Sonderrundschreiben - Jahreswechsel im Peronalbüro: die wichtigsten Neuerungen 2024 im Überblick


Sehr geehrte Damen und Herren,

in unserem Sonderrundschreiben haben wir die wichtigsten Neuerungen zum Jahreswechsel im Personalbereich zusammengefasst, um Sie hierüber zu informieren.

Bitte sprechen Sie uns an, falls Sie zu den einzelnen Themen Fragen haben oder weitere Informationen benötigen.

 

Viele Grüße

Ihr Team von SCHAUER HÄFFNER & PARTNER

Erhöhung gesetzlicher Mindestlohn und Minijob-Grenze


Seit Oktober 2022 ist die Minijob-Grenze an den Mindestlohn gekoppelt. Das bedeutet: Mit jedem Anstieg des Mindestlohns, erhöht sich automatisch auch die Minijob-Grenze.

Zum 1. Januar 2024 wird der allgemeine gesetzliche Mindestlohn per Gesetz auf 12,41 Euro pro Stunde angehoben (bisher: 12,00 Euro). In der Folge steigt die Entgeltgrenze für Minijobs auf 538 Euro (bisher: 520 Euro). Die Midijob-Grenze bleibt 2024 unverändert bei 2.000 Euro.

Dabei gilt: Zehn Stunden Arbeit in der Woche zum jeweils aktuellen Mindestlohn sind die Grundlage für die Grenze. Weil ein Monat mehr vier Wochen hat, rechnet man im Jahr monatlich mit einem Schnitt von rund 43,33 Arbeitsstunden.

Rechenbeispiele 2023 und 2024:

2023: 43,33 Std x 12,00 € = 519,96 Euro, unterhalb der Minijobgrenze von 520 Euro

2024: 43,33 Std x 12,41 € = 537,73 Euro, unterhalb der Minijobgrenze von 538 Euro

Der bisherige Bestandsschutz für Beschäftigte zwischen 450 und 520 Euro endet am 31.12.2023. Das bedeutet: Arbeitnehmer, die bisher über 520 Euro versicherungspflichtig beschäftigt waren, werden automatisch zum Minijobber, sofern das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt ab 01.01.2024 unter 538 Euro liegt.

Erhöhung der steuerlichen Freibeträge


Ab dem Jahr 2024 greifen weitere Entlastungen für alle Einkommensteuerpflichtigen Personen:

  • Es erfolgt eine weitere Anpassung des Einkommensteuertarifs einschließlich einer Anhebung des Grundfreibetrags auf 11.604 Euro
  • Der Kinderfreibetrag wird ab 2024 auf 4.656 Euro bzw. 9.312 Euro angehoben;
  • die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag wird ebenfalls von 17.543 Euro auf 18.130 Euro angehoben.

Änderungen der Steuerklasse


Insbesondere in den sozialen Medien wurde die Aussage verbreitet, dass die Kombination der Steuerklassen III und V bereits ab dem Jahr 2023 nicht mehr möglich sei.

Richtig ist zwar, dass der Koalitionsvertrag eine solche Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV vorsieht, jedoch ist diese Idee bisher in keinem Gesetzgebungs-verfahren aufgegriffen worden.

Auch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat insoweit in einer Pressemitteilung klargestellt, dass es sich bei Informationen zu einem Wegfall der Steuerklassen III und V zum 01.07.2023 um sogenannte „fake news“ handelt.

Die Steuerklassen III und V werden nicht abgeschafft! Vertrauen Sie in steuerlichen Fragen nicht auf Aussagen im Internet.

Anmeldungen Arbeitnehmer – verpflichtender Abruf Sozialversicherungsnummer


Aufgrund fehlerhafter Angaben der Versicherungsnummer entstehen den Einzugsstellen erhebliche Mehraufwände. Nach Schätzungen der Krankenkassen und der Minijob-Zentrale fallen jährlich ca. 270.000 fehlerhafte Meldungen an. Daher wurde der verpflichtende Abruf der Sozialver­sicherungs­nummer bei der DSRV (Datenstelle der Rentenversicherung) vor Erstellung der Anmeldung ab 01.01.2024 eingeführt. Auch wenn die Versicherungsnummer in Papierform (z.B. Erfassung der Versicherungsnummer im Personalfragebogen durch den Beschäftigten) vorliegt, ist die Eingabe im Lohnprogramm nicht mehr möglich. Es muss ein maschineller Abruf mit folgenden Daten durchgeführt werden:  

• Vorname, Name

• Anschrift

• Geburtsdatum

• Geburtsangaben (Geburtsort, Geburtsland)

• Eintrittsdatum

Die DSRV übermittelt die Sozialversicherungsnummer dem Entgeltabrechner zurück. Falls von der DSRV keine Versicherungsnummer ermittelt werden kann, kann alternativ die Anmeldung mit den Geburtsdaten durchgeführt werden.

Unsere Personalbögen haben wir dementsprechend aktualisiert und einen Hinweis auf diese Pflichtangaben hinzugefügt. Bitte achten Sie auf die vollständigen Angaben der persönlichen Daten Ihrer neuen Beschäftigten. Bei Fehlen abrechnungsrelevanter Daten kann programmtechnisch keine Lohnabrechnung durchgeführt werden. 

Sie finden die Personalbögen auf unserer Homepage unter: Die Kanzlei / Downloads / Vordrucke und Formulare:

https://www.sh-partner.org/download/vordrucke-formulare

Meldepflicht Beginn/Ende Elternzeit über das Entgeltabrechnungsprogramm


Den Krankenkassen liegen bisher keine Informationen über den Beginn der Elternzeit bei Müttern vor, sofern diese unmittelbar nach dem Bezug des Mutterschaftsgeldes Elternzeit in Anspruch nehmen. Unbekannt ist für die Krankenkassen bisher auch das Ende der Elternzeit bei Müttern und Vätern. Durch die fehlenden Informationen kann die Krankenkasse den Fortbestand der Mitgliedschaft nicht prüfen. Bislang fordert die Krankenkasse den Arbeitgeber auf, die Elternzeit schriftlich zu melden. 

Dies wird ab 01.01.2024 mit einer neuen Meldung „Beginn/Ende Elternzeit“ über das Lohnprogramm ersetzt. 

Die Meldepflicht gilt für alle gesetzlich und freiwillig krankenversicherte Beschäftigten erstmalig bei Elternzeiten, die ab dem 01.01.2024 beginnen. Bei Arbeitnehmer/-innen, die sich über den 31.12.2023 hinaus in Elternzeit befinden, ist zum Ende dieser Elternzeit keine Ende-Meldung abzugeben.

Für geringfügig Beschäftigte und privat krankenversichert Beschäftigte gilt die neue Meldepflicht nicht.

Bitte händigen Sie uns zukünftig immer den schriftlichen Antrag auf Elternzeit Ihrer Beschäftigten mit der Lohnabrechnung aus und achten Sie auf Angabe des Beginn- und End-Datums.

Sofern während der Elternzeit eine mehr als geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber aufgenommen wird, ist eine Ende-Meldung der Elternzeit abzugeben, obwohl die vereinbarte Elternzeit arbeitsrechtlich fortbesteht. Bei Beendigung dieser temporären Beschäftigung ist erneut eine Beginn- und Ende-Meldung der Elternzeit abzugeben, sofern weiterhin Elternzeit besteht.

Beispiel:

Elternzeit vom 01.03-31.10.2024, mehr als geringfügige Beschäftigung vom 01.06.- 31.08.2024

 

Neues Basisregister – verpflichtende Initialmeldung für alle Unternehmen


Das am 15. Juli 2021 in Kraft getretene Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG) soll Unternehmen und Verwaltung deutlich entlasten. Durch die Einführung einer bundeseinheitlichen und behördenübergreifenden Identifikationsnummer müssen Unternehmen ihre Stammdaten künftig nur noch einmal gegenüber der Verwaltung angeben („Once-Only“-Prinzip).

Im Basisregister werden zukünftig Stammdaten wie Name, Sitz, Geschäftsanschrift, Rechtsform und Wirtschaftszweig sowie Identifikatoren aller in der deutschen Verwaltung geführten Unternehmen zusammengeführt, qualitätsgesichert und zentral vorgehalten. Dabei bestehen hohe Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit, die beim Aufbau und Betrieb des Registers stets berücksichtigt werden müssen. Jedes Unternehmen bekommt eine bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer, mit der weitere Verwaltungsregister auf diese Unternehmensdaten zugreifen können.

Um den Aufbau eines Basisregisters beim Statischen Bundesamt als zentrales und einheitliches Unternehmensregister in Deutschland weiter voranzutreiben, sind alle Arbeitgeber verpflichtet zwischen Januar - Mai 2024 im Rahmen des elektronischen DEÜV-Meldeverfahrens eine sogenannte Initialmeldung an die BA (Betriebsnummernverzeichnis) zu übermitteln, mit dem Ziel im dortigen Datenbestand eine Verknüpfung zwischen der Betriebsnummer und der Unternehmensnummer (UNR.S) der jeweiligen Betriebe herstellen zu können.

Von der BA aus werden die verknüpften Betriebsdaten (Betriebsnummer + Unternehmensnummer) an das Basisregister des Statischen Bundesamtes weiter übermittelt, so dass zukünftig alle Beteiligten über einen einheitlichen Datenbestand verfügen, der sich dann auch in einem entsprechenden Kreislauf immer wieder aktualisiert.

Diese Initialmeldung wurde über unser Entgeltabrechnungssystem nach dem ersten Abrechnungslauf Januar 2024 erstellt und an die BA elektronisch übermittelt, sofern die Stammdaten entsprechend gepflegt sind. Da es sich um einen elektronischen Datensatz handelt, gibt es leider keine Bestätigung oder Nachweis in den Lohnauswertungen. Wir werden Sie nur ansprechen, wenn uns Daten fehlen und diese Meldung für Ihr Unternehmen nicht erstellt werden konnte. 

Im Jahr 2025 strebt man an den ganzen Prozess dann nochmal zu wiederholen.

Sachbezugswerte 2024


Der Gesetzgeber hat die Sachbezugswerte ab dem 01.01.2024 an den Verbraucherpreisindex angepasst. Die Sozialversicherungsentgeltverordnung wurde entsprechend wie folgt geändert:

Art des Sachbezugs

Sachbezugswert 2023

Sachbezugswert 2024

Verpflegung insgesamt

288 €

313 €

Frühstück

  60 €

65 €

Mittagessen

  114 €

124 €

Abendessen

  114 €

124 €

Unterkunft

265 €

278 €

freie Wohnung pro m2 normale Ausstattung

4,66 €

4,89 €

 

Die täglichen Sachbezugswerte berechnen sich mit 1/30 aus den monatlichen Sachbezugswerten. Dies führt bei den Sachbezügen für Verpflegung zu folgender Änderung:

Art des Sachbezugs

Sachbezugswert 2023

Sachbezugswert 2024

Verpflegung insgesamt

9,60 €

10,43 €

Frühstück

2,00 €

2,17 €

Mittagessen

3,80 €

4,13 €

Abendessen

3,80 €

4,13 €

 

Beachten Sie: Die geänderte Sachbezugsverordnung tritt zum 01.01.2024 in Kraft, so dass die neuen Sachbezugswerte bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat 2024 angesetzt werden müssen.

Steuerliche Vergünstigungen bei Elektro- bzw. Hybridfahrzeugen 2024


Bei PKW die zwar überwiegend betriebliche Zwecke, daneben aber auch für private Zwecke verwendet werden, ist die Privatnutzung bekanntlich entweder nach dem Bruttolistenpreis (BLP) - oder der Fahrtenbuchmethode zu versteuern. Bei der Bruttolistenpreismethode wird die Privatnutzung monatlich pauschal mit 1% des Bruttolistenpreises im Moment der Erstzulassung angesetzt. Bei der Fahrtenbuchmethode wird der Kostenanteil der Privatnutzung dagegen anhand der tatsächlich angefallenen Kosten kilometergenau ermittelt. Im Rahmen der Ermittlung der Gesamtkosten werden hier die geleisteten Anschaffungskosten in Form einer Abschreibung berück Handelt es sich bei dem gemischt genutzten PKW um ein Elektro- oder Hybridfahrzeug, so gelten in diesem Zusammenhang seit Jahren steuerliche Vergünstigungen. Bei der Bruttolistenpreismethode ist bei begünstigten Fahrzeugen der Bruttolistenpreis nur zu 25% oder 50% anzusetzen. Damit reduziert sich die Steuerlast für die Privatnutzung auf ein Viertel bzw. die Hälfte. Bei der Fahrtenbuchmethode sind die Anschaffungskosten bzw. Leasingraten nur zur 25% bzw. 50% anzusetzen, wodurch sich die Steuerlast auf die Privatnutzung ebenfalls vermindert.

Welche Fahrzeuge in welchem Umfang von der Steuervergünstigung profitieren, richtet sich je nach Anschaffungsdatum nach unterschiedlichen Kriterien. Welche Kriterien bei einem in 2024 angeschafften PKW erfüllt sein müssen, kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

 

Zu berücksichtigender Anteil am BLP bei der 1%-Methode bzw.

zu berücksichtigender Anteil an den AK (bzw. Leasingraten) bei der Fahrtenbuchmethode

Elektrofahrzeug

 

 
  • BLP ≤ 60.000 €*
 

25%

 
  • BLP > 60.000 €*
 

50%

Hybridfahrzeug

 

 
  • CO2-Emmission ≤ 50g je gefahrener Kilometer
 

50%

 
  • Reichweite im reinen Batteriebetrieb > 60 Kilometer
 

50%

 
  • alle übrigen
 

100%

 

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes war zuletzt vorgesehen die Grenze des Bruttolistenpreises für begünstigte Elektrofahrzeuge auf 70.000 € zu erhöhen. Wie bereits dargestellt (vgl. Punkt I.1) hängt das Gesetzgebungsverfahren derzeit aber im Vermittlungsausschuss. Ob also zeitnah wirklich eine Erhöhung der Grenze vorgenommen wird, muss weiter abgewartet werden.

Ausgleichsabgabe für Schwerbehinderte steigt ab 2024


Das neue „Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes“ soll die Förderung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verbessern. Ab 2024 gelten neue monatliche Abgaben für nicht besetzte Pflichtarbeitsplätze.

Die Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter besteht für Unternehmen ab 20 Beschäftigten.

Unternehmen mit durchschnittlich mindestens 20 und höchstens 39 Mitarbeitern müssen einen Schwerbehinderten beschäftigen. Hier werden bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 140 Euro fällig, werden gar keine Schwerbehinderten beschäftigt, sind es 210 Euro.

Unternehmen mit mindestens 40 und höchstens 59 Mitarbeitern sind verpflichtet, zwei Schwerbehinderte einzustellen. Bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen werden 140 Euro erhoben, bei weniger als einem schwerbehinderten Menschen 245 Euro erhoben, werden gar keine Schwerbehinderten beschäftigt, sind es 410 Euro

Ab 60 Arbeitnehmern ändert sich die Berechnung grundlegend. Dann müssen fünf Prozent der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzt werden, wobei bei der Berechnung Bruchteile von 0,5 und mehr aufgerundet werden müssen.

Hier gelten folgende Abgaben für nicht besetzte Pflichtarbeitsplätze für Schwerbehinderte:

Bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von drei Prozent, aber weniger als der geltenden Pflichtzahl: 140 Euro pro Monat
Bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von zwei bis drei Prozent: 245 Euro
Bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent: 360 Euro

Neue vierte Stufe: Wenn gar keine Schwerbehinderten beschäftigt werden: 720 Euro

Die Abgabe versteht sich pro nicht besetztem Arbeitsplatz und für jeden Monat.

Beispiel:
Ein Unternehmen mit 200 Beschäftigten muss also 10 Arbeitsplätze (5 Prozent) mit Schwerbehinderten besetzen. Beschäftigt es das ganze Jahr über keinen einzigen Schwerbehinderten, so wird ab 2024 die Ausgleichsabgabe von 720 Euro monatlich fällig – für jeden Arbeitsplatz, insgesamt also 86.400 Euro (720 Euro x 10 Arbeitsplätze x 12 Monate).

Alternativen zur Abgabe
Als Arbeitgeber ist es hilfreich und bedeutend, wenn Sie Ihrer Pflicht zur Beschäftigung Schwer­be­hinderter in ausreichendem Maß nachkommen. Sie können außerdem Aufträge, die Sie an anerkannte Werkstätten für Behinderte vergeben, um die Hälfte des Rechnungsbetrags (ohne Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen lassen.

Neuregelungen beim Kinderkrankengeld ab 2024


Bei Erkrankung eines Kindes ist häufig eine Betreuung durch die Eltern erforderlich. Wenn ein Elternteil deswegen nicht zur Arbeit gehen kann, zahlt entweder der Arbeitgeber das deswegen ausgefallene Entgelt fort oder der betreffende Elternteil erhält Kinderpflegekrankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse, sofern die bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ausgeschlossen wurde.

Da die Corona-Sonderregeln Ende 2023 ausgelaufen sind, würde nun wieder die reguläre Anzahl an Kinderkrankengeldtagen pro Jahr gelten. Im Pflegestudiumstärkungsgesetz vom 15.12.2023 werden für das Kinderkrankengeld mit Wirkung zum 1.1.2024 neue Regelungen eingeführt.

  • Erhöhung der Kinderkrankengeldtage von 10 auf 15 je Elternteil und je Kind für die Jahre 2024 und 2025, 
  • Für Alleinerziehende gelten pro Kind 30 Arbeitstage (statt 20). 
  • Die Gesamtzahl der jährlichen Anspruchstage pro Elternteil steigt auf max. 35 Arbeitstage (statt 25)
  • und für Alleinerziehende auf insgesamt max. 70 Arbeitstage pro Jahr (statt 50).

 

Kinderkrankengeld auch bei stationärer Mitaufnahme

Daneben wird auch ein neuer Anspruchstatbestand für Krankengeld bei Erkrankung des Kindes bei medizinisch notwendiger Mitaufnahme von Versicherten während der stationären Behandlung ihres versicherten Kindes eingeführt, sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Die medizinischen Gründe sowie die Dauer der Mitaufnahme sind von der stationären Einrichtung gegenüber dem begleitenden Elternteil zu bescheinigen.

 

Keine Höchstanspruchsdauer bei stationärer Mitaufnahme

Der Anspruch auf das neue Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme besteht für die Dauer der medizinisch notwendigen Begleitung. Eine gesetzlich vorgegebene Höchstanspruchsdauer – wie beim Kinderkrankengeld im Rahmen einer häuslichen Betreuung des erkrankten Kindes – gibt es nicht. Damit erfolgt auch keine Anrechnung der Anspruchstage auf die Höchstanspruchsdauer des Kinderkrankengeldes bei häuslicher Betreuung (nach § 45 Abs. 1 SGB V i. V. m. § 45 Abs. 2 und 2a SGB V).

Weitere Information


Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

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