Sehr geehrte Damen und Herren,
in unserem Kanzleibrief November 2022 haben wir interessante Themen zu rechtlichen und steuerlichen Sachverhalten ausgewählt, um Sie hierüber zu informieren.
Bitte sprechen Sie uns an, falls Sie zu den einzelnen Themen Fragen haben oder weitere Informationen benötigen.
Viele Grüße
Ihr Team von Schauer Häffner & Partner
Steuerzahlungstermine im Dezember
| Fälligkeit | Zahlungsfrist bei Überweisung |
Lohn- /Kirchensteuer | 12.12. | 15.12. |
Umsatzsteuer | 12.12. | 15.12. |
Einkommensteuer | 12.12. | 15.12. |
Körperschaftssteuer | 12.12. | 15.12. |
Sonstige Termine
23.12. | Übermittlung Beitragsnachweise für Dezember 2022 |
27.12. | Zusammenfassende Meldung November 2022 |
28.12. | Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld Dezember 2022 zzgl. restliche Beitragsschuld November 2022 |
31.12. | Offenlegung/Hinterlegung des Jahresabschlusses für Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, GmbH & Co. KG) |
31.12. | Inventur: Aufnahme des Anlagevermögens, der Vorräte, Forderungen und Verbindlichkeiten |
31.12. | Zahlung Altersvorsorgeaufwendungen zur Ausschöpfung der Sonderausgaben-Höchtsbeträge |
Auf Grund des derzeit sehr hohen Arbeitsaufkommens, bedingt durch zusätzliche terminbehaftete Aufgaben, die uns von staatlicher Seite auferlegt wurden, wie z.B. die Abrechnung/Prüfung von Kurzarbeitergeld, Abrechnung der Energiepreispauschale, Beantragung von Hilfen, Erstellung von Schlussabrechnungen, Grundsteuerreform, Meldungen im Transparenzregister u.v.m. ist derzeit mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen.
Die Finanzverwaltung hat darauf reagiert und gewährt beratenen Steuerpflichtigen zur Abgabe der Steuererklärungen Fristverlängerung bis Ende August 2023.
Bitte beachten Sie, dass unsere Kanzlei in der Zeit vom 26.12. – 30.12.2022 geschlossen ist.
Nutzer eines Kassensystems usw. sind bereits ab dem Jahre 2020 auf der Rechtsgrundlage von § 146a Abs. 4 AO verpflichtet, der für sie zuständigen Dienststelle der Finanzverwaltung Informationen zu den von ihnen eingesetzten Systemen zu übermitteln. Gefordert sind hiernach die folgenden Angaben:
Diese Angaben sind auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck innerhalb eines Monats nach der Anschaffung oder der Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems an die Verwaltung zu übermitteln. Die diesbezüglichen Informationen sollen von den Finanzbehörden nach dem Willen des Gesetzgebers auch zur risikoorientierten Fallauswahl für Außenprüfungen genutzt werden.
Um ein effizientes Verfahren zu implementieren, haben sich die Finanzverwaltungen der Länder auf ein einheitliches elektronisches Verfahren zur Übermittlung der erforderlichen Daten verständigt. Bedauerlicher Weise hat die zuständige Formularkommission ihre segensreiche Tätigkeit insoweit aber noch immer nicht erfolgreich abgeschlossen, weswegen das Meldeverfahren noch nicht zur Verfügung steht.
Vor diesem Hintergrund bittet die Finanzverwaltung unverändert darum, dass Unternehmen bis auf weiteres davon absehen, entsprechende Mitteilungen formlos zu übersenden. Die Dienststellen der Verwaltung sind nämlich nicht nur angewiesen, derartige Mitteilungen zurückzuweisen; vielmehr ersetzt eine solche formlose Mitteilung auch nicht eine spätere Meldung im elektronischen Verfahren.
Die Unternehmen und ihre steuerlichen Berater müssen daher ebenso wie die Finanzverwaltung auf das zentral bereit zu stellende elektronische Meldeverfahren warten. Ein momentanes „Nichtstun" stellt demgemäß auch keine Pflichtverletzung dar; diesbezüglicher Handlungsbedarf entsteht vielmehr erst dann, wenn der Bundesminister der Finanzen das ihm vorbehaltene „Startsignal" gibt.
Die seitens der Finanzverwaltung mittels der Meldeverpflichtung gern. § 146a Abs. 4 AO angestrebte Kontrolle darüber, ob und welche Kassensysteme in der Praxis eingesetzt werden, ist wegen des Fehlens des insoweit vorgesehenen digitalen Meldeformulars also nach wie vor nicht möglich. Vor diesem Hintergrund ist die Verwaltung dazu übergegangen, insbesondere den Einsatz einer vorschriftsmäßigen Technischen Sicherheitseinrichtung vor Ort und im Rahmen einer Kassen-Nachschau zu überprüfen.
Ansatzpunkt hierfür ist die von mir ebenfalls bereits ausführlich dargestellte Belegausgabepflicht (§ 146a Abs. 2 AO), die bereits ab 2020 jeden Unternehmer trifft, der ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet. Hiernach hat der Leistungsgeber einen Beleg über jeden Geschäftsvorfall zu erstellen und diesen dem Leistungsempfänger anzudienen. Dieser Beleg muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall in elektronischer Form oder in Papierform erstellt werden.
Zu den Angaben, die ein solcher Beleg enthalten muss, gehören gern. § 2 Satz 2 Nr. 8 KassenSichV
Hierbei hatte es die Kassensicherungsverordnung in ihrer ursprünglichen Version verlangt, dass die Angaben auf diesen Belegen „für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar" sein müssen. Dies hatte in der Praxis dazu geführt, dass auf den Belegen Zahlenkolonnen ausgedruckt wurden, die zwar tatsächlich lesbar sind, deren Inhalt aber - wenn überhaupt - nur für Fachleute verständlich ist.
Um diesen Zustand zu beenden, kann der diesbezügliche „Klarausdruck" seit dem 10.08.2021 durch einen auf dem Beleg aufgedruckten sog. QR-Code ersetzt werden. Der Aufbau und die technischen Vorgaben zum QR-Code müssen den technischen Anforderungen an eine Schnittstelle für den Export von Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen für die Datenträgerüberlassung („Z3-Zugriff') im Rahmen von Außenprüfungen sowie von Kassen-Nachschauen entsprechen. Die rechtliche Grundlage hierfür wurde mit § 6 S. 2 Nr. 2 KassenSichV geschaffen.
Hier setzt nun die (neue) und auch durchaus effektive Methode der „verdeckten Belegprüfung" an:
Unternehmer sind gesetzlich nach wie vor nicht verpflichtet, einen QR-Code auf den von ihnen ausgegebenen Belegen abzubilden. Ebenso ordnungsmäßig ist es, die Belegangaben i.S. des § 6 KassenSichV in Klarschrift auszuweisen. Gleichwohl dürfte dazu zu raten sein, auf den Belegen einen mit AmadeusVerify oder mit Fiskalcheck einlesbaren QR-Code abzudrucken. Hierdurch erspart sich der Unternehmer nämlich deshalb eine ansonsten seitens der Verwaltung ggf. durchzuführende Kassennachschau, weil die automatisierte und verdeckte Belegprüfung bei „Klartextangaben" nicht möglich ist.
Um Zugriff auf einschlägige Belege zu erhalten, müssen sich die Mitarbeiter der Finanzverwaltung nicht einmal die Mühe machen, sich derartige Bons z.B. über Testkäufe zu besorgen. Prüfen lassen sich auf diese Weise nämlich auch z.B. (Kopien von) Bewirtungskostenrechnungen und andere Rechnungen, die als Kontrollmaterial aus anderen Außenprüfungen und Nachschauen vorliegen sowie auch Nachweise, die im Rahmen von Steuererklärungen bei der Verwaltung eingereicht wurden.
a)
Zum 01.01.2023 sind folgende neue Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung geplant. Weitere Anpassungen sind noch nicht völlig auszuschließen.
Bemessungs- und Einkommensgrenzen |
| 2023 | 2022 | ||
alte Bundesländer | neue Bundesländer | alte Bundesländer | neue Bundesländer | ||
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Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung | jährlich Monatlich Täglich | 59.850,00 € 4.987,50 € 166,25 € | 59850,00 € 4.987,50 € 166,25 € | 58.050,00 € 4.837,50 € 161,25 € | 58.050,00 € 4.837,50 € 161,25 € |
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung | jährlich Monatlich täglich | 87.600,00 € 7.300,00 € 243,33 € | 85.200,00 € 7.100,00 € 236,67 € | 84.600,00 € 7.050,00 € 235,00 € | 81.000,00 € 6.750,00 € 225,00 € |
Versicherungspflichtgrenze für Angestellte und Arbeiter Krankenversicherung am 31.12.02 privat versichert | jährlich | 66.600,00 €
59.850,00 € | 66.600,00 €
59.850,00 € | 64.350,00 €
58.050,00 € | 64.350,00 €
58.050,00 € |
Arbeitgeber trägt Beitrag allein: für best. Beschäftigte bis mtl. Entgelt
Bundesfreiwilligendienst
bis Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen
Beschäftigungen mtl. *vgl. Hinweis – unten – für: Krankenversicherung 13 % Rentenversicherung 15 % Pauschale Lohnsteuer 2 % |
unbegrenzt 325,00 €
*520,00 € |
unbegrenzt 325,00 €
*520,00 € |
unbegrenzt 325,00 €
450,00 € |
unbegrenzt 325,00 €
450,00 €
| |
Bezugsgröße Krankenversicherung | monatlich | 3.395,00 € 3.395,00 € | 3.290,00 € 3.395,00 € | 3.290,00 € 3.290,00 € | 3.150,00 € 3.290,00 € |
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023 (noch nicht veröffentlicht) |
*Hinweis:
Seit 01.10.2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von 10 Std. zu Mindestlohnbedingungen. Bei dem ab 01.10.2022 geltenden Mindestlohn von € 12,00 ergeben sich € 520,00 als Geringfügigkeitsgrenze.
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023 (noch nicht veröffentlicht).
b)
In der Krankenversicherung ist zu beachten, dass die jährliche Versicherungspflichtgrenze auf € 66.600,00 und die monatliche Beitragsbemessungsgrenze auf € 4.987,50 erhöht wird.
Der bundeseinheitliche Beitragssatz bleibt unverändert auf 14,6 %, davon tragen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer jeweils 7,3 %.
Anmerkung:
Die Krankenkassen können einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag – in Abhängigkeit vom Einkommen der Versicherten – erheben, der vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen wird.
c)
Die Beitragssätze in den übrigen Sozialversicherungszweigen sind ab 2023 wie folgt geplant:
Der um 0,35 % erhöhte Arbeitnehmeranteil für Versicherte, die keine Kinder erziehen oder erzogen haben, wird grundsätzlich von allen mindestens 23-jährigen kinderlosen Beitragspflichtigen erhoben. Ausgenommen sind kinderlose Mitglieder, die vor dem 01.01.1940 geboren sind.
Pensions-Sicherungsverein (PSVaG)
Der Beitragssatz für Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung) ist für 2022 noch nicht veröffentlicht (2021: 0,60 Promille).
Ein Vorschuss für 2022 wird nicht erhoben.
Der Beitragssatz für 2022 wird im November festgesetzt.
PSVaG, Mitgliederinformation im Juni 2022
Künstlersozialabgabe
Die Künstlersozialabgabe steigt 2023 auf 5,0 % (2022: 4,2 %) für alle Bereiche der Kunst und Publizistik.
Quelle:
Künstlersozialabgabe-Verordnung vom 20.09.2022
Freie Verpflegung:
Für die freie Verpflegung gelten einheitlich in den alten und neuen Bundesländern ab 01.01.2023 voraussichtlich folgende (erhöhte) Werte:
Verpflegung1) | Volle Verpflegung € | Frühstück € | Mittagessen € | Abendessen € |
Beschäftigte monatlich wöchentlich kalendertäglich2) |
288,00 67,20 9,60 |
60,00 14,00 2,00 |
114,00 26,60 3,80 |
114,00 26,60 3,80 |
1) Wird Verpflegung nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt, erhöhen sich die anzusetzenden Werte für Familienangehörige, - die das 18. Lebensjahr vollendet haben, um 100 % - die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, um 80 %
das 14. Lebensjahr vollendet haben, um 40 %
noch nicht vollendet haben um 30 % 2)Bei der Berechnung der Sachbezugswerte für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag 1/30 des monatlichen Werts für freie Verpflegung zugrunde zu legen. Die Berechnungen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen durchzuführen. Die Ermittlung des anzusetzenden Werts für einen Teil-Entgeltabrechnungszeitraum erfolgt durch Multiplikation der jeweiligen Tagesbeträge mit der Anzahl der Kalendertage. | ||||
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Freie Unterkunft:
Der Sachbezug wird unterschieden in „freie Unterkunft“ und „freie Wohnung“. Dabei gilt als Wohnung eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, die zur Führung eines selbstständigen Haushalts geeignet sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich um eine Unterkunft, für die einheitlich in den alten und neuen Bundesländern folgende Werte gelten:
Unterkunft 1) | Beschäftigte € | Jugendliche und Auszubildende 1d) € |
monatlich wöchentlich kalendertäglich | 265,00 61,81 8,83 | 225,25 52,57 7,51 |
1) Der Wert vermindert sich um nachstehende Prozentsätze (ggf. kumuliert)
a) bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 %, und
b) für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 %, und
c) bei der Belegung mit 2 Beschäftigten um 40 % mit 3 Beschäftigten um 50 % mit mehr als 3 Beschäftigten um 60 %
d) für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende, für die die Voraussetzungen a) nicht vorliegen um 15 %,
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Freie Wohnung:
Stellt der Arbeitgeber eine Wohnung zur Verfügung, ist diese im Grundsatz mit dem ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen zu bewerten. Dabei sind gesetzliche oder vertragliche Mietpreisbindungen, z. B. im sozialen Wohnungsbau, zu beachten.
Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann als Ausnahme die Wohnung mit 4,66 €/m2 monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad/Dusche) mit 3,81 €/m2 monatlich bewertet werden.
Quelle:
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung noch nicht veröffentlicht!
a) Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB).
Ausnahmen
Rechte an Grundstücken verjähren in 10 Jahren (§ 196 BGB). Hierzu gehören Ansprüche auf Eigentumsübertragung, auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück bzw. auf Änderungen des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung.
Nach § 197 BGB verjähren in 30 Jahren Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten sowie titulierte Ansprüche, die rechtskräftig festgestellt und vollstreckbar sind.
Unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen Schadenersatzansprüche (§ 199 Abs. 2 und 3 BGB).
Mängelansprüche des Käufers verjähren nach § 438 BGB bei Kaufverträgen grundsätzlich in zwei Jahren, bei Bauwerken und Baumaterialien verlängert sich die Frist auf fünf und bei einem dinglichen Recht auf dreißig Jahre.
b) Beginn der Frist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB).
Die Frist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen (vgl. Buchstabe a), beginnt grundsätzlich bereits mit Entstehen des Anspruchs (§ 200 BGB).
c) Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn (§§ 203 – 213 BGB)
Bei der Hemmung wird der „gehemmte“ Zeitraum nicht eingerechnet, die Ablaufhemmung schiebt das Ende der Frist hinaus und beim Neubeginn beginnt die Verjährungsfrist in voller Länge neu zu laufen.
Praktisch bedeutsam ist insbesondere die Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen (§ 203 BGB) und die Hemmung durch Rechtsverfolgung (§ 204 BGB).
Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger hemmen die Verjährung, bis einer davon die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Um den Gläubiger vor einem überraschenden Ende der Verhandlungen zu schützen, tritt die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Die Verjährung wird auch durch Rechtsverfolgung gehemmt. Das Gesetz enthält in § 204 BGB hierzu 14 Rechtsverfolgungsmaßnahmen. Erwähnt hiervon seien hier nur die Erhebung der Klage und die Zustellung des Mahnbescheides im Mahnverfahren.
Der Neubeginn der Verjährung § 212 BGB) tritt insbesondere bei Anerkennung des Anspruchs durch den Schuldner ein. Dies kann geschehen durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise.
d) Wirkung der Verjährung
Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 BGB).
Hat er dennoch geleistet, ist eine Rückforderung ausgeschlossen, selbst dann, wenn er in Unkenntnis der Verjährung geleistet hat.
Da die Forderung nach Eintritt der Verjährung weiterbesteht, kann der Gläubiger mit ihr aufrechnen, wenn der Anspruch im Zeitpunkt der erstmals möglichen Aufrechnung noch nicht verjährt war.
Der Gesetzgeber hat die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von derzeit 7 % auf Restaurant- Verpflegungsdienstleistungen bis zum 31.12.2023 verlängert.
Die Getränkeabgabe bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen unterliegt weiterhin dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 %.
Es gelten nach der derzeitigen Rechtslage für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen folgende Steuersätze.
Speisen | Getränke |
|
19 % | 19% | bis 30.06.2020 |
5 % | 16 % | 01.07.2020 bis 31.12.2020 |
7 % | 19 % | 01.01.2021 bis 31.12.2023 |
19 % | 19 % | ab 01.01.2024 |
Quelle:
Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchssteuergesetzen vom 24.10.2022 (BGBl 2022 vom 28.10.2022 Teil I S. 1838)
Nach mehreren Finanzgerichtsurteilen darf die Lohnsteuer für Feiern, die ausschließlich für Führungskräfte ausgerichtet werden, nicht mit dem Pauschsteuersatz von 25 % für Betriebsveranstaltungen erhoben werden. Die endgültige Entscheidung trifft aber der Bundesfinanzhof.
Fall 1: Betriebsveranstaltung für ausgesuchten Teilnehmerkreis
In einem aktuellen Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (Az. VI R 5/22) ist zu klären, ob als Voraussetzung für die Pauschalbesteuerung ebenfalls eine Teilnahmemöglichkeit für alle Beschäftigten bestehen muss. Im Streitjahr veranstaltete der Vorstand der Klägerin in eigenen Räumlichkeiten eine Weihnachtsfeier, zu der nur die Mitglieder des Vorstands eingeladen waren. Die aufgewendeten Kosten betrugen über € 8.000,00.
Im gleichen Jahr wurde eine Weihnachtsfeier für Beschäftigte ausgerichtet, die zum oberen Führungskreis bzw. Konzernführungskreis gehören. Dabei handelte es sich um Mitarbeitende, die ein bestimmtes Karrierelevel erreicht hatten, aber nicht um einen eigenständigen Betriebsteil. Die von der Klägerin für diese Veranstaltung aufgewendeten Kosten betrugen fast € 170.000,00.
Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung wurden die Aufwendungen für beide Weihnachtsfeiern als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst und entsprechende Lohnsteuer-Nachforderungen gestellt. Der Freibetrag von € 110,00 war unstreitig nicht zu gewähren. Das Finanzamt verweigerte jedoch auch die Anwendung des Pauschalsteuersatzes von 25 %, weil die Teilnahme an den beiden Veranstaltungen nicht allen Mitarbeitenden offen gestanden habe.
Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Pauschalbesteuerung bei Betriebsveranstaltungen nur anwendbar ist, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht. Die frühere Rechtsprechung zur Pauschalbesteuerung findet nach Auffassung der Richter trotz der Einfügung einer gesetzlichen Regelung zur Definition und zum Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen weiterhin Anwendung.
Zwar sei der Klägerin darin zuzustimmen, dass das Kriterium des "Offenstehens für alle Mitarbeitenden" nicht mehr ausdrücklich im Gesetzestext aufgeführt wird. Nach Sinn und Zweck der Pauschalierungsregelung sei die Voraussetzung jedoch weiterhin zu beachten.
Der bei der Pauschalierung anzuwendende Durchschnittssteuersatz von 25 % beruhe auf der Annahme einer "vertikalen Beteiligung" von Arbeitnehmenden aller Lohngruppen an einer Betriebsveranstaltung. Steht eine Veranstaltung dagegen nicht allen Betriebsangehörigen offen, verfehle die Pauschalbesteuerung mit einem festen Steuersatz von 25 % das im Grundgesetz verankerte Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit. Insofern hat das Finanzamt nach Auffassung des Finanzgerichts zu Recht die Pauschalierung der Lohnsteuer verweigert.
Aufgrund der inzwischen eingelegten Revision liegt die endgültige Entscheidung aber nun beim Bundesfinanzhof.
Fall 2: Jahresabschlussfeier nur für angestellte Führungskräfte
Der Arbeitgeber hatte eine Jahresabschlussfeier veranstaltet, zu der nur angestellte Führungskräfte eingeladen waren.
Das Finanzgericht hatte die Klage ebenfalls abgewiesen. Der Freibetrag von € 110,00 war auch hier unstreitig nicht zu gewähren. Auch nach Auffassung der Richter setzt die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 25 % voraus, dass die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der inzwischen erfolgten Legaldefinition der Betriebsveranstaltung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG weiter.
Zweck der Pauschalbesteuerung sei es, eine einfache und sachgerechte Besteuerung der Vorteile zu ermöglichen, die bei der teilnehmenden Belegschaft im Ganzen, also von Arbeitnehmenden aller Lohngruppen, anfallen. Dieser Regelungszweck sollte durch die Einführung der Legaldefinition nicht geändert werden.
Auch gegen dieses Urteil war die Revision zugelassen, es ist jedoch rechtskräftig geworden.
Für ein volljähriges Kind wird für die Übergangszeit von 5 Monaten zwischen der Beendigung der Schulausbildung und dem Antritt eines Freiwilligendienstes im Rahmen des Europäischen Sozialkorps (freiwilliges soziales Jahr) auch dann kein Kindergeld gewährt, wenn das Kind nach Beendigung des Freiwilligendienstes ein duales Bachelorstudium aufnimmt und das Kind pandemiebedingt zunächst kein Projekt für ein freiwilliges soziales Jahr finden konnte.
Hintergrund
Die Tochter der Klägerin beendete ihre Schulausbildung im Juli 2020. In der Zeit von April bis Oktober 2020 war sie auf Projektsuche für ein freiwilliges soziales Jahr. Seit dem 20.11.2020 war sie bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend geführt. Ab Januar 2021 absolvierte die Tochter einen Freiwilligendienst. Zum 01.10.2021 nahm sie ein duales Studium zum Bachelor auf.
Die Familienkasse gewährte Kindergeld ab November 2020, da die Tochter ihre schulische Ausbildung im Juli 2020 beendet und erst im Januar 2021 die berücksichtigungsfähige Freiwilligenaktivität aufgenommen habe. Zwischen den Ausbildungsabschnitten lägen demzufolge 5 Monate, sodass eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung nicht möglich sei. Das Bewerbungsverfahren für die Aufnahme der Freiwilligenaktivität führe nicht zu einer Berücksichtigungsfähigkeit des Kindes. Pandemiebedingte Ausnahmeregeln sehe das Einkommensteuergesetz nicht vor. Da die Aufnahme des freiwilligen Dienstes ausschließlich pandemiebedingt nicht möglich gewesen sei, begehrt die Klägerin die Gewährung des Kindergeldes ab August 2020.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass sich eine Berücksichtigungsfähigkeit nicht aus § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ergebe, da die Tochter der Klägerin sich nicht in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten befunden habe, weil sie ihre Schulausbildung im Juli 2020 beendete und ihren Freiwilligendienst im Januar 2021 aufgenommen habe. Der Zeitraum zwischen diesen beiden Ausbildungsabschnitten betrage demnach 5 Monate. Im Streitfall könne die Tochter trotz ihrer Suche nach einem Projekt für ein freiwilliges soziales Jahr auch nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden, da es sich bei der Suche nach einem Projekt für ein freiwilliges soziales Jahr nicht um eine Suche nach einem Ausbildungsplatz handele.
Eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG auf Fälle, in denen ein freiwilliges soziales Jahr aufgrund der Corona-Pandemie nicht begonnen werden könne, sei nicht möglich, da es insoweit ebenfalls an der für eine analoge Anwendung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehle.
Der Gesetzgeber plant steuerliche Entlastungen beim Steuertarif sowie beim Kindergeld als Entlastung für die zurzeit hohe Inflation. Mit dem sog. Inflationsausgleichsgesetz soll u. a. die kalte Progression, die bei inflationsbedingt steigenden Einkommen eintritt, abgemildert werden.
Hintergrund: Je höher das Einkommen ist, desto höher ist auch der Steuersatz. Der sog. Spitzensteuersatz beträgt in Deutschland 42 %, der Höchstsatz liegt bei 45 % (sog. Reichensteuer). Wird das Einkommen lediglich inflationsbedingt angehoben, erhöht sich zwar nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, wohl aber der Steuersatz, so dass der Steuerzahler im Ergebnis weniger Kaufkraft hat. Diesen Effekt, der seit Jahren kritisiert wird, nennt man kalte Progression.
Wesentlicher Inhalt des Entwurfs:
Hinweis: Bei der sog. Reichensteuer soll sich nichts ändern. Der Steuersatz von 45 % soll wie bisher ab einem zu versteuernden Einkommen von € 277.826,00 beginnen.
Hinweise: Das Gesetz muss noch von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Änderungen können sich insbesondere an den o. g. Beträgen ergeben. Die Werte sollen sich am 14. Existenzminimumbericht und am 5. Progressionsbericht orientieren, die im Herbst vorgelegt werden. Über die endgültigen Regelungen informieren wir Sie, sobald das Gesetz final verabschiedet wurde.
Die Bundesregierung hat am 14.9.2022 beschlossen, die aktuell bestehenden Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2022 zu verlängern.
Hintergrund: Die ursprünglich bis zum 30.9.2022 befristete Kurzarbeitergeldzugangsverordnung ermöglicht einen erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld. Nun hat die Bundesregierung den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2022 verlängert.
In der „Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung“ ist geregelt, dass
Hinwies: Die Verordnung ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 27.9.2022 in Kraft getreten.
Ein Bescheid, in dem das steuerliche Einlagekonto einer GmbH zu niedrig festgestellt wird, kann zugunsten der GmbH aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt werden, wenn die auf Null lautende Feststellungserklärung für das steuerliche Einlagekonto erkennbar fehlerhaft war, weil aus dem beigefügten Jahresabschluss Einlagen deutlich erkennbar waren.
Hintergrund: Bei Kapitalgesellschaften werden Einlagen der Gesellschafter in einem sog. steuerlichen Einlagekonto erfasst und durch Bescheid festgestellt. Diese Feststellung ermöglicht in Folgejahren eine steuerfreie Rückgewähr der Einlagen an die Gesellschafter, soweit die zurückgezahlten Einlagen den ausschüttbaren Gewinn übersteigen.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, deren steuerliches Einlagekonto zum 31.12.2011 auf € 0,00 festgestellt worden war. Im Streitjahr 2012 erbrachten die Gesellschafter Einlagen, indem sie Forderungen in Höhe von insgesamt ca. € 1,8 Mio. in die Klägerin einbrachten. Im Jahresabschluss zum 31.12.2012 wies die Klägerin eine Kapitalrücklage von ca.€ 2,3 Mio. aus. Sie erläuterte die Kapitalrücklage, indem sie auf die Einbringung der Darlehensforderungen sowie auf einen Beschluss zur Einbringung weiterer Darlehensforderungen hinwies. In ihrer Feststellungserklärung für das steuerliche Einlagekonto gab die Klägerin den Endbestand des steuerlichen Einlagekontos jedoch fehlerhaft mit € 0,00 an. Angaben zur Entwicklung des Einlagekontos im Jahr 2012 machte sie nicht. Das Finanzamt erließ im Juni 2014 erklärungsgemäß einen Bescheid über ein steuerliches Einlagekonto von € 0,00. Ein Jahr später beantragte die Klägerin die Berichtigung des Bescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage im Grundsatz statt, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:
Hinweise: Die Berichtigung war nicht deshalb ausgeschlossen, weil die zutreffende Höhe der Einlagen nicht genau erkennbar war. Es genügt, dass die festgestellte Höhe der Einlagen im steuerlichen Einlagekonto jedenfalls erkennbar fehlerhaft war. Das FG muss nun im zweiten Rechtsgang die zutreffende Höhe der Einlagen ermitteln.
Für die Praxis ist das Urteil sehr wichtig, da Einlagen in der Feststellungserklärung für das steuerliche Einlagekonto oft vergessen werden und ein Einspruch gegen den fehlerhaften Bescheid mangels Abweichung von der fehlerhaften Erklärung unterbleibt. Ergibt sich aus dem beigefügten Jahresabschluss, dass Einlagen geleistet worden sein müssen, rechtfertigt dies nach der aktuellen BFH-Entscheidung eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit, sofern ein Rechtsirrtum ausgeschlossen werden kann.
Für die wirtschaftliche Eingliederung i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG müssen die Unternehmensbereiche von Organträger und Organgesellschaft miteinander verflochten sein. Dabei kann die wirtschaftliche Eingliederung auch auf der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen zweier Organgesellschaften beruhen. Es müssen aber mehr als nur unerhebliche Beziehungen zwischen den Unternehmensbereichen bestehen.
Hintergrund
Z ist Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer der Z-GmbH. Z schloss mit der GmbH einen Geschäftsführervertrag zu einem festen Monatsgehalt.
Unternehmensgegenstand der GmbH war die Übernahme der Haftung und Geschäftsführung der A-KG, deren einzige Komplementärin die GmbH war. Die GmbH war am Gesellschaftsvermögen der KG nicht beteiligt und nahm auch nicht am Gewinn und Verlust der KG teil. Einziger Kommanditist der KG war Z. Unternehmensgegenstand der KG war die Finanz- und Versicherungsmaklertätigkeit.
Die GmbH hatte gegenüber der KG Anspruch auf Ersatz aller ihr durch die Geschäftsführung erwachsenden Aufwendungen. Aufgrund eines zum Jahresanfang 2014 abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags stand der GmbH gegenüber der KG ein monatlicher Vergütungsanspruch zu.
Die Geschäftsräume vermieteten Z und seine Ehefrau an die KG. Der Mietgegenstand gehörte den Eheleuten je zur Hälfte.
Im Laufe des Jahres 2014 übernahm die GmbH die zuvor von der KG erbrachten umsatzsteuerpflichtigen Beratungsleistungen an Dritte als eigenen Geschäftsbetrieb. Mehrere Fahrzeuge wurden nicht mehr von der KG, sondern von der GmbH geleast.
Das Finanzamt ging davon aus, die GmbH habe steuerpflichtige Geschäftsführungsleistungen an die KG erbracht, und erließ für 2013 bis 2015 entsprechende Umsatzsteuer-Bescheide.
Die GmbH wandte ein, zwischen Z, der KG und der GmbH liege eine Organschaft vor. Die GmbH sei als Komplementär-GmbH der KG Teil des Organkreises.
Dem widersprach das Finanzgericht und gab der Klage nur in geringem Umfang statt.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof wies die Revision als unbegründet zurück. Die Leistungen der GmbH an die KG sind mangels Organschaft steuerbar und steuerpflichtig. Es bestand keine Organschaft zwischen der GmbH und Z als Organträger. Ebenso liegt keine Organschaft zwischen der GmbH und der KG als Schwestergesellschaften vor.
Es besteht keine unmittelbare wirtschaftliche Eingliederung der GmbH in Z als Organträger. Diese wird nicht durch die Geschäftsführertätigkeit des Z bei der GmbH begründet, da Z insoweit nichtselbstständig und damit nicht als Unternehmer tätig war. Auch die Vermietung der Büroräume begründet keine unmittelbare wirtschaftliche Eingliederung, da Z an die KG, nicht aber an die GmbH vermietet hat.
Es liegt auch keine mittelbare wirtschaftliche Eingliederung der GmbH in das Unternehmen des Z aufgrund einer Verflechtung mit dem Unternehmensbereich der KG vor. Die wirtschaftliche Eingliederung kann zwar auch (mittelbar) auf der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen zweier Organgesellschaften beruhen, wie es sich im Streitfall aus den entgeltlichen Geschäftsführungsleistungen der GmbH an die KG ergeben kann. Dies setzt indes voraus, dass die KG in das Unternehmen des Z eingegliedert ist.
Das liegt im Streitfall für das Erfordernis der wirtschaftlichen Eingliederung nicht vor. Bei einer deutlichen Ausprägung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung – wie im Streitfall – ist für die wirtschaftliche Eingliederung zumindest erforderlich, dass die Tätigkeiten aufeinander abgestimmt sind und sich dabei fördern und ergänzen. Es müssen mehr als nur unerhebliche Beziehungen zwischen den Unternehmensbereichen bestehen.
Das trifft auf die im Streitfall vorliegende Vermietung von nicht eigens für die Unternehmenstätigkeit in besonderer Weise ausgestatteten und daher ohne weiteres austauschbaren Büroräumen nicht zu, da ihr eine nur geringe Bedeutung zukommt. Das genügt ebenso wie die bloße Übernahme von Verwaltungsaufgaben in den Bereichen Buchführung und laufende Personalverwaltung nicht.
Für die finanzielle Eingliederung einer GmbH in eine Personengesellschaft reicht es nicht aus, dass die Personengesellschaft nicht selbst, sondern nur ihr Gesellschafter mit Stimmenmehrheit an der GmbH beteiligt ist. Hierfür spricht bereits, dass im Verhältnis zwischen 2 Schwestergesellschaften nicht bestimmt werden kann, welche Schwestergesellschaft Organträger und welche Organgesellschaft ist.
Hat der Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft seinen Anteil entgeltlich erworben, kann er AfA auf die anteilig miterworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens nur nach Maßgabe seiner Anschaffungskosten und der Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs beanspruchen.
Hintergrund
An der vermögensverwaltenden X-GbR waren ursprünglich die Brüder A und B zu je 50 % beteiligt. Im Jahr 2011 veräußerte A 16 % der Anteile an B und 34 % an C. An der GbR waren danach B mit 66 % und C mit 34 % beteiligt.
Streitig war vor allem die AfA auf die entgeltlich erworbenen Anteile. Nach Ansicht der GbR gehören zu den Anschaffungskosten nicht nur die gezahlten Kaufpreise (mit Anschaffungsnebenkosten), sondern erhöhend auch die gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten aus Bankdarlehen (und verringernd die gemeinschaftlichen Bankguthaben). Das Finanzamt lehnte die Erhöhung der Anschaffungskosten um einen Anteil an den Verbindlichkeiten der GbR ab.
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Allein die Haftung für die GbR-Verbindlichkeiten aufgrund des Einrückens in die Gesellschafterstellung stelle keine zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten führende Übernahme von Verbindlichkeiten dar. Eine Freistellung von Verbindlichkeiten zwischen Veräußerer und Erwerber liege nicht vor.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Die Verbindlichkeiten der GbR erhöhen anteilig die Anschaffungskosten des Erwerbers, soweit sie den mittelbar erworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens einzeln zuzuordnen sind.
Hat ein Gesellschafter seinen Anteil entgeltlich erworben, kann er AfA auf die anteilig ("mittelbar") miterworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens nur nach Maßgabe seiner Anschaffungskosten und der Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs beanspruchen. Auf die ursprünglichen Anschaffungskosten/Herstellungskosten der Gesellschaft kommt es nicht an. Der entgeltliche Anteilserwerb überlagert den in der Gesellschaftsbilanz abgebildeten Vorgang und bildet eine Zäsur. Mit dem Erwerb beginnt für den Anteilserwerber eine neue AfA-Reihe, die sich nach der Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs bemisst.
Abzustellen ist auf die anteilig miterworbenen Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens. Eine Bruchteilsbetrachtung ist schon deshalb erforderlich, weil der (erworbene) Gesellschaftsanteil kein Wirtschaftsgut ist. Der Anteilskäufer muss daher seinen Ergebnisanteil insoweit korrigieren, als die darin enthaltene AfA von der ihm zustehenden AfA abweicht. Das ist die AfA, die er geltend machen könnte, wenn er die Wirtschaftsgüter direkt erworben hätte. Die Fortführung der AfA des Rechtsvorgängers gilt nur bei unentgeltlichem Erwerb.
Bei entgeltlichem Anteilserwerb erhöhen die dem Anteil entsprechenden Gesellschaftsschulden die Anschaffungskosten des Erwerbers, soweit sie den (anteilig miterworbenen) abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens direkt zugeordnet werden können. Soweit es sich auf Gesellschaftsebene um Anschaffungskosten der GbR für bestimmte abnutzbare Wirtschaftsgüter handelt, erhöht die noch bestehende Verbindlichkeit der GbR bei der Ermittlung der AfA-Berechtigung des eintretenden Gesellschafters auch dessen Anschaffungskosten. Wirtschaftlich finanziert der eintretende Gesellschafter dann (wie auch der Gründungsgesellschafter) einen Teil der Anschaffungskosten für die anteilig miterworbenen Wirtschaftsgüter "über die Gesellschaft". Im Streitfall stand fest, dass die von der GbR aufgenommenen Darlehen tatsächlich zum Erwerb der im Gesamthandsvermögen liegenden bebauten Grundstücke verwandt wurden. Die Darlehensverbindlichkeiten der GbR sind demnach den Grundstückserwerben zuzuordnen.
Die Vermutung, dass der Erwerber einen über dem Kapitalanteil liegenden Kaufpreis nur akzeptieren wird, wenn stille Reserven vorhanden sind, rechtfertigt es, die Mehr-Anschaffungskosten den stillen Reserven der anteilig miterworbenen Wirtschaftsgüter direkt zuzuordnen. Danach sind die Anschaffungskosten den anteilig miterworbenen Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens in einem ersten Schritt nach dem Verhältnis der Buchwerte zuzuordnen. Übersteigen die Anschaffungskosten des Erwerbers die anteilig erworbenen Buchwerte des Gesamthandsvermögens (Mehr-Anschaffungskosten), sind sie (nur noch) auf diejenigen Wirtschaftsgüter zu verteilen, in denen stille Reserven ruhen. Maßstab ist insoweit das Verhältnis der stillen Reserven zueinander. Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Buch- oder Verkehrswerte würde der Vermutung nicht gerecht, wonach die Mehranschaffungskosten auf die stillen Reserven geleistet werden. Die anteiligen Anschaffungskosten des einzelnen miterworbenen Wirtschaftsguts ergeben sich danach aus dem anteiligen Buchwert zuzüglich der einzeln zuzuordnenden Mehr-Anschaffungskosten.
Beim anteiligen Miterwerb von bebauten Grundstücken des Gesamthandsvermögens ist für die AfA eine erneute Aufteilung der anteiligen Anschaffungskosten auf Grund/Boden und Gebäude erforderlich. Die ursprüngliche Aufteilung, die der AfA auf Gesellschaftsebene zugrunde liegt, kann vom Anteilserwerber nicht übernommen werden. Denn in die neue Aufteilung gehen die aktuellen Bodenrichtwerte ein. Damit wird sichergestellt, dass evtl. im Grund und Boden durch Wertsteigerung entstandene stille Reserven zutreffend erfasst werden.
Das Finanzgericht hat zwar die Anschaffungskosten der B und C für die erworbenen Teilanteile festgestellt. Es hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, wie diese auf die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens zu verteilen sind. Das hat das Finanzgericht nachzuholen.
Die unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung zur Überprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen zu einem häuslichen Arbeitszimmer ist wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig, wenn der Steuerpflichtige bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt.
Hintergrund
Die als Geschäftsführerin eines Restaurants und als selbstständige Unternehmensberaterin tätige A machte bei den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit erstmals Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Auf Nachfrage des Finanzamts reichte sie eine Skizze ihrer Wohnung ein, in der ein Zimmer als Arbeitszimmer, aber im Übrigen kein Raum als Schlafzimmer bezeichnet war.
Der Sachbearbeiter des Finanzamts hielt die Skizze für klärungsbedürftig und bat den sog. Flankenschutzprüfer (Beamter der Steuerfahndung) um Besichtigung der Wohnung.
Dieser erschien unangekündigt an der Wohnungstür der A, wies sich als Steuerfahnder aus und betrat unter Hinweis auf die Überprüfung im Besteuerungsverfahren die Wohnung ohne Widerspruch seitens der A.
Die erhob anschließend Klage auf Feststellung, dass die Besichtigung rechtswidrig war. Das Finanzgericht wies die Klage als unzulässig ab. Denn wegen der Einwilligung der A liege keine schwerwiegende Grundrechtsverletzung und damit kein Feststellungsinteresse vor.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof widerspricht dem Finanzgericht. Wegen Wiederholungsgefahr liegt ein ausreichendes Feststellungsinteresse der A vor. Die Besichtigung der Wohnung durch den Steuerfahnder verletzte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
"Berechtigtes Interesse" ist jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Art. Die begehrte Feststellung muss geeignet sein, zu einer Positionsverbesserung des Klägers zu führen.
Ein Rehabilitationsinteresse kann insbesondere bejaht werden, wenn das Handeln des Finanzamts den unberechtigten Vorwurf der Steuerhinterziehung zum Ausdruck bringt. Das erfordert, eine Außenwirkung gegenüber Dritten. Daran fehlt es hier. Denn der Arbeitgeber der A oder sonstige Dritte haben vom Besuch des Finanzamts nichts erfahren. Das lediglich ideelle Bedürfnis der A nach einer Rehabilitation genügt nicht.
Zwar schützt Art. 13 Abs. 1 GG die Unverletzlichkeit der Wohnung. An einem schwerwiegenden Eingriff fehlt es jedoch, wenn der Berechtigte dem Betreten der Wohnung zustimmt. A wurde durch das unangekündigte Erscheinen des Finanzbeamten auch nicht "überrumpelt". Denn der Steuerfahnder hat die A weder bedroht noch sie über seine Person und den Zweck seines Besuchs im Unklaren gelassen. Er betrat die Wohnung ohne Widerspruch.
Aufgrund des Aktenvermerks des Steuerfahnders, A werde demnächst in die Nachbarwohnung ziehen und die dortige Raumaufteilung bleibe abzuwarten, war nicht auszuschließen, dass das Finanzamt nach dem Umzug wiederum den Flankenschutzprüfer schicken wird. Die Anforderungen an eine konkrete Wiederholungsgefahr dürfen nicht zu hoch angesetzt werden.
Die Besichtigung durch den Steuerfahnder war zwar grundsätzlich geeignet, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Die Maßnahme war jedoch nicht erforderlich, da dem Finanzamt mildere Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Angesichts des Schutzes der Wohnung wäre eine Ortsbesichtigung erst dann erforderlich gewesen, wenn die Unklarheiten nicht durch weitere Auskünfte der A hätten aufgeklärt werden können. Denn A hatte bei der Sachaufklärung mitgewirkt und es bestanden keine Zweifel an ihrer steuerlichen Zuverlässigkeit.
Grundsätzlich genügt es deshalb, wenn das Finanzamt seine Folgerungen aus dem äußeren Anschein zieht und damit dem Steuerpflichtigen die besonders belastende Besichtigung der Wohnung erspart.
Eine Ortsbesichtigung kann unverhältnismäßig sein, wenn zuvor kein rechtliches Gehör gewährt wurde und der Steuerpflichtige dadurch nicht Gelegenheit hatte, weniger belastende Nachweismöglichkeiten anzubieten. Eine vorherige Ankündigung ist daher unerlässlich.
Ein weiterer Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit liegt darin, dass die Ortsbesichtigung von einem Steuerfahnder und nicht von einem Mitarbeiter der Veranlagung durchgeführt wurde. Denn der Einsatz eines Steuerfahnders wird als belastender empfunden als der eines Veranlagungsbeamten.
Ein Angehörigen-Mietvertrag über eine Dachgeschosswohnung kann auch dann steuerlich anzuerkennen sein, wenn ein über der Wohnung befindlicher, bei Abschluss des Mietvertrags noch in Bau befindlicher, nur über die Dachgeschosswohnung erreichbarer und nach Fertigstellung von den Mietern genutzter Spitzboden nicht im Mietvertrag erwähnt und auch bei der nach der Wohnfläche vorgenommenen Nebenkostenabrechnung nicht berücksichtigt worden ist.
Hintergrund
Die Steuerpflichtigen nutzten ihr Einfamilienhaus zum Teil zu eigenen Wohnzwecken. Eine unter dem Spitzboden des Einfamilienhauses gelegene Einliegerwohnung mit einer Größe von 68,42 qm war an die Mutter bzw. Schwiegermutter der Steuerpflichtigen vermietet, die im August 2014 verstarb. Im Zeitraum November – Dezember 2014 erfolgte eine Neueindeckung und Dämmung des Dachs, der Einbau von 5 neuen Fenstern, der Austausch zweier Fenster sowie des Dachausstiegs. im Zeitraum März–Juni 2015 erfolgte der Innenausbau des Spitzbodens.
Er wurde dabei mit der Einliegerwohnung durch eine Treppe verbunden. So entstanden 2 neue beheizte Räume mit liegenden Fenstern mit einer Größe von insgesamt 20,74 qm. Am 25.03.2015 schlossen die Steuerpflichtigen mit ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn einen schriftlichen Mietvertrag über die Wohnung "im Dachgeschoss" unter Angabe einer Wohnfläche im Umfang von 68,42 qm ab, der eine Gesamtmiete i. H. v, monatlich € 548,17 vorsah. Das Mietverhältnis sollte mit dem Einzug der Mieter in diese Wohnung beginnen.
Tatsächlich vereinnahmten die Steuerpflichtigen im Streitjahr 2015 die vereinbarten Mietzahlungen für die Zeit ab 01.08.2015. Die im Streitjahr 2015 geltend gemachten negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Einliegerwohnung erkannte das Finanzamt nicht an und begründete seine Entscheidung u. a. damit, dass das Mietverhältnis zwischen den Steuerpflichtigen und der Tochter bzw. dem Schweigersohn steuerrechtlich nicht anzuerkennen sei. Das Mietverhältnis halte einem Fremdvergleich nicht stand. Einem fremden Dritten wären sowohl der Mietzins als auch die Nebenkosten nach der tatsächlich zur Nutzung überlassenen Wohnfläche berechnet worden (also ursprüngliche Wohnfläche der Einliegerwohnung 68,42 qm zuzüglich 20,74 qm des ausgebauten Spitzbodens).
Entscheidung
Nach Auffassung des Finanzgerichts sind das Mietverhältnis und die geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung der Einliegerwohnung steuerlich anzuerkennen. Im Vergleich zu anderen "Mängeln" von Mietverhältnissen zwischen nahen Angehörigen (z. B. der Vermieter benutzt die Mietsache weiterhin für eigene Wohnzwecke mit oder die Miete wird nur teilweise oder nicht zeitnah entrichtet) sei der vorliegende "Mangel" des Mietvertrags (der Spitzboden wird nicht als Bestandteil der Mietsache eigens erwähnt) nach Ansicht des FG vergleichsweise geringfügig, zumal es sich bei dem Spitzboden mangels ausreichender Raumhöhe nicht um einen Aufenthalts-, sondern nur um einen "Nutzraum", ähnlich einem Kellerraum, handele.
Grundsätzlich gilt, dass Mietvertragsverhältnisse zwischen nahestehenden Personen steuerrechtlich nur anzuerkennen sind, wenn sie ernstlich gewollt, eindeutig und bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind, entsprechend der Vereinbarung auch tatsächlich durchgeführt (vollzogen) werden und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung).
Eine Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung kommt nicht in Betracht, wenn die Steuerdaten dem Finanzamt z. B. durch eine vom Arbeitgeber übersandte elektronische Lohnsteuerbescheinigung bekannt sind.
Hintergrund
Die Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Bis 2008 betraf dies nur den Ehemann, ab 2009 erzielte auch die Klägerin diese Art von Einkünften. Sämtliche Daten wurden von den Arbeitgebern an die Finanzbehörden übermittelt. Ab diesem Jahr gaben die Kläger keine Steuererklärung mehr ab, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen wären. Anfang 2018 stellten die Finanzbehörden fest, dass die Kläger ab 2009 zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet gewesen wären.
Das Finanzamt leitete sodann ein Strafverfahren für die Jahre 2011 bis 2016 ein. Für 2009 und 2010 nahm das Finanzamt zwar Strafverfolgungsverjährung an, erließ aber geänderte Steuerbescheide und setzte einen Verspätungszuschlag fest. Die Besteuerungsgrundlagen wurden geschätzt. Die Kläger wandten sich erfolglos gegen diese Bescheide im Einspruchsverfahren. Sie führten insbesondere an, es sei Festsetzungsverjährung für die Jahre 2009 und 2010 eingetreten.
Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass hinsichtlich der Einkommensteuer 2009 und 2010 keine vollendete Steuerhinterziehung durch die Kläger begangen worden sei. Dementsprechend sei Festsetzungsverjährung eingetreten, da die normale Verjährungsfrist von 4 Jahren abgelaufen sei. Eine vollendete Steuerhinterziehung sei von den Klägern nicht dadurch begangen worden, dass die Kläger trotz der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung in diesen Jahren keine Steuererklärung abgegeben haben.
Die Verletzung der Erklärungspflicht allein reicht nicht aus, um den Tatbestand der Steuerhinterziehung zu verwirklichen. Sinn und Zweck des § 370 AO sei es, das rechtzeitige und vollständige Aufkommen der Steuern zu sichern. Eine Gefährdung des Rechtsguts durch die Steuerpflichtigen besteht hierbei dann nicht, wenn – wie hier – die Finanzbehörden über die für die Besteuerung wesentlichen Umstände informiert sind.
Negative Einkünfte der unterhaltenen Person mindern die anrechenbaren Ausbildungshilfen wie z. B. BAföG-Zuschüsse nicht.
Hintergrund
Die Eheleute haben eine Tochter (T), die im Streitjahr 2017 das 29. Lebensjahr erreichte. T studierte und wohnte am Studienort in einer den Eheleuten gehörenden Wohnung.
Im Streitjahr erhielt sie öffentliche Ausbildungshilfen (BAföG-Zuschüsse) von € 4.020,00. Daneben bezog sie Arbeitslohn von € 1.830,00. Bei geltend gemachten Werbungskosten von € 2.180,00 ergaben sich negative Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von € 350,00 (€ 1.830,00 ./. € 2.180,00).
Die Eheleute machten Unterhaltsaufwendungen an T in Höhe von € 9.920,00 wie folgt geltend: Höchstbetrag (€ 8.820,00) betreffend Sachleistungen zuzüglich Erhöhungsbetrag (€ 1.100,00) für Übernahme der der Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge. Die BAföG-Leistungen (€ 4.020,00) setzten sie nicht mindernd an, da höhere Kosten (€ 6.404,00) für Studium und doppelte Haushaltsführung entstanden seien.
Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nicht und zog von den BAföG-Leistungen (€ 4.020,00) lediglich die Kostenpauschale von € 180,00 ab, sodass bei anzurechnenden Zuschüssen von € 3.840,00 (€ 4.020,00 ./. € 180,00) abzugsfähige Unterhaltsleistungen von € 6.079,00 verblieben.
Die Klage hatte insoweit Erfolg als das Finanzgericht die negativen Einkünfte der T aus nichtselbstständiger Arbeit (€ 350,00) mit den BAföG-Leistungen verrechnete, sodass sich die abziehbaren Unterhaltsleistungen entsprechend erhöhten.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück. Die negativen Einkünfte der T (€ 350,00) mindern nicht die auf die Unterhaltsleistungen anzurechnenden BAföG-Zuschüsse.
Anrechenbare Einkünfte i. S. d. § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG sind die nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 2 EStG. Bei verschiedenen Einkünften und Einkünften aus verschiedenen Einkunftsarten ist die Summe der Einkünfte maßgeblich, sodass auch Verluste zu berücksichtigen sind und außerdem eine Verrechnung von negativen Einkünften mit positiven Bezügen zulässig ist.
Die BAföG-Zuschüsse sind jedoch nicht mit den negativen Einkünften der T zu saldieren. Die negativen Einkünfte der T mindern die anzurechnende Ausbildungsbeihilfe (BAföG-Zuschüsse) nicht. Denn § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG unterscheidet zwischen Einkünften und Bezügen einerseits und Ausbildungszuschüssen andererseits. Erstere sind auf den Unterhaltshöchstbetrag bei Überschreiten des anrechnungsfreien Betrags (€ 624,00) anzurechnen. Ausbildungszuschüsse sind dagegen ohne Einschränkung und damit in voller Höhe anzurechnen (Grundsatz der Vollanrechnung).
Auch aus der Gesetzesentwicklung ergibt sich, dass negative Einkünfte nur zur Minderung im Grundsatz anzurechnender Einkünfte oder Bezüge genutzt werden können, nicht aber zur Minderung anrechenbarer Ausbildungszuschüsse. Dadurch wird zudem eine sonst mögliche doppelte staatliche Förderung durch die Ausbildungszuschüsse einerseits und die Steuerentlastung andererseits vermieden.
Auch die Prozesskosten sind vom Abzug ausgeschlossen, die für die Führung eines Rechtsstreits eines Dritten aufgewendet worden sind. Dies gilt auch bei einem Strafverfahren und wenn es sich um nahe Angehörige handelt.
Hintergrund
Die Eltern (Eheleute) machten für 2017 Strafverteidigungskosten für ihren im Jahr 1999 geborenen Sohn als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Dem folgte das Finanzgericht und wies die Klage ab.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof bestätigt die Auffassung des Finanzgerichts. Die Aufwendungen der Eheleute für die Strafverteidigung ihres Sohnes sind nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Voraussetzung für die Abziehbarkeit ist zunächst, dass die Aufwendungen den Leistenden als belastender zwangsläufiger Aufwand entstanden sind, weil sie sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnten. Insoweit ist schon zweifelhaft, ob die Eheleute ihrem bereits volljährigen Sohn die Begleichung eines Vorschusses für die Kosten des Strafverfahrens tatsächlich als Unterhalt schuldeten. Zudem gründeten die Rechtsanwaltskosten auf einer Honorarvereinbarung. Nach allgemeinen Maßstäben erwachsen Kosten für einen Strafverteidiger jedoch allenfalls insoweit zwangsläufig, als sie nicht (aufgrund einer Honorarvereinbarung) über den durch die Staatskasse erstattungsfähigen Kosten liegen.
Ob und in welcher Höhe den Eheleuten die Kosten für die Strafverteidigung ihres Sohnes nach allgemeinen Grundsätzen zwangsläufig entstanden sind, kann im Streitfall offen bleiben. Denn selbst wenn die Eheleute ihrem Sohn gegenüber verpflichtet gewesen sein sollten, die Kosten zu tragen, sind die Aufwendungen jedenfalls nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug ausgeschlossen.
Danach sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Das Abzugsverbot erfasst nicht nur den Zivilprozess, sondern jedes gerichtliche Verfahren, insbesondere vor Verwaltungs-, Finanz- und auch Strafgerichten.
Das Abzugsverbot gilt auch für die Kosten der Strafverteidigung eines Dritten. Denn das Abzugsverbot betrifft alle Fälle, in denen Aufwendungen durch das Tragen von Prozesskosten entstehen. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG enthält ein generelles Abzugsverbot, das nur bei einer Existenzgefährdung des Steuerpflichtigen durchbrochen wird.
Zwischen der Fahrzeugüberlassung und der (teilweisen) Arbeitsleistung liegt ein unmittelbare Zusammenhang vor, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird.
Hintergrund
Die luxemburgische A-AG hatte Sitz und Geschäftsleitung in Luxemburg. Im Inland unterhielt sie keine feste Niederlassung.
Die A überließ ihren im Inland wohnenden Angestellten PS und FL jeweils ein zum Unternehmensvermögen gehörendes Firmenfahrzeug, das PS und FL auch privat nutzen konnten. Mit PS vereinbarte die A eine Eigenbeteiligung, die sie aber aufgrund einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht einforderte. Vom Gehalt des FL behielt die A einen Betrag ein, da die für das Fahrzeug zu zahlende Leasingrate insoweit das mit dem Mitarbeiter für die Fahrzeugüberlassung vereinbarte Budget überschritt.
In Luxemburg wurde weder die Fahrzeugüberlassung besteuert noch kam es dort zu einem Vorsteuerabzug.
Die A reichte beim Finanzamt Umsatzsteuer-Erklärungen ein, in denen sie das Entgelt für die Fahrzeugüberlassung nach der 1 %-Regelung (nebst Zuschlägen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte/erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten) berücksichtigte.
Mit der Klage gegen die entsprechenden Umsatzsteuer-Festsetzungen wandte die A ein, die Überlassung der Dienstwagen erfolge nicht gegen Entgelt.
Das Finanzgericht gab der Klage überwiegend statt. An PS habe die A das Fahrzeug nicht gegen Entgelt überlassen, da PS keine Zahlung geleistet habe. Auch in der (teilweisen) Arbeitsleistung sei kein Entgelt zu sehen. Dementsprechend sei auch die Fahrzeugüberlassung an FL nur in Höhe des Einbehalts (5.688 EUR) steuerbar.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof widerspricht dem Finanzgericht. Auf die Revision des Finanzamts wurde das Finanzgerichtsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Finanzgericht hat zu Unrecht einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung und der Arbeitsleistung im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes verneint. Die Fahrzeugüberlassung ist als Vermietung eines Beförderungsmittels im Inland steuerbar.
Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. Diese können auch mit einer Barzahlung verbunden werden (tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe).
Obwohl die MwStSystRL keine § 3 Abs. 12 UStG entsprechende Bestimmung enthält, sind Gegenleistungen in Form von Geldzahlungen und Sachleistungen auch unionsrechtlich gleich zu behandeln. Damit kann die Gegenleistung für eine Lieferung in einer Dienstleistung bestehen und Besteuerungsgrundlage der Lieferung sein, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung und der Dienstleistung besteht und der Wert der Dienstleistung in Geld ausgedrückt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn eine Dienstleistung gegen eine andere Dienstleistung getauscht wird.
Der Bundesfinanzhof teilt nicht die im Schrifttum vertretenen Auffassung, nach der ein tauschähnlicher Umsatz ausgeschlossen ist, wenn nur die Arbeitsleistung als Entgelt für die Fahrzeugüberlassung in Frage kommt. Gegen die Ablehnung eines Sachentgelts spricht auch, dass vom nationalen Gericht zu prüfen ist, ob die Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs an dessen Arbeitnehmer eine Dienstleistung gegen Entgelt ist.
Im Streitfall ist der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung und der (teilweisen) Arbeitsleistung gegeben. Denn die A und die Angestellten hatten das Recht zur Privatnutzung individuell arbeitsvertraglich vereinbart. Damit besteht ein das Dienstverhältnis prägender Zusammenhang. Die Zahlung eines Mietzinses ergibt sich als Sachvergütung aus der im unmittelbaren Zusammenhang mit der Fahrzeugüberlassung zu erbringenden Arbeitsleistung.
Der Wert des Umsatzes umfasst alle Ausgaben, die der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn insoweit die der A entstandenen Kosten angesetzt werden. Die A hat ihren Umsatzsteuer-Erklärungen die Vereinfachungsregelung in Abschn. 15.23 Abs. 11 Satz 2 Nr. 1 UStAE zugrunde gelegt. Danach können anstelle der Ausgaben die lohnsteuerrechtlichen Werte als Bruttowerte angesetzt werden, aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Dies wird vom Bundesfinanzhof zur erleichterten Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht beanstandet.
Ein Unternehmer, der Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken für sein Unternehmen anschafft und Sportvereinen unentgeltlich zur Verfügung stellt, kann die Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungskosten geltend machen.
Hintergrund
Der Kläger betreibt eine Fahrschule und hatte in den Streitjahren 2014 bis 2016 Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck "Fahrschule X" erworben. Diese Kleidung hat er verschiedenen Vereinen in der Region unentgeltlich zur Verfügung gestellt, insbesondere Jugendmannschaften und einer Altherrenmannschaft.
Im Rahmen einer Außenprüfung lehnte das Finanzamt den Abzug der Vorsteuern aus der Anschaffung der Sportbekleidung und der Werbeaufdrucke ab. Der Kläger machte im Einspruchsverfahren geltend, dass die Kleidung mit Werbeaufdruck im Rahmen mündlich vereinbarter Sponsoringverträge überlassen worden sei. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Werbeaufdrucke keine nennenswerte Werbewirkung erzielen würden und die Sportbekleidung deshalb dem ideellen Bereich des Vereins zuzuordnen sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht von einem Sponsoring seitens der Fahrschule auszugehen, das zum Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten berechtige.
Entscheidung
Die dagegen erhobene Klage hielt das Finanzgericht für begründet. Es geht – wie das Finanzamt – davon aus, dass ein Vorsteuerabzug für den Kläger nur dann in Betracht kommt, wenn die Überlassung der Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck des Klägers dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des jeweiligen Vereins zuzurechnen sei. Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, denn die betreffenden Vereine haben durch den Gebrauch der Sportbekleidung sonstige Leistungen i. S. d. § 3 Abs. 9 UStG gegen Entgelt erbracht.
Die sonstigen Leistungen der Vereine bestehen danach in der Benutzung der mit dem werbewirksamen Firmenaufdruck versehenen Gegenstände, durch die die Öffentlichkeit auf das betreffende Unternehmen und dessen Produkte aufmerksam gemacht wird. Der jeweilige Verein erbringt damit eine Dienstleistung in Form einer Werbeleistung, für die er als Gegenleistung die betreffenden Gegenstände erhält (tauschähnlicher Umsatz). Vor diesem Hintergrund ist auch der Vorsteuerabzug des Klägers aus der Anschaffung der Sportbekleidung mit Werbeaufdruck zu gewähren.
Die isolierte Einlagerung eingefrorener Eizellen kann umsatzsteuerfrei sein, wenn sie im Rahmen eines therapeutischen Kontinuums mit einer Kryokonservierung erfolgt, bei dem Einlagerung und Kryokonservierung zwar durch 2 unterschiedliche Unternehmer durchgeführt werden, für die aber dieselben Ärzte tätig sind.
Hintergrund
Streitig war, ob die Einlagerung eingefrorener Eizellen durch eine eigenständige GbR eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung darstellt.
An der GbR waren 3 Fachärzte beteiligt. Diese betrieben zugleich (als Partnerschaft) ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ), ohne dass eine Organschaft vorlag.
Die GbR war im Bereich der Kryokonservierung zum Zweck der medizinisch indizierten künstlichen Befruchtung in Fällen tätig, in denen eine organisch bedingte Sterilität bei einem Partner vorlag. Gesellschaftszweck war das tiefgekühlte Einlagern von Samen- und Eizellen. Die Patienten schlossen mit dem MVZ einen Vertrag über die Kryokonservierung der Eizellen/Embryonen und mit der GbR über die Lagerung ab.
Das Finanzamt sah die Einlagerung des Konservierungsguts als steuerpflichtig an. Dem widersprach das Finanzgericht und gab der Klage statt. Die Kryokonservierung stelle eine steuerfreie Heilbehandlung dar, wenn eine organisch bedingte Sterilität vorliege.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof bestätigte das Finanzgerichtsurteil. Die GbR erbrachte mit der Einlagerung von kryokonservierten Eizellen und Samenzellen zum Zweck der medizinisch indizierten künstlichen Befruchtung in Fällen, in denen eine organisch bedingte Sterilität bei einem der beiden fortpflanzungswilligen Partner vorliegt, eine steuerfreie Heilbehandlung.
Der Bundesfinanzhof bezieht sich zunächst auf das Urteil v. 29.07.2015, XI R 23/13. Diese Entscheidung betrifft den Fall der (weiteren) Lagerung von im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung eingefrorenen Eizellen durch den behandelnden Arzt. Es ging um die weitere Lagerung (bzw. Verlängerung der Lagerungszeit) nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Lagerungszeit durch eine neue Vereinbarung. Der Bundesfinanzhof entschied für diesen Fall, die Vertragsverlängerung habe weiterhin therapeutischen Zwecken (Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft) gedient, und bejahte die Steuerbefreiung wegen des engen Zusammenhangs mit einer ärztlichen Heilbehandlung.
Auf dieser Grundlage ist auch die isolierte Einlagerung eingefrorener Eizellen steuerfrei. Denn das vorgenannte Urteil bezieht sich auf die "weitere Lagerung" als eigenständige Leistung, ohne dass es für die Steuerfreiheit dieser Leistung darauf ankommt, dass damit weitere Leistungen wie etwa Fruchtbarkeitsbehandlungen, z. B. das Einfrieren (Kryokonservierung) von Eizellen oder Spermien, verbunden sind. Ist damit die "Lagerung" bereits als eigenständige Leistung steuerfrei, kann diese Steuerfreiheit nicht davon abhängig gemacht werden, ob ihr eine Leistung mit weitergehenden Leistungsmerkmalen vorausging.
Der Bundesfinanzhof folgt damit nicht der Verwaltungsanweisung, wonach die Steuerfreiheit für die Lagerung eingefrorener Eizellen oder Spermien als dem einzigen Leistungsgegenstand davon abhängig ist, ob es sich um eine "weitere Lagerung" (steuerfrei) oder um eine "bloße Lagerung" (steuerpflichtig) handelt. Der Vermutung der Steuerpflicht für den Fall der bloßen Lagerung folgt der BFH jedenfalls im Streitfall nicht, da es in beiden Fallgestaltungen gleichermaßen um eine Lagerung als eigenständige Leistung geht.
Die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der bereits zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung eine Steuerstraftat des Schuldners zugrunde liegt, können gem. § 177 Abs. 1 InsO nachträglich angemeldet werden.
Hintergrund
Über das Vermögen des X wurde im Juli 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet. Dem lag ein Eigenantrag des X zugrunde, der mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden war.
Das Finanzamt meldete Abgabenforderungen an, ohne auf einen Zusammenhang mit einer Steuerstraftat hinzuweisen. Die Forderungen wurden, ohne dass X als Schuldner widersprochen hatte, wie angemeldet am 05.11.2015 zur Insolvenztabelle festgestellt.
Mit Strafbefehl vom 06.04.2016 wurde X rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Anschließend beantragte das Finanzamt, die Insolvenztabelle um das Attribut zu ergänzen, dass es sich in Höhe eines Teilbetrags um Forderungen aus einer Steuerstraftat nach § 370 AO handele, für die gem. § 302 Nr. 1 InsO die Restschuldbefreiung ausgeschlossen sei. X legte gegen die Anmeldung des Attributs Widerspruch ein. Im Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren wurde sein Widerspruch in die Tabelle eingetragen.
Nachdem ein entsprechender Tabellenauszug beim Finanzamt eingegangen war, erließ dieses am 10.01.2019 einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO mit dem die Forderungen in der im Einzelnen spezifizierten Höhe "als von der Restschuldbefreiung ausgenommene Insolvenzforderungen festgestellt" wurden.
Im Juni 2019 fand der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren statt. Im Juli 2019 wurde das Insolvenzverfahren gem. § 200 InsO aufgehoben.
Der Einspruch gegen den Feststellungsbescheid blieb erfolglos.
Im anschließenden Klageverfahren änderte das Finanzamt am 27.06.2019 den Feststellungsbescheid dahingehend, dass die Forderungen aus einem Steuerschuldverhältnis, "wegen dem Sie gem. § 370 AO wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden sind" festgestellt werden.
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Steuerstraftat müsse noch nicht zum Zeitpunkt der ursprünglichen Forderungsanmeldung vorgelegen haben. Bei der Anmeldung zur Tabelle müssten keine Umstände angegeben werden, aus denen sich die Steuerstraftat ergebe.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof wies die Revision als unbegründet zurück. Das Finanzamt war berechtigt, auf den isoliert erhobenen Widerspruch des X gegen die Anmeldung des Attributs zur Insolvenztabelle nachträglich festzustellen, dass es sich dabei um Forderungen i. S. d. § 174 Abs. 2, § 302 Nr. 1 Alt. 3 InsO handelt.
Forderungen können nach § 177 Abs. 1 InsO auch nachträglich, d. h. nach Ablauf der Anmeldefrist, angemeldet werden. Die gem. § 28 Abs. 1 InsO im Eröffnungsbeschluss zu bestimmende Anmeldefrist stellt keine Ausschlussfrist dar. Deshalb sind Forderungsanmeldungen und Änderungsmeldungen bis zum Schlusstermin möglich.
Aus § 177 Abs. 1 InsO ergibt sich, dass auch eine nachträgliche Anmeldung des Attributs i. S. d. § 174 Abs. 2 InsO möglich ist. Dabei handelt es sich um eine nachträgliche Änderung i. S. d. § 177 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Die Feststellung war nach § 251 Abs. 3 AO erforderlich ("erforderlichenfalls"). Das Interesse des Finanzamts an einer Feststellung nach § 251 Abs. 3 AO entfällt nicht bereits aufgrund der bestandskräftigen Festsetzung der Steuerforderungen. Denn die Bestandskraft eines Steuerbescheids erstreckt sich nicht auf die Feststellung, dass der Anspruch aus einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Steuerstraftrat stammt. Zudem bleibt auch bei einem Strafurteil/Strafbefehl, aus dem sich der Umfang der Steuerstraftat ergibt, noch zu klären, ob die als Insolvenzforderungen geltend gemachten Steuerforderungen vollumfänglich von dem Strafurteil bzw. Strafbefehl umfasst sind. Ergeht der Feststellungsbescheid i. S. v. § 251 Abs. 3 AO nach einem isolierten Widerspruch des Schuldners gegen das Attribut gem. § 302 Nr. 1 Alternative 3 InsO, muss sich aus dem Bescheid ergeben, dass der Schuldner im Zusammenhang mit der Forderung wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 AO rechtskräftig verurteilt worden ist.
Hiervon ausgehend war der von X angefochtene Feststellungsbescheid rechtmäßig. Das Finanzamt hat die Insolvenzforderungen wirksam geltend gemacht. Unabhängig von der Bestandskraft der Bescheide konnte das Finanzamt einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO erlassen, wenn es nur die Feststellung des Attributs der Steuerstraftat zur Tabelle erreichen will und der Steuerpflichtige dem isoliert widersprochen hat. Denn der isolierte Widerspruch des Schuldners musste vom Finanzamt beseitigt werden, damit die angemeldeten Forderungen nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden.
Ein in der Gebäudeversicherung vereinbarter Selbstbehalt ist auch dann von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu tragen, wenn ein Schaden ausschließlich oder teilweise im Sondereigentum eines Miteigentümers eingetreten ist.
Hintergrund
Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft streiten darüber, wer nach Schadensfällen die Selbstbeteiligung der Gebäudeversicherung tragen muss.
Die Anlage besteht aus einer gewerblichen Einheit sowie zahlreichen Wohnungen. Die Gemeinschaft unterhält eine Gebäudeversicherung, die u. a. auch Leitungswasserschäden abdeckt (verbundene Gebäudeversicherung). Der Versicherungsschutz besteht für das gesamte Gebäude, ohne Unterscheidung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum.
In den Wohnungen kam es aufgrund mangelhafter Leitungen wiederholt zu Leitungswasserschäden. Nach der Schadensbeseitigung durch ein Fachunternehmen nahm die Verwalterin jeweils die Versicherung in Anspruch. Die vereinbarte Selbstbeteiligung legte sie jeweils nach Miteigentumsanteilen auf alle Eigentümer um. So verfuhr sie auch bei Schäden, die ausschließlich im Sondereigentum entstanden waren. Wegen der Vielzahl der Schadensfälle beträgt die Selbstbeteiligung inzwischen € 7.500,00 je Schadensfall. Dies führt dazu, dass im Ergebnis nur noch etwa 25 % der Schäden ersetzt werden.
Die Eigentümerin der gewerblichen Einheit hält die Praxis, die Selbstbeteiligung auf alle Einheiten zu verteilen, für rechtswidrig. Sie möchte erreichen, dass sie nicht anteilig am Selbstbehalt für Schäden in fremdem Sondereigentum beteiligt wird.
Entscheidung
Die in der Gemeinschaft praktizierte Verteilung des Selbstbehalts bei einem Leitungswasserschaden nach Miteigentumsanteilen ist grundsätzlich rechtmäßig.
Tritt in einer Wohnungseigentumsanlage aufgrund einer defekten Wasserleitung ein Schaden ein, ist ein von der Gemeinschaft in der verbundenen Gebäudeversicherung vereinbarter Selbstbehalt, durch den der Versicherer einen bestimmten Teil des ansonsten versicherten Schadens nicht ersetzen muss, wie die Versicherungsprämie nach dem gesetzlichen bzw. vereinbarten Verteilungsschlüssel zu verteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Schaden am Gemeinschaftseigentum oder ausschließlich oder teilweise am Sondereigentum entstanden ist.
Ein Selbstbehalt wird i. d. R. vereinbart, um für die Wohnungseigentümer die Versicherungsprämie zu reduzieren. Grundlage der Entscheidung, in einem Versicherungsfall nicht den vollen Schaden ersetzt zu bekommen, ist die Erwartung der Wohnungseigentümer, dass dieses Risiko gemeinschaftlich getragen wird.
Das gilt auch, wenn der Versicherer die Fortführung der Versicherung von der Vereinbarung eines Selbstbehalts abhängig macht. Auch dann kommt die Vereinbarung eines Selbstbehalts allen Wohnungseigentümern zugute, weil anderenfalls deren Anspruch auf eine angemessene Versicherung nicht erfüllt werden könnte. Im Ergebnis stellt daher der Selbstbehalt wie die Versicherungsprämie einen Teil der Gemeinschaftskosten gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG dar.
Der Zuschuss der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für „Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Unternehmen“ (sog. Zuschuss 441) kann voraussichtlich bis Dezember 2022 beantragt werden. Dann werden die Fördermittel wahrscheinlich ausgeschöpft sein. Die KfW empfiehlt, entsprechende Anträge frühzeitig zu stellen.
Nachfolgend die wichtigsten Infos zum Zuschuss für Ladestationen in Unternehmen:
Hinweise: Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht grundsätzlich nicht.
Neu ist, dass die Frist, die Ladestationen in Betrieb zu nehmen von zwölf auf 18 Monate verlängert wurde. Die neue Frist gilt auch für bereits zugesagte Zuschüsse.
Hinweise: Den Zuschuss können Sie auf der Homepage der KfW (www.kfw.de) beantragen. Dort sind zudem weitere Informationen über das Förderprogramm hinterlegt.
Die Förderung der Errichtung neuer Ladestationen für Wohngebäude (Zuschuss 440) ist dagegen ausgelaufen.