in unserem Kanzleibrief September 2020 haben wir interessante Themen zu rechtlichen und steuerlichen Sachverhalten ausgewählt, um Sie hierüber zu informieren.
Bitte sprechen Sie uns an, falls Sie zu den einzelnen Themen Fragen haben oder weitere Informationen benötigen.
Viele Grüße
Ihr Team bei Schauer Häffner & Partner
Steuerzahlungstermine im Oktober
| Fälligkeit | Zahlungsfrist bei Überweisung |
Lohn- /Kirchensteuer | 12.10. | 15.10. |
Umsatzsteuer | 12.10. | 15.10. |
Sonstige Termine
26.10. | Zusammenfassende Meldung September 2020 |
26.10. | Übermittlung Beitragsnachweise für Oktober 2020 |
28.10. | Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld Oktober 2020 zzgl. restliche Beitragsschuld September 2020 |
30.09. | Meldung der Beitragsbemessungsgrundlagen zur Insolvenzsicherung an den Pensions-Sicherungs-Verein |
30.09. | Antrag auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen (Elektronisches Vorsteuer-Vergütungsverfahren § 18 UStG/18g.1.UStAE) |
01.09. bis 31.10 | Regelabfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale (KISTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) |
Sofern die Steuererklärungen 2019 (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, gesonderte und einheitliche Feststellung) von Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, verlängert sich die grundsätzliche Abgabe- Frist (31. Juli 2020) allgemein bis zum 28.02.2021.
Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.
Ergänzt wird diese Fristenregelung durch den Verspätungszuschlag (§ 152 AO), der künftig grundsätzlich automatisch – ohne Ermessensabwägung des Finanzamts - festgesetzt wird.
Der Zuschlag beträgt z.B. bei der Einkommensteuerveranlagung 0,25%der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 € für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.
Hinweis:
Um Bearbeitungsengpässe über die Jahreswende hinweg zu vermeiden, sollten die notwendigen Unterlagen den steuerlichen Beratern zeitnah zur Verfügung gestellt werden.
Mitarbeiter, die nicht arbeiten können und Verdienstausfälle erleiden, weil die Betreuungseinrichtung ihres Kindes wegen Corona geschlossen hat, können befristet vom 30.3.2020 bis zum 31.12.2020 eine Entschädigung bekommen.
Der Arbeitgeber hat die Entschädigung auszuzahlen und dann die Erstattung bei den Gesundheitsbehörden zu beantragen.
Entsprechend der Regelung des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen Betrag i.H.v. maximal € 2.016,00 monatlich für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen.
Es gelten nachfolgende Voraussetzungen:
Für die Betreuung in der Ferienzeit besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Soweit es eine Notfallbetreuung in Schulen oder Kitas für Kinder gibt, deren Eltern in „kritischen Berufen“ tätig sind, z. B. als Ärzte, Krankenpfleger, bei der Feuerwehr oder Polizei, steht den Eltern keine Anspruch auf die Entschädigung zu, in diesem Fall ist die Notfallbetreuung zu nutzen.
Schwierigkeiten bereitet die Regelung des 616 BGB. Teilweise verwehren die Gesundheitsbehörden die Entschädigungszahlung unter Hinweis auf dieses Regelung.
Sollten Sie Fragen hierzu haben, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Am 1. August 2020 ist das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ gestartet. Mit dem Programm soll verhindert werden, dass die Corona-Krise zu einer Krise für die berufliche Zukunft junger Menschen wird.
Ausbildungsbetriebe und ausbildende Einrichtungen durch Zuschüsse gefördert. Mit der Förderung sollen folgende Ziele erreicht werden:
Für die Förderung kommen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit maximal 249 Beschäftigten in Betracht, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisinternen Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen und in erheblichem Umfang von der Corona-Krise betroffen sind. Über die Anträge wird nach der Reihenfolge des Antragseingangs entschieden. Ein Anspruch besteht nicht. Die entsprechenden Antragsunterlagen für das Programm, welches nach derzeitigem Stand am 30. Juni 2021 endet, stehen auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung.
Erste Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ vom 29.7.2020 (Bundesanzeiger vom 31.07.2020)
Fast alle Bundesländer geben Unternehmen, Händlern und Gastwirten mehr Zeit für die Aufrüstung ihrer Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung. Die Länder haben hierzu eigene Härtefallregelungen erlassen, um die Frist unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31.3.2021 zu verlängern.
Hintergrund
Nach dem Kassengesetz besteht eigentlich seit dem 1.1.2020 für Unternehmer die Pflicht, elektronische Aufzeichnungssysteme, wie z. B. Kassen, durch eine manipulationssichere zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Da zuverlässige technische Sicherheitssysteme in den vergangenen Jahren noch nicht auf dem Markt waren, hatten Bund und Länder die ursprüngliche Frist zum Einbau der TSE bis zum 30.9.2020 verschoben. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte kürzlich diverse Wirtschaftsverbände darauf hingewiesen, dass es über die Frist des 30.9.2020 hinaus keine Notwendigkeit für eine Fristverlängerung der Nichtbeanstandungsregelung für die Aufrüstung von Kassensystemen sieht.
Nun haben fast alle Bundesländer beschlossen, Kassensysteme bis zum 31.3.2021 auch weiterhin nicht zu beanstanden, wenn
Hinweis
Ein gesonderter Antrag für die Fristverlängerung ist nicht erforderlich. Allerdings unterscheiden sich die Bedingungen für die Fristverlängerung je nach Bundesland teilweise im Detail, so z. B. in Bezug auf die Frist für den verbindlichen Auftrag zur Aufrüstung (s. o.). Zum Teil werden auch unterschiedliche Nachweise verlangt. Mit Stand 30.7.2020 hat lediglich Bremen noch keine Ausnahmeregelung erlassen.
Nach dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sollen u.a. folgende Freibeträge und das Kindergeld erhöht werden:
Erhöhung des Grundfreibetrags und des Höchstabzugs von Unterhaltsleistungen
.
Anhebung des Kinderfreibetrags (je Elternteil/für Ehegatten)
Anmerkung:
Der Betreuungsfreibetrag erhöht sich gleichzeitig auf 1.464 € /2.928 € (bisher 1.320 €//2.640 €).
Erhöhung des Kindergelds ab 1.1.2021 für jedes Kind um 15 €
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher
Regelungen -„Zweites Familienentlastungsgesetz – 2. FamEntlastG“ vom 20.07.2020
(Pressemitteilung des BMF vom 29.07.2020)
Ab dem 23. Dezember 2020 gelten bei vielen Immobilienverkäufen neue Regeln für die Verteilung der Makler-Courtage.
Nach der neuen Formvorschrift (§ 656a BGB) bedarf ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, der Textform.
Nachfolgende Regelungen für den Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist (§ 656b BGB).
Tätigkeit für beide Parteien (§ 656c BGB)
Wird ein Makler aufgrund zweier Maklerverträge sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer tätig, kann er eine Vergütung künftig nur noch von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen.
Tätigkeit für eine Partei (§ 656d BGB)
Hat nur eine Partei einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die andere Partei an den Kosten zu beteiligen, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Außerdem muss der Auftraggeber des Maklers nachweisen, dass er die Courtage bezahlt hat, ehe er von der anderen Partei deren Anteil beanspruchen kann.
Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser vom 12.6.2020 (BGBl 2020 Teil I S. 1245)
Bei einem Gebäude, das nicht nur zur Erzielung von Mieteinkünften dient, sondern auch anteilig eigengenutzt wird, stellt sich bei teilweiser Fremdfinanzierung regelmäßig die Frage nach dem Umfang der Abzugsfähigkeit anfallender Schuldzinsen. Werden keine besonderen Maßnahmen getroffen, sind Schuldzinsen „nur“ mit dem Teil als Werbungskosten abzugsfähig, der dem prozentualen Vermietungsanteil des Grundstücks entspricht.
Die gleiche Rechtsfolge ergibt sich, wenn Eigen- und Fremdmittel steuerschädlich „vermischt“ werden und dadurch eine denkbare direkte Zuordnung von Fremdmitteln zum vermieteten Teil scheitert.
Zu dieser Problematik ist auf ein Urteil eines Finanzgerichts hinzuweisen:
„Wenn ein Darlehen zwar zunächst zur Finanzierung des vermieteten Grundstücksteils vorgesehen ist, es aber einem Konto gutgeschrieben wird, das auch Finanzierungsmittel für den selbst genutzten Gebäudeteil umfasst und von dem der Steuerpflichtige Erwerbsaufwendungen trägt, werden die Eigen- und Fremdmittel in steuerschädlicher Weise vermischt. Dies gilt auch dann, wenn danach von diesem Konto nach Eigenmitteln und Fremdmitteln getrennte Banküberweisungen erfolgen.
Die steuerschädliche Vermischung von Eigen- und Fremdmitteln führt zur Unterbrechung des Zuordnungszusammenhangs mit der Folge, dass die Zinsen für das betreffende Darlehen nur anteilig als Werbungskosten abzugsfähig sind.“
Anmerkung:
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Bis zur höchstrichterlichen Entscheidung ist eine strikte Trennung und die Vermeidung einer schädlichen Vermischung zu empfehlen.
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2018–10 K 782/17–Revision eingelegt; Az. BFH: IX R 34/19 (EFG 2020 S. 909)
Im Anschluss an eine modernisierende Erneuerung alter Bauteile darf der Vermieter die Miete wegen der Modernisierung erhöhen. Dabei muss er jedoch einen Anteil für Instandhaltung herausrechnen – und zwar auch dann, wenn die Bauteile noch funktionsfähig und die Instandhaltungsmaßnahmen noch nicht fällig waren.
Hintergrund
Die Vermieter einer Wohnung hatten verschiedene Baumaßnahmen im Haus durchführen lassen. Bis zum Austausch waren alle Bauteile funktionsfähig und wiesen keine Mängel auf.
Nach Abschluss der Arbeiten erklärten die Vermieter eine Modernisierungsmieterhöhung. Bei der Berechnung der Mieterhöhung setzten sie die für die Erneuerung der genannten Teile angefallenen Kosten in voller Höhe an, ohne Abzug anteiliger ersparter Instandhaltungskosten.
Die Mieterin ist mit der Mieterhöhung nicht einverstanden und klagt auf Feststellung, dass die Mieterhöhung unberechtigt ist. Das Landgericht beanstandete die Mieterhöhung hinsichtlich der genannten Arbeiten nicht.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof entschied dagegen, dass die Vermieter die Kosten für die Erneuerung der 60 Jahre alten Bauteile bei der Berechnung der Modernisierungsmieterhöhung nicht in voller Höhe hätten ansetzen dürfen.
Nach bestimmten Modernisierungsmaßnahmen kann ein Vermieter die jährliche Miete um 11 % (bis 2018) bzw. 8 % (seit 2019) der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Das ergibt sich aus § 559 Abs. 1 BGB. Dabei gehören Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, nicht zu den aufgewendeten Kosten.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann bei einer modernisierenden Erneuerung von Bauteilen oder Einrichtungen der Vermieter die dafür aufgewendeten Kosten auch dann nicht vollständig auf den Mieter umlegen, wenn zum Zeitpunkt der Modernisierung zwar noch kein “fälliger” Instandsetzungsbedarf bestand, aber bereits ein nicht unerheblicher Teil ihrer Nutzungsdauer verstrichen war. In diesem Fall ist ein Abzug anteiliger ersparter Instandhaltungskosten geboten.
Sinn der Modernisierungsvorschriften ist es nicht, dem Vermieter (teilweise) auch die Umlage von Instandhaltungskosten auf den Mieter zu ermöglichen. Vielmehr sollen Verbesserungen der Mietsache (Energieeinsparung, nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts, Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse) gefördert werden, indem Vermieter die darauf entfallenden Kosten auf den Mieter umlegen können.
Hierbei entscheidend darauf abzustellen, ob Erhaltungsmaßnahmen schon oder noch nicht fällig sind, würde häufig zu zufälligen Ergebnissen führen.
Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt, sind grundsätzlich steuerpflichtig.
Ausgenommen hiervon sind Grundstücke, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Zur letzten Alternative entschied der Bundesfinanzhof, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gegeben ist, wenn sich der zusammenhängende Nutzungszeitraum über drei Kalenderjahre erstreckt.
„Es genügt hierbei, dass der Steuerpflichtige das Grundstück im Jahr der Veräußerung zumindest am 1. Januar, im ersten Jahr vor der Veräußerung durchgehend und im zweiten Jahr vor der Veräußerung mindestens am 31.12. zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.
Unschädlich ist damit eine Vermietung im Jahr der Veräußerung im Anschluss an die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach den vorgenannten Kriterien.
Dagegen ist ein Veräußerungsgewinn zu versteuern, wenn das Grundstück im Vorjahr der Veräußerung kurzfristig zu anderen Zwecken genutzt wird (z.B. vorübergehende Vermietung) oder es im Vorjahr der Veräußerung zu einem vorübergehenden Leerstand kommt.
BFH-Urteil vom 3.9.2019 – IX R 10/19 (DB 2020 S. 764)
BMF-Schreiben vom 17.6.2020 – IV C 1 – S 2256/08/10006 :006 (wird im BStBl noch veröffentlicht)
Ein gewerblicher Grundstückshandel kann auch dadurch entstehen, dass der Steuerpflichtige auf einem Grundstück, das ihm seit mehr als zehn Jahren gehört, ein neues Gebäude errichtet und das Grundstück anschließend veräußert. Für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels genügt es jedoch nicht, dass das bereits vorhandene Gebäude lediglich erweitert oder in seinem Zustand wesentlich verbessert wird.
Hintergrund
Wer Immobilien vermietet, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Wer eine Immobilie verkauft, kann sonstige Einkünfte oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen (sog. gewerblicher Grundstückshandel). Der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie bleibt u. a. dann steuerfrei, wenn ein Verkauf nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgt; außerdem ist der Gewinn nicht gewerbesteuerpflichtig. Wer allerdings von vornherein vorhat, die Immobilie vorrangig zu verkaufen, wird gewerblich tätig. Als Faustregel gilt: Wer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Immobilien kauft und verkauft, ist gewerblicher Grundstückshändler.
Streitfall
Der Kläger errichtete 1980 auf einem Privatgrundstück eine Seniorenresidenz, die er an eine GmbH vermietete. 1999 beantragte er eine Baugenehmigung für einen Erweiterungsbau, der 2004 fertiggestellt wurde. Durch den Erweiterungsbau verdoppelte sich die Kapazität der Pflegeplätze. Der Kläger brachte die Immobilie zum 1.7.2005 in eine im Jahr 2000 gegründete GmbH & Co. KG ein, deren alleiniger Kommanditist er war. Die KG übernahm die Verbindlichkeiten, die mit der Immobilie zusammenhingen. Das Finanzamt nahm einen gewerblichen Grundstückshandel an, weil der Kläger wie ein Bauträger tätig geworden sei und weil er über eine andere KG noch elf Baulandgrundstücke verkauft habe. Die Einbringung des Grundstücks in die KG habe daher zu einem gewerblichen Gewinn geführt.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält einen gewerblichen Grundstückshandel für möglich und hat die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen
Hinweise
Das FG muss nun prüfen, ob ein neues Gebäude entstanden ist oder ob der Erweiterungsbau lediglich mit der Altbausubstanz verschachtelt worden ist, ohne eine eigene statische Standfestigkeit aufzuweisen und ohne dem Gesamtensemble das Gepräge zu geben. Eine Flächenvergrößerung von 150 % oder mehr würde für die Entstehung eines neuen Gesamtgebäudes sprechen.
Sollte der Kläger einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben haben, hätte er das Grundstück aus seinem Betrieb „Gewerblicher Grundstückshandel“ in die GmbH & Co. KG eingebracht. Diese Einbringung wird als Veräußerung behandelt, weil der Kläger hierfür Gesellschaftsrechte erhielt und weil die GmbH & Co. KG die Verbindlichkeiten des Klägers übernahm. Zum gewerblichen Grundstückshandel würde auch das Altgebäude und der auf das Altgebäude entfallende Grund und Boden gehören.
Sollte hingegen kein neues Gebäude entstanden sein, sondern die bisherige Gebäudesubstanz lediglich erweitert oder wesentlich verbessert worden sein, bestünde kein gewerblicher Grundstückshandel. Die Einbringung in die GmbH & Co. KG löst dann weder Einkommen- noch Gewerbesteuer aus.
Die laufende Urlaubs-Hochsaison geht zu Ende. Zu den verbleibenden (Rest-)Urlaubsansprüchen ist an die wesentlichen Grundsätze der Rechtsprechung in aller Kürze zu erinnern (vgl. 4/2019).
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat.
Dem Arbeitgeber obliegt die Initiativlast für die Verwirklichung des (Rest-)Urlaubsanspruchs.
Der Arbeitgeber hat seine Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen (Schriftform empfehlenswert) klar und rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass der Urlaubsanspruch am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht beantragt.
BAG-Urteil vom 19.2.2019 - 9 AZR 541/15 (DStR 2019 S. 1213)
Die Besteuerung von Leibrenten ist aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30.9.2015 (2 BvR 1066/10, HFR 2016, 72) neu geregelt worden. Umstritten ist, ob bei der jetzt geltenden Regelung der Rentenbesteuerung eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliegt.
Eine Doppelbesteuerung liegt vor, wenn und soweit Beiträge in eine Altersversorgung aus versteuertem Einkommen finanziert worden sind und die späteren Rentenzahlungen nochmals der Besteuerung unterliegen.
Rechnerisch liegt eine Doppelbesteuerung dann vor, wenn im Ergebnis die dem Steuerpflichtigen aufgrund seiner durchschnittlichen weiteren statistischen Lebenserwartung voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge geringer sind als die von ihm aus versteuertem Einkommen bezahlten Altersvorsorgeaufwendungen.
Zwischenzeitlich haben zwei Finanzgerichte entsprechende Klagen wie folgt entschieden:
Das Hessische Finanzgericht hat u.a. ausgeführt, dass bei der Prüfung und Berechnung, ob eine Doppelbesteuerung vorliegt, wegen der vielen Unwägbarkeiten bei der Ermittlung eine geringfügige Überbesteuerung hinzunehmen ist. Im betreffenden Fall wurde eine Überbesteuerung von 20% als geringfügig (unschädlich) angesehen.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg kam zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen einer verfassungswidrigen doppelten Besteuerung im Streitfall nicht gegeben waren.
Anmerkung:
Bei beiden Urteilen wurde Revision eingelegt; die Verfahren sind beim BFH anhängig, so dass die Einkommensteuerbescheide offengehalten werden können.
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1.10.2019 - 8 K 3195/16 Revision eingelegt – Az. BFH: X R 33/19 (EFG 2020 S. 116)
Hessisches FG, Urteil vom 28.5.2018 – 7 K 2456/14 Revision eingelegt – AZ. BFH: X R 20/19 (EFG 2020 S. 191)
Voraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag ist die ausschließliche oder nahezu ausschließliche Nutzung des begünstigten Wirtschaftsguts zu betrieblichen Zwecken. Bei einem Pkw muss der Umfang der betrieblichen Nutzung durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
Hintergrund
Der Kläger, ein selbstständiger Versicherungsvertreter, schaffte sich 2014 einen Pkw an. Für den Pkw rechnete er einen Investitionsabzugsbetrag i. H. v. 11.152,40 EUR (40 % von 27.881,00 EUR) hinzu und berücksichtigte eine Herabsetzung i. H. v. 5.576,00 EUR. Die private Kfz-Nutzung berücksichtigte er nach dem sich aus dem Fahrtenbuch ergebenden Prozentsatz von 8,45 %.
Das Finanzamt folgte dem nicht. Es war der Ansicht, dass das Fahrtenbuch für das angeschaffte Fahrzeug nicht ordnungsgemäß war und der Kläger deshalb eine so gut wie ausschließlich betriebliche Nutzung nicht nachweisen konnte.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass der Pkw nicht die Anforderungen an Wirtschaftsgüter erfüllt, die für eine Berücksichtigung im Rahmen des Investitionsabzugsbetrags zu stellen sind.
Eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche Nutzung ist gegeben, wenn die Nutzung zu betrieblichen Zwecken 90 % oder mehr beträgt. Für Kraftfahrzeuge ist die betriebliche Nutzung mittels eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachzuweisen. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen.
Hierfür hat es neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufzuführen. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind.
Dementsprechend müssen die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Grundsätzlich ist dabei jede einzelne berufliche Verwendung für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen.
Im vorliegenden Fall waren die vom Steuerpflichtigen vorgelegten Fahrtenbücher zu verwerfen. Denn die Eintragungen enthielten grundsätzlich nur den zu einer Postleitzahl zugeordneten Straßennamen ohne Angabe der Hausnummer enthalten. Damit ist das jeweilige Fahrtziel nur ungenau bezeichnet. Die genauen Adressangaben ergeben sich auch nicht aus anderen, ausnahmsweise zur Ergänzung eines Fahrtenbuchs heranzuziehenden Unterlagen wie Abkürzungsverzeichnisse oder Kundenlisten. Es finden sich auch keine Kundenlisten bei den Akten.
Auch die Fahrtzwecke sind in einer Vielzahl von Fällen nicht genau genug angegeben. Bei etlichen Fahrten ist im Fahrtenbuch nur das Geschäft angegeben.
Diverse Steuervergünstigungen erfordern, dass Leistungen des Arbeitgebers „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt werden müssen. Die Finanzverwaltung hat auf eine Rechtsprechungsänderung (vgl. 1/2020) reagiert.
Im Vorgriff auf eine Gesetzesänderung wird für alle noch offenen Fälle bestimmt, dass Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden, wenn nachstehende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Steuerbegünstigt sind somit nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers.
BMF-Schreiben vom 5.2.2020 – IV C 5 - S 2334/19/10017: 002 (BStBl 2020 Teil I S. 222)
Leistet ein Gesellschafter eine Einlage, die über den aufgrund seiner Beteiligung an der KG geschuldeten Anteil hinausgeht, liegt eine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter vor. Eine solche disquotale Einlage kann schenkungsteuerpflichtig sein.
Hintergrund
A war Kommanditistin einer KG. Bei dieser wird u. a. ein gesellschaftsbezogenes Rücklagenkonto geführt. Auf diesem Konto werden alle Einlagen erfasst, die nicht der Einzahlung des Festkapitals oder der Dotierung der gesellschafterbezogenen Rücklage dienen.
Im Jahr 2012 trat der Ehemann E der A als weiterer Kommanditist in die KG ein. Seine Einlagen wurden auf dem gesellschaftsbezogenen Rücklagenkonto verbucht. Die Zahlungen sollten dazu dienen, den Erwerb eines Grundstücks zu finanzieren.
Das Finanzamt sah Zahlungen entsprechend der Wertsteigerung der Beteiligung der A an der KG als freiwillige Zuwendungen von E an und setzte Schenkungsteuer gegen A fest. Das Finanzgericht wies die Klage ab.
Entscheidung
Die Revision beim Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg. Bei einer disquotalen Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer Gesamthand ohne entsprechende Gegenleistung kommt es zu einer über die Gesamthand vermittelten Vermögensverschiebung zwischen dem einbringenden Gesamthänder und dem Gesamthänder, dessen Beteiligung am Vermögen der Gesamthandschaft sich aufgrund der Einlage erhöht. Dieser ist objektiv auf Kosten des einbringenden Gesamthänders bereichert. Unerheblich ist, dass – zivilrechtlich betrachtet – nicht die Gesellschafter Bedachte sind, sondern die KG, deren Gesamthandsvermögen sich durch die Einlage erhöht.
Der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass die KG rechtsfähig ist. Sie kann daher als eigener Rechtsträger, obwohl ihr nur das Vermögen ihrer Gesellschafter gesamthänderisch gebunden ist, zivilrechtlich als Beschenkte am Schenkungsvorgang beteiligt sein.
Gleichwohl ergibt die eigenständige schenkungsteuerrechtliche Beurteilung, dass die Gesellschafter, die über die KG am Gesellschaftsvermögen der KG gesamthänderisch beteiligt sind, als Bereicherte anzusehen sind.
Hiervon ausgehend ist die freiwillige Zahlung des E in das Gesellschaftsvermögen der KG bei der A anteilig als freigebige Zuwendung des E an sie zu werten. A wurde durch diese Zahlung bereichert, da sich ihre über die KG gehaltene Beteiligung am Gesamthandsvermögen entsprechend erhöhte. Die Zuwendung erfolgte freigebig. Eine Gegenleistung der A an E ist nicht ersichtlich.
Wer ein Erststudium absolviert, das z. B. zu einem Bachelor-Abschluss führt, kann die Aufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen. Im Gegensatz dazu sind die Kosten eines Master-Studiums, das ein Zweitstudium darstellt, abziehbar.
Hintergrund
Die Studentin S begann nach dem Abitur 2003 ein Universitätsstudium der Psychologie, das sie im Juli 2006 mit dem Abschluss “Bachelor of applied science” beendete. Im Oktober 2006 nahm sie ein Masterstudium der Neuro- und Verhaltenswissenschaften auf.
S machte für 2006 ihre Aufwendungen für das Bachelor- und das Master-Studium im Hinblick auf ihre angestrebte spätere Tätigkeit als Psychologin als vorab entstandene Werbungskosten geltend. Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass kein verbleibender Verlustvortrag bestand.
Das Finanzgericht gab der Klage mit der Begründung statt, nicht nur die Aufwendungen für das Master-Studium, sondern bereits die Aufwendungen für das Bachelor-Studium waren als vorab entstandene Werbungskosten zu berücksichtigen.
Dagegen legte das Finanzamt Revision ein. Der Bundesfinanzhof beabsichtigte, die Revision zurückzuweisen und der Klage stattzugeben. An dieser Entscheidung sah sich der Bundesfinanzhof jedoch durch § 9 Abs. 6 EStG gehindert. Nach dieser rückwirkend ab 2004 eingefügten Neuregelung sind die Aufwendungen für eine Erstausbildung nicht als Werbungskosten abziehbar. Da der Bundesfinanzhof § 9 Abs. 6 EStG für verfassungswidrig hielt, legte er die Problematik in verschiedenen Parallelfällen dem Bundesverfassungsgebricht vor und setzte das Revisionsverfahren aus. Nachdem das BVerfG entschieden hat, dass der Ausschluss des Werbungskosten-Abzugs für die Kosten einer Erstausbildung verfassungsgemäß ist, konnte der Bundesfinanzhof das Revisionsverfahren der S wieder aufnehmen und nunmehr über die Revision entscheiden.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und entschied, dass die Aufwendungen für das Bachelor-Studium nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Lediglich die Aufwendungen für das Master-Studium sind als vorab entstandene Werbungskosten zu berücksichtigen.
Nach § 9 Abs. 6 EStG sind Aufwendungen für die Berufsausbildung oder für ein Studium u. a. nur dann Werbungskosten, wenn zuvor bereits eine Erstausbildung in Form einer Berufsausbildung oder eines Studiums abgeschlossen wurde. Da S mit dem Abitur noch keinen berufsqualifizierenden Abschluss erreicht hatte, stellt das anschließende Bachelor-Studium für sie eine Erstausbildung i. S. d. § 9 Abs. 6 EStG dar.
Mit dem Bestehen der Bachelor-Prüfung hat S eine Berufsausbildung abgeschlossen. Dementsprechend sind ihre Aufwendungen für das anschließende Master-Studium nach allgemeinen Grundsätzen als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen. Denn die Aufwendungen für das Studium der Neuro- und Verhaltenswissenschaften stehen in hinreichendem Zusammenhang mit der von ihr angestrebten Tätigkeit als Psychologin.
Kosten für Masterstudium abzugsfähig
Die Kosten für ein Erststudium wie z. B. für einen Bachelor-Abschluss sind nach dem Gesetz weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben absetzbar. Anders ist dies allerdings bei den Kosten für ein anschließendes Master-Studium, da dieses kein Erststudium mehr ist, sondern sich an ein solches anschließt.
Hintergrund
Der Gesetzgeber hat im Jahr 2011 mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 den Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen für ein Erststudium oder eine Berufsausbildung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die Berufsausbildung oder das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.
Streitfall
Die Klägerin begann nach ihrem Abitur im Jahr 2003 ein Studium der Psychologie und schloss dieses im Juli 2006 mit dem sog. Bachelor ab. Ab Oktober 2006 nahm sie ein Master-Studium der Neuro- und Verhaltenswissenschaften auf. Sie machte die Kosten für das Psychologiestudium sowie für das Masterstudium als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Werbungskosten nicht an.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt, soweit es um die Kosten für das Master-Studium ging:
Hinweise
Greift das gesetzliche Abzugsverbot, können die Aufwendungen dennoch steuerlich berücksichtigt werden, und zwar als Sonderausgaben bis zur Höhe von 6.000 €. Allerdings wirken sich Sonderausgaben bei geringen Einkommen, wie sie Studenten üblicherweise erzielen, nicht aus, und sie können auch nicht in andere Veranlagungszeiträume zurück- oder vorgetragen werden. Ein derartiger Verlustrücktrag bzw. -vortrag ist nur bei negativen Einkünften möglich, die durch Werbungskosten oder Betriebsausgaben entstehen können, nicht aber durch Sonderausgaben.
Das Bundesverfassungsgericht hat den gesetzlichen Werbungskosten- und Betriebsausgabenausschluss in einer Entscheidung aus dem Jahr 2019 als verfassungsgemäß angesehen. Noch nicht geklärt ist, ob dies auch für die Rückwirkung gilt; denn das Abzugsverbot ist im Jahr 2011 rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 eingeführt worden. Der BFH hat die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung in der aktuellen Entscheidung nicht angesprochen.
Nachdem der Bundesfinanzhof weitere Urteile zum Thema Rechnungsausstellung gefällt hatte, konkretisiert die Finanzverwaltung nun ihre Richtlinien zur postalischen Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers. Auch werden Aussagen des Bundesfinanzhofs zur Identität des leistenden Unternehmers und des Rechnungsausstellers in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass mit aufgenommen.
Hintergrund
Erhält ein Unternehmer für sein Unternehmen eine Lieferung oder eine sonstige Leistung, für die der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet, benötigt der Leistungsempfänger für seinen Vorsteuerabzug eine ordnungsgemäße Rechnung. In dieser Rechnung muss der vollständige Name und die vollständige Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch die des Leistungsempfänger enthalten sein.
Eine Anschrift ist als ordnungsgemäß im Sinne dieser Regelung anzusehen, wenn unter dieser eine postalische Erreichbarkeit gewährleistet ist. Es reicht jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, aus, soweit der Unternehmer unter dieser Anschrift postalisch erreichbar ist.
Diese Grundsätze der Rechtsprechung hatte die Finanzverwaltung in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass mit aufgenommen. Zeitgleich hatte der Bundesfinanzhof aber noch entschieden, dass für die Prüfung des Rechnungsmerkmals der vollständigen Anschrift der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeblich ist. Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit trifft dabei den Unternehmer, der den Vorsteuerabzug vornehmen will. Die Angabe der Anschrift, des Namens und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers soll es ermöglichen, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller herzustellen.
BMF-Schreiben
Das neue BMF-Schreiben ergänzt den Anwendungserlass um die sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Rechtskonsequenzen. Damit ist klargestellt, dass im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger unter den in der Rechnung angegebenen Anschriften postalisch erreichbar sein müssen. Begehrt ein Unternehmer einen Vorsteuerabzug, trägt er die Feststellungslast, dass der leistende Unternehmer zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung unter der angegebenen Anschrift auch tatsächlich postalisch erreichbar ist.
Darüber hinaus wird in den Anwendungserlass aufgenommen, dass der Rechnungsaussteller (oder entsprechend auch Gutschriftempfänger) mit dem leistenden Unternehmer grundsätzlich identisch sein muss, um eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller (oder auch Gutschriftempfänger) herzustellen.
Hinweis
Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Gleichzeitig hebt die Finanzverwaltung das BMF-Schreiben aus dem Dezember 2018 auf.
In der letzten Ausgabe berichteten wir über die befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Speisen in der Gastronomie durch das Corona-Steuerhilfegesetz in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021. Im Zusammenspiel mit der befristeten Steuersatzsenkung durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz für ein halbes Jahr ab dem 1.7.2020 (s. o.), gilt für die Besteuerung sämtlicher Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (sowohl „im Haus“ als auch „außer-Haus“) nun Folgendes:
Für die Aufteilung von Pauschalpreisen, die sowohl für Speisen als auch für Getränke gezahlt werden, hat die Finanzverwaltung für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 folgende Regelungen aufgestellt:
Hinweis
Die hier genannten Pauschalsätze von 30 % bzw. 15 % sind sog. Nichtbeanstandungen. Es können also auch Einzelaufzeichnungen gefertigt und anhand dieser Einzelaufzeichnungen der jeweilige Umsatzsteuersatz angewendet werden.
Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht bei der Einfuhr von Waren aus dem Drittland. Dabei stellt sich die Frage, wonach sich der Zeitpunkt der Lieferung für Zwecke des Vorsteuerabzugs bestimmt. Die Finanzverwaltung hat jetzt Stellung bezogen und den Anwendungserlass entsprechend geändert.
Hintergrund
Der Unternehmer kann Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn der Gegenstand für sein Unternehmen im Inland eingeführt wird. Voraussetzung dafür ist u. a., dass der Unternehmer in dem Zeitpunkt, in dem der Gegenstand zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abgefertigt wird, die Verfügungsmacht an dem Gegenstand innehat. Dazu muss – soweit eine Lieferung im Zusammenhang mit dem Einfuhrtatbestand erfolgt - darauf abgestellt werden, wann die Lieferung ausgeführt wurde.
Zeitpunkt einer Lieferung
Dabei war fraglich, ob der Zeitpunkt einer Lieferung sich für die Frage des Vorsteuerabzugs bei der Einfuhrumsatzsteuer nach zivilrechtlichen Regelungen oder nach den umsatzsteuerrechtlichen Regelungen zur Ortsbestimmung ergibt.
Zur Frage, wer zum Zeitpunkt der Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr die Verfügungsmacht an dem Gegenstand hat, stellt die Finanzverwaltung klar, dass für diesen Zweck auf den Zeitpunkt der Lieferung nach der umsatzsteuerlichen Ortsbestimmung nach § 3 Abs. 6 bis Abs. 8 UStG abzustellen ist. Dies ist nun in Abschn. 15.8 Abs. 4 Satz 3 UStAE neu geregelt. Die der Lieferung zugrunde gelegten Lieferklauseln sind unbeachtlich.
Hinweis
Diese Grundsätze gelten auch bei Reihengeschäften.
Nicht entscheidend ist, wer die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet hat.
Gelangt der Gegenstand bei der Lieferung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, steht in den Fällen des § 3 Abs. 8 UStG der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer nur dem Lieferer zu, wenn er den Gegenstand zur eigenen Verfügung im Inland zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigt und danach an seinen Abnehmer liefert.
Eine steuerbegünstigte Veräußerung (Freibetrag/ermäßigte Besteuerung) liegt vor, wenn die für die Ausübung wesentlichen Betriebsgrundlagen –insbesondere auch der Mandantenstamm/ Patientenstamm und der Praxiswert– entgeltlich auf einen anderen übertragen werden.
Die freiberufliche Tätigkeit muss im bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden. Eine Fortführung der Tätigkeit in geringem Umfang ist dabei unschädlich. Die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit erfolgt in geringem Umfang, wenn die darauf entfallenden Umsätze in den letzten 3 Jahren weniger als 10% der gesamten Einnahmen ausmachten.
Abweichend von der bisherigen Auffassung wird nunmehr –intern bundeseinheitlich abgestimmt– von der Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass die Hinzugewinnung neuer Mandanten/
Patienten im Rahmen o.g. geringfügiger Tätigkeit unschädlich ist.
BFH - Beschluss vom 11.2.2020 – VIII B 131/19 (DStR 2020 S. 486) FinMin. Sachsen-Anhalt,
Erlass vom 14.05.2020 – 45-S 2242-85 (DB 2020 S. 1372)
Fährt ein Arbeitnehmer an unterschiedlichen Tagen zur Arbeit hin und wieder nach Hause zurück, erhält er für die jeweilige einfache Fahrt nur die halbe Entfernungspauschale, d. h. nur 0,15 € pro Entfernungskilometer. Relevant wird dies, wenn der Arbeitnehmer z. B. am Tätigkeitsort übernachtet oder über Nacht arbeitet und erst am nächsten Tag wieder nach Hause fährt.
Hintergrund
Arbeitnehmer erhalten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eine Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer (einfache Strecke, nicht Hin- und Rückfahrt). Bei einer Entfernung von 10 km kann der Arbeitnehmer also pro Arbeitstag 3 € als Werbungskosten geltend machen.
Sachverhalt
Der Kläger war als Steward für eine Fluggesellschaft tätig. An 31 Tagen im Jahr fuhr er zum Flughafen, ohne am selben Tag zu seiner Wohnung zurückzufahren; vielmehr kehrte er erst am Folgetag zurück, nachdem sein Dienst geendet hatte. Er machte sowohl für die Tage, an denen er zum Flughafen hingefahren ist, als auch für die Tage, an denen er vom Flughafen zurückgefahren ist, d. h. für insgesamt 62 Tage, die Entfernungspauschale in voller Höhe von 0,30 € pro Entfernungskilometer geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich den halben Betrag, d. h. 0,15 € pro Entfernungskilometer, an.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Hinweise
Der Kläger erhält damit insgesamt nur den halben Werbungskostenbetrag. Durch die jeweils hälftige Berücksichtigung der Entfernungspauschale wird er jedoch nicht schlechter gestellt als ein Arbeitnehmer, der am selben Tag hin- und zurückgefahren wäre. Denn der Kläger hat an zwei Tagen (Tag der Hinfahrt und Tag der Rückfahrt) nur die halbe Strecke eines Arbeitnehmers, der an jedem der beiden Tage hin- und zurückgefahren wäre, zurückgelegt.
Die Entscheidungsgrundsätze gelten auch für den betrieblichen Bereich.
In einem Rechtsstreit ging es um die Frage, welchen Einkünften die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter zuzuordnen ist.
Im Streitfall war ein selbständiger Rechtsanwalt im Bereich IT-Recht tätig. Neben dieser Tätigkeit arbeitete der Anwalt als externer Datenschutzbeauftragter für verschiedene Unternehmen. Dabei war er jeweils als Datenschutzbeauftragter für das Unternehmen bestellt.
Das Finanzamt ordnete die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten als gewerblich ein und setzte jeweils Gewerbesteuermessbeträge fest. Das Finanzgericht und letztendlich der BFH bestätigten diese Auffassung.
Ein externer Datenschutzbeauftragter übt auch dann, wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist, keinen sogenannten freiberuflichen Katalogberuf aus.
Auch ist diese Tätigkeit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht ähnlich, da sie ohne akademische Ausbildung ausgeübt werden kann. Die Tätigkeit stellt in Abgrenzung zur Tätigkeit als Rechtsanwalt einen völlig eigenständigen und neuen Beruf dar. Konsequenterweise sollten in solchen oder ähnlichen Fällen die Buchhaltungen der beiden Tätigkeiten getrennt werden.
Im Falle freiberuflicher Personengesellschaften ist auch darauf zu achten, dass die gewerbliche Infektion der freiberuflichen Tätigkeit vermieden wird, z.B. durch Auslagerung auf eine Schwesterpersonengesellschaft.
BFH-Urteil vom 14.1.2020 – VIII R 27/17 (BStBl. 2020 Teil II S. 222)
Die Verbreitung des Homeoffice hat sich – u.a. auch im Zusammenhang mit Corona – erhöht.
Vermietet der Arbeitnehmer sein Arbeitszimmer/Homeoffice an den Arbeitgeber, liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor, wenn das Arbeitszimmer/Homeoffice vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt wird (vgl. 7/2019).
Vermietet der Arbeitnehmer im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers eine Einliegerwohnung als Homeoffice an seinen Arbeitgeber für unternehmerische Zwecke zuzüglich Umsatzsteuer, kann er anfallende Renovierungskosten grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer steuerlich geltend machen. In einem aktuellen Urteil hat der BFH hierbei jedoch Grenzen gesetzt:
1. Bei Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Homeoffice besteht der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen, soweit das Home-Office beruflich genutzt wird.
2. Im Fall einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung des Homeoffice auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer.
Anmerkung:
Die Handwerkerleistungen hinsichtlich des Badezimmers im Homeoffice betrugen im Streitfall rd.
26T € und das Badezimmer des Homeoffice verfügte über eine ähnlich gehobene Ausstattung wie das Badezimmer in der privaten Wohnung.
BFH-Urteil vom 7.5.2020 – V R 1/18 (DB 2020 S. 1661)
Ist ein Zimmer in einem privaten Wohnhaus als Behandlungsraum eingerichtet und wird er auch als solcher genutzt, findet die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer keine Anwendung. Das gilt selbst dann, wenn die Patienten den Raum nur über einen privaten Flur erreichen können.
Hintergrund
Die Augenärztin A betrieb zusammen mit anderen Ärzten eine Gemeinschaftspraxis in Form einer GbR. Daneben unterhielt sie im Keller ihres privaten Wohnhauses einen ausschließlich für die Behandlung von Patienten in Notfällen genutzten und entsprechend eingerichteten Raum. Im Kellergeschoß befanden sich außerdem privat genutzte Räume (Heizraum, Hauswirtschaftsraum usw.). Zu dem Behandlungsraum gelangten die Patienten über die vom Erdgeschossflur abgehende Kellertreppe. Der Flur im Erdgeschoss führte auch zu den Wohnräumen. Der Keller war nicht über einen gesonderten Kellereingang erreichbar.
A machte ihre Aufwendungen für den Notbehandlungsraum als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der Feststellungerklärung der GbR geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht verweigerten den Betriebsausgabenabzug. Sie waren der Ansicht, dass es sich mangels einer leichten Zugänglichkeit nicht um einen betriebsstättenähnlichen Raum handelte. Die Aufwendungen seien auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines häuslichen Arbeitszimmers abziehbar. Denn A ständen die Behandlungsräume in der Praxis zur Verfügung. Daher greife das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, dass die Aufwendungen für den Notbehandlungsraum nicht dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG unterliegen. Denn es handelte sich um einen betriebsstättenähnlichen Raum und nicht um ein häusliches Arbeitszimmer. Die Aufwendungen sind daher in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar.
Aufwendungen für Räume innerhalb des privaten Wohnbereichs, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, können unbeschränkt als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar sein, wenn sie betrieblich/beruflich genutzt werden und sich der betriebliche/berufliche Charakter des Raums und dessen Nutzung anhand objektiver Kriterien feststellen lassen.
Ob ein Behandlungsraum als betriebsstättenähnlich anzusehen ist, bestimmt sich sowohl nach der Ausstattung des Raums als auch dessen leichter Zugänglichkeit für Dritte. Die Anforderungen an eine leichte Zugänglichkeit des Raums für Dritte können nicht völlig losgelöst von dessen Ausstattung bestimmt werden. Jedenfalls dann, wenn bei einem Raum aufgrund seiner Einrichtung und Nutzung eine private (Mit-)Nutzung ausgeschlossen ist, begründet allein der Umstand, dass ihn die Patienten nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnenden Flur erreichen können, keine Abzugsbeschränkung.
Hiervon ausgehend ist der im Keller gelegene Behandlungsraum aufgrund seiner Ausstattung und Nutzung als betriebsstättenähnlicher Raum zu qualifizieren. Eine private Mitbenutzung durch A war praktisch ausgeschlossen. Die Patienten mussten zwar die dem privaten Bereich zuzuordnende Flure durchqueren, um in den Behandlungsraum zu gelangen. Die dadurch gegebene räumliche Verbindung zu den Privaträumen bzw. eingeschränkte Zugänglichkeit für Dritte ist jedoch gering ausgeprägt. Sie fällt angesichts der Ausstattung des Raums und der tatsächlichen beruflichen Nutzung nicht entscheidend ins Gewicht.
Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich um eine zweckgebundene Forderung. Diese ist nicht übertragbar und deshalb auch nicht pfändbar.
Hintergrund
Der Antragsteller betreibt einen Hausmeisterservice. Bei einer Sparkasse unterhält er ein Pfändungsschutzkonto. Das Finanzamt erließ für dieses Konto eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über 9.075,50 EUR, insbesondere wegen rückständiger Umsatzsteuer. Laut Sparkasse wies das Konto jedoch kein pfändbares Guthaben aus. Zum einen bestanden vorrangige Pfändungen, zum anderen stammte ein Guthaben von 9.000 EUR aus dem Bundesprogramm zur Soforthilfe für Kleinunternehmen im Zusammenhang mit Covid-19. Dieser Betrag war nach den Förderbedingungen des Bundes pfändungsfrei.
Das Finanzamt lehnte die Freigabe des Kontos ab. Mit einer einstweiligen Anordnung will der Antragsteller die Freigabe des Kontos erreichen.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statt. Der Erlass einer Anordnung war im vorliegenden Fall erforderlich, um wesentliche Nachteile vom Antragsteller abzuwenden. Ein solcher wesentlicher Nachteil lag in der Einziehung der Corona-Soforthilfe. Diese unterliegt entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung nicht der Pfändung, da es sich um eine nicht übertragbare Forderung handelt. Bei einer solchen besteht ein Pfändungsverbot. Denn es handelt sich bei der Corona-Soforthilfe um einen zweckgebundenen Zuschuss, der die finanzielle Notlage der Betroffenen abmildern soll.