Sonderrundschreiben - Gebühren für neue Dienstleitung „Verwaltung der Arbeitsunfähigkeitszeiten“


mit unserem „Sonderrundschreiben – Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) 2023“ hatten wir Sie ausführlich über die Einführung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung informiert und auch bereits die verschiedenen Lösungswege aufgezeigt. Das Verfahren ist sehr aufwendig, da aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht eine pauschale Abfrage etwaiger erfolgter Meldungen von Arbeitsunfähigkeitszeiten vorgenommen werden kann.

Nutzung des Arbeitgeber self-service über das Portal

In diesem Zusammenhang hatten wir Ihnen bereits den „Arbeitgeber self-service“, der von uns eingesetzten Softwarelösung vorgestellt. Mit diesem Produkt wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Sie als Arbeitgeber die gesamte Verwaltung der eAU-Meldungen mit Datenabruf und Rückmeldungen selbst durchführen können. Zusätzlich bietet der Arbeitgeber self-service weitere Möglichkeiten der Personalverwaltung und Lohnbearbeitung. Für die Bereitstellung dieses neue Moduls entstehen Lizenz- und Softwarekosten. Sie betragen in Abhängigkeit von der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter monatlich:

bis 10 AN 4,70 €

bis 20 AN 9,40 €

bis 40 AN 18,80 €

bis 60 AN 28,20 €

bis 100 AN 47,00 €

bis 150 AN 70,50 €

bis 200 AN 94,00 €

mehr als 200 AN 120,00 €

 

Sammelabruf im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung

Alternativ übernehmen wir gerne für Sie, als weitere Dienstleitung, den Abruf der eAu-Daten und stellen Ihnen die Rückmeldedaten zur Verfügung. In diesem Fall fallen nachstehende Gebühren an:

Abruf aller eAUs im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung je Abruf 5,50 €

Sofort-Abruf täglich aktuell je Abruf 11,00€

Ein Abruf ist individuell für den einzelnen Mitarbeiter pro Fehlzeit vorzunehmen. Falschmeldungen, sogenannte Störfälle, die eine Klärung mit den Krankenkassen erfordern, werden wir nach Zeitaufwand abrechnen.  

Falls Sie sich für den monatlichen Sammelabruf im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung entscheiden, stellen wir Ihnen eine Erfassungsliste für die AU-Zeiten zur Verfügung. Diese benötigen wir ausgefüllt ca. eine Woche vor der eigentlichen Lohnbearbeitung, damit wir die bis dato vorliegenden eAUs rechtzeitig bei den Krankenkassen abfragen können. Im Falle der U1 – Pflicht bilden diese Rückmeldungen die Grundlage für den AAG Erstattungsantrag. Später nachkommende eAUs des Abrechnungsmonats werden mit der Lohnabrechnung des Folgemonats bearbeitet oder müssen bei Bedarf z. Bsp. Kündigung oder Ende der Lohnfortzahlung gesondert sofort abgerufen werden.  

Bitte sprechen Sie uns an, damit wir die für Sie zugeschnittene Lösung finden können. Wir beraten Sie gerne und möchten Sie bei der Umsetzung so gut wie möglich unterstützen.