wie bereits aus der Presse erfahren haben kommt im September die Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 € über die Lohn- und Gehaltsabrechnung zu Auszahlung.
Was Sie in diesem Zusammenhang als Arbeitgeber zu beachten haben, wer diese Pauschale erhält und viele weitere Zusatzinformationen haben wir für Sie in diesem Sonderrundschreiben zusammengestellt.
Die in diesem Zusammenhang erforderlichen Informationen/Unterlagen zur Erstellung der Abrechnung für Monat August 2022 haben wir nachstehend zusammengestellt:
Bitte lassen Sie uns die Informationen/Unterlagen rechtzeitig vor der Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen für den Monat August (bei monatlicher Lohnsteueranmeldung) zukommen. Die Energiepreispauschale wird mit der Lohnsteuer im Anmeldungszeitraum August (10.09.2022) verrechnet. Bei quartalsweiser Lohnsteueranmeldung genügt die Aufstellung der auszahlenden Energiepreispauschale mit der Lohnabrechnung September.
Falls Sie Unterstützung bei der Personalauswahl benötigen sprechen Sie uns an. Gerne lassen Ihnen eine aktuelle Personal-Aufstellung mit den benötigten Merkmalen zukommen, die hinsichtlich etwaiger Änderungen im Auszahlungsmonat September der Überprüfung bedarf.
Das Wichtigste zur Energiepreispauschale (kurz EPP) im Überblick
Der Anspruch auf die EPP von einmalig 300,00 Euro brutto im Kalenderjahr 2022 entsteht am 1. September 2022. Die EPP unterliegt beim Arbeitnehmer der Einkommensteuer, ist aber sozialabgabenfrei. Zusätzlich fallen ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. Der Arbeitgeber holt sich die an die Arbeitnehmer ausgezahlten EPP vom Finanzamt im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung zurück.
Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer
Anspruchsberechtigt sind nur aktiv tätige Arbeitnehmer in Teilzeit oder Vollzeit, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der Energiepreispauschale berechtigen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), muss der Arbeitgeber die Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer auszahlen.
In Ausnahmefällen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet die Energiepreispauschale an seine Arbeitnehmer auszuzahlen. Dies kann sein, wenn:
Zahlt der Arbeitgeber aus oben genannten Gründen die Energiepreispauschale nicht aus, können die anspruchsberechtigte Arbeitnehmer die Energiepreispauschale über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.
Aufzeichnungs- und Nachweispflichten für Minijobber und Elterngeldbezieher
Ein Arbeitgeber kann eine Energiepreispauschale von 300 EUR an seinen geringfügig entlohnten Beschäftigten (Minijobber) nur dann auszahlen, soweit der Arbeitgeber mittels schriftlicher Erklärung seines Arbeitnehmers dokumentieren kann, dass es sich um dessen erstes Dienstverhältnis handelt. Diese Erklärung des Arbeitnehmers muss zum Lohnkonto genommen werden.
Ein Vordruck „Bestätigung des ersten Dienstverhältnisses“ ist als Anlage beigefügt.
Bezieher von Elterngeld müssen den Elterngeldbezug durch Vorlage des Elterngeldbescheides oder eines Kontoauszugs aus dem Jahr 2022 (bitte andere Buchungen und Kontostände ggfs. unkenntlich machen), auf dem der Elterngeldbezug ersichtlich ist, nachweisen.
Abwicklung in Lohnsteuer-Anmeldung
Arbeitgeber können sich die gezahlte Energiepreispauschale über die Lohnsteuer-Anmeldung zurückholen. Den ausgezahlten Betrag für die Energiepreispauschale entnimmt der Arbeitgeber vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer, die bei
(Samstag), tatsächlich bis zum 12.9.2022 (Montag),
anzumelden und abzuführen ist.
Nachfolgende Übersicht veranschaulicht die Auszahlungszeitpunkte und Absetzung der EPP:
Anmeldezeitraum der LStA | Auszahlungszeitpunkt EPP | Absetzen in der LStA |
Monatlich | September | August (bis zum 12.9.2022) |
Vierteljährlich | Wahlrecht: September/Oktober | 3. Quartal (bis zum 10.10.2022) |
Jährlich | Wahlrecht zum Verzicht | Kalenderjahr (bis zum 10.1.2023) |
Führt Energiepreispauschale zu einer "Minus"-Lohnsteuer-Anmeldung erstattet das Finanzamt den übersteigenden Betrag auf das Konto des Arbeitgebers. Neben der Lohnsteuer-Anmeldung muss der Arbeitgeber keinen gesonderten Antrag betreffend der EPP stellen.
Sozialversicherung - Zuordnung zum Arbeitsentgelt
Für die Energiepreispauschale fallen weder Beiträge zur Sozialversicherung an noch hat sie einen Einfluss auf die Ermittlung des Einkommens bei der Berechnung von Sozialleistungen
Leider wurde hier aus einer guten Idee wieder ein Bürokratiemonster geschaffen, was sowohl für Sie als Arbeitgeber als auch für uns als abrechnende Stelle einen erheblichen Mehraufwand verursacht. Vor diesem Hintergrund bitten wir auch die Komplexität der obigen Erläuterungen zu entschuldigen.
Gerne stehen wir Ihnen in diesen schwierigen Zeiten mit unserer Hilfe und Unterstützung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team von Schauer Häffner & Partner