Sonderrundschreiben 31.03.2021 - Kurzarbeitergeld Update 2021


Auch das neue Jahr steht noch im Zeichen der Covid-19-Pandemie. Diese beherrscht weiterhin das gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Geschehen. Vor diesem Hintergrund wurden die zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen eingeführten Sonderregelungen hinsichtlich des Kurzarbeitergelds, verlängert und ergänzt. Dieser Beitrag gibt Ihnen hierzu einen kurzen Überblick. (Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung sowie Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld).

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Ihr Team von Schauer Häffner & Partner

Erleichterte Zugangsvoraussetzungen für KuG


Bereits mit Verordnung vom 25. Mai 2020 wurde festgelegt, dass es auf Grund der „Corona-Krise“ für den Bezug von Kurzarbeitergeld bereits ausreicht, wenn anstatt 30% der Arbeitnehmer/-innen lediglich 10% der Arbeitnehmer/-innen von einem Entgeltausfall in Höhe von jeweils mindestens 10% ihres regelmäßigen Bruttoentgelts betroffen sind.

Zugleich wurde in dieser Verordnung geregelt, dass kein Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit erforderlich ist.

Diese erleichterten Bezugsvoraussetzungen waren zunächst bis zum 31. Dezember 2020 befristet und wurden nun bis zum Jahresende 2021 verlängert, allerdings mit der Maßgabe, dass die Sonderregelungen nur für Betriebe weitergelten, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.

Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge


Ferner wurde die Regelung zur Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen der Kurzarbeit verlängert und ergänzt. Auch weiterhin werden die im Rahmen der Kurzarbeit von Arbeitgeber/-innen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge mit Ausnahme der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung auf Antrag in pauschalierter Form erstattet. Allerdings wurde die Erstattung in voller Höhe nur bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge nur noch zu 50% erstattet. Ferner können von dieser Erstattungsmöglichkeit nur Betriebe Gebrauch machen, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.

Da Arbeitgeber/-innen während der Kurzarbeit Sozialversicherungsbeiträge auf Grundlage von 80 % der Nettoentgeltdifferenz gemäß § 106 SGB III allein tragen müssen, müssen sich Unternehmen ab dem 1. Juli 2021 auf deutlich höhere Ausgaben einstellen.

Bezugsdauer und Höhe von KuG


Besondere Beachtung verdient die Verlängerung der Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021. Voraussetzung hierfür ist, dass der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2020 entstanden ist. Diese Regelung ermöglicht es Unternehmen über die eigentliche Bezugsdauer von zwölf Monaten hinaus, Kurzarbeit auch in 2021 zur Vermeidung von Personalabbaumaßnahmen einzusetzen.

Zudem wurde die stufenweise Erhöhung der Leistungssätze über den 31. Dezember 2020 hinaus verlängert. Insofern gilt nunmehr bis zum Jahresende 2021, dass die Leistungssätze ab dem 4. Bezugsmonat 70% bzw. 77% und ab dem 7. Bezugsmonat 80% bzw. 87% der jeweiligen Nettoentgeltdifferenz betragen, wenn der Entgeltausfall im jeweiligen Monat mindestens 50% beträgt. In die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeitergeldbezug ab März 2020 einzubeziehen.

Auch hier gilt einschränkend, dass die erhöhten Leistungssätze nur dann greifen, wenn der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.

Hinzuverdienst und Nachweispflichten


Grundsätzlich muss Hinzuverdienst aus einer anderen während des Bezugs von KuG aufgenommenen Beschäftigung angerechnet werden und mindert damit die Höhe des KuG. Eine Sonderregelung, welche bis zum 31.12.2020 galt sah vor, dass der Lohn aus einer Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, nur beschränkt auf das KuG angerechnet wird. Lohn aus einem Minijob, der während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, wird vollständig nicht angerechnet.

UPDATE: Die bisherige Sonderregelung zur beschränkten Hinzuverdienstmöglichkeit wird nicht verlängert. Ab dem 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 wird die Regelung insoweit abgeändert, als dass nur noch Nebeneinkommen aus einem Minijob weiterhin anrechnungsfrei bleiben. Der Verdienst aus einem Nebenjob, der während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, ob nun in Form eines Angestelltenverhältnisses oder aufgrund einer selbständigen Tätigkeit bzw. Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, wird auf das Ist-Entgelt der Kurzarbeit in vollem Umfang angerechnet.

Bei Arbeitnehmern, die bereits vor der Kurzarbeit eine Nebenbeschäftigung neben ihrer Hauptbeschäftigung ausgeübt haben und diese lediglich fortsetzen, ist die Situation eine andere. Diese Arbeitnehmer können diese Nebentätigkeit fortführen, ohne dass es Abzüge beim Kurzarbeitergeld gibt. Die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld wird nicht um den Verdienst aus der Nebentätigkeit gekürzt. Erhöht sich das Einkommen im Nebenjob, so ist diese Erhöhung ebenfalls nicht dem Ist-Entgelt hinzuzuführen.

Die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung muss dem (Haupt-) Arbeitgeber angezeigt und die Höhe des erzielten Nebeneinkommens mitgeteilt werden!

Nebeneinkommensbescheinigung


Arbeitnehmer sind bei Aufnahme eines Nebenjobs während des Bezugs von Kurzarbeitergeld verpflichtet, das daraus erzielte Einkommen durch eine Nebeneinkommensbescheinigung (Vordruck der Agentur für Arbeit) nachzuweisen. Ebenso ist der (Neben-)Arbeitgeber gem. § 313 SGB III verpflichtet diese Bescheinigung auszustellen. Der (Haupt-)Arbeitgeber hat das Einkommen aus einem Nebenjob bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes zu berücksichtigen und die Nebeneinkommensbescheinigung der Abrechnungsliste für das Kurzarbeitergeld beizufügen. Die Agentur für Arbeit wird die Hinzurechnung je nach Einzelfall überprüfen und der Hauptarbeitgeber kann nach Rücksprache die Berechnung des KuG vornehmen bzw. korrigieren.

 

Hinweis:

§ 313 SGB III Nebeneinkommensbescheinigung

 (1) Wer eine Person, die Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld (laufende Geldleistungen) beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder dieser Person gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt, ist verpflichtet, dieser Person unverzüglich Art und Dauer der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen, für die diese Leistung beantragt worden ist oder bezogen wird. Dabei ist der von der Bundesagentur vorgesehene Vordruck zu benutzen. Die Bescheinigung über das Nebeneinkommen ist der Bezieherin oder dem Bezieher der Leistung vom Dienstberechtigten oder Besteller unverzüglich auszuhändigen.      

(2) Wer eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht und Dienst- oder Werkleistungen gegen Vergütung erbringt, ist verpflichtet, dem Dienstberechtigten oder Besteller den für die Bescheinigung des Arbeitsentgelts oder der Vergütung vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich vorzulegen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Personen, die Kurzarbeitergeld beziehen oder für die Kurzarbeitergeld beantragt worden ist, entsprechend