Kanzleibrief März 2021


Seit Jahresbeginn verstärkt Herr Michael Weimer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, unsere Kanzlei als Partner im Anwaltsteam.

 

Gerne steht er Ihnen in allen Fragen des Bau- und Immobilienrechts wie

 

  • der Gestaltung von Bau- und Projektverträgen
  • der Immobilien-  und Projektentwicklung
  • der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen und der Vertretung in Gerichtsverfahren

 

zur Verfügung. Darüber hinaus unterstützt er Sie in Angelegenheiten des Gewerbemietrechts, des Wohnungseigentumsrechts und der Vertragsgestaltung.

 

Bitte sprechen Sie uns an, falls Sie zu den einzelnen Themen des Kanzleibriefs Fragen haben oder weitere Informationen benötigen.

Viele Grüße

Ihr Team von Schauer Häffner & Partner

Steuerzahlungstermine im April


Steuerzahlungstermine im April 2021

 

Fälligkeit

Zahlungsfrist bei Überweisung

Lohn- /Kirchensteuer

12.04.

15.04.

Umsatzsteuer

12.04.

15.04.

 

Sonstige Termine

26.04.

Übermittlung Beitragsnachweise für April 2021

26.04.

Zusammenfassende Meldung I. Quartal/März 2021

28.04.

Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld April 2021 zzgl. restliche Beitragsschuld März 2021

Neuer Schwerpunkt: Bau- und Architektenrecht


Bauprojekte sind eine Herausforderung für alle Beteiligten: technische, praktische, wirtschaftliche, aber auch juristische Fragestellungen sind zu beantworten. Wir unterstützen Investoren, Architekten, Ingenieure, öffentliche Auftraggeber oder private Bauherren in allen Stadien der Durchführung ihres Bauvorhabens.

Ziel ist die Vermeidung von Konflikten im Vorfeld ihrer Entstehung.

Schon beim Grundstückserwerb und in der Planung und Projektierung der Schaffung von Baurecht können die entscheidenden Weichen gestellt werden.

Bauprojekte sind häufig Nachbarwidersprüchen ausgesetzt. Weil die Baugenehmigungen nach Gesetzt sofort vollziehbar ist darf der Bauherr trotz eines Nachbarwiderspruchs mit dem Bau beginnen. Der Streit über die Aussetzung der Vollziehung oder die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind zwar nur vorläufige Maßnahmen, tatsächlich spielt aber diese Art der Rechtsstreitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten eine immer größere Rolle, weil sonst einerseits vollendete Tatsachen geschaffen, andererseits aber bei Erfolg des Nachbarwiderspruchs große Schäden drohen.

Es folgen die Beratung und Vertretung in den Stadien der Auftragsvergabe und der Projektdurchführung. Wir beraten bei der Vertragsgestaltung, der Bewertung von Nachtragsforderungen und der Klärung von Ansprüchen des Bauherrn bei mangelhaften Bauleistungen sowie in Fragen des eigenen Haftungsrisikos.

Nicht weniger wichtig ist die Beratung beim Immobilienkauf und der Gestaltung und der Verhandlung sowie der späteren Betreuung von Miet- und Pachtverträgen oder die Entwicklung und Betreuung von Makler- und Vertriebsverträgen bis hin zur Begründung und Vermarktung von Wohnungs- und Teileigentum.

Verträge im öffentlichen Baurecht gewinnen an Bedeutung: hierher gehören Städtebau-, Maßnahmenträger- oder Erschließungsverträge.

Bauvorhaben ohne Rechtsstreit lassen sich auch durch alternative Streitbeilegungsmaßnahmen erreichen: Eine Schlichtung kann bereits im Bauvertrag vereinbart werden. Auch hierfür halten wir für Sie Modelle solcher Verfahren bereit.

Kann der Rechtsstreit doch nicht vermieden werden, vertreten wir unsere Mandanten durch den gesamten Prozess bis zu einem endgültigen Urteil und dessen Durchsetzung.

Das Mittel der Wahl ist wegen der vorwiegend technischen Fragestellungen oft das Selbstständiges Beweisverfahren. Sinn und Zweck dieses Verfahrens ist nicht das streitige Urteil, sondern die Sicherung von Beweisen als Grundlage für eine Einigung oder zur Vorbereitung des weiteren Rechtsstreits. Ein durch den Sachverständigen zu beurteilender Baumangel kann dann beseitigt werden und der Baufortschritt trotz des Rechtsstreits vorangebracht werden.

Wenden Sie sich an uns auch in Fragen des Berufs- und Vergütungsrechts der Architekten und Ingenieure.

Verlängerung der Steuererklärungsfristen


Der Gesetzgeber hat, die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2019 für steuerlich vertretene Steuerpflichtige vom 28.2.2021 auf den 31.8.2021 verschoben. Darüber hinaus wurde der Beginn des Verzinsungszeitraums für 2019 vom 1.4.2021 auf den 1.10.2021 nach hinten verlegt. Grund hierfür ist die Überlastung der Steuerberater aufgrund der Mitwirkung bei den Anträgen auf Bewilligung von Corona-Hilfen.

Hintergrund

An sich müssen Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung durch einen Steuerberater oder anderen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellen lassen, ihre Steuererklärung 2019 bis zum 28.2.2021 abgeben. Kommt es für 2019 zu einer Nachzahlung oder Erstattung, wird der Nachzahlungs- bzw. Erstattungsbetrag ab dem 1.4.2021 verzinst.

Hinweis:

Die Verschiebung des Verzinsungszeitraums ist für Steuerpflichtige, die eine Erstattung erwarten, nachteilig, für Steuerpflichtige, die nachzahlen müssen, vorteilhaft.

Billigkeitsregelungen im Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht


Das Bundesfinanzministerium hat die Anwendung seiner aufgrund der Corona-Krise getroffenen Billigkeitsregelungen im Bereich des Spenden- und Gemeinnützigkeitsbereichs auf den 31.12.2021, d.h. um ein Jahr verlängert.

 

Hintergrund

Im April und Mai 2020 hatte das BMF den Spendenabzug erleichtert, wenn Steuerpflichtige zugunsten Betroffener der Corona-Krise gespendet haben; außerdem hatte es das BMF bei gemeinnützigen Vereinen nicht beanstandet, wenn sie Mittel für Betroffene der Corona-Krise verwendet haben. Diese Maßnahmen waren bis zum 31.12.2020 befristet (s. hierzu den vorletzten Beitrag unserer Mandanten-Information 4/2020).

 

Wesentliche Aussagen des BMF

Das BMF verlängert die zeitliche Anwendung seiner bisherigen Billigkeitsmaßnahmen um ein Jahr auf den 31.12.2021, nimmt zugleich aber auch einige Änderungen vor. Das bedeutet im Einzelnen:

 

  • Neu sind die Ausführungen zur Umsatzsteuerfreiheit: Bislang hatte das BMF die Überlassung von Personal, Räumen, Sachmitteln durch gemeinnützige Vereine an Krankenhäuser, Alten- oder Pflegeheime als umsatzsteuerfrei angesehen, wenn die überlassenen Leistungen der Betreuung und Versorgung von Betroffenen der Corona-Krise dienen. Nach dem neuen Schreiben gilt die Steuerbefreiung nur für die Überlassung zwischen Einrichtungen, deren Umsätze nach der gleichen Vorschrift steuerbefreit sind.
  • Ebenfalls neu ist die Anerkennung des Vorsteuerabzugs in dem Fall, in dem ein Unternehmer bereits bei Bezug der Eingangsleistungen beabsichtigt, diese Leistungen ausschließlich und unmittelbar Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die sich intensiv der Bekämpfung der Corona-Krise widmen, wie z. B. Krankenhäuser, Arztpraxen, Polizei, Feuerwehr, Pflegedienste, Rettungsdienste etc. Es entsteht dann auch keine Umsatzsteuer, weil eine sog. unentgeltliche Wertabgabe (Entnahme) nicht angenommen wird.
  • Auch im Jahr 2021 genügt für den Spendenabzug als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking), wenn es sich um Spenden auf ein Sonderkonto eines im Bereich der Wohlfahrtspflege tätigen Vereins oder einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts handelt und auf dem Sonderkonto Spenden für Betroffene der Corona-Krise gesammelt werden.
  • Das BMF beanstandet es auch im Jahr 2021 nicht, wenn gemeinnützige Vereine, deren Zweck nicht die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens oder mildtätiger Zwecke ist, sondern die andere Zwecke verfolgen (z. B. Sport, Kultur), Spenden für Betroffene der Corona-Krise sammeln und für die Betroffenen verwenden. In diesem Fall muss der Verein allerdings die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung grundsätzlich selbst prüfen und dokumentieren. Alternativ kann der Verein die gesammelten Spenden auch an mildtätige Vereine weiterleiten, die dann die Spenden verwenden. Statt der Spenden darf ein gemeinnütziger Verein auch vorhandene Mittel wie Geld, Personal oder Räume zugunsten Betroffener der Corona-Krise einsetzen. Auch Einkaufsdienste oder vergleichbare Dienste für Betroffene der Corona-Krise sind steuerlich unschädlich.
  • Grundsätzlich steuerlich absetzbar sind auch weiterhin Aufwendungen eines Unternehmers für Betroffene der Corona-Krise. Der Verzicht eines Arbeitnehmers auf einen Teil seines Arbeitslohns führt zur Steuerfreiheit des entsprechenden Anteils des Lohns, wenn der Arbeitgeber diesen Anteil auf ein Spendenkonto einzahlt, das für Betroffene der Corona-Krise eingesetzt wird. Allerdings dürfen dann die steuerfrei belassenen Lohnteile in der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers nicht mehr als Spende berücksichtigt werden.
Hinweis:

Die zeitliche Verlängerung hilft insbesondere Spendern und Vereinen, die sich bei der Bekämpfung der Corona-Krise engagieren.

Kaufpreisaufteilung für ein bebautes Grundstück


Die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Internet bereitgestellte „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)“ stand auf dem Prüfstand (vgl. 6/2020).

 

Die Kritik an diesem Verfahren schlägt sich auch im BFH-Urteil nieder:

 

„1. Das Finanzgericht darf eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Boden, die die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch die unter Verwendung der Arbeitshilfe des BMF ermittelte Aufteilung ersetzen.

 

2. Die Arbeitshilfe gewährleistet die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Boden und Gebäude im Hinblick auf die Verengung der zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren auf das (vereinfachte) Sachwertverfahren und die Nichtberücksichtigung eines sog. Orts- oder Regionalisierungsfaktors bei der Ermittlung des Gebäudewerts nicht.

 

3. Im Fall einer strittigen Grundstücksbewertung ist das Finanzgericht in der Regel gehalten, …. das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einzuholen, wenn es nicht ausnahmsweise selbst über die nötige Sachkunde verfügt und diese in den Entscheidungsgründen darlegt.“

Quelle:

BFH-Urteil vom 21.07.2020 – IX R 26/19 (DStZ 2021 S. 13)

Kosten für Corona-Tests


Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von Covid-19-Tests (PCR- und Antikörper-Tests), wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Die Kostenübernahme ist damit kein Arbeitslohn. Dies hat das Bundesfinanzministerium (BMF) kürzlich klargestellt.

Stundung und Vollstreckungsschutz


Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aufgrund der Corona-Krise den Schutz der Steuerzahler bei Steuernachzahlungen, Vorauszahlungen und Vollstreckung verlängert. Steuerpflichtige, die von der Corona-Krise betroffen sind, erhalten auf Antrag Stundung, können ihre Vorauszahlungen anpassen und auf Antrag Vollstreckungsschutz erlangen.

 

Hintergrund

Das BMF hatte im März letzten Jahres Erleichterungen bei Steuernachzahlungen und Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen gewährt. Diese Erleichterungen waren bis zum 31.12.2020 befristet. Nun hat das BMF die damals eingeräumten Erleichterungen verlängert und modifiziert.

 

Danach gilt Folgendes:

  • Die Erleichterungen gelten für Steuerpflichtige, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind.
  • Stundung: Steuern, die bis zum 31.3.2021 fällig werden, können bis zum 30.6.2021 zinsfrei gestundet werden, wenn bis zum 31.3.2021 ein entsprechender Antrag gestellt wird. An die Begründung des Stundungsantrags sind keine hohen Anforderungen zu stellen, und der Antrag ist nicht wegen fehlenden Nachweises des Werts der entstandenen Schäden abzulehnen.
    Hinweis: Die Stundung kann bis zum 31.12.2021 verlängert werden, wenn eine Ratenzahlung vereinbart wird.
  • Vollstreckungsschutz: Auf Mitteilung des Vollstreckungsschuldners wird Vollstreckungsaufschub bis zum 30.6.2021 für Steuern gewährt, die bis zum 31.3.2021 fällig sind. Die Säumniszuschläge, die bis zum 30.6.2021 entstehen, sind grundsätzlich zu erlassen.
    Hinweis: Wird eine Ratenzahlung vereinbart, ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs bis zum 31.12.2021 möglich.
  • Vorauszahlungen: Steuerpflichtige können einen Antrag auf Anpassung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2021 stellen. An die Begründung des Antrags sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
Hinweis:

Eine Definition, wann man unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist, fehlt in dem Schreiben des BMF. Hier wird man allerdings keine strengen Anforderungen stellen müssen, so dass z. B. der Hinweis auf die Zugehörigkeit zu einer von der Corona-Pandemie besonders betroffenen Branche (z. B. Restaurants, Messebau, Tourismusunternehmen) oder auf Beschränkungen des Betriebs aufgrund der Corona-Maßnahmen (z. B. Kurzarbeit) genügen müsste.

Ist der Steuerpflichtige nicht unmittelbar und auch nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen, kann nach allgemeinen Grundsätzen eine Stundung oder Vollstreckungsschutz beantragt werden. Hier sind dann aber die üblichen, d. h. strengeren Nachweispflichten zu erfüllen.

Instandhaltungsrückstellung / Instandhaltungsrücklage - Keine Kürzung bei der Grunderwerbsteuer


Nach dem Urteil eines Finanzgerichts war umstritten, ob bei einem Grundstückserwerb ein vorhandenes Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage an der Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer gekürzt werden kann

(vgl. 6/2018 – FG Köln, Urteil vom 17.10.2017 – 5 K 2297/16).

 

Der BFH hat in der Revision jetzt wie folgt entschieden:

„Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Teileigentum ist der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern.“

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist die Gegenleistung, d.h. alle Leistungen des Erwerbers gehören dazu.

Das in der Instandhaltungsrücklage enthaltene anteilige Guthaben ist in der Leistung des Erwerbers aber nicht enthalten. Es bleibt bei einem Eigentümerwechsel Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Quelle:

BFH-Urteil vom 16.09.2020 – II R 149/17 (DStR 2021 S. 161).

Wie sich Leasingsonderzahlungen auf die Gesamtkosten des Pkw auswirken


Einnahmenüberschussrechner müssen einmalige Leasingsonderzahlungen für einen Firmenwagen über die Leasingdauer verteilen. Damit fließen diese periodengerecht in die Gesamtkosten des Fahrzeugs für die Kostendeckelung ein.

 

Hintergrund

Der Kläger ermittelte seinen freiberuflichen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Er schloss im Jahr 2011 einen Leasingvertrag über einen betrieblichen Pkw mit einer Laufzeit von 3 Jahren ab. Außerdem leistete er vorab eine Leasingsonderzahlung von 40 % des Kaufpreises i. H. v. 21.888 EUR. Den privaten Nutzungsanteil des Pkw ermittelte der Kläger mit der 1 %-Methode. Für die Jahre 2012 bis 2014 wollte er den Wert der Privatnutzung durch die Regelung zur Kostendeckelung begrenzen.

Nach dieser Regelung dürfen der anzusetzende pauschale Nutzungswert und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten auf die Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs begrenzt werden.

Der Kläger war der Ansicht, dass in die Gesamtkosten eines Fahrzeugs nur die tatsächlich abgeflossenen Aufwendungen eines Jahres einzubeziehen sind, sodass die Leasingsonderzahlung aus 2011 in den Folgejahren außer Betracht bleiben muss. Das Finanzamt setzte die im Jahr 2011 geleistete Leasingsonderzahlung dagegen anteilig auch in den Jahren 2012 bis 2014 bei den Gesamtkosten des Fahrzeugs an und ließ die Kostendeckelung nicht zu. Dadurch blieb es beim Ansatz der 1 %-Regelung. Der Kläger stellte daraufhin einen Antrag auf abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen hat. Die Leasingsonderzahlung aus dem Jahr 2011 konnte bei der Feststellung der Gesamtkosten periodengerecht auf 3 Jahre verteilt werden. Zwar wird der Begriff der tatsächlich entstandenen Aufwendungen (Gesamtkosten des Fahrzeugs) in der Verwaltungsanweisung zur Kostendeckelung nicht näher konkretisiert. Nach Ansicht des Gerichts sind aber die Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinne zugrunde zu legen, sodass auch Leasingsonderzahlungen einzubeziehen sind.

Dabei können auch außerhalb des Veranlagungszeitraums liegende Kosten einbezogen werden. Die Auslegung des Gesamtkostenbegriffs durch den Kläger würde den gesetzlich vorgesehenen Rahmen verlassen, denn gegenüber bilanzierenden Unternehmern würde sich für Einnahmenüberschussrechner ein Steuersparmodell eröffnen, weil letztere nahezu keinen privaten Nutzungsanteil versteuern müssten, wenn sie einen Leasingvertrag mit einer sehr hohen Leasingsonderzahlung abschließen und nahezu keine monatlichen Leasingraten leisten. Der Bilanzierende dagegen müsste die Leasingsonderzahlung als Vorauszahlung abgrenzen und über die Nutzungsdauer verteilen.

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Jahr 2021


Die Finanzverwaltung hat die für das Jahr 2021 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekanntgegeben. Danach gelten folgende Werte:

 

 

Halbjahreswert für eine Person ohne USt

Gewerbezweig

01.01. bis 30.06.2021

 

 

Ermäßigter Steuersatz

Voller Steuersatz

Insgesamt

 

Bäckerei

664

154

818

Fleischerei/Metzgerei

637

255

892

Gaststätten aller Art

   a) mit Abgabe von kalten Speisen

   b) mit Abgabe von kalten und   warmen Speisen

 

731

1.247

 

376

443

 

1.107

1.690

Getränkeeinzelhandel

54

155

209

Cafe und Konditorei

637

269

906

Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel)

302

41

343

Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandel)

617

309

926

Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel)

141

121

262

 

 

 

Halbjahreswert für eine Person ohne USt

Gewerbezweig

01.07. bis 31.12.2021

 

 

Ermäßigter Steuersatz

Voller Steuersatz

Insgesamt

 

Bäckerei

624

208

832

Fleischerei/Metzgerei

456

443

899

Gaststätten aller Art

   a) mit Abgabe von kalten Speisen

   b) mit Abgabe von kalten und warmen  Speisen

 

577

865

 

556

905

 

1.133

1.770

Getränkeeinzelhandel

54

155

209

Cafe und Konditorei

604

328

932

Milch, Milcherzeugnisse, Fettwarenund Eier (Einzelhandel)

302

41

343

Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandel)

584

349

933

Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel)

141

121

262

 

 

Anmerkungen zur Tabelle:

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater  Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.

  2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie  entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z.B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich aufgrund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.

  4. Der Pauschbetrag für das 1. Halbjahr 2021 (01.01. bis 30.06.2021) und für das 2. Halbjahr (01.07. bis 31.12.2021) stellt jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar.
    Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.
    Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

  6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Quelle:

BMF-Schreiben vom 11.2.2021- IV A 8 – S 1547/19/10001:002 (BStBl. ... noch nicht veröffentlicht)

(Gewaltiger) Unterschied zwischen Werkvertrag und Kaufvertrag


Der unter anderem für den Immobilienkauf zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein kaufvertraglicher Anspruch auf Schadensersatz wegen Mängeln der erworbenen Immobilie weiterhin anhand der voraussichtlich entstehenden, aber bislang nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten berechnet werden kann.

 

Genau das sieht der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat im Werkvertragsrecht anders: dort steht dem Auftraggeber, der die Mängel nicht beseitigen lässt und beispielsweise die Immobilie ohne Mangelbeseitigung weiterverkauft nur Wertausgleich aber nicht der Ersatz der fiktiven Mangelbeseitigungskosten zu.

Quelle:

BGH, Urteil vom 12.03.2021 - V ZR 33/19

Vorsicht: Immer die Form wahren !


Ein Kaufvertrag über Miteigentum an einem Grundstück bildet eine rechtliche Einheit mit einem Begleitvertrag über Bau- oder Baubetreuungsleistungen, wenn diese Leistungen durch einen mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmer auf dem Grundstück erbracht werden sollen. Daher sind beide Verträge gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB notariell zu beurkunden. Ist der Kaufvertrag notariell beurkundet, der Begleitvertrag hingegen nicht, sind im Zweifel beide Verträge nichtig. Auch wenn der Verkäufer bzw. der mit ihm verbundene Unternehmer dieses Vertragsmodell konzipiert hat, kann sich der Verkäufer grundsätzlich auf die Nichtigkeit berufen, wenn der Notar den Kaufvertrag ohne konkreten Hinweis auf das Risiko beurkundet hat. Den Rückgewähranspruch des Verkäufers hat der Käufer zwar nur Zug um Zug gegen Rückgewähr derjenigen Leistungen zu erfüllen, die er sowohl auf den Kaufvertrag als auch auf den Begleitvertrag erbracht hat. Darin liegt aber ein ganz erhebliches Insolvenzrisiko.

Quelle:

KG, Urteil vom 09.02.2021 - 21 U 126/19

Gemischt genutzte Gebäude: Vermieter muss steuerliche Besonderheiten beachten


Wenn ein Vermieter sowohl eigene als auch fremde Mittel zur Finanzierung eines gemischt genutzten Mehrfamilienhauses nutzt und diese vor der Kaufpreiszahlung auf einem Girokonto zusammenführt, kann er die Schuldzinsen nur anteilig geltend machen.

 

Hintergrund

Ein privater Vermieter erwarb im Jahr 2006 ein Haus mit 4 Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten. Von diesen vermietete er 3 und nutzte eine selbst. Im Kaufvertrag der Immobilie war für jede Einheit ein separater Kaufpreis ausgewiesen. Zur Finanzierung hatte der Vermieter für jede vermietete Einheit ein separates Darlehen abgeschlossen; die selbstgenutzte Wohnung wollte er komplett durch Eigenmittel finanzieren.

Darlehens- und Eigenmittel wurden zunächst auf dem Girokonto des Vermieters zusammengeführt und von dort dann mit 4 Einzelüberweisungen an die Hausverkäuferin gezahlt. In seiner Einkommensteuererklärung wollte der Vermieter die Schuldzinsen aus den Darlehen komplett dem Vermietungsbereich zugeordnet wissen. Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass die Vermischung von Darlehens- und Eigenmitteln auf dem Girokonto dazu geführt hat, dass die Schuldzinsen nur anteilig abziehbar sind. Denn jede einzelne Einheit wurde letztlich gemischt mit Eigen- und Fremdmitteln finanziert.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt hatte nach Ansicht des Finanzgerichts die Schuldzinsen zu Recht nur anteilig als Werbungskosten im Vermietungsbereich anerkannt.

Zwar kann ein Vermieter ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnen. Dazu muss er aber die Anschaffungskosten, die einem vermieteten Teil gesondert zugeordnet werden sollen, auch gesondert mit Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehen bezahlen. An dieser Voraussetzung fehlte es im vorliegenden Fall. Denn die Darlehensmittel wurden vor der Kaufpreiszahlung auf dem Girokonto mit Eigenmitteln vermischt. Der Zuordnungszusammenhang ist unterbrochen, wenn eine Zahlung von einem Konto bewirkt wird, auf dem Eigen- und Fremdmittel zuvor zusammengeführt worden sind. Dies gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dann, wenn von diesem Bankkonto separate Überweisungen getrennt nach Eigen- und Fremdmitteln abgehen.

 

Geplanter Abriss ist allein kein Kündigungsgrund


 

Auch wenn ein Gebäude ersatzlos abgerissen werden soll, rechtfertigt dies nicht die Kündigung eines Mietverhältnisses. Zwar kann in diesem Fall ein berechtigtes Interesse des Vermieters bestehen, die Anforderungen daran sind jedoch hoch.

 

Hintergrund

Die Mieter hatten ein ehemaliges Landarbeiterhaus für 60 EUR monatlich gemietet. Das Badezimmer befand sich in einem ansonsten ungenutzten Seitenflügel. Das Mietverhältnis bestand seit mehreren Jahrzehnten. Ein schriftlicher Mietvertrag existierte nicht. Im Juni 2017 erklärte der Vermieter, der das Haus geerbt hatte, die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Er begründete die Kündigung damit, dass der Seitenflügel aus wirtschaftlichen und statischen Gründen abgerissen werden müsste. Der Bereich mit dem Badezimmer war sehr baufällig und nur mit erheblichen Gefahren begehbar.

Da die Mieter die Kündigung nicht akzeptierten, erhob der Vermieter Räumungsklage.

 

Entscheidung

Mit seiner Räumungsklage hatte der Vermieter vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg. Dieser entschied, dass die Kündigung weder unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks noch aufgrund eines sonstigen Interesses des Vermieters gerechtfertigt war.

Die Voraussetzungen einer Verwertungskündigung sind nicht erfüllt. Danach hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, wenn er durch dessen Fortsetzung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert wäre und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.

Durch den ersatzlosen Abriss eines Gebäudes oder Gebäudeteils kann ein Vermieter zwar Kosten vermeiden. Ein Abriss stellt jedoch keine Realisierung des dem Grundstück innewohnenden materiellen Werts und damit keine wirtschaftliche Verwertung dar.

Und auch sonst hatte der Vermieter kein berechtigtes Interesse an einer Kündigung. Insbesondere hat der Vermieter nicht dargelegt, dass ihm durch die Fortdauer des Mietverhältnisses erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen. Bei der gebotenen Gesamtabwägung kann es zwar zu berücksichtigen sein, dass auch künftig nur eine geringe Miete zu erwarten ist. Aber auch wenn sich die Kosten für ein neues Bad nicht über die Miete amortisiere, so müsste der Vermieter lediglich einmalig einen Betrag in überschaubarer Höhe aufbringen. Zudem würde der Anbau eines Bades den Wert des Grundstücks erhöhen.

Corona-Lockdown und Gewerberaummiete


Ein Einzelhändler, dessen Ladenlokal im "Corona-Lockdown" für den Publikumsverkehr geschlossen werden musste, kann seine Mietzahlung nicht ohne Weiteres aussetzen oder reduzieren. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass eine allgemeine Corona bedingte Schließungsanordnung keinen Sachmangel des Mietobjekts begründet, der einen Mieter zur Minderung der Miete berechtigt.

Der Senat hat allerdings darauf hingewiesen, dass eine Unzumutbarkeit der vollständigen Mietzahlung in solchen Fällen unter dem Gesichtspunkt eines "Wegfalls der Geschäftsgrundlage" grundsätzlich in Betracht kommen kann. Hierfür ist eine Prüfung der Umstände des Einzelfalls erforderlich, bei der unter anderem der Rückgang der Umsätze, mögliche Kompensationen durch Onlinehandel oder durch öffentliche Leistungen, ersparte Aufwendungen zum Beispiel durch Kurzarbeit sowie fortbestehende Vermögenswerte durch weiterhin verkaufbare Ware zu berücksichtigen sind. Solche besonderen Umstände, die zu einer Unzumutbarkeit der Mietzahlung führen könnten, hatte die berufungsführende Einzelhandelskette im jetzt entschiedenen Einzelfall nicht in ausreichender Weise geltend gemacht.

Die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen. Die Entscheidung ist daher noch nicht rechtskräftig.

Quelle:

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2021 - 7 U 109/20

Mietpreisbremse: Was genau bedeutet "umfassende Modernisierung"?


Die Mietpreisbremse greift nicht bei der ersten Vermietung der Wohnung nach umfassender Modernisierung. Eine solche erfordert einen Bauaufwand von einem Drittel der Neubaukosten, zudem muss die Wohnung in wesentlichen Bereichen qualitativ einem Neubau entsprechen. Kosten für Erhaltungsmaßnahmen bleiben unberücksichtigt.

 

Hintergrund

Die Mieter einer Berliner Wohnung verlangen von der Vermieterin die Rückzahlung von Miete, da die vereinbarte Miethöhe gegen die Mietpreisbremse verstößt.

Nach dem Ende des vorangegangenen Mietverhältnisses ließ die Vermieterin zahlreiche Arbeiten an der Wohnung durchführen, insbesondere wurde die Elektrik erneuert, die über dem Putz gelegenen Heizungsrohre in den Fußboden verlegt sowie in Küche und Bad Fliesen und in den übrigen Räumen Parkett verlegt. Weiterhin wurden die sanitären Anlagen im Bad erneuert und erstmals eine Küche eingebaut.

Das Mietverhältnis besteht seit 2016. Die Wohnung ist 86 qm groß, die Nettokaltmiete beträgt 1.199 EUR, was 13,99 EUR je qm entspricht.

Im Mai 2016 rügten die Mieter einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse. Ihrer Ansicht nach war lediglich eine Miete von 823,44 EUR zulässig, was 9,61 EUR je qm entspricht. Sie verlangten deshalb die Rückzahlung der diesen Betrag übersteigenden Miete für die Monate Juni bis November 2016 und Feststellung, dass sie keine höhere Miete schulden.

Die Vermieterin meint jedoch, dass die Mietpreisbremse nicht anwendbar ist, da vor der Vermietung eine umfassende Modernisierung stattgefunden hatte.

Das Landgericht folgte der Auffassung der Vermieterin und stellte wesentlich darauf ab, dass die für die Wohnung aufgewandten Gesamtkosten von 58.500 EUR ein Drittel der Neubaukosten erreichten.

 

Entscheidung

Die Mietpreisbremse greift nicht bei der ersten Vermietung einer Wohnung nach umfassender Modernisierung. Eine Modernisierung ist umfassend, wenn sie einen Umfang aufweist, der eine Gleichstellung mit Neubauten gerechtfertigt erscheinen lässt. Eine solche Gleichstellung ist anzunehmen, wenn die Modernisierung im Hinblick auf die hierfür angefallenen Kosten einen wesentlichen Bauaufwand erfordert und zu einem Zustand der Wohnung führt, der demjenigen eines Neubaus in wesentlichen Teilen entspricht. Dabei haben beide Aspekte das gleiche Gewicht.

Ein Bauaufwand ist finanziell dann als wesentlich anzusehen, wenn er mindestens ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Aufwands (ohne Grundstücksanteil) erreicht.

In den Kostenvergleich sind allerdings nur solche Kosten aufzunehmen, die auf im Katalog des § 555b BGB genannten Modernisierungsmaßnahmen beruhen. Hingegen sind Kosten, die keinen Bezug zu einer solchen Modernisierungsmaßnahme aufweisen, sondern allein auf Erhaltungsmaßnahmen entfallen, nicht zu berücksichtigen.

Das gilt ebenfalls, soweit ältere Bauteile und Einrichtungen modernisiert werden, unabhängig davon, ob diese mangelhaft sind oder zwar abgenutzt, aber noch funktionsfähig. Auch insoweit ist ein Teil der Kosten nicht der Modernisierung, sondern der bloßen Instandhaltung zuzuordnen und deshalb beim Kostenvergleich nicht zu berücksichtigen.

Darüber hinaus erfordert eine umfassende Modernisierung, dass die Wohnung durch die Modernisierungsmaßnahmen in mehreren wesentlichen Bereichen (insbesondere Heizung, Sanitär, Fenster, Fußböden, Elektroinstallationen bzw. energetische Eigenschaften) qualitativ so verbessert wurde, dass die Gleichstellung mit einem Neubau gerechtfertigt ist.

In die diesbezügliche Beurteilung sind wiederum nur die Maßnahmen einzubeziehen, die als Modernisierung zu qualifizieren sind, und auch diese nur unter der Voraussetzung, dass es sich bei dem aktuellen Mietverhältnis um die erste Neuvermietung nach Ausführung der Maßnahmen handelt. Maßnahmen, die noch während des vorigen Mietverhältnisses durchgeführt wurden, bleiben außer Betracht.

Ob im vorliegenden Fall die Mietpreisbremse greift, konnte der Bundesgerichtshof nicht entscheiden, da Feststellungen zu den o. g. Maßstäben fehlten. Der Bundesgerichtshof hob deshalb das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Rechtsstreit dorthin zurück.

Grundbesitz: Wie kann ein niedrigerer gemeiner Wert nachgewiesen werden?


Der Bundesfinanzhof vertrat zur Erbringung des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Wertes nach § 198 BewG eine andere Meinung als die Finanzverwaltung. Diese will das Urteil deshalb über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwenden.

 

Hintergrund

Mit Urteil v. 5.12.2019, II R 9/18, entschied der Bundesfinanzhof, dass der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes nach § 198 BewG nur durch ein Gutachten erbracht werden kann, das der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat.

 

Erlass der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung hat auf diese Rechtsprechung reagiert. Sie stellt klar, dass sie weiterhin an ihrer Auffassung festhält, dass der Steuerpflichtige den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Grundstücken verfügt, erbringen kann. Dies sind Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind. Die Finanzverwaltung verfügte infolgedessen, dass das Urteil des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden ist.

Rücklagen zur Ersatzbeschaffung: Reinvestitionsfristen werden verlängert


Die Reinvestitionsfristen zu einer Rücklage für Ersatzbeschaffung werden vorübergehend verlängert, und zwar um 1 Jahr. Dies hat das BMF jetzt verfügt.

 

Hintergrund

Kommt es z.B. durch höhere Gewalt oder um einen behördlichen Eingriff zu vermeiden zu einer Realisierung von stillen Reserven, lässt die Finanzverwaltung zu, dass die aufgedeckten stillen Reserven auf andere Wirtschaftsgüter als Ersatzbeschaffung übertragen werden. Diese Ersatzbeschaffung muss allerdings innerhalb einer sog. Reinvestitionsfrist erfolgen. Die Frist beträgt grundsätzlich 1 Jahr (bis zum Ende des darauffolgenden Bilanzstichtags). Wenn die Ersatzbeschaffung ernstlich geplant oder bestellt ist, sind bis zu 4 Jahre Reinvestitionsfrist möglich. Bei Grund und Boden, Aufwuchs, Gebäude oder Binnenschiffen beträgt die Frist grundsätzlich 4 Jahre, bei neu hergestellten Gebäuden bis zu 6 Jahre.

Erst wenn danach noch keine Reinvestition erfolgt ist, muss die Rücklage Gewinn erhöhend aufgelöst werden.

 

BMF-Schreiben

Alle Reinvestitionsfristen, die regulär in einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden, werden verlängert. Diese vorübergehende Verlängerung erfolgt um 1 Jahr. Diese Fristverlängerung erfolgt angesichts der vielfältigen Probleme durch "Corona".

Sofortabschreibung für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter geplant


Der Bund und die Länder wollen eine sofortige Abschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 01.01.2021 ermöglichen.

 

Hintergrund

Nach aktueller Rechtslage können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter bis zu einem Betrag von 800 € netto sofort abgeschrieben werden. Eine Abschreibung über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts über mehrere Jahre ist nicht erforderlich.

 

Bund Länder-Beschluss

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie haben der Bund und die Länder am 19.1.2021 beschlossen, eine sofortige Abschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1.1.2021 zu ermöglichen. Damit sollen etwa die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung künftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden können. Hiervon sollen auch diejenigen profitieren, die im Home-Office arbeiten.

 

Hinweis:

Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden. Genaue Details zur geplanten Regelung sind im Moment (Stand: 28.1.2021) noch nicht bekannt. Über die weitere Entwicklung halten wir Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.

Gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften - Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe


Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 45.000 € (bisher 35.000 €) im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer (vgl. 3/2021).

 

Unverändert bleiben beim Verlustabzug (§ 10d EStG) weiterhin Verluste und Gewinne aus Jahren außer Ansatz, in denen die maßgeblichen Einnahmen die Besteuerungsgrenze nicht übersteigen.

Ein steuerrelevanter Gewinn oder Verlust kann somit nur in Jahren entstehen, in denen die Einnahmen über der Besteuerungsgrenze von 45.000 € liegen.

 

Ein Verlustvortrag wird daher in Jahren nicht verbraucht, in denen die Besteuerungsgrenze nicht überschritten wird.

Quelle:

§ 64 Abs. 3 AO i.V. Anwendungserlass zu § 64 Abs. 3 Tz.27

Krankheitsbedingter Auszug aus dem Familienheim - Wegfall der Erbschaftsteu-erbefreiung (§ 13 Abs.1 Nr. 4b ErbStG)


Der Grundstückserwerb bleibt im Erbfall durch den überlebenden Ehegatten oder überlebenden Lebenspartner steuerfrei, soweit darin der Erblasser bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und diese beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim).

 

Diese Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr selbst zu Wohnzwecken nutzt.

Dies wiederum gilt nicht, wenn der Erwerber aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist.

 

In einem Streitfall erfolgte der Umzug der Erbin innerhalb von zehn Jahren aus dem geerbten Grundstück in eine Eigentumswohnung auf ärztlichen Rat wegen einer Depressionserkrankung. Sie machte dabei geltend, dass sie aus zwingenden Gründen an einer weiteren Selbstnutzung gehindert gewesen sei.

 

Diese Argumentation reichte dem Gericht nicht. Ein zwingender Grund im Sinne des Gesetzes sei nur dann gegeben, wenn das Führen eines Haushalts schlechthin unmöglich sei. Gegen das Urteil wurde Revision zugelassen.

Quelle:

FG Münster, Urteil vom 10.12.2020 – 3 K 420/20 Erb – Revision zugelassen (NWB Eilnachrichten 2021 S. 466)

Grunderwerbsteuer: Wie wirkt sich eine Schenkungsauflage aus?


 

Wird ein Grundstück mit der Auflage verschenkt, dieses an einen Dritten zu übertragen, müssen beide Rechtsgeschäfte im Rahmen der Schenkungsteuer für sich betrachtet werden.

 

Hintergrund

Im Eigentum der F-KG standen Grundstücke. An der KG waren die Eheleute B und C als alleinige Kommanditisten beteiligt. Im Jahr 2008 schenkten B und C ihre Anteile an der F-KG und an der Komplementär-GmbH im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihren Söhnen D und E. Die beiden verpflichteten sich wechselseitig und gegenüber ihren Eltern, sich zeitnah nach der Schenkung auseinanderzusetzen. Dabei sollten 5 Grundstücke der F-KG in die D-KG eingebracht werden, deren alleiniger Kommanditist D sein sollte. Die übrigen Grundstücke gingen an die E-KG, deren alleiniger Kommanditist E sein sollte.

Die Auseinandersetzung erfolgte im Jahr 2012. D und E brachten jeweils ihren Anteil an der F-KG in die 2011 neu gegründeten D-KG und E-KG ein. An der F-KG waren danach die D-KG mit 56,6 % und die E-KG mit 43,4 % beteiligt. Anschließend beendeten die D-KG und die E-KG die F-KG im Wege der Realteilung. Die im Gesellschaftsvermögen der F-KG befindlichen Grundstücke wurden entsprechend den Beteiligungsverhältnissen auf die D-KG und die E-KG übertragen.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die Übertragung der Anteile an der F-KG auf D und E im Jahr als Schenkung im Rahmen der Grunderwerbsteuer steuerfrei war. Die Übertragung der Anteile an der F-KG im Jahr 2012 auf die neu gegründeten KGs war ebenfalls steuerfrei. Jedoch war die anschließende Übertragung der Grundstücke auf die KGs nur in Höhe ihrer Beteiligung an der F-KG steuerbefreit. Dementsprechend setzte das Finanzamt gegen die E-KG die Grunderwerbsteuer mit 56,4% fest.

Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied, dass es sich insgesamt um eine steuerfreie Schenkung handelte.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass die Übertragung der Grundstücke im Wege der Auseinandersetzung von der F-KG auf die E-KG im Jahr 2012 steuerbar war. Steuerfrei war die Übertragung nur hinsichtlich des Anteils von 43,4 %. Für den verbleibenden Anteil von 56,6 % ist der Vorgang steuerpflichtig, für den kein Befreiungstatbestand eingreift.

Die Befreiung setzt voraus, dass sich der Grundstückserwerb zwischen Schenker und Beschenktem vollzieht. Das ist bei der Vollziehung einer Schenkungsauflage grunderwerbsteuerrechtlich nicht der Fall. Denn der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerb vollzieht sich zwischen dem Erstbeschenkten und dem Zweitbeschenkten, also dem durch die Auflage Begünstigten. Die Schenkung vollzieht sich dagegen zwischen dem ursprünglichen Schenker und dem Zweitbeschenkten. Der Erstbeschenkte und der ursprüngliche Schenker sind nicht identisch.

Die Zusammenschau (Interpolation) kommt in Betracht, wenn sich der tatsächlich verwirklichte Grundstückserwerb als abgekürzter Leistungsweg darstellt und die unterbliebenen Zwischenerwerbe, wenn sie durchgeführt worden wären, ebenfalls steuerfrei wären. Die tatsächliche Ausführung der Leistung kürzt dann lediglich den mehraktigen Leistungsweg ab, der den schuldrechtlichen Grundverhältnissen entspräche. Die Schenkung unter Auflage zugunsten eines Dritten enthält hinsichtlich der Auflage einen abgekürzten Leistungsweg. Ist diese ein grunderwerbsteuerbares Rechtsgeschäft, kann eine solche Schenkung die Zusammenschau von grunderwerbsteuerrechtlichen Befreiungsvorschriften eröffnen.

Ein solcher abgekürzter Leistungsweg liegt jedoch nicht vor, wenn der Gegenstand einer Schenkungsauflage bereits ganz oder teilweise Gegenstand der Zuwendung des ursprünglichen Schenkers an den Erstbeschenkten war. In diesem Fall hätte der Schenker den Gegenstand der Auflage auch unmittelbar dem Zweitbeschenkten zuwenden können. Es stellt keine Abkürzung, sondern eine Verlängerung des Leistungswegs dar, wenn der Schenker dasjenige, was er im Ergebnis dem Zweitbeschenkten zuwenden will, dem Erstbeschenkten mit der Auflage zuwendet, es an den Zweitbeschenkten weiterzureichen, statt eine unmittelbare Zuwendung an den Zweitbeschenkten zu bewirken. Für die Leistungsbeziehungen stellt sich eine solche Gestaltung gerade gegenteilig zu der Rechtsfigur des abgekürzten Leistungswegs dar.

Ungleichbehandlung von Anteilseignern einer EU-Kapitalgesellschaft?


Inländische Anteilseigner einer Drittstaatenkapitalgesellschaft können im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens den Nachweis führen, dass ein bestimmter Bezug als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren ist. Ausschüttungen an inländische Gesellschafter einer EU-Kapitalgesellschaft gelten jedoch stets als Gewinnausschüttung, wenn die EU-Kapitalgesellschaft kein Feststellungsverfahren gem. § 27 Abs. 8 KStG betreibt. Der Bundesfinanzhof hat diesbezüglich keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Hintergrund

Kann eine steuerfreie Einlagenrückgewähr von einer EU-Auslandskapitalgesellschaft nur über einen Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geltend gemacht oder kann der Nachweis wie im Fall von Drittstaatengesellschaften - auch vom Anteilseigner selbst bei der Einkommensteuer-Veranlagung erbracht werden? Strittig war auch, ob die vom Anteilseigner X im Jahr 2011 aus einer österreichischen AG bezogene Ausschüttung aufgrund einer Einlagenrückgewähr einen steuerbaren Kapitalertrag darstellt.

Das Finanzamt jedenfalls ging von der Steuerpflicht aus. Die AG hatte trotz Aufforderung durch X beim BZSt keinen Antrag auf Feststellung gestellt, dass es sich um eine Einlagenrückgewähr handelte.

X war der Ansicht, dass er schlechter gestellt wird als der Anteilseigner einer Drittstaatengesellschaft, der den Nachweis ohne ein gesondertes Feststellungsverfahren erbringen kann. Wenn die EU-Kapitalgesellschaft das Feststellungsverfahren nicht betreibt, müsste der Anteilseigner den Nachweis der Einlagenrückgewähr persönlich führen können.

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte den Argumenten des X nicht und wies die Revision zurück. Nach Ansicht der Richter lag keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Anteilseignern einer EU-Kapitalgesellschaft gegenüber Anteilseignern einer Drittstaatenkapitalgesellschaft vor. Die Kapitalverkehrsfreiheit war ebenfalls nicht verletzt.

Die unterschiedlichen Möglichkeiten der Anteilseigner von Drittstaatenkapitalgesellschaften und EU-Kapitalgesellschaften, eine Einlagenrückgewähr individuell im Veranlagungsverfahren nachweisen zu können, sind sachlich gerechtfertigt, da sich beide Anteilseignergruppen in einer verfahrensrechtlich nicht vergleichbaren Ausgangslage befinden. Es lag im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, den Nachweis einer Einlagenrückgewähr bei EU-Kapitalgesellschaften - wie bei Inlandskapitalgesellschaften - einem von der Kapitalgesellschaft zu betreibenden Feststellungsverfahren zuzuweisen. Hätte der Gesetzgeber wie bei Drittstaatengesellschaften nur für Anteilseigner einer EU-Kapitalgesellschaft ein vom Feststellungsverfahren losgelöstes zusätzliches Nachweisverfahren im Steuerfestsetzungsverfahren anerkannt, hätte dies gegenüber dem Anteilseigner einer Inlandskapitalgesellschaft, dem ein solcher Nachweis verwehrt ist, eine Ungleichbehandlung begründet, für die keine Rechtfertigung ersichtlich ist.

Ob aufgrund der fehlenden individuellen Nachweismöglichkeit einer Einlagenrückgewähr für Anteilseigner von EU-Kapitalgesellschaften ein Verstoß gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit vorliegen könnte, sah der Bundesfinanzhof nicht als entscheidungserheblich an. Selbst wenn man X diese Möglichkeit zubilligen würde, waren keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Ausschüttung der AG als Einlagenrückgewähr zu beurteilen sein konnte. Damit kommt es auch auf die Frage nicht an, ob X nach den Vorgaben der Kapitalverkehrsfreiheit der Nachweis einer Einlagenrückgewähr im Steuerfestsetzungsverfahren einzuräumen ist. X leitete allein aus der gewählten Behandlung der Ausschüttung als Einlagenrückgewähr nach österreichischem Recht ab, dass diese Behandlung für die Besteuerung in Deutschland zu übernehmen war. Die Beurteilung als Einlagenrückgewähr nach ausländischem Recht zwingt jedoch nach den Vorgaben der Kapitalverkehrsfreiheit nicht dazu, diese Beurteilung für die inländische Besteuerung zu übernehmen.