Kanzleibrief Juni 2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

„im letzten Monat ging unsere Einkommensteuer-APP („SHP-EST-APP“) in Betrieb.

Damit haben wir eine Lösung geschaffen, die Sie beim unterjährigen Sammeln Ihrer Einkommensteuerbelege unterstützt und deren sichere Übertragung auf einfachen, digitalen Weg in unsere Kanzlei bietet. Die hierfür entwickelte App steht im Google Play Store bzw. Apple Store zum kostenlosen Download bereit. Die Zugangsdaten erhalten Sie über die E-Mail: est@schauer-haeffner.de oder Sie sprechen uns einfach an!.

Ihr Team bei Schauer Häffner & Partner“

Steuerzahlungstermine im Juni


 

Fälligkeit

Zahlungsfrist bei Überweisung 

Lohn- /Kirchensteuer 

10.07.

13.07.

Umsatzsteuer

10.07.

13.07.

Sonstige Termine

25.07. Zusammenfassende Meldung Juni 2019

25.07. Übermittlung Beitragsnachweise zur Sozialversicherung Juli 2019

Steuerliche Behandlung von (Elektro-) Fahrrädern


Die obersten Finanzbehörden der Länder haben kürzlich in gleichlautenden Erlassen zur Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern an Arbeitnehmer Stellung genommen. Hintergrund ist eine neue Gesetzesregelung, nach der die private Nutzung bestimmter durch den Arbeitgeber überlassener Fahrräder regelmäßig nicht mehr zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt, unabhängig davon, ob es sich um ein Elektrofahrrad oder ein normales Fahrrad handelt. 

Seit dem 1. Januar 2019 wird die private Nutzung, sei es für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder zu Familienheimfahrten oder für reine Privatfahrten, grundsätzlich steuerfrei gestellt. Dies gilt jedenfalls für (Elektro-) Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind - also keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht haben, d.h. unter 25km/h schnell sind. 

Für alle anderen Fahrräder greift (als Kraftfahrzeuge) nunmehr die Dienstwagenbesteuerung. Anwendung findet speziell die sog. 1 %-Regelung: Als monatlicher Durchschnittswert wird dann 1 % der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt. Gehört in diesen Fällen die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern sogar zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte (z.B. Fahrradverleihfirmen), kann auch ein Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 € berücksichtigt werden, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wird. Das gilt auch für Elektrofahrräder, soweit diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind.

Hinweis:

Gesetzgeber und Finanzverwaltung meinen es ernst mit der Förderung der Elektromobilität. Diese gleichlautenden Erlasse ersetzen frühere Erlasse aus 2012, als die Elektromobilität jedenfalls noch keine so große Rolle in der öffentlichen Wahrnehmung gespielt hat. Dass die Finanzverwaltung das Thema noch einmal aufgegriffen hat, zeigt noch einmal deutlich, dass der Überlassung von Fahrrädern, insbesondere Elektrofahrrädern, zunehmende Bedeutung zukommt, aber auch erhebliche steuerliche Unsicherheiten auslöste. Aufgrund der hohen Preise ist die Überlassung von Elektrofahrrädern für den Arbeitnehmer durchaus interessant geworden.
Sofern die Voraussetzungen für die steuerfreie Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern vorliegen, gilt die Steuerfreiheit im Übrigen auch für Unternehmer. Lassen Sie sich von uns beraten!

Quelle:

Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13. März 2019, BStBl. I S. 216
 

Führung eines elektronischen Fahrtenbuches


Vor dem Niedersächsisches Finanzgericht stritten die Beteiligten um die ordnungsgemäße Führung eines Fahrtenbuches.

Dabei war der Dienstwagen des Steuerpflichtigen mit einer sog. Telematiklösung inklusive der Funktion „elektronisches Fahrtenbuch“ ausgestattet. Die Hardware war nicht fest verbaut, sondern konnte auf den standardisierten Fahrzeug-Diagnosestecker des jeweiligen Fahrzeugs aufgesteckt werden. Sie verfügte über einen GPS-Empfänger und übermittelte über das Mobilfunknetz jeweils die aktuelle Position und zeichnete die Bewegungsdaten auf einem zentralen Server zur Erstellung eines elektronischen Fahrtenbuches auf. Der Benutzer erhielt zu der Hardware einen Online-Zugang. Der Anwender konnte später einer aufgezeichneten Fahrt über die Software einen vordefinierten Fahrtzweck zuordnen oder einen individuellen Fahrzweck eintragen. Diese Zuordnungen bleiben zunächst frei änderbar. Erst wenn der Anwender eine bestimmbare „Periode“ (eine Woche, einen Monat o.ä.) final bearbeitet und über das Programm „abgeschlossen“ hat, waren die Daten nach der Programmbeschreibung nicht mehr veränderbar. Dazu musste zwingend der tatsächliche Kilometerstand des Fahrzeuges laut Fahrzeugtacho ablesen und in der Software eingeben werden. Abweichungen zwischen den Kilometerständen konnten dadurch entstehen, dass das Gerät während der Fahrt durch einen technisch bedingten Ausfall (kein Strom, kein GPS-Signal) oder durch manuelles Abschalten (gewollt oder ungewollt) nicht in Betrieb war. Das elektronisch geführte/ergänzte Fahrtenbuch konnte nach Abschluss einer Periode in eine ebenfalls nicht veränderbare PDF-Datei übertragen werden.

Im vorliegenden Fall stellte die Außenprüfung fest, dass der im Fahrtenbuch enthaltene Kilometerstand nicht den Kilometerständen laut Werkstattrechnungen entsprach und erhöhte den Bruttoarbeitslohn des Steuerpflichtigen unter Anwendung der 1%-Regelung.

Die Klage des Steuerpflichtigen hatte keinen Erfolg. Er habe zwar nachgewiesen, dass das vorgelegte Fahrtenbuch zeitnah geführt wurde. Aber es reiche nicht aus, dass nur die Fahrten mit den per GPS ermittelten Geo-Daten selbst zeitnah aufgezeichnet würden – so das Finanzgericht. Vielmehr müssten alle Angaben, die für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erforderlich seien, zeitnah in das Fahrtenbuch eingetragen werden. 

Das Steckmodul und die dazugehörige Datenbank habe nur die Fahrten mit den durch das GPS-Modul ermittelbaren Angaben der Fahrten im Rahmen der technischen Verfügbarkeit des Gerätes (nicht ausgeschaltet und nicht gestört) aufgezeichnet und in einer zentralen Datenbank gespeichert. Die zusätzlich unverzichtbaren Angaben zu den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartnern bzw. die Angabe des konkreten Gegenstandes der dienstlichen Verrichtung müssten von dem Anwender ergänzt werden. Diese unerlässlichen Ergänzungen zu den betrieblichen Anlässen der Fahrten müssten für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ebenfalls zeitnah erfolgen.

Die Fahrtenbücher des Steuerpflichtigen würden aber ausdrücklich keine Angaben dazu enthalten, wann diese Angaben zu den Fahrtanlässen in der Datenbank ergänzt worden sind.
Darüber hinaus seien die Fahrtenbücher insgesamt als nicht ordnungsgemäß zu verwerfen, weil der Steuerpflichtige die tatsächlichen Kilometerstände nach den Tachos der Fahrzeuge niemals den rechnerisch ermittelten Tachoständen in den Daten des elektronischen Fahrtenbuches gegenübergestellt habe. Daher seien vorliegend die Fahrtenbücher zu verwerfen.
 

Hinweis:

Das Urteil zeigt deutlich, dass die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches nicht geringer werden, nur weil es elektronisch geführt wird. Die technische Unterstützung ist nur eine Unterstützung, die den Steuerpflichtigen nicht von seinen ergänzenden (zeitnahen) Aufzeichnungspflichten entbindet. Dazu gehört auch der Abgleich der Kilometerstände von Tacho und Datenbank.
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung ist beim BFH anhängig.

Quelle:

Niedersächsisches FG, Urteil vom 23. Januar 2019, 3 K 107/18, NZB eingelegt, (Az. des BFH: VI B 25/19)

Erträge aus Internetauktionen bei eBay


Das Hessische Finanzgericht hatte zu entscheiden, ob der über viele Jahre nachhaltig ausgeübte Handel mit Gebrauchsgegenständen (Verkäufe von Antiquariat aus Entrümpelungen und Haushaltsauflösungen) auf der Internetplattform eBay grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist.

Die Steuerfahndung hatte festgestellt, dass eine Steuerpflichtige an 260 und 1057 Auktionen teilgenommen hatte und jeweils jährliche Auktionserlöse aus dem Verkauf von Haushaltsauflösungen von 40.000 € bis 90.000 € erzielt hatte. Zur Durchführung dieser Tätigkeiten waren vier eBay-Accounts eingerichtet und zwei Girokonten eröffnet worden.

Das Finanzamt ging von einem Gewerbebetrieb aus und schätzte die Betriebsausgaben der Steuerpflichtigen mangels entsprechender Gewinnermittlungen i.H.v. 30 % der Betriebseinnahmen. Die Steuerpflichtige sah in ihren Aktivitäten bei eBay lediglich eine Hobbytätigkeit.

Das Hessische Finanzgericht führte zunächst aus, dass bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb bzw. Unternehmereigenschaft einerseits und der nicht steuerbaren Sphäre andererseits auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen sei. Bei der rechtlichen Entscheidung über die Frage, ob eine Vermögensverwaltung oder eine unternehmerische Betätigung vorliege, seien insbesondere die Dauer und die Intensität der Tätigkeit, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze, das planmäßige Tätigwerden und die Vielfalt des Warenangebotes im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen.

Nach diesen Grundsätzen habe die Steuerpflichtige nicht lediglich privates Vermögen verwaltet und veräußert bzw. eine Hobbytätigkeit ausgeübt, sondern eine wirtschaftliche, d.h. nachhaltige gewerbliche Tätigkeit entfaltet. Sie sei dabei wie ein gewerblicher Händler aufgetreten. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sei sie mit Gewinnerzielungsabsicht gewerblich tätig gewesen und auch als Unternehmerin im aufgetreten.

Da in vergleichbaren Fällen die Finanzgerichte in Köln und Niedersachsen Betriebsausgaben i.H.v. 60 % des Nettoumsatzes geschätzt hatten, muss das Finanzamt hier noch einmal nachbessern. 

Hinweis:

Der nachhaltig ausgeübte Internethandel mit Gebrauchsgegenständen ist grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit einzustufen. 
Das Gericht hat allerdings die Revision zum BFH zugelassen, weil das Finanzgericht Berlin-Brandenburg dagegen den nachhaltigen An- und Verkauf von Wertpapieren auf eigene Rechnung nicht als gewerbliche Tätigkeit qualifiziert hat.

Quelle:

Hessisches FG, Urteil vom 19. Juli 2018, 2 K 1835/16, Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 26/18)

Teilwertabschreibung auf Anteile an offenen Immobilienfonds


Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann an Stelle jener Werte der Teilwert angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist.

Der BFH hatte nun darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung auf zum Umlaufvermögen gehörende Anteile an offenen Immobilienfonds, die sich in Liquidation befinden, vorliegen. In dem Fall hatte eine Bank geklagt. Sie hielt in ihrem Betriebsvermögen Anteile an offenen Immobilienfonds, die sich zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2012 in Liquidation befanden und bei denen die Ausgabe und Rückgabe von Anteilen endgültig ausgesetzt war. Dadurch war ein Handel mit den Anteilen nur noch an verschiedenen Börsen (sog. Zweitmarkt) zu einem niedrigeren Preis möglich. Insofern hatte die Bank ihre Fondsanteile vom bisher angesetzten Rücknahmepreis auf den niedrigeren Zweitmarktwert abgeschrieben. Diese Teilwertabschreibung erkannte das Finanzamt nicht an und auch die Klage vor dem Finanzgericht Münster scheiterte.

Der BFH gab dagegen der Klage statt. Der Teilwert von im Umlaufvermögen gehaltenen Investmentanteilen sei zwar grundsätzlich der Rücknahmepreis. Dem liege allerdings die Annahme zugrunde, dass Fondsanteile zum Ausgabepreis (als Wiederbeschaffungskosten) von der Fondsgesellschaft erworben bzw. zum Rücknahmepreis (als Einzelveräußerungspreis) an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden könnten. 

Wenn jedoch die Ausgabe von Anteilen durch die Fondsgesellschaft endgültig ausgesetzt werde, sei für jedermann ein Erwerb von der und eine Rückgabe an die Fondsgesellschaft ausgeschlossen. Dementsprechend müssten die Wiederbeschaffungskosten bzw. Einzelveräußerungspreise anhand der objektiv zur Verfügung stehenden Erwerbs- bzw. Veräußerungsmöglichkeiten bestimmt werden – hier also der Börsenkurs am Zweitmarkt.

Hinweis:

Da das Finanzgericht konsequenterweise ausgehend von seinen Überlegungen keine Feststellungen zu der Höhe der Teilwertabschreibung getroffen hatte, hat der BFH die Sache zur Nachholung der tatsächlichen Feststellung der Werte an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Quelle:

BFH-Urteil vom 13. Februar 2019, XI R 41/17

Haftungsschulden als vGA


Der BFH hatte darüber zu entscheiden, welche steuerlichen Konsequenzen sich aus einer Haftungsinanspruchnahme für eine Organgesellschaft ergeben.

Zwischen einer GmbH (Organgesellschaft) und einer AG (Organträgerin) bestand bis zum 31. Dezember 2000 eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft. Im Jahr 2005 wurden die Geschäftsanteile der GmbH an andere Gesellschafter veräußert. Über das Vermögen der AG wurde im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Finanzamt teilte der GmbH im Oktober 2009 mit, dass es sie für rückständige Körperschaftsteuer der AG in Anspruch nehmen wollte. Die GmbH bildete daraufhin im Jahresabschluss 2009 wegen der drohenden Haftungsinanspruchnahme für Steuerschulden eine Rückstellung i.H.v. 220.000 €. Das Finanzamt sah in dem zurückgestellten Betrag jedoch nicht abziehbare (Steuer-) Aufwendungen und rechnete ihn außerbilanziell dem Gewinn der GmbH wieder hinzu. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. 
Auch der BFH wies nun die Klage ab. Zutreffend sei, dass die einkommensmindernde Rückstellung für die drohende Haftungsinanspruchnahme durch eine außerbilanzielle Gewinnerhöhung zu neutralisieren sei. Hier greife zwar nicht das Abzugsverbot für Ertragsteuern nach dem Körperschaftsteuergesetz, da Haftungsschulden keine Steuerschulden seien. Es liege jedoch eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor, so dass diese außerbilanziell wieder hinzuzugerechnet werden müsse. 

Hinweis:

Der BFH hatte darüber zu entscheiden, welche steuerlichen Konsequenzen sich aus einer Haftungsinanspruchnahme für eine Organgesellschaft ergeben.

Zwischen einer GmbH (Organgesellschaft) und einer AG (Organträgerin) bestand bis zum 31. Dezember 2000 eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft. Im Jahr 2005 wurden die Geschäftsanteile der GmbH an andere Gesellschafter veräußert. Über das Vermögen der AG wurde im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Finanzamt teilte der GmbH im Oktober 2009 mit, dass es sie für rückständige Körperschaftsteuer der AG in Anspruch nehmen wollte. Die GmbH bildete daraufhin im Jahresabschluss 2009 wegen der drohenden Haftungsinanspruchnahme für Steuerschulden eine Rückstellung i.H.v. 220.000 €. Das Finanzamt sah in dem zurückgestellten Betrag jedoch nicht abziehbare (Steuer-) Aufwendungen und rechnete ihn außerbilanziell dem Gewinn der GmbH wieder hinzu. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. 
Auch der BFH wies nun die Klage ab. Zutreffend sei, dass die einkommensmindernde Rückstellung für die drohende Haftungsinanspruchnahme durch eine außerbilanzielle Gewinnerhöhung zu neutralisieren sei. Hier greife zwar nicht das Abzugsverbot für Ertragsteuern nach dem Körperschaftsteuergesetz, da Haftungsschulden keine Steuerschulden seien. Es liege jedoch eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor, so dass diese außerbilanziell wieder hinzuzugerechnet werden müsse. 

Quelle:

BFH-Urteil vom 24. Oktober 2018, I R 78/16

Verlustübernahmeregelung bei Organschaften


Das BMF hat sich in einem aktuellen Schreiben zu den Voraussetzungen der Verlustübernahmeregelung bei Organschaften geäußert. 

Auslöser dafür war ein Urteil des BFH aus dem letzten Jahr, in dem die Richter entschieden hatten, dass Gewinnabführungsverträge von Organschaften nur dann die Voraussetzungen erfüllen, wenn der Gewinnabführungsvertrag bei wörtlicher Wiedergabe des § 302 AktG auch die Regelung des § 302 Absatz 4 AktG umfasst. In Alt-Fällen wurde ein fehlender Verweis bzw. eine fehlende Wiedergabe des § 302 Absatz 4 AktG im Gewinnabführungsvertrag bisher nicht beanstandet.
  
Zur Anwendung des neuen Urteils gibt es nun eine Übergangsregelung. 

Danach steht der Anerkennung der Organschaft nicht entgegen, wenn Gewinnabführungsverträgen, die keinen Verweis auf die entsprechende Anwendung der Vorschrift im Aktiengesetz enthalten, bis zum 31. Dezember 2019 angepasst werden und einen so genannten dynamischen Verweis erhalten (….“auf die jeweils aktuelle Fassung…“). In diesen Fällen liegt kein Neuabschluss vor; die Mindestlaufzeit beginnt nicht von neuem zu laufen.

Eine Anpassung kann unterbleiben, wenn das Organschaftsverhältnis vor dem 1. Januar 2020 beendet wird.

Quelle:

BMF-Schreiben vom 3. April 2019, IV C 2 - S 2770/08/10004 :001
 

Verluste aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter


Der Bundesfinanzhof hat mit einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden, dass Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter auch dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Einnahmen den sog. Übungsleiterfreibetrag nach dem Einkommensteuergesetz i.H.v. 2.400 € pro Jahr nicht übersteigen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Steuerpflichtiger als Übungsleiter Einnahmen in Höhe von 108 € erzielt. Dem standen Ausgaben in Höhe von 609 € gegenüber. Die Differenz von 501 € machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Verlust aus selbständiger Tätigkeit geltend. 

Das Finanzamt berücksichtigte den Verlust jedoch nicht. Es vertrat die Auffassung, Betriebsausgaben oder Werbungskosten aus der Tätigkeit als Übungsleiter könnten steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag übersteigen. 

Das sah der BFH jetzt anders. Ein Übungsleiter, der steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags erziele, könne die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich geltend machen, soweit sie die Einnahmen übersteigen. Andernfalls würde der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Übungsleiter in einen Steuernachteil umschlagen.

Hinweis:

Mit diesem Urteil hat der BFH das Ehrenamt grundsätzlich gestärkt. Dennoch kommt es auch hier auf die Gewinnerzielungsabsicht an, ohne die die Verluste steuerlich nicht zu berücksichtigen sind. 
Insofern hat der BFH die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Finanzgericht wird nunmehr prüfen müssen, ob der Steuerpflichtige die Übungsleitertätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt hat. Diese Frage stellte sich, weil die Einnahmen des Steuerpflichtigen nicht einmal annähernd die Ausgaben gedeckt haben.

Quelle:

BFH-Urteil vom 20. November 2018, VIII R 17/16
 

Auszahlung des Rückkaufwertes einer Rentenversicherung


Vor dem Finanzgericht Köln war streitig, ob es sich bei einer einmalig erfolgten Kapitalauszahlung aus einer fondsgebundenen Rentenversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge, die aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und des Versicherungsvertrags vorgenommen wurde, um außerordentliche Einkünfte handelt, die der ermäßigten Besteuerung unterliegen.

Das verneinte das Finanzgericht im vorliegenden Fall, da die von der Steuerpflichtigen durch Kündigung erlangte Kapitalauszahlung nicht atypisch sei, wodurch eine ermäßigte Besteuerung ausscheide. Nach der BFH-Rechtsprechung seien nur solche Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten außerordentlich, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspreche.

Hier habe die Steuerpflichtige die Versicherung übernehmen können und sie entweder mit eigenen Beiträgen fortsetzen, die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung umwandeln oder kündigen und ausgezahlt bekommen können. Die Kapitalauszahlung stelle sich daher in allen möglichen Geschehensabläufen weder als vertragswidrig noch als atypisch dar. Sie sei vielmehr von Anfang an vertragsmäßig vorgesehen gewesen.

Die systematische Stellung sowie Sinn und Zweck der Vorschrift würden eine restriktive Anwendung gebieten. Auf persönliche Beweggründe (hier: Dauererkrankung) sei im Hinblick auf die Anwendung der ermäßigten Besteuerung nicht abzustellen. 
 

Hinweis:

Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen, da bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob eine Kapitalauszahlung infolge einer Kündigung anders zu würdigen ist als ein bei regulärer Beendigung der Ansparphase ausgeübtes Kapitalwahlrecht und ob bei Altersvorsorgeverträgen auch auf persönliche Beweggründe, die zur Ausübung eines Kapitalwahlrechts oder einer Kündigung geführt haben, abzustellen ist. 
Insofern können vergleichbare Fälle bis zur Entscheidung des BFH offengehalten werden.

Quelle:

FG Köln, Urteil vom 14. Februar 2019, 15 K 855/18, Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 7/19)
 

Zinsswapgeschäfte bei Immobiliendarlehen


Im April sind gleich zwei Urteile zu Zinsswapgeschäfte im Zusammenhang mit Immobiliendarlehen veröffentlicht worden, wobei das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu einem anderen Ergebnis kommt als das Finanzgericht Münster. Allerdings waren die Fälle auch unterschiedlich gelagert. 

In dem Fall vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz ging es um ein fremdfinanziertes Mietobjekt, wobei für das Darlehen von 4 Mio. DM ein für 10 Jahre fester und sodann variabler Zinssatz vereinbart wurde. Zur Absicherung der nach Ablauf des Zinsbindungszeitraums erwarteten Zinsänderungsrisiken schlossen die Eigentümerin und die Bank über die dann noch offene Restschuld einen sog. (Forward-)Zinsswap ab. Damit hatte sich die Eigentümerin gegen steigende Zinsen abgesichert, allerdings auch die Möglichkeit verloren, von fallenden Zinsen zu profitieren. 2014 löste sie das seinerzeit noch über rund 1,8 Mio. € valutierende Darlehen durch ein anderes Darlehen (mit einem deutlich niedrigeren Festzins) ab. Außerdem kündigte sie den Zinsswap-Vertrag, wofür sie einen „Auflösungsbetrag“ in Höhe von 172.000 € an die Bank zahlen musste. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung dieser Zahlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ab. 

Das Gericht gab der Steuerpflichtigen jedoch Recht und ließ den Werbungskostenabzug zu. Zwar könne eine durch vorzeitige Beendigung eines Swap-Vertrages ausgelöste Ausgleichszahlung nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet werden. Dies habe der BFH aber zu einem Fall entschieden, in dem nur die Swap-Vereinbarung und nicht das zu Grunde liegende Darlehen vorzeitig gekündigt worden war. Hier sei die Sachlage allerdings eine andere und vergleichbar mit Situationen, in denen Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug zugelassen würden, weil das Objekt nach wie vor vermietet werde.

In dem Fall vor dem Finanzgericht Münster klagte eine Immobilien-GbR, die zunächst unabhängig von einem konkreten Projekt ein Zinsswapgeschäft abgeschlossen hatte. Zwei Jahre später finanzierte sie ein Bauprojekt mit Darlehen. Für dieses Projekt wurden Zinssätze in Anlehnung an die Zinsswapgeschäfte vereinbart. Nachdem das Bauprojekt fertig gestellt wurde, vermietete die GbR das Objekt zunächst und veräußerte es später. Das Darlehen tilgte sie aus dem Veräußerungserlös. Die GbR setzte die Swapzinsen, die in den beiden auf die Veräußerung folgenden Jahren anfielen, als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung an. Das Finanzamt lehnte jedoch den Werbungskostenabzug ab.

Auch die Klage vor dem Finanzgericht Münster blieb erfolglos. Die nach den Swapvereinbarungen geleisteten Zinsausgleichszahlungen seien nicht als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen, weil das Mietobjekt veräußert und das Immobiliendarlehen abgelöst wurde. 

Hinweis:

Vermutlich wird der BFH noch einmal entscheiden müssen. Zu beachten ist aber, dass es für die steuerliche Beurteilung sicherlich auf den jeweiligen Einzelfall ankommt. 

Quelle:

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. April 2019, 4 K 1734/17, Revision zugelassen, FG Münster, Urteil vom 20. Februar 2019, 7 K 1746/16 F
 

Ausbuchung wertloser Aktien


Ein Steuerpflichtiger erwarb im Januar 2010 insgesamt 10.000 Aktien zu einem Kaufpreis von 5.400 €, die er im Privatvermögen hielt. Im Juni 2011 teilte ihm die depotführende Bank mit, dass seine Aktien als wertlos eingestuft wurden und mit keinerlei Zahlung mehr zu rechnen sei. Daher seien die Anteile ersatzlos aus dem Depot ausgebucht worden. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige einen Verlust in Höhe der Anschaffungskosten der Aktien geltend, den das Finanzamt jedoch nicht anerkannte. Die Ausbuchung der wertlosen Aktien sei keine Veräußerung oder ein veräußerungsähnlicher Vorgang. 

Das sah das Finanzgericht anders und gab der Klage statt. Es stehe fest, dass der Steuerpflichtige mit der ersatzlosen Ausbuchung der Aktien einen endgültigen Vermögensverlust erlitten habe. Der Untergang einer Kapitalanlage stelle nach der BFH-Rechtsprechung zwar keine Veräußerung dar, aber auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft gelte als Veräußerung. In diesem Zusammenhang verwies das Finanzgericht auch auf die neuere Rechtsprechung des BFH, wonach der endgültige Ausfall einer privaten Darlehensforderung im System der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führt. Es bestünden keine Gründe, die es rechtfertigen könnten, den Untergang einer Aktie anders zu behandeln als den einer sonstigen Kapitalforderung, z.B. einer Darlehensforderung – so die Richter. In beiden Fällen erleide der Steuerpflichtige eine Einbuße seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die die gleiche steuerliche Berücksichtigung finden müsse.
 

Hinweis:

Der Verlustberücksichtigung stehe auch nicht die fehlende Bescheinigung entgegen. Diese Vorschrift diene der Verhinderung eines doppelten Verlustabzugs. Eine solche Gefahr bestehe hier jedoch nicht.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Die steuerliche Behandlung des Verlusts einer Kapitalanlage bei Untergang bzw. Liquidation einer Kapitalgesellschaft ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt.
In ähnlich gelagerten Fällen ist es ratsam, Einspruch gegen die Nichtanerkennung derartiger Verluste einzulegen und so das Verfahren bis zum Vorliegen der BFH-Entscheidung offen zu halten. 
Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

Quelle:

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Dezember 2018, 2 K 1952/16, Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 5/19)
 

Erhöhte Lebensmittelkosten wegen Bulimie


Vor dem Finanzgericht Münster war streitig, ob durch eine „Ess-Brech-Sucht“ (Bulimie) verursachten erhöhten Lebensmittelkosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

In dem vorliegenden Fall war die Ehefrau seit Jahren psychisch erkrankt und litt an Bulimie. Die Eheleute machten krankheitsbedingte Mehraufwendungen für Lebensmittel in Höhe von insgesamt 4.160 € (pauschal 80 € pro Woche) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Zur Begründung führten sie an, dass die Frau mindestens 20 Heißhungerattacken pro Woche erleide, bei denen sie jeweils Lebensmittel im geschätzten Wert von mindestens 10 € verschlinge und wieder erbreche. Es handele sich hierbei um Krankheitskosten, weil die Befriedigung der Sucht gleichzeitig zu einer Linderung der Symptome führe. 

Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, weil sie nicht der Heilung der Erkrankung dienten.
Auch das Finanzgericht konnte der Auffassung der Eheleute nicht folgen und wies die Klage ab. Bei den erhöhten Lebensmittelkosten handele es sich nicht um außergewöhnliche Belastungen, sondern um nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung. Verpflegungskosten seien unabhängig von ihrer Höhe der Lebensführung zuzuordnen, da Lebensmittel keine Arzneimittel und damit keine typischen Krankheitskosten darstellten. Die Krankheitskosten dienten weder der Linderung noch der Heilung der Erkrankung, sondern seien vielmehr deren Ausdruck. Da sogar ärztlich verordnete Diätverpflegung ausdrücklich vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen sei, müsse dies erst recht für nicht ärztlich verordnete Lebensmittelmehrkosten gelten. Die Aufwendungen seien zudem nicht zwangsläufig, weil sie nicht für therapeutische Maßnahmen aufgrund einer ärztlichen Verordnung angefallen seien. 

Hinweis:

FG Münster, Urteil vom 19. Februar 2019, 12 K 302/17 E
 

Grundbesitzwert für veräußerte Erbgrundstücke


Ein Steuerpflichtiger war Alleinerbe eines in 2011 verstorbenen Landwirtes. In 2012 wurden zwei landwirtschaftlich genutzte Grundstücke aus der Erbmasse für gut 120.000 € verkauft. Das zuständige Finanzamt stellte zum Zwecke der Erbschaftsteuer einen Grundbesitzwert von über 230.000 € fest. 

Dagegen erhob der Steuerpflichtige Einspruch mit der Maßgabe, den niedrigeren Kaufpreis anzusetzen. Sodann erging ein Änderungsbescheid, in dem zwar ein niedrigerer Bodenrichtwert, aber immer noch rund 190.000 € angesetzt wurden. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Auch die Klage vor dem FG Nürnberg hatte keinen Erfolg. Die Finanzrichter stellten auf den Liquidationswert ab und bestätigten den Grundbesitzwert von 190.000 €. Es gebe keine gesetzliche Regelung, nach der ein niedrigerer Verkaufspreis zugrunde zu legen sei.

Dagegen richtete sich nun die Revision vor dem BFH. Der Steuerpflichtige argumentierte, bei verfassungskonformer Auslegung des Bewertungsrechtes hätte nur der Verkaufspreis herangezogen werden dürfen. Das sah der BFH genauso und gab dem Steuerpflichtigen Recht.

Wie das Finanzgericht ging der BFH zunächst davon aus, dass Feststellungsgegenstand der auf den Steuerpflichtigen übergegangene Betrieb der Land- und Forstwirtschaft war. Die Flächen wurden auch nach wie vor als Ackerland genutzt. Richtig sei auch, dass bei einer Veräußerung innerhalb von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag grundsätzlich der Liquidationswert anzusetzen sei, soweit der Verkaufserlös nicht innerhalb von 6 Monaten ausschließlich im betrieblichen Interesse verwendet wird.

Weist der Steuerpflichtige aber nach, dass der gemeine Wert von – nur kurze Zeit nach dem Erbanfall – veräußerten Landwirtschaftsflächen wesentlich niedriger ist als der Liquidationswert, könne auch dieser als Grundbesitzwert festgestellt werden. Ein kurzer Zeitraum soll in der Regel vorliegen, wenn die Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgt. Eine andere Beurteilung verstoße gegen das verfassungsrechtliche gebotene Übermaßverbot.

Das Übermaßverbot sei jedenfalls verletzt, wenn der festgestellte Wert „extrem über das normale Maß hinausgeht“, so die BFH-Richter. Das sei etwa anzunehmen, wenn das Dreifache des gemeinen Werts bzw. das rund 1,4-fache eines sich aus dem Bodenrichtwert errechneten Verkehrswertes überschritten werde.

Hinweis:

Das vorliegende BFH-Urteil führt zu einem echten Mehrwert für die betroffenen Steuerpflichtigen. Zukünftig muss bei einem zeitnahen Verkauf nach dem Erbfall nicht mehr auf den Liquidationswert abgestellt werden. Bei erheblichen Wert-/Preis-Unterschieden ist vielmehr nur der niedrigere Verkaufspreis anzusetzen. Dies wird in vielen Fällen in der Praxis zu einer spürbar niedrigeren Erbschaftsteuerbelastung führen.

Quelle:

BFH- Urteil vom 30. Januar 2019, II R 9/16, NWB 2019, S. 1072

"Zuhause im Glück"-auch an die Steuer denken!


Beim Fernsehformat "Zuhause im Glück" werden die Eigenheime bedürftiger Familien umgebaut und renoviert. So auch im Fall eines Steuerpflichtigen. Er überließ sein Haus zur Aufzeichnung der Umbau- und Renovierungsarbeiten. Daneben verpflichtete er sich zu Interviews und zur Kamerabegleitung. Zudem räumte er der Produktionsgesellschaft umfassend die Verwendungs- und Verwertungsrechte an den Filmaufnahmen ein. Hierfür erhielt er zwar kein Geld, er brauchte jedoch die Renovierungskosten nicht zu bezahlen. Das Finanzamt besteuerte 65% der angefallenen Kosten als zusätzliches Einkommen.

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt zwar dem Grunde nach Recht. Als Teilnehmer von „Zuhause im Glück" müsse er die bei ihm durchgeführten Renovierungen als geldwerten Vorteil versteuern, denn er erbringe gegenüber der Produktionsgesellschaft unterschiedliche Leistungen, die als sonstige Leistungen versteuert werden müssten. 

Dennoch muss der Antragsteller die Einkommensteuer vorläufig nicht zahlen, denn das Finanzamt habe nicht klar zwischen den Kosten der Renovierung und den allgemeinen Produktionskosten der Sendung differenziert. Nur die reinen Renovierungsleistungen seien steuerpflichtig.

Hinweis:

Die Entscheidung ist erst vorläufig. Ob es zu einer endgültigen Entscheidung in der Sache vor Gericht kommt, bleibt abzuwarten. Jedenfalls gehen die Richter von teilweise steuerpflichtigen Einnahmen aus.

Quelle:

FG Köln, Beschluss vom 28.2.2019, 1 V 2304/18, Pressemitteilung vom 2. Mai 2019
 

Höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab 1. Juli 2019


Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die prozentuale Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG angepasst.

Der steuerliche Grundfreibetrag hat sich seit dem letzten Stichtag (1.7.2017) um 3,95% erhöht. Daraus ergibt sich eine entsprechende Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen.

Erhöht werden die geschützten Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nicht gepfändet werden dürfen. Dieser Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können.

Ab dem 1.7.2019 gelten neue Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO, für einen monatlichen Lohnzahlungszeitraum z.B. 

Grundbetrag                 1.178,59 €         (bisher 1.133,80 €)
Freibeträge für unterhaltsberechtigte Personen
> erste Person                    443,57 €            (bisher 426,71 €)
> zweite bis fünfte Person jeweils     247,12 €            (bisher 237,73 €)
 

Hinweis:

Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens ist zu beachten, dass Teile des Einkommens unpfändbar (§ 850a ZPO) sind, so z.B. die Hälfte des für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Lohns sowie Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens (max. jedoch 500 €).
Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil.

Quelle:

Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019 v. 4.4.2019 (BGBl 2019 I vom 11.4.2019 S.443)
 

Gleitzone in der Sozialversicherung wird ab 1.7.2019 zum Übergangsbereich


Zur Entlastung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Geringverdienern dient seit 1.4.2003 die sog. Gleitzone.

Die sozialversicherungsrechtliche Regelung der bisherigen Gleitzone (Obergrenze bis zum 30.6.2019 850 €/mtl.) wird ab 1.7.2019 durch den sog. Übergangsbereich weiterentwickelt.

Der Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV umfasst ab dem 1. Juli 2019 die Arbeitsentgelte von mehr als 450 € bis 1.300 € im Monat; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.

Bei Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Entgelt innerhalb des Übergangsbereichs gelten in allen Sozialversicherungszweigen für die Beitragsberechnung besondere Regelungen.

Die Arbeitnehmer zahlen im Gegensatz zu den Arbeitgebern nur einen reduzierten Beitragsanteil aus einem verminderten Entgelt.

Die Arbeitgeber leisten einen Beitragsanteil für alle Versicherungszweige aus dem tatsächlich erzielten Entgelt.

Neben der Anhebung der Entgeltobergrenze von 850 € auf 1.300 € unterscheidet sich der Übergangsbereich von der bisherigen Gleitzone dadurch, dass die reduzierten Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung nicht mehr zu geringeren Rentenansprüchen für die Beschäftigten führen.
 

Quelle:

Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung - RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018 – Artikel 4 ( BGBl v. 4.12.2018 I S. 2021)
 

Bekanntgabe von Verwaltungsakten bei Einschaltung privater Postdienstleister


Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland übermittelt wird, grundsätzlich am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.

Bei Einschaltung eines privaten Postdienstleisters kann es zu einer Einschränkung der Zugangsvermutung kommen. Im Streitfall ging es um die Einhaltung einer Klagefrist, die einen Monat beträgt und mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beginnt.

Hierzu entschied der Bundesfinanzhof.

„1. Unter „Aufgabe zur Post“ i.S. des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO wird auch die Übermittlung eines Verwaltungsakts durch einen privaten Postdienstleister erfasst.

2. Die Einschaltung eines privaten Postdienstleisters sowie die weitere Einschaltung eines Subunternehmers können für die Zugangsvermutung innerhalb der Dreitagesfrist von Bedeutung sein, weil hierdurch möglicherweise ein längerer Postlauf gegeben ist. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob nach den bei den privaten Dienstleistern vorgesehenen organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen regelmäßig von einem Zugang des zu befördernden Schriftstücks innerhalb von drei Tagen ausgegangen werden kann.“
 

Quelle:

BFH-Urteil vom 14.6.2018 – III R 27/17 (DStZ 2019 S. 61)
 

Stipendiumsleistungen Anrechnung auf Werbungskosten?


Im Streitfall erhielt der Kläger für seine Zweitausbildung ein Aufstiegsstipendium der Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung gemeinnützige Gesellschaft mbH aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF).

Den gesamten Jahresbetrag zog das Finanzamt von den erklärten Studienkosten ab, die der Kläger geltend gemacht hatte.

Das Finanzgericht reduzierte die Anrechnung des Stipendiums um 70%, da die Stipendiumsleistungen sowohl für die Kosten der allgemeinen Lebensführung als auch zur Bestreitung von Bildungsaufwendungen gezahlt wurden.

Zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts erhaltene Stipendiumszahlungen mindern die Werbungskosten für eine Zweitausbildung nicht.

Als Werbungskosten abziehbare Ausbildungskosten sind nur insoweit um erhaltene Stipendiumsleistungen zu mindern als die Stipendiumsleistungen zum Ausgleich der Bildungsaufwendungen gezahlt werden. Das Gericht ermittelte die nicht anzurechnenden Beträge anhand der allgemeinen Lebenshaltungskosten eines Studenten.

Die vom Gericht zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof wurde nicht eingelegt. Das Urteil ist rechtskräftig.
 

Quelle:

FG Köln, Urteil vom 15.11.2018 – 1 K 1246/16 (FG Köln, Pressemitteilung vom 1.3.2019)
 

Ablösung Gesellschafterdarlehen durch Gesellschaftereinlagen als nachträgliche Anschaffungskosten


Der Ausfall von Darlehen, die der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) gewährt hat, führt grundsätzlich in Höhe des Nennwerts zu (nachträglichen) Anschaffungskosten der Beteiligung an dieser Kapitalgesellschaft, wenn es sich um ein Finanzplandarlehen, krisenbestimmtes Darlehen oder Krisendarlehen handelt.

Bei in der Krise stehen gelassenen Darlehen jedoch führt der Ausfall nur in Höhe des Teilwerts des Darlehens im Zeitpunkt des Eintritts der Krise zu Anschaffungskosten. Dieser Wert aber liegt wegen der Krise der Gesellschaft regelmäßig bei Null €.

Der Darlehensausfall bleibt damit ohne steuerliche Wirkung. Dem soll nachstehende Gestaltung entgegenwirken. Ein Gesellschafter hat der GmbH ein Darlehen gewährt, welches als „in der Krise stehen gelassenes Darlehen“ zu qualifizieren  ist. Die Gesellschaft kann das Darlehen nicht zurückzahlen. Daraufhin leistet der Gesellschafter eine Einlage in die GmbH, die er ggf. bei einer Bank refinanziert; die Gesellschaft tilgt damit das Darlehen des Gesellschafters.

Einlagen eines Gesellschafters in die Kapitalgesellschaft führen immer zu Anschaffungskosten der Beteiligung. Wirtschaftlich hat der Gesellschafter dann mit der Einlage den gleichen finanziellen Verlust erlitten wie mit einem Darlehensausfall. Steuerlich aber wird ein Darlehensausfall, der nicht zu Anschaffungskosten führt, durch eine anschaffungskostenerhöhende Einlage ersetzt.

Der BFH hat diese Gestaltung entgegen der Verwaltungsauffassung nicht als Missbrauch i.S.d. § 42 AO gesehen.
 

Hinweis:

Die BFH-Urteile sind bislang noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Es liegt auch noch keine Reaktion der Finanzverwaltung vor; diese bleibt abzuwarten.
 

Quelle:

BFH-Urteile vom 20.07.2018 – IX R 5/15 bzw. 6/15 bzw. 7/15 OFD Frankfurt a.M., Verfügung vom 23.11.2018 – S 2244 A 61 St 215 (DStR 2019 S. 626)