Kanzleibrief Januar 2025


Sehr geehrte Damen und Herren,

herzlich willkommen zur ersten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2025! Wir hoffen, dass Sie gut ins neue Jahr gestartet sind, und wünschen Ihnen viel Erfolg, Gesundheit und Glück für die kommenden Monate.

Zum Jahresbeginn haben wir für Sie nicht nur die neuesten rechtlichen und steuerlichen Themen zusammengestellt, sondern auch die wichtigsten Änderungen, die der Jahreswechsel mit sich bringt. Diese Neuerungen betreffen unter anderem steuerliche Anpassungen, rechtliche Reformen und betriebswirtschaftliche Entwicklungen, die Sie für Ihre Planungen im Blick behalten sollten.

Sollten Sie Fragen zu den einzelnen Themen haben oder weitere Informationen benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Viele Grüße

Ihr Team von SCHAUER HÄFFNER & PARTNER

Inhalte:

Steuerzahlungstermine im Januar und Februar 2025


Steuerzahlungstermine im Januar 2025

 

Fälligkeit

Zahlungsfrist bei Überweisung

Lohn- /Kirchensteuer

10.01.

13.01.

Umsatzsteuer

10.01.

13.01.

 

Steuerzahlungstermine im Februar 2025

 

Fälligkeit

Zahlungsfrist bei Überweisung

Lohn- /Kirchensteuer

12.02.

13.02.

Umsatzsteuer

12.02.

13.02.

Gewerbesteuer

17.02.

20.02.

Grundsteuer

17.02.

20.02.

 

Sonstige Termine


27.01.

Übermittlung Beitragsnachweise für Januar 2025
 

27.01.

Zusammenfassende Meldung Dezember 2024 / IV. Quartal
 

29.01.

Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld Januar 2025 zzgl. restliche Beitragsschuld Dezember 2024
 

15.02.

Jahresmeldung 2024 zur Sozialversicherung (§ 10 DEÜV)

16.02.

Lohnnachweis digital 2024 zur Unfallversicherung (§ 99 SGB IV)

24.02.

Übermittlung Beitragsnachweise für Februar 2025

25.02.

Zusammenfassende Meldung Januar 2025

26.02.

Zusammenfassende Meldung Dezember 2024 / IV. Quartal

29.01.

Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld Februar 2025 zzgl. restliche Beitragsschuld Januar 2025

Änderung zum Jahreswechsel 2024/2025 - Kleinunternehmerregelung wird reformiert


Die sog. Kleinunternehmerregelung wird in einigen Teilen neu geregelt. So haben u.a. jetzt die Unternehmer die Möglichkeit, die Steuerbefreiung im EU-Ausland in Anspruch zu nehmen.

Das ändert sich

Bisher konnten nur Unternehmer, die in Deutschland ansässig sind, die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzen. Die Neuregelung erlaubt es nun auch Unternehmern aus anderen EU-Ländern, diese Regelung in Deutschland anzuwenden.

Um als in Deutschland ansässiger Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen EU-Land zu nutzen, wurde ein spezielles Meldeverfahren eingeführt. Dafür ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig. Die teilnehmenden Unternehmer müssen quartalsweise ihre Umsätze elektronisch an das BZSt melden.

In Deutschland sind die Umsätze von Kleinunternehmern von der Umsatzsteuer befreit. Früher wurde die Umsatzsteuer nicht erhoben, was eine grundsätzliche Steuerpflicht bedeutete. Jetzt ist es eine echte Steuerbefreiung ohne Vorsteuerabzug.

Voraussetzung ist, dass der Umsatz

  • im Vorjahr 25.000 EUR nicht überschritt und
  • im laufenden Jahr 100.000 EUR nicht überschreitet.

Wird der untere Grenzwert von 25.000 EUR überschritten, kann die Regelung im Folgejahr nicht mehr genutzt werden. Ein oberer Grenzwert von 100.000 EUR erlaubt es, die Regelung im Überschreitungsjahr weiterzuführen. Überschreitet der Umsatz jedoch diesen oberen Wert, gilt die Regelbesteuerung ab diesem Zeitpunkt.

Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf, darf der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 25.000 EUR nicht überschreiten. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind steuerfrei.

Hinweis

In der UStDV wird ein neuer § 34a UStDV für vereinfachte Rechnungen von Kleinunternehmern eingeführt (nicht zu verwechseln mit Kleinbetragsrechnungen!).

Besonders wichtig ist außerdem, dass Kleinunternehmer keine E-Rechnungen ausstellen müssen. Zum Empfang von E-Rechnungen müssen sie allerdings in der Lage sein.

Inkrafttreten

Gilt ab dem 1.1.2025.

 

 

Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuererklärung

Kleinunternehmer sollten die Änderungen bezüglich der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Umsatzsteuererklärung kennen.

Das ändert sich

Auf die Übermittlung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung wird bei Kleinunternehmern grundsätzlich verzichtet. Neu ist, dass Unternehmer durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit werden sollen, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 EUR (bisher 1.000 EUR) betragen hat.

Kleinunternehmer sollen künftig grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit sein. Dies soll jedoch nicht die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG betreffen. Auch bei Aufforderung zur Abgabe durch das Finanzamt soll die Erklärungspflicht noch bestehen bleiben.

Inkrafttreten

Gilt ab Besteuerungszeitraum 2025 (Voranmeldung) bzw. 2024 (Erklärung).

Änderung zum Jahreswechsel 2024/2025 - Unternehmer Allgemein


Steuerbescheide: Zukünftig 4-Tage-Zugangsvermutung bei der Bekanntgabe

Die Vermutungsregelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten werden verlängert.

Hintergrund

Der Gesetzgeber hat die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängert. Daher musste auch eine Anpassung der Vermutungsregelungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten aus verschiedenen Rechtsbereichen vorgenommen werden.

Das ändert sich

Um die Vermutungsregelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten an die verlängerten Laufzeitvorgaben anzugleichen, werden diese von 3 auf 4 Tage geändert.

Fällt das Ende der neuen 4-Tagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf so wie bei der bisherigen 3-Tagesfrist auf den Ablauf des nächsten Werktags.

Beispiel: Ein Steuerbescheid geht an einem Dienstag (4.3.) zur Post. Der 4. Tag wäre ein Samstag (8.3). Der Bescheid gilt erst am Montag der nächsten Woche (10.3.) als bekanntgegeben. Die Einspruchsfrist endet mit Ablauf des 10.4.

Entsprechendes gilt für die Klagefrist.

Inkrafttreten

Die Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.

Hinweis

Nach dem Regierungsentwurf sollte zukünftig auch die Bekanntgabe eines Steuerbescheids an einem Samstag möglich sein. Diese Regelung hat der Bundestag jedoch nicht übernommen.

 

 

Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft

Bezüglich der Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft gibt es 2 gesetzliche Neuerungen zu beachten.

Das ändert sich

Anteile an der übertragenden Körperschaft, die an dem steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zu einem Betriebsvermögen eines Gesellschafters der übernehmenden Personengesellschaft oder einer natürlichen Person gehören, gelten für die Ermittlung des Gewinns als an diesem Stichtag in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers mit den Anschaffungskosten eingelegt.

Nicht erfasst werden bislang sonstige Anteile im Privatvermögen.

Mit der gesetzlichen Änderung gelten sämtliche steuerverstrickten und im Privatvermögen gehaltenen Anteile am übertragenden Rechtsträger als in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers eingelegt.

Die Antragsfrist für den Ansatz mit dem Buchwert bzw. mit den Anschaffungskosten an der geltenden Regelung stellt nunmehr auf die erstmalige Abgabe der Steuererklärung ab.

Inkrafttreten

Gilt erstmals für Umwandlungen, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach der Verkündung des Jahressteuergesetz 2024 liegt.

 

 

Gewerbesteuerliche Folgen einer Umwandlung

Bestimmte Fälle von Veräußerungen sind bisher von der Gewerbesteuer nicht erfasst worden. Dies wird nun nachgeholt.

Das ändert sich

Der neu gefasste § 18 Abs. 3 Satz 3 UmwStG regelt daher ausdrücklich, dass ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn auch der Gewerbesteuer unterliegt, soweit

  • ein Anteil an einer die Beteiligung an der übernehmenden Personengesellschaft vermittelnden Personengesellschaft von einer natürlichen Person veräußert oder aufgegeben wird und
  • soweit dieser Veräußerungs- oder Aufgabegewinn auf den Anteil an der übernehmenden Personengesellschaft entfällt.

Inkrafttreten

Gilt für Umwandlungen, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 17.5.2024 liegt.

 

 

Schlussbilanz bei Umwandlung

Erstmals regelt eine Frist die Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz.

Das ändert sich

Die Frist zur Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz wird an die maßgebende Frist zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum gekoppelt, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt.

Zudem wird ausdrücklich geregelt, dass der für die elektronische Übermittlung von Bilanzen maßgebliche § 5b EStG entsprechend gilt.

Inkrafttreten

Gilt in allen Fällen, in denen die Anmeldung zur Eintragung nach dem Tag nach der Verkündung ist.

 

 

E-Bilanz: Erweiterte Übermittlungspflichten

Mit einer Ergänzung soll die Lücke bei der bislang unvollständigen elektronischen Übermittlungspflicht geschlossen werden, die nun auch die Kontennachweise und das Anlagenverzeichnis betrifft.

Das ändert sich

Die Übermittlungsverpflichtung für den Anlagenspiegel, die sich bislang zum Teil aus handelsrechtlichen Regelungen ergibt, wird jetzt ausdrücklich geregelt.

Der Übermittlungsumfang gilt auch für eine Steuerbilanz. Jede für steuerliche Zwecke zu erstellende Bilanz ist ebenfalls von der Übermittlungspflicht umfasst. Das gilt auch für Anhang, Lagebericht, Prüfungsbericht und die Verzeichnisse.

Inkrafttreten

Die Übermittlungspflicht der Kontennachweise gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen.

Die weiteren neuen Übermittlungspflichten finden erst für Wirtschaftsjahre Anwendung, die nach dem 31.12.2027 beginnen.

Änderung zum Jahreswechsel 2024/2025 - Unternehmer Umsatzsteuer


Steuerbefreiung für Bildungsleistungen wird reformiert – aber nur ein bisschen

Die Reform der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen fällt nun deutlich kleiner aus als ursprünglich geplant.

Das ändert sich

Die geplante Reform der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen ist kleiner ausgefallen als ursprünglich gedacht.

Die Steuerbefreiung gilt nun für Leistungen, die direkt dem Schul- und Bildungszweck dienen, und zwar von

  • öffentlichen Einrichtungen,
  • privaten Schulen und
  • anderen Bildungseinrichtungen.

Das bisherige Bescheinigungsverfahren bleibt bestehen. Die Landesbehörde muss bestätigen, dass diese Einrichtungen Unterricht oder Ausbildung anbieten. Auch der Unterricht durch Privatlehrer bleibt steuerfrei, wobei Privatlehrer nur natürliche Personen sind.

Durch die Änderung wird das deutsche Umsatzsteuergesetz an europäische Vorgaben angepasst. Bildungsleistungen öffentlicher Einrichtungen sind ebenfalls steuerfrei. Zu diesen Einrichtungen zählen insbesondere staatliche Schulen und Hochschulen.

Der Umfang der steuerbefreiten Leistungen wird erweitert. Bisher waren nur Leistungen, die auf einen Beruf vorbereiten, steuerfrei. Jetzt sind auch

  • Schul- und Hochschulunterricht,
  • Aus- und Fortbildung sowie
  • Umschulungen und damit verbundene Leistungen

befreit. Die bisher umsatzsteuerfreien Leistungen bleiben es weiterhin.

Inkrafttreten

Gilt ab 1.1.2025.

 

 

Lieferung und Erwerb von Kunstgegenständen: ermäßigter Steuersatz

Der ermäßigte Steuersatz gilt nun auch für die Lieferung und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Kunstgegenständen.

Das ändert sich

Die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Dies ist durch eine unionsrechtliche Änderung zum 1.1.2025 möglich geworden. Auf die Vermietung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken darf der ermäßigte Umsatzsteuersatz aber weiterhin nicht angewendet werden.

Inkrafttreten

Gilt ab 1.1.2025.

 

 

Streaming: Wo liegt der umsatzsteuerliche Ort der Leistung?

Der Ort der sonstigen Leistung bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen liegt normalerweise am Veranstaltungsort. Was bei Streaming-Angeboten gilt, wurde jetzt neu geregelt.

Das ändert sich

Mit den Änderungen der Leistungsortbestimmung sollen insbesondere Leistungen, die per Streaming übertragen oder anderweitig virtuell verfügbar gemacht werden, dort besteuert werden, wo der nicht-unternehmerische Leistungsempfänger ansässig ist bzw. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

Neu hinzugefügt wurde die (Ausnahme-)Regelung, dass bei der Einräumung von Eintrittsberechtigungen zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen, an Unternehmer für deren Unternehmen als Leistungsort der Ort, gilt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt, wenn die Eintrittsberechtigung eine virtuelle Teilnahme ermöglicht. Bisher war hier der Veranstaltungsort maßgeblich.

Inkrafttreten

Gilt ab dem 1.1.2025.

Änderung zum Jahreswechsel 2024/2025 - Unternehmer Personal


Mindestlohnerhöhung: Minijobber können ab 2025 mehr Geld verdienen

Wegen der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,82 EUR pro Stunde können Minijobber ab dem 1.1.2025 mehr verdienen.

Das ändert sich

Die monatliche Verdienstgrenze steigt im neuen Jahr von 538 EUR auf 556 EUR. Diese Grenze wird regelmäßig an den Mindestlohn angepasst.

Mit der neuen Verdienstgrenze ist 2025 eine Arbeitszeit von rund 43 Stunden pro Monat möglich. Sollte jedoch der Stundenlohn über dem Mindestlohn liegen, verringert sich die zulässige Arbeitszeit entsprechend.

Inkrafttreten

Gilt ab dem 1.1.2025

 

 

Betriebliche Altersvorsorge: Auch für Geringverdiener und Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Unternehmen

Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz soll die betriebliche Altersversorgung weiter ausgebaut und für mehr Beschäftigte zugänglich gemacht werden.

Höherer Förderbeitrag

Als Anreiz für den Aufbau einer zusätzlichen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung soll der BAV-Förderbetrag mit Wirkung ab 2025 von maximal 288 EUR auf maximal 360 EUR angehoben. Damit werden zusätzliche Arbeitgeberbeiträge bis zu maximal 1.200 EUR (statt bisher 960 EUR) gefördert.

Höhere Einkommensgrenzen

Beschäftigte mit einem Bruttoeinkommen von bisher unter 2.575 EUR im Monat profitieren von einer zusätzlichen staatlichen Förderung, wenn ihnen ihr Arbeitgeber eine Betriebsrente zusagt.

Diese Einkommensgrenze soll ab 2025 auf 2.718 EUR monatlich erhöht (unabhängig von Voll- oder Teilzeit) und durch eine Koppelung an die Beitragsbemessungsgrenze dynamisiert werden, sodass Beschäftigte durch eine Einkommenssteigerung regelmäßig nicht mehr aus der Förderung herausfallen.

Flexiblerer Rentenzugang

Arbeitnehmer sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Betriebsrente künftig auch dann schon zu beziehen, wenn sie eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.

 

 

Fünftelungsregelung bei der Lohnsteuer

Die Fünftelungsregelung kann im Rahmen des Lohnsteuerabzugs nicht mehr angewendet werden.

Das ändert sich

Derzeit kann die Tarifermäßigung für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten), die sog. Fünftelregelung, bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden.

Da dieses Verfahren für Arbeitgeber kompliziert ist, wird es gestrichen. Die Tarifermäßigung können Arbeitnehmer weiterhin im Veranlagungsverfahren geltend machen.

Inkrafttreten

Gilt erstmals für den Lohnsteuerabzug 2025.

 

 

Sozialversicherungswerte: So hoch sind die Beitragsbemessungsgrenzen 2025

Die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte für das kommende Jahr stehen fest.

Hintergrund

Mit der Verordnung werden die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung turnusgemäß an die Einkommensentwicklung des Vorjahres angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen durch Verordnung festgelegt. Ab 1.1.2025 gelten die Beitragsbemessungsgrenzen und die Bezugsgröße einheitlich in den neuen und alten Bundesländern.

Beitragsbemessungsgrenze 2025: Krankenversicherung

Die voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) soll im Jahr 2025 bei 5.512,50 EUR monatlich (66.150 EUR jährlich) liegen. Für die soziale Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte.

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025 (Versicherungspflichtgrenze)

Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) soll im Jahr 2025 bei 73.800 EUR liegen.

Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002

  • wegen Überschreitens der JAEG des Jahres 2002 (40.500 Euro) versicherungsfrei und
  • bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren,

gilt die besondere JAEG. Diese soll ab dem 1.1.2025 66.150 Euro betragen.

Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 2025

Die BBG in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung soll auf 8.050 EUR monatlich festgesetzt werden, jährlich sind dies 96.600 EUR. In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sie 118.800 EUR jährlich bzw. 9.900 EUR monatlich betragen.

Ab dem 1.1.2025 wird die Rechtskreistrennung in „Ost“ und „West“ entfallen. Dann gelten für die gesamte Bundesrepublik einheitliche Rechengrößen. Damit beträgt die monatliche BBG RV ab kommendem Jahr bundesweit 8.050 EUR.

Bezugsgröße 2025

Die Bezugsgröße ist eine einheitliche "Referenzgröße" für den gesamten Bereich der Sozialversicherung. Sie ist dynamisch und wird zum 1.1. jeden Jahres durch Rechtsverordnung an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst. Die monatliche Bezugsgröße soll ab dem Jahr 2025 3.745 EUR monatlich bzw. 44.940 EUR jährlich betragen.

Beitragszuschuss zur Krankenversicherung 2025

Für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer beträgt der maximale Arbeitnehmeranteil ohne Zusatzbeitrag (7,3 %) zur Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld 402,41 EUR. Arbeitgeber müssen einen Beitragszuschuss von maximal 402,41 EUR (7,3 %) zahlen. Bei freiwillig Krankenversicherten ist der halbe individuelle Zusatzbeitrag entsprechend zu beachten, bei privat Krankenversicherten der halbe durchschnittliche Zusatzbeitrag.

Vorläufiges Durchschnittsentgelt Rentenversicherung

Das vorläufige Durchschnittsentgelt beträgt für das Jahr 2025 50.493 EUR.

Änderung zum Jahreswechsel 2024/2025 - Unternehmer Personengesellschaft


Übertragung von Gegenständen zwischen Personengesellschaften

Eine Neuregelung erleichtert die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Personengesellschaften mit den gleichen Beteiligten.

Das ändert sich

Hiermit sollen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) umgesetzt werden.

Die Neuregelung erlaubt es, Wirtschaftsgüter zwischen Personengesellschaften, die die gleichen Personen beteiligen, zu übertragen und dafür den Buchwert anzusetzen.

Doch wann liegt die sogenannte Beteiligungsidentität vor? Nach der Gesetzesbegründung gibt es keine Beteiligungsidentität, wenn eine natürliche Person oder eine juristische Person nur an einer der beiden Gesellschaften beteiligt ist.

Auch eine Beteiligung als Treuhänder gilt als schädlich, selbst wenn der Treuhänder selbst kein Mitunternehmer ist. Eine Ausnahme bilden jedoch Null-Prozent-Beteiligungen, z.B. einer Komplementär-GmbH.

Es ist auch vorgesehen, dass bei der Übertragung eines Wirtschaftsgutes von einer Körperschaft auf eine andere Körperschaft oder ähnliche Institution der ursprüngliche Anteil einfach ersetzt werden kann.

 

Info: Begriffe

- Buchwert: Dieser Wert ist der in der Buchhaltung erfasste Wert eines Vermögensgegenstands.

- Beteiligungsidentität: Beteiligen sich exakt dieselben Personen an zwei Gesellschaften.

- Treuhänder: Eine Person oder Institution, die rechtlich das Eigentum an etwas verwaltet, aber nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist.

 

Inkrafttreten

Dies gilt in allen offenen Fällen.

Da nicht auszuschließen ist, dass der Buchwertansatz sich im Einzelfall zuungunsten der Mitunternehmer auswirken kann, kann aus Vertrauensschutzgründen bei Übertragungen vor dem 12.1.2024 von einer Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG abgesehen werden, wenn die an beiden Mitunternehmerschaften beteiligten Mitunternehmer dies gemeinsam beantragen.

Änderung zum Jahreswechsel 2024/2025 - Unternehmer Kapitalgesellschaft


Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft

In Fällen der Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft musste die bisherige gesetzliche Regelung aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) angepasst werden.

Hintergrund

In der Vergangenheit war es nach der Auffassung der Verwaltung so, dass das eingebrachte Betriebsvermögen auch bei Entnahmen im steuerlichen Rückwirkungszeitraum nicht negativ werden darf.

Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht dies anders. Er erlaubt negative Anschaffungskosten in einem solchen Fall.

Das ändert sich

Nach Ansicht des Gesetzgebers entspricht es jedoch der Gesetzesintention, negative Anschaffungskosten zu vermeiden.

Mit der gesetzlichen Änderung soll daher klargestellt werden, dass entsprechend der bestehenden Verwaltungsauffassung Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum bei der Ermittlung des eingebrachten Betriebsvermögens zu berücksichtigen sind.

Damit ist ein Buchwertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens nicht möglich, wenn sich unter Berücksichtigung von Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum negative Anschaffungskosten ergeben würden. Soweit das das der Fall ist, sind die Buchwerte des eingebrachten Vermögens aufzustocken.

Inkrafttreten

Gilt erstmals für Einbringungen, wenn in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge der Umwandlungsbeschluss nach dem 31.12.2023 erfolgt ist oder in den anderen Fällen der Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2023 geschlossen worden ist.

 

 

Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Als Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gelten zukünftig grundsätzlich alle Beteiligungen unter 1 %.

Das ändert sich

Nach geltendem Recht gelten als Anteile an Kapitalgesellschaften in den Fällen der Sacheinlage nur Anteile unter 1 %, die aufgrund einer Sacheinlage nach dem 12.12.2006 entstanden sind.

Da die alte Fassung des § 21 UmwStG künftig nicht mehr anwendbar ist, ist es notwendig, auch die durch eine Sacheinlage entstandenen alt-einbringungsgeborenen Anteile in die Verstrickungsregelung des § 17 Abs. 6 EStG aufzunehmen.

Damit unterfallen künftig – unabhängig vom Zeitpunkt der Einbringung – grundsätzlich alle Beteiligungen unter 1%, die im Zuge eines (steuerbegünstigten) Anteilstauschs oder einer (steuerbegünstigten) Sacheinlage nach den Vorschriften des UmwStG entstanden sind, dem Anwendungsbereich von § 17 Abs. 6 EStG.

Inkrafttreten

Dies gilt ab dem 1.1.2025.

Änderung zum Jahreswechsel 2024/2025 - Privat Allgemein


Kleine Photovoltaikanlagen: Klarstellung zur Steuerbefreiung

Für kleine Photovoltaikanlagen gilt eine Steuerbefreiung. Gesetzlich werden nun Werte vereinheitlicht und eine Klarstellung eingefügt.

Das ändert sich

Mit der Änderung wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht.

Bisher sind es bei bestimmten Gebäuden nur 15 kW (peak). Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft betragen.

Außerdem wird klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.

Inkrafttreten

Dies gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

 

 

Mehr Kinderbetreuungskosten abziehbar

Eltern können künftig einen höheren Anteil ihrer Kinderbetreuungskosten steuermindernd geltend machen.

Das ändert sich

Bisher können zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4.000 EUR je Kind, als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Die Begrenzung von zwei Drittel der Aufwendungen wird auf 80 % der Aufwendungen und der Höchstbetrag auf 4.800 EUR erhöht.

Inkrafttreten

Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.

 

 

Haushaltsnahe Dienstleistung: Auch Pflege und Betreuung darf nicht bar bezahlt werden

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Pflegeleistungen gibt es künftig nicht mehr bei Barzahlung.

Das ändert sich

Voraussetzungen für die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind

  • der Erhalt einer Rechnung und
  • die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers.

Nach Auffassung des BFH ging dies aus dem bisherigen Gesetzeswortlaut im Hinblick auf Pflege- und Betreuungsleistungen nicht eindeutig hervor.

Inkrafttreten

Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.

 

 

Unterhaltsaufwendungen: Barzahlungen nicht mehr abzugsfähig

Unterhaltsaufwendungen sind in Zukunft nur noch dann abzugsfähig, wenn sie durch eine Überweisung an den Empfänger gezahlt werden.

Das ändert sich

Ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen bei Zahlung von Geldzuwendungen wird künftig nur durch Banküberweisung anerkannt. Momentan werden auch andere Zahlungswege zugelassen (z.B. Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten).

Erleichterungen für den Nachweis können nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (etwa im Falle eines Krieges) im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person aufgrund einer darauf beruhenden Verwaltungsregelung gewährt werden.

Inkrafttreten

Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.

 

 

Vorsorgeaufwendungen: Freibetrag für Bonusleistungen

Bonusleistungen der Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten gelten steuerlich als Beitragsrückerstattung, wenn sie einen bestimmten Betrag übersteigen. Dieser Freibetrag wird nun gesetzlich festgeschrieben.

Das ändert sich

Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten gelten zukünftig bis zu einer Höhe von 150 EUR pro versicherte Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung; wenn Bonusleistungen diese Summe übersteigen, gelten diese dagegen stets als Beitragserstattung.

Der Steuerpflichtige kann auch nachweisen, dass es sich bei den Bonuszahlungen in Höhe des übersteigenden Betrags nicht um eine Beitragserstattung handelt.

Hinweis

Die einkommensteuerrechtliche Behandlung der gewährten Bonusleistungen war bereits mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen.

Um eine administrativ komplexe Aufteilung insbesondere in Fällen pauschaler Ausgestaltung der Bonusmodelle bei gleichzeitig regelmäßig sehr geringer steuerlicher Auswirkung im Einzelfall zu vermeiden, wurde im Wege einer Verwaltungsregelung eine Vereinfachungsregelung geschaffen. Diese Verwaltungsregelung gilt für bis zum 31.12.2024 geleistete Zahlungen. Da sich die Vereinfachungsregelung in der Praxis bewährt hat, soll sie mit der vorliegenden Regelung gesetzlich festgehalten werden.

Inkrafttreten

Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.

 

 

Ausländische betriebliche Altersversorgungseinrichtungen: Leistungen sind steuerbar

Leistungen aus ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen gelten zukünftig als sonstige Einkünfte und sind damit steuerbar.

Hintergrund

Nach bisherigem Recht werden Leistungen aus ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen auch dann nicht vollständig nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EstG besteuert, wenn die zu besteuernden Leistungen auf Beiträgen beruhen, die im Ausland begünstigt oder steuerfrei gestellt wurden.

In diesen Konstellationen kann es zu einer Besserstellung gegenüber dem inländischen Standardfall kommen, wenn z.B. bei der ausländischen Besteuerung eine Steuerbefreiung von Beiträgen gewährt wurde und in Deutschland bei der Rentenleistung nur der Ertrag besteuert wird.

Das ändert sich

Um diese Besserstellung zu vermeiden, wird gesetzlich klargestellt, dass nicht nur eine Steuerbefreiung von Beiträgen bei der deutschen Besteuerung, sondern auch eine vergleichbare steuerliche Freistellung oder Begünstigung von Beiträgen bei einer ausländischen Besteuerung zu Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG führt.

Inkrafttreten

Das gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.

 

 

Erhöhung des Erbfallkostenpauschbetrags

Kosten des Erbfalls – dazu gehören z.B. Bestattungskosten – werden bis zu einem bestimmten Betrag pauschal und ohne Nachweis anerkannt. Diese Pauschale erhöht sich.

Das ändert sich

Der Erbfallkostenpauschbetrags wird von 10.300 EUR auf 15.000 EUR erhöht.

Inkrafttreten

Ab dem 01.01.2025

 

 

Termingeschäfte: Verlustverrechnungskreis gestrichen

Der Verlustverrechnungskreis, der bisher bei Termingeschäften zur Anwendung kam, wird gestrichen.

Das ändert sich

Um dem Vereinfachungsaspekt der Abgeltungsteuer wieder mehr Bedeutung zukommen zu lassen, werden

  • der gesonderte Verlustverrechnungskreis für Termingeschäfte und
  • die betragsmäßige Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen

gestrichen.

Dadurch soll auch den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung damit Rechnung getragen werden.

Inkrafttreten

Dies gilt in allen offenen Fällen.

Hinweis

Für den Kapitalertragsteuerabzug wird es nicht beanstandet, wenn eine IT-technische Umsetzung auf Ebene der Kreditinstitute erst ab dem 1.1.2026 erfolgt.

Niedrig verzinste Darlehen: Welcher Vergleichszinssatz gilt bezüglich der Schenkungsteuer?


In niedrig verzinslichen Darlehen liegt die Gefahr der Annahme einer schenkungsteuerpflichtigen freigebigen Zuwendung. Bei Darlehensgewährung auf unbestimmte Zeit ist der Zinsvorteil auf Grundlage eines Zinssatzes von 5,5 % zu ermitteln, es sei denn, es steht ein anderer Zinssatz fest. Auch ein niedrigerer Vergleichszinssatz der Bundesbank kann als marktüblicher Wert herangezogen werden.

Hintergrund

Der Erblasser A, der 2007 verstarb, hinterließ sein Erbe seiner Schwester B als Vorerbin und seinem leiblichen Sohn als Nacherbe. Die minderjährige uneheliche Tochter C des Erblassers wurde im Testament nicht berücksichtigt und hatte einen Pflichtteilsanspruch von ca. 2 Millionen Euro.

In einem Prozessvergleich einigte sich C, vertreten durch einen Ergänzungspfleger, mit dem Sohn auf einen Darlehensvertrag zu einem Zinssatz von 1 %. Das Darlehen galt rückwirkend ab dem 1.1.2016 als ausgezahlt, obwohl es erst am 23.03.2017 durch einen amtsgerichtlichen Beschluss wirksam wurde. Die Darlehenshöhe betrug nach Abzug von Vorzahlungen ca. 1,875 Millionen Euro.

Das Finanzamt sah in der niedrigen Verzinsung eine freigebige Zuwendung, da der marktübliche Zinssatz (5,5 %) deutlich höher war und stufte das Darlehen als steuerschädliche Schenkung ein.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht ein Darlehen mit einem ungewöhnlich niedrigen Zinssatz als freigebige Schenkung an. Statt des üblichen Zinssatzes von 5,5 % wurde ein niedrigerer Zinssatz zur Berechnung des Zinsvorteils verwendet.

Ein solches Darlehen wird als freigebige Zuwendung betrachtet, da es teilweise unentgeltlich gewährt wird. Der BFH entschied, dass sowohl die Schwester des Klägers als auch der Rechtsanwalt als Ergänzungspfleger bei einem Zinssatz von 1 % bewusst war, dass das Darlehen teilweise unentgeltlich war. Wichtig ist, dass der subjektive Wille zur Freigebigkeit vorhanden ist, unabhängig davon, ob der Ergänzungspfleger zivilrechtlich korrekt handelte.

Bei niedrig verzinsten Darlehen wird die schenkungsteuerliche Zinsdifferenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem Zinssatz nach § 15 Abs. 1 BewG berechnet. Dieser Zinssatz beträgt in der Regel 5,5 %, es sei denn, es steht ein anderer Wert fest.

Im vorliegenden Fall nahm der BFH einen anderen Zinssatz von 2,81 % an.

Entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchs an einem GmbH-Anteil ist nicht steuerpflichtig


Die entgeltliche Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchrechts an einem GmbH-Anteil ist nicht einkommensteuerbar, wenn dem Nießbrauchberechtigten durch die Übertragung kein wirtschaftliches Eigentum mehr an dem GmbH-Anteil zusteht. Die Ablösungszahlung ist dann eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung.

Hintergrund

Die Klägerin war zunächst mit 20 % an der Z-GmbH beteiligt.

Im Jahr 2012 übertrug die Klägerin ihre sämtlichen Anteile an der Z-GmbH unentgeltlich auf ihren Sohn S und behielt sich den Nießbrauch (insbesondere Gewinnbezugsrecht) vor.

Zudem stand der Klägerin weiterhin die unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht in Gesellschafterversammlungen zu.

Bei Vorversterben des Sohns wurde ein Rückübertragungsrecht eingeräumt.

Im Jahr 2018 veräußerte der Sohn der Klägerin die Gesellschaftsanteile für 2,4 Mio. EUR.

In diesem Zusammenhang wurde das Nießbrauchrecht gegen Zahlung von rd. 1,9 Mio. EUR aufgehoben.

Die Ablösezahlung behandelte die Klägerin als nicht steuerbare Vermögensumschichtung.

Dem schloss sich das Finanzamt nicht an. Vielmehr erziele sie Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, weil das wirtschaftliche Eigentum an den GmbH-Anteilen weiterhin bei der Nießbraucherin liege.

Das Finanzgericht (FG) behandelte die Zahlung für die Ablösung eines im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich bestellten Vorbehaltsnießbrauchs am Gewinnbezugsrecht aus GmbH-Geschäftsanteilen als Entschädigung für entgangene Einnahmen. Die Nießbrauchberechtigte habe die Einnahmen zu versteuern.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Klägerin durch die Übertragung ihrer GmbH-Anteile auch das wirtschaftliche Eigentum an diesen verloren hat.

Ohne wirtschaftliches Eigentum sind weitere steuerliche Tatbestände, wie die Erfassung von Einkünften aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, ausgeschlossen.

Zurechnungssubjekt für Ausschüttungen einer GmbH ist grundsätzlich der Anteilseigner. Eine abweichende zivilrechtliche Vereinbarung, wie etwa ein Nießbrauch, führt nur dann zu einer einkommensteuerlichen Zurechnung an den Nießbraucher, wenn dieser über die Einkunftsquelle verfügen kann und seine Rechte über das bloße Empfangen der Einkünfte hinausgehen. Dies ist nicht gegeben, wenn der Nießbrauch lediglich einen Anspruch auf den Gewinnanteil einräumt. Daher liegen keine steuerbaren Einkünfte vor.

Im vorliegenden Fall hat der BFH die Revision der Klägerin als begründet angesehen und der Klage stattgegeben, da das wirtschaftliche Eigentum bereits mit der Anteilsübertragung verloren ging. Dies schließt die Besteuerung von Einkünften aus der Veräußerung der Anteile aus.

Umwandlung einer GmbH: Führt der Formwechsel zu einer Einlage?


Bei einem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft ist der Vermögenszugang bei der Personengesellschaft steuerlich als fingierte Einlage und damit als eine bei der Berechnung der Überentnahme zu berücksichtigende Einlage zu qualifizieren.

Hintergrund

Die R GmbH & Co. KG. entstand im Jahr 2010 durch Formwechsel aus der E GmbH bei einem positiven Eigenkapital. Im Streitjahr 2012 entnahm die Kommanditistin der Klägerin einen Betrag in Höhe von X EUR.

Nach einer Betriebsprüfung für den Veranlagungszeitraum 2012 berechnete das Finanzamt aufgrund der tatsächlich angefallenen Schuldzinsen einen Hinzurechnungsbetrag. Gegen die entsprechenden Bescheide legte die Klägerin Einspruch ein. Als Begründung führte sie u.a. an, es lägen keine Überentnahmen vor, weil das der Klägerin im Rahmen der Umwandlung zugeführte Kapital als Einlage zu berücksichtigen sei. Überentnahmen lägen nicht vor, solange die getätigten Entnahmen durch das vorhandene Eigenkapital gedeckt seien.

Entscheidung

Das Finanzgericht (FG) gab der Klägerin Recht und entschied, dass das Finanzamt zu Unrecht das in Folge der formwechselnden Umwandlung übernommene positive Eigenkapital zum 1.1.2010 nicht als fingierte Einlage berücksichtigt und das steuerunschädliche Entnahmepotential in entsprechender Höhe zu niedrig angesetzt habe.

Das FG folgte damit nicht der Auffassung der Finanzverwaltung sowie Teilen der Literatur, dass bei einem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft das Konzept der strengen Rechtsnachfolge anzuwenden sei, wonach die Über- und Unterentnahmen des Rechtsvorgängers (mit 0 EUR) fortzuführen sind.

Für steuerliche Zwecke fingiere das UmwStG beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft einen Vermögensübergang auf die übernehmende Personengesellschaft. Dieser fingierte Vermögensübergang muss bei einer Übertragung positiven Eigenkapitals als fingierte Einlage qualifiziert werden.

Rückstellung für vorläufig festgesetzte Erstattungszinsen?


Eine Rückstellung darf nicht für eine Rückzahlungsverpflichtung von vorläufig festgesetzten Erstattungszinsen erfolgen.

Hintergrund

Die Parteien stritten um die Zulässigkeit einer Rückstellung wegen einer drohenden Inanspruchnahme für vorläufig festgesetzte Erstattungszinsen.

Im Jahr 2020 änderte das Finanzamt nach einem erfolgreichen Rechtsbehelfsverfahren die Umsatzsteuerbescheide 2001 bis 2016 der Klägerin. Das Finanzamt setzte auch Erstattungszinsen fest. Bezüglich der Erstattungszinsen enthielten die Bescheide einen Vorläufigkeitsvermerk unter Verweis auf anhängige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht, in denen es um die Verfassungsmäßigkeit der Zinsen ging.

Die Klägerin bildete aufgrund dieser Verfahren sowie seinerzeit diskutierter Gesetzesentwürfe eine Rückstellung in Höhe von 50 % der festgesetzten Zinsen.

Die Bescheide 2020 ergingen zunächst wie erklärt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam der Prüfer zu der Auffassung, dass diese Rückstellung nicht habe gebildet werden dürfen, da nicht ernsthaft mit einer Inanspruchnahme habe gerechnet werden können. Eine Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei nur im Ausnahmefall rückwirkend anzuwenden. Eine Rückstellung wegen einer Rückzahlung von Zinsen komme deshalb nicht in Betracht.

Gegen die geänderten Steuerbescheide legte die Klägerin Einspruch ein. Dieser wurde zurückgewiesen.

Entscheidung

Das Gericht wies die erhobene Klage als unbegründet ab. Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten sei zu bilden, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens der Verbindlichkeit bestehe, die wirtschaftlich vor dem Bilanzstichtag verursacht worden sei. Zudem sei es erforderlich, dass der Schuldner ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen müsse.

Hier seien die Erstattungszinsen bestandskräftig festgesetzt worden. Der Vorläufigkeitsvermerk habe nicht dazu geführt, dass eine Rückzahlung der Erstattungszinsen hinreichend wahrscheinlich gewesen sei. Auch bei einer Verfassungswidrigkeit der Bestimmung sei die Klägerin vor einer Rückzahlung von Zinsen geschützt. Von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme habe die Klägerin deshalb nicht ausgehen können.

Photovoltaikanlage nicht geliefert: Trotzdem Vorsteuerabzug?


Aus einer Anzahlungsrechnung muss hervorgehen, dass über eine noch nicht ausgeführte Leistung abgerechnet wird. In diesem Fall kann ein Vorsteuerabzug selbst dann in Betracht kommen, wenn der bezahlte Gegenstand tatsächlich nicht geliefert wird.

Hintergrund

Die Klägerin war Betrügern aufgesessen und hatte Zahlungen für eine Photovoltaikanlage geleistet, die tatsächlich nie geliefert worden war (Schneeballsystem). Sie wollte den Vorsteuerabzug aus 2 Rechnungen, jeweils vom 22.12.2010.

Das "Modell" sah vor, dass die Klägerin die Anlage erwarb und an einem bestimmten Anlagestandort zu einem festen Pachtzins für eine feste Laufzeit an vorbestimmte Pächter überließ. In späteren Strafprozessen wurde festgestellt, dass tatsächlich keine Anlage vorhanden war.

Während eine der Rechnungen an die Klägerin den Vermerk "Vorauskasse" aufwies, enthielt die andere Rechnung lediglich den Hinweis "Das Rechnungsdatum entspricht dem Leistungsmonat".

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug letztlich aus beiden Rechnungen, da die Klägerin keine Verfügungsmacht an der Photovoltaikanlage erlangt hatte und somit auch keine Lieferung vorliegen würde.

Entscheidung

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Während die Rechnung mit dem Vermerk "Vorauskasse" die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist dies bei der anderen Rechnung nicht der Fall, da diese nicht als Anzahlungsrechnung ausgestellt wurde und der Klägerin deshalb der Vorsteuerabzug mangels Verschaffung der Verfügungsmacht zu versagen war.

Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung des Umsatzes entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Der Eintritt des Steuertatbestands darf zum Zeitpunkt der Anzahlung bzw. Vorauszahlung nicht "unsicher" sein.

In der Rechnung über eine Anzahlung muss kenntlich gemacht werden, dass über eine noch nicht ausgeführte Leistung abgerechnet wird, weil die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen sollen.

Sachentnahmen im Supermarkt: Welche Werte sind anzusetzen?


Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) veröffentlich jährlich Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachbezüge). Kommen die Pauschbeträge zur Anwendung, kann eine Einzelaufzeichnung unterbleiben. Bei Sachentnahmen im Gewerbezweig „Nahrungs- und Genussmittel“ werden auch die Non-Food-Artikel umfasst – zumindest in den Jahren 2015 bis 2017.

Hintergrund

Ein Supermarkt-Inhaber betrieb in den Jahren 2015 bis 2017 zwei Filialen und ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Sein Sortiment umfasste neben Lebensmitteln auch sogenannte Non-Food-Artikel, wie z. B. Hygieneprodukte und Schreibwaren. Diese machten etwa 10 % des Gesamtangebots aus. Er entnahm ohne detaillierte Aufzeichnungen Waren für den Eigenbedarf und nutzte für seine Gewinnermittlungen Pauschbeträge des Bundesfinanzministeriums (BMF) für den Bereich „Nahrungs- und Genussmittel.“

Eine steuerliche Außenprüfung stellte infrage, ob die Pauschbeträge korrekt angewendet wurden, da sie angeblich nur für Nahrungsmittel und Getränke gelten sollten. Die Prüfer argumentierten, dass Non-Food-Artikel separat berücksichtigt werden müssen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Forderung des Finanzamts, die Höhe der Sachentnahme zu erhöhen, zurückgewiesen.

Allgemein werden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben auf Grundlage der Daten des Statistischen Bundesamts zu Haushaltsausgaben festgelegt. Sie sind auf Erfahrungswerte gestützt und erlauben eine vereinfachte Erfassung ohne detaillierte Aufzeichnungen jeder Entnahme.

In diesem speziellen Fall entschied der BFH, dass keine zusätzliche Hinzuschätzung erforderlich ist, da sämtliche Entnahmen, auch von Non-Food-Artikeln, bereits in den Pauschbeträgen enthalten sind. Es sind keine gesonderten Buchführungen für Artikelentnahmen notwendig, wenn die jährlichen Pauschbeträge verwendet werden.

Dienstwagen: Keine Kürzung des geldwerten Vorteil um selbst getragene Maut, Fähr- und Parkkosten


Es können nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären.

Hintergrund

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2017 u.a. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er hat einen Dienstwagen, den er auch privat nutzt. Die private Nutzung ermittelt er mithilfe der 1%-Methode. In seiner Steuererklärung wollte er den geldwerten Vorteil, um verschiedene Kosten senken.

Dazu gehören:

  • Maut, Fähr, Benzin- und Parkkosten
  • Abschreibung für einen selbst angeschafften Fahrradträger

Diese Ausgaben entstanden durch private Urlaubsreisen und Fahrten. Das Finanzamt hat die Senkung des geldwerten Vorteils abgelehnt. Auch das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Mannes abgewiesen.
 

Entscheidung 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt und die Revision zurückgewiesen. Er entschied, dass die privaten Kosten, die der Mann getragen hat, den geldwerten Vorteil nicht mindern.

Die aktuelle Rechtslage besagt:

  • Der geldwerte Vorteil kann nur dann gemindert werden, wenn er an den Arbeitgeber Zahlungen für diese Nutzung leistet.
  • Der geldwerte Vorteil besteht im Wert der Nutzung, abzüglich des gezahlten Nutzungsentgelts.

Die speziellen Aspekte des Falles:

  • Der Mann hat Kosten übernommen, die keine vertraglich vereinbarten Nutzungsentgelte sind.
  • Diese Kosten werden rechtlich nicht als Übernahme durch den Arbeitgeber eingeschätzt, die den Vorteil mindern könnten.
  • Kosten wie Maut- und Fährgebühren oder die Abschreibung des Fahrradträgers gelten als unabhängige geldwerte Vorteile, die nicht durch die 1 %-Regelung abgedeckt sind.

 

Hinweis: 

1 %-Regelung: Eine Methode, um den Wert der privaten Nutzung eines Firmenwagens zu ermitteln. Der private Nutzungsanteil wird mit 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs pro Monat pauschal angesetzt.

 

Zusammenfassend bedeutet das, dass solche selbst getragenen Aufwendungen den privaten Vorteil nicht reduzieren können.

Mieter lädt Elektroauto an allgemeiner Steckdose: Darf Vermieter wegen Stromdiebstahls kündigen?


Auch wenn ein Mieter an einer allgemeinen Steckdose sein Elektroauto auflädt, rechtfertigt das weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung. Eine Räumungsklage eines Vermieters wegen des Stromdiebstahls hatte damit keinen Erfolg.

Hintergrund

Nachdem die Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mehrfach ihr Hybridauto an einer allgemeinen Steckdose des Hauses aufgeladen hatten, waren einige Nachbarn, die dies beobachtet hatten, verärgert. Denn der Mietvertrag sah vor, dass die Kosten für den Stromverbrauch für den Verbrauch aus der Allgemeinstreckdose als Betriebskosten anteilig auf alle Mieter dieses Hauses umgelegt werden.

Sie forderten von ihrem Vermieter, dass dieser den Stromdiebstahl verbietet und in Zukunft verhindert. Darüber hinaus wollten sie, dass der Verbrauch pauschal bei der Nebenkostenabrechnung angerechnet wird.

Der Vermieter sprach daraufhin den betreffenden Mietern die fristlose Kündigung sowie hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietvertrags aus und verklagte sie auf Räumung. Er berief sich darauf, dass sie „nahezu permanent“ den Stromdiebstahl für ihren Elektrowagen begangen haben.

Entscheidung

Das Amtsgericht wies die Räumungsklage des Vermieters ab.

Das Gericht sah die fristlose Kündigung des Vermieters wegen Stromdiebstahls als unwirksam an. Nach seiner Ansicht fehlte es an einem wichtigen Grund, weil die Mieter durch das Aufladen ihres Hybridwagens nicht auf erhebliche Weise den Hausfrieden gestört haben.

Es schätzte den entstandenen Schaden auf 48 EUR, was als geringfügig angesehen wurde. Dabei orientierte es sich an der Geringfügigkeitsgrenze der Rechtsprechung für den Diebstahl geringfügiger Sachen von ungefähr 50 EUR. Grundlage der Schätzung waren Informationen des Vermieters bezüglich der Nutzung der Steckdose, welche nicht ausreichend waren. Die Mieter hatten eingeräumt, die Steckdose zehnmal genutzt zu haben.

Darüber hinaus hatten die Mieter ein Wiedergutmachungsangebot über 600 EUR gemacht. Die fristlose Kündigung war zudem ungültig, da der Vermieter zuvor keine Abmahnung ausgesprochen hatte, was erforderlich gewesen wäre.

Das Amtsgericht sah die ordentliche Kündigung des Vermieters ebenfalls als unwirksam an. Das begründete es damit, dass der Stromdiebstahl für das Elektroauto aufgrund der geringen Lademenge eine unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters darstellt.

Umsatzsteuer auf Photovoltaik-Anlage zu früh gezahlt. Anspruch auf Rückzahlung?


Was passiert, wenn eine Photovoltaik-Anlage nach dem 1.1.2023 fertiggestellt worden ist, aber die Umsatzsteuer vorher schon per Rechnung erhoben wurde?

Hintergrund

Vor dem Amtsgericht München wurde folgender Fall verhandelt: Am 15.7.2022 beauftragte der Kläger die beklagte Firma mit der Installation einer PV-Anlage einschließlich Planungsleistungen, Wechselrichter, Fördermittelberatung, Anlagenmontage, Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber sowie Umbau des Zählerkastens für sein privates Wohnhaus.

Der Kläger beglich die Rechnung (inkl. 3.021 EUR Umsatzsteuer) am 20.9.2022 nach der Montage der Module auf dem Dach. Am 27.12.2022 wurde der Wechselrichter eingebaut. Am 17.2.2023 erfolgte die Abnahme durch den örtlichen Netzbetreiber, wobei dieser noch Mängel feststellte. Die Mängel wurden beseitigt, am 8.5.2023 ein Zweistromzähler durch den Netzbetreiber eingebaut und die PV-Anlage freigegeben.

Entscheidung

Da die Photovoltaik-Anlage erst nach dem 1.1.2023 fertiggestellt worden war, war strittig, ob der Kläger Umsatzsteuer bezahlen muss. Seit 1.1.2023 ist auf den Kauf bzw. Einbau privater Photovoltaik-Anlagen der sog. Nullsteuersatz anzuwenden.

Der Kläger konnte nachweisen, dass die Photovoltaik-Anlage erst nach 1.1.2023 fertiggestellt worden war. Demnach hatte er zu Unrecht Umsatzsteuer bezahlt und die beklagte Firma musste ihm die 3.021 EUR Umsatzsteuer zurückzahlen.

Vollzugshemmung bei Grundstücksschenkung


Wurde bei einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung eine Vollzugshemmung vereinbart, wonach der Notar von der bereits erteilten Eintragungsbewilligung erst dann Gebrauch machen darf, wenn die Kaufpreiszahlung nachgewiesen ist, ist die gemischt-freigebige Schenkung erst im Zeitpunkt der vertraglich vorgesehenen Kaufpreiszahlung ausgeführt.

Hintergrund

Mit notariellem Vertrag vom 9.10.2012 verpflichtete sich Frau P ihr Grundstück der Klägerin gegen Zahlung eines Barkaufpreises i. H. v. 260.000 EUR sowie einer monatlich zu zahlenden Rente i. H. v. 1.000 EUR zu übertragen. Zudem verpflichtete sich die Klägerin, P zu pflegen, für sie zu kochen, sie zu waschen und erforderliche Gänge zum Arzt und/oder zur Apotheke vorzunehmen, soweit P hierzu nicht mehr in der Lage sein sollte.

Das Grundstück ist mit einem Mietshaus bestehend aus 8 Wohnungen und 2 Kellergewerberäumen bebaut. P bewohnte eine der Wohnungen, für die sie sich ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht zurückbehielt. Der Jahreswert des Wohnrechts wurde 12.000 EUR angesetzt.

Der Kaufpreis war bis zum 1.2.2013 durch Überweisung auf ein Notaranderkonto zu entrichten. Die Übergabe des Grundstücks sollte am Tag des Eingangs des Barkaufpreises, spätestens am 1.2.2013 erfolgen. Die Vertragsparteien erklärten die Auflassung sowie bewilligten und beantragten, die Eigentumsveränderungen im Grundbuch zu vollziehen. Unter II. „Ausfertigungen, Abschriften“ des Vertrags wurde vereinbart, dass den Vertragsparteien Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften lediglich ohne Auflassungserklärung erteilt werden sollten. Der Notar wurde angewiesen, eine Vertragsausfertigung mit der Auflassungserklärung dem Grundbuchamt erst einzureichen, sobald ihm alle Unterlagen vorliegen und alle vertraglichen Bedingungen für deren Einreichung erfüllt oder sichergestellt sind, insbesondere die Belegung des Kaufpreises ohne eventuelle Zinsen.

P verstarb am 24.11.2012 noch vor Eintragung des Eigentumswechsels. Die Klägerin ist Erbin der P und wurde am 15.2.2013 als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.

Mit Bescheid vom 19.5.2016 setzte das Finanzamt Schenkungsteuer fest. Das Finanzamt sah in dem notariellen Vertrag eine gemischt-freigebige Zuwendung der P an die Klägerin, da die von der Klägerin übernommenen Gegenleistungen erheblich unter dem gemeinen Wert des übertragenen Grundstücks gelegen hätten.

Bei der Bemessung der Steuer berücksichtigte das Finanzamt den Kapitalwert der Renten- und Pflegeverpflichtung sowie des Wohnrechts nicht, da die entsprechenden Leistungen wegen des Versterbens der P nicht erbracht worden seien.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Sie machte u. a. geltend, dass es zu der Ausführung der gemischten Schenkung wegen des Todes der P nicht mehr gekommen sei. Die Eigentumseintragung im Grundbuch sei erst am 15.2.2013 erfolgt.

Das Finanzamt hat den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen und das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen.

Das Finanzamt hat nach der Verkündung des Urteils des FG einen geänderten Schenkungsteuerbescheid erlassen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Entscheidung des FG aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben, weil sich nach Verkündung des Urteils des FG der Verfahrensgegenstand, über dessen Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden hatte, geändert hat. An die Stelle des ursprünglichen Schenkungsteuerbescheids ist der Änderungsbescheid getreten und Gegenstand des Verfahrens geworden. Das angefochtene Urteil ist daher gegenstandslos und aufzuheben.

Der BFH hat zudem entschieden, dass die Sache nicht spruchreif und an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen ist. Die tatsächlichen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um die Rechtmäßigkeit des geänderten Schenkungsteuerbescheids abschließend beurteilen zu können.

Die Ausführung der Grundstücksschenkung setzt voraus, dass der Schenker alles zur Bewirkung der Leistung Erforderliche getan hat und der Beschenkte durch die vertragliche Vereinbarung in die Lage versetzt wird, jederzeit den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung durch einen entsprechenden Antrag beim Grundbuchamt herbeizuführen.

Eine Grundstücksschenkung ist dagegen noch nicht ausgeführt, wenn aufgrund vertraglicher Abrede der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung erst zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen darf. In diesem Fall tritt die Ausführung der Zuwendung erst zu diesem späteren Zeitpunkt ein.

Haben die Vertragsparteien daher bei einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung eine Vollzugshemmung dahingehend vereinbart, dass der bevollmächtigte Notar von der Eintragungsbewilligung erst dann Gebrauch machen darf, wenn die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist, ist die gemischt-freigebige Schenkung erst in diesem Zeitpunkt ausgeführt.

Ausgehend von diesen Voraussetzungen kann der Senat anhand der bisherigen Feststellungen des FG nicht abschließend prüfen, zu welchem Zeitpunkt die Grundstücksschenkung ausgeführt wurde. Dafür fehlt es an der Feststellung, ob und wann der nach dem Kaufvertrag zu leistende Barkaufpreis von der Klägerin gezahlt wurde.

Unwirksame AGB: Bank muss Kontoführungsgebühren zurückerstatten


Eine Sparkasse änderte ihre AGB bezüglich der Kontoführungsgebühren. Ein Bankkunde zahlte diese mehr als 3 Jahre lang, ohne der Änderung zugestimmt zu haben, dann verlangte er die Rückzahlung. Zu Recht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Hintergrund

Ein Kunde einer Sparkasse hatte im Oktober 2017 eine Information von seiner Bank erhalten, dass ab dem 1. Januar 2018 für seine Konten Gebühren anfallen würden.

Diese betrugen

  • 3,50 EUR pro Monat für die Kontoführung, sowie
  • 6 EUR pro Jahr für die Karte.

Der Kunde schloss eines der Konten, stimmte aber den neuen Gebühren für das verbleibende Konto nie zu. Trotzdem wurden die Gebühren regelmäßig von seinem Konto abgebucht.

Im Juli 2021, also mehr als drei Jahre später, forderte er die Rückzahlung von 192 EUR, die ihm in dieser Zeit abgezogen wurden, was von den Vorinstanzen abgelehnt wurde.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) gab dem Kunden Recht: Die Sparkasse muss die gezahlten Entgelte zurückerstatten.

Die allgemeine Rechtslage sieht vor, dass Girokontonutzungen für die meisten Menschen essenziell sind, um am wirtschaftlichen und sozialen Leben teilzunehmen. Nur weil ein Girokonto weiter genutzt wird, bedeutet das nicht, dass der Kunde den neuen Bedingungen zugestimmt hat.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) müssen von Kunden ausdrücklich akzeptiert werden, damit sie gelten. Klauseln in AGB, die eine Zustimmung fiktiv annehmen, sind nicht zulässig.

Im konkreten Fall bedeutete das:

  • Die fiktive Annahme, dass der Kunde stillschweigend zugestimmt hat, da er die Gebühren über mehr als drei Jahre hinweg bezahlt hat, war ungültig.

Die Sparkasse kann nicht behaupten, dass die Gebührenerhebung rechtmäßig war, nur weil der Kunde keine Widersprüche erhoben hat.

Beschäftigungsverbot während Schwangerschaft: Arbeitgeber muss Urlaub abgelten


Darf eine Arbeitnehmerin wegen mehrerer unmittelbar aufeinanderfolgender mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote praktisch bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses nicht arbeiten, muss der Arbeitgeber den angesammelten Urlaub abgelten.

Hintergrund

Eine Zahnärztin, die von 2017 bis Ende März 2020 angestellt war, konnte aufgrund von Mutterschutz und weiteren Beschäftigungsverboten nicht arbeiten. Der Vertrag gewährte ihr 28 Tage Urlaub pro Jahr. Wegen ihrer Schwangerschaften und der anschließenden Kinderbetreuung war sie ab Dezember 2017 nicht mehr tätig.

Zum Ende ihrer Anstellung forderte sie die Abgeltung von 68 Urlaubstagen:

  • 5 Tage Resturlaub von 2017
  • 28 Tage für 2018
  • 28 Tage für 2019
  • 7 Tage anteilig für 2020

Der Arbeitgeber weigerte sich, da er davon ausging, es seien keine neuen Urlaubsansprüche während der durchgängigen Beschäftigungsverbote entstanden.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Arbeitgeber die 68 Urlaubstage abgelten muss. Arbeitgeber müssen Urlaub abgelten, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.

Bei Beschäftigungsverboten handelt es sich um gesetzlich geregelte Verbote, die es dem Arbeitnehmer untersagen, seine Arbeit auszuführen, beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Mutterschutz. In solchen Fällen entstehen trotz des Beschäftigungsverbots vollwertige Urlaubsansprüche, da die Ausfallzeiten als Arbeitszeiten behandelt werden.

Daraus folgt, dass auch während eines Beschäftigungsverbots der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers weiterläuft und sich entsprechend erhöht. Diese Vorgehensweise wird als "Beschäftigungsfiktion" bezeichnet, da die Zeit des Beschäftigungsverbots als tatsächlich geleistete Arbeitszeit angesehen wird.

Eine weitere wichtige Regelung im Zusammenhang mit Beschäftigungsverboten und Urlaubsansprüchen ist, dass diese nicht verfallen, wenn sie vor dem Beginn des Beschäftigungsverbots nicht genommen wurden. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer auch nach dem Ende des Beschäftigungsverbots noch Anspruch auf die nicht genommenen Urlaubstage hat. Maßgeblich ist allein, dass der Urlaub vor Beginn des (jeweils neuen) Beschäftigungsverbots nicht genommen werden konnte.

Insgesamt ist also festzuhalten, dass trotz Beschäftigungsverboten vollwertige Urlaubsansprüche entstehen und diese nicht verfallen, sofern sie vor dem Beschäftigungsverbot nicht genommen wurden. Der Arbeitnehmer behält somit auch während des Beschäftigungsverbots seinen Anspruch auf bezahlten Urlaub und kann diesen auch nach dem Ende des Verbots noch in Anspruch nehmen.

Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten durch Überstundenregelung


Eine tarifliche Regelung, die für Überstundenzuschläge das Überschreiten der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, diskriminiert Teilzeitbeschäftigte. Betroffene Arbeitnehmerinnen haben zudem eine Entschädigung wegen mittelbarer Geschlechtsdiskriminierung.

Hintergrund

Eine Pflegekraft arbeitete in Teilzeit mit 40 % für einen ambulanten Dialyseanbieter. Laut Tarifvertrag sind Überstunden, die über die reguläre monatliche Arbeitszeit einer Vollzeitkraft hinausgehen und nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, mit einem 30% Zuschlag zu vergüten. Alternativ zu einer Auszahlung des Zuschlags ist eine Honorierung durch entsprechende Zeitgutschriften im Arbeitszeitkonto vorgesehen.

Doch der Arbeitgeber hielt sich bei der Teilzeitkraft nicht an diese Regelung: Die Pflegekraft hatte bis März 2018 ein Arbeitsguthaben von 129 Stunden und 24 Minuten, ohne eine entsprechende Vergütung oder Zeitgutschrift zu erhalten.

Sie fühlte sich benachteiligt und argumentierte, dass Teilzeitbeschäftigte ungerecht behandelt werden, da es keinen anteiligen Überstundenzuschlag für Teilzeitkräfte gibt. Zudem sah sie eine indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, da 90 % der Teilzeitkräfte Frauen sind. Sie verklagte ihren Arbeitgeber und verlangte eine Zeitgutschrift von 38 Stunden und 49 Minuten sowie eine Entschädigung.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab der Pflegekraft in ihrem Anliegen Recht und gewährte ihr die geforderte Zeitgutschrift. Zudem wurde dem Arbeitgeber auferlegt, eine Entschädigung in Höhe von 250 EUR zu zahlen.

Das Gericht stellte fest:

1. Die bestehende Tarifregelung benachteiligt Teilzeitkräfte, da sie keinen anteiligen Überstundenzuschlag bietet. Dadurch verstößt sie nicht nur gegen das Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten, sondern auch gegen das allgemeine Prinzip der Gleichbehandlung am Arbeitsplatz.

2. Ein gerechtfertigter Grund für diese Ungleichbehandlung war nicht erkennbar. Teilzeitbeschäftigte erbringen die gleiche Arbeit wie Vollzeitkräfte und sollten daher auch für geleistete Überstunden entsprechend vergütet werden.
 

Der Entschädigungsbetrag soll sowohl den immateriellen Schaden der Betroffenen ausgleichen als auch eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber entfalten.

Kein höherer Freibetrag bei Erbverzicht der Eltern zugunsten der eigenen Kinder


Der zivilrechtliche Verzicht eines Kindes gegenüber seinen Eltern auf den gesetzlichen Erbteil bewirkt nicht, dass seinem Kind – dem Enkel des Erblassers – der Freibetrag zu gewähren ist, der im Falle des Versterbens des Kindes zu gewähren ist.

Hintergrund

Der Kläger wurde von seinem 2019 verstorbenen Großvater (Erblasser) testamentarisch als Erbe zu einem Viertel eingesetzt. Zuvor hatte der Vater des Klägers auf sein gesetzliches Erbrecht einschließlich seines Pflichtteilsrechts verzichtet, ließ jedoch seine Nachfahren von diesem Verzicht aus.

In der Erbschaftsteuererklärung für den Erbfall nach dem Erblasser beantragte der Kläger die Gewährung eines Freibetrags in Höhe von 400.000 EUR. Er war der Ansicht, dass er aufgrund der zivilrechtlichen Vorversterbensfiktion, nach der der verzichtende Vater so behandelt wird, als würde er zur Zeit des Erbfalls nach dem Tod des Erblassers nicht mehr leben, als Kind eines verstorbenen Kindes anzusehen sei.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass dem Kläger als Kindeskind des Erblassers nur ein Freibetrag in Höhe von 200.000 EUR zu gewähren sei und setzte entsprechend Erbschaftsteuer fest. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatten keinen Erfolg.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. Das FG habe zutreffend entschieden, dass dem Kläger für den Erwerb von dem Erblasser lediglich ein Freibetrag in Höhe von 200.000 EUR zusteht.

Der zivilrechtliche Erbverzicht durch den Vater des Klägers gegenüber dem Erblasser hat nicht bewirkt, dass der Vater des Klägers als "verstorben" anzusehen und dem Kläger der höhere Freibetrag von 400.000 EUR zu gewähren ist.

Der Wortsinn des Gesetzes ist eindeutig. Es spricht von "verstorbenen Kindern" und nicht von "als verstorben geltenden Kindern". Nach dem klaren Wortlaut ist diese Voraussetzung nur dann erfüllt, wenn das Kind tatsächlich verstorben ist, nicht aber, wenn es aufgrund einer gesetzlichen Fiktion als verstorben anzusehen ist, jedoch in Wirklichkeit noch lebt.

Die Staffelung des Freibetrags zeigt, dass erst dann, wenn die direkt vorangehende Generation nicht mehr am Leben ist, die Verantwortung für das Auskommen der zweiten Generation dem Erblasser zukommt. Dem wird durch den auf 400.000 EUR erhöhten Freibetrag für "verwaiste Enkel" Rechnung getragen.

Die analoge Anwendung des höheren Freibetrags würde zudem eine legale Steuerumgehungsmöglichkeit schaffen, die geeignet wäre, die Staffelung der Freibetragsregelung auszuhöhlen. Denn das Kind des Erblassers kann trotz seines Verzichts aufgrund gewillkürter Erbfolge von dem Erblasser zum Erben berufen werden. In diesem Fall könnten sowohl das Kind als auch der Enkel des Erblassers jeweils den Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR in Anspruch nehmen.

Sterbegeldversicherung: Was Erben wissen müssen


Hat der Erblasser Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, erhöht sich der Nachlass um einen Sachleistungsanspruch der Erben gegen das Bestattungsunternehmen. Die Kosten der Bestattung sind im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen.

Hintergrund

Der Kläger und seine Schwester erbten im Jahr 2019 das Vermögen ihrer verstorbenen Tante. Diese hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und die Versicherungsleistung an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, um die Kosten ihrer Bestattung zu decken.

Nach dem Tod stellte das Bestattungsunternehmen eine Rechnung von 11.653,96 EUR aus, wovon die Sterbegeldversicherung 6.864,82 EUR übernahm. Das Finanzamt rechnete den Betrag von 6.864 EUR als Sachleistungsanspruch den Erben zu, wobei es den Erbwert abzüglich der Schulden und Pauschalen berechnete.

Der Kläger wollte verhindern, dass die Bestattungsleistungen in die Erbschaftsteuer einbezogen werden. Alternativ wollte er, dass die über den Pauschbetrag hinausgehenden Erbfallkosten voll berücksichtigt werden.

Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten den Antrag als unbegründet ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben.

Der BFH entschied, dass:

  • Der Sachleistungsanspruch durch die Sterbegeldversicherung den Nachlass erhöht.
  • Die von der Sterbegeldversicherung ausgezahlten 6.894 EUR zum steuerpflichtigen Erwerb gehören und nicht steuerfrei sind.
  • Die Bestattungskosten jedoch vollständig als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind.

Die Feststellungen des Finanzgerichts (FG) reichten im Urteilsfall nicht aus, um die Höhe der insgesamt zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten abschließend zu bestimmen, sodass das Verfahren zurückverwiesen wurde. Diese Feststellungen wird das FG im zweiten Rechtsgang noch treffen müssen.