Kanzleibrief März 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie fragen sich was bei der Errichtung und Nutzung einer Photovoltaikanlage steuerlich zu beachten ist? Herr Mario Haldy gibt dazu wertvolle Hinweise im Rahmen eines Vortrages, den er dazu am

05.04.2022 um 18.30 Uhr in der Zehntscheuer in 69254 Malsch

hält. In der anschließenden Fragerunde steht auch Steuerberater und Rechtsanwalt Sven Ronellenfitsch für Fachfragen zur Verfügung. Falls Sie Interesse an dieser Veranstaltung haben, können Sie sich bei der Gemeinde Malsch, Frau Metzger, telefonisch unter der 07253/9252-14 oder per Email rathauswhatever@malsch-weinort.de anmelden.

Darüber hinaus haben wir für Sie in diesem Schreiben wieder interessante Themen zusammengestellt. Bitte sprechen Sie uns an, falls Sie zu den einzelnen Themen des Kanzleibriefs März 2022 Fragen haben oder weitere Informationen benötigen.

Viele Grüße

Ihr Team von Schauer Häffner & Partner

Inhalte:

Steuerzahlungstermine im April 2022


Steuerzahlungstermine im April

 

Fälligkeit

Zahlungsfrist bei Überweisung

Lohn- /Kirchensteuer

11.04.

14.04.

Umsatzsteuer

11.04.

14.04.

 

Sonstige Termine

 

25.04.

Zusammenfassende Meldung I. Quartal / März2022

25.04.

Übermittlung Beitragsnachweise für April 2022

27.04.

Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld April 2022 zzgl. restliche Beitragsschuld März 2022

Aus unserer Kanzlei

Auch in diesem Jahr  zeichnete das Handelsblatt die Topkanzleien 2022 im Bereich der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung aus. Wir freuen uns, dass SCHAUER HÄFFNER & Partner wieder zu den bestplazierten Kanzleien gehört und erneut  in die Liste „Beste Steuerberater 2022“ aufgenommen wurde.


Das Marktforschungsinstitut SWI Finance, Hamburg analysierte hierzu 4.303 Steuerberater, indem die Aspekte Basiswissen, spezifische Fachkompetenz und Qualifikation berücksichtigt wurden; davon erhielten 614 die Auszeichnung. Die 20 Fachfragen waren innerhalb kurzer Zeit zu beantworten, so dass ein recherchieren nicht möglich war.


Den vollständigen Artikel finden Sie in der Ausgabe vom 22.03.2022 oder auf der Homepage des Handelsblattes:

https://www.handelsblatt.com/unternehmen/dienstleister/ranking-die-besten-steuerberater-und-wirtschaftspruefer/28188122.html

 

Informationen zur Grundsteuerreform


Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich über den Stand der Reform der Grundsteuer informiert.

 

Hintergrund

Zum 1.1.2025 werden die neuen Grundsteuerregelungen in Kraft treten. Damit verliert der Einheitswert als Berechnungsgrundlage seine Gültigkeit. Auf der Grundlage des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind für alle rund 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer zu ermitteln.

 

Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:

Das bisherige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer bleibt dabei erhalten: Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer.

  • Den Grundsteuerwert ermittelt das Finanzamt anhand einer Feststellungserklärung.
  • Die Steuermesszahl ist gesetzlich festgelegt.
  • Den Hebesatz legt die Stadt beziehungsweise die Gemeinde fest.

Die Mehrzahl der Bundesländer setzt die neue Grundsteuer nach dem sog. Bundesmodell um, das mit dem Grundsteuer-Reformgesetz eingeführt wurde. Im Bereich der sog. Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen / Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) setzen die meisten Länder das Bundesmodell um.

Im Bereich der sog. Grundsteuer B (Grundvermögen / Grundstücke) weichen die Länder Saarland und Sachsen lediglich bei der Höhe der Steuermesszahlen vom Bundesmodell ab. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen wenden dagegen ein eigenes Grundsteuermodell an.

 

Feststellungserklärung zur Ermittlung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.2022

In einer Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 sind neue Grundsteuerwerte festzustellen, die der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zugrunde gelegt werden.

Für Wohngrundstücke sind hierzu im Wesentlichen folgende Angaben erforderlich:

  •             Lage des Grundstücks,
  •             Grundstücksfläche,
  •             Bodenrichtwert,
  •             Gebäudeart,
  •             Wohnfläche,
  •             Baujahr des Gebäudes.

Diese Angaben übermitteln Grundstückseigentümer in einer Feststellungserklärung ihrem Finanzamt. Entscheidend für alle Angaben ist dabei der Stand zum Stichtag 1.1.2022.

Hinweis

Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung wird voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können dann ab dem 1.7.2022 über die Steuer-Onlineplattform ELSTER eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31.10.2022.

 

Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid

Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnet das Finanzamt anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellt einen Grundsteuermessbescheid aus.

 

Grundsteuerbescheid von Stadt oder Gemeinde

Abschließend ermittelt dann die Stadt bzw. Gemeinde die zu zahlende Grundsteuer. Dazu multipliziert sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, der von der Stadt beziehungsweise Gemeinde festgelegt wird. Daraus ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer, die als Grund-steuerbescheid in der Regel an den beziehungsweise die Eigentümer gesendet wird.

Hinweis

Der Hebesatz soll durch die Städte und Gemeinden so angepasst werden, dass die Grundsteuerre-form für die jeweilige Stadt oder Gemeinde möglichst aufkommensneutral ist. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern.

Die neu berechnete Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 auf Grundlage des Grundsteuerbescheides zu zahlen, bis dahin gelten bestehende Regelungen fort.

Rücklage für Ersatzbeschaffung – Reinvestitionsfrist verlängert


Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat – wie bereits im Vorjahr – die Frist für die Reinvestition verlängert, wenn eine Rücklage für Ersatzbeschaffung gebildet worden ist. Damit wird die Reinvestitionsfrist grundsätzlich auf den 31.12.2022 verlängert, so dass zum 31.12.2021 keine Rücklage für Ersatzbeschaffung gewinnerhöhend aufzulösen ist.

 

Hintergrund

Scheidet ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt wie z. B. aufgrund eines Brandes aus dem Betriebsvermögen aus, ersetzt häufig die Versicherung den Schaden. Ist der Versicherungsersatz höher als der Buchwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts, erhöht dieser Mehrbetrag, den man stille Reserven nennt, den Gewinn.

Die Finanzverwaltung räumt Unternehmern in diesem Fall die Möglichkeit ein, den Gewinn durch eine sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung zu neutralisieren. Die Rücklage kann dann auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden und mindert dessen Anschaffungskosten und damit auch die Abschreibungen für das Ersatzwirtschaftsgut. Die Ersatzbeschaffung muss innerhalb einer bestimmten Frist (Reinvestitionsfrist) erfolgen (s. auch Hinweise unten). Bereits zum 31.12.2020 hatte das BMF die Reinvestitionsfrist um ein Jahr verlängert (s. hierzu unsere Mandanten-Information 2/2021).

 

Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens

Dem BMF zufolge muss zum 31.12.2021 keine Rücklage für Ersatzbeschaffung aufgelöst werden.

 

Im Einzelnen gilt:

  • Die Reinvestitionsfrist für die Rücklage für Ersatzbeschaffung wird um zwei Jahre verlängert, wenn die Rücklage an sich bereits am 31.12.2020 hätte aufgelöst werden müssen und nur aufgrund des zum 31.12.2020 ergangenen BMF-Schreibens um ein Jahr verlängert worden ist.

Hinweis

Die Fristverlängerung gilt auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen gewesen wäre.

 

  • Ist die Rücklage an sich zum 31.12.2021 aufzulösen, verlängert sich die Reinvestitionsfrist um ein Jahr zum 31.12.2022.

Hinweis

Die Fristverlängerung von einem Jahr gilt auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

 

Hinweis:

Die Rücklage kann gebildet werden, wenn die Ersatzbeschaffung nicht im selben Jahr, in dem das Wirtschaftsgut ausscheidet, erfolgt. Für die Ersatzbeschaffung hat der Unternehmer grundsätzlich bis zum Ende des Folgejahres Zeit. Bei bestimmten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wie z. B. Immobilien oder Binnenschiffen beträgt die Reinvestitionsfrist vier Jahre. Für die Neuherstellung eines zerstörten Gebäudes hat der Unternehmer sogar sechs Jahre Zeit.

 

Die Fristverlängerung wird aufgrund der Corona-Krise gewährt. Der Gesetzgeber hat bereits vor kurzem die gesetzlichen Fristen für vergleichbare (Re-)Investitionsfristen ebenfalls um ein Jahr verlängert: So wurde die Reinvestitionsfrist für die Rücklage, die für den Gewinn aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter gebildet werden darf, um ein Jahr verlängert. Zudem wurde die dreijährige Investitionsfrist, die bei der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags greift, für die zum 31.12.2017 und 31.12.2018 gebildeten Investitionsabzugsbeträge um ein Jahr verlängert.

Billigkeitsregelungen im Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht verlängert


Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aufgrund der anhaltenden Corona-Krise einzelne, bereits bestehende coronabedingte Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene bis zum 31.12.2022 verlängert.

 

Hintergrund

Die Corona-Krise ist u. a. für gemeinnützige Vereine auch unter steuerlichen Gesichtspunkten ein Problem, wenn sie z. B. Mittel für Betroffene der Corona-Krise verwenden wollen. Das BMF hat daher in mehreren Schreiben des Jahres 2020 Erleichterungen gewährt, die bis zum 31.12.2021 befristet waren (s. hierzu unsere Mandanten-Informationen 4/2020 sowie 2/2021).

 

Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens

Dem BMF zufolge gelten die bis zum 31.12.2021 gewährten steuerlichen Erleichterungen für alle Maßnahmen fort, die bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden.

 

Dabei handelt es sich u. a. um die folgenden Maßnahmen:

  • Bei Spenden auf Sonderkonten für Corona-Betroffene, die z. B. von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
    oder von Wohlfahrtsverbänden eingerichtet worden sind, genügt der vereinfachte Zuwendungsnachweis, d. h. der Überweisungsträger, um die Spende steuerlich absetzen zu können.
  • Gemeinnützige Vereine dürfen Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für Corona-Betroffene erhalten haben, für Corona-Betroffene verwenden, auch wenn dies von ihrer Satzung nicht gedeckt ist. Hierbei sind allerdings noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen, z. B. die Prüfung der Bedürftigkeit der unterstützten Person.
  • Gemeinnützige Vereine dürfen auch Räume oder Personal für Corona-Betroffene verwenden, ohne dass dies die Gemeinnützigkeit gefährdet.
  • Unternehmer können Unterstützungsmaßnahmen für Corona-Betroffene als Betriebsausgaben absetzen.
  • Arbeitnehmer können einen Teil ihres Arbeitslohns zugunsten Corona-Betroffener spenden, indem der Arbeitgeber diesen Teil des Arbeitslohns auf ein Spendenkonto zugunsten der Corona-Hilfe einzahlt. Dieser Teil des Arbeitslohns muss dann nicht versteuert werden, wenn entsprechende Aufzeichnungen im Lohnkonto gefertigt werden.
Hinweis:

Die bisherigen BMF-Schreiben enthielten auch umsatzsteuerliche Erleichterungen, die durch das aktuelle Schreiben nicht bis zum 31.12.2022 verlängert wurden. Dies liegt jedoch daran, dass die umsatzsteuerlichen Erleichterungen nunmehr durch ein gesondertes BMF-Schreiben gewährt werden. Zu den umsatzsteuerlichen Erleichterungen gehört z. B. der Verzicht auf die Umsatzbesteuerung unentgeltlicher Hilfsmaßnahmen von Unternehmen als sog. unentgeltliche Wertabgabe.

Regelungen für Stundung und Vollstreckungsschutz verlängert


Die Finanzverwaltung hat aufgrund der Corona-Krise den Schutz der Steuerzahler bei Steuernachzahlungen und -vorauszahlungen sowie im Fall einer Vollstreckung erneut verlängert. Die bisherigen Schutzmaßnahmen, die bis zum 30.9.2021 galten, werden auf Antrag nun bis zum 31.3.2022 verlängert.

 

Hintergrund

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte zuletzt im März 2021 Erleichterungen bei Steuernachzahlungen und Vorauszahlungen sowie Vollstreckungsschutz aufgrund der Corona-Krise gewährt. Diese Erleichterungen galten bis zum 30.9.2021, nachdem sie bereits zuvor mehrfach verlängert worden waren (s. hierzu u. a. unsere Mandanten-Information 3/2021).

 

Aktuelles Schreiben des BMF

Mit seinem neuen Schreiben verlängert das BMF die Erleichterungen um ein halbes Jahr bis zum 31.3.2022. Im Einzelnen gilt:

  • Stundung: Steuern, die bis zum 31.1.2022 fällig werden, können bis zum 31.3.2022 in einem sog. vereinfachten Verfahren zinsfrei gestundet werden, wenn bis zum 31.1.2022 ein Stundungsantrag gestellt wird. An die Begründung des Stundungsantrags sind keine hohen Anforderungen zu stellen; der Antrag ist nicht wegen fehlenden Nachweises des Wertes der entstandenen Schäden abzulehnen.

Hinweis

Die Stundung kann bis zum 30.6.2022 verlängert werden, wenn eine Ratenzahlung vereinbart wird.

  • Vollstreckungsschutz: Auf Mitteilung des Vollstreckungsschuldners wird bis zum 31.3.2022 Vollstreckungsaufschub für Steuern gewährt, die bis zum 31.1.2022 fällig sind. Die Säumniszuschläge, die im Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2022 entstehen, sind grundsätzlich zu erlassen; dieser Erlass kann durch eine sog. Allgemeinverfügung erfolgen, die im Bundessteuerblatt für alle betroffenen Steuerpflichtigen veröffentlicht wird.

Hinweis

Wird eine Ratenzahlung vereinbart, ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs bis zum 30.6.2022 möglich.

  • Vorauszahlungen: Steuerpflichtige können bis zum 30.6.2022 einen Antrag auf Anpassung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2021 und 2022 stellen. An die Begründung des Antrags sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
Hinweis:

Die Erleichterungen gelten für Steuerpflichtige, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind. Dies knüpft an die Definition in den Corona-Hilfe-Anträgen an. Es dürfte daher der Hinweis genügen, dass man Corona-Hilfen erhält bzw. anspruchsberechtigt ist.

Ist der Steuerpflichtige nicht unmittelbar und auch nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen, kann er nach allgemeinen Grundsätzen eine Stundung oder Vollstreckungsschutz beantragen, und zwar auch über den 31.3.2022 bzw. – bei Ratenzahlungen – über den 30.6.2022 hinaus. Hier sind dann aber die üblichen, d. h. strengeren Nachweispflichten zu erfüllen.

Erleichterungen für die Opfer der Flutkatastrophe verlängert


Die Finanzverwaltungen in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben die steuerlichen Erleichterungen für die Opfer der Flutkatastrophe verlängert.

 

Hintergrund

Im Juli 2021 haben u. a. die Finanzministerien der Länder Bayern, NRW und Rheinland-Pfalz steuerliche Erleichterungen zur Berücksichtigung der Schäden im Zusammenhang mit den dortigen Unwetterereignissen in Kraft gesetzt. In den jeweiligen Erlassen wurden diverse Entlastungsmaßnahmen für Betroffene beschlossen. Diese Maßnahmen wurden nun in den von der Flut betroffenen Bundesländern verlängert.

 

Danach gilt Folgendes:

  • Die Möglichkeit einer zinslosen Steuerstundung oder einer Zurückstellung von Vollstreckungsmaßmaßnahmen werden bis zum 30.6.2022 verlängert.
  • Auch können bis zum 31.3.2022 unter erleichterten Bedingungen Steuervorauszahlungen angepasst werden.
  • Verlängert wurden auch die Nachweiserleichterungen für bis zum 31.3.2022 geleistete Spenden. Auch Sonderabschreibungen sind möglich.
  • Muss Hausrat und Kleidung in größerem Umfang wiederbeschafft werden, können diese Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden. Ansprechpartner ist das jeweils zuständige Finanzamt.

 

Hinweis:

Weitere Informationen zum Thema haben die Finanzministerien Bayern, NRW und Rheinland-Pfalz auf Ihren Internetseiten veröffentlicht

Steuerbefreiung für Betriebsvermögen – Erleichterung bezüglich der Lohnsumme


Bei der Erbschaftsteuer bleibt im Erbfall oder bei Schenkungen begünstigtes Vermögen zu 85% steuerfrei (Verschonungsabschlag), u.a. unter der Voraussetzung, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Betriebs innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400% der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme).

Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer.

 

Unterschreitet die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme, vermindert sich der zu gewährende Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit in demselben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird.

 

Im Einzelfall kann eine abweichende Festsetzung oder ein Erlass der Erbschaftsteuer in Betracht kommen, soweit die tatsächliche Lohnsumme der maßgebenden jährlichen Lohnsummen, in welche Lohnsummen aus der Pandemie vom 1.3.2020 bis 30.6.2022 einbezogen wurden, die Mindestlohnsumme ausschließlich aufgrund der Pandemie unterschreitet und es allein deshalb zu einer Nachversteuerung kommt.

 

Von der erforderlichen Kausalität zwischen der Pandemie und dem Unterschreiten der Mindestlohnsumme kann in der Regel ausgegangen werden, wenn in dem oben genannten Zeitraum die rechnerisch erforderliche durchschnittliche Lohnsumme zur Einhaltung der Mindestlohnsumme unterschritten wurde, für den o.g. Zeitraum Kurzarbeitergeld an den Betrieb bezahlt wurde und der Betrieb einer Branche angehört, die von einer verordneten Schließung wegen der Pandemie unmittelbar betroffen war.

 

Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsumme nach § 13a Abs. 3 Satz 5 ErbStG.

Quelle:

Oberste Finanzbehörden der Länder, Gleichlautende Erlasse vom 30.12.2021 (DB 2022 S. 229)

Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass


Ein neues, sehr ausführliches BMF-Schreiben zur geschäftlichen Bewirtung ersetzt ein solches Schreiben aus dem Jahr 1994. Erweitert werden insbesondere die Vorschriften zu digitalen oder digitalisierten Bewirtungsrechnungen und – belegen.

Nachfolgend stichwortartig die wesentlichen Grundsätze für die steuerliche Anerkennung angemessener Aufwendungen. Weitere, detaillierte Ausführungen können dem Schreiben entnommen werden.

 

1. Inhalt der Bewirtungsrechnung

1.1.  (Vollständiger) Namen und (vollständige) Anschrift des leistenden Unternehmens (Bewirtungsbetrieb)

1.2. Steuernummer oder USt-Identifikationsnummer des Bewirtungsbetriebs

1.3. Ausstellungsdatum

1.4. Einmalige, fortlaufend vergebene Rechnungsnummer

1.5. Leistungsbeschreibung nach Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung und Art der sonstigen Leistung). Die Angabe „Speisen und Getränke“ und die Gesamtsumme reichen nicht.

1.6. Leistungszeitpunkt (Tag der Bewirtung)

1.7. Rechnungsbetrag

1.8. Name des Bewirtenden

Die Positionen 1.1., 1.3., 1.5. und 1.6. sind auch bei Kleinbetragsrechnungen

(§ 33 UStDV – bis 250_) zu beachten.

 

2. Erstellung der Bewirtungsrechnung

Verwendet der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion, werden für den Betriebsausgabenabzug von Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass nur maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesicherte Rechnungen anerkannt.

 

3. Digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnungen- und -belege

Für die vollständige elektronische Abbildung sind die Nachweiserfordernisse (nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 EStG) als erfüllt anzusehen, wenn

  • der Steuerpflichtige zeitnah einen elektronischen Eigenbeleg mit den gesetzlich erforderlichen Angaben erstellt oder die gesetzlich erforderlichen Angaben zeitnah auf der digitalen oder digitalisierten Bewirtungsrechnung elektronisch ergänzt, – der Zeitpunkt der Erstellung oder Ergänzung im Dokument elektronisch aufgezeichnet wird,
  • das erstellte Dokument oder die Ergänzung der Bewirtungsrechnung vom Steuerpflichtigen digital signiert oder genehmigt wird,
  • der Zeitpunkt der Signierung oder Genehmigung elektronisch aufgezeichnet wird,
  • das erstellte Dokument – ggf. zusammen mit der digitalen oder digitalisierten Rechnung – oder die ergänzte Bewirtungsrechnung elektronisch aufbewahrt wird und
  • bei den genannten Vorgängen die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff erfüllt und die jeweils angewandten Verfahren in der Verfahrensdokumentation beschrieben werden.

 

4. Bewirtungen im Ausland

Bei den Voraussetzungen zur Anerkennung wird grundsätzlich nicht unterschieden, ob die Bewirtung im Inland oder Ausland stattgefunden hat. In Ausnahmefällen, wenn nur eine handschriftlich erstellte ausländische Rechnung vorliegt, hat der Steuerpflichtige glaubhaft zu machen, dass im jeweiligen ausländischen Staat keine Verpflichtung zur Erstellung maschineller Belege besteht.

 

Quelle:

BMF-Schreiben vom 30.6.2021–IV C 6–S–2145/19/10003:003 (BStBl Teil I 2021, S. 908)

Messekosten: Wann erfolgt eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung?


Werden gemietete Wirtschaftsgüter nur bis zu 3-mal im Jahr für die Teilnahme an Fachmessen benötigt, stellen diese kein sog. fiktives Anlagevermögen dar. Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung findet nicht statt.

 

Hintergrund

Eine GmbH nahm im Jahr 2016 an 3 Fachmessen mit einer Gesamtdauer von 10 Tagen teil. Hierbei hat sie den Messestand jeweils gemietet. Das Finanzamt rechnete diese Mietaufwendungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzu. Der Einspruch der GmbH blieb erfolglos.

 

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Zwar werden 20 % der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, bzw. 50 % der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzugerechnet. Doch dazu gehören nicht die hier zu beurteilenden Aufwendungen für einen Messestand.

Es mangelt zum einen an einer feststellbaren Gegenleistung für die Überlassung von beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern. Die Aufwendungen sind eher für den Auf- und Abbau des Messestands erbracht worden. Bei anderen Kostenelementen könnte es sich zwar um Miet- und Pachtzinsen handeln. Doch ist in die Kosten des Messeveranstalters als Zahlungsempfänger wohl auch dessen Organisationsaufwand in die Kostenberechnung eingeflossen.

Schließlich sind die Aufwendungen nicht für Wirtschaftsgüter entstanden, die Anlagevermögen darstellen würden, wenn sie im Eigentum der Klägerin stünden – sog. fiktives Anlagevermögen. Für die Abgrenzung ist auf die Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts in dem Betrieb abzustellen; dazu ist der jeweilige Geschäftsgegenstand des Unternehmens maßgeblich. Bei der Klägerin ist demnach für Wirtschaftsgüter eines Messestandes mit nur 3-maliger Nutzung im Jahr kein dauerhaftes Vorhandensein erforderlich.

Darf eine Buchhaltungsgesellschaft Hilfe in Steuersachen leisten?


Selbstständige Buchhalter sind nicht zur Steuerberatung berechtigt. Deshalb ist auch eine Buchhaltungsgesellschaft, die Lohnsteueranmeldungen durchführt, nicht berechtigt, einen Antrag auf Erlass eines Verspätungszuschlags zur Lohnsteueranmeldung zu stellen.

 

Hintergrund

Die Klägerin ist ein selbstständiges Buchhaltungsbüro und führt Arbeiten nach § 6 Nr. 4 StBerG durch. Sie beantragte den Erlass eines Verspätungszuschlags für ihre Mandantin, die B-GmbH. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Klägerin mit der Stellung des Erlassantrags unbefugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leistete und wies sie als Bevollmächtigte der B-GmbH insoweit zurück.

 

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt die Klägerin zu Recht bezüglich der Stellung eines Antrags auf Erlass eines Verspätungszuschlags zurückgewiesen hat.

Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leiste, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. Ob jemand zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, richtet sich nach dem StBerG. Danach darf die Hilfeleistung in Steuersachen geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt seien. Das Verbot gilt nicht für das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen.

Vorliegend hatte die Klägerin auch einen Antrag auf Erlass des Verspätungszuschlags zur Lohnsteueranmeldung gestellt. Aus § 6 Abs. 4 StBerG lässt sich diese Befugnis jedoch nicht ableiten. Ein Erlassantrag stellt auf sachliche oder persönliche Billigkeitsgründe ab, die die Klägerin im Rahmen ihrer Buchführungstätigkeiten für die B-GmbH nicht ohne Weiteres abschätzen kann. Dies soll im Interesse der Allgemeinheit und der Steuerpflichtigen anderen Personen als einem ausgebildeten steuerlichen Berater nicht überlassen werden.

Keine Schenkungsteuer bei Pauschalabfindung für den Scheidungsfall


Vereinbaren Eheleute für den Fall der Beendigung der Ehe Zahlungen eines Ehepartners in einer bestimmten Höhe, die erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten sind, liegt in einer solchen Bedarfsabfindung keine freigebige Zuwendung vor. Dieser Vorgang fällt damit nicht unter die Schenkungsteuer.

 

Hintergrund

Die Ehefrau F schloss anlässlich ihrer Eheschließung im Jahr 1998 mit ihrem Ehemann E einen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung und den Ausschluss des gesetzlichen Versorgungsausgleichs vereinbarten. Für den Fall der Scheidung wurde der F ein indexierter Zahlungsanspruch eingeräumt, der bei 15-jähriger Dauer der Ehe 2 Mio. DM betragen sollte.

Die Ehe wurde im Jahr 2014 nach 15 Jahren geschieden. E zahlte an F den vereinbarten Ausgleichsbetrag.

Bei der Festsetzung der Schenkungsteuer gegen F erfasste das Finanzamt den Betrag als freigebige Geldzuwendung nach Steuerklasse II mit 30 % unter Berücksichtigung von Vorerwerben und des Freibetrags von 20.000 EUR.

Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage mit der Begründung ab, dass die Zuwendung freigebig gewesen war, da sie nicht mit einer Gegenleistung der F verknüpft worden war. Aus der Vereinbarung konnte kein Verzicht der F auf eine Zugewinnausgleichsforderung abgeleitet werden.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah dies anders und hob sowohl Finanzgerichtsurteil als auch Schenkungsteuer-Bescheid auf. Die Leistung des E erfüllt nicht den Besteuerungstatbestand einer freigebigen Zuwendung.

Die Zahlung einer "Pauschalabfindung" unter Preisgabe eines künftig entstehenden Zugewinnausgleichanspruchs vor Eingehung der Ehe ist eine steuerbare freigebige Zuwendung. Denn die Zahlung wird weder zur Befriedigung eines Forderungsrechts noch als Gegenleistung für einen Verzicht getätigt. Ein Forderungsrecht besteht in diesen Fällen nicht. Denn die Zugewinnausgleichsforderung entsteht erst, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.

Anders ist es jedoch, wenn die zukünftigen Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend individuell regeln und für den Fall der Beendigung der Ehe Zahlungen eines Ehepartners an den anderen vorsehen, die erst zu diesem Zeitpunkt zu leisten sind. Bei einer solchen Bedarfsabfindung wird keine pauschale Abfindung ohne Gegenleistung erbracht. Es werden lediglich die Rechte und Pflichten der künftigen Ehegatten durch umfangreiche Modifikation der familienrechtlichen Ansprüche im Wege einer Pauschalierung neu austariert. Wird ein derartiger Vertrag nach Art eines Gesamtpakets abgeschlossen, mit dem alle Scheidungsfolgen geregelt werden, kann dieses Paket nicht in Einzelleistungen aufgeteilt und eine Einzelleistung der Schenkungsteuer unterworfen werden. Damit würde verkannt, dass ein solcher Vertrag einen umfassenden Ausgleich aller Interessengegensätze anstrebt und insoweit keine der Einzelleistungen ohne Gegenleistung ist. Wird die Ehe dann tatsächlich beendet, erfolgt die Zahlung des vorab vereinbarten Betrages in Erfüllung dieser Vereinbarung.

Die Zahlung des E erfüllt nicht den Tatbestand einer freigebigen Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Denn E hat sich nicht zu einer sofortigen Pauschalabfindung ohne Gegenleistung verpflichtet. F sollte erst im Fall einer Scheidung eine Zahlung zur Abgeltung verschiedener familienrechtlicher Ansprüche erhalten. Diese wurden lediglich dem Umfang nach durch die vorherige Vereinbarung modifiziert. Hinzu kommt, dass es sich bei der Abfindungszahlung nicht um eine singuläre Abrede zwischen F und E handelte. Vielmehr ist die Klausel in ein Vertragskonvolut über die Rechtsfolgen der Eheschließung eingebettet. Das verbietet eine isolierte Betrachtung. Außerdem fehlt es am subjektiven Willen zur Freigebigkeit. Aus Sicht des E diente die Abfindungszahlung dem Schutz seines Vermögens vor unwägbaren finanziellen Verpflichtungen infolge einer Scheidung. Mit seiner Leistung wollte er eine in einem kausalen Zusammenhang stehende Gegenleistung erhalten.

Ist das besondere Kirchgeld in Baden verfassungsgemäß?


In Baden kann ein besonderes Kirchgeld festgesetzt werden. Das wird auch in Zukunft so bleiben, denn nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist dessen Erhebung verfassungsgemäß.

 

Hintergrund

Die evangelische Klägerin wurde für das Jahr 2015 mit ihrem Ehemann, der keiner Religionsgemeinschaft angehört, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte im Jahr 2015 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Steuerbescheid 2015 enthielt die Festsetzung eines Kirchgelds gegen die Klägerin, das von dem zu versteuernden Einkommen der Eheleute erhoben wurde.

Die Klägerin argumentierte, dass sie über eigenes Einkommen verfügte, das für die Kirchensteuer maßgeblich ist. Bei eigenem Einkommen des Ehegatten einer glaubensverschiedenen Ehe durfte die Kirche deshalb nur dieses Einkommen besteuern.

 

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die Festsetzungen eines besonderen Kirchgelds gegen die Klägerin rechtmäßig war und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzte. Sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auch des Bundesfinanzhofs ist geklärt, dass die Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten für die Bemessung des besonderen Kirchgelds auch dann am Einkommen beider Ehegatten gemessen werden darf, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über ein (geringes) eigenes Einkommen verfügt.

Das besondere Kirchgeld verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, nicht gegen den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung und auch nicht gegen den Grundsatz der Individualbesteuerung. Die Erhebung eines besonderen Kirchgelds ist nicht nur in den Fällen zulässig, in denen der – mit seinem nichtkirchenangehörigen Ehegatten zusammenveranlagte – kirchenangehörige Ehegatte über kein eigenes Einkommen verfügt, sondern auch dann, wenn beide Ehegatten über ein Einkommen verfügen.

Wenn sich Gesellschafterlisten widersprechen: Wie ist damit umzugehen?


Liegen mehrere Gesellschafterlisten vor, ist die Liste ausschlaggebend, die zuletzt in den Registerordner aufgenommen worden ist.

 

Hintergrund

Die GmbH wurde im Dezember 2019 gegründet. Die eingereichte Gesellschafterliste wies 2 Gesellschafter aus: Die Gesellschafterin A war mit 26,7 % und die CH UG mit 73,3 % am Stammkapital beteiligt. H war Geschäftsführer der GmbH und zugleich Geschäftsführer sowie Alleingesellschafter der CH UG.

Am 2.11.2020 übermittelte ein Notar eine Gesellschafterliste an das Handelsregister, die nur noch die A als Alleingesellschafterin auswies. Die Liste enthielt einen Hinweis auf darauf, dass die CH UG ihre Geschäftsanteile an die A übertragen hatte. Am 5.11.2020 übermittelte der Geschäftsführer H eine weitere Gesellschafterliste an das Handelsregister, die wiederum beide Gesellschafter (Gesellschafterin A und die CH UG) mit den ursprünglichen Beteiligungen auswies. Diese Liste enthält den Hinweis "Korrektur unrichtiger Eintragung". Beide Gesellschafterlisten wurden am 11.11.2020 in den Registerordner aufgenommen.

Mit Beschluss v. 7.12.2020 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. A führte am 29.12.2020 allein eine Gesellschafterversammlung durch, verzichtete dabei auf die Einhaltung von Form und Fristen, berief den Geschäftsführer H ab und bestellte B zum Liquidator, der seine Bestellung sodann zur Eintragung in das Handelsregister anmeldete.

Das Registergericht wies die beantragte Eintragung mit der Begründung zurück, dass die CH UG als Mitgesellschafterin nicht an dem Beschluss beteiligt wurde. Maßgebend sei die Gesellschafterliste vom 5.11.2020. Ausweislich dieser Liste war auch die CH UG Gesellschafterin der GmbH. Hiergegen erhoben A und B Beschwerde. Sie sind der Auffassung, die Abberufung sei wirksam beschlossen worden.

 

Entscheidung

Die Beschwerden hatten keinen Erfolg. Das Kammergericht entschied zum einen, dass die Gesellschafterin A schon nicht befugt war, die Beschwerde zu erheben, denn sie ist nicht in ihren Rechten verletzt. Als Gesellschafterin war sie allenfalls mittelbar beeinträchtigt, was für eine Beschwerde jedoch nicht ausreicht.

Zum anderen hat das Kammergericht aber auch die Beschwerde des B zurückgewiesen. B war nicht wirksam zum Liquidator bestellt worden, denn der gefasste Beschluss war unwirksam. Eine Anmeldung wegen eines Wechsels des Vertretungsorgans erfordert die Prüfung, ob die Abberufung und die Bestellung ordnungsgemäß beschlossen worden sind. Bei dem gefassten Beschluss war die CH UG nicht beteiligt worden. Maßgebend war die Gesellschafterliste vom 5.11.2020. Existieren mehrere Gesellschafterlisten, ist die Liste entscheidend, die zuletzt in den Registerordner aufgenommen worden ist. Sind hingegen mehrere Listen am selben Tag in den Registerordner aufgenommen worden, ohne dass die Reihenfolge aus sich heraus ersichtlich ist, ist die jüngere Liste – das ist hier die vom 5.11.2020 – als zuletzt aufgenommene Liste anzusehen.

Führen gespaltene Gewinnverwendungen zum Zufluss von Gewinnanteilen?


Beschließen die Gesellschafter, dass die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern ausgeschüttet werden, aber der auf den Mehrheitsgesellschafter gemäß seiner Beteiligung entfallende Anteil am Gewinn nicht ausgeschüttet, sondern in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wird, ist grundsätzlich steuerlich anzuerkennen, wenn die zivilrechtliche Vereinbarung wirksam ist.

 

Hintergrund

X war geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter verschiedener GmbH. Deren jeweilige Satzung sah vor, dass der einem Gesellschafter nicht ausgeschüttete Gewinn auf einem personenbezogenen Rücklagenkonto gutgeschrieben wird und zu einem späteren Zeitpunkt an diesen Gesellschafter ausgeschüttet werden kann.

Für mehrere dieser GmbH stellten die Gesellschafter im Jahr 2012 die Jahresabschlüsse fest und entschieden sodann über die Verwendung und Verteilung der Bilanzgewinne. Hierzu stellten sie zunächst die Höhe der jeweils ausschüttbaren Gewinne fest. Im Weiteren beschlossen sie, dass die der jeweiligen Beteiligungshöhe entsprechenden Gewinnanteile der Minderheitsgesellschafter an diese ausgeschüttet wurden. Die ebenfalls der Beteiligungshöhe entsprechenden Anteile des X am Gewinn wurden hingegen nicht ausgeschüttet und den personenbezogenen Rücklagen zugeführt. In den Jahresabschlüssen wurden diese Rücklagen als Gewinnrücklagen im Eigenkapital der jeweiligen Gesellschaft ausgewiesen.

Das Finanzamt war der Meinung, dass dem X Einkünfte aus Kapitalvermögen zugeflossen waren, und erhöhte die Kapitalerträge entsprechend.

Dem folgte das Finanzgericht und entschied, dass die Anteile am Gewinn dem X als beherrschendem Gesellschafter bereits mit dem jeweiligen Beschluss über die Einstellung in das persönliche Rücklagenkonto zugeflossen waren.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah dies anders. Seiner Entscheidung nach hat das Finanzgericht fehlerhaft angenommen, dass gesellschaftsrechtlich zulässige und steuerlich anzuerkennende Beschlüsse über gespaltene bzw. inkongruente Gewinnverwendungen zum Zufluss von Gewinnanteilen führen. Es hat insbesondere nicht berücksichtigt, dass es aufgrund der Gesellschafterbeschlüsse bereits nicht zu Gewinnausschüttungen an den X gekommen ist, sodass sich die Frage des Zuflusses von Gewinnanteilen gar nicht stellt.

Im Gewinnverwendungsbeschluss entscheiden die Gesellschafter darüber, ob bzw. inwieweit der Gewinn der GmbH thesauriert oder ausgeschüttet wird. Der thesaurierte Gewinn kann in eine Gewinnrücklage eingestellt oder als Gewinn vorgetragen werden. Im Rahmen der Gewinnverteilung bestimmen sie darüber, ob der auszuschüttende Gewinn den Gesellschaftern entsprechend ihren Geschäftsanteilen zusteht oder ob er anteilsabweichend verteilt wird. Für spätere Ausschüttungen aus einer solchen gesellschafterbezogenen Gewinnrücklage, die als Unterkonto der Gewinnrücklage geführt wird, ist erneut ein Beschluss über die Gewinnverwendung zu fassen.

Im Rahmen der Gewinnverwendung können die Gesellschafter beschließen, dass nur die Anteile bestimmter Gesellschafter am Gewinn ausgeschüttet werden, während die Anteile anderer Gesellschafter am Gewinn nicht ausgeschüttet, sondern in gesellschafterbezogene Gewinnrücklagen eingestellt werden. Derart gespaltene Gewinnverwendungen sind gesellschaftsrechtlich zulässig, wenn sie nach der Satzung möglich sind und die Gesellschafter wirksam einen entsprechenden Beschluss fassen. Ein zivilrechtlich wirksamer Beschluss über eine gespaltene Gewinnverwendung, wonach die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern ausgeschüttet werden, der auf den Mehrheitsgesellschafter nach seiner Beteiligung entfallende Anteil am Gewinn hingegen nicht ausgeschüttet, sondern in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wird, ist steuerlich anzuerkennen.

Hiervon ausgehend führt ein gesellschaftsrechtlich zulässiger und steuerlich anzuerkennender Beschluss über die gespaltene/inkongruente Gewinnverwendung nicht zur Gewinnausschüttung an den Gesellschafter, dessen Anteil am Gewinn thesauriert wird, und insoweit auch nicht zum Zufluss eines Gewinnanteils.

Die Revision des X war somit erfolgreich. Soweit eine Thesaurierung im Wege der Einstellung in eine personenbezogene Gewinnrücklage erfolgt ist, ist der Gewinn im Eigenkapital der Gesellschaft verblieben. Die gespaltene Gewinnverwendung führt nicht zur Ausschüttung des thesaurierten Gewinnanteils. Die zivilrechtlich wirksamen Gesellschafterbeschlüsse sind steuerlich anzuerkennen. Dass X beherrschender Gesellschafter war, steht der Anerkennung nicht entgegen.

Ist bei einer Betriebsaufspaltung die erweiterte Kürzung ausgeschlossen?


Eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz-Personengesellschaft ist bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung auch dann zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht. Der Bundesfinanzhof ändert diesbezüglich seine bisherige Rechtsprechung.

 

Hintergrund

Die X-GmbH & Co. KG (X-KG) vermietete Räumlichkeiten an die mit ihr über die H-GmbH verbundene M-GmbH & Co. KG (M-KG). Diese nutzte die vermietete Immobilie neben weiteren Grundstücken betrieblich.

Die X-KG beantragte die sog erweiterte Kürzung. Das Finanzamt lehnte dies ab. Es ging davon aus, dass wegen der im Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten der X-KG gehaltenen Beteiligungen an der H-GmbH keine ausschließliche Verwaltung eigenen Grundbesitzes vorlag. Aus den Beteiligungen würden dem Grunde nach gewerbliche Einkünfte erzielt, die nicht ausschließlich auf die Grundstücksverwaltung entfielen. Darüber hinaus war die erweiterte Kürzung zu versagen, weil das Grundstück der X-KG aufgrund der Unternehmensstruktur zumindest zeitweise oder teilweise einem Gewerbebetrieb diente, an dem die Gesellschafter der X-KG beteiligt waren.

Das Finanzgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt und entschied insbesondere, dass keine der erweiternden Kürzung entgegenstehende mitunternehmerische Betriebsaufspaltung vorlag. Für eine Betriebsaufspaltung fehlte es an der personellen Verflechtung. Die 100-prozentige Beteiligung der H-GmbH an der Komplementär-GmbH der M-KG genügte nicht, weil ein "Durchgriff" durch die Kapitalgesellschaft nicht zulässig war.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage ab. Der erweiterten Kürzung steht entgegen, dass zwischen der X-KG und der M-KG eine Betriebsaufspaltung vorgelegen hat. Das hat zur Folge, dass die X-KG als Besitzunternehmen originär gewerbliche Einkünfte erzielt hat. Die Überlassung eines Grundstücks im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wird als gewerbliche Tätigkeit beurteilt und schließt die erweiterte Kürzung aus.

Die sachliche Verflechtung liegt darin, dass die X-KG der M-KG mit dem vermieteten Grundstück eine wesentliche Betriebsgrundlage überlassen hat.

Bis zu seinem Tod war A (in der Folgezeit die aus B, C und D bestehende Personengruppe), sowohl unmittelbar als Kommanditist als auch mittelbar über eine jeweils mehrheitliche Beteiligung an der Komplementär-GmbH an der X-KG als Besitzgesellschaft beteiligt. Zugleich waren die gleichen Personen auch mittelbar über eine jeweils mehrheitliche Beteiligung an der alleinigen Kommanditistin (H-GmbH) der M-KG als Betriebsgesellschaft beteiligt. Die H-GmbH wiederum war auch alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH der M-KG. Für die Beurteilung einer personellen Verflechtung zwischen der X-KG und der M-KG sind bei den Gesellschaftern A (bzw. nach dessen Tod B, C und D) auch deren mittelbare Beteiligungen über Kapitalgesellschaften (BV-GmbH bzw. H-GmbH) sowohl an der Betriebsgesellschaft (M-KG) als auch – in Änderung der bisherigen Rechtsprechung – an der X-KG als Besitz-Personengesellschaft zu berücksichtigen.

Nach bisheriger Rechtsprechung kann eine Beteiligung der Betriebsgesellschafter an der Besitzgesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, mangels Mitunternehmerstellung dieser Gesellschafter in der Besitzgesellschaft nicht zu einer personellen Verflechtung führen. Wegen des sog. Durchgriffsverbots kann der Besitzgesellschaft weder die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft noch eine damit verbundene Beherrschungsfunktion zugerechnet werden. Andererseits kann jedoch die Herrschaft über das Betriebsunternehmen auch mittelbar über eine Kapitalgesellschaft ausgeübt und damit eine personelle Verflechtung begründet werden. Diese unterschiedliche Rechtsprechung ist auf Kritik gestoßen.

Nach jetziger Auffassung des Bundesfinanzhofs sind für diese Unterscheidung keine sachlichen Gründe ersichtlich. Wenn die Herrschaft über das Betriebsunternehmen nicht auf einer unmittelbaren Beteiligung beruhen muss, sondern auch mittelbar über eine Kapitalgesellschaft als Beteiligungsgesellschaft ausgeübt werden kann, muss dies auch für eine mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an dem Besitzunternehmen jedenfalls insoweit gelten, als dieses eine Personengesellschaft ist.

Hiervon ausgehend haben im vorliegenden Fall die Beteiligungsverhältnisse zur Beherrschungsidentität hinsichtlich der X-KG und der M-KG geführt. Die beteiligten Personen konnten über ihre Beteiligungen an der H-GmbH, die ihrerseits an der M-KG und deren Komplementär-GmbH beteiligt war, maßgeblichen Einfluss auf die M-KG (Betriebsgesellschaft) nehmen. Außerdem konnten sie aufgrund ihrer Kommanditbeteiligungen an der X-KG und ihrer Beteiligungen an deren Komplementär-GmbH die X-KG (Besitzgesellschaft) entscheidend beeinflussen.

Gemeinnützigkeit: Gesellschaftsvertrag muss Vermögensbindung bei Wegfall des bisherigen Zwecks regeln


Eine Satzung muss dem Grundsatz der satzungsmäßigen Vermögensbindung genügen. Insbesondere muss sie auch eine ausdrückliche Regelung für den Wegfall des bisherigen Zwecks der Körperschaft enthalten.

 

Hintergrund

Streitig war die formelle Satzungsmäßigkeit des Gesellschaftsvertrages der C-GmbH. Im Jahr 2014 teilte das Finanzamt der GmbH mit, dass der Gesellschaftsvertrag aus 2012 nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprach. Die gemeinnützigen Zwecke müssten wörtlich benannt werden. Im Jahr 2015 beschlossen die Gesellschafter eine Neufassung, wobei zwar Regelungen zur Vermögensbindung im Fall der Auflösung enthalten waren, nicht aber bei Zweckwegfall. Das Finanzamt beanstandete auch die Neufassung und schlug vor, auch die Regelung zur Auflösung der Gesellschaft an die Mustersatzung anzupassen.

Im Jahr 2016 lehnte das Finanzamt die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen ab, weil der verfolgte Zweck und die Art der Verwirklichung nicht genau bestimmt waren.

Der dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht statt. Es war der Ansicht, dass der Gesellschaftsvertrag die satzungsmäßigen Voraussetzungen einhielt. Zudem genügt der Gesellschaftsvertrag angesichts der gewollten und zuvor zuerkannten Steuerbegünstigung den Anforderungen der satzungsmäßigen Vermögensbindung.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage ab. Der Gesellschaftsvertrag in der Fassung aus dem Jahr 2015 genügt nicht den Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung. Vertrauensschutzgesichtspunkte sind nicht zu berücksichtigen.

Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. Diesen Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung genügt die Satzung aus 2015 nicht. Denn in dem Vertrag fehlen ausdrückliche Bestimmungen der Vermögensbindung für den Wegfall des bisherigen Zwecks der GmbH.

Ist der Wegfall des bisherigen Zwecks als Voraussetzung des Vermögensanfalls überhaupt nicht erwähnt, ist eine Auslegung der Satzung in der Weise, dass die Regelung zu einer anderen Art des Vermögensanfalls auf den Wegfall des bisherigen Zwecks zu übertragen ist, nicht möglich. Die vorherige Handhabung der Beteiligten kann nicht zur Auslegung der satzungsmäßigen Vermögensbindung herangezogen werden. Denn Regelungen über die Vermögensbindung bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks müssen in der Satzung selbst getroffen werden. Die Berücksichtigung außerhalb der Satzung liegender Begleitumstände oder des nicht in der Satzung manifestierten Willens der Mitglieder würde dem Gebot des Buchnachweises widersprechen. Sinn und Zweck der satzungsmäßigen Vermögensbindung ist, dass ausschließlich aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist und satzungsmäßig die Bindung des steuerbegünstigt gebildeten Vermögens im Dritten Sektor gewährleistet bleibt.

Kindergeld bei krankheitsbedingtem Ausbildungsabbruch


Ein Kind kann wegen Berufsausbildung nicht berücksichtigt werden, sobald es sein Ausbildungsverhältnis krankheitsbedingt nicht nur unterbrochen, sondern abgebrochen hat.

 

Hintergrund

Die volljährige Tochter A der Mutter M begann im Februar 2016 eine 2-jährige schulische Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin. Die Familienkasse setzte entsprechend das Kindergeld fest.

Im September 2017 teilte M der Familienkasse mit, dass A ab September 2017 bis Februar 2018 vollzeitbeschäftigt war. Danach werde sie ihre Ausbildung fortsetzen. A war jedoch bereits im März 2017 vorzeitig von der Schule abgegangen. Die Familienkasse hob darauf die Kindergeldfestsetzung auf und forderte das Kindergeld i. H. v. 1.344 EUR für April bis Oktober 2017 von M zurück.

M wandte ein, dass A Ende 2016 erkrankt und nach ärztlichen Attesten nicht zu einer regelmäßigen Teilnahme am Schulunterricht fähig war. Sie hatte daher ab März 2017 mit der Ausbildung ausgesetzt, um diese im September 2017 wieder aufzunehmen. Da dies von der Schule nicht bewilligt worden war, hatte sie zur Überbrückung bis zur Fortsetzung der Ausbildung die Beschäftigung angenommen.

Die Familienkasse war der Ansicht, dass A mit dem Abgang von der Schule im März 2017 ihre Ausbildung beendet hatte. Da eine Erklärung der A, nach Ende der Erkrankung weiterhin die Schule besuchen zu wollen, nicht vorlag, kam eine Berücksichtigung nicht in Betracht. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Es ging von einer unterbrochenen Ausbildung aus.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück.

Eine Berufsausbildung setzt voraus, dass das Kind einen Ausbildungsplatz hat und ausbildungswillig ist. Wird das Ausbildungsverhältnis beendet, z. B. durch Abmeldung von der Schule oder Aufhebung des Ausbildungsvertrags, fehlt es am formalen Fortbestehen eines Ausbildungsverhältnisses. Dementsprechend kommt für A eine Berücksichtigung unter dem Gesichtspunkt der Berufsausbildung ab April 2017 nicht mehr in Betracht. Denn sie hat mit der Abmeldung von der Schule ihre Ausbildung (infolge der Erkrankung) nicht nur unterbrochen, sondern abgebrochen.

Eine Berücksichtigung wegen fehlendem Ausbildungsplatz setzt voraus, dass der Beginn der Ausbildung nicht an anderen Gründen als dem Mangel eines Ausbildungsplatzes scheitert. Ist ein Kind aus Krankheitsgründen gehindert, sich um einen Ausbildungsplatz zu bewerben oder diesen zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn anzutreten, kommt eine Berücksichtigung daher nur unter eingeschränkten Voraussetzungen in Betracht.

Zunächst muss es sich um eine vorübergehende Krankheit handeln. Die gesundheitliche Beeinträchtigung an der Aufnahme einer Ausbildung darf regelmäßig nicht länger als 6 Monate andauern. Entscheidend ist die zu erwartende Dauer der Funktionsbeeinträchtigung.

Außerdem muss die Ausbildungswilligkeit des Kindes für den Anspruchszeitraum nachgewiesen werden. Das Kind muss sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühen. Zur Vermeidung missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes muss sich die Ausbildungsbereitschaft durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben.

Als Nachweis kommt etwa die schriftliche Erklärung, sich unmittelbar nach Ende der Krankheit um eine Berufsausbildung zu bemühen, in Betracht. Ebenso denkbar ist, dass das Kind während der Erkrankung den früheren Ausbildungsbetrieb oder eine andere Ausbildungseinrichtung wegen einer (Wieder-)Aufnahme der Ausbildung konkret anspricht.

Im Streitfall hat das Finanzgericht keine genaueren Feststellungen zur Art voraussichtlichen Dauer der Erkrankung getroffen. Bei länger dauernder Erkrankung kommt eine Berücksichtigung als behindertes Kind in Betracht. Es fehlen auch nähere Feststellungen zur Frage der Ausbildungswilligkeit für den gesamten Streitzeitraum von April bis September 2017. A hat zwar im April 2017 gegenüber der Schule ihre weitere Ausbildungswilligkeit dokumentiert. Wegen der Aufnahme der Vollzeitbeschäftigung ab September 2017 könnte der Entschluss zur Aufnahme dieser Erwerbstätigkeit bereits im Zeitraum ab März 2017 gefasst worden sein.

Verluste aus gewerblicher Tätigkeit durch Verwertung von Markenrechten und Internetdomains


Die Verwertung von Markenrechten und Internetdomains stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar, wenn sie mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt wird.

 

Hintergrund

Der Kläger ließ sich seit 1998 Markenrechte auf Vorrat gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr eintragen, entwickelte Markennamen, die er sich schützen ließ und erwarb passende Internetdomains. Der Kläger hatte bis zum Jahr 2011 insgesamt 347 Markenrechte erworben und davon 13 an 7 verschiedene Erwerber veräußert.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass keine gewerbliche Tätigkeit vorlag, da der Kläger nicht selbst werbend tätig wurde, sondern auf Kontaktaufnahme von Seiten der Kunden wartete. Die Verluste wurden dementsprechend steuerlich nicht berücksichtigt.

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass es sich um ein fehlgeschlagenes Investment und nicht um Liebhaberei handelte. Die Höhe der Investitionen und Zeitdauer der Tätigkeit deuteten eindeutig auf einen Gewerbebetrieb hin. Darüber hinaus hatte eine vorhergehende Betriebsprüfung eine gewerbliche Tätigkeit anerkannt, wodurch ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden war.

 

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass der Kläger die Tätigkeit selbstständig und nachhaltig ausübte, da er über einen Zeitraum von mehreren Jahren Markenrechte eintragen ließ, um diese gegen Entgelt zu veräußern. Durch die Absicht, diese an jeden Interessenten, der bereit war, als Gegenleistung ein marktübliches Entgelt zu zahlen, zu übertragen, nahm er am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil. Durch die Eintragung im Register ist er ausreichend nach außen in Erscheinung getreten. Aus einem weitergehenden werblichen Auftreten hätte ersichtlich werden können, dass diese Marken nicht benutzt werden. Dies hätte zur Folge haben können, dass Marken gelöscht und damit wertlos werden.

Auch das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht konnte das Finanzgericht nicht feststellen. Die Geschäftsidee war risikobehaftet, was jedoch nicht die Feststellung des Fehlens einer Gewinnerzielungsabsicht zuließ. Entscheidend für eine Gewerblichkeit der Tätigkeit war für das Finanzgericht, dass der Kläger die Markenrechte nicht nur an- und verkauft, sondern dass er diese durch Namengebung und Registereintragung selbst geschaffen hat.

Was bei Schadensersatzansprüchen gegen den GmbH-Geschäftsführer zu beachten ist


Ob gegen einen Geschäftsführer Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, entscheidet die Gesellschafterversammlung. Liegt jedoch kein Beschluss vor, fehlt der GmbH im Gerichtsverfahren die Klagebefugnis.

 

Hintergrund

Die Klägerin ist eine Wohnungsbaugesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Sie hatte 2 Geschäftsführer. Die Gesellschaft verlangte von einem der Geschäftsführer Schadensersatz, weil er ohne Absprache mit dem weiteren Geschäftsführer Vergütungszahlungen veranlasst hatte, für die nach Auffassung der Gesellschaft kein Rechtsgrund bestand. Erstinstanzlich wurde die Klage vom Landgericht abgewiesen, da die für die Geltendmachung der Ersatzansprüche nötige Entscheidung der Gesellschafterversammlung fehlte. Gegen das Urteil wandte sich die Klägerin mit der Berufung.

 

Entscheidung

Die Berufung vor dem Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg. Zwar holte die Klägerin die für die Geltendmachung der Ersatzansprüche bisher fehlende Entscheidung der Gesellschafterversammlung ein. Da sie jedoch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs, hier den Eintritt eines Vermögensschadens durch das Verhalten des Geschäftsführers, nicht beweisen konnte, blieb auch die Berufung erfolglos.

Über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen aktuelle oder bereits ausgeschiedene Geschäftsführer entscheidet bei der GmbH die Gesellschafterversammlung durch Beschluss. Der dafür erforderliche Gesellschafterbeschluss muss regeln, um welches Fehlverhalten es geht, ob insoweit gegen den Geschäftsführer überhaupt vorgegangen werden soll und ggf. welche Maßnahmen gegen ihn eingeleitet werden sollen.

Ist der Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht ausnahmsweise entbehrlich, kann er jedoch wie im vorliegenden Fall im laufenden Verfahren und noch in der Berufungsinstanz nachgeholt werden.

Schadensersatzklagen nach der Datenschutzgrundverordnung: Welches Gericht ist zuständig?


Wer gegen das Finanzamt auf Schadensersatz wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung klagen möchte, muss sich an die Zivilgerichte wenden. Die Finanzgerichte sind insoweit nicht zuständig.

 

Hintergrund

Der Kläger machte vor dem Finanzgericht Schadensersatz geltend, da seiner Ansicht nach die Finanzverwaltung bei einer Betriebsprüfung gegen ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung verstoßen hatte. Das Finanzgericht wies den Kläger darauf hin, dass es möglicherweise nicht zuständig ist, weil es sich um einen Amtshaftungsanspruch handele, der vor den Zivilgerichten geltend zu machen ist. Der Kläger hielt an seiner Auffassung fest, dass eine Zuständigkeit der Finanzgerichte besteht.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht verwies das Verfahren an das Landgericht. Die Zuständigkeit des Finanzgerichts ist gegeben, wenn eine Abgabenangelegenheit vorliegt. Mit der Klage macht der Kläger aber keine Abgabenangelegenheit oder damit zusammenhängendes Begehren geltend, sondern er verlangt Schadensersatz aufgrund einer behaupteten rechtswidrigen Handlung des Finanzamts. Es wird damit ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht, für den eine Zuständigkeit der Zivilgerichte besteht. Auch ist der Finanzrechtsweg nur für Klagen im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Daten durch die Finanzbehörden eröffnet. Für Schadensersatzklagen gilt dies nicht. Auch die DSGVO und das Europarecht sehen keine Sonderzuständigkeit der Finanzgerichte vor.

Umsatzsteuer bei Verkauf von Backwaren zum Vor-Ort-Verzehr


Verkauft eine Bäckerei in Filialen Speisen zum Verzehr vor Ort, führt sie damit sonstige Leistungen aus, wenn Mehrweggeschirr und Mehrwegbesteck verwendet wird, das nach dem Verzehr der Speisen zurückgenommen und gereinigt wird. Vor Inkrafttreten des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG unterlagen diese dem Regelsteuersatz.

 

Hintergrund

Die A stellt Backwaren her. In ihren Filialen stellt sie Geschirr, Tische und Bestuhlung zum Verzehr vor Ort bereit. Die meisten Filialen befanden sich in sog. Vorkassenzonen (nicht durch geschlossene Wände abgetrennte Eingangsbereiche) von Lebensmittelmärkten. Einige Filialen waren separat betriebene Ladengeschäfte.

In allen Filialen wurden die zum Verzehr vor Ort bestimmten Waren und Speisen direkt am Verkaufstresen an die Kunden abgegeben, die das Geschirr i. d. R. in bereitstehende Regale zurückgaben. Ansonsten räumte das Personal der A die Tische ab. Anschließend wurde das Geschirr von Arbeitnehmern der A gereinigt.

A meinte, dass die in der Gesamtleistung enthaltenen Dienstleistungen dem jeweiligen Umsatz nicht das Gepräge gaben. Der Umsatz war deshalb in der Gesamtschau als ermäßigt zu besteuernde Lieferung von Nahrungsmitteln zu qualifizieren.

Das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht vertraten dagegen die Auffassung, dass die Dienstleistungselemente gegenüber den Lieferungselementen im Vordergrund standen.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision als unbegründet zurück.

Die Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen und/oder Getränken "zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen", die deren sofortigen Verzehr ermöglichen, gelten als Restaurant- und Verpflegungs-Dienstleistung. Die Art der Zubereitung ist nicht entscheidend. Vielmehr müssen die unterstützenden Dienstleistungen zum einen ausreichend sein, um den sofortigen Verzehr dieser Speisen zu gewährleisten, und zum anderen im Verhältnis zu deren Abgabe überwiegen. Dabei sind Aspekte wie Service, Garderoben, Toiletten und die Bereitstellung von Geschirr, Mobiliar oder Gedeck zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind Dienstleistungen und Verzehrvorrichtungen ohne Mitbenutzungsrecht eines Dritten.

Nach diesen Grundsätzen liegt bei der Abgabe von Speisen zum Mitnehmen eine ermäßigt zu besteuernde Lieferung vor. Die Schwelle zum Restaurantumsatz ist jedoch überschritten, wenn standardisiert zubereitete Speisen durch einen Imbissstand zum Verzehr an einem Tisch mit Sitzgelegenheiten abgegeben werden. Denn die Bereitstellung von Mobiliar mit Geschirr und Besteck erfordert einen gewissen Personaleinsatz.

A hat den Kunden nicht nur Backwaren und Fast-Food verkauft, sondern diesen gegenüber auch zusätzliche Dienstleistungen erbracht, indem sie neben der Zubereitung der standardisierten Produkte zum Verzehr Tische und Sitzmöglichkeiten sowie Tassen, Geschirr und Besteck zur Verfügung gestellt hat. Das Mobiliar war sowohl aus objektiver Empfängersicht als auch nach den objektiven Gegebenheiten ausschließlich zur Nutzung durch die Kunden der A bestimmt. Aufgrund dieser Dienstleistungen (Verzehrvorrichtungen, Serviceleistungen, Geschirrstellung) war nach der Sicht des Durchschnittsverbrauchers der Dienstleistungscharakter in den Vordergrund getreten, sodass die Gesamtleistung als Restaurationsleistung und damit Dienstleistung zu qualifizieren war. Der personelle Einsatz konnte insbesondere im Vergleich mit einem Außer-Haus-Verkauf nicht mehr als nur geringfügig angesehen werden.

Vorsteuerabzug: Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung


Bei mehreren Unternehmen einer Firmengruppe, die unter derselben Anschrift ansässig sind, muss in Eingangsrechnungen das Unternehmen genannt sein, das die jeweilige Leistung tatsächlich bezogen hat. Ist jeweils ein anderes Unternehmen der Firmengruppe als Leistungsempfänger bezeichnet, können diese Rechnungen nicht mit Rückwirkung berichtigt werden.

 

Hintergrund

Die Klägerin ist eine GbR, an der in verschiedene Mitglieder der Familie A und die A GmbH & Co. OHG als Gesellschafter beteiligt waren. Die OHG betrieb eine Vorsorge- und Rehabilitationsklinik. Die Klägerin erzielte Umsätze aus Vermietung und Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen. Dabei führte sie sowohl umsatzsteuerpflichtige als auch umsatzsteuerfreie Leistungen aus.

Das Finanzamt beanstandete Rechnungen, die an folgende Adressaten bzw. angebliche Leistungsempfänger ausgestellt worden waren: "Hotel C", "D Hotel-Betriebsgesellschaft", "Architekt E für Hotel C", "Gesundheitszentrum F zu Händen Herrn F", A GmbH & Co. KG zu Händen F und "F". Es erfolgten Vorsteuerkürzungen für die Jahre 2009 bis 2011. Im Jahr 2016 veranlasste die Klägerin die Berichtigung der überwiegenden Anzahl der vom Finanzamt beanstandeten Rechnungen hinsichtlich der Bezeichnung des Leistungsempfängers. Der Vorsteuerabzug für 2009 bis 2011 wurde dennoch verweigert.

 

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt hat den Vorsteuerabzug sowohl aus den ursprünglichen Rechnungen als auch aus den berichtigten Rechnungen zu Recht abgelehnt. Die "Berichtigung" der beanstandeten Rechnungen hat keine Rückwirkung.

Die Nennung des vollständigen Namens und der Adresse des Leistungsempfängers stellt eine fundamentale Angabe jeder Rechnung dar, sodass bei klaren Mängeln eine rückwirkende Berichtigung nicht in Betracht kommt. Der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist zu entnehmen, dass dann nicht von berichtigungsfähigen Rechnungen auszugehen ist, wenn es diesen an der richtigen Bezeichnung des Leistungsempfängers fehlt, weil dann nämlich keine Rechnung vorliegt.

Die Entscheidung steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der er eine Rechnungsberichtigung bei einem fehlenden Rechtsformzusatz für zulässig erachtet hatte. Der vorliegende Fall ist damit nicht vergleichbar, weil hier unter derselben Adresse verschiedene Unternehmen mit unterschiedlichen Firmennamen ansässig waren, die zudem teilweise steuerpflichtige und teilweise steuerfreie Umsätze ausführten.

Wenn ein Istversteuerer Leistungen an einen anderen Istversteuerer erbringt


Der jahrelangen deutschen Praxis, dass der Vorsteuerabzug auch dann bereits im Zeitpunkt des Bezugs der Leistung möglich ist, auch wenn der Leistende als Istversteuerer sein Entgelt noch nicht erhalten hat und damit seine Ausgangssteuer noch nicht entstanden ist, hat der Europäische Gerichtshof verworfen.

 

Hintergrund

Die Beteiligten streiten darum, ob der Vorsteuerabzugsanspruch des Leistungsempfängers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bereits mit der Ausführung der Leistung oder erst mit der Entrichtung des Entgelts entsteht, wenn der Leistungserbringer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (sog. Istversteuerer).

Die Klägerin erzielte in den Streitjahren Umsätze mit der Vermietung eines Gewerbegrundstücks, das sie ihrerseits gemietet hatte. Sowohl die Klägerin als auch ihre Vermieterin hatten wirksam auf die Steuerbefreiung für derartige Vermietungsumsätze verzichtet und somit zur Umsatzsteuer optiert. Beiden war von der Finanzverwaltung gestattet worden, die Steuer nicht nach vereinbarten Entgelten, sondern nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen.

Ab dem Jahr 2004 wurden die Mietzahlungen der Klägerin teilweise gestundet. Dies hatte zur Folge, dass die Klägerin in den Streitjahren 2013 - 2016 Zahlungen für die Grundstücksüberlassung in den Jahren 2009 - 2012 leistete. In den Zahlungen waren jeweils 19 % Umsatzsteuer enthalten. Die Klägerin machte ihren Vorsteuerabzugsanspruch - unabhängig von dem Mietzeitraum, für den die Zahlungen bestimmt waren - immer in dem Voranmeldezeitraum bzw. Kalenderjahr geltend, in dem die Zahlung erfolgte.

Das beklagte Finanzamt beanstandete dieses Vorgehen und erließ geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2013 - 2016. Nach Auffassung des Finanzamts war der Vorsteuerabzug bereits mit der Ausführung des Umsatzes - hier der monatsweisen Überlassung des Grundstücks - entstanden und hätte daher jeweils für den entsprechenden Zeitraum geltend gemacht werden müssen.

Die Klägerin machte geltend, dass die angegriffenen Bescheide gegen die MwStSystRL verstießen und die Auffassung des Finanzamts, wonach das Vorsteuerabzugsrecht immer schon mit der Ausführung des Umsatzes entstehe, nicht zutreffend ist. Wenn der Leistende seine Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet, entsteht der Vorsteueranspruch des Leistungsempfängers vielmehr erst dann, wenn der Leistungsempfänger das Entgelt entrichtet hat.

Im Hinblick auf das nationale Recht folgte das Finanzgericht Hamburg der Rechtsauffassung des Finanzamts. Das Finanzgericht hatte jedoch Zweifel, ob die nationale Rechtslage vereinbar mit Art. 167 der MwStSystRL ist. Nach dem Wortlaut dieser Norm entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, "wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht".

 

Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, Art. 167 MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der das Recht auf Vorsteuerabzug bereits im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes entsteht, wenn der Steueranspruch gegen den Lieferer oder Dienstleistungserbringer nach einer nationalen Abweichung gem. Art. 66 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL erst bei Vereinnahmung des Entgelts entsteht und dieses noch nicht gezahlt worden ist.

Zunächst stellt der Europäische Gerichtshof fest, dass der Wortlaut von Art. 167 MwStSystRL klar und unzweideutig ist. Die Vorschrift stellt die allgemeine Regel auf, dass das Recht des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch gegen den Lieferer oder Dienstleistungserbringer auf die entsprechende abziehbare Steuer entsteht.

Weiter stellt der Europäische Gerichtshof fest, dass nach Art. 63 MwStSystRL Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt eintreten, zu dem die Leistung erbracht wird. Nach Art. 66 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL können die Mitgliedstaaten jedoch abweichend u. a. von Art. 63 MwStSystRL vorsehen, dass der Steueranspruch für bestimmte Umsätze oder Gruppen von Steuerpflichtigen spätestens bei der Vereinnahmung des Preises entsteht. Da Art. 66 MwStSystRL eine Abweichung von Art. 63 MwStSystRL darstellt, ist Art 66 eng auszulegen. Um zu einer Auslegung zu gelangen, bei der Art. 66 Abs. 1 Buchst. b und Art. 167 MwStSystRL, nach dem das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht, miteinander in Einklang stehen, muss somit in Fällen, in denen der Steueranspruch gem. Art. 66 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL spätestens bei der Vereinnahmung des Preises entsteht, auch das Recht auf Vorsteuerabzug zum Zeitpunkt der Vereinnahmung des Preises entstehen.

Schließlich führt der Europäische Gerichtshof aus, Art. 167a MwStSystRL ist eine fakultative Regelung, die die Mitgliedstaaten vorsehen können und deren Anwendung wiederum zu der Abweichung gehört, die bereits durch Art. 66 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL vorgesehen ist. Der Zusammenhang zwischen dem Steueranspruch gegen den Lieferer oder Dienstleistungserbringer und dem Recht des Steuerpflichtigen auf sofortigen Vorsteuerabzug kann daher nur in Fällen des Art. 167a MwStSystRL aufgehoben werden.

Abfindungszahlungen an (frühere) Mieter als anschaffungsnahe Herstellungskosten


Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).

 

Streitgegenstand waren Abfindungszahlungen an bisherige Mieter eines erworbenen Gebäudes. Um diese Mieter zur vorzeitigen Räumung ihrer Wohnung zu bewegen und die entsprechenden Renovierungsarbeiten durchführen zu können, zahlte die Erwerberin Abfindungen.

 

Diese machte die Steuerpflichtige im Jahr nach dem Grundstückserwerb als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Dem widersprach das Finanzgericht:

„Abfindungszahlungen an Mieter, die zwecks Durchführung von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG geleistet werden, stellen anschaffungsnahe Herstellungskosten dar.“

 

Entscheidend ist der jeweilige Veranlassungszusammenhang der Kosten. Nach Ansicht des Gerichts reicht es für diese Zuordnung aus, dass die Mieterabfindungen mit den Renovierungskosten in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

 

Quelle:

FG Münster, Urteil vom 12.11.2021 – 4 K 1941/20 F

Revision eingelegt, AZ. BFH: IX R 29/21 (EFG 2022 S. 152)

Verbrauch antragsgebundener Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG


Sind im zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte (z.B. Veräußerungsgewinne) enthalten, kann auf Antrag die Einkommensteuer einmal im Leben nach einem ermäßigten Steuersatz besteuert werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder, wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist (Tarifvergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG).

 

Im Streitfall ging es um die Frage, ob die nur einmalig im Leben zu beanspruchende Tarifvergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG für außerordentliche Einkünfte (z.B. Veräußerungsgewinn) bereits verbraucht war.

 

Der Bundesfinanzhof entschied hierzu:

„1. Die antragsgebundene Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG, die der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen kann, ist auch dann verbraucht, wenn das Finanzamt die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat.

Dies gilt selbst dann, wenn dies ohne Antrag des Steuerpflichtigen geschieht und ein Betrag begünstigt besteuert wird, bei dem es sich tatsächlich nicht um einen Veräußerungsgewinn i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG handelt.

 

2. Etwas anderes gilt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann, wenn die rechtsirrige Gewährung der Vergünstigung in dem früheren Bescheid für den Steuerpflichtigen angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und wegen des Fehlens eines Hinweises des Finanzamtes nicht erkennbar war.“

In Streitfall wurde einem Arzt die Tarifvergünstigung auf einen Veräußerungsgewinn nicht mehr zugestanden, weil ihm fälschlicherweise in einem früheren Jahr für eine KV-Nachzahlung die Tarifvergünstigung nach § 34 Nr. 3 EStG gewährt worden war.

Maßgeblich für den Verbrauch der Vergünstigung ist nach der Urteilsbegründung die Tatsache, dass der Steuerpflichtige den ihn begünstigenden Irrtum des Finanzamtes erkennt und billigt.

 

Quelle:

BFH-Urteil vom 28.09.2021 – VIII R 2/19 (kösdi 2022 S. 22602)

Sogenannter 90%-Test - Keine uneingeschränkte Geltung


Das Erbschaftsteuergesetz enthält in § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG den vorgenannten 90%-Test.

 

Hiernach ist begünstigungsfähiges Vermögen insgesamt nicht begünstigt, wenn das Verwaltungsvermögen mindestens 90% des Unternehmenswerts beträgt. Dabei werden Verbindlichkeiten nicht an den Finanzmitteln gekürzt (vgl. nachfolgenden Sachverhalt). Der Test soll missbräuchliche Gestaltungsmodelle verhindern.

 

Bei der Ermittlung des Unternehmenswerts jedoch werden Verbindlichkeiten berücksichtigt, was bedeutet, dass bei einer hohen Fremdfinanzierung die 90%-Grenze schnell erreicht wird. Folgender Sachverhalt war Gegenstand eines Verfahrens bei einem Finanzgericht:

 

Bei einer originär gewerblich tätigen GmbH standen Finanzmitteln in Höhe von rd. 2,5 Mio. € Schulden gegenüber mit rd. 3,0 Mio. €. Der Unternehmenswert betrug rd. 0,5 Mio. €. Die Verwaltungsvemögensquote betrug derzeit rd. 500%.

 

Das Gericht entschied, dass zwar nach dem Gesetzeswortlaut in § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG eine Begünstigung völlig ausgeschlossen sei, weil die Finanzmittel mehr als 90% des Unternehmenswerts betragen.

Das Gericht sah jedoch das Erfordernis, die gesetzliche Vorschrift ihrem Normzweck entsprechend teleologisch einschränkend so auszulegen, dass der 90%-Test keine Anwendung findet.

 

Quelle:

FG Münster, Urteil vom 24.11.2021 – 3 K 2174/19 Erb

Revision eingelegt, Az. BFH: II R 49/21 (ZEV 2022 S. 110)

Wann eine Versetzung mitbestimmungspflichtig ist


Arbeitgeber mit gleicher Tätigkeit mitbestimmungspflichtig? Das LAG Nürnberg entschied zugunsten einer Mitbestimmungspflicht.

 

Hintergrund

In dem Fall wurden 3 Mitarbeiter innerhalb derselben Stadt in 12 km entfernte Gebäude zum Arbeiten geschickt. Die 3 Betroffenen sind Angestellte eines Krankenhauses bzw. des Servicebetriebs für das Krankenhaus, welches aus 12 km auseinanderliegenden Gebäudekomplexen besteht, dem Klinikum Nord und dem Klinikum Süd. Ihre Aufgabe besteht im Wesentlichen im Patienten-/Leichentransport innerhalb der Standorte. 2 Mitarbeiter aus dem Südstandort sollten länger als einen Monat im Nordkomplex arbeiten und eine Mitarbeiterin umgekehrt im Südstadtgebäude. Der Arbeitgeber wollte so bei künftigen personellen Engpässen flexibler sein.

Es gab so gut wie keine Änderung bei Arbeitsaufgaben, Verantwortung oder Organisationseinbettung. Organisation und Vorgesetzte blieben identisch. Der Nordteil des Klinikums besteht aus mehreren Gebäuden, der Südteil ist ein einziges Gebäude; abgesehen davon blieb auch die Tätigkeit gleich.

Der Betriebsrat wurde an der Maßnahme nicht beteiligt und zog vor Gericht. Er war der Ansicht, dass eine Versetzung i. S. v. § 95 Abs. 3 BetrVG vorlag, die mitbestimmungspflichtig ist.

 

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass sich das Gepräge der Tätigkeit nur so unerheblich änderte, dass hieraus jedenfalls keine Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn folgte.

Zugunsten einer Mitbestimmungspflicht kippte die Entscheidung allein an dem Punkt, dass der Einsatzort 12 km von dem ursprünglichen entfernt liegt, wenn auch innerhalb derselben politischen Gemeinde. Beide Standorte sind mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, aber mit sehr unterschiedlichen Verbindungen. Das ließ den Arbeitsort durch die Brille der Richter als einen "anderen" erscheinen.

Ob tatsächlich die Annahme einer betriebsverfassungsrechtlichen "Versetzung" gerechtfertigt ist, entscheidet das Bundesarbeitsgericht in der Revision.

In einem bereits vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatten die Richter gegen eine Mitbestimmungspflicht entschieden. In dem Fall wurden wegen Umbauarbeiten 2 Betriebsabteilungen innerhalb derselben Stadt in ein 3 Kilometer entferntes Gebäude verlegt. Dadurch änderten sich für die Mitarbeiter die täglichen Anfahrtswege und das nähere Umfeld der Büros, ansonsten nichts.

Vermietung: Wann und wie die Heizkosten geschätzt werden dürfen


Ist der in der Mietwohnung eingebaute Wärmemengenzähler defekt, darf der Vermieter den Wärmeverbrauch einer Wohnung anhand des Verbrauchs vergleichbarer Räume schätzen. Die Vergleichsräume müssen jedoch nicht im selben Gebäude liegen wie die Wohnung, für die die Schätzung erfolgt.

 

Hintergrund

Der Vermieter hatte die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2013 bis 2015 erstellt. Nachdem die Mieterin Fehler bemängelt hatte, wurde festgestellt, dass der in der Wohnung eingebaute Wärmemengenzähler defekt war und die Wärmemengen unzutreffend erfasst hatte. Erst 2017 wurde ein funktionierender Zähler eingebaut.

Der Vermieter erteilte korrigierte Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2013 bis 2015. In diesen schätzte er den Wärmeverbrauch der Mieterin anhand des Verbrauchs anderer, teilweise in demselben Haus, teilweise in anderen Häusern gelegener vergleichbarer Wohnungen. Daraus ergab sich eine Nachzahlung von Betriebskosten von gut 1.000 EUR, die der Vermieter einklagte.

 

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Vergleichsräume für die Schätzung in einem anderen Gebäude liegen dürfen.

In Häusern mit zentralen Heizungsanlagen sind die Kosten grundsätzlich nach dem konkreten Verbrauch der einzelnen Nutzer zu verteilen. Deshalb schreibt die Heizkostenverordnung vor, den anteiligen Wärmeverbrauch durch Wärmezähler oder Heizkostenverteiler zu erfassen.

Für den Fall, dass der Verbrauch wegen des Ausfalls eines Messgerätes oder aus sonstigen Gründen nicht erfasst werden kann, sieht die Heizkostenverordnung mehrere Ersatzverfahren vor, die im betreffenden Abrechnungszeitraum an die Stelle der Verbrauchserfassung treten können. So kann der Verbrauch auf Grundlage des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im selben Abrechnungszeitraum geschätzt werden.

Die Vergleichbarkeit der Räume setzt nicht voraus, dass diese im selben Gebäude liegen wie die Räume, für die die Schätzung erfolgt. Vielmehr kommt es darauf an, dass die anderen Räume im Hinblick auf Merkmale wie Bausubstanz, Konstruktion, Lage oder Größe vergleichbar sind. Dabei muss keine Vergleichbarkeit hinsichtlich sämtlicher Merkmale gegeben sein. Maßgebend ist, dass zu vergleichende Räume bautechnisch und von ihrer Nutzungsintensität (Anzahl der Nutzer/Dauer der Nutzung) im Wesentlichen vergleichbar sind. Das war hier der Fall.

Betriebskostenabrechnung: Warum der Vermieter Original-Belege vorlegen muss


Der Mieter hat das Recht, Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung zu nehmen, und zwar grundsätzlich in die Originale. Nur ausnahmsweise reicht die Vorlage von Kopien aus.

 

Hintergrund

Die Vermieterin hatte die Betriebskostenabrechnungen für mehrere Jahre erstellt. Die Mieter machten ihr Recht auf Belegeinsicht geltend und verlangten, die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege im Original einzusehen. Die Vermieterin hat den Mietern stattdessen Kopien der Belege übersandt. Dies reicht den Mietern nicht.

 

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Vermieterin die Original-Belege zur Einsicht vorlegen muss.

Eine Betriebskostenabrechnung muss den Mieter in die Lage versetzen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil nachzuprüfen. Zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung gehört es, dem Mieter die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu ermöglichen, soweit dies erforderlich ist, die Abrechnung zu überprüfen oder etwaige Einwendungen vorzubereiten.

Das Einsichtsrecht des Mieters bezieht sich grundsätzlich auf die Original-Belege. Denn der Vermieter hat Belege vorzulegen, soweit sie erteilt worden sind. Erteilt worden sind die Originale. Auch wenn Original-Belege nicht unbedingt solche in Papierform sein müssen, sondern auch digital übermittelt sein können, sind Kopien Original-Belegen grundsätzlich nicht gleichzusetzen. Zudem sind Original-Belege uneingeschränkt geeignet, die Ordnungsgemäßheit der Abrechnung zu überprüfen, selbst wenn sie durch Kopien ersetzbar sein mögen.

Nur in Ausnahmefällen beschränkt sich der Einsichtsanspruch des Mieters auf Kopien oder Scans der Belege. Das kommt etwa in Betracht, wenn der Vermieter von seinem Dienstleister die Belege ausschließlich digital erhalten hat oder dem Vermieter aus sonstigen Gründen ausnahmsweise nicht zumutbar ist, die Originale vorzulegen. Stets müssen die Kopien aber geeignet sein, die dokumentierten Erklärungen unverändert wiederzugeben. Zweifel an der Authentizität und Unverfälschtheit der Unterlagen gehen zulasten des Vermieters.

Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor, sodass die Mieter Einsicht in die Originale beanspruchen können.

Wohngebäudeversicherung: Ist ein Wasserschaden durch undichte Silikonfugen versichert?


Entsteht durch undichte Silikonfugen ein Wasserschaden im Badezimmer, stellt sich die Frage, ob es sich dabei um einen in der Wohngebäudeversicherung versicherten Leitungswasserschaden handelt. Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass diese Schäden nicht von den Versicherungsbedingungen erfasst sind.

 

Hintergrund

Eine undichte Silikonfuge im Duschbereich verursachte einen Wasserschaden i. H. v. 17.775 EUR. Der Kläger war der Ansicht, dass es sich dabei um ein versichertes Ereignis im Rahmen der Wohngebäudeversicherung handelte.

Das Landgericht sah dies ebenso und verurteilte die beklagte Versicherung zum Ersatz des kompletten Schadens.

 

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof kam zu einer anderen Einschätzung. Er folgte der Auffassung des Versicherers, dass der Schaden nicht durch die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2008) gedeckt war.

In den Versicherungsbedingungen sind in Teil A § 3 VGB 2008 unter "Leitungswasser" 2 Arten von Schäden beschrieben: zum einen Bruchschäden, zum anderen Nässeschäden.

Ein Bruchschaden kommt bei einer undichten Fuge nicht in Betracht. Folglich bleibt nur noch die Möglichkeit eines Nässeschadens. Nach den Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.

Das Leitungswasser muss nach den Versicherungsbedingungen aus Rohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen ausgetreten sein. Bei einer undichten Fuge ist nicht davon auszugehen, dass Wasser aus Rohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen ausgetreten ist. Eine undichte Fuge hat keine Verbindung mit einem Rohrsystem.

Zwar erwartet ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer von seiner Wohngebäudeversicherung einen umfassenden und lückenlosen Schutz. Diese Erwartung wird aber durch sein Verständnis von Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 VGB 2008 nicht getäuscht. Das dort formulierte Leistungsversprechen für Schäden durch austretendes Leitungswasser ist konkretisiert und bezieht sich nur auf die dort abschließend aufgezählten Quellen.

Die Versicherung muss damit nicht bezahlen, weil das Wasser nicht aus einer in den Versicherungsbedingungen genannten Quelle ausgetreten ist.