Kanzleibrief Januar 2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

anlässlich des Jahreswechsels übersenden wir Ihnen die besten Wünsche für 2019. 

Ab 01.01. gelten wieder neue Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung. Dieses und weitere Themen finden Sie in unserem S+H Kanzleibrief Januar 2019. 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team bei Schauer Häffner und Partner

Termine im Januar


Steuerzahlungstermine (Fälligkeit / Zahlungsfrist bei Überweisung):

  • Lohn- /Kirchensteuer: 10.1.  / 14.1.
  • Umsatzsteuer: 10.1.  / 14.1.

Zahlungstermine für Sozialversi­cherungsbeiträge:

  • 29.01.

Sonstige Termine:

  • 25.01. Zusammenfassende Meldung Dezember 2018 / IV. Quartal 2018

Aus unserer Kanzlei


Am Freitag, den 18.01.2019 werden wir unsere Datenbank-Systeme auf die aktuelle Version umstellen. Es wird daher ab ca. 12.30h kein Arbeiten mit 10it oder Addison möglich sein. Wir gehen davon aus, dass am Morgen des Montags, den 21.01.2019 wieder alle Systeme verfügbar sind.

Bitte beachten Sie, dass wir daher am Freitag, den 18.01.2019 ab 12.30h nicht mehr telefonisch erreichbar sein werden. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Rechengrößen und Beitragssätze in der Sozialversicherung 2019


Wie in jedem Jahr werden auch für 2019 die Beitragsbemessungsgrenzen sowie die Sozialversicherungssätze in 2019 angepasst. Ab 01.01.2019 gelten hier folgende Änderungen:

a) Neue Beitragsbemessungsgrenzen

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b) In der Krankenversicherung ist zu beachten, dass die jährliche Versicherungspflichtgrenze auf 60.750 _ (bisher 59.400 _) und die monatliche Beitragsbemessungsgrenze auf 4.537,50_ (bisher 4.425 _) erhöht werden. Der bundeseinheitliche Beitragssatz bleibt unverändert auf 14,6% (bisher 14,6%), davon tragen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer jeweils 7,3%. Die Krankenkassen können einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag – in Abhängigkeit vom Einkommen der Versicherten – erheben, der bisher vom Arbeitnehmer allein getragen wurde. Ab 2019 tragen diesen Beitrag Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig.

Hinweis:

Durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen werden die Sozialversicherungsbeiträge besonders für Besserverdienende deutlich teurer. Die Zusatzbelastung wird teilweise durch die Steuerersparnis infolge der Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben kompensiert. 

 

c) Die Beitragssätze in den übrigen Sozialversicherungszweigen sind ab 2019 wie folgt geplant:

Rentenversicherung 18,60% (bisher 18,60%)

Arbeitslosenversicherung 12,50% (bisher 3,00%)

Pflegeversicherung 33,05% (bisher 2,55%)

Der um 0,25% erhöhte Arbeitnehmeranteil für Versicherte, die keine Kinder erziehen oder erzogen haben, erhöht sich damit auf 1,775% (in Sachsen auf 2,275%). Dieser zusätzliche Beitrag wird grundsätzlich von allen mindestens 23-jährigen kinderlosen Beitragspflichtigen erhoben. Ausgenommen sind kinderlose Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Wehr- und Zivildienstleistende, Bezieher von Arbeitslosengeld II.

 

d) Sonstige Beitragssätze

Pensions-Sicherungsverein (PSVaG) 

Der Beitragssatz für Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung) wird 2018 festgesetzt auf 2,10 Promille (2017: 2,00 Promille).Ein Vorschuss für 2019 wird jetzt nicht erhoben. Die Entscheidung über die eventuelle Erhebung eines Vorschusses wird im ersten Halbjahr 2019 getroffen.

PSVaG Pressemitteilung vom 13.11.2018

Künstlersozialabgabe

Die Künstlersozialabgabe bleibt 2019 auf 4,2 % (2018: 4,2%) für alle Bereiche der Kunst und Publizistik. Künstlersozialabgabe-Verordnung 2019 vom 23.8.2018 (BGBl 2018 Teil I S. 1348)

Neue Sachbezugswerte ab 2019


Nach der neuen Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden auch 2019 die amtlichen Sachbezugswerte entsprechend der Entwicklung der Verbraucherpreise angehoben. Jegliches Arbeitsentgelt, das nicht in Form von Geld ausgezahlt wird, gehört zu den Sachbezügen. Gemeint sind damit aber nicht nur Waren, sondern auch die Gewährung von Kost und Logis. Die folgenden Tabellen geben die dafür maßgeblichen Sachbezugswerte für 2019 wieder. Diese müssen sowohl im Steuerrecht für die Lohnsteuer als auch sozialversicherungsrechtlich bei der Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge beachtet werden. 

Sachbezugswerte für freie Verpflegung 2019

Sollen die Sachbezugswerte für einen Teil-Entgeltsabrechnungszeitraum ermittelt werden, müssen die jeweiligen Tagesbeträge mit der Anzahl der Kalendertage multipliziert werden. Im Übrigen sind die Werte für Familienangehörige anzusetzen, wenn die Verpflegung nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Angehörigen gewährt wird. Sind Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind die Werte für die Verpflegung der Kinder bei jedem Ehegatten zur Hälfte anzusetzen.

Sachbezugswerte für freie Unterkunft 2019

Eine Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt ist immer dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer sowohl in die Wohnungs- als auch in die Verpflegungsgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen wird. Wird dem Arbeitnehmer ausschließlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt, ist der ungekürzte Unterkunftswert anzusetzen. Gemeinschaftsunterkünfte sind z.B. Lehrlings- oder Schwesternwohnheime. Charakteristisch dafür sind Wasch- und Duschräume oder Toiletten, die gemeinschaftlich genutzt werden.

Für die Zurverfügungstellung einer freien Wohnung gibt es keinen amtlichen Sachbezugswert. Unter Wohnung versteht man eine geschlossene Einheit von Räumen mit Wasserversorgung, Kochgelegenheit und WC, während bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche lediglich eine Unterkunft vorliegt. Dasselbe gilt, wenn mehreren Arbeitnehmern eine Wohnung zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Wird vom Arbeitgeber eine Wohnung überlassen, muss als Sachbezug die ortsübliche Miete angesetzt werden. Wenn die Ermittlung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden ist, kann er mit 4,05 €/m² angesetzt werden. Bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad/Dusche) werden 3,31 €/m² zugrunde gelegt. 

Hinweis:

Der Gesamtsachbezugswert bei voller Verpflegung und Einzelunterbringung eines Erwachsenen beträgt damit 482 € (2018: 472 €).  

Die neuen Sachbezugswerte sind für Lohnabrechnungen ab Januar 2019 zu berücksichtigen. 

Quelle:

Quelle: Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung  vom 06. September 2018, BR-Drs. 436/18,  www.bundesrat.de

Mindestlohn - Stufenweise Erhöhung ab 1. Januar 2019


Die Mindestlohnkommission hat alle zwei Jahre erneut über die Anpassung des Mindestlohns zu beschließen. Im Juni 2018 hat diese Kommission einen Vorschlag zur Anpassung des Mindestlohns ab 1.1.2019 vorgelegt.

Das Bundeskabinett hat nun beschlossen, dass auf der Basis dieses Vorschlags der bisherige Mindestlohn von 8,84€ ab 1. Januar 2019 auf brutto 9,19€ je Zeitstunde und ab 1. Januar 2020 auf brutto 9,35€ erhöht wird.

Mit der „Zweiten Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns“ wird die von der Mindestlohnkommission beschlossene Erhöhung rechtsverbindlich.

Ob Arbeitgeber den Mindestlohn einhalten, wird durch den Zoll kontrolliert. Wer unter Mindestlohn bezahlt oder die Arbeitszeiten nicht ordentlich dokumentiert, kann mit ggf. erheblichen Geldbußen bestraft werden. Die Bundesregierung hat angekündigt, dass der Zoll personell verstärkt wird, um die Umsetzung des Mindestlohns sicherzustellen.

Zweite Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung – MiLoV2)

(DB 2018 Heft 45, M 18)

Diese Unterlagen können Sie in 2019 vernichten


Steuerpflichtige, insbesondere Kaufleute, sind gesetzlich verpflichtet, Unterlagen bzw. Belege aufzubewahren, wenn diese die Grundlage für die Buchführung und den Jahresabschluss bilden. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen betragen 6 oder 10 Jahre. Die folgenden schriftlich oder elektronisch erstellten Geschäftsunterlagen können somit im Jahr 2019 vernichtet werden:

  • Buchungsbelege, wie etwa Rechnungen, Lieferscheine, Steuerbescheide oder Kontoauszüge aus dem Jahr 2008 oder früher,
  • Inventare, die bis zum 31. Dezember 2008 aufgestellt worden sind,
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 2008 oder früher erfolgt ist,
  • Jahres-, Konzern- und Zwischenabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2008 oder früher aufgestellt wurden,
  • Lohnunterlagen für die Sozialversicherung bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Jahres,
  • Lohnkonten und die in diesem Zusammenhang aufzubewahrenden Belege mit Eintragungen aus 2012 und früher,
  • erhaltene und versandte Handels- und Geschäftsbriefe, die 2012 oder früher erhalten oder versandt wurden oder
  • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Belege, z.B. Ein- und Ausfuhrbelege, Mahnvorgänge sowie Grund- und Handelsregisterauszüge aus 2012 oder früher.

Es gibt allerdings zahlreiche Ausnahmen, die auch nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht einer Vernichtung entgegenstehen. So dürfen die o.g. Unterlagen dann nicht vernichtet werden, wenn sie 

  • für eine begonnene Außenprüfung,
  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • für ein schwebendes oder wegen einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren,
  • zur Begründung von Anträgen beim Finanzamt,
  • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen oder
  • für Vorsteuerberichtigungstatbestände

von Bedeutung sind.

Sind die Aufbewahrungsfristen bereits abgelaufen oder sprechen keine anderen Gründe gegen eine Vernichtung, kann es trotzdem sinnvoll sein, die Unterlagen länger aufzubewahren, etwa, wenn aktuell relevante Vorgänge, deren Ursachen weit zurückliegen, nachvollzogen werden müssen. Außerdem gibt es zahlreiche Einzelgesetze und Verordnungen außerhalb der steuerlichen Aufbewahrungspflichten, wie etwa im Bereich des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes, die eine Aufbewahrung vorschreiben.  

Interne Aufzeichnungen, wie etwa Kalender oder Arbeitsberichte, sind nicht aufbewahrungspflichtig. Ob und wie lange diese Unterlagen aufzubewahren sind, richtet sich allein nach der innerbetrieblichen Notwendigkeit. 

Hinweis:

Bilanzierende müssen eine Rückstellung für ihre Aufbewahrungspflichten bilden.

Nicht aufbewahrungspflichtig sind Unterlagen außerhalb der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht. Das betrifft vor allem Steuerpflichtige mit Überschusseinkünften, wie etwa Vermietungseinkünften, Kapitaleinkünften sowie Arbeitnehmer oder Rentner. Aber auch Belege im Zusammenhang mit Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen sind nicht aufbewahrungspflichtig. Werden diese nach der Veranlagung vom Finanzamt zurückgeschickt, kann der Steuerpflichtige sie anschließend vernichten. Das gilt auch, wenn die Steuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wurde. Werden die Daten der Steuererklärung mit dem Programm ELSTER übermittelt, sind die Belege bis zum Eintritt der Bestandskraft/Rechtskraft bzw. bis zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung aufzubewahren.

Hinweis:

Eine gesonderte Aufbewahrungspflicht trifft alle Steuerpflichtigen mit Überschusseinkünften von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr. Die erstmals ab 2010 eingeführte 6-jährige Aufbewahrungspflicht umfasst die Aufzeichnungen und Unterlagen für diese Überschusseinkünfte und ist ab Beginn des Kalenderjahres zu erfüllen, nach dem die Summe überschritten wurde. 

Eine weitere Besonderheit gibt es für private Auftraggeber, die Leistungen von Unternehmern im Zusammenhang mit einem Grundstück beziehen (z.B. Bauleistungen, Instandhaltungsarbeiten in und an Gebäuden, die Vermietung von Containern sowie Architektenleistungen, die Leistungen von Gärtnern und Reinigungsfirmen). Die Rechnungen müssen 2 Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Schluss des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. 

Hinweis: 

Lieferscheine wurden von der sechsjährigen Aufbewahrungspflicht ausgenommen. Diese können nun vernichtet werden, wenn die Rechnung eingegangen ist, bzw. versendet wurde. Ist der Lieferschein jedoch Rechnungsbestandteil, weil die Rechnung auf den Lieferschein Bezug nimmt, ist dieser zusammen mit der Rechnung aufzubewahren.  

Betrieblicher Schuldzinsenabzug


Entnimmt ein Unternehmer seinem Betrieb mehr Mittel als er einlegt und Gewinn erwirtschaftet, liegt eine sogenannte „Überentnahme“ vor, mit der Folge, dass seine betrieblichen Schuldzinsen nur beschränkt steuerlich abziehbar sind. In einem solchen Fall werden pauschal 6 % der Überentnahme dem steuerpflichtigen Gewinn hinzugerechnet. In die Berechnung gehen auch die Über- und Unterentnahmen des Vorjahres saldierend ein. Durch diesen Rechenschritt wird die steuermindernde Wirkung der zuvor in voller Höhe als Betriebsausgaben gebuchten Zinsaufwendungen teilweise wieder aufgehoben. 

In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun seine Verwaltungsauffassung zum betrieblichen Schuldzinsenabzug an die zwischenzeitlich ergangene BFH-Rechtsprechung angepasst. 

Das BMF weist darauf hin, dass der Regelung nur betrieblich veranlasste Schuldzinsen unterliegen. Dies erfordert insofern eine zweistufige Prüfung: 

  • in einem ersten Schritt ist zu ermitteln, ob und inwieweit Schuldzinsen überhaupt zu den betrieblich veranlassten Aufwendungen gehören und
  • in einem zweiten Schritt muss geprüft werden, ob der Betriebsausgabenabzug wegen Überentnahmen eingeschränkt ist.

 

Prüfungsschritt 1: 

Liegen betrieblich veranlasste Schuldzinsen vor?

Schuldzinsen sind zunächst anhand des tatsächlichen Verwendungszwecks der Darlehensmittel der Erwerbs- oder der Privatsphäre zuzuordnen. Dabei sind die vom BFH entwickelten Grundsätze zur betrieblichen Veranlassung von Schuldzinsen zu beachten.

Keine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn ein Darlehen zur Finanzierung außerbetrieblicher Zwecke (insbesondere von Entnahmen) aufgenommen wird. Besondere Anforderungen sind hier dann zu beachten, wenn der Unternehmer ein einheitliches (gemischtes) Kontokorrentkonto nutzt, über das er den betrieblich und den privat veranlassten Zahlungsverkehr abwickelt. 

Hinweis: 

Im Falle eines einheitlichen Kontokorrentkontos muss der Sollsaldo für die Ermittlung der als Betriebsausgaben abziehbaren Schuldzinsen grundsätzlich aufgeteilt werden.

Prüfungsschritt 2: 

Liegen Überentnahmen vor?

Wenn die Entnahmen höher sind als die Summe aus Gewinn und Einlagen des Wirtschaftsjahres, liegen grundsätzlich Überentnahmen vor, sodass der Abzug betrieblich veranlasster Schuldzinsen eingeschränkt ist. Maßgebend ist der steuerliche Gewinn unter Berücksichtigung außerbilanzieller Hinzurechnungen. 

Zum Gewinn gehören u.a. auch

  • Übergangsgewinne,
  • steuerfreie Gewinne, 
  • Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs.

Zu den Entnahmen gehören auch

  • Überführungen von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens in das Privatvermögen anlässlich einer Betriebsaufgabe sowie
  • der Erlös aus der Veräußerung eines Betriebs, soweit er in das Privatvermögen überführt wird.

Hinweis: 

Soweit es sich um Betriebe handelt, die vor dem 1. Januar 1999 eröffnet worden sind, finden hiervon abweichende Regelungen Anwendung. 

Die Überführung oder Übertragung von Wirtschaftsgütern aus einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen ist als Entnahme bzw. als Einlage zu behandeln – auch wenn dieser Vorgang zu Buchwerten erfolgt.

Der unentgeltliche Übergang eines Betriebs oder eines Mitunternehmeranteils führt beim bisherigen Betriebsinhaber bzw. Mitunternehmer nicht zu Entnahmen und beim Übernehmer nicht zu entsprechenden Einlagen. Allerdings gehen die beim bisherigen Inhaber entstandenen Über- oder Unterentnahmen sowie der kumulierte Entnahmeüberschuss auf den Nachfolger über.

Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten liegt vor, wenn ein Unternehmer kurzfristig Geldmittel in seinen Betrieb einlegt, nur um den beschränkten Abzug von Schuldzinsen zu umgehen.

Hinweis:

Bei den Ausführungen zur Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags macht das BMF deutlich, dass eine Überentnahme auch dann vorliegt, wenn sie sich lediglich aus Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre ergibt.

Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags

Nach der Gesetzesnorm sind betrieblich veranlasste Schuldzinsen pauschal in Höhe von 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der verbliebenen Überentnahme oder abzüglich der verbliebenen Unterentnahme des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (kumulierte Überentnahme) zu nicht abziehbaren Betriebsausgaben umzuqualifizieren.

Beispiel:

A hat seinen Betrieb am 1.6.02 mit einer Einlage von 50.000 € eröffnet. Er erwirtschaftete in 02 einen Verlust von 50.000 €. Entnahmen tätigte er i.H.v. 70.000 €. Betrieblich veranlasste Schuldzinsen – ohne Berücksichtigung von Zinsen für ein Investitionsdarlehen – fielen i.H.v. 15.000 € an.

 

Berechnung der Überentnahme:

Entnahmen des WJ

70.000 €

- Einlagen des WJ

50.000 €

- Gewinn/ Verlust des WJ

- 50.000 €

Überentnahmen des WJ

70.000 €

+/- Vorjahreswert

0 €

kumulierte Überentnahme

70.000 €

Entnahmeüberschuss:

Entnahmen des WJ

70.000 € 

- Einlagen des WJ

- 50.000 €

Kum. Entnahmeüberschuss

20.000 € 

Hinzurechnungsbetrag:

20.000 € x 6%

1.200 €

Höchstbetrag:

Tatsächliche Schuldzinsen

15.000 €

- Kürzungsbetrag

- 2.050 €

12.950 €

Hinzurechnung 

1.200 €

Hinweis: 

Für die Berechnung der kumulierten Über- und Unterentnahmen ist die sogen. Totalperiode relevant. Die Totalperiode beginnt ab dem Zeitpunkt der Betriebseröffnung, frühestens aber ab dem 01.01.1999 – also dem Datum der Einführung der Regelung. 

Dem Gewinn hinzuzurechnen ist der pauschal ermittelte Betrag, höchstens jedoch der um 2.050 € verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen.

 

Schuldzinsen aus Investitionsdarlehen

Zinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von Anlagevermögen (Investitionsdarlehen) sind von der Abzugsbeschränkung ausgenommen. Das gilt auch für Zinseszinsen von Investitionsdarlehen. 

Nicht begünstigt sind dagegen Schuldzinsen, die auf die Finanzierung von Umlaufvermögen entfallen. 

Hinweis:

Das BMF führt dazu aus, dass es nicht erforderlich ist, dass für Investitionsdarlehen ein gesondertes Darlehen aufgenommen wird. Ob begünstigte Schuldzinsen vorliegen, ist ausschließlich nach der Verwendung der Darlehensmittel zu bestimmen. Soweit die Investition über ein betriebliches Kontokorrentkonto abgewickelt wird, ist hier ein Zeitraum von 30 Tagen vor und nach Auszahlung der Darlehensmittel von besonderer Bedeutung.

Aber Achtung! Eine Verwendung der Darlehensmittel zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens scheidet aus, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Zeitpunkt der Verwendung der Darlehensmittel bereits abschließend finanziert waren und die erhaltenen Darlehensmittel lediglich das eingesetzte Eigenkapital wieder auffüllen.

Die Regelungen gelten auch bei Mitunternehmerschaften. 

Das BMF weist daraufhin, dass in Umwandlungsfällen die Grundsätze für Betriebsaufgaben und Betriebsveräußerungen nicht gelten und geht unter diesem Gliederungspunkt auf die Besonderheiten bei der Einbringung in eine Personengesellschaft und der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft ein.

 

Anwendung auf Gewinnermittlungsarten

Die vorgenannten Grundsätze gelten nicht nur für bilanzierende Unternehmer, sondern auch für Einnahmeüberschussrechner. Ab dem Jahr 2000 müssen sie alle Entnahmen und Einlagen gesondert aufzeichnen.

 

Hinweis: 

Das neue BMF-Schreiben ist grundsätzlich in allen offenen Fällen anwendbar. 

Quelle:

Quelle: BMF-Schreiben vom 2. November 2018, IV C 6 - S 2144/07/10001 :007

Gesellschaftereinlage als nachträgliche Anschaffungskosten


Ein Steuerpflichtiger war neben seiner Mutter und seinen Brüdern an einer GmbH beteiligt. In Vorjahren hatte er eine Bürgschaft für Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft übernommen, die durch eine Grundschuld auf einem Privatgrundstück besichert war. Als später dann die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft sowie die Vollstreckung in das Privatgrundstück drohte, leistete er wie auch weitere Familiengesellschafter eine Zuführung in die Kapitalrücklage der GmbH. Die GmbH verwendete das Geld planmäßig dazu, ihre Bankverbindlichkeiten zu tilgen. Durch Erfüllung der Hauptschuld wurden auch die Bürgen von der Haftung frei und die Grundschuld wurde gelöscht. Anschließend veräußerten der Steuerpflichtige und seine Brüder die Anteile an der GmbH zum Preis von 0 €. 

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige einen Veräußerungsverlust geltend, der sich aus der übernommenen GmbH-Stammeinlage und nachträglichen Anschaffungskosten aus der Kapitalzuführung errechnete. Das Finanzamt jedoch berücksichtigte lediglich den Verlust der eingezahlten Stammeinlage.

Der BFH gab nun dem Gesellschafter Recht. Nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung seien nach der jüngeren Rechtsprechung nur solche Aufwendungen des Gesellschafters, die nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Hierzu zählten u.a. auch freiwillige und ohne Gewährung von Vorzügen seitens der Kapitalgesellschaft erbrachte Einzahlungen in die Kapitalrücklage, wie sie der Steuerpflichtige geleistet habe. Der von ihm insoweit getragene Aufwand sei daher bei der Berechnung seines Verlusts aus der Veräußerung der GmbH-Anteile als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen gewesen.

Der steuerrechtlichen Anerkennung habe auch nicht entgegengestanden, dass die zugeführten Mittel von der GmbH gerade dazu verwendet wurden, jene betrieblichen Verbindlichkeiten abzulösen, für die der Gesellschafter gegenüber der Gläubigerbank Sicherheiten gewährt hatte. 

Schließlich vermochte der BFH in der vom Steuerpflichtigen gewählten Vorgehensweise auch keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten erkennen, da die Ausstattung einer Gesellschaft mit Eigenkapital nicht den Wertungen des Gesellschaftsrechts widerspricht.

Hinweis:

Der BFH führt mit diesem Urteil seine geänderte Rechtsprechung zur Anerkennung nachträglicher Anschaffungskosten fort. Das BMF war dem Verfahren beigetreten und hatte den Gesichtspunkt einer "übergreifenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise" und eines Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten ins Feld geführt. Erfreulicherweise hat der BFH in diesem Urteil sehr deutlich darauf hingewiesen, dass das Motiv, Steuern zu sparen, eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen macht.

Durch die Einzahlungen in das Gesellschaftsvermögen hätten die Gesellschafter ihrer GmbH ermöglicht, die betrieblichen Verbindlichkeiten gegenüber verschiedenen Gläubigern abzulösen. Dies Vorgehen sei gesellschaftsrechtskonform und könne nicht zugleich ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten sein, zumal das Steuerrecht die Verwendung von Eigenkapital begünstige, während es die Verwendung von Fremdkapital in bestimmten Fällen sanktioniere.

Eine rechtliche Gestaltung sei nach der BFH-Rechtsprechung erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht hätte, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wähle.

Quelle:

Quelle: BFH-Urteil vom 20. Juli 2018, IX R 5/15

Forderungsverzicht des GmbH-Gesellschafters als verdeckte Einlage


Zu vorstehender Thematik hat ein Finanzgericht u.a. wie folgt entschieden:

„1. Verzichtet der Gesellschafter aus Gründen des Gesellschaftsverhältnisses auf eine Forderung gegen die Kapitalgesellschaft, erbringt er eine – mit dem Teilwert der Forderung zu bewertende – verdeckte Einlage, wobei der durch den Forderungsverzicht innerhalb der Bilanz der Kapitalgesellschaft entstandene Gewinn außerbilanziell in Höhe des Teilwerts der Forderung zu neutralisieren ist.

2. Ist das Eigenkapital der Kapitalgesellschaft negativ, sind jedoch stille Reserven vorhanden, die die latente Überschuldung so weit beseitigen, dass die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft

durch ihr aktives Vermögen (einschließlich der stillen Reserven) gedeckt sind, und ist das auf diese Weise ermittelte Eigenkapital positiv, so ist bei der Bewertung der verdeckten Einlage die Darlehensforderung mit ihrem Nennwert anzusetzen, denn bei positivem Eigenkapital kann regelmäßig von einer „wirtschaftlich gesunden Kapitalgesellschaft“ und damit ganz allgemein von einer ausreichenden Bonität ausgegangen werden.“ In wirtschaftlichen Krisen verzichten Gesellschafter häufig auf Forderungen gegen ihre Gesellschaft. Dabei gilt es zu bedenken, dass der handelsrechtlich entstehende Ertrag auch insoweit steuerwirksam wird als die Forderung nicht werthaltig ist.

Quelle:

FG München, Urteil vom 9.4.2018 – 7 K 729/17 (BB 2018 S. 2481)

Berücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung für das Vorjahr


Bei einer Einnahme-Überschuss-Rechnung sind Ausgaben grundsätzlich für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.

Nach der gesetzlichen Regelung gelten jedoch regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beginn des Kalenderjahres angefallen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als in diesem Kalenderjahr abgeflossen. Als kurze Zeit gilt i.d.R. ein Zeitraum von 10 Tagen. Umsatzsteuervorauszahlungen sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig sind. 

Der BFH hat gegen die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass mögliche Fristverlängerungen aufgrund von Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen keine Rolle spielen. „Eine Umsatzsteuervorauszahlung, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, ist auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt (entgegen EStH 2017, § 11 EStG H 11, Stichwort Allgemeines, „Kurze Zeit“).“

Hinweis: Bedeutung hat diese Entscheidung immer dann, wenn der 10.1. auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Dies war letztmals im Jahr 2016 der Fall und wird es wieder im Jahr 2021 sein.

Quelle:

BFH-Urteil vom 27.6.2018 – X R 44/16 (DStR 2018 S. 2257)

Umsätze aus Fahrsicherheitstraining steuerfrei


Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, sind umsatzsteuerfrei, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Hierauf berief sich ein gemeinnütziger Verein, der in den Jahren 2013 und 2014 diverse Sicherheitstrainings für PKW- und Motorradfahrer durchführte. Das Finanzamt unterwarf die Umsätze dagegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. 

Das FG Niedersachsen entschied nun, dass die Einnahmen aus den Fahrsicherheitstrainings unter die oben genannte Umsatzsteuerbefreiung fallen. Der Verein sei gemeinnützig tätig und falle damit in den Kreis der nach dieser Vorschrift begünstigten Steuersubjekte. 

Die Fahrsicherheitstrainings würden Kurse belehrender Art darstellen, die den Teilnehmern im Gemeinwohlinteresse Fertigkeiten mit dem Ziel des sicheren und defensiven Fahrens vermittelten. In der Satzung des Vereins sei schließlich ausdrücklich festgelegt, dass dieser keine Gewinne anstrebe und etwaige Überschüsse ausschließlich zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke verwenden darf. Damit sind sämtliche Tatbestandsmerkmale der Vorschrift erfüllt.

Im vorliegenden Fall könne sich der Verein im Übrigen auf die für ihn günstigere nationale Vorschrift im Umsatzsteuergesetz berufen.

Hinweis:

Das FG Niedersachsen hat die Revision zum BFH zugelassen, die das Finanzamt auch eingelegt hat.

Quelle:

Quelle: FG Niedersachsen, Urteil vom 28. Juni 2018, 5 K 250/16, Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 26/18).

Mehrfache Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung


Ein GmbH war an insgesamt sechs GmbH & Co. KGs als Kommanditistin beteiligt. Die KGs erbrachten ihre Leistungen ausschließlich gegenüber Kunden, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, wobei die Umsätze der einzelnen KGs jeweils unterhalb der Kleinunternehmergrenze (17.500 €) blieben. Bis zur Gründung der KGs wurden diese Leistungen von der GmbH direkt erbracht. Die KGs hatten keine eigenen Angestellten und kein Vermögen. Die Honorare der Kunden vereinnahmten die KGs jeweils auf eigene Rechnung, wobei die Leistungserbringung mit den Sach- und Personalmitteln der GmbH erfolgte.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die entsprechenden Umsätze der KGs der GmbH zuzurechnen seien, da die Gestaltung, nach der die Leistungen auf die KGs ausgelagert und aufgrund Unterschreitung der Kleinunternehmergrenze nicht der Umsatz- und Gewerbesteuer unterworfen wurden, missbräuchlich sei.

Das Finanzgericht wies die hiergegen erhobene Klage als unbegründet ab.

Der BFH hat zwar der Revision stattgegeben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Die durch die Gestaltung bezweckte Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung durch die KGs sei durchaus missbräuchlich. Dennoch habe das Finanzamt die Umsätze der KGs der GmbH zu Unrecht zugerechnet. Hier muss das Finanzgericht dementsprechend nachbessern. 

Der BFH verweist in seinem Urteil auf die EuGH-Rechtsprechung, nach der die Gewährung von Steuerfreiheit nur Kleinunternehmer fördern solle, nicht aber solche, die durch Aufsplittung ihrer Tätigkeit quasi "unter dem Deck¬mantel" der Kleinunternehmerregelung tätig seien. Mit der Sonderregelung soll den Kleinunternehmern der Aufwand erspart werden, der mit der Abführung der Mehrwertsteuer verbunden wäre und der sie aufgrund des geringen Umfangs ihrer Tätigkeiten überproportional treffen würde. Zugleich diene die Regelung der Verwaltungsvereinfachung für die Steuerverwaltung. 

Mit der planmäßigen Aufspaltung und künstlichen Verlagerung von Umsätzen auf die KGs mit dem Ziel, so die Kleinunternehmergrenze jeweils nicht zu überschreiten, werde der Vereinfachungszweck der Vorschrift verfehlt und die Kleinunternehmerregelung missbräuchlich in Anspruch genommen

Hinweis:

Das Finanzgericht wird im zweiten Rechtsgang noch fehlende Feststellungen nachzuholen haben. Es hatte keine Feststellungen dazu getroffen, ob und in welchem Umfang die GmbH Vorsteuer bezüglich der Eingangsleistungen zum Abzug gebracht hat, die auf die Überlassungen an die KGs entfallen.

Am Ergebnis wird sich vermutlich aber wenig ändern.

Quelle:

Quelle: BFH-Urteil vom 11. Juli 2018, XI R 26/17

Keine Umsatzsteuer bei platzierungsabhängigen Preisgeldern


Die alleinige Geschäftsführerin einer GmbH, die den An- und Verkauf sowie die Ausbildung von Pferden betrieb, nahm aktiv am Turniersport teil. Die GmbH erklärte die von ihr erzielten Umsätze aus Verkaufserlösen sowie Preisgeldern und machte Vorsteuern aus dem Kauf von Pferden, eines LKW nebst Anhänger sowie eines Pkw geltend. 

Das Finanzamt versagte den Abzug der geltend gemachten Vorsteuerbeträge, da Liebhaberei vorliege. Das Finanzgericht wies die Klage unter Hinweis auf das Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen ab. Mit der Revision trug die GmbH vor, nach der neuen EuGH-Rechtsprechung fehle ihr zwar das Recht zum Vorsteuerabzug. Im Gegenzug könnten damit aber auch die Preisgelder nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden.

Vor dem BFH hatte die Klage der GmbH jetzt aber Erfolg, denn - so die Richter - nach der EuGH-Rechtsprechung stelle die Teilnahme an einem Wettbewerb (Pferderennen) grundsätzlich keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung dar. Etwas anderes gelte lediglich, wenn für die Teilnahme ein Antrittsgeld oder eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt werde.

Im zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht nun insbesondere prüfen müssen, ob die von der GmbH erklärten Umsätze aus Pferderennen in voller Höhe auf (nicht steuerbare) Preisgelder entfallen oder ob darin auch steuerpflichtige Antrittsgelder enthalten sind.

Hinweis:

Der BFH weicht mit dieser Entscheidung von seiner fast fünfzigjährigen Rechtsprechung ab. Das Urteil hat über den entschiedenen Fall hinaus Bedeutung für die Umsatzsteuerpflicht ähnlicher Tätigkeiten, die mit ungewisser Entgelterwartung ausgeübt werden. Dazu gehört z.B. auch die Teilnahme an Pokerturnieren.

Quelle:

Quelle: BFH-Urteil vom 2. August 2018, V R 21/16

Pokergewinne als gewerbliche Einkünfte


Das FG Münster hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Pokerturnieren, Internet-Pokerveranstaltungen und Cash-Games zu einer gewerblichen Tätigkeit führt.

Ein Steuerpflichtiger war zunächst nichtselbstständig tätig und begann im Jahr 2003 mit dem Pokerspiel. In den Jahren 2004 bis 2007 nahm er an Pokerturnieren, Internet-Pokerveranstaltungen und Cash-Games teil. Ende August 2005 nahm er unbezahlten Urlaub und beendete sein Angestelltenverhältnis dann im Januar 2007. Die Pokergewinne erklärte er gegenüber dem Finanzamt nicht als Einkünfte. Nach einer Außenprüfung gelangte das Finanzamt demgegenüber zu der Auffassung, dass der Steuerpflichtige als Berufspokerspieler sowohl gewerbliche Einkünfte als auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt habe und erließ entsprechende Steuerbescheide, wobei es die Besteuerungsgrundlagen schätzte.

Seine Klage begründete der Steuerpflichtige damit, dass er entgegen der Annahme des Finanzamtes nicht gewerblich tätig geworden sei. Vielmehr handele es sich bei Poker um ein reines Glücksspiel. Demgegenüber verwies das Finanzamt auf eine Studie des Forschungsinstituts für Glücksspiel und Wetten, wonach der Ausgang des Pokerspiels nicht nur vom Glück, sondern auch von den Fähigkeiten, Kenntnissen und dem Grad der Aufmerksamkeit des jeweiligen Spielers abhänge.

Das Finanzgericht gab der Klage nur teilweise statt. In den ersten drei Jahren (2004-2006) könne der Steuerpflichtige auch nach der vom beklagten Finanzamt angeführten Studie noch nicht als geübter Pokerspieler angesehen werden. Die Gewinne des Steuerpflichtigen in diesen Jahren seien damit eher auf „Anfängerglück“ zurückzuführen. 

Doch ab dem Jahr 2007 sei der Steuerpflichtige als Berufspokerspieler gewerblich tätig gewesen. Dafür spreche, dass der Steuerpflichtige ab diesem Jahr seiner Spielertätigkeit intensiv und erfolgreich nachgegangen sei und später sogar eine Wohnung in der Nähe eines Spielcasinos angemietet hatte. Zwischenzeitlich habe er auch über eine umfangreiche Turniererfahrung sowie umfangreiche Kenntnisse und geschulte Fähigkeiten verfügt, sodass seine Gewinne nicht mehr allein vom Glück abhingen.

Hinweis:

Über diesen Fall hatten wir schon mal berichtet. Dabei ging es aber um die umsatzsteuerlichen Aspekte, die der BFH schließlich verneinte. Der BFH war überzeugt, dass zwischen der Teilnahme an Pokerspielen und den im Erfolgsfall erhaltenen Preisgeldern kein unmittelbarer Zusammenhang besteht. 

Auch im Hinblick auf die Einkommensteuer wird der BFH sicherlich das letzte Wort haben, denn die Revision wurde zugelassen.

Quelle:

Quelle: FG Münster, Urteil vom 12. Oktober 2018, 14 K 799/11 E,G, Revision zugelassen, DB 2018 S. 13

Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis vererbbar


Der europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigt, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit seinem Tod untergeht.

Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den vom Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen. Der Anspruch des verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub kann nämlich im Wege der Erbfolge auf seine Erben übergehen. Sofern das nationale Recht eine solche Möglichkeit ausschließt

und sich daher als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweist, können sich die Erben unmittelbar auf das Unionsrecht berufen.

Quelle:

EuGH, Urteile vom 6.11.2018 – C 569/16, C-570/16

Entschädigung für die Überspannung eines Grundstücks steuerbar?


Im Streitfall waren die Steuerpflichtigen Eigentümer eines selbst bewohnten Grundstücks, für das sie einer Gesellschaft gegen eine einmalige Entschädigung ein zeitlich nicht begrenztes Recht einräumten, das Grundstück mit einer Hochspannungsleitung zu überspannen (ein Mast wurde nicht errichtet). Es stellte sich die Frage, ob die Steuerpflichtigen die Entschädigung zu versteuern haben. Der vorliegende Fall wurde zu Gunsten der Steuerpflichtigen

entschieden:„Eine einmalige Entschädigung, die für das mit einer immerwährenden Dienstbarkeit gesicherte und zeitlich nicht begrenzte Recht auf Überspannung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, zählt nicht zu den nach dem Einkommensteuergesetz steuerbaren Einkünften.“

Für das Urteil von entscheidender Bedeutung war der zeitlich unbegrenzte Eingriff in die Eigentumsrechte am Grundstück, der veräußerungsähnlichen Charakter hatte. Darüber hinaus wäre notfalls auch eine zwangsweise Enteignung durchzusetzen gewesen. Die Entschädigung für eine zeitlich begrenzte Nutzung kann hingegen zur Steuerpflicht der Nutzungsentschädigung führen.

Quelle:

BFH-Urteil vom 2.7.2018 – IX R 31/16 (Pressemitteilung des EuGH vom 6.11.2018)

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes als Sonderausgaben


Eltern können die Beiträge eines Kindes, für das sie Anspruch auf Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld haben, als (eigene) Beiträge im Rahmen der Sonderausgaben geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind und dass sie durch die Beitragszahlungen tatsächlich und endgültig belastet werden.

In einem Urteil hat der Bundesfinanzhof hierzu u.a. entschieden: „Die Erstattung der eigenen Beiträge des Kindes ist nur im Wege des Barunterhalts möglich……Die Steuerpflichtigen können auch die vom Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung des Kindes einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend machen, soweit sie diese Beiträge dem unterhaltsberechtigen Kind erstattet haben.“

Die Beiträge müssen dem Kind aufgrund einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung tatsächlich bezahlt werden.

Hinweis:

Ausbildungsunterhalt wird von den Eltern geschuldet, wenn das Kind einen entsprechenden Unterhaltsbedarf hat. Die Ausbildungsvergütung eines volljährigen Kindes ist als dessen Einkommen zu berücksichtigen.

Quelle:

BFH-Urteil vom 13.3.2018 – X R 25/15 (KSR direkt Nr. 11 vom 2.11.2018 S. 4)

Insolvenzverwalter keine außergewöhnliche Belastung


Mit einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die zugunsten des Insolvenzverwalters festgesetzte Tätigkeitsvergütung beim Insolvenzschuldner nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung führt.

Geklagt hat der Insolvenzverwalter eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Der Insolvenzschuldner hatte zuvor betriebliche Einkünfte erzielt. Das Insolvenzgericht setzte eine Insolvenzverwaltervergütung in Höhe von 3.760 € fest und kündigte die Restschuldbefreiung an. Die Vergütung machte der Insolvenzverwalter im Rahmen der für den Insolvenzschuldner eingereichten Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab – ebenso nun das Finanzgericht.

Das Gericht entschied, dass die Vergütung des Insolvenzverwalters weder als Betriebsausgabe noch als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sei. Ein Betriebsausgabenabzug scheitere daran, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren die wirtschaftliche Stellung des Schuldners als Person und damit seine private Lebensführung betreffe. Der Schuldentilgung als Teil des Vermögensbereichs komme das entscheidende Gewicht zu. Einer Qualifikation der Vergütung als außergewöhnliche Belastung stehe entgegen, dass dem Insolvenzschuldner keine Aufwendungen entstanden sind. Aus seinem Vermögen sei nichts abgeflossen und er habe keine Verfügungsmacht über die Konten gehabt. 

Der Insolvenzschuldner sei auch wirtschaftlich nicht belastet, da er durch die erteilte Restschuldbefreiung von allen Verpflichtungen befreit wurde. Die Vergütung mindere vielmehr die zu verteilende Masse.

Hinweis:

Die Richter sahen durch die angekündigte Restschuldbefreiung keine wirtschaftliche Belastung des steuerpflichtigen Insolvenzschuldners. Damit dürften sie unterm Strich aus Sicht des Insolvenzgläubigers sogar Recht haben.

Doch wie wäre der Fall ohne Restschuldbefreiung zu sehen? Denn davon dürfte die Qualifizierung als außergewöhnliche Belastung nicht abhängig sein.

Das letzte Wort wird hier der BFH haben. 

Quelle:

Quelle: FG Münster, Urteil vom 4. September 2018, 11 K 1108/17 E; Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 41/18)

Trotz Dieselfahrverboten Kfz-Steuern zahlen


Das FG Hamburg hat mit einem aktuellen Urteil die Klage eines Dieselfahrers abgewiesen, der mit Blick auf die Dieselfahrverbote eine Herabsetzung der Kraftfahrzeugsteuer begehrte.

Geklagt hatte ein Halter eines Diesel-PKW mit der Emissionsklasse Euro 5. Weil in einzelnen Städten und Gemeinden die Straßennutzung für seinen PKW durch Dieselfahrverbote eingeschränkt werde, widerspreche die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Besteuerungsgrundlage sei der Schadstoffausstoß. Infolge des Fahrverbotes sei sein Fahrzeug potentiell weniger schädlich, weil es in den Fahrverbotszonen keine Stickoxyde mehr ausstoße.

Dem ist das FG Hamburg nicht gefolgt. Nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz unterliege das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer. Bemessungsgrundlagen seien die Kohlendioxidemissionen und der Hubraum.

Der Tatbestand sei bereits verwirklicht, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen zum Verkehr zugelassen worden sei. Darauf, ob das Fahrzeug überhaupt genutzt, über welchen Zeitraum und in welchem Ausmaß das Fahrzeug genutzt werde oder welche Straßen befahren bzw. nicht befahren würden, komme es nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Kraftfahrzeugsteuer nicht an.

Dass der Pkw-Halter mit dem auf ihn zugelassenen Euro-5-Fahrzeug aufgrund zwischenzeitlich von einzelnen Kommunen, wie auch der Freien und Hansestadt Hamburg, verhängten Fahrverboten einzelne Straßen nicht befahren dürfe, berühre daher die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nicht. Eine Reduzierung bzw. Aufhebung der Kraftfahrzeugsteuer sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Dass sein Fahrzeug durch den Erlass von Fahrverboten im Verhältnis zu anderen Fahrzeugen potentiell weniger schädlich sei, da es Stickoxyde dort nicht ausstoßen könne, wo sie gefährlich würden, sei unerheblich. Denn auf eine bestimmte Nutzung des Fahrzeugs komme es gerade nicht an.

Hinweis:

Die Richter wiesen auch darauf hin, dass die Fahrverbote für Dieselfahrzeuge auf Normierungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Straßenverkehrsordnung basierten und damit eigenen Regeln folgten, ohne auf die Berechnung und Höhe der Kraftfahrzeugsteuer auszustrahlen.

Quelle:

Quelle: FG Hamburg, Urteil vom 14. November 2018, 4 K 86/18, www.justiz.hamburg.de 

Steuerbefreiung bei Umrüstung eines Fahrzeugs zum Elektrofahrzeug


Das Halten von Pkw, die Elektrofahrzeuge sind, ist nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz für die Dauer von fünf Jahren ab dem Tag der Erstzulassung von der Steuer befreit. Vor dem BFH war nun ein Fall streitig, in dem es um die Steuerbefreiung für ein auf Elektrobetrieb umgerüstetes Altfahrzeug ging.

Der Halter eines Pkw (Erstzulassung 1992 als Fahrzeug mit Verbrennungsmotor) hatte sein Fahrzeug zu einem Elektrofahrzeug umrüsten lassen. Das Auto wurde im August 2015 erstmals als Fahrzeug mit Elektroantrieb zugelassen. Nach Abmeldung des Fahrzeugs im Winter 2015/2016 und Wiederanmeldung Anfang April 2016 setzte das Hauptzollamt die Kfz-Steuer auf 80 € jährlich fest. Hiergegen klagte der Steuerpflichtige und begehrte die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge. 

Nun scheiterte er damit in letzter Instanz. Der BFH führte aus, dass die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge nach dem KraftStG in der Fassung am 05.11.2008 nicht in Betracht komme, weil der ab dem Tag der Erstzulassung (September 1992) beginnende Begünstigungszeitraum von fünf Jahren im Zeitpunkt der Umrüstung zum Elektrofahrzeug im August 2015 bereits abgelaufen war. Die Übergangsregelungen und die Steuerbefreiungsvorschriften würden sich ausdrücklich auf das Datum der erstmaligen Zulassung des PKW beziehen und nicht auf die erstmalige Zulassung "als Elektrofahrzeug". 

Fälle der Umrüstung seien vom Gesetzgeber bis zur Einführung einer entsprechenden Regelung in der seit dem 17.11.2016 geltenden Fassung des Gesetzes nicht gesondert vorgesehen gewesen. Bis dahin habe sich die gesetzgeberische Vorstellungskraft lediglich auf die Zulassung von Elektroneufahrzeugen beschränkt, weshalb eine Steuerbefreiung nur ab dem Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs geregelt wurde.

Erst in der aktuellen Fassung sei die Umrüstung von Fahrzeugen geregelt und sehe insoweit auch einen vom Erstzulassungsdatum abweichenden Beginn des Begünstigungszeitraums vor. Eine Steuerbefreiung nach der neuen Gesetzesfassung scheide jedoch aus, da die entsprechende Norm aufgrund der Übergangsvorschrift hier nicht anwendbar sei.

Hinweis:

Der BFH zeigte sich überzeugt, dass die unterschiedslose Anknüpfung an das Erstzulassungsdatum des Fahrzeugs keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, da sie sich im Rahmen der Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers halte. 

Quelle:

Quelle: BFH-Urteil vom 5. Juli 2018, III R 42/17, www.bundesfinanzhof.de

Einspruch über Elster-Online


Ein Steuerpflichtiger, der über das Elster-Online-Portal einen Einspruch formuliert, sollte diesen unbedingt auch über den Befehl „Senden“ abschicken – zumindest, wenn er den Einspruch tatsächlich ernst meint. Denn die Verwendung des Befehls „Speichern“ führt zu keiner Übermittlung der Daten an das Finanzamt und damit zu keinem wirksam eingelegten Einspruch.

In einem Fall vor dem Finanzgericht Köln hatte das Finanzamt mit Bescheid vom 19.12.2016 die Einkommensteuer eines Steuerpflichtigen festgesetzt. Am 15.03.2017 ging auf dem Server der Finanzverwaltung ein über das Elster-Online-Portal erstellter Einspruch des Steuerpflichtigen ein, woraufhin das Finanzamt mit dem Steuerpflichtigen telefonische Rücksprache hinsichtlich des Einspruchs hielt. In diesem Telefonat erklärte der Steuerpflichtige, er habe den Einspruch bereits im Dezember 2016 über das Elster-Online-Portal verfasst. Dabei habe er jedoch auf „Speichern” gedrückt, wobei ihm nicht bewusst gewesen sei, dass „Speichern” nicht „an die Finanzverwaltung senden” bedeute. Am 15. März sei er dann durch das Onlineprogramm daran erinnert worden, dass sich noch ein Schreiben in der Ablage befinde, woraufhin er den Einspruch unmittelbar versendet habe. Im Rahmen des Telefonats bat er, den Einspruch trotz allem als fristgerecht zu werten. Das Finanzamt wies den Einspruch wegen Nichteinhaltung der Einspruchsfrist als unzulässig ab. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht.

Vor dem Finanzgericht Köln blieb die Klage des Steuerpflichtigen aber erfolglos. Er habe hinsichtlich des von ihm eingelegten Einspruchs die Einspruchsfrist von einem Monat versäumt. 

Insbesondere sei der Einspruch nicht dadurch eingelegt worden, dass der Steuerpflichtige am 29.12.2016 im Elster-Online-Portal nach Ausfüllen des für den Einspruch vorgesehenen Formulars auf „Speichern” geklickt habe. Zwar sei grundsätzlich die Einlegung eines Einspruchs über das Portal Elster-Online möglich. Jedoch habe der Steuerpflichtige innerhalb der Einspruchsfrist keine entsprechende Willenserklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben; die Nutzung einer mit „Speichern” oder „Speichern und Verlassen” gekennzeichneten Schaltfläche reiche nicht aus. 

Hinweis:

Dem Steuerpflichtigen wurde auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, da er nach Auffassung der Richter nicht ohne Verschulden verhindert war, die Einspruchsfrist einzuhalten.

Quelle:

Quelle: FG Köln, Urteil vom 25. Juli 2018, 3 K 2250/17, NZB anhängig (Az. des BFH: VIII B 124/18)