Sonderrundschreiben 03.12.2021 - Corona-Soforthilfe-Rückmeldeverfahren der L-Bank


Alle Empfänger der im Frühjahr 2020 bereitgestellten „Soforthilfe Corona“ des Landes Baden-Württemberg werden von der L-Bank angeschrieben und aufgefordert ein Rückmeldeformular auszufüllen.

Die Daten müssen bis spätestens 19. Dezember 2021 zurückgemeldet werden. Sofern Sie sich zu spät, mit falschen Angaben oder gar nicht zurückmelden, kann die gesamte Soforthilfe von der L-Bank zurückgefordert werden. Außerdem kann dies unter Umständen als (versuchter) Subventionsbetrug gewertet werden und gegebenenfalls strafrechtliche Konsequenzen mit sich ziehen. Der Betrugstatbestand sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vor.

Zur abschließenden Abwicklung der Förderung werden nachstehende Informationen abgefragt:

  • Aktuelle Steuer-ID oder Steuernummer
  • Geburtsdatum oder Gründungsdatum des Unternehmens
  • Rückzahlungsbedarf

Im Gegensatz zu den verschiedenen Überbrückungshilfen und anderen Förderprogrammen konnte die „Soforthilfe Corona“ ohne Mitwirkung eines prüfenden Dritten beantragt werden. Auch das elektronische Rückmeldeformular kann vom Antragsteller selbständig, ohne unsere Mitwirkung, bearbeitet und ausgefüllt werden.

Über den nachstehenden Link gelangen Sie direkt zum Rückmeldeverfahren:

>>> Rückmeldeverfahren Soforthilfe

In den nachstehend abrufbaren FAQ werden ausführliche Informationen zu diesem Rückmeldeverfahren und zur Soforthilfe allgemein bereitgestellt. Die Fragen und Antworten unterstützen Sie bei der Rückmeldung an die L-Bank und bei der Prüfung, ob für Ihr Unternehmen oder Ihre Selbstständigkeit die Anspruchsvoraussetzungen des Programms erfüllt waren.

>>> Förderprogramm Soforthilfe Corona

Mit der Berechnungshilfe ermitteln Sie im Nachhinein den tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass zu den nun vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg vorgegebenen Bedingungen. Sofern dieser tatsächliche Liquiditätsengpass geringer ist als ursprünglich bei Antragstellung von Ihnen angenommen, besteht eine Rückzahlungsverpflichtung, die Sie im Rückmeldeformular angeben.

Der Betrachtungszeitraum beginnt grundsätzlich nach dem Tag der Antragstellung und dauert drei Monate. Er kann nicht eigenständig verkürzt und nur in besonderen Ausnahmen verlängert werden. Wahlweise kann der Beginn des dreimonatigen Betrachtungszeitraums aber auf den ersten Tag des Folgemonats verschoben werden.

Beispiel für die Ermittlung des Betrachtungszeitraums: Antragstellung am 03. April 2020
 

  • Option ab Antragstellung: 04. April – 03. Juli 2020
  • Option ab Folgemonat: 1. Mai – 31. Juli 2020

In vielen Fällen erleichtert die Verlagerung des Beginns auf den Folgemonat zwar die Ermittlung der Rückzahlungsverpflichtung, führt jedoch zu einer Reduktion des Liquiditätsengpasses, da sich die wirtschaftliche Lage im Sommer 2020 in vielen Branchen wieder entspannte.

Im Rahmen der Rückmeldung benötigt die L-Bank grundsätzlich keine Nachweise und es müssen auch keine Belege von Ihnen eingereicht werden. Alle gemachten Angaben müssen allerdings im Falle einer späteren Prüfung belegt werden können. Bewahren Sie daher Ihre Berechnungsunterlagen und die Informationen, wie Sie die Werte ermittelt haben, unbedingt zehn Jahre lang auf. Eine spätere Überprüfung ist nicht ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu den Überbrückungshilfen werden Kosten für einen Steuerberater, der Sie beim Rückmeldeformular unterstützt, nicht bezuschusst. Da in der Berechnungshilfe eine taggenaue Abgrenzung der Einnahmen und Ausgaben (jeweils netto, ohne Umsatzsteuer) gefordert wird, lassen sich die Daten nicht einfach aus der Buchhaltung ablesen. Die Ermittlung des maximal möglichen Förderbetrages unter Berücksichtigung der verschiedenen Wahlrechte ist für uns nur mit erheblichem Zeitaufwand möglich.

Wir können Sie daher nur ermutigen, die Rückzahlungsverpflichtung nach bestem Wissen und Gewissen selbst zu ermitteln und das Rückmeldeformular auszufüllen.

Sofern Sie dennoch unsere Unterstützung in Anspruch nehmen möchten, können wir Ihnen die Ermittlung wie folgt anbieten:

  • Antragsteller, die im Ursprungsantrag bis zu 5 Beschäftigte angegeben haben  EUR 800,00 zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer
  • Antragsteller, die im Ursprungsantrag bis zu 10 Beschäftigte angegeben haben EUR 1.200,00 zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer
  • Antragsteller, die im Ursprungsantrag bis zu 50 Beschäftigte angegeben haben EUR 1.600,00 zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer

Bitte setzen Sie sich in diesem Fall mit Ihrem gewohnten Ansprechpartner unserer Kanzlei in Verbindung.
 

Bitte sprechen Sie uns an, falls Sie Fragen haben oder weitere Informationen benötigen.

Bleiben Sie weiterhin gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team von Schauer Häffner & Partner