in unserem Kanzleibrief Januar 2022 haben wir interessante Themen zu rechtlichen und steuerlichen Sachverhalten ausgewählt, um Sie hierüber zu informieren.
Bitte sprechen Sie uns an, falls Sie zu den einzelnen Themen Fragen haben oder weitere Informationen benötigen.
Viele Grüße
Ihr Team von Schauer Häffner & Partner
Steuerzahlungstermine im Februar
| Fälligkeit | Zahlungsfrist bei Überweisung |
Lohn- /Kirchensteuer | 10.02. | 14.02 |
Umsatzsteuer | 10.02. | 14.02. |
Gewerbesteuer | 15.02. | 18.02. |
Grundsteuer | 15.02. | 18.02. |
Sonstige Termine
15.02. | Jahresmeldung 2021 zur Sozialversicherung (§ 10 DEÜV) |
16.02. | Lohnnachweis digital 2021 zur Unfallversicherung (§ 99 SGB IV) |
22.02. | Übermittlung Beitragsnachweise für Februar 2022 |
25.02. | Zusammenfassende Meldung Januar 2022 |
24.02. | Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld Februar 2022 zzgl. restliche Beitragsschuld Januar 2022 |
Der Basiszinssatz nach § 247 BGB – z.B. als Bezugsgröße für die Berechnung von Verzugszinsen – wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli neu festgesetzt.
Dieser – weiterhin negative – Basiszinssatz bleibt ab 1. Januar 2022 unverändert auf -0,88 % (bisher -0,88%).
Der Verzugszinssatz beträgt damit für
Im Jahre 2021 hatten folgende (negative) Basiszinssätze Gültigkeit:
Ab 1. Januar 2021 -0,88 %
Ab 1. Juli 2021 -0,88 %
Quelle:
Deutsche Bundesbank - Pressenotiz vom 28.12.2021
Die Bundesregierung hat beschlossen, die erleichterten Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2022 zu verlängern.
Danach gilt Folgendes:
Hinweis:
Die Änderungen treten mit Wirkung vom 01.01.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.03.2022 außer Kraft.
Freie Verpflegung
Für die freie Verpflegung gelten einheitlich in den alten und neuen Bundesländern ab 01.01.2022 folgende (erhöhte) Werte:
Verpflegung 1) | volle Verpflegung € | Frühstück
€ | Mittagessen
€ | Abendessen
€ |
Beschäftigte
monatlich wöchentlich kalendertäglich 2) |
270,00 63,00 9,00 |
56,00 13,09 1,87
|
107,00 24,99 3,57 |
107,00 24,99 3,57 |
1) Wird Verpflegung nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt, erhöhen sich die anzusetzenden Werte für Familienangehörige,
2) Bei der Berechnung der Sachbezugswerte für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag 1/30 des monatlichen Werts für freie Verpflegung zugrunde zu legen. Die Berechnungen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen durchzuführen. Die Ermittlung des anzusetzenden Werts für einen Teil-Entgeltabrechnungszeitraum erfolgt durch Multiplikation der jeweiligen Tagesbeträge mit der Anzahl der Kalendertage. |
Freie Unterkunft
Der Sachbezug wird unterschieden in „freie Unterkunft“ und „freie Wohnung“. Dabei gilt als Wohnung eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, die zur Führung eines selbstständigen Haushalts geeignet sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich um eine Unterkunft, für die einheitlich in den alten und neuen Bundesländern folgende Werte gelten:
Unterkunft 1) | Beschäftigte € | Jugendliche und Auszubildende € |
monatlich wöchentlich kalendertäglich | 241,00 56,21 8,03
| 204,85 47,81 6,83
|
(Vgl. Werte in der Tabelle) |
Freie Wohnung
Stellt der Arbeitgeber eine Wohnung zur Verfügung, ist diese im Grundsatz mit dem ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen zu bewerten. Dabei sind gesetzliche oder vertragliche Mietpreisbindungen, z.B. im sozialen Wohnungsbau, zu beachten. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann als Ausnahme die Wohnung mit 4,23 €/m² monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad/Dusche) mit 3,46 €/m² monatlich bewertet werden.
Quelle:
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 6.12.2021 (BGBl 2021 Teil I S. 5187)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Grundsatz die Rechtmäßigkeit der Frist für die Zuordnung eines gemischt-genutzten Gegenstands zum Unternehmen bestätigt. Danach muss die Ausübung des Zuordnungswahlrechts für einen Gegenstand, der sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt wird, dem Finanzamt bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung – ohne Berücksichtigung der Fristverlängerung bei Erstellung der Erklärung durch einen Steuerberater – mitgeteilt werden, damit der Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend gemacht werden kann. Allerdings hält der EuGH ein Abweichen von dieser Frist für denkbar, wenn die Frist unverhältnismäßig wäre.
Hintergrund
Verwendet der Unternehmer einen Gegenstand zu mindestens 10 % für sein Unternehmen und daneben noch privat, hat er ein sog. Zuordnungswahlrecht. Er kann den Gegenstand entweder vollständig oder nur anteilig oder gar nicht seinem Unternehmen zuordnen und dementsprechend die Vorsteuer vollständig, anteilig oder gar nicht abziehen. Allerdings muss er bei einer vollständigen Zuordnung die Privatnutzung des Gegenstands der Umsatzsteuer unterwerfen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung und auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist das Zuordnungswahlrecht bis zum gesetzlichen Termin für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung auszuüben; diese Frist verlängert sich nicht, auch wenn der Unternehmer durch einen Steuerberater vertreten wird und deshalb eine längere Abgabefrist gilt.
Sachverhalt
Dem EuGH lagen nun zwei Fälle vor, in denen Unternehmer einen Gegenstand sowohl privat als auch unternehmerisch nutzten, nämlich in dem einen Fall ein Einfamilienhaus, in dessen Erdgeschoss sich ein betrieblicher Arbeitsbereich befand, und in dem anderen Fall eine Photovoltaikanlage. Die Unternehmer ordneten das Arbeitszimmer bzw. die Photovoltaikanlage zwar vollständig ihrem Unternehmen zu, um die Vorsteuer in vollem Umfang geltend zu machen; jedoch nahmen sie diese Zuordnung erst nach Ablauf der in den Streitjahren geltenden Zuordnungsfrist vor. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuer nicht an. Der BFH rief den EuGH an, damit dieser klärt, ob die Frist für das Zuordnungswahlrecht mit Europarecht vereinbar ist.
Entscheidung
Der EuGH hält die Frist für das Zuordnungswahlrecht grundsätzlich für europarechtskonform:
Hinweis:
Die Umsatzsteuererklärung für 2020 war Corona bedingt bis zum 31.10.2021 (bzw. am nächstfolgenden Werktag) abzugeben, so dass bis zu diesem Zeitpunkt auch das Zuordnungswahlrecht für im Jahr 2020 angeschaffte gemischt genutzte Gegenstände auszuüben war. Für gemischt genutzte Gegenstände, die im Jahr 2021 angeschafft werden, endet die Frist wieder am 31.7. des Folgejahres. Unbeachtlich ist, dass für steuerlich vertretene Unternehmer eine längere Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung gilt; hierdurch verlängert sich die Frist für das Zuordnungswahlrecht nicht.
Hinweis:
Bei einem Grundstück, das gemischt genutzt wird, darf nicht der vollständige Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Hier ist nach einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz der Vorsteuerabzug nur auf den unternehmerisch genutzten Teil beschränkt.
Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung war ein späterer Widerruf des Verzichts auf die Umsatzsteuerbefreiung bei Grundstücksverkäufen selbst in notarieller Form nicht mehr möglich.
BdF vom 2.8.2017 – III C 3 – S 7198/16/10001 (BStBl. 2017 Teil I S. 1240)
Dieser Auffassung wurde jetzt höchstrichterlich widersprochen.
Im Streitfall hatte die spätere Klägerin im Jahre 2009 beim Grundstückserwerb auf die Steuerbefreiung verzichtet, das Grundstück teilweise aber im Jahre 2011 ohne Option zur Umsatzsteuerweiterverkauft.
Dies hätte – zumindest anteilig – die Rückzahlung geltend gemachter Vorsteuern zur Folge gehabt. Deswegen wurde in einem weiteren notariellen Vertrag „Änderung eines Grundstückkaufvertrags“ der Kaufvertrag aus dem Jahre 2009 angepasst und der Verzicht auf die Steuerbefreiung widerrufen.
Der Bundesfinanzhof kam hierzu in einem Beschluss zum Ergebnis:
„Der Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG kann widerrufen werden, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung noch anfechtbar oder noch nach § 164 AO änderbar ist“.
BFH-Beschluss vom 2.7.2021 – XI R 22/19 (DB 2021 S. 2606)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ausführlich zur privaten Nutzung von betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen durch Unternehmer und Arbeitnehmer Stellung genommen. Hintergrund sind diverse Gesetzesänderungen in den Jahren 2018 bis 2020.
Hintergrund
Sowohl die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs als auch die private Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens muss versteuert werden – entweder als Entnahme des Unternehmers im Fall eines betrieblichen Fahrzeugs oder als geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers im Fall eines Dienstwagens. Diese Grundsätze gelten auch für Elektrofahrzeuge sowie für Hybridelektrofahrzeuge; jedoch gewährt der Gesetzgeber hier Vergünstigungen, indem er einen geringeren Entnahmewert bzw. geldwerten Vorteil ansetzt.
Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens
Hinweis:
So genügt es für Hybridelektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2021 angeschafft werden, dass der Elektromotor eine Reichweite von mindestens 40 km ermöglicht. Bei Hybridelektrofahrzeugen, die ab dem 1.1.2022 angeschafft werden, ist eine Mindestreichweite von 60 km erforderlich. Ab dem 1.1.2025 soll eine Mindestreichweite von 80 km gelten.
Hinweis:
Eine Kostendeckelung kommt in der Praxis durchaus vor. Denn die Kosten eines Fahrzeugs können deutlich abnehmen, wenn das Fahrzeug z. B. vollständig abgeschrieben ist; steuerlich wird jedoch weiterhin 1 % des Bruttolistenpreises monatlich angesetzt, also der Neupreis zugrunde gelegt.
Hinweis:
Dem BMF zufolge ist von einer achtjährigen Nutzungsdauer auszugehen, so dass sich eine jährliche Abschreibung in Höhe von 12,5 % ergibt, die sich je nach Fahrzeugtyp und Anschaffungszeitraum um 50 % oder 75 % mindern kann. Stellt der Arbeitgeber kostenlos oder verbilligt Strom zur Verfügung, geht dieser nicht in die Kosten ein und führt damit nicht zu einer Erhöhung des Entnahmewertes bzw. geldwerten Vorteils.
Hinweis:
Das BMF lässt es zu, dass der betriebliche Nutzungsanteil mit den lohnsteuerlichen Pauschalen angesetzt wird. Hierzu hat das BMF bereits im letzten Jahr ein entsprechendes Schreiben veröffentlicht.
Hinweis:
Das BMF-Schreiben gilt auch für die Privatnutzung von Elektrofahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben zur Entfernungspauschale aktualisiert. Darin geht das BMF insbesondere auf Gesetzesänderungen ein und berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der letzten Jahre.
Hintergrund
Für Fahrten zwischen Wohnung und der sog. ersten Tätigkeitsstätte (Arbeitsplatz) kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nur die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer geltend machen, also nur für eine einfache Strecke, nicht aber für die Hin- und Rückfahrt. Beträgt die Entfernung mehr als 20 km, kann der Arbeitnehmer seit 2021 ab dem 21. Kilometer eine Entfernungspauschale von 0,35 € geltend machen.
Wesentliche Änderungen
Aus dem BMF-Schreiben ergeben sich die folgenden wesentlichen Änderungen:
Das BMF geht auf die Erhöhung der Pauschale bei Entfernungen von mehr als 20 km ein. Hier erhöht sich ab 2021 die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer von 0,30 € auf 0,35 € und ab 2024 von 0,35 € auf 0,38 €.
Hinweis:
Auch bei Entfernungen von mehr als 20 km wird für die ersten 20 km nur eine Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer gewährt.Der Höchstbetrag für die Entfernungspauschale beträgt nach dem Gesetz 4.500 €, es sei denn, es wird ein Kfz genutzt. Wird die Fahrt teils mit dem Kfz und teils mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt, kann dem BMF zufolge unterstellt werden, dass das Kfz vorrangig für die Teilstrecke ab dem 21. Entfernungskilometer eingesetzt wird; hierfür gilt der Höchstbetrag von 4.500 € nicht.
Beispiel
Arbeitnehmer A fährt mit dem Kfz 30 km zum Bahnhof und fährt von dort 70 km zur Arbeit. Er fährt jährlich an 220 Tagen zur Arbeit.
Lösung
Für die Strecke vom Bahnhof zur Arbeit (70 km) ergibt sich eine Entfernungspauschale von 4.500 € (220 Tage x 20 km x 0,30 € = 1.320 €) + (220 Tage x 50 km x 0,35 € = 3.850 €), zusammen 5.170 €, gekürzt auf den Höchstbetrag von 4.500 €. Für die Strecke von der Wohnung zum Bahnhof mit dem Kfz ergibt sich eine Entfernungspauschale von 2.310 € (220 Tage x 30 km x 0,35 €). Insgesamt beträgt die Entfernungspauschale also 6.810 € (4.500 € + 2.310 €). Für A wirkt sich positiv aus, dass unterstellt wird, dass er zunächst mit der Bahn und erst dann mit dem Kfz fährt und für die Fahrt mit dem Kfz die erhöhte Entfernungspauschale von 0,35 € ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4.500 € erhält.
Das BMF übernimmt die BFH-Rechtsprechung zur kürzesten Straßenverbindung, die für die Ermittlung der Entfernung maßgeblich ist. Danach ist die kürzeste Straßenverbindung auch dann maßgeblich, wenn sie mautpflichtig ist oder wenn der Arbeitnehmer sie mit seinem Fahrzeug (z. B. Moped) nicht benutzen darf.
Allerdings folgt das BMF nicht der BFH-Rechtsprechung, wonach mit der Entfernungspauschale auch Unfallkosten abgegolten sind. Für Arbeitnehmer ist diese Auffassung des BMF positiv.
Änderungen ergeben sich auch für Arbeitnehmer, die mehrere Arbeitsverhältnisse haben und die eine Arbeitsstätte vormittags und die andere Arbeitsstätte nachmittags aufsuchen. Hier kann die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer für jede der beiden Arbeitsstätten angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer mittags wieder nach Hause fährt und jede Strecke mehr als 20 km beträgt. Fährt er mittags hingegen von der einen Arbeitsstätte zu seiner anderen Arbeitsstätte, ist die Summe aller Entfernungen zu bilden; für die Entfernungspauschale darf höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke als Entfernung angesetzt werden.
Weiterhin geht das BMF auf Fahrtkosten von Arbeitnehmern mit Behinderung ein: Sie können statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Fahrtkosten absetzen oder alternativ die pauschalen Sätze, die sich nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) ergeben. Fährt der Arbeitnehmer teils mit dem Kfz, teils mit dem öffentlichen Nahverkehr, muss er sein Wahlrecht für den einzelnen Arbeitstag einheitlich für alle Teilstrecken ausüben. Er kann aber für einzelne Arbeitstage die Entfernungspauschale – bis zum Höchstbetrag von 4.500 € – und für andere Arbeitstage die tatsächlichen Kosten bzw. die Pauschalen nach dem BRKG ansetzen.
Hinweis:
Ausführlich behandelt wird ferner die Pauschalierung von Sachbezügen des Arbeitgebers in Form von Zuschüssen zu den Fahrtkosten des Arbeitnehmers oder in Gestalt einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung des Arbeitnehmers.
Hinweis:
Das BMF-Schreiben gilt überwiegend ab dem 1.1.2021. In einzelnen Fällen gelten abweichende Anwendungsregelungen. Zu beachten ist, dass das Schreiben nur für die Finanzämter bindend ist, nicht aber für die Finanzgerichte.
Bei Unternehmen die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, können bei der Ermittlung des Gewerbeertrags auf Antrag die sogenannte erweiterte Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags geltend machen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG).
Die Auslegung des Begriffs „Wohnungsbauten“ war in einem Verfahren umstritten. Bereits nach Ansicht eines Finanzgerichts lag eine für die erweiterte Grundbesitzkürzung schädliche Nebentätigkeit dann vor, wenn neben der Verwaltung eigenen Grundbesitzes auch Grundstücke betreut werden, in denen Mieteinheiten bestehen, die nicht zu Wohnzwecken vermietet werden (im Streitfall Büro, Fahrschule und Hotel).
Diese restriktive Auffassung wurde in der Revision vom BFH bestätigt:
„Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sind Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Gemischt genutzte Gebäude werden nicht erfasst.“
Quelle:
BFH-Urteil vom 15.4.2021 – IV R 32/18 (BStBl. 2021 Teil II S. 624)
„Verbindlichkeiten sind für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung grundsätzlich mit einem Zinssatz von 5,5% abzuzinsen.
Das Abzinsungsgebot gilt nicht für verzinsliche Verbindlichkeiten, für Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten und für Verbindlichkeiten, die auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.“
Die bestehenden Bedenken gegen die Zinshöhe nach § 238 AO (vgl. 10/2021) greifen hier nicht.
Das Gericht weist in der Urteilbegründung selbst darauf hin, dass eine Abzinsung durch sogenannte Kettendarlehen mit einer sich jeweils wiederholenden Laufzeit von weniger als 12 Monaten vermieden werden kann.
Außerdem ergibt sich eine nur minimale Abzinsung bei einem vereinbarten Zinssatz knapp über 0%.
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Quelle:
Finanzgericht Münster, Urteil vom 22.7.2021 – 10 K 1707/20 – vorläufig nicht rechtskräftig, (EFG 2021 S. 1810)
Für die Monate, in denen ein Mitarbeiter sich durchgehend in "Kurzarbeit Null" befindet, erwirbt er grundsätzlich keine Urlaubsansprüche. Deshalb darf der Arbeitgeber den Jahresurlaub anteilig kürzen.
Hintergrund
Die Klägerin ist seit 2011 als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten bei einem Betrieb der Systemgastronomie beschäftigt. Sie ist in einer 3-Tage-Woche in Teilzeit tätig. Der Arbeitsvertrag sieht vor, dass ihr pro Jahr umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zustehen. Im Jahr 2020 galt für sie aufgrund der Corona Pandemie von April bis Dezember wiederholt Kurzarbeit Null. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese durchgehend. Der Arbeitgeber war daher der Ansicht, dass er mit 11,5 Tagen den Urlaubsanspruch der Mitarbeiterin voll erfüllt hatte. Denn in den Monaten der Kurzarbeit Null war die Arbeitnehmerin nicht verpflichtet gewesen zu arbeiten, daher hatte sie nach Ansicht des Arbeitgebers auch keine Urlaubsansprüche erworben.
Die Klägerin verlangte jedoch den vollen Urlaub.
Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Klägerin für die Monate Juni, Juli und Oktober, in denen sie sich durchgehend in Kurzarbeit Null befand, keine Urlaubsansprüche erworben hatte. Damit stand ihr der Jahresurlaub 2020 nur anteilig in gekürztem Umfang zu. Der Arbeitgeber war deshalb berechtigt, für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null den Urlaub um 1/12 zu kürzen. Demnach hätte er den Jahresurlaub vorliegend sogar um 3,5 Arbeitstage kürzen dürfen.
Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind nicht den Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen.
Damit verwies das Gericht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch nicht entsteht. Das deutsche Recht enthält keine günstigere Regelung: Es existiert weder eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergibt sich etwas Anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Insbesondere ist Kurzarbeit Null nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. Auch der Umstand, dass der Anlass für Kurzarbeit vorliegend die Corona Pandemie war, änderte nach Überzeugung des Gerichts nichts daran.
Bei der Nutzung eines Food-Courts in einem Einkaufszentrum unterliegt die Abgabe der Speisen dem Regelsteuersatz, wenn die Zurverfügungstellung von Sitzgelegenheiten in dem Gemeinschaftsbereich als überwiegendes Dienstleistungselement eine sonstige Leistung darstellt. Die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit ist aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers dem Speisenanbieter zuzurechnen.
Hintergrund
Die X eröffnete eine Filiale ihrer Fast-Food-Restaurants in einem Einkaufszentrum. Die vorgefertigten Speisen werden über eine Verkaufstheke in Einwegverpackungen abgegeben und können in dem sog. "Food-Court", das ist ein für die Kunden des Einkaufszentrums eingerichteter gemeinsamer Sitz- und Verzehrbereich, eingenommen werden. Die Kosten für den Food-Court werden von den Mietern des Zentrums anteilig getragen.
X ging davon aus, dass ihre Umsätze dem ermäßigten Steuersatz für Lieferungen (Speisen zum Mitnehmen) unterliegen. Das Finanzamt nahm dagegen sonstige Leistungen zum Regelsteuersatz an. Denn X erbrachte mit der Zurverfügungstellung von Sitzgelegenheiten in dem Gemeinschaftsbereich eine Dienstleistung.
Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Zwar hat das Finanzgericht zutreffend entschieden, dass es für die Annahme einer sonstigen Leistung bei der Abgabe von Speisen auf zusätzliche Dienstleistungselemente ankommt (z. B. die Nutzung von Tischen und Sitzgelegenheiten). Ebenso zutreffend hat das Finanzgericht entschieden, dass die X an der Verschaffung derartiger Dienstleistungselemente mitgewirkt hat. Allerdings hat das Finanzgericht dabei nicht hinreichend auf die maßgebliche Sichtweise des Durchschnittsverbrauchers abgestellt.
Das bloße Vorhandensein von Mobiliar genügt nicht für die Annahme einer Dienstleistung. Zu berücksichtigen sind nur Verzehrvorrichtungen, die vom Leistenden ausschließlich dazu bestimmt sind, den Verzehr zu erleichtern. Geringfügige Dienstleistungsanteile genügen dafür nicht. Die Abgabe von Speisen fällt unter den Begriff "Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen", wenn sie mit Dienstleistungen einhergeht, die deren sofortigen Verzehr durch den Endkunden ermöglichen sollen.
Die Nutzung eines Food-Courts kann als überwiegendes Dienstleistungselement zu einer sonstigen Leistung führen, wenn die Einräumung dieser Nutzungsmöglichkeit dem Speisenanbieter zuzurechnen ist. Das ist vorliegend der Fall. Die X muss sich die durch die Nutzung des Food-Courts ergebenden Dienstleistungselemente zurechnen lassen. Denn X hatte aufgrund ihres Mietvertrags einen Anspruch auf die Benutzung des Food-Courts durch ihre Kunden. Damit wirkt sie an der Verschaffung dieser Dienstleistungselemente zugunsten ihrer Kunden mit.
Für die Zurechnung des Food-Courts zum leistenden Unternehmer genügt es, dass der Durchschnittsverbraucher davon ausgehen kann, dass er als Kunde der X zur Nutzung des Food-Courts berechtigt ist. Dazu kann die Ausgabe der Speisen mit einem Tablett ausreichen, da dieses typischerweise dazu dient, die Speisen zu dem Food-Court zu bringen und dort an einem Tisch zu verzehren. Aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers bezieht sich die Leistung dann nicht auf die bloße Abgabe am Verkaufstresen, sondern schließt als weitergehenden Vorgang den Verzehr in unmittelbarer Nähe zur Ausgabestelle mit ein.
Aus Sicht des Durchschnittsverbrauches ist die Möglichkeit der Mitnahme der Speisen auf einem Tablett zum Verzehrbereich ein Indiz dafür, dass die X daran mitwirkte, den Kunden die Nutzung des Food-Courts einzuräumen. Das Finanzgericht hat allerdings zu den Umständen im Zusammenhang mit der Tablett-Nutzung keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Möglicherweise ergab sich aus Sicht der Kunden nicht, dass ihnen die Nutzungsmöglichkeit am Food-Court durch X eingeräumt wurde. Bei Speisenabgaben außerhalb der Öffnungszeiten des Food-Courts kann jedenfalls keine sonstige Leistung vorliegen.
Unklar ist bislang, wo der mehrwertsteuerrechtliche Ort der Einfuhr eines Kfz liegt, das in einem Drittland zugelassen ist und unter Verstoß gegen zollrechtliche Vorschriften in die Union verbracht und dort genutzt wird. Dazu muss sich nun der Europäische Gerichtshof äußern.
Hintergrund
Der in Deutschland seit mehreren Jahren ansässige und gemeldete Kläger mit georgischer Staatsangehörigkeit erwarb im Januar 2019 in Georgien einen in Georgien auf seinen Namen zugelassenen Pkw. Im März 2019 fuhr er mit dem Fahrzeug von Georgien über die Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich nach Deutschland, ohne das Fahrzeug in der Union zu einer Einfuhrzollstelle zu befördern und zu gestellen.
In Deutschland benutzte er das Fahrzeug für private und geschäftliche Fahrten. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 13.5.2019 setzte das Hauptzollamt rund 4.000 EUR Zoll und rund 8.500 EUR Einfuhrumsatzsteuer gegen den Kläger fest. Zur Begründung gab es an, dass der Kläger das Fahrzeug entgegen seiner Pflicht nicht an der ersten Zollstelle im Unionsgebiet gestellt habe. Daher sei das Fahrzeug vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht worden, sodass eine Einfuhrzollschuld entstanden sei.
Entscheidung
Transportmittel gehen in dem Mitgliedstaat in den Wirtschaftskreislauf der Union ein, in dem sie erstmals tatsächlich als Transportmittel verwendet werden. Für den vorliegenden Fall würde das bedeuten, dass das Fahrzeug des Klägers in Bulgarien in den Wirtschaftskreislauf der Union eingegangen ist, weil es dort erstmals innerhalb der Union als Transportmittel benutzt wurde. Daher wäre dort der Ort der Einfuhr.
Das Finanzgericht hat an diesem Ergebnis jedoch Zweifel. Deshalb ersucht das Finanzgericht den Europäischen Gerichtshof um Klarstellung, ob die Nutzung eines Fahrzeugs als Transportmittel für die Zwecke der Durchfahrt durch einen Mitgliedstaat nicht bereits in diesem Mitgliedstaat, sondern erst im Wohnsitzmitgliedstaat des Fahrzeugführers zum Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union führt.
Das Finanzgericht selbst ist der Ansicht, dass im Ausgangsverfahren das Fahrzeug bereits in Bulgarien benutzt wurde und dadurch erstmalig dort in den Wirtschaftskreislauf der Union eingegangen ist. Denn der Kläger hat das Fahrzeug tatsächlich für die Durchfahrt durch Bulgarien benutzt.
Wird das Kindergeld wegen der 6-monatigen Ausschlussfrist nicht ausgezahlt, erfolgt auch keine Hinzurechnung im Rahmen der Günstigerprüfung. Das nicht ausgezahlte Kindergeld ist vielmehr nur in Höhe von 0 EUR zu berücksichtigen.
Hintergrund
Die Kläger sind die Eltern des volljährigen Sohnes S, der im Jahr 2017 ein Studium absolvierte und damit für das gesamte Kalenderjahr die kindergeldrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllte.
Am 23.5.2018 beantragte der Vater V rückwirkend ab Januar 2017 Kindergeld für S. Die Familienkasse setzte mit Bescheid vom 2.7.2018 unter Hinweis auf die 6-monatige Ausschlussfrist jedoch nur Kindergeld ab November 2017 fest und zahlte entsprechend auch nur das Kindergeld für November und Dezember 2017 in Höhe von 384 EUR an V aus.
In ihrer Einkommensteuer-Erklärung für 2017 beantragten die Eheleute, den Kindergeldanspruch nur in Höhe von 384 EUR zu berücksichtigen. Das Finanzamt folgte dem nicht, sondern berücksichtigte im Einkommensteuer-Bescheid die kindbedingten Freibeträge in Höhe von 7.356 EUR und rechnete den vollen Kindergeldanspruch in Höhe von 2.304 EUR der tariflichen Einkommensteuer hinzu.
Das Finanzgericht gab der Klage statt und setzte die Einkommensteuer auf den Betrag herab, der sich bei einer Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs von nur 384 EUR ergab.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück und entschied, dass ein aufgrund der Ausschlussfrist ausgeschlossener Kindergeldanspruch bei der Günstigerprüfung in Höhe von 0 EUR zu berücksichtigen ist.
Zwar ist auch in den Fällen der Ausschlussfrist bei der Günstigerprüfung dem Grunde nach auf den Kindergeldanspruch und nicht auf das gezahlte Kindergeld abzustellen. Für die Höhe des anzusetzenden Anspruchs ist jedoch bei verfassungskonformer Auslegung die materiell-rechtliche Wirkung der Ausschlussfrist zu berücksichtigen und ein derart ausgeschlossener Kindergeldanspruch bei der Vergleichsrechnung und bei der Hinzurechnung nur in Höhe von 0 EUR anzusetzen.
Auch wenn nach dem Gesetzeswortlaut auf den "Anspruch auf Kindergeld" abzustellen ist, gebieten es Sinn und Zweck der Regelung, den durch Frist ausgeschlossenen Kindergeldanspruch mit 0 EUR zu berücksichtigen. Der mit der Norm verfolgte Vereinfachungszweck stellt ein strukturelles – dem Gesetzgeber zuzurechnendes – Hindernis bei der Durchsetzung des Anspruchs dar, wenn der Anspruch innerhalb des 6-monatigen Zeitraums geltend gemacht werden muss. Daher erfordert es das verfassungsrechtliche Gebot der steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums, dass durch die Ausschlussfrist betroffene Kindergeldansprüche mit 0 EUR berücksichtigt werden, wenn sich bei der Einkommensteuer-Festsetzung herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der kindbedingten Freibeträge vorliegen.
Werden für verkürzte Einkommensteuervorauszahlungen Hinterziehungszinsen festgesetzt und gleichzeitig Hinterziehungszinsen für verkürzte Jahreseinkommensteuer für das Kalenderjahr, für das die Vorauszahlungen hätten geleistet werden müssen, liegt keine Doppelverzinsung desselben Steueranspruchs vor. Das gilt zumindest dann, wenn sich die Zinsläufe nicht überschneiden.
Hintergrund
Die Eheleute erstatteten für die Jahre 2003 bis 2013 Selbstanzeigen und erklärten nicht versteuerte Auslandseinkünfte nach. Das Finanzamt änderte die Einkommensteuer-Bescheide und setzte für die hinterzogenen Steuern Hinterziehungszinsen fest. Daneben setzte das Finanzamt auch Hinterziehungszinsen zu hinterzogenen Einkommensteuer-Vorauszahlungen fest.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Zinsfestsetzung zu Recht erfolgte.
Auch hinterzogene Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind hinterzogene Steuern und können Gegenstand einer eigenständigen Verzinsung sein. Das gilt auch, wenn Einkommensteuer-Vorauszahlungen und die Jahressteuer des Veranlagungszeitraums, für den die Vorauszahlungen zu leisten gewesen wären, in gleicher Weise hinterzogen werden. Eine systemwidrige Doppelbelastung desselben Steueranspruchs mit Hinterziehungszinsen kann durch die Abgrenzung der Zinsläufe vermieden werden.
Die verkürzte Jahreseinkommensteuer umfasst zwar der Höhe nach auch hinterzogene Vorauszahlungsbeträge des Veranlagungszeitraums, für den die Vorauszahlungen zu leisten gewesen wären. Denn die hinterzogene Jahressteuer ist nur um die Vorauszahlungen zu mindern, die tatsächlich geleistet wurden. Auch die Bemessungsgrundlage der zu verzinsenden hinterzogenen Jahressteuer umfasst daher betragsmäßig auch die Vorauszahlungen. Trotz dieser betragsmäßigen Überschneidung der Bemessungsgrundlagen kann eine unzulässige Doppelverzinsung desselben hinterzogenen Einkommensteuer-Teilbetrags vermieden werden, wenn die den Festsetzungen zugrunde liegenden Zinsläufe voneinander abgegrenzt werden.
Der Zinslauf für die Hinterziehungszinsen zu den Vorauszahlungen beginnt zum jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitstag und endet in dem Zeitpunkt, in dem der Zinslauf für die Hinterziehungszinsen zur verkürzten Jahressteuer beginnt.
Für die hinterzogene Jahressteuer beginnt der Zinslauf dagegen entweder mit der Bekanntgabe des unzutreffenden Jahressteuerbescheids oder bei Festsetzung einer Abschlusszahlung darin mit deren Fälligkeit.
Von einem Beginn der Verzinsung des Jahressteueranspruchs und damit Ende des Zinslaufs für die Hinterziehungszinsen zu den Vorauszahlungen ist jedoch auch aus teleologischen Gründen auszugehen, wenn der Karenzzeitraum für die hinterzogene Jahressteuer endet und die Vollverzinsung des Jahressteueranspruchs beginnt.
Eine strafrechtliche Verurteilung wegen der Hinterziehung ist für die Festsetzung der Hinterziehungszinsen im Übrigen nicht erforderlich.
Die Gewerbesteuerbefreiung für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und andere Einrichtungen gilt nur für die Gewinne, die aus dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung selbst erzielt werden. Dagegen unterliegt der Gewinn aus Nebentätigkeiten, die nicht vom Zweck der Steuerprivilegierung gedeckt sind, der Gewerbesteuer.
Hintergrund
Die Pflege-GmbH erbringt Pflegeleistungen gegenüber kranken Personen im Rahmen einer sog. mobilen Hauskrankenpflege.
Im Jahr 2009 erwarb Frau X die Geschäftsanteile an der GmbH von Frau Y. Zur Finanzierung der Übernahme nahm die GmbH im Jahr 2010 ein Bankdarlehen auf. Die GmbH vereinbarte mit X ebenfalls ein entsprechendes Darlehen. X stellte der finanzierenden Bank Sicherheiten in Form einer Bürgschaft und Abtretung einer Lebensversicherung. Das Darlehen wurde im Jahr 2011 ausgezahlt und X bezahlte damit anteilig den Kaufpreis für die GmbH-Anteile an Y.
In den Jahren 2009 bis 2011 erzielte die GmbH saldierte Zinserträge. Zudem erhielt sie Provisionen für die Vermittlung einer Vereinsmitgliedschaft in einem gemeinnützigen Verein und für die Vermittlung des Kaufs von Heilhilfsmitteln.
In Höhe der Zins- und Provisionserträge nahm das Finanzamt eine partielle Gewerbesteuerpflicht an, da die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG insoweit nicht greift. Das Finanzgericht gab dagegen der von der GmbH erhobenen Klage statt, da die GmbH neben dem begünstigten Pflegebetrieb keinen weiteren nicht begünstigten Betrieb unterhalten hatte.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, dass die GmbH für die von ihr erzielten Gewinne aus Darlehens- und Provisionsgeschäften die Befreiungsvorschrift nicht in Anspruch nehmen kann.
Der Träger der in § 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG genannten Einrichtungen wird nicht mit seinem gesamten Gewerbeertrag befreit. Begünstigt werden nur die aus dem Betrieb der Einrichtung resultierenden Erträge. Erzielt der Träger außerhalb der Einrichtung Erträge, unterliegen diese der Gewerbesteuer. Für die Befreiung auch dieser Erträge ist kein Grund ersichtlich. Denn der Zweck der Steuerbefreiung liegt darin, die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern und die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten. Daraus folgt, dass nur die Erträge begünstigt sein können, die aus dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung selbst erzielt werden. Denn nur insoweit entstehen für die Sozialversicherungsträger Kosten.
Der Bundesfinanzhof widerspricht der Auffassung, dass eine begünstigte Einrichtung nur dann eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit ausübt, wenn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt. Die gemeinnützigkeitsrechtliche Unterscheidung zwischen ideeller Sphäre und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb lässt sich auf § 3 Nr. 20 GewStG nicht übertragen.
Eine trennbare, partiell gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit liegt bereits dann vor, wenn dieser Tätigkeit trennbare Erträge zugeordnet werden können. Das ist bei den Zins- und Provisionserträgen der GmbH der Fall. Diese resultieren aus einer Tätigkeit, die vom eigentlichen Betrieb der Einrichtung getrennt werden kann und vom Zweck der Steuerbefreiung nicht gedeckt ist. Die GmbH ist daher insoweit partiell gewerbesteuerpflichtig. Die Trennbarkeit der Tätigkeit ergibt sich daraus, dass der Tätigkeit trennbare Erträge zugeordnet werden können.
Ein Spendenabzug ist auch dann möglich, wenn die Spende mit einem konkreten Zweck verbunden wird, so dass der Spendenempfänger die Spende in einer bestimmten, satzungsgemäßen Weise verwenden muss. Erteilt der Spendenempfänger bei einer Geldspende eine Spendenbescheinigung über eine Sachzuwendung, ist dies für den Spendenabzug des Spenders unschädlich.
Hintergrund
Spenden an gemeinnützige Vereine sind im gewissen Umfang steuerlich absetzbar. Voraussetzung ist eine Spendenbescheinigung des Vereins.
Sachverhalt
Die Klägerin war ehrenamtlich für den gemeinnützigen Tierschutzverein V tätig und kümmerte sich dort insbesondere um einen Schäferhund, der nicht mehr vermittelbar war. Daher sollte er in einer gewerblichen Tierpension untergebracht werden. Die Kosten von 5.000 € wollte die Klägerin übernehmen. V schloss daraufhin in Anwesenheit der Klägerin mit der Tierpension einen Tierpflegevertrag, und die Klägerin übergab das Geld entweder an V oder an die Tierpension, was nicht mehr aufgeklärt werden konnte. V erstellte anschließend eine Spendenbescheinigung, nach der die Klägerin eine Sachzuwendung von 5.000 € geleistet habe. Das Finanzamt erkannte den Spendenabzug der Klägerin nicht an.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt einen Spendenabzug grundsätzlich für möglich, verwies die Sache allerdings zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:
Hinweis:
Die Zurückweisung an das FG ist erfolgt, weil noch zu klären ist, ob die Unterbringung eines Hundes in einer gewerblichen Tierpension dem Tierschutz dient und ob die Unterbringung ggf. erforderlich war. Die bloße Verhaltensauffälligkeit und fehlende Vermittelbarkeit des Hundes genügen nicht, um eine Förderung des Tierschutzes anzunehmen.
Das Urteil macht deutlich, dass eine Zweckbindung nicht schädlich ist. Zweckbindungen sind bei Spenden durchaus üblich, z. B. beim sog. Crowdfunding. Beim Crowdfunding erkennt übrigens auch die Finanzverwaltung den Spendenabzug grundsätzlich an, wenn hiermit gemeinnützige Zwecke verfolgt werden.
Die Bewertung einer aufschiebend bedingten Last erfolgt auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts. Für die Schwebezeit zwischen dem Rechtsgeschäft und dem Bedingungseintritt findet keine Abzinsung statt.
Hintergrund
A war die Ehefrau des im Jahr 2016 verstorbenen O und ist dessen Gesamtrechtsnachfolgerin. O übertrug im Jahr 2004 seinen Anteil an einer KG im Wege der Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt auf die gemeinsame Tochter T. Nach seinem Tod war T verpflichtet, an A zu Lasten des KG-Anteils monatlich 4.000 EUR zu zahlen. O übernahm die Schenkungsteuer.
Das Finanzamt setzte im Jahr 2010 gegenüber O Schenkungsteuer fest. Die Rentenverpflichtung der T gegenüber der A wurde dabei nicht mindernd berücksichtigt.
Nach dem Tod des O beantragte die A als Gesamtrechtsnachfolgerin, die Schenkungsteuer-Festsetzung aus 2010 anzupassen und die von der T an sie zu entrichtende Rentenlast nunmehr auf den Todestag des O im Jahr 2016 zu kapitalisieren und in dieser Höhe (385.632 EUR) als Verbindlichkeit steuermindernd zu berücksichtigen.
Das Finanzamt berücksichtigte die Rentenlast dagegen lediglich mit 213.100 EUR. Es vertrat die Auffassung, dass die zum Todestag des O bestehende Verpflichtung (385.632 EUR) auf den Tag der Schenkung im Jahr 2004 abzuzinsen war. Dem folgte das Finanzgericht und wies die Klage ab.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, dass der Wert der Rentenverbindlichkeit der T mit dem zum Zeitpunkt des Bedingungseintritts, also 2016, geltenden Vervielfältiger zu ermitteln ist. Eine Abzinsung kommt nicht in Betracht.
Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs nicht berücksichtigt. Tritt die Bedingung ein, ist die Festsetzung der Schenkungsteuer auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs zu berichtigen. Die abzugsfähigen Verbindlichkeiten sind mit ihrem Wert abzuziehen. Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist dabei mit dem Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Der Vervielfältiger ist nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln. Eine bedingte Last ist auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu bewerten. Zugrunde zu legen ist der bei Bedingungseintritt geltende Vervielfältiger. Hiervon ausgehend hat das Finanzamt zutreffend den Wert mit 385.642 EUR angesetzt.
Der Kapitalwert ist für den Zeitraum des Schwebezustands, also von der Schenkung im Jahr 2004 bis zum Todestag im Jahr 2016 nicht abzuzinsen. Durch die Abzinsung soll berücksichtigt werden, dass eine Verpflichtung nicht zeitnah, sondern erst in fernerer Zukunft zu erfüllen ist und damit der zu ihrer Erfüllung erforderliche Aufwand zeitversetzt anfällt. Allerdings sind noch nicht fällige Forderungen nur dann sofort mit ihrem abgezinsten Wert anzusetzen, wenn die Fälligkeit zu einem bestimmten (feststehenden) Zeitpunkt eintritt. Ist ein bestimmter Fälligkeitszeitpunkt nicht festgelegt, fehlt es dementsprechend auch an einer Berechnungs- oder Schätzungsgrundlage für eine Abzinsung oder für den Ansatz eines niedrigeren Werts als des Nennwerts.
Während des Schwebezustands zwischen der Schenkung (2004) und dem Eintritt der Bedingung (2016) fehlt es an einer Forderung, die abgezinst werden könnte. Mit Eintritt der Bedingung ist die Forderung erstmals zu berücksichtigen. Sie ist gleichzeitig aber auch fällig und nicht mehr gestundet. Das bedeutet, dass weder im Zeitpunkt der gemischten Schenkung (mangels bestimmten Fälligkeitszeitpunkts einer noch nicht existenten Verpflichtung) noch im Zeitpunkt des Bedingungseintritts (mangels mehr als 1-jähriger Laufzeit einer zinslos gestundeten Forderung) die Tatbestandsvoraussetzungen einer Abzinsung erfüllt sind.
Tauschen Mitgeschäftsführer ihre Anteile an einer GmbH, stellt sich die Frage, ob ein dabei entstehender Verlust steuerlich zu berücksichtigen ist oder es sich um eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung handelt, wenn der Kaufpreis weit unter dem ermittelten Wert liegt.
Hintergrund
Der Kläger und sein Mitgeschäftsführer waren je zur Hälfte an einer GmbH beteiligt und verkauften im Jahr 2017 wechselseitig ihre Anteile. Der Veräußerungspreis sollte 12.500 EUR betragen, während die Anschaffungskosten bei 500.000 EUR lagen. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung 2017 einen Verlust aus dem Verkauf geltend, deren Ansatz das Finanzamt jedoch ablehnte. Es war der Ansicht, dass hier ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vorlag. Es ermittelte den Wert der Anteile nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren mit 1.494.845 EUR. Dagegen richtet sich der Kläger mit seiner Klage.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass der geltend gemachte Veräußerungsverlust nicht anzusetzen war, da die von den Parteien gewählte, zivilrechtliche Gestaltung zu einem nicht vorgesehenen Steuervorteil kommt, da der Verkaufspreis der Geschäftsanteile erheblich unter ihrem Wert lag. Zwar stellen wechselseitige Veräußerungen von Geschäftsanteilen für sich genommen keinen Gestaltungsmissbrauch dar, jedoch erfolgte hier die Veräußerung der Geschäftsanteile zu einem Preis weit unter dem gemeinen Wert.
Solange eine in Liquidation befindliche GmbH Partei eines Rechtsstreits ist, kann die Abwicklung noch nicht beendet werden.
Hintergrund
Das Liquidationsverfahren einer GmbH, also deren Abwicklung, war bereits weitgehend abgeschlossen. Obwohl die GmbH noch Beklagte und Widerklägerin in einem Klageverfahren vor dem Landgericht war, wurde die Löschung der GmbH aus dem Handelsregister wegen Beendigung des Liquidationsverfahrens beantragt. Das Registergericht lehnte dies mit der Begründung ab, dass der anhängige Passivprozess der Löschung entgegenstand und bis zur Beendigung des Rechtsstreits die Löschung zurückgestellt werden musste. Dagegen erhob die GmbH Beschwerde.
Entscheidung
Das Kammergericht entschied, dass die Löschung einer GmbH aus dem Handelsregister im Rahmen eines Liquidationsverfahrens nicht in Betracht kommt, wenn noch Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind. Das ist auch dann der Fall, wenn die Gesellschaft noch Verfahrensbeteiligte in einem Passivprozess ist.
Solange eine in Liquidation befindliche Gesellschaft noch Partei eines Rechtsstreits ist, ist die Abwicklung der Gesellschaft noch nicht beendet. Das gilt vor allem dann, wenn die Gesellschaft selbst (Wider-)Klägerin ist. Dann hat sie in Form des eingeklagten Anspruchs ggf. sogar Vermögen, das zur Erfüllung von Verbindlichkeiten bzw. zur Verteilung an die Gesellschafter zu verwenden ist, um die Liquidation abzuschließen.
Darüber hinaus steht aber auch eine Beteiligung an einem Gerichtsverfahren als Beklagte wegen des fortbestehenden Abwicklungsbedarf dem Abschluss der Liquidation entgegen. Erst muss das Gerichtsverfahren beendet sein, bevor der Abschluss des Liquidationsverfahrens beim Handelsregister angemeldet werden kann.
Voraussetzung für eine Handelsregistereintragung ist eine inländische Geschäftsanschrift, an der förmliche Zustellungen möglich sind. Ist das nicht der Fall, kann die Eintragung der Gesellschaft abgelehnt werden.
Hintergrund
Eine Gesellschaft meldete ihre Ersteintragung in das Handelsregister an. Die Kostenvorschussanforderung konnte nicht an die in der Anmeldung angegebene inländische Geschäftsanschrift zugestellt werden. Das Registergericht forderte deshalb den einreichenden Notar zur Anmeldung einer Änderung der inländischen Geschäftsanschrift auf. Alternativ sollte eine Versicherung eingereicht werden, dass die Gesellschaft unter der bisherigen inländischen Geschäftsanschrift postalisch erreichbar ist. Nachdem beide Aufforderungen unbeantwortet geblieben waren, wies das Registergericht die auf Ersteintragung gerichtete Anmeldung zurück. Dagegen legte der Notar Beschwerde ein.
Entscheidung
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Registergericht hatte die Anmeldung auf Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zu Recht zurückgewiesen. Denn die Eintragung in das Handelsregister ist nicht nur dann abzulehnen, wenn die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet ist, sondern auch dann, wenn die Anmeldung fehlerhaft erfolgt. Dies war hier der Fall. Es fehlte der Gesellschaft nämlich an einer zustellfähigen inländischen Geschäftsanschrift. Dies rechtfertigte die Zurückweisung der Anmeldung.
Das Registergericht ist verpflichtet, die Eintragungsvoraussetzungen vollumfänglich zu prüfen. Diese Gründungsprüfung erstreckt sich auf das Vorliegen sämtlicher gesetzlicher Eintragungsvoraussetzungen. Dabei gehört zu einer ordnungsgemäßen Anmeldung u. a. die Angabe der inländischen Geschäftsanschrift, an die förmliche Zustellungen möglich sein müssen. Denn die Pflicht zur Anmeldung der Geschäftsanschrift dient insbesondere dem Gläubigerschutz. Dadurch wird sichergestellt, dass die Gläubiger dem Handelsregister eine Anschrift entnehmen können, unter der zuverlässig wirksame Zustellungen an die Gesellschaft möglich sind. Dies setzt voraus, dass an dem bezeichneten Ort Zustellungen, insbesondere auch Ersatzzustellungen, an die Gesellschaft bewirkt werden können, etwa, weil sich dort ihr Geschäftsraum befindet. Es kann auch ausreichen, wenn dort ein gesetzlicher Vertreter oder ein Zustellungsbevollmächtigter wohnt.
Stimmt die Geschäftsanschrift nicht mit der Lage der Geschäftsräume überein, ist diese gesondert bei der Anmeldung anzugeben.