FOCUS-MONEY hat auch in diesem Jahr in Zusammenarbeit mit namhaften Experten dem Institut für Steuerlehre der Leibniz Universität Hannover einen bundesweiten Steuerberater-Test durchgeführt.
Auswahlkriterien waren neben dem steuerlichen Fachwissen, die Spezialisierung, das Know-How sowie der Grad der Digitalisierung. Die Ergebnisse der Auswertung wurden in der Ausgabe 25/2020 von FOCUS-MONEY veröffentlicht. Jede der rund 98.000 deutschen Steuerberatungskanzleien konnte sich an der empirischen Auswertung beteiligen. Insgesamt 360 Kanzleien listete das Magazin aufgeteilt in drei größenabhängige Kategorien als besonders professionelle Experten auf.
Wir freuen uns, dass wir auch im Jahr 2020 die Jury überzeugen konnten und zählen damit zum 13-ten Mal zu den besten Großkanzleien in Deutschland.
Dieses Ergebnis ist Bestätigung unserer Strategie, unseres Qualitätsmanagements aber vor allem der Leistung unserer Mitarbeiter. Es ist unser nachhaltiges Ziel, die Digitalisierungsprozesse weiter zu optimieren und die gute Betreuung unserer Mandanten sicherzustellen.
Bitte sprechen Sie uns an, falls Sie zu den einzelnen Themen Fragen haben oder weitere Informationen benötigen.
Viele Grüße
Ihr Team bei Schauer Häffner & Partner
| Fälligkeit | Zahlungsfrist bei Überweisung |
Grundsteuer | 01.07. | 06.07. |
Lohn- /Kirchensteuer | 10.07. | 13.07. |
Umsatzsteuer | 10.07. | 13.07. |
Sonstige Termine
27.07. | Übermittlung Beitragsnachweise für Juli 2020 |
27.07. | Zusammenfassende Meldung II. Quartal/Juni 2020 |
29.07. | Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld Juli 2020 zzgl. restliche Beitragsschuld Juni 2020 |
31.07. | Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen, z.B. für teilunternehmerisch genutzte Gebäude, Photovoltaikanlagen |
Für die ordnungsgemäße Kassenführung gelten strenge Anforderungen. Deshalb darf das Finanzamt bei wesentlichen Kassenmängeln eine Schätzung vornehmen.
Hintergrund
Der Kläger betrieb ein Restaurant. Die Preise für die Hauptzutaten der angebotenen Speisen unterlagen starken Schwankungen. Der Kläger ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Den überwiegenden Teil seiner Einnahmen erzielte er in bar. Der Kläger setzte eine elektronische Registrierkasse älterer Bauart ein. Auf dieser konnte er Fiskaljournaldaten nicht speichern. Die in der Kasse zunächst gespeicherten Daten wurden aufgrund begrenzter Speichermöglichkeiten überschrieben.
Während er die von dieser Kasse am Ende des Geschäftstages ausgedruckten Tagesendsummenbons (sog. Z-Bons) aufbewahrte, vernichtete er die von der Registrierkasse ebenfalls ausgedruckten Warengruppenberichte. Für unbare Kreditkarten- und EC-Karten-Umsätze verfügte er über ein Kartenlesegerät. Im Kassensystem fand aber keine Trennung der baren von den unbaren Einnahmen statt, sodass sämtliche Einnahmen als Bareinnahmen ausgewiesen wurden. Der Kläger erfasste seine Tageseinnahmen in einem Kassenbuch, welches er mittels eines Tabellenkalkulationsprogramms manuell erstellte.
Das Finanzamt war die Ansicht, dass die vom Kläger eingesetzte Kasse Aufzeichnungsmängel aufwies, weil insbesondere die erfassten Tageseinnahmen täglich gelöscht wurden, der Kläger bis auf das Benutzerhandbuch keine Organisationsunterlagen oder eine Verfahrensdokumentation zur elektronischen Registrierkasse vorlegen konnte und die Finanzwege nicht getrennt aufgezeichnet wurden. Es schätzte deshalb zusätzliche Betriebseinnahmen hinzu, indem es auf den Wareneinsatz des Klägers einen Rohgewinnaufschlagsatz von 250 % (2010 und 2011) bzw. 270 % (2012) anwandte.
Entscheidung
Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass eine Schätzungsbefugnis gegeben war, und sie beanstandeten auch die Höhe der vorgenommenen Hinzuschätzungen im Ergebnis nicht. Die Schätzungsbefugnis ergab sich hier daraus, dass die Buchführung des Klägers der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden konnte.
Dies ist immer dann der Fall, wenn die Buchführung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht und deshalb ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden ist. Die Buchungen und die übrigen erforderlichen Aufzeichnungen sind insbesondere vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen überdies täglich festgehalten werden. Kassenaufzeichnungen müssen hierbei so beschaffen sein, dass ein Buchsachverständiger jederzeit in der Lage ist, den Sollbestand mit dem Istbestand der Geschäftskasse zu vergleichen. Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in der Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Das Kassenbuch ist wesentlicher Teil der Buchführung. Werden vorwiegend Bargeschäfte getätigt, können Mängel der Kassenführung der gesamten Buchführung die Ordnungsmäßigkeit nehmen.
Ein gravierender formeller Mangel lag im vorliegenden Fall bereits darin, dass der Kläger seine Aufzeichnungen mittels eines Tabellenkalkulationsprogramms fertigte. Die Kassenaufzeichnungen durch das vom Kläger eingesetzte Tabellenkalkulationsprogramm genügten den Anforderungen nicht. Derartige Aufzeichnungen bieten nämlich keinerlei Gewähr für die fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung aller Bargeschäfte ähnlich einem Kassenbuch oder einem Kassenbericht. Die Aufzeichnungen waren veränderbar, ohne dass die Veränderungen kenntlich gemacht wurden. Darüber hinaus fehlte einem solchen Kassenbuch die erforderliche Journalfunktion. Des Weiteren war die sog. Kassensturzfähigkeit im Betrieb des Klägers nicht gewährleistet, was jedoch erforderlich gewesen wäre. Die Höhe der Hinzuschätzung des Beklagten war im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Nach der Datenschutz-Grundverordnung besteht ein Anspruch auf Auskunft über die im Rahmen einer Betriebsprüfung erhobenen personenbezogenen Daten. Das gilt jedoch nicht für Daten, die die Finanzverwaltung selbst generiert hat.
Hintergrund
Die Klägerin ist eine GmbH. Das Finanzamt führte bei ihr für die Jahre 2011 bis 2013 eine steuerliche Außenprüfung durch. Nachdem diese abgeschlossen war, ordnete das Finanzamt eine weitere Außenprüfung für die anschließenden Veranlagungszeiträume an. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Einspruch. Zudem beantragte sie Einsicht in die Akten, was das Finanzamt jedoch ablehnte.
Schließlich beantragte die Klägerin aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung und der Regelungen in der Abgabenordnung Auskunft über alle Daten, die im Rahmen der vorherigen Betriebsprüfung erhoben und anderweitig durch die Finanzverwaltung generiert wurden. Dies bezog sich vor allem auf Daten, die die Finanzverwaltung geschätzt hatte.
Das Finanzamt lehnte dies ebenfalls ab und verweigerte auch die Übersendung der Unterlagen.
Entscheidung
Die Klage vor dem Finanzgericht hatte nur zum Teil Erfolg. Die Richter entschieden, dass ein Anspruch darauf besteht, Kopien der personenbezogenen Daten, die in der Betriebsprüfung erhoben worden sind, zur Verfügung zu stellen. Dieser Anspruch auf Übersendung der Kopien ergab sich aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO, der direkte Geltung in den Mitgliedsstaaten der EU habe und auch für juristische Personen anzuwenden ist. Nach dieser Bestimmung war der Anspruch nur dann ausgeschlossen, wenn die berechtigten Interessen Dritter durch die Auskunft betroffen waren. Dies war hier aber hinsichtlich der personenbezogenen Daten der GmbH nicht einschlägig. Auch würden sich aus der Abgabenordnung keine Einschränkungen ergeben. Insbesondere gefährdete die Übersendung nicht die Arbeit der Finanzbehörden.
Hingegen bestand kein Anspruch auf Übersendung solcher Unterlagen und Daten, die die Finanzverwaltung selbst geschaffen hatte. Schlussfolgerungen aus vorhandenen Daten stellten keine Verarbeitung dar und unterfielen deshalb nicht dem Auskunftsrecht.
Wird eine Gemeinschaftspraxis durch Realteilung aufgeteilt und veräußert ein Gesellschafter seine Einzelpraxis innerhalb der 3-jährigen Sperrfrist, ist der Übertragungsgewinn als laufender Gewinn allen Gesellschaftern zuzurechnen und nicht nur demjenigen, der seine Praxis veräußert hat.
Hintergrund
Die Klägerin K betrieb mit ihrer Kollegin B eine Gemeinschaftspraxis in Form einer GbR. Im Jahr 2012 wurde die GbR durch eine Realteilung beendet. Im Jahr 2013 veräußerte B ihre aus der Realteilung hervorgegangene Arztpraxis. Regelungen zu einer Veräußerung oder Entnahme des Gesamthandsvermögens innerhalb der Sperrfrist des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG enthielt die Vereinbarung nicht.
B beantragte, dass der Gewinn aus der Realteilung im Jahr 2012 mit dem gemeinen Wert angesetzt wird. Ihrer Meinung nach handelte es sich hier um laufenden Gewinn, der nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel verteilt wird, soweit dieser auf das Gesamthandsvermögen entfällt. Ein weiterer Teil betraf das Sonderbetriebsvermögen von B. Das Finanzamt veranlagte entsprechend. K wollte mit der Klage erreichen, dass der Veräußerungsgewinn vollständig B zugerechnet wird.
Entscheidung
Die Klage hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Zur Begründung führten die Richter aus: Werden Wirtschaftsgüter, die wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen, im Wege der Realteilung in das Betriebsvermögen des Einzelbetriebes übernommen und innerhalb der Sperrfrist veräußert, ist für diese rückwirkend der gemeine Wert statt des Buchwerts anzusetzen.
Die Zurechnung des Übertragungsgewinns auf die einzelnen Gesellschafter bei einer Sperrfristverletzung ist gesetzlich nicht geregelt und in der Literatur umstritten. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist der durch die Sperrfristverletzung entstandene Gewinn allen Gesellschaftern nach dem Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen. Ein Gewinn aus einer Realteilung entsteht auf der Ebene der Gesellschaft und ist den einzelnen Realteilern entsprechend der allgemeinen Gewinnverteilungsquote zuzurechnen. Dieser Meinung folgte das Finanzgericht im vorliegenden Fall.
Die Veräußerung aus dem Sonderbetriebsvermögen stellt keine Sperrfristverletzung nach § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG dar. Denn auch im Rahmen einer Realteilung erfolgt die buchwertneutrale Überführung eines Wirtschaftsguts von einem Sonderbetriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen nicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG, sondern nach § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG. Dieser sieht keine Sperrfrist vor, bei deren Verletzung rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen wäre.
Wird ein Gewerbebetrieb gegen die Zahlung einer Zeitrente veräußert, stellt sich die Frage, ob der Zinsanteil aus einer verrenteten Kaufpreiszahlung Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Gewerbebetrieb darstellt. Der Bundesfinanzhof nahm in einem aktuellen Urteil nachträgliche Betriebseinnahmen an.
Hintergrund
X war bis 2009 Gesellschafter einer KG. Die KG veräußerte im Jahr 2009 ein Grundstück für 1.500.000 EUR. Für den auf X entfallenden Gewinnanteil wurde die Verrentung des Kaufpreises in Form von 123 monatlichen Zahlungen mit einem Zinssatz von 5 % p. a. vereinbart. Diese dienten laut Kaufvertrag der Altersversorgung des X.
Das Finanzamt sah die Grundstücksveräußerung und die anschließende Anwachsung aufgrund des Ausscheidens der Komplementär-GmbH aus der KG als einheitlichen Vorgang an und rechnete X einen entsprechenden Veräußerungsgewinn zu. Der Feststellungsbescheid wurde bestandskräftig. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2009 wählten die Eheleute die Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach dem Zuflussprinzip.
Erstmals für das Jahr 2011 beantragten die Eheleute, den in den Zahlungen enthaltenen Zinsanteil nicht mehr als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln. Das Finanzamt berücksichtigte dagegen den Gesamtbetrag als nachträgliche Betriebseinnahmen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des X. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab.
Entscheidung
Die Revision der Kläger vor dem Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg. Veräußert ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb gegen wiederkehrende Bezüge, hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht zwischen einer tarifbegünstigten Besteuerung des Veräußerungsgewinns im Zeitpunkt der Betriebs- oder Anteilsveräußerung (Sofortbesteuerung) und einer nicht tarifbegünstigten Besteuerung nachträglicher Einkünfte aus Gewerbebetrieb im jeweiligen Jahr des Zuflusses des Veräußerungserlöses (Zuflussbesteuerung).
Die Voraussetzungen für die Wahl der Zuflussbesteuerung waren vorliegend erfüllt. Das Finanzamt hat das Vorliegen einer Betriebsveräußerung bindend festgestellt.
Die als Teil der Zeitrente dem X zufließenden Zinsen sind wie die Tilgungsanteile nachträgliche Betriebseinnahmen. Denn die Forderung auf Zahlung der Zeitrente bleibt bei Wahl der Zuflussbesteuerung eines Veräußerungsgewinns auch nach dem Ende der gewerblichen Tätigkeit weiterhin Teil des (Rest-) Betriebsvermögens.
Anders als bei der Sofortbesteuerung kommt es im Fall der Zuflussbesteuerung nicht zur Besteuerung der stillen Reserven im Veräußerungszeitpunkt. Es kommt vielmehr zu einer ratierlichen Aufdeckung der stillen Reserven, sobald das Kapitalkonto überschritten wurde. Die Kaufpreisforderung wird allein aufgrund der Veräußerung des Betriebs im Ganzen nicht in das Privatvermögen überführt. Deshalb kann der Zufluss des in den Kaufpreisanteilen enthaltenen Zinsanteils nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen führen.
Wer auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG verzichtet hat und diesen Verzicht rückgängig machen möchte, kann dies bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft (Unabänderbarkeit) der Umsatzsteuerfestsetzung tun.
Hintergrund
Die Klägerin, die A-GmbH, erwarb mit Kaufvertrag v. 18.5.2009 ein bebautes Grundstück von der B-GmbH, die auf die Steuerbefreiung wirksam verzichtet hatte. Da die A-GmbH das auf dem Grundstück gelegene Objekt sanieren und steuerpflichtig weiterverkaufen wollte, meldete sie im Jahr 2009 eine Umsatzsteuerschuld an und zog diese wiederum als Vorsteuer ab.
Jedoch verkaufte die A-GmbH im Jahr 2011 einen Teil des Grundstücks und das nicht sanierte Gebäude steuerfrei. Am 23.4.2012 vereinbarte sie mit der B-GmbH zudem eine Rücknahme des Verzichts auf die Steuerbefreiung. Dies wurde notariell beglaubigt.
Das Finanzamt sah die Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung als unwirksam an. Seiner Meinung nach war dies nur im erstmaligen Vertrag möglich. Deshalb berichtigte es die Vorsteuer zu Lasten der Klägerin.
Wird ein Raum im Bauplan mit dem Begriff "Arbeiten" bezeichnet, kann dadurch keine umsatzsteuerrelevante Zuordnung erfolgen. Erfolgt die Mitteilung der Zuordnungsentscheidung an das zuständige Finanzamt erst nach Ablauf der maßgebenden Steuererklärungsfrist, ist dies nicht mehr zeitnah.
Hintergrund
Der Kläger war Einzelunternehmer und betrieb einen Baubetrieb mit 13 Mitarbeitern. Im Jahr 2014 plante er die Errichtung eines Einfamilienhauses. In diesem sollte gemäß dem Grundriss im Erdgeschoss ein Zimmer mit 16,57 qm für das "Arbeiten" errichtet werden. In seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2015 machte er für die Errichtung dieses Zimmers erstmals anteilige Vorsteuern geltend. In den zuvor eingereichten Voranmeldungen war ein anteiliger Vorsteuerabzug unterblieben.
Da nach Ansicht der Finanzverwaltung in solchen Fällen eine zeitnahe Zuordnung zu erfolgen hat, und zwar bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen ohne Berücksichtigung von Fristverlängerungen, wurde der Vorsteuerabzug nicht anerkannt.
Entscheidung
Bei gemischt genutzten Gegenständen hat der Unternehmer grundsätzlich ein Zuordnungswahlrecht. Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands. Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs regelmäßig ein gewichtiges Indiz dafür, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso wichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen. Die Zuordnung muss allerdings zeitnah erfolgen, d. h. bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen. Für die Abgabe von Steuererklärungen gewährte Fristverlängerungen haben nicht zur Folge, dass auch die Frist zur Dokumentation der Zuordnungsentscheidung verlängert wird.
Für den vorliegenden Fall bedeutete dies, dass in der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2015 im September 2016 keine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung zu sehen war. Die zuvor erstellten Planungsunterlagen sind keine hinreichende Dokumentation in diesem Sinn. Die Bezeichnung eines Zimmers in dem Grundriss des Erdgeschosses mit "Arbeiten 16,57 qm" bedeutete nicht automatisch, dass es sich um ein dem Unternehmen zugeordnetes Zimmer handelte. Es könnte sich auch um ein häusliches Arbeitszimmer handeln, das dem privaten Bereich zugeordnet wird.
Bestimmte Tätigkeiten dürfen von einem selbstständigen Buchhalter nicht übernommen werden. Deshalb leistet er unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen, wenn er Umsatzsteuer-Voranmeldungen erstellt.
Hintergrund
Der Kläger war als selbstständiger Buchhalter tätig. Er buchte für den Mandanten M die laufenden Geschäftsvorfälle. Zugleich nutzte er das Buchhaltungsprogramm zur Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf der Grundlage der gebuchten Geschäftsvorfälle. Die so erstellten Umsatzsteuer-Voranmeldungen übermittelte er nach Zustimmung des M an das Finanzamt.
Das Finanzamt wies den Kläger als Bevollmächtigten zurück, weil er unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet hatte. Dagegen machte der Kläger geltend, dass die Regelung im Steuerberatungsgesetz, die den dort genannten Personen das Erstellen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verbietet, in ungerechtfertigter Weise in seine Berufsfreiheit eingriff.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass die Hilfeleistung bei der Anfertigung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach § 6 Nr. 4 StBerG nicht erlaubt ist.
Zwar ist das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen durch den dort bezeichneten Personenkreis erlaubt. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die vorliegend streitige Hilfeleistung bei der Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen kommt jedoch nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung des Klägers war eine Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht nicht geboten, denn die Regelung des § 6 Nr. 4 StBerG war nach Ansicht des Finanzgerichts verfassungsgemäß. Die Vorschrift verstößt auch nicht gegen Europarecht, weshalb keine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof in Betracht kam.
Soll bei der Vermietung eines Grundstücks die auf Betriebsvorrichtungen entfallenden Aufwendungen vom Mieter getragen und die Betriebsvorrichtungen nicht mitvermietet werden, liegt keine für die erweiterte Kürzung schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen vor. Das kann auch dann gelten, wenn die darauf entfallenden Aufwendungen nicht herausgerechnet werden, sondern in die Herstellungskosten des Gebäudes eingehen.
Hintergrund
Die X-KG, die später in die X-GmbH umgewandelt wurde, erwarb im Jahr 2001 ein Grundstück. Mit der Y-AG schloss sie einen "Miet- und Ankaufvertrag". Darin verpflichtete sich die KG auf dem Gelände ein Geschäftsgebäude zu errichten und anschließend für 20 Jahre an die Y-AG zu vermieten.
Die KG errichtete das Gebäude nicht selbst, sondern beauftragte damit die AG. Diese sollte die von der KG verauslagten Kosten für Betriebsvorrichtungen übernehmen und unmittelbare wirtschaftliche Eigentümerin der Betriebsvorrichtungen werden. Aufwendungen, die auf noch nicht abgerechnete Betriebsvorrichtungen entfielen, wurden nicht aus den Gesamtinvestitionskosten als Bemessungsgrundlage der Miete herausgerechnet. Die KG aktivierte die gesamte Immobilie einschließlich Betriebsvorrichtungen mit den insoweit nicht geminderten Investitionskosten.
Die KG machte für die Jahre 2004 bis 2007 vergeblich die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen geltend. Das Finanzamt ging davon aus, dass die KG nicht ausschließlich Grundbesitz gegen Entgelt überlassen hat, sondern zusätzlich Betriebsvorrichtungen und weitere bewegliche Wirtschaftsgüter an die AG vermietete. Das Finanzgericht folgte dieser Ansicht und wies die Klage ab.
Entscheidung
Ob im vorliegenden Fall eine schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen vorliegt, beurteilt sich danach, ob die Gegenstände, die das Finanzgericht als Betriebsvorrichtungen gewertet hat, von dem Miet- und Ankaufvertrag erfasst waren. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, verwaltete die KG ausschließlich eigenen Grundbesitz.
Nach dem Inhalt des Vertrags sollten Betriebsvorrichtungen nicht von der Vermieterin angeschafft und finanziert werden und auch nicht Gegenstand des Vertrags sein. Die Vertragsparteien waren sich darüber einig, dass Betriebsvorrichtungen gerade nicht entgeltlich von der KG an die AG zur Nutzung überlassen werden sollten. Ihr Wille war ausdrücklich darauf gerichtet, Betriebsvorrichtungen aus dem Miet-/Ankaufvertrag auszunehmen. Sie behandelten deshalb Gegenstände und Anlagen, bei denen eine Beurteilung als Betriebsvorrichtung in Betracht kam, gesondert und rechneten die Aufwendungen hierfür eigens ab. Nach dem Vertrag sollte die AG die entsprechenden Kosten von vornherein selbst tragen.
Für diese Fallgestaltung wäre es für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen auch unschädlich, dass bei einzelnen Betriebsvorrichtungen eine gesonderte Abrechnung der darauf entfallenden Aufwendungen unterblieb. Eine vom ursprünglichen Miet- und Ankaufvertrag abweichende tatsächliche Durchführung im Sinne einer Nutzungsüberlassung auch der Betriebsvorrichtungen wäre steuerrechtlich nur von Bedeutung, wenn sie auf eine ausdrückliche oder stillschweigende Änderung des Vertrags zurückzuführen wäre. Hierfür kommt es auch darauf an, ob die für die Vertragsparteien handelnden Personen, die mit der Abrechnung der Baukosten befasst waren, die Vertretungsmacht hatten, eine Vertragsänderung wirksam herbeizuführen.
Der Bundesfinanzhof verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Dieses muss klären, ob die Anlagen und Wirtschaftsgüter, die es als Betriebsvorrichtungen beurteilt hat, von der KG bzw. der GmbH wirksam an die AG vermietet wurden bzw. ob trotz einer etwaigen zivilrechtlichen Unwirksamkeit steuerrechtlich eine entgeltliche Nutzungsüberlassung anzunehmen ist.
Die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen steht der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags entgegen. Das gilt auch dann, wenn diese einer von mehreren auf dem vermieteten Grundstück ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten dienen.
Hintergrund
Die A-GmbH vermietete im Jahr 2008 aufgrund eines einheitlichen Mietvertrags ein Selbstbedienungs-Warenhaus und eine Tankstelle an die X-GmbH. Die X betrieb das Warenhaus selbst und vermietete einige Shops sowie die Tankstelle unter.
A beantragte die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen. Das Finanzamt gewährte unter Hinweis auf die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen (Tankstelle) nur eine einfache Kürzung. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof wies die Revision der A als unbegründet zurück und entschied, dass die Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen (Tankstellenanlage) der erweiterten Kürzung entgegenstand. Es lag keine von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme vom Ausschluss einer erweiterten Kürzung vor.
Der in § 9 Nr. 1 GewStG verwendete Begriff des Grundbesitzes ist im bewertungsrechtlichen Sinne zu verstehen. Danach gehören zum Grundvermögen u. a. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. Nicht dazu gehören Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Gebäudebestandteile und Betriebsvorrichtungen sind danach abzugrenzen, ob die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich ist oder ob sie unmittelbar der Ausübung des Gewerbes dient.
Hiervon ausgehend handelte es sich bei der Tankstellenanlage (Zapfsäulen, Rohrleitungen, Tanks, Bodenbefestigung) um Betriebsvorrichtungen. Unerheblich war aus Sicht des Bundesfinanzhofs, dass durch sie das Gewerbe "Warenhaus" nicht betrieben wurde. Dient ein Gegenstand nur einer von mehreren auf dem Grundstück ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten, folgt daraus nicht, dass er im Übrigen dem Gebäude dient und keine Betriebsvorrichtung ist.
Die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen ist ausnahmsweise unschädlich, wenn sie in qualitativer Hinsicht zwingend notwendig für eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung eigenen Grundbesitzes ist. Hierzu zählt insbesondere der Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen für die Mieter und notwendiger Sondereinrichtungen im Rahmen der allgemeinen Wohnungsbewirtschaftung, z. B. die Unterhaltung von zentralen Heizungsanlagen, Gartenanlagen u. Ä. Diese Ausnahme lag hier nicht vor. Es war nicht üblich oder notwendig, neben einem Selbstbedienungs-Warenhaus eine Tankstelle zu betreiben. Die Mitvermietung einer Tankstelle war nicht zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksverwaltung und -nutzung.
Orientiert sich das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts um und setzt es seine Ausbildung anders als ursprünglich geplant fort, kann trotzdem noch eine einheitliche Erstausbildung vorliegen. Das Kindergeld kann dann grundsätzlich weiter gewährt werden.
Hintergrund
Der volljährige Sohn S schloss im Januar 2015 eine Banklehre ab und wurde von der Bank als Vollzeitbeschäftigter übernommen. Bereits im April 2014 hatte er ein Bankkolleg-Studium (Abschluss als Bankfachwirt) beabsichtigt. Nachdem sich die Einrichtung des Studiengangs auf unbestimmte Zeit verzögert hatte, bewarb sich S auf einen Online-Studiengang BWL an einer Hochschule. Das Studium nahm er zum September 2015 auf.
Die Familienkasse hatte Kindergeld bis Januar 2015 gewährt. Im Jahr 2017 beantragte der Vater V wegen des BWL-Studiums erneut Kindergeld, was die Familienkasse ablehnte. Das Finanzgericht wies die Klage ab.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Zur Begründung führten die Richter aus: Ein Kind wird bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums gilt das nur dann, wenn das Kind keiner mehr als 20 Wochenstunden umfassenden Erwerbstätigkeit nachgeht. Somit konnte S, da er in Vollzeit beschäftigt war, nur berücksichtigt werden, wenn seine erstmalige Berufsausbildung mit dem Abschluss der Banklehre im Jahr 2015 noch nicht abgeschlossen war bzw. wenn das in 2015 begonnene BWL-Studium noch als Teil einer mehraktigen einheitlichen Erstausbildung angesehen werden kann.
Ausbildungsabschnitte können zu einer Erstausbildung zusammengefasst werden, wenn sie zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt sind und nach dem Ende des ersten Abschnitts aufgrund objektiver Beweisanzeichen feststeht, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll, und wenn das Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.
Im vorliegenden Fall lag der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Banklehre und BWL-Studium vor. Denn S hat sich schon vor Beendigung der Banklehre im April 2014 über das Studium am Berufskolleg informiert und dadurch zu erkennen gegeben, dass er seine Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beenden wollte.
Auch der enge sachliche Zusammenhang zwischen der Ausbildung zum Bankkaufmann und dem BWL-Studium lag vor. Die Umorientierung vom Bankkolleg zum BWL-Studium führte nicht zu einer mehraktigen Ausbildung. Wird der sachliche Zusammenhang gewahrt, ist eine Umorientierung unschädlich.
Eine einheitliche Erstausbildung liegt jedoch nicht mehr vor, wenn das Kind eine Berufstätigkeit aufnimmt und die daneben in einem weiteren Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen gegenüber der Berufstätigkeit in den Hintergrund treten. Das Finanzgericht muss klären, ob das BWL-Studium dem Beschäftigungsverhältnis untergeordnet war oder umgekehrt das Studium gegenüber dem Beschäftigungsverhältnis im Vordergrund stand.
Auch wenn eine ESt 4 B-Mitteilung verzögert ausgewertet wird und deshalb die Änderung eines Steuerbescheids erst 13 Monate nach Erlass des Grundlagenbescheids erfolgt, ist die Erhebung von Nachforderungszinsen nicht sachlich unbillig.
Hintergrund
Der Kläger erzielte als Gesellschafter mehrerer Partnerschaftsgesellschaften Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die ESt 4 B-Mitteilung des Feststellungs-Finanzamts für das Jahr 2012 ging beim Veranlagungs-Finanzamt am 8.4.2014 ein. Erst nach 13 Monaten erhöhte das Finanzamt mit Änderungsbescheid v. 5.5.2015 aufgrund dieser Mitteilung die Einkommensteuer und setzte Nachzahlungszinsen i. H. v. 305 EUR fest.
Der Kläger beantragte den Erlass der Nachzahlungszinsen i. H. v. 140 EUR. Seiner Ansicht nach durfte sich die Zinsberechnung nicht zu seinem Nachteil auswirken, da der Änderungsbescheid später als nach der üblichen Bearbeitungszeit von 6 Monaten erlassen worden war. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht lehnten den Erlass ab.
Entscheidung
Die Revision vor dem Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg. Ein Erlass aus Billigkeitsgründen kam nicht in Betracht.
Eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen ist anzunehmen, wenn ein Steueranspruch zwar nach dem gesetzlichen Tatbestand besteht, seine Geltendmachung aber mit dem Zweck des Gesetzes nicht zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft. Das setzt voraus, dass der Gesetzgeber eine andere Regelung getroffen hätte, wenn er die zu beurteilende Frage als regelungsbedürftig erkannt hätte. Umstände, die der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hat, können daher keinen Billigkeitserlass rechtfertigen.
Derjenige, dessen Steuer später festgesetzt wird, hat gegenüber demjenigen, dessen Steuer bereits frühzeitig festgesetzt wird, einen Liquiditäts- und damit auch einen potentiellen Zinsvorteil. Durch die Verzinsung sollen der Liquiditätsvorteil und die damit verbundene erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abgeschöpft werden. Gleichzeitig soll der vorhandene Zinsnachteil des Fiskus, der den nicht gezahlten Steuerbetrag nicht anderweitig nutzen kann, ausgeglichen werden. Aus welchem Grund es zu einem Unterschiedsbetrag gekommen ist und ob die möglichen Zins- und Liquiditätsvorteile tatsächlich bestanden und genutzt wurden, ist grundsätzlich unbeachtlich. Deshalb ist eine verzögerte Bearbeitung durch das Finanzamt für sich genommen nicht geeignet, eine abweichende Zinsfestsetzung aus Billigkeitsgründen zu begründen.
Hiervon ausgehend rechtfertigt der Hinweis des Klägers auf die Bearbeitungszeit von 13 Monaten für die Auswertung der ESt 4 B-Mitteilung keinen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen. Eine Billigkeitskorrektur ist nicht geboten, da der Steuerpflichtige die festzustellenden Besteuerungsgrundlagen bereits im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung geschätzt angeben und auch vor Erlass des Grundlagenbescheids der Besteuerung zugrunde legen kann.
Außerdem ist anerkannt, dass die Erhebung von Nachzahlungszinsen unabhängig von der Höhe eines konkreten Zinsvorteils oder -nachteils nicht unbillig ist, wenn der Steuerpflichtige die erwartete Nachzahlung durch eine freiwillige vorzeitige Leistung hätte vermeiden können. Der Kläger hätte nach Erlass des Feststellungsbescheids v. 7.4.2014 eine Vorauszahlung leisten können.
Wenn sich der Käufer eines Grundstücks verpflichtet, dieses dem Verkäufer zu überlassen, ohne ein angemessenes Entgelt zu verlangen, kann darin eine Gegenleistung für das Grundstück liegen. Dementsprechend muss diese bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer berücksichtigt werden.
Hintergrund
Eine Gemeinde erwarb vom Freistaat Sachsen ein Grundstück. Das Gelände war mit 8 Gebäuden bebaut, 3 davon wurden genutzt. Die anderen befanden sich in schlechtem baulichem Zustand und standen leer. Die Gemeinde räumte dem Freistaat das Recht ein, seine bisherige Nutzung von 2 Gebäuden für 30 Jahre unentgeltlich fortzusetzen. Im Kaufvertrag vereinbarten die Vertragsparteien, dass das Grundstück insgesamt mit einem negativen Kaufpreis zu bewerten war. Einen Kaufpreis bestimmten sie nicht. Stattdessen verpflichtete sich der Freistaat, für die Ablösung der Lasten des Grundstücks einen Betrag von 100.000 EUR zu zahlen.
Das Finanzamt legte der Grunderwerbsteuer als Bemessungsgrundlage den Kapitalwert der dem Freistaat vorbehaltenen Nutzungen mit 490.000 EUR zugrunde.
Das Finanzgericht gab der Klage der Gemeinde auf Herabsetzung der Grunderwerbsteuer auf 0 EUR statt.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert der Gegenleistung. Als Gegenleistung bei einem Kauf gilt der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Die Nutzungen stehen von der Übergabe an grundsätzlich dem Käufer zu. Belässt der Käufer jedoch die Nutzungen bei dem Verkäufer, liegt darin ein geldwerter Vorteil, den der Käufer für den Erwerb der Sache hingibt. Dies rechtfertigt die Einbeziehung der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen in die Gegenleistung.
Für die Bestimmung der Gegenleistung ist nicht maßgebend, was die Vertragschließenden als Gegenleistung für das Grundstück bezeichnen, sondern zu welchen Leistungen sie sich tatsächlich verpflichtet haben. Ob sich der Verkäufer Nutzungen ohne angemessenes Entgelt vorbehalten hat, ist daher durch Auslegung des Kaufvertrags zu ermitteln. Die Auslegung gehört zum Bereich der tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts und bindet grundsätzlich den Bundesfinanzhof.
Im vorliegenden Fall hat das Finanzgericht rechtsfehlerhaft – und somit den Bundesfinanzhof nicht bindend – verkannt, dass die dem Freistaat vorbehaltenen Nutzungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen waren. Nach dem Kaufvertrag hatte die Gemeinde als Käuferin keinen Kaufpreis zu entrichten. Stattdessen hatte der Freistaat als Verkäufer eine Zuzahlung 100.000 EUR zu leisten. Hieraus ergab sich der negative Kaufpreis von ./. 100.000 EUR. Das Finanzgericht berücksichtigte jedoch nicht, dass die Gemeinde dem Freistaat das Recht eingeräumt hat, seine bisherige Nutzung von 2 Gebäuden für 30 Jahre unentgeltlich fortzusetzen. “Unentgeltlich” bedeutet, dass die Gemeinde vom Freistaat kein gesondertes Entgelt für die Überlassung der Gebäude fordert. Der Wert der Nutzungen stellte daher eine Gegenleistung der Gemeinde für den Erhalt des Grundstücks dar. Das Finanzgericht wird im zweiten Rechtsgang Feststellungen zum Umfang der vorbehaltenen Nutzungen zu treffen und das Nutzungsrecht zu bewerten haben.
Scheidet ein Berufssoldat vorzeitig als Kriegsdienstverweigerer aus dem Dienst aus, darf die Bundeswehr die Ausbildungskosten zurückverlangen. Das gilt auch dann, wenn es sich um einen hohen 5-stelligen Betrag handelt.
Hintergrund
Die Kläger absolvierten ein Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an einer Universität der Bundeswehr, darüber hinaus eine weitere Fachausbildung zum Flugsicherungsoffizier, die überwiegend bei der Deutschen Flugsicherung GmbH stattfand. Dafür zahlte die Bundeswehr an die Deutsche Flugsicherung GmbH rund 200.000 EUR pro Person. Nach Abschluss ihrer Ausbildungen beantragten die Kläger die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und schieden nach erfolgreichem Bescheid vorzeitig aus der Bundeswehr aus. Direkt im Anschluss nahmen sie eine Tätigkeit als Fluglotsen bei der Deutschen Flugsicherung GmbH auf.
Die Bundeswehr forderte von den Klägern die teilweise Erstattung der für ihre Ausbildungen entstandenen Kosten i. H. v. jeweils rund 130.000 EUR. Dagegen wendeten sich die Kläger mit ihrer Klage.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die von der Bundeswehr festgesetzten unmittelbaren und mittelbaren Ausbildungskosten von Studium und Fachausbildung nicht zu beanstanden sind. Die mittelbaren Ausbildungskosten, insbesondere für Wohnung, Verpflegung und Krankenversicherung, sind auf der Grundlage tragfähiger Bemessungsgrundsätze festgesetzt worden. Der Anspruch des früheren Soldaten erstreckt sich dabei nur auf eine realitäts- und sonst sachgerechte Kostenermittlung und nicht auf eine für den jeweiligen Soldaten günstigste Berechnungsmethode. Hinsichtlich der unmittelbaren Ausbildungskosten für die Fachausbildung zum Flugsicherungsoffizier durfte sich die Bundeswehr an dem arbeitsvertraglichen Rückzahlungsbetrag von 74.000 EUR für fehlgeschlagene zivilvertragliche Ausbildungen bei der Deutschen Flugsicherung GmbH infolge vorzeitiger Vertragsauflösung durch den ausgebildeten Fluglosten als Bewertungshilfe orientieren.
Ein Kündigungsschreiben, das in einen Hausbriefkasten eingeworfen wird, gilt als in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Die hierfür maßgebende Verkehrsanschauung kann sich jedoch im Laufe der Zeit wandeln.
Hintergrund
Der Arbeitgeber des Klägers wollte diesem außerordentlich fristlos kündigen. Ein Mitarbeiter des Arbeitgebers warf die Kündigung am 27.1. (Freitag) um 13.25 Uhr in den Hausbriefkasten des Klägers ein. Dieser erhob Klage gegen die Kündigung. Er gab an, dass er die Kündigung erst am Montag, den 30.1., in seinem Hausbriefkasten vorgefunden habe, sodass ihm diese nicht am 27.1., sondern frühestens am Folgetag zugegangen war. Seine Kündigungsschutzklage, die das Arbeitsgericht am 20.2. erreicht hatte, war noch innerhalb der 3-Wochen-Frist und daher nicht zu spät erhoben worden.
Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass das Landesarbeitsgericht den Kündigungsschutzantrag mit der gegebenen Begründung nicht hätte abweisen dürfen.
Nach ständiger Rechtsprechung geht eine Kündigung zu, wenn sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen.
Bei einem Einwurf in einen Briefkasten ist der Zugang dann bewirkt, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme des Schreibens zu rechnen ist.
Dabei ist jedoch nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen, sondern es ist eine generalisierende Betrachtung geboten. Die Feststellung des Bestehens und des Inhalts einer Verkehrsanschauung ist eine auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage, deren Beantwortung nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegt. Das Bundesarbeitsgericht konnte deshalb nur überprüfen, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hatte.
Zur Bestimmung des Zugangszeitpunkts könnte es eine gewandelte Verkehrsanschauung geben, z. B. dass aufgrund geänderter Lebensumstände eine spätere Leerung des Hausbriefkastens, etwa mehrere Stunden nach dem Einwurf oder bezogen auf eine "feste" Uhrzeit am Tag, denkbar ist. Zu den tatsächlichen Grundlagen einer gewandelten Verkehrsanschauung muss nun das Landesarbeitsgericht noch Feststellungen treffen.
Die beharrliche Verletzung des Leinenzwangs ist eine Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung des Mietvertrages rechtfertigen kann. Das gilt z. B., wenn ein Mieter trotz wiederholter Abmahnungen seine Hunde frei auf den Gemeinschaftsflächen eines Mehrfamilienhauses herumlaufen lässt.
Hintergrund
Die Vermieterin kündigte den Mietvertrag einer Wohnung fristlos, hilfsweise ordentlich. Anlass für die Kündigung war, dass die Mieter ihre beiden Hunde ohne Leine auf den Gemeinschaftsflächen des Anwesens, zu denen auch ein Kinderspielplatz gehört, hatten herumlaufen lassen. Dies taten sie entgegen der Hausordnung und trotz mehrerer Abmahnungen. Die Vorinstanzen hielten die Kündigung für gerechtfertigt und gaben der Räumungsklage statt.
Die Mieter erhoben Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof und beantragten, die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil vorläufig einzustellen.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass die beharrliche Pflichtverletzung der Mieter die Kündigung rechtfertigte. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung war deshalb unbegründet, weil die von den Mietern eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Die freilaufenden Hunde auf den Gemeinschaftsflächen wie den Grünflächen und dem Kinderspielplatz entgegen der Hausordnung und ungeachtet mehrerer Abmahnungen war nach Ansicht der Richter eine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten. Einer solchen beharrlichen Pflichtverletzung kann ein solches Gewicht zukommen, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob sich Mitmieter gestört gefühlt haben oder ob es zu konkreten Beeinträchtigungen wie Verschmutzungen gekommen ist. Im Übrigen hatten sich im vorliegenden Fall andere Mieter beim Vermieter über die Hunde beschwert, sodass es hierauf nicht ankam.
Rechnet ein Vermieter die Betriebskosten nach Fläche ab, muss er den Abrechnungsmaßstab nicht näher erläutern. Das gilt auch dann, wenn die einzelnen Positionen anhand unterschiedlicher Gesamtflächen verteilt werden.
Hintergrund
Die vermietete Wohnung lag in einer Anlage, die aus mehreren Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten bestand. Die Mieter sollten eine Nachzahlung für Betriebskosten zahlen.
In den Betriebskostenabrechnungen wurden die Betriebskosten nach Fläche umgelegt und Wohn- und Gewerbeflächen getrennt abgerechnet. Der Abrechnung der einzelnen Betriebskostenpositionen lagen verschiedene Gesamtflächen zugrunde. Einige Positionen wurden anhand der Gesamtfläche der Anlage verteilt. Für andere Positionen wurden kleinere Abrechnungskreise, z. B. einzelne Gebäude, gebildet und kleinere Gesamtflächen zugrunde gelegt.
Eine Erläuterung, aus welchen Gebäudeteilen oder "Hauseingängen" sich die jeweiligen Gesamtflächen zusammensetzen, enthielten die Abrechnungen nicht. Die Mieter waren der Ansicht, dass deshalb die Betriebskostenabrechnungen formell unwirksam waren.
Entscheidung
Während die Vorinstanzen den Mietern Recht gaben, entschied der Bundesgerichtshof, dass der Begriff der "Fläche" nicht erläuterungsbedürftig war und die Betriebskostenabrechnungen deshalb nicht formell unwirksam waren.
Ihre Entscheidung begründeten die Richter wie folgt: Eine Betriebskostenabrechnung genügt den formellen Anforderungen, wenn sie eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Zu den Mindestangaben gehören die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen. Eine Erläuterung des angewandten Verteilungsmaßstabs (Umlageschlüssel) ist nur geboten, wenn dies zum Verständnis der Abrechnung erforderlich ist.
Diesen Anforderungen wurden die Betriebskostenabrechnungen im vorliegenden Fall gerecht. Insbesondere bedurfte es keiner weiterer Erläuterung des Umlageschlüssels. Der Verteilungsmaßstab "Fläche" war aus sich heraus verständlich.
Keine Rolle spielte, dass für einzelne Positionen unterschiedliche Gesamtflächen zugrunde gelegt wurden. Denn auf formeller Ebene genügt die jeweilige Angabe der Gesamtfläche, die der nach dem Flächenmaßstab abgerechneten Betriebskostenposition zugrunde gelegt worden ist.
Informationen dazu, aus welchen einzelnen Gebäudeteilen oder Hausnummern sich die jeweils zugrunde gelegte Wirtschaftseinheit zusammensetzt, gehören nicht zu den Mindestanforderungen an eine Betriebskostenkostenabrechnung.
Bei der Kraftfahrzeugsteuer gibt es für Fahrzeuge, die für die Krankenbeförderung verwendet werden, Steuervergünstigungen. Allzu hohe Anforderungen an die begleitenden Personen und das genutzte Fahrzeug dürfen die Behörden dabei nicht stellen, wie ein aktuelles Urteil zeigt.
Hintergrund
Die Klägerin ist Inhaberin einer Erlaubnis nach § 49 PBefG – Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen. Im Rahmen dieser Tätigkeit befördert sie mit einem von ihr gehaltenen Kraftfahrzeug, das als “So. Kfz f. Behinderte m. Rollstuhl-Hebevorr.” zugelassen ist, schwerbehinderte und erkrankte Menschen zu Arztpraxen und Dialysezentren sowie behinderte Menschen zu Tagesheimen und Behindertenwerkstätten.
Das Hauptzollamt erließ für dieses Fahrzeug einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid und setzte die Steuer auf 185 EUR pro Jahr fest. Die Klägerin beantragte daraufhin für das Halten dieses Fahrzeugs die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG, da das Fahrzeug ausschließlich für die Krankenbeförderung verwendet wurde.
Das Hauptzollamt war dagegen der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung nicht vorlagen. Insbesondere fehlte es an einer fachgerechten medizinischen Versorgung der beförderten Menschen. Auch wurde das Fahrzeug mehr als Taxi verwendet, für die es keine Steuervergünstigung gibt. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage.
Entscheidung
Die Klage hatte im Ergebnis Erfolg. Die Klägerin kann die Steuervergünstigung für Krankentransporte in Anspruch nehmen.
Strittig war, ob es sich bei der Verwendung des Fahrzeugs um Krankenfahrten i. S. v. § 3 Nr. 5 KraftStG handelte. Voraussetzung hierfür ist, dass kranke Menschen befördert werden.
In Anlehnung an die anderen Begünstigungstatbestände – Unfall- Feuerwehr-, Katastrophen-, Luftschutz- oder Rettungsdiensteinsatz usw. – stellte das Gericht fest, dass die Beförderung mit der Krankheit zwar in Zusammenhang stehen muss. Ein dringender Soforteinsatz bei Krankenfahrten ist jedoch nicht Tatbestandsmerkmal. Auch die von der Halterin erklärten Fahrten zur Beförderung von behinderten Menschen führten nicht zum Versagen der Vergünstigung. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen wurden ausschließlich Fahrten behandlungsbedürftiger Menschen durchgeführt; die beförderten Menschen waren also behindert und zugleich krank. Darüber hinaus ist die Beförderung mit einem “Krankentransportwagen” nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung.
Das Gericht sah auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nur “qualifizierte Krankentransporte” die Inanspruchnahme der Vergünstigung ermöglichen. Die Unterscheidung zwischen “qualifizierten” und anderen Krankentransporten war von den Kostenträgern vor dem Hintergrund des allgemeinen Kostendrucks geschaffen worden und hatte keinen Einfluss auf kraftfahrzeugsteuerrechtliche Regelungen.
Die steuerrechtlichen Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen ergeben sich aus § 147 AO. Danach gelten grundsätzlich folgende Aufbewahrungsfristen:
a) 10 Jahre
b) 6 Jahre
c) Beginn
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
Die Aufbewahrungsfrist für die unter a) genannten Unterlagen beginnt damit im „Normalfall“ erst am Ende des Folgejahres, d.h. z.B. für einen Jahresabschluss 2008 Ende 2009, so dass die Aufbewahrungsfrist Ende 2019 abgelaufen ist.
Es empfiehtl sich daher in der Praxis in aller Regel, die unter a) aufgeführten Unterlagen ab dem Kalenderjahr 2009 und die unter b) genannten Unterlagen ab dem Kalenderjahr 2014 weiterhin aufzubewahren
d) Besonderheiten
In besonderen Fällen müssen auch Unterlagen füherer Jahre aufbewahrt werden. Besondere Fälle liegen z.B. dann vor, wenn
e) Form
Die Eröffnungsbilanz und die Jahresabschlüsse müssen im Original aufbewahrt werden. Alle anderen Unterlagen können auf Bild- oder anderen Datenträgern aufbewahrt werden. Dabei muß sichergestellt sein, dass bei der Wiedergabe die Unterlagen bildlich (Briefe und Buchungsbelege) bzw. inhaltlich (andere Unterlagen) mit den Originalen übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden.
Die Wiedergabe oder die Daten müssen während der Dauer der Aufbewahrungspflicht jederzeit verfügbar sein, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.
f) Bestimmte Steuerpflichtige (§ 147a AO)
Steuerpflichtige bei denen die Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften mehr als 500.000 € im Kalenderjahr beträgt, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über die diesen Einkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbekosten sechs Jahre aufzubewahren.
g) Ergänzender Hinweis
Rechnungen (z.B. Kassenzettel) werden häufig auf Thermopapier ausgedruckt. Hier besteht die Gefahr, dass der Text innerhalb kurzer Zeit verblasst. Um die Lesbarkeit auch noch innerhalb der Aufbewahrungsfristen zu gewährleisten, sollten diese Belege zusätzlich kopiert oder gescannt werden.