches Gelegenheitsgeschenk

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschied, dass ein Ostergeschenk mit einem Betrag von 20.000 EUR kein übliches Gelegenheitsgeschenk mehr ist und daher Schenkungsteuer anfällt.

Hintergrund
Geld- und Sachgeschenke können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht vor, dass sogenannte „übliche Gelegenheitsgeschenke“ nicht besteuert werden. Dazu zählen etwa Geschenke zu Geburtstagen, Hochzeiten oder Feiertagen wie Ostern. Wann ein Geschenk noch als „üblich“ gilt, ist jedoch gesetzlich nicht genau festgelegt.

Im entschiedenen Fall erhielt ein heute 60-jähriger Mann von seinem Vater zu Ostern 2015 ein Geldgeschenk i. H. von 20.000 EUR. Der Vater hatte seinem Sohn über viele Jahre hinweg mehrfach hohe Geldbeträge zwischen 10.000 und 100.000 EUR geschenkt. Insgesamt beliefen sich die Schenkungen bis 2017 auf rund 610.000 EUR. Der für Kinder geltende steuerliche Freibetrag bei der Schenkungsteuer von 400.000 EUR innerhalb von zehn Jahren war damit überschritten.

In seiner Steuererklärung behandelte der Sohn mehrere dieser Zuwendungen als steuerfreie Gelegenheitsgeschenke. Das zuständige Finanzamt sah das Ostergeschenk jedoch nicht mehr als üblich an und setzte Schenkungsteuer in Höhe von 1.400 EUR fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Entscheidung 
Das FG Rheinland-Pfalz stellte klar, dass der Begriff des üblichen Gelegenheitsgeschenks nach der allgemeinen Verkehrsanschauung zu beurteilen ist. Maßgeblich seien nicht die Vermögensverhältnisse von Schenker oder Beschenktem. Andernfalls könnten wohlhabende Familien deutlich höhere Beträge steuerfrei übertragen als weniger vermögende Haushalte. Das verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.

Nach Auffassung des Gerichts ist ein Geldgeschenk von 20.000 EUR zu Ostern bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände nicht mehr als üblich anzusehen und damit steuerpflichtig.

Revision zugelassen
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu. Dort soll geklärt werden, welcher Maßstab für die Üblichkeit von Gelegenheitsgeschenken maßgeblich ist.

Gerichtliche Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach Art. 82 Abs. 6 DSGVO

Das Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) stellt klar: Ein Schadenersatzanspruch wegen Datenschutzverstößen kann vor Gericht nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Finanzbehörde den Anspruch zuvor abgelehnt hat. Ohne eine solche Ablehnung fehlt die notwendige Voraussetzung für eine Klage.

Hintergrund
Im zugrunde liegenden Fall wurde bei einer Steuerpflichtigen eine Außenprüfung durchgeführt. Während dieser Prüfung kam es zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Finanzamt. Die Steuerpflichtige reichte daraufhin Klage beim Finanzgericht ein und machte verschiedene Rechtsverstöße geltend. Erst im Verlauf des Klageverfahrens forderte sie zusätzlich Schadenersatz wegen angeblicher Datenschutzverstöße durch das Finanzamt.

Sowohl das Einspruchsverfahren als auch das Klageverfahren blieben für die Klägerin erfolglos.

Entscheidung
Der BFH entschied, dass die Klage auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO unzulässig war. Der Grund: Die Klägerin hatte ihren Schadenersatzanspruch erst im laufenden Klageverfahren und nicht bereits im Einspruchsverfahren gegenüber der Finanzbehörde geltend gemacht. Damit lag keine sogenannte „Beschwer“ vor – eine Voraussetzung, damit das Gericht überhaupt über den Anspruch entscheiden darf.

Weder die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) noch andere europäische Vorschriften heben dieses Erfordernis auf. Nach deutschem Verfahrensrecht (§ 40 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung) muss eine Behörde einen Anspruch zunächst ablehnen, bevor eine Klage zulässig ist.

Art. 82 Abs. 6 DSGVO regelt, dass Schadenersatzansprüche wegen Datenschutzverstößen vor den Gerichten des jeweiligen Mitgliedstaats geltend gemacht werden müssen. Die konkrete Form des Schadenersatzes hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich entscheidet der Verantwortliche – also hier das Finanzamt – zunächst selbst, wie ein Schaden ausgeglichen wird.

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