Kanzleibrief Mai 2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Frühjahr 2019 testete FOCUS Money wieder Steuerberater. Mittels eines umfangreichen Fragebogen wurden nicht nur Kennzahlen der Kanzleien sowie deren Qualifizierungen abgefragt, sondern auch, ob die teilnehmenden Kanzleien die digitalen Entwicklungen und den Wandel der Branche im Blick haben. Darüber hinaus waren anspruchsvolle steuerliche Sachverhalte zu beurteilen.

Bereits zum 12-ten Mal erhielten wir die begehrte Auszeichnung

„TOP Steuerberater“. 

>> Focus

 

Darüber hinaus sind wir im Jahr 2019 auch zum ersten Mal in die Liste „Deutschlands beste Steuerberater“ des Handelsblatts aufgenommen worden. Voraussetzung hierfür was die richtige Beantwortung von Fachfragen.

>> Handelsblatt

 

Herzlichen Dank an unser gesamtes Team, welches diese Auszeichnungen erst möglichen machen!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team bei Schauer Häffner & Partner

Steuerzahlungstermine im Juni


 

Steuerzahlungstermine im Juni

 

Fälligkeit

Zahlungsfrist bei Überweisung 

Lohn- /Kirchensteuer 

11.06.

14.06.

Umsatzsteuer

11.06.

14.06.

Einkommensteuer  2. Quartal 2019

11.06.

14.06.

Körperschaftsteuer 2. Quartal 2019

11.06.

14.06.

 

Sonstige Termine

 

28.05. Übermittlung Beitragsnachweise zur Sozialversicherung Mai 2019

28.06. Übermittlung Beitragsnachweise zur Sozialversicherung Juni 2019

Beschäftigung von Minijobbern: Vorsicht bei Arbeit auf Abruf!


Seit 1. Januar 2019 greifen Änderungen des Teilzeit- und Befristungsgesetz  (TzBfG) zur Arbeit auf Abruf: Ist die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer nicht festgelegt, gilt zu dessen Schutz eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als vereinbart. Nach dem alten Gesetzeswortlaut waren es lediglich 10 Stunden. Besonders problematisch kann das neue Recht bei der Beschäftigung von Minijobbern im Rahmen der sog. „Arbeit auf Abruf“
Man spricht von „Arbeit auf Abruf“  wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart haben, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung je nach Arbeitsanfall zu erbringen hat. Diese Definition von „Arbeit auf Abruf“ findet sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Da Minijobber arbeitsrechtlich als Teilzeitbeschäftigte gelten, haben sie grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie Vollzeitbeschäftigte. Dies gilt somit auch für „Arbeit auf Abruf“.
Wenn Arbeitgeber und Minijobber eine Vereinbarung für „Arbeit auf Abruf“ geschlossen haben, müssen gesetzlich festgelegte Vorgaben zur Dauer der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit beachtet werden.
Wird die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt, gilt zum Schutz der Arbeitnehmer eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als vereinbart. Diese Regelung ist nicht neu. Die Grenze wurde aber zum 1. Januar 2019 durch den Gesetzgeber angehoben. Sie lag zuvor bei 10 Stunden.

Bei Minijobbern finden - wie bei anderen Arbeitnehmern auch - die Regelungen zum Mindestlohn von derzeit 9,19 €/Stunde Anwendung. 
Bei nicht festgelegter Wochenstundenanzahlt könnte im Rahmen einer Prüfung durch das Finanzamt oder die Sozialversicherungsträger bei Zugrundelegung der neuen 20-Stunden-Regelung multipliziert mit dem Mindestlohn je Arbeitsstunde die Minijob-Grenzen von 450 €/Monat überschritten werden. Dies hätte erhebliche Nachteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, denn das Beschäftigungsverhältnis würde voll sozialversicherungspflichtig werden.

Beispiel:
Arbeitgeber A beschäftigt den Minijobber M, ohne dass eine Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer festgelegt ist. Nach der neuen Gesetzeslage gilt dann eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als vereinbart. 

Die Berechnung des monatlichen Arbeitsentgelts sieht ab 01. Januar 2019 wie folgt aus:
9,19 € (aktueller Mindestlohn) x 20 Stunden (gesetzlich unterstellte Arbeitszeit/Woche) x 4,33 Wochen (durchschnittliche Wochenzahl/Monat) = 795,85 € (geschuldeter Monatslohn). 

Damit wird die Minijob-Grenze von 450 €/Monat deutlich überschritten und das Beschäftigungsverhältnis wird voll sozialversicherungspflichtig.

Hinweis:

Bei der Beschäftigung von Minijobbern sollte in jedem Falle eine genaue Mindestarbeitszeit vereinbart werden. Damit besteht eine arbeitsvertragliche Regelung zur wöchentlichen Arbeitszeit und die gesetzliche Fiktion einer 20-Stunden-Woche greift nicht. Aus Beweisgründen und um den Vorgaben des Nachweisgesetzes gerecht zu werden, sollten Arbeitsverträge ohnehin schriftlich niedergelegt werden. Ungenaue Formulierungen sind zu vermeiden.
Bitte sprechen Sie uns an, falls Unklarheiten oder Fragen bestehen, unsere Spezialisten zu diesem Thema helfen Ihnen gerne weiter.

Quelle:

Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit vom 11. Dezember 2018, BGBl I, S. 2384
 

Richtigkeitsvermutung von Kassenaufzeichnungen


Ein Steuerpflichtiger betrieb eine Gaststätte. Bis 2004 war er zusammen mit einem Teilhaber Mitgesellschafter einer GbR. Dieser ehemalige Mitgesellschafter war noch bis 2015 als geringfügig Beschäftigter für Bürotätigkeiten angestellt. Seine Einkünfte ermittelte der Steuerpflichtige im Wege des Betriebsvermögensvergleichs. Regelmäßig wurden Sonderangebote in Gestalt von „Zwei Essen zum Preis von einem“ und „Sonntagsbrunch“ angeboten.

In 2016 erreichte die Steuerfahndungsstelle-des Finanzamtes eine anonyme E-Mail-Nachricht, nach der der Steuerpflichtige seine Einnahmen aus dem Gaststättenbetrieb nicht vollständig erkläre. Beigefügt waren entsprechende Tageskassenauswertungen. Daraufhin wurde eine Umsatzsteuersonderprüfung durchgeführt, die die Angaben aus der E-Mail bestätigte und anschließend ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Im Rahmen einer späteren Durchsuchung der Geschäftsräume wurde auch die Kasse in Augenschein genommen.

Dabei traf der Prüfer folgende Feststellungen: Es fehle an der kompletten Verfahrensdokumentation. Auch Dateien, die die Grundprogrammierung bzw. die danach vorgenommenen Änderungen der Programmierung enthielten, seien nicht vorhanden gewesen und hätten nicht exportiert werden können. Weil ohne Verfahrensdokumentation des Kassensystems Exporte der Kasse nicht auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit überprüfbar seien, müsse die Buchführung des Steuerpflichtigen als nicht ordnungsgemäß verworfen werden. Die Richtigkeitsvermutung sei jedenfalls erschüttert. Folge war eine nicht unerhebliche Hinzuschätzung. 

Gegen die ebenfalls geänderten Umsatzsteuerbescheide erhob der Steuerpflichtige Einspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Die Fahndungsprüfer untersuchten die Unterlagen daraufhin erneut und stellten fest, dass die sichergestellten Journaldaten mit den anonym gemeldeten Daten vollständig übereinstimmten, es gleichzeitig aber Abweichungen gegenüber den Kassenauswertungen der steuerlichen Anmeldungen gab. Der Steuerpflichtige trug daraufhin vor, der frühere Mitgesellschafter habe ihm bloß schaden wollen. Dennoch lehnte auch das Finanzgericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. 

Hinweis:

Der Sachverhalt wurde bis dato vom Finanzgericht nur „summarisch“ beleuchtet. Trotzdem stellt sich die Frage, wie der Steuerpflichtige im Hauptsacheverfahren die erdrückenden Beweise gegen ihn entkräften kann. Auch wenn er „angeschwärzt“ wurde, darf das nicht darüber hinwegtäuschen, dass es hier letztlich offensichtlich um eine Steuerhinterziehung geht.
Interessant ist, dass das FG die recht umfangreiche BFH-Rechtsprechung bemüht, um noch einmal zu den verschiedensten Anforderungen an die Kassenführung Stellung zu beziehen. Gerade in der Praxis zeigen sich dort nach wie vor Unsicherheiten. Bei Fragen oder Unklarheiten zur Kassenführung sprechen Sie uns am besten gleich an.

Quelle:

 FG Berlin-Brandenburg, AdV-Beschluss vom 13. Dezember 2018, 7 V 7137/18, EFG 2019, S. 317 

Schätzung anhand von Wahrscheinlichkeitsberechnungen


Ein Steuerpflichtiger betrieb eine Bäckerei für türkische Backwaren. Den Gewinn ermittelte er im Wege der Einnahme-Überschussrechnung. In einer Außenprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 wurde festgestellt, dass die betrieblichen Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß waren und nicht alle Geschäftsvorfälle enthielten. Beispielsweise waren Einnahmen auf dem privaten Girokonto des Steuerpflichtigen nicht gebucht worden. Auch der Barverkauf eines betrieblichen Transporters und Heizöleinkäufe waren nicht erfasst.
Gemäß den durchgeführten Bargeldverkehrsrechnungen habe der Steuerpflichtige in den Jahren 2007 und 2008 mehr Geld verwendet, als er zur Verfügung hatte, so das Finanzamt. Zugrunde gelegt wurden Kalkulationen anhand der gebuchten Wareneinkäufe, wie Salz, Hefe und Mehl. Letzteres habe schon gar nicht für die gebuchten Warenverkäufe ausgereicht, was aus Sicht der Prüfer auf nicht gebuchte Mehl-Einkäufe hindeutet. Gleichzeitig wurden nicht unerhebliche Ein- und Auszahlungen auf den Konten des Steuerpflichtigen festgestellt.
 
Das Finanzamt erließ daraufhin geänderte Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide. Dagegen erhob der Steuerpflichtige zunächst Einspruch mit dem Argument, die Kalkulationen seien fehlerhaft, weil die Finanzverwaltung das falsche Backrezept zugrunde gelegt habe. Die unterstellten Mengen hätten mangels Ofenkapazitäten gar nicht produziert werden können. Das Finanzamt wies die Einsprüche dennoch zurück, woraufhin der Steuerpflichtige Klage erhob.

Aus Sicht des Finanzgerichtes waren die Wareneinsätze für die Jahre 2007 und 2008 nicht plausibel; auch die Gewinne hätten in einem auffallenden Missverhältnis zur Richtwertsammlung und den ab 2009 erwirtschafteten höheren Gewinnen gestanden. Eine Schätzung sei daher – zumindest für die Jahre 2007 und 2008 – zu Recht erfolgt. Zugunsten des Steuerpflichtigen wurde jedoch ein Sicherheitsabschlag von 50 % vorgenommen.

Nur die Fortschreibung der Schätzung für das Jahr 2009 sei unschlüssig, weil statt auf den zusätzlichen Mehleinkauf auf einen zusätzlichen Hefeeinkauf abgestellt wurde.

Hinweis:

(Hinzu-) Schätzungen sind ein Dauerbrenner im Steuerrecht. Auch wenn der gesetzliche Anwendungsbereich noch recht klar umrissen ist, stellen sich oftmals praktische Fragen, wie denn eine (Hinzu-) Schätzung überhaupt aussehen darf. 
Neben diesen rein praktischen Erwägungen sind natürlich auch die Vorgaben der Rechtsprechung zu beachten. Diese gibt zwar keine Schätzungsmethode vor, wohl aber die Leitplanken, innerhalb derer sich eine (Hinzu-) Schätzung bewegen muss – von der Methode als auch vom Ergebnis her.
Auf den Punkt gebracht haben das die BFH-Richter schon in einem früheren Urteil. Im amtlichen Leitsatz heißt es dort: „Schätzungen müssen in sich schlüssig sein; ihre Ergebnisse müssen wirtschaftlich vernünftig und möglich sein.“

Quelle:

FG Nürnberg, Urteil vom 17. Oktober 2018, 5 K 642/18

Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG in einen anderen Betrieb


Gewinne aus der Veräußerung von im Betriebsvermögen gehaltenen Grund und Boden sowie Gebäuden können steuerlich nach § 6b EStG begünstigt sein.

Die Vorschrift des § 6b EStG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Übertragung der bei der Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven und vermeidet damit eine sofortige Versteuerung des Gewinns.

Die Steuerpflichtigen können danach einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns von bestimmten Reinvestitionswirtschaftsgütern abziehen, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind.

Soweit der Steuerpflichtige einen Abzug nicht vornimmt, kann er im Jahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden und von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten, reinvestierten Wirtschaftsguts abziehen, das in den folgenden vier Wirtschaftsjahren (in besonderen Fällen in den folgenden sechs Wirtschaftsjahren) angeschafft oder hergestellt wird.

Darüber hinaus kann der Abzug auch von solchen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Reinvestitionen vorgenommen werden, die in einem anderen Betriebs- oder Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen oder in einem anderen Gesamthandsvermögen entstanden sind, an dem der Steuerpflichtige beteiligt ist.

In einem Streitfall ging es um die zeitliche Komponente der Übertragung. Hierbei hat der BFH die Verwaltungsauffassung bestätigt.

„1. Eine Rücklage nach § 6b EStG darf vor der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts nicht auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden.

2. Ein Veräußerungsgewinn, der in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt worden ist, kann in einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen erst in dem Zeitpunkt überführt werden, in dem der Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Reinvestitionswirtschaftsguts des anderen Betriebs vorgenommen wird (Bestätigung von R 6b.2 Abs. 8 Satz 3 EStR).“

Quelle:

BFH-Urteil vom 22.11.2018 – VI R 50/16 (BB 2019 S. 623)

Gewerbesteuerkürzung für Immobilien


Gewerblich tätige Personen- und Kapitalgesellschaften unterliegen der Gewerbesteuer. Soweit sich allerdings solche Gesellschaften auf die Verwaltung ihres eigenen Grundbesitzes beschränken, ist der daraus erwirtschaftete Gewinn von der Gewerbesteuer ausgenommen. Der Große Senat des BFH hatte darüber zu entscheiden, ob einer gewerblich geprägten Personengesellschaft diese sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen auch dann zusteht, wenn sie Grundbesitz nur mittelbar über die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden GbR verwaltet.

Die Geschäftstätigkeit der klagenden GmbH & Co. KG beschränkte sich auf das Halten einer Beteiligung an einer GbR, deren Vermögen ausschließlich aus Immobilen bestand. Die GmbH & Co. KG machte für ihre aus der Beteiligung an der GbR bezogenen anteiligen Mieterträge die Gewerbesteuerkürzung geltend. Das lehnte das Finanzamt ab, weil die Beteiligung an der GbR kein eigener Grundbesitz der KG sei, sondern Grundbesitz der GbR. Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht der Klage statt.
Auch der IV. Senat des BFH wollte im Revisionsverfahren der Auffassung des Finanzamtes nicht folgen, sah sich an einer entsprechenden Entscheidung aber durch ein Urteil des I. Senats gehindert und rief daher den Großen Senat des BFH (GrS) zur Klärung der Rechtsfrage an. 

Dieser urteilte nun, dass einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft, die sog. erweiterte Kürzung nicht deshalb zu verwehren sei, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden Personengesellschaft beteiligt ist. Ob eigener Grundbesitz im Sinne der gewerbesteuerrechtlichen Kürzung vorliege, richte sich nach den allgemeinen ertragssteuerrechtlichen Grundsätzen. Nach der Systematik und dem Regelungszweck sowie unter Berücksichtigung des gewerbesteuerrechtlichen Belastungsgrundes sei unter eigenem Grundbesitz der zum Betriebsvermögen gehörende Grundbesitz zu verstehen. Diese Auslegung werde durch den historischen Regelungskontext und die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt.
 

Quelle:

BFH-Beschluss vom 25. September 2018, GrS 2/16

Keine Hinzurechnung der Miete für einen Messestand


Eine Steuerpflichtige präsentierte ihr Produktsortiment 5 Tage lang auf einer Fachmesse, die nur alle drei Jahre stattfand. Auf weiteren Messen war sie nicht vertreten. Hinsichtlich der von ihr gezahlten Miete für den Messestand ging das Finanzamt davon aus, es müsse eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung erfolgen, da es sich um „fiktives Anlagevermögen“ handele. Es erhöhte entsprechend den gewerbesteuerlichen Gewinn. 

Die Steuerpflichtige vertrat jedoch die Auffassung, die angemieteten Messestandflächen seien nicht als Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anzusehen, da die Anmietung der Flächen nur kurz und sporadisch erfolge. 

Sie klagte vor dem Finanzgericht und bekam Recht. Die Richter lehnten eine Einordnung der angemieteten Messefläche als fiktives Anlagevermögen ab. Die Prüfung darüber müsse sich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren. Dabei sei maßgeblich, ob der Geschäftszweck des Steuerpflichtigen das dauerhafte Vorhandensein der betreffenden Wirtschaftsgüter voraussetze. Auf die Dauer der tatsächlichen Benutzung komme es dabei nicht an. Daher könne ein Gegenstand auch dann fiktives Anlagevermögen sein, wenn er nur kurzfristig (wie z.B. für wenige Tage oder auch nur Stunden) gemietet oder gepachtet werde.

Für das Produktionsunternehmen der Steuerpflichtigen sei es nicht erforderlich gewesen, eine Messefläche ständig für den Gebrauch in ihrem Betrieb vorzuhalten. Der Geschäftszweck erfordere nicht, an Messen teilzunehmen. Vielmehr sei es die freie und alle drei Jahre neu vorzunehmende Entscheidung der Steuerpflichtigen gewesen, ob sie aus Werbezwecken an der Messe teilnehmen wolle oder nicht. 
 

Hinweis:

Das Finanzgericht ist in seinem Urteil auch auf einen anderen Fall eingegangen, der vom BFH im Jahr 2016 negativ entschieden wurde. Der vorliegende Streitfall unterscheidet sich jedoch wesentlich von dem dort entschiedenen Fall, denn dort ging es um eine Gesellschaft, deren Geschäftszweck die Veranstaltung von Konzerten war und die hierfür 160 Mietverträge über verschiedene Immobilien wie Theater, Konzertsäle, Stadien und Arenen mit einer Mietdauer von 1 bis 8 Tagen abgeschlossen hatte. Der BFH hatte die Zugehörigkeit der angemieteten Immobilien zum fiktiven Anlagevermögen bejaht und darauf abgestellt, dass die dortige Klägerin nach ihrem Geschäftszweck (die Veranstaltung von Konzerten) auf die Verfügbarkeit von Veranstaltungsimmobilien angewiesen sei.
Das Finanzgericht hat daher jetzt die Revision zwecks Fortbildung des Rechts zugelassen.

Quelle:

FG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2019, 10 K 2717/17, Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 15/19)
 

Keine Steuerbefreiung für Fahrschulunterricht


Der BFH hatte im Jahr 2017 dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) den Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 umfasst. In dem Verfahren hatte eine private Fahrschule die Befreiung von der Umsatzsteuer beantragt. Konkret ging es um Unterricht im Hinblick auf den Erwerb der Fahrerlaubnisse für Kraftfahrzeuge der Klassen B und C1, also für Kraftwagen, die zur Beförderung von Personen ausgelegt und gebaut sind und deren zulässige Gesamtmasse 3,5 bzw. 7,5 Tonnen nicht überschreitet.

Die vorgelegte Frage hat der EuGH nun verneint. Dazu führte er aus, dass der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie allgemein auf ein „integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen“ verweist. Dieser Begriff umfasse keinen Fahrunterricht, der von einer Fahrschule im Hinblick auf den Erwerb der Fahrerlaubnisse für Kraftfahrzeuge der Klassen B und C1 erteilt werde. 

Der Fahrunterricht möge sich vielleicht auf verschiedene Kenntnisse praktischer und theoretischer Art beziehen. Er bleibe aber ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkomme.

Hinweis:

Die mit Spannung erwartete Entscheidung des EuGH ist leider nicht wie gehofft ausgefallen und so bleibt wohl alles wie es ist.
 

Quelle:

EuGH, Urteil vom 14. März 2019, C-449/17 "A & G Fahrschul-Akademie GmbH"; EuGH-Pressemitteilung Nr. 31/2019 vom 14. März 2019, www.curia.europa.eu

Privates Veräußerungsgeschäft bei kurzfristiger Vermietung?


Ist der Gewinn aus der Veräußerung einer nach langjähriger Eigennutzung kurzzeitig vermieteten Eigentumswohnung innerhalb von 10 Jahren seit deren Erwerb steuerpflichtig? 

Diese Frage hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg zu entscheiden und verneinte dies.

Ein Steuerpflichtiger hatte im Jahr 2006 eine Eigentumswohnung erworben und diese bis April 2014 durchgehend selbst genutzt. Von Mai 2014 bis Dezember 2014 vermietete er die Wohnung an Dritte. Mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 2014 verkaufte er die Wohnung. Das Finanzamt ermittelte einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Hiergegen wandte sich der Steuerpflichtige. Nach seiner Ansicht war die Veräußerung nicht steuerbar, da er die Wohnung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorausgegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe.

Das sah das Finanzgericht auch so und gab der Klage statt.

Nach dem klaren Wortlaut des Einkommensteuergesetzes zu den privaten Veräußerungsgeschäften sei keine Ausschließlichkeit der Eigennutzung erforderlich. Es genüge „eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren“. Diese müsse - mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahres - nicht während des gesamten Kalenderjahres vorgelegen haben. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH genüge ein zusammenhängender Zeitraum der Eigennutzung, der sich über drei Kalenderjahre erstrecke. Für diese Auslegung spreche auch die Gesetzesbegründung. Der Gesetzgeber habe eine „ungerechtfertigte Besteuerung von Veräußerungsvorgängen bei Aufgabe des Wohnsitzes (z.B. wegen Arbeitsplatzwechsels) vermeiden“ wollen. Diesem Zweck widerspreche es, den Veräußerungsgewinn bei einer kurzzeitigen Zwischenvermietung bis zur Veräußerung zu besteuern.

Im Übrigen sei die (längerfristige) Vermietung vor Beginn des Dreijahreszeitraums unschädlich. Von daher sei nicht nachvollziehbar, warum eine kurzzeitige Vermietung bis zur Veräußerung am Ende einer langjährigen Eigennutzung zur Steuerpflicht führen sollte. Eine kurzzeitige Vermietung am Ende des Dreijahreszeitraums müsse erst recht dazu führen, dass die Veräußerung nicht steuerbar sei. 

Entgegen der Ansicht des Finanzamts sei nicht zwischen einem steuerunschädlichen Leerstand und einer steuerschädlichen Vermietung zu differenzieren. 

Hinweis:

Das Urteil ist sehr zu begrüßen. Allerdings legte das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde ein. Daher ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. 

Quelle:

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 2018, 13 K 289/17, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH: IX B 28/19)

Überschusserzielung bei Wechsel zur Ferienwohnvermietung


Eine Steuerpflichtige war Eigentümerin eines Bungalows sowie eines Zweifamilienhauses. Beide Immobilien wurden 1993 erworben und waren im Zeitpunkt der Anschaffung vermietet. In 2003 bis 2011 wurden jeweils Werbungskostenüberschüsse erklärt. Im Rahmen einer späteren Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, für die beiden Objekte sei eine Überschussprognose zu erstellen; deren Ergebnis sei negativ. 
Begründet wurde dies damit, dass sowohl der Bungalow als auch das Zweifamilienhaus nach dem Auszug der Bestandsmieter und etwaiger Renovierungsmaßnahmen zur Nutzung von Feriengästen angeboten und vermietet wurde. Eine der Wohnungen im Bungalow wurde mit einer jährlichen Nutzungsquote von 40 % selbst als Ferienwohnung benutzt. Das Zweifamilienhaus wurde zeitweise längerfristig auch an Montagearbeiter vermietet. 

Während das Finanzgericht Sachsen der Rechtsauffassung des Finanzamtes folgte, sah der BFH dies anders. Die dortigen Richter bestätigten im Großen und Ganzen die Rechtsauffassung der Steuerpflichtigen. Die Einkünfteerzielungsabsicht sei objektbezogen zu prüfen. Daher ging der Fall noch einmal zurück ans Finanzgericht. 
 

Hinweis:

Wieder einmal hat der BFH zu den einkommensteuerlichen Besonderheiten der Vermietung von Ferienwohnungen Stellung bezogen. Vorliegend ging es speziell um die Überschusserzielungsabsicht beim Wechsel von dauerhafter Vermietung zur Ferienwohnvermietung. In diesen Fällen ist die Überschusserzielungsabsicht im Zeitpunkt des Wechsels der Vermietung neu zu bewerten. 
Wer dort wohnt (oder dauerhaft vermietet), wo andere Urlaub machen, sollte ruhig einmal darüber nachdenken, ob eine alternative (Ferienwohn-)Nutzung wirtschaftlich attraktiv sein könnte. Mancherorts kann eine Ferienwohnvermietung dann durchaus der Einkommensdiversifizierung dienen. 

Quelle:

BFH-Urteil vom 8. Januar 2019, IX R 37/17, BeckRS 2018, S. 7318
 

Keine Abgeltungsteuer bei familiären Bindungen?


Vor dem Hessischen Finanzgericht war streitig, ob die Einnahmen eines Steuerpflichtigen aus einer stillen Beteiligung an der GmbH seines Vaters mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 % oder dem tariflichen Einkommensteuersatz zu besteuern sind.

Der Vater war Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Der Sohn hatte sich im Jahr 2001 mit einem Anteil von 20% als typisch stiller Gesellschafter an der GmbH beteiligt, für die er auch als leitender Angestellter tätig war. Zum selben Zeitpunkt und denselben Bedingungen hatte sich auch ein Familienfremder an der GmbH beteiligt, der ebenso wie der Sohn als leitender Angestellter in der GmbH tätig war.

Das Finanzamt wollte die Gewinnanteile des Sohnes als typisch stiller Gesellschafter, nicht aber die Gewinnanteile des familienfremden stillen Gesellschafters, dem normalen Steuertarif anstelle der Abgeltungsteuer unterwerfen. Es argumentierte, der Sohn sei als eine nahe stehende Person im Verhältnis zu seinem Vater und deshalb der GmbH anzusehen. Insofern sei die Abgeltungsteuer ausgeschlossen. 

Der Auffassung des Finanzamtes folgte das Finanzgericht nicht und gab der Klage statt. Nach der BFH-Rechtsprechung sei der Begriff der nahe stehenden Person eng auszulegen. Ein Näheverhältnis im Sinne der Abgeltungsteuer sei nur in den Fällen einer Beherrschung bzw. eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses anzunehmen. Allein die familiären Beziehungen zwischen Vater und Sohn könnten ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis nicht begründen. 

Diese einschränkende Auslegung des Tatbestandsmerkmales „nahestehende Person“ sei auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Es würde sonst nämlich eine mit dem Grundgesetz unvereinbare Diskriminierung der Familie vorliegen. Deshalb sei der Begriff der „nahestehenden Person“ für die Abgeltungsteuer anders zu verstehen als in den übrigen Rechtsgebieten (z.B. in der Insolvenzordnung) oder bei der verdeckten Gewinnausschüttung. 

Hinweis:

Das Finanzamt hatte sich bei seiner Entscheidung auf den Begriff der „nahestehenden Person“ analog zu den gesetzlichen Definitionen in anderen Rechtsgebieten gestützt. Diese weite Auslegung hat das Finanzgericht für Zwecke der Abgeltungssteuer verneint. Allerdings wurde gegen das Urteil Revision eingelegt. 
 

Quelle:

Hessisches FG, Urteil vom 22. Oktober 2018, 6 K 49/17, Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 46/18)

Untergang einer Kapitalanlage - einkommensteuerliche Auswirkung


Die Anerkennung der Berücksichtigung eines Verlustes bei einer Aktienveräußerung, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt, hat der BFH bereits höchstrichterlich entschieden (vgl. 11/2018).

Ein Finanzgericht hat zu einem weiteren Sachverhalt im Rahmen von Verlusten bei „Aktienveräußerungen“ entschieden:

„Die ersatzlose Ausbuchung von endgültig wertlos gewordenen Aktien führt zu einem nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG zu berücksichtigenden Vermögensverlust.“

Das Finanzgericht stellt nach der Begründung zwar fest, dass der Untergang einer Kapitalanlage keine Veräußerung ist, deren natürlicher Wortsinn einen Wechsel des Rechtsträgers erfordert.

Der Ausfall eines Aktionärs bei Untergang der Kapitalgesellschaft ist jedoch in verfassungskonformer Auslegung des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG vom Ersatztatbestand der „Rückzahlung“, genauer von der „ausbleibenden Rückzahlung“ erfasst.

Es bestehen keine Gründe, die es rechtfertigen könnten, den Untergang einer Aktie anders zu behandeln als den einer sonstigen Kapitalforderung, z.B. einer Darlehensforderung.

Da die steuerliche Behandlung des Verlusts einer Kapitalanlage bei Untergang/Liquidation bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, wurde die Revision zugelassen.

Quelle:

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2018 – 2 K 1952/16, Revision eingelegt; Az. BFH: VIII R 5/19 (BB 2019 S. 611)

Regelmäßige monatliche Zahlungen als Unterhaltsrente


Kindergeld wird nur an einen Kindergeldberechtigten gezahlt. Lebt das Kind nicht im Haushalt beider Eltern oder eines Elternteils, sondern in einem eigenen Haushalt, so ist derjenige kindergeldberechtigt, der dem Kind regelmäßigen Unterhalt („Unterhaltsrente“) zahlt. Gewähren beide Elternteile Unterhalt, so erhält das Kindergeld derjenige, der die höchste Unterhaltsrente zahlt. 

Der Sohn einer Steuerpflichtigen lebte am Studienort – nicht mehr bei den Eltern. Der Vater zahlte dem Sohn zunächst einen monatlichen Barunterhalt i.H.v. 500 €, den er später auf 590 € erhöhte. Die Steuerpflichtige zahlte zunächst monatlich 400 € und erhöhte den Unterhalt zeitgleich wie der Vater auf 490 € im Monat. Darüber hinaus zahlte sie den Beitrag für das Sommer- und Wintersemester, die Bahncard des Sohnes, Heimfahrt-Tickets, Zahnarztkosten sowie besondere Ausbildungskosten, zusammen 1.502 €. Die Familienkasse lehnte den Kindergeldantrag der Steuerpflichtigen ab, weil der Sohn nicht im Haushalt eines leiblichen Elternteils lebe und der Vater den überwiegenden Barunterhalt leiste.

Nach zunächst erfolgreicher Klage hat nun der BFH der Revision der Familienkasse stattgegeben. Einzelne Zahlungen, mit denen bestehender Unterhalts-, Sonder- oder Mehrbedarf abgedeckt werde oder die ohne konkreten Bedarf geleistet würden, seien bei der Bestimmung des Kindergeldberechtigten nicht zu berücksichtigen. Denn einzelne Geldzuwendungen (z.B. für Krankheitskosten, Kfz-Reparaturen, Urlaub oder besondere Ausbildungskosten) würden mangels Regelmäßigkeit nicht unter den Begriff einer „Rente“ fallen. Es kommt also auf regelmäßige monatliche Zahlungen an. 
 

Hinweis:

Der Vater hatte zwar erklärt, keinen eigenen Kindergeldantrag stellen zu wollen, selbst wenn er einen Anspruch haben sollte. 
Diese Absichtserklärung war allerdings für die Entscheidung des BFH unerheblich.

Quelle:

BFH-Urteil vom 11. Oktober 2018, III R 45/17 

Spendenabzug bei Schenkung unter Ehegatten unter Auflage


Eine Steuerpflichtige hatte von ihrem Ehemann schenkweise einen Geldbetrag von 400.000 € unter der Auflage bekommen, einen Teilbetrag von 130.000 € an zwei gemeinnützige Vereine weiterzuleiten. Die entsprechenden Zahlungen leistete sie auch im Folgemonat und erhielt darüber auf sie lautende Spendenquittungen. Kurze Zeit später verstarb ihr Mann. 

Das Finanzamt versagte den Spendenabzug als Sonderausgabe mit der Begründung, die Ehefrau habe nicht freiwillig gehandelt, sondern aufgrund einer Verpflichtung, die ihr der Schenker auferlegt habe. Dem schloss sich das Finanzgericht an.

Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück an die Vorinstanz, weil dieses nicht mit bindender Wirkung festgestellt habe, ob der verstorbene Ehemann der Steuerpflichtigen den Geldbetrag mit der Auflage geschenkt hatte, einen Teilbetrag an die beiden Vereine weiterzugeben. 

Der Begriff der "Spende" setze ein freiwilliges Handeln des Steuerpflichtigen voraus. Hierunter sei in erster Linie ein Handeln ohne rechtliche Verpflichtung zu verstehen. Daneben sei aber auch ein Handeln aufgrund einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung als ausreichend anzusehen. Wer einen Geldbetrag als Schenkung mit der Auflage erhalte, ihn einer steuerbegünstigten Körperschaft zuzuwenden, sei mit diesem Betrag grundsätzlich nicht wirtschaftlich belastet und daher nicht spendenabzugsberechtigt. Etwas anderes gelte jedoch, wenn es sich bei den Parteien des zugrunde liegenden Schenkungsvertrags um zusammenveranlagte Eheleute handele. In diesen Fällen sei die wirtschaftliche Belastung des Schenkers dem mit ihm zusammenveranlagten zuwendenden Ehegatten zuzurechnen.

Hinweis:

Das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang verbindlich feststellen, ob der Ehemann der Steuerpflichtigen den Geldbetrag mit der Auflage geschenkt hat, einen Teilbetrag an die Vereine weiterzugeben. Denn in diesem Fall liegt sowohl eine freiwillige als auch eine unentgeltliche Zuwendung durch die Steuerpflichtige an die Vereine vor und ihr wäre nach Auffassung des BFH der Spendenabzug zu gewähren. Denn anders als bei einer Schenkung unter Auflage zwischen fremden Dritten geht der BFH bei einer Schenkung zwischen zusammen veranlagten Ehegatten aufgrund der ehegattenübergreifenden Betrachtung auch von einer wirtschaftlichen Belastung des beschenkten Ehegatten aus.
 

Quelle:

BFH-Urteil vom 15. Januar 2019, X R 6/17

Elterngeld


Das Bundessozialgericht hat in zwei interessanten Urteilen zur Berechnung des Elterngeldes Stellung genommen. 

Elterngeld bei mehrfachem Steuerklassenwechsel
Wechselt der Elterngeldberechtigte die Steuerklasse im Berechnungszeitraum für das Elterngeld (in der Regel 12 Monate vor dem Monat der Geburt) mehrmals, kommt es auf die am längsten geltende Steuerklasse an. 

In dem entschiedenen Fall hatte eine Steuerpflichtige vor der Geburt ihres Sohnes im Februar 2016 Einkommen als Arbeitnehmerin bezogen. Von Dezember 2014 bis Mai 2015 (sechs Monate) hatte sie die Steuerklasse 1, im Juni und Juli 2015 (zwei Monate) die Steuerklasse 4 und von August bis November 2015 (vier Monate) die Steuerklasse 3. Sie erhielt Basiselterngeld sowie Elterngeld Plus ab dem 4. Lebensmonat. Dabei legte der Landkreis als Bemessungsentgelt das Einkommen in der Zeit von Dezember 2014 bis November 2015 zugrunde. Die Abzüge für Lohnsteuer berechnete er nach der für die Steuerpflichtige finanziell ungünstigen Steuerklasse 1, die im Bemessungszeitraum 6 Monate und damit relativ gesehen am längsten gegolten hatte.

Diese Berechnung hat das Bundessozialgericht bestätigt und dem Landkreis Recht gegeben: Bei einem mehrmaligen Wechsel der Steuerklasse überwiege die Steuerklasse, die in mehr Monaten gegolten habe als jede andere Steuerklasse (relative Betrachtung). 

Das Bundessozialgericht weist darauf hin, dass der Rückgriff auf die Entgeltdaten im letzten Monat des Bemessungszeitraums mit Einkommen zu korrigieren ist, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum sich verzerrt darstellen.

Elterngeld für Personengesellschafter bei Gewinnverzicht
Der im Steuerbescheid ausgewiesene Jahresgewinn ist bei einem Personengesellschafter nicht mehr anteilig im Elterngeldbezugszeitraum als Einkommen anzurechnen, wenn der Gesellschafter für diese Zeit auf seinen Gewinn verzichtet hat. Das hat das Bundessozialgericht bereits im Dezember 2018 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung modifiziert.

Eine Steuerpflichtige führte mit ihrem Bruder eine Steuerkanzlei als GbR. In einem Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag war geregelt, dass ein wegen Elternzeit nicht beruflich tätiger Sozius keinen Gewinnanteil erhält. Die Steuerpflichtige gebar im November 2014 eine Tochter. Nach den gesonderten Gewinnermittlungen der GbR betrug ihr Gewinnanteil in der anschließenden Elternzeit jeweils 0 %. Während dieser Zeit tätigte die Steuerpflichtige auch keine Entnahmen von ihrem Gesellschafterkonto.

Die Leistungsstelle berücksichtigte auf der Grundlage des Steuerbescheids für das Jahr 2013 einen anteiligen Gewinn im Bezugszeitraum und bewilligte der Steuerpflichtigen deshalb lediglich Mindestelterngeld (in Höhe von 300 € monatlich). 

Das Sozialgericht und das Landessozialgericht haben die Leistungsstelle verurteilt, der Steuerpflichtigen Elterngeld ohne Anrechnung von Einkommen im Bezugszeitraum zu gewähren (Höchstbetrag in Höhe von 1.800 € monatlich). Einen Rückgriff auf den Steuerbescheid und eine Zurechnung fiktiver Einkünften sehe das Gesetz nicht vor.
 

Hinweis:

Mit diesem Urteil hat das BSG seine bisherige Rechtsprechung modifiziert, nach der der Jahresgewinn eines Gesellschafters auch dann anteilig als Einkommen in der Bezugszeit anzurechnen war, wenn der Gesellschafter auf seinen Gewinn in der Elternzeit verzichtet hatte (Urteil vom 21. Juni 2016, B 10 EG 3/15 R)
 

Quelle:

BSG-Urteil vom 28. März 2019, B 10 EG 8/17 R; BSG-Urteil vom 13. Dezember 2018, B 10 EG 5/17 R, becklink 2011738

Abgrenzung von Ausbildungsphasen beim Kindergeld


Grundsätzlich wird Kindergeld auch für ein volljähriges Kind gewährt, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Das Kind befindet sich bis zum Erreichen des Berufsziels in der Berufsausbildung.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG).

Die Grundsätze und Kriterien der Abgrenzung hat der BFH in einem aktuellen Urteil ausgeführt:

1. Nimmt ein volljähriges Kind nach Erlangung eines ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine nicht unter § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG fallende Berufstätigkeit auf, erfordert § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zwischen einer mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen.

2. Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht mehr anzunehmen, wenn die von dem Kind aufgenommene Erwerbstätigkeit bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse bereits die hauptsächliche Tätigkeit bildet und sich die weiteren Ausbildungsmaßnahmen als eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen.

3. Im Rahmen der Gesamtwürdigung der Verhältnisse kommt es insbesondere darauf an, auf welche Dauer das Kind das Beschäftigungsverhältnis vereinbart hat, in welchem Umfang die vereinbarte Arbeitszeit die 20-Stundengrenze überschreitet, in welchem zeitlichen Verhältnis die Arbeitstätigkeit und die Ausbildungsmaßnahmen zueinander stehen, ob die ausgeübte Berufstätigkeit die durch den ersten Abschluss erlangte Qualifikation erfordert und inwieweit die Ausbildungsmaßnahmen und die Berufstätigkeit im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung
und auf ihren Inhalt aufeinander abgestimmt sind.

4. Der für die Annahme einer einheitlichen Erstausbildung notwendige sachliche Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten entfällt nicht notwendigerweise dadurch, dass der nachfolgende Ausbildungsabschnitt für die Zulassung zur Abschlussprüfung oder für deren Bestehen eine Berufstätigkeit voraussetzt.“

Quelle:

BFH-Urteil vom 11.12.2018 – III R 26/18 (NWB Eilnachrichten 12/2019 – S. 778)

Altersentlastungsbetrags beim Verlustabzug


Der Altersentlastungsbetrag ist im Rahmen der Verlustfeststellung auch dann zu berücksichtigen, wenn sich hierdurch ein nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöht. Dies hat das Finanzgericht Köln mit einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden.
Die Steuerpflichtigen wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte belief sich beim Ehemann auf minus 27.600 € und bei der Ehefrau auf minus 1.100 €. Für den Steuerpflichtigen wurde ein Altersentlastungsbetrag von 1.200 € und für seine Frau von 1.100 € abgezogen. 
Das Finanzamt ließ die Altersentlastungsbeträge bei der Feststellung des zum 31.12. verbleibenden Verlustabzugs jedoch unberücksichtigt und stellte den verbleibenden Verlust für den Steuerpflichtigen auf 26.400 € fest. Für die Steuerpflichtige unterblieb eine Feststellung.
Die Steuerpflichtigen klagten gegen diese Vorgehensweise und bekamen nun Recht. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass ein im Einkommensteuerbescheid angesetzter Altersentlastungsbetrag bei der Verlustfeststellung zum 31.12. auch dann zu berücksichtigen sei, wenn sich hierdurch ein nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöhe. 
Im Rahmen des Verlustausgleichs sei der Altersentlastungbetrag mit positiven Einkünften zu verrechnen und könne darüber hinaus die Wirkung entfalten, dass sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhe. Diesem Umstand ist bei der Verlustfeststellung Rechnung zu tragen.
 

Hinweis:

Das Finanzgericht Köln hat die Revision zugelassen, die auch eingelegt wurde.
 

Quelle:

FG Köln, Urteil vom 12. Dezember 2018, 10 K 1730/17, Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 3/19)
 

Erwerb eines Grundstücks von Geschwistern steuerfrei?


Ein Steuerpflichtiger und seine Schwester waren je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks 1, das ihnen ihre Mutter 2002 unter Vorbehalt eines Nießbrauchs übertragen hatte. 2010 übertrug die Mutter das Grundstück 2 auf die Schwester unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs. Die Mutter ordnete als Auflage an, dass die Schwester verpflichtet sei, ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück 1 auf den Bruder unentgeltlich unter Übernahme u.a. des Nießbrauchs zu übertragen. Der Bruder musste sich diesen Erwerb auf seinen Pflichtteilsanspruch bei dem Tod der Mutter anrechnen lassen. Das Finanzamt setzte gegenüber dem Steuerpflichtigen für den Erwerb des Miteigentumsanteils an dem Grundstück 1 Grunderwerbsteuer fest.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Die unentgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteils aufgrund einer Schenkung unter Auflage an einem Grundstück unter Geschwistern sei für sich allein betrachtet nicht von der Grunderwerbsteuer befreit. Eine Steuerbefreiung könne sich aber dann ergeben, wenn sich der tatsächlich verwirklichte Grundstückserwerb als abgekürzter Übertragungsweg darstelle und die unterbliebenen Zwischenerwerbe ebenfalls steuerbefreit wären.

Diese Konstellation habe hier vorgelegen. Der erste unterbliebene Zwischenerwerb - die Übertragung des Grundstücks von der Schwester auf die Mutter - wäre aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses in gerader Linie steuerfrei. Der zweite unterbliebene Zwischenerwerb - die unentgeltliche Übertragung des Grundstücks von der Mutter auf den Sohn bzw. Bruder wäre ebenfalls wegen des Verwandtschaftsverhältnisses in gerader Linie von der Steuer befreit.

Der BFH machte deutlich, dass dabei unentgeltliche Übertragungen zwischen Geschwistern nicht grundsätzlich, sondern nur ausnahmsweise vollständig von der Grunderwerbsteuer befreit sind. Die Steuerbefreiung sei nur dann zu gewähren, wenn die Übertragung auf dem Willen des schenkenden Elternteils beruhe und von diesem veranlasst wurde und wenn für den tatsächlich durchgeführten Übertragungsweg ein über die Steuerersparnis hinausgehender beachtlicher Grund vorliege.

Ein solcher Grund kann nach der BFH-Rechtsprechung darin gesehen werden, dass der Elternteil bei einer (Neu-) Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge gegenüber dem Kind als Schenker auftreten möchte und die Übertragung auf das begünstigte Kind unter Anrechnung auf dessen Pflichtteil erfolgt.

Dass die Zuwendung des hälftigen Miteigentumsanteils von Seiten der Mutter und nicht von der Schwester erfolgen sollte, hätte die Mutter schließlich dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Sohn sich den Erwerb auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen musste.

Hinweis:

Das Urteil ist außerordentlich hilfreich für Fälle, in denen bei einer bereits vorgenommenen Übertragung von Vermögen später eine andere Zuordnung erfolgen soll. Jeder Einzelfall ist jedoch gesondert zu betrachten, denn ansonsten ist auch die Übertragung von Grundstücken unter Geschwistern grunderwerbsteuerpflichtig. 

Quelle:

BFH-Urteil vom 7. November 2018, II R 38/15
 

Negative Einkünfte aus Gewerbe führen nicht zur Abfärbung


Eine Steuerpflichtige war Eigentümerin zweier bebauter Grundstücke, eines davon vermietete sie entgeltlich an die IM-GbR. Neben der IM-GbR nutzte die B&S-GmbH zeitweise unentgeltlich die Räumlichkeiten. Später verzichtete die Steuerpflichtige gegenüber der IM-GbR auf bereits entstandene Mietforderungen. 

In ihren Steuererklärungen 2003 bis 2006 erklärte die Steuerpflichtige teilweise geringe, teilweise negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Anschluss an eine Außenprüfung ging das Finanzamt von einer Betriebsaufspaltung zwischen der Steuerpflichtigen und der B&S-GmbH aus, wodurch gewerbliche Einkünfte erzielt würden, die zur Abfärbung führten. 

Auch die Finanzrichter der 1. Instanz gelangten zur Überzeugung, dass sowohl zwischen der Steuerpflichtigen und der IM-GbR als auch der B&S-GmbH Betriebsaufspaltungen vorgelegen hätten. Die Einkünfte der Steuerpflichtigen seien solche aus Gewerbetrieb. 

Das sah der BFH erfreulicherweise anders und lehnte eine Abfärbung im Ergebnis ab. Das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht wurde verneint, weil die Vermietung nicht entgeltlich erfolgte. An die ursprüngliche vertragliche Regelung, die teilweise eine entgeltliche Vermietung vorsah, fühlte sich der BFH nicht gebunden – unabhängig davon, ob sie geändert oder anders als vereinbart gelebt wurde.
 

Hinweis:

Mit der vorliegenden Entscheidung hat der BFH den Anwendungsbereich der Regelungen zur Abfärbung weiter eingeschränkt. Das ist eine positive Nachricht im Sinne der Rechtsklarheit und vor allem der Rechtssicherheit.
Die Grundsätze sind, wie die 3 %-Bagatellgrenze, auch bei Land- und Forstwirten anzuwenden. Welche Bagatellgrenzen konkret greifen, hängt davon ab, um welche Umsätze es sich im Einzelfall handelt. Auch rein immobilienverwaltende Personengesellschaften müssen die Abfärbung im Auge behalten, besteht doch die Gefahr, dass durch eine ungewollte Betriebsaufspaltung die Immobilien zu Betriebsvermögen werden. 
Für die Frage, ob eine mit Gewinnerzielungsabsicht unternommene gewerbliche Tätigkeit vorliegt, ist zeitlich nunmehr auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum abzustellen. Das ist neu.
 

Quelle:

BFH-Urteil vom 12. April 2018, IV R 5/15, BB 2018, S. 1830
 

Anerkennung von Verlusten aus „Knock-out-Zertifikaten“


Ein Steuerpflichtiger erwarb im Streitjahr 2011 verschiedene „Knock-out-Zertifikate“. Ein Knock-Out-Zertifikat ist eine besonders spekulative Form der Geldanlage. Der Anleger setzt dabei auf die Kursentwicklung eines Basiswerts. Dabei kann es sich um die Kursentwicklung einer speziellen Aktie handeln, die Entwicklung des DAX insgesamt oder auch beispielsweise um das Verhältnis des Dollars zum Euro. Im vorliegenden Fall wurde noch während des laufenden Jahres die sog. Knock-Out-Schwelle erreicht. Dies führte zur Ausbuchung der Kapitalanlagen ohne jeglichen Differenzausgleich bzw. Restwert. Der Steuerpflichtige machte die daraus resultierenden Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend, die das Finanzamt jedoch nicht anerkannte. Das Finanzgericht gab der Klage jedoch statt. 

Gehe man von einem Termingeschäft aus, seien die Verluste nach den zum Verfall von Optionen geltenden Grundsätzen abziehbar. Lehne man die Einordnung als Termingeschäft ab, seien die Verluste nach den Vorschriften zu den sonstigen Kapitalforderungen zu berücksichtigen.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Dabei lässt der BFH, wie zuvor schon das Finanzgericht, offen, ob es sich um Termingeschäfte handelt. Letztlich entscheidend sei sowohl bei der Einordnung als Termingeschäft als auch bei der Beurteilung als Veräußerung einer Kapitalforderung die Überlegung, dass die Verlustberücksichtigung verfassungsrechtlich geboten sei, und zwar nach den Grundsätzen der leistungsgerechten Besteuerung und der Folgerichtigkeit. Darauf hat der BFH deutlich hingewiesen.
 

Hinweis:

Mit dieser Entscheidung zu Gunsten der Steuerpflichtigen schafft der BFH Klarheit in der bisher umstrittenen Frage der steuerlichen Behandlung von Knock-Out-Zertifikaten. Der geltend gemachte Verlust kann mit den positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
 

Quelle:

BFH-Urteil vom 20. November 2018, VIII R 37/15
 

Prozesskosten für Umgangs- und Namensrecht des Kindes


Eine Steuerpflichtige war Mutter eines 2010 geborenen Sohnes, der im Jahr 2014 noch bei ihr gelebt hatte. Mit dem Kindesvater, einem Niederländer, führte sie rechtliche Auseinandersetzungen in Bezug auf den Sohn. Hierbei ging es zum einen um die vom Vater in den Niederlanden vorgenommene standesamtliche Beurkundung des Nachnamens des Sohnes, die ohne ihre Zustimmung und damit widerrechtlich erfolgt sei. Zum anderen wollte sie dem Vater das Umgangsrecht mit dem Sohn wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs entziehen lassen. Da der Vater den Sohn im Jahr 2015 in die Niederlande verbracht habe, hätten sich die Rechtsstreitigkeiten zwischenzeitlich dorthin verlagert. Die Steuerpflichtige beantragte den Abzug von Anwaltskosten für eine niederländische Kanzlei in Höhe von 3.800 € als außergewöhnliche Belastungen. Ihre seelische und finanzielle Belastung sei inzwischen so hoch, dass der Verlust ihrer Existenzgrundlage drohe. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Kosten ab, da die Steuerpflichtige eine konkrete Gefährdung ihrer Existenzgrundlage nicht nachgewiesen habe.
Auch das Finanzgericht lehnte die Klage ab. Nur solche Prozesskosten seien als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr laufe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Nach der BFH-Rechtsprechung seien hiermit nur die materiellen Lebensgrundlagen gemeint. Diese Voraussetzung liege im hier nicht vor, da die Existenzgrundlage der Steuerpflichtigen nicht aufgrund des Kindesnamens oder des Umgangsrechts gefährdet seien, sondern aufgrund der finanziellen Belastung durch die Prozesse.
 

Hinweis:

Das Finanzgericht sah hinsichtlich des Umgangsrechts zwar ein dringendes soziales Bedürfnis wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs. Dieses sei aber ohne den geführten Rechtsstreit nicht gefährdet gewesen, da die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Untersagung des Umgangs, von Amts wegen durch das Jugendamt zu treffen seien, was auch geschehen ist.
 

Quelle:

 FG Münster, Urteil vom 12. Februar 2019, 2 K 750/17 E, Newsletter vom 15. März 2019, www.fg-muenster.nrw.de

Abfindungszahlung wegen beeinträchtigender Schenkung


Eltern eines Steuerpflichtigen hatten ein Ehegattentestament errichtet, wonach der überlebende Ehegatte zum Alleinerben als befreiter Vorerbe und die drei Söhne als Nacherben eingesetzt wurden. Nach dem Tod des Vaters legte das Nachlassgericht das Testament dahingehend aus, dass die Mutter Vollerbin und die Kinder Schlusserben seien und stellte einen entsprechenden Erbschein aus. In der Folgezeit übertrug die Mutter Grundbesitz an den Steuerpflichtigen sowie an einen seiner beiden Brüder. Das Finanzamt setzte hierfür Schenkungsteuer fest. Der von diesen Schenkungen nicht bedachte Bruder ließ den Erbschein nach dem Tod der Mutter durch das Nachlassgericht für kraftlos erklären, das nunmehr davon ausging, dass die Mutter lediglich Vorerbin gewesen sei. Er nahm daraufhin seine beiden Brüder auf Rückübertragung von Grundbesitz in Anspruch. Daraufhin schloss der Steuerpflichtige mit seinem Bruder einen Vergleich, wonach er anstelle der Übertragung des Grundstücksteils eine Abfindungszahlung leistete.

Beim Finanzamt beantragte der Steuerpflichtige die Minderung der Schenkungsteuer unter Berücksichtigung der Abfindungszahlung. Dies lehnte das Finanzamt ab. 

Doch das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Die Schenkungsteuer sei zwar nicht erloschen, weil der Steuerpflichtige das erworbene Grundstück nicht aufgrund des Rückforderungsrechts herausgegeben habe. Die Abfindungszahlung sei jedoch zur Erhaltung der Schenkung geleistet worden und deshalb als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Zahlungen zur Abwendung des Herausgabeanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten könnten als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig seien. Diese Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Die Zahlung stelle auch ein rückwirkendes Ereignis dar, so dass auch verfahrensrechtlich eine Änderung des Bescheids möglich sei.
 

Quelle:

FG Münster, Urteil vom 14. Februar 2019, 3 K 1237/17 Erb, Revision zugelassen