Sonderrundschreiben 25.01.21 - Covid-19 (Verfügbare Programme)


Dieses Sonderrundschreiben soll Ihnen einen Überblick der aktuell zur Verfügung stehenden Programme geben.

Corona-Prämie:
Aufgrund der Corona-Krise können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuerfreie Sonderzahlungen bis EUR 1.500,00 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Hierüber haben wir Sie in der Vergangenheit informiert.

Die Frist zur Auszahlung der einmaligen Prämie wurde inzwischen bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Eine Entgeltumwandlung ist demnach ausgeschlossen. Wer die Prämie bereits in 2020 in vollem Umfang ausbezahlt hat, darf in 2021 keine erneute Auszahlung vornehmen.


Kurzarbeitergeld:
Um die Auswirkungen der Corona-Virus-Pandemie abzudämpfen, wurde die Bezugsdauer der Lohnersatzleistung nun für Betriebe, die schon vor dem 31. Dezember 2020 in Kurzarbeit gegangen sind, auf maximal bis zu 24 Monate verlängert, längstens aber bis zum 31. Dezember 2021.

Für die Verlängerung des Bezugs von Kurzarbeitergeldes ist allerdings eine erneute Anzeige des Arbeitgebers bei der örtlichen Arbeitsagentur erforderlich. Darüber hinaus  müssen die Arbeitnehmer dieser Verlängerung schriftlich zustimmen und die Vereinbarungen mit der Anzeige eingereicht werden.

Wurde die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld  unterbrochen , ist nach einer Unterbrechung von drei oder mehr Monaten ebenfalls eine erneute Anzeige der Kurzarbeit erforderlich. Auch in diesem Fall müssen die Vereinbarungen von den Mitarbeitern erneut unterschrieben und mit der Anzeige eingereicht werden.

Vereinbarung Verlängerung der Kurzarbeit.pdf

Bitte teilen Sie uns mit, ob wir für Sie die Verlängerung der Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur beantragen sollen. Dafür senden Sie uns bitte die von den Mitarbeitern unterschriebenen Vereinbarungen bis spätestens zum 22. des ersten Monats der Verlängerung zurück. 


Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020):
Das Bundeswirtschaftsministerium hat die ursprüngliche Antragsfrist (31.01.2021) um zwei Monate auf den 31.03.2021 verlängert – sofern Sie unsere Unterstützung benötigen und uns noch nicht beauftragt haben, melden Sie sich bitte kurzfristig bei uns, damit wir die Antragstellung bei unserer Arbeitsplanung berücksichtigen können.


Novemberhilfe:
Das Bundeswirtschaftsministerium hat die ursprüngliche Antragsfrist (31.01.2021) um drei Monate auf den 30.04.2021 verlängert – sofern Sie unsere Unterstützung benötigen und uns noch nicht beauftragt haben, melden Sie sich bitte kurzfristig bei uns, damit wir die Antragstellung bei unserer Arbeitsplanung berücksichtigen können.


Dezemberhilfe:
seit 23.12.2020 ist die elektronische Antragstellung zur Dezemberhilfe (außerordentliche Wirtschaftshilfe) möglich. Der Antrag ist grundsätzlich wieder durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragsstellers einzureichen.  Auf der Basis der bei der Antragstellung gemachten Angaben erfolgt die Auszahlung der Dezemberhilfe. Im Nachgang muss dann – wie auch bei den anderen Hilfen  –  über einen prüfenden Dritten eine Schlussabrechnung über die tatsächlichen Umsätze und anzurechnenden Leistungen erfolgen. Ggf. zu viel erhaltene Hilfen sind zurückzuzahlen.

Im Falle von Soloselbständigen ist alternativ auch eine Antragsstellung ohne prüfenden Dritten möglich (Direktantrag), wenn alle der folgenden drei Kriterien erfüllt sind:

  • Es handelt sich beim Antragsteller um einen Soloselbständigen im Sinne der November-/Dezemberhilfe, das heißt zum Stichtag 29. Februar 2020 wurde weniger als ein Mitarbeiter auf Vollzeitbasis beschäftigt.
  • Die Höhe der zu beantragenden Dezemberhilfe beträgt höchstens 5.000 Euro.
  • Der Antragsteller hat nicht bereits Leistungen aus der Überbrückungshilfe (I oder II) beantragt.

Zwingend erforderlich für die Authentifizierung im Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat. Sollten Sie noch kein derartiges Zertifikat besitzen, können Sie dieses über das ELSTER-Portal beantragen.

Grundsätzlich ist eine Antragstellung für die Dezemberhilfe bis 30.04.2021 möglich. Die Erfahrungen der Vergangenheit haben jedoch gezeigt, dass die Antragsportale in den letzten Tagen vor Fristablauf deutlich überlastet sind. Wir bitten Sie deshalb um eine zeitnahe Beauftragung.

>>> Fragen und Antworten zur „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“

Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen (auch öffentliche und gemeinnützige), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen antragsberechtigt (mit Ausnahme der unten explizit genannten Ausschlusskriterien), deren wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im Dezember 2020 auf eine der folgenden Weisen betroffen ist:

Direkt Betroffene: Für die Dezemberhilfe gelten ebenfalls solche Unternehmen und Soloselbständige als direkt betroffen, die aufgrund, der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder, den Geschäftsbetrieb bereits im November einstellen mussten. Durch die Beschlüsse von Bund und Ländern vom 25. November 2020 und 2. Dezember 2020 verlängert sich diese Betroffenheit maximal bis zum 31. Dezember 2020. Hiervon nicht umfasst sind regionale Schließungen von Branchen oder Einrichtungen, die nicht in diesen Beschlüssen genannt werden.

Unternehmen und Soloselbständige, die den Geschäftsbetrieb erst auf Grundlage späterer Beschlüsse (zum Beispiel der Bund-Länder Beschluss vom 13. Dezember 2020) einstellen musstengelten nicht als direkt Betroffene im Sinne der Dezemberhilfe.

Indirekt Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Über Dritte Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im Dezember 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden.

Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte (inklusive öffentlicher Unternehmen sowie gemeinnütziger Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine) (Stichtag 30. September 2020 bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach dem 29. Februar 2020).

Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.

Als Soloselbständige gelten im Rahmen der Dezemberhilfe Antragsteller, die zum Stichtag 29. Februar 2020 weniger als einen Vollzeitmitarbeiter beschäftigten. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe ohne Beschäftigte sind dann antragsberechtigt, wenn sie die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt haben. Soloselbständige mit Teilzeitbeschäftigten (also insgesamt weniger als einem Vollzeitmitarbeiter) sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb tätig sind.

Abweichend davon, sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt (Ausschlusskriterien):

  • Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
  • Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz,
  • Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition) und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben,
  • Unternehmen, die erst nach dem 30. September 2020 gegründet wurden,
  • Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 30. November 2020 dauerhaft eingestellt haben und
  • Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb.

Die Höhe der Dezemberhilfe beträgt 75 Prozent des Vergleichsumsatzes und wird anteilig für jeden Tag im Dezember 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom Corona-bedingten Lockdown direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war (Leistungszeitraum).

Vergleichsumsatz ist grundsätzlich der Netto-Umsatz im Dezember 2019 (dies gilt sowohl für direkt betroffene Unternehmen, als auch für indirekt und über Dritte betroffene Unternehmen sowie „Mischbetriebe“).

Im Falle von Soloselbständigen kann als Vergleichsumsatz alternativ der durchschnittliche Netto-Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde gelegt werden. Dies muss für die November- und Dezemberhilfe einheitlich erfolgen.

Bei Unternehmen und Soloselbständigen, die nach dem 30. November 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Netto-Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Netto-Durchschnittsumsatz (bis zum 31. Oktober 2020) seit Gründung gewählt werden. Im Falle von verbundenen Unternehmen ist der Vergleichsumsatz ausschließlich jener Teil des Umsatzes, der auf die direkt, indirekt oder über Dritte betroffenen Verbundunternehmen sowie auf die als „Mischbetriebe“ geltenden Verbundunternehmen entfällt (sofern diese insgesamt zu mindestens 80 Prozent als direkt, indirekt oder indirekt über Dritte betroffen gelten).

Im Leistungszeitraum erzielte Umsätze bleiben unberücksichtigt, sofern sie 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht übersteigen. Während des Leistungszeitraums erzielte Umsätze, die über 25 Prozent des Vergleichsumsatzes hinausgehen, werden vollständig auf die Dezemberhilfe angerechnet. Umsätze, die im Dezember 2020 nachweislich außerhalb des Leistungszeitraums (also außerhalb der von Schließungen betroffenen Zeit) erzielt wurden, werden nicht berücksichtigt und müssen bei der Antragstellung daher auch nicht mit angegeben werden. Sollte im Falle einer indirekten Betroffenheit über Dritte der tatsächlich erzielte Umsatz während des Lockdowns 20 Prozent des Vergleichsumsatzes übersteigen, wodurch die Bedingung von mindestens 80 Prozent Umsatzeinbruch nicht mehr erfüllt wäre, entfällt die Dezemberhilfe und ist zurückzuzahlen.

Im Falle von Gaststätten im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes sind solche Umsätze von der Anrechnung ausgenommen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen. Umgekehrt sind solche Umsätze auch vom Vergleichsumsatz ausgenommen.

Gleichartige andere Hilfen und staatliche Leistungen mindern die Höhe der Dezemberhilfe (z.B. Überbrückungshilfe, Kurzarbeitergeld, Versicherungsleistungen).
Zunächst erfolgt eine Abschlagszahlung in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Summe, höchstens jedoch bis zu 50.000 Euro pro Antragsteller.

Die Abschlagszahlung wird auf Grundlage des regulären Antrags auf Dezemberhilfe gewährt. Ein separater Antrag auf Abschlagszahlung ist nicht notwendig. Wird ein Antrag im Rahmen des Stichprobenverfahrens oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte einer vertieften Überprüfung unterzogen, wird die Abschlagszahlung nicht sofort ausgezahlt. In einer zweiten Stufe werden die Antragsdaten vollautomatisiert, mit den beim Finanzamt gespeicherten Daten, abgeglichen.

Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen sind bereits möglich. Das Verfahren der regulären Auszahlung der Dezemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.
Wie auch bei der Überbrückungshilfe und der Novemberhilfe ist eine Schlussabrechnung vorgesehen. Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragstellung über den prüfenden Dritten, ausschließlich in digitaler Form über das Internet-Portal des Bundes. Spätestens bis zum 31. Dezember 2021 hat der prüfende Dritte die Schlussabrechnung für den Antragssteller vorzulegen. Aktuell ist es noch nicht möglich, die Schlussabrechnungen zu übermitteln.

Unternehmen, die erst im Dezember schließen mussten und daher nicht antragsberechtigt sind, sollen über die Überbrückungshilfe III, die aktuell auf den Weg gebracht wird, unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Hilfe für den Dezember 2020 erhalten.


Überbrückungshilfe III (Januar bis Juni 2021 inkl. Zusatzhilfe für Unternehmen, die im Dezember schließen mussten):  

Unternehmen, Soloselbstständige, Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz bis 500 Millionen Euro im Jahr 2020 können im Programmzeitraum Januar bis Ende Juni 2021 die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen, wenn sie darlegen können, dass sie:   im Jahr 2020:

  • im Zeitraum von April bis Dezember 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten Umsatzrückgänge von mindestens 50 Prozent oder im gesamten Zeitraum von durchschnittlich mindestens 30 Prozent aufweisen im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019.
    • In diesem Fall erhalten sie einen Zuschuss zu den Fixkosten in allen Monaten im Zeitraum Januar bis Juni 2021 und rückwirkend für Dezember 2020, in denen sie einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent haben (Fixkostenzuschuss maximal 200.000 Euro pro Monat). Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen und ist unabhängig davon, ob in diesen Monaten eine bundesweite Schließung besteht.
  • oder im November und/oder Dezember 2020 Umsatzrückgänge von mindestens 40 Prozent aufweisen, aber nicht direkt oder indirekt von den bundesweiten Schließungen seit 2. November betroffen sind.
    • In diesem Fall erhalten sie für den jeweiligen Monat November und/oder Dezember 2020 rückwirkend einen Fixkostenzuschuss (Fixkostenzuschuss maximal 200.000 Euro pro Monat). Diese Regelung gilt für Unternehmen aller Branchen, die nicht direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen sind.
  • oder im Dezember 2020 gemäß MPK-Beschluss vom 13. Dezember direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen sind und Umsatzrückgänge von mindestens 30 Prozent aufweisen. Dies sind vor allem Unternehmen des Einzelhandels sowie Dienstleistungsbetriebe im Bereich Körperpflege, zum Beispiel Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios.
    • In diesem Fall erhalten sie für den Monat Dezember 2020 rückwirkend einen Fixkostenzuschuss (maximal 500.000 Euro, davon Abschlagszahlungen maximal 50.000 Euro). Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen, die von bundesweiten Schließungen direkt oder indirekt betroffenen sind.

im Jahr 2021:

  • Im Zeitraum  Januar bis Juni 2021 in einem Monat mit bundesweiten Schließungen durch einen MPK-Beschluss direkt oder indirekt betroffen sind und Umsatzrückgänge von mind. 30 Prozent aufweisen.
    • In diesem Fall erhalten sie für jeden Monat mit bundesweiten Schließungen einen Fixkostenzuschuss (maximal 500.000 Euro/Schließungsmonat, davon Abschlagszahlungen maximal 50.000 Euro). Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen, die direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen sind.
  • oder 2021 in einem Monat Januar bis Juni 2021 mit bundesweiten Schließungen Umsatzeinbrüche von mindestens 40 Prozent im Schließungsmonat aufweisen, aber nicht direkt oder indirekt von Schließungen betroffen sind.
    • In diesem Fall erhalten sie für jeden Schließungsmonat einen Fixkostenzuschuss (maximal 200.000 Euro/Schließungsmonat). Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen, die nicht direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffenen sind.


Als direkt betroffen gelten alle Unternehmen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge eines Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Gemäß den Entscheidungen der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer sind Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten in Monaten mit Schließungsanordnung als direkt betroffene Unternehmen anzusehen. Indirekt von den bundesweiten Schließungen betroffene Unternehmen sind jene Unternehmen, die mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.


Für alle Varianten gilt, dass Zuschüsse zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten abhängig von der Höhe des Umsatzrückgangs gegenüber dem Vergleichszeitraum in 2019 erstattet werden:

  • Umsatzeinbruch mehr als 70 Prozent: Es werden bis zu 90 Prozent der monatlichen Fixkosten erstattet.
  • Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent bis 70 Prozent: Es werden bis zu 60 Prozent der monatlichen Fixkosten erstattet.
  • Umsatzeinbruch zwischen 30 Prozent bis 50 Prozent: Es werden bis zu 40 Prozent der monatlichen Fixkosten erstattet.

Soloselbstständige können alternativ zur Fixkostenerstattung für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 eine einmalige Betriebskostenpauschale – „Neustarthilfe“ – in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 bis maximal 5.000 Euro bekommen.  

Für junge Unternehmen, die zwischen dem 1.08.2019 und 30.04.2020 gegründet worden sind, gilt als Vergleichszeitraum für Umsatzverluste das dritte Quartal 2020. Für den spezifischen Zugang zur Unterstützung für November beziehungsweise Dezember 2020 können solche jungen Unternehmen als Vergleichsumsatz den Monatsumsatz im Oktober 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Gründung in Ansatz bringen.   Zu den Kosten, die erstattet werden können, zählen insbesondere:

  • Mieten und Pachten,
  • Finanzierungskosten,
  • Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50 Prozent,
  • bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro,
  • Marketing- und Werbekosten.

Unternehmen können – nach Abschluss der Programmierarbeiten – Anträge wie bisher bei der Überbrückungshilfe II und den außerordentlichen Wirtschaftshilfen elektronisch durch prüfende Dritte über die Überbrückungshilfe-Plattform online stellen.   Soloselbstständige, die Neustarthilfe (einmalig maximal 5.000 Euro) beantragen, können Anträge direkt selbst stellen.

Wie auch bei der November- und Dezemberhilfe ist hierzu ein ELSTER-Zertifikat notwendig.  

Wir informieren Sie, sobald die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III möglich ist.

Bitte sprechen Sie uns an, falls Sie zu den einzelnen Themen Fragen haben oder weitere Informationen benötigen.



Bleiben Sie weiterhin gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team von Schauer Häffner & Partner