Kanzleibrief September 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

in unserem Kanzleibrief September 2021 haben wir interessante Themen zu rechtlichen und steuerlichen Sachverhalten ausgewählt, um Sie hierüber zu informieren.

Bitte sprechen Sie uns an, falls Sie zu den einzelnen Themen Fragen haben oder weitere Informationen benötigen.

Viele Grüße

Ihr Team von Schauer Häffner & Partner

 

 

Inhalte:

Steuerzahlungstermine Oktober


Steuerzahlungstermine im Oktober

 

Fälligkeit

Zahlungsfrist bei Überweisung

Lohn- /Kirchensteuer

11.10.

14.10.

Umsatzsteuer

11.10.

14.10.

Sonstige Termine

25.10.

Übermittlung Beitragsnachweise für Oktober 2021

25.10.

Zusammenfassende Meldung III. Quartal / September 2021

27.10.

Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld Oktober 2021 zzgl. restliche Beitragsschuld September 2021

01.09. bis 31.10.

Regelabfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale (KISTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

Verzinsung Steuernachforderungen und –erstattungen Zinssatz von 6% verfassungswidrig


Die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 0,5% für jeden vollen Monat, mithin 6% jährlich (§ 233a, § 238 AO) für Steuernachzahlungen nach Ablauf einer Karenzzeit von 15 Monaten war schon länger fraglich (vgl. 5/2018, 7/2018).

 

Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5% zugrunde gelegt wird.

 

Die Unvereinbarkeit der Verzinsung beschränkt sich nicht nur auf Nachzahlungszinsen, sondern umfasst auch Erstattungszinsen.
Für Verzinsungszeiträume vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 verbleibt es bei der 6%-igen Verzinsung, ohne dass der Gesetzgeber verpflichtet wäre, auch für diesen Zeitraum rückwirkend eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen.
Erst für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Verzinsung neu zu regeln.

 

Diese Neuregelung ist vom Gesetzgeber bis zum 31. Juli 2022 zu treffen; sie gilt rückwirkend für alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019.

Quelle:

BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17

(Pressemitteilung Nr. 77/2021 vom 18.8.2021)

Abgabefrist für Steuererklärungen 2020 verlängert


Wer zur Abgabe einer Steuererklärung 2020 verpflichtet ist, hat dafür drei Monate mehr Zeit. Damit endet die Abgabefrist am 1.11.2021 (bzw. am 2.11.2021 in Ländern mit einem Feiertag am 1.11.2021).

Sofern die Steuererklärungen 2020 (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, gesonderte und einheitliche Feststellung) von Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, verlängert sich die grundsätzliche Abgabefrist ebenfalls um drei Monate bis zum 31.05.2022.

Parallel wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um drei Monate ausgeweitet.

Hintergrund der Verlängerungen sind die Belastungen in der Corona-Pandemie für Bürgerinnen und Bürger und Angehörige der steuerberatenden Berufe.

Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.

Ergänzt wird diese Fristenregelung durch den Verspätungszuschlag (§ 152 AO), der grundsätzlich automatisch – ohne Ermessensabwägung des Finanzamts – festgesetzt wird.

Der Zuschlag beträgt z.B. bei der Einkommensteuerveranlagung 0,25% der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 _ für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.

Aufbewahrung von Unterlagen Ordnungsvorschriften


Die steuerrechtlichen Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen ergeben sich aus § 147 AO. Danach gelten grundsätzlich folgende Aufbewahrungsfristen:

 

a) 10 Jahre

  • Bücher und Aufzeichnungen,
  • Buchungsbelege,
  • Inventar,
  • Jahresabschlüsse /auch Einnahme-Überschuss-Rechnungen,
  • Lageberichte,
  • die Eröffnungsbilanz

sowie

  • die zum Verständnis der Unterlagen erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen.

 

b) 6 Jahre

  • empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe,
  • Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe,
  • sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

 

c) Beginn

Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt sind oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnungen vorgenommen worden oder die sonstigen Unterlägen entstanden sind.

Die Aufbewahrungsfrist für die unter a) genannten Unterlagen beginnt damit im "Normalfall" erst am Ende des Folgejahres, d.h. z.B. für einen Jahresabschluss 2009 Ende 2010, so dass die Aufbewahrungsfrist Ende 2020 abgelaufen ist.

Es empfiehlt sich daher in der Praxis in aller Regel, die unter a) aufgeführten Unterlagen ab dem Kalenderjahr 2010 und die unter b) genannten Unterlagen ab dem Kalenderjahr 2015 weiterhin aufzubewahren.

 

d) Besonderheiten

In besonderen Fälle müssen auch Unterlagen früherer Jahre aufbewahrt werden. Besondere Fälle liegen z.B. dann vor, wenn

  • eine Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist,
  • steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen anhängig sind,
  • ein schwebendes Rechtsbehelfsverfahren läuft oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwarten ist,
  • eine vorläufige Steuerfestsetzung erfolgt ist.

 

e) Form

Die Eröffnungsbilanz und die Jahresabschlüsse müssen im Original aufbewahrt werden. Alle anderen Unterlagen können auf Bild oder anderen Datenträgern aufbewahrt werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass bei der Wiedergabe die Unterlagen bildlich (Briefe und Buchungsbelege) bzw. inhaltlich (andere Unterlagen) mit den Originalen übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Die Wiedergabe oder die Daten müssen während der Dauer der Aufbewahrungspflicht jederzeit verfügbar sein, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.

 

f) Bestimmte Steuerpflichtige (§ 147a AO)

Steuerpflichtige bei denen die Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften mehr als 500.000 €_im Kalenderjahr beträgt, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über die diesen Einkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren.

 

g) Ergänzender Hinweis

Rechnungen (z.B. Kassenzettel) werden häufig auf Thermopapier ausgedruckt. Hier besteht die Gefahr, dass der Text innerhalb kurzer Zeit verblasst. Um die Lesbarkeit auch noch innerhalb der Aufbewahrungsfristen zu gewährleisten, sollten diese Belege zusätzlich kopiert oder gescannt werden.

Warum auch Kleinstunternehmer zur Einreichung einer E-Bilanz verpflichtet sein können


Auch Kleinstbetriebe müssen ihre Bilanz grundsätzlich elektronisch übermitteln – es sei denn, dies wäre persönlich und wirtschaftlich unzumutbar. Ein finanzieller Aufwand i. H. v. 40 EUR hält der Bundesfinanzhof jedoch für zumutbar.

 

Hintergrund

Die Klägerin ist eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG), die sog. Internetplattformen betreibt. Gesellschafter-Geschäftsführer ist ein Rechtsanwalt, der von der UG kein Gehalt erhält. Die UG reichte Steuererklärungen und Bilanzen für die Jahre 2011 bis 2016 in Papierform ein. Für 2017 und 2018 übermittelte sie die Steuererklärungen elektronisch, die Bilanz und die GuV dagegen weiterhin in Papierform.

Für das Jahr 2018 forderte das Finanzamt die UG auf, Bilanz und GuV elektronisch einzureichen. Dagegen wandte die UG ein, dass die elektronische Einreichung ihr persönlich und wirtschaftlich unzumutbar war. Insbesondere hielt sie den Erwerb einer entsprechenden Software für 40 EUR pro Jahr bzw. die Inanspruchnahme eines externen Dienstleisters für nicht zumutbar.

Das Finanzgericht konnte in der Aufforderung zur Abgabe elektronischer Erklärungen keine unbillige Härte erkennen und wies die Klage ab.

 

Entscheidung

Auch vor dem Bundesfinanzhof hatte die UG keinen Erfolg. Dieser entschied, dass ein Aufwand von 40 EUR für die elektronische Übermittlung nicht unzumutbar war.

Die UG als Variante der GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt. Innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen ist die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Daten an die Finanzverwaltung verfassungsgemäß. Das betrifft auch die Pflicht zur Schaffung der dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen auf eigene Kosten, z. B. für ein Eingabegerät sowie die dazu erforderliche Software. Diese Mittel müssen entgegen der Auffassung der Klägerin von der Finanzverwaltung nicht kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Eine persönliche Unzumutbarkeit erfordert, dass die UG nach den individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten der für sie handelnden Personen nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. Daran fehlt es hier, denn die UG übermittelt ihre Steuererklärungen elektronisch. Selbst wenn der Geschäftsführer persönlich nicht in der Lage wäre, eine kostenlose Software zu nutzen, da diese zu komplex sei, gäbe es für die UG andere Möglichkeiten zur Nutzung der Datenfernübertragung.

Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre. Dieser liegt hier nicht vor. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist ein finanzieller Aufwand i. H. v. 40 EUR pro Jahr für die elektronische Übermittlung bzw. für eine entsprechende Buchhaltungssoftware auch bei einem Kleinstunternehmen kein erheblicher finanzieller Aufwand. Der Betrag ist auch unter Berücksichtigung einer Bilanzsumme von 16.277 EUR, von Gewinnrücklagen von 3.810 EUR, Umsatzerlösen von 2.648 EUR und einem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von 660 EUR nicht unverhältnismäßig, zumal er gewinnmindernd zu berücksichtigen ist. Da die UG bereits über die EDV-Ausstattung verfügte, fielen insoweit auch keine weiteren Kosten an.

Flutkatastrophe in Deutschland: Diese Steuererleichterungen gibt es für Flutopfer


Nach der Flutkatastrophe, die Teile von Deutschland im Juli getroffen hat, haben die Finanzverwaltungen der betroffenen Bundesländer Katastrophenerlasse herausgegeben. Danach können Hochwasseropfer zahlreiche steuerliche Unterstützungsmaßnahmen in Anspruch nehmen.

 

Hintergrund

Um die durch die Unwetter Mitte Juli entstandenen beträchtlichen Schäden durch Hochwasser zu mildern bzw. die finanziellen Belastungen für die Betroffenen tragbar zu machen, wurden viele steuerliche Maßnahmen beschlossen, mit denen unbillige Härten vermieden werden sollen. Das sind u.a.:

•        Stundung von Steuerzahlungen,

•        Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen,

•        Herabsetzung von Vorauszahlungen,

•        erleichterte Spendennachweis,

•        steuerbegünstigte Zuwendungen,

•        entschuldbarer Verlust von Buchführungsunterlagen,

•        Sonderabschreibungen im Betriebsvermögen,

•        Rücklagenbildung für Ersatzbeschaffung,

•        sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen,

•        Sonderregeln für Land- und Forstwirte,

•        steuerfreie Arbeitgeberzahlungen,

•        mögliche Arbeitslohnspende,

•        Abzug von außergewöhnlichen Belastungen,

•        Grundsteuererlass durch die Gemeinden.

 

Hier einige Regelungen im Detail:

 

Stundung, Vollstreckung sowie Vorauszahlungen

Wer unmittelbar und erheblich von Unwetterschäden betroffen ist, kann eine Stundung für zu zahlende Steuern bis längstens 31.1.2022 erhalten. An die Stundungsanträge sind keine strengen Anforderungen zu stellen und im Regelfall wird auf Stundungszinsen verzichtet. Zudem wird auch eine Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer gewährt.

Die großzügige Handhabung kann für Stundungs- bzw. Anpassungsanträge für bis zum 31.10.2021 fällig werdende Steuern beibehalten werden.

Für Betroffene soll zudem bis 31.1.2022 für bis zum 31.10.2021 fällig werdende Steuern von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. Die in der Zeit vom 1.7.2021 bis 31.1.2022 verwirkten Säumniszuschläge sind zu erlassen.

 

Nachweis von Spenden

Als Nachweis der Zuwendungen, die bis zum 31.10.2021 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein eingerichtetes Sonderkonto eingehen, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (z. B. Kontoauszug). Bei vergleichbaren Spenden über ein Treuhandkonto eines Dritten genügt als Nachweis eine auf den jeweiligen Zuwendenden ausgestellte Zuwendungsbestätigung des Zuwendungsempfängers.

 

Verlust von Buchführungsunterlagen

Sind durch das Schadensereignis Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, werden daraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen gezogen. Der Verlust der Unterlagen soll zeitnah dokumentiert werden, damit er nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden kann.

 

Wiederaufbau von Gebäuden und Sonderabschreibungen

Oftmals werden Aufwendungen zum Wiederaufbau ganz oder teilweise zerstörter Gebäude Erhaltungsaufwand darstellen. Liegen Herstellungskosten vor, werden Sonderabschreibungen für den Wiederaufbau von Betriebsgebäuden gewährt. Im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) sind insgesamt bis zu 30 % Sonder-AfA möglich.

Das gilt auch für die Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter. Hierbei sind im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) sogar Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten möglich.

Beides Mal muss mit der Ersatzherstellung oder Ersatzbeschaffung jedoch bis zum Ablauf des dritten dem Wirtschaftsjahr des schädigenden Ereignisses folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden sein. Zudem sind die Vorschriften für Sonderabschreibungen nach § 7a Abs. 1, 2 und Abs. 4 bis 8 EStG zu beachten.

 

Ersatzbeschaffung und Rücklagen

Es ist möglich, für die Ersatzbeschaffung unbeweglicher und beweglicher Anlagegüter in besonders begründeten Ausnahmefällen bereits in Wirtschaftsjahren vor der Ersatzherstellung bzw. Ersatzbeschaffung eine Rücklage zu bilden. Zugelassen wird dies bei außergewöhnlich hohen Teilherstellungskosten oder Anzahlungen oder wenn die Zulassung von Sonderabschreibungen nicht ausreicht, um die Finanzierung der Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden sichern. Die Rücklage darf zusammen 30 % bzw. 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht übersteigen. Die Rücklage ist gewinnerhöhend wieder aufzulösen, sobald für die betreffenden Wirtschaftsgüter Sonderabschreibungen vorgenommen werden können; bei Baumaßnahmen jedoch spätestens am Schluss des 4. auf den Beginn der Baumaßnahme folgenden Wirtschaftsjahres.

 

Sonderabschreibungen und Rücklagen bis max. 600.000 EUR

Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und Bildung von Rücklagen darf insgesamt höchstens 600.000 EUR betragen und im einzelnen Jahr nicht mehr als 200.000 EUR. Höhere Beträge bedürfen der Zustimmung des BMF.

 

Erhaltungsaufwendungen

Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter werden ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt. Dies gilt bei einer innerhalb von 3 Jahren begonnenen Wiederherstellung. Für Gebäude sollen die Aufwendungen zudem nicht höher als 70.000 EUR liegen; ansonsten ist eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Erhaltungsaufwand liegt zudem nur insoweit vor, als die Aufwendungen erhaltene Entschädigungen übersteigen und keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Absetzungen (AfaA) vorgenommen wird.

Sofern Aufwendungen die Beseitigung von Hochwasserschäden am Grund und Boden betreffen, können diese sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Darunter fallen auch Hofbefestigungen und Wirtschaftswege.

Unabhängig davon kann Erhaltungsaufwand größeren Umfangs auf Antrag gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden.

 

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Auch für den Wiederaufbau von ganz oder teilweise zerstörten vermieteten Gebäuden im Privatvermögen gelten Billigkeitsmaßnahmen. Für Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden ist ohne nähere Prüfung der Werbungskostenabzug als Erhaltungsaufwand möglich, wenn der Betrag von 70.000 EUR nicht überstiegen wird. Hierbei ist von den Gesamtkosten vor Abzug von Entschädigungen auszugehen. Beim Abzug als Erhaltungsaufwand sind Entschädigungen mindernd zu berücksichtigen und es darf keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) vorgenommen werden. Höhere Aufwendungen können auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden.

Mit der Wiederherstellung von Gebäuden und der Beseitigung von Schäden am Grund und Boden muss bis zum Ablauf des 3. Kalenderjahres nach dem schädigenden Ereignis begonnen werden.

 

Lohnsteuer

Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R 3.11 LStR steuerfrei sein. Dabei müssen die Voraussetzungen in R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LStR nicht vorliegen. Beträge sind bis 600 EUR im Jahr steuerfrei; höhere Unterstützungszahlungen erfordern nach den Einkommens- und Familienverhältnissen des Arbeitnehmers zu wertenden besonderen Notfall. Dies wird im Regelfall bei diesen Hochwasserschäden zu bejahen sein.

Vom Arbeitgeber können auch steuerfreie Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen zur Unterstützung seiner Arbeitnehmer genutzt werden; dies unabhängig von der Laufzeit des Darlehens. Einzige Voraussetzung ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zur Höhe des Schadens steuerfrei. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen und dabei auch die Schädigung durch das Hochwasser zu dokumentieren.

Leisten Arbeitnehmer eine sog. Arbeitslohnspende (Verzicht auf Teile des Arbeitslohns oder eines angesammelten Wertguthabens) zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto, dann stellen diese Lohnteile keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Auch dies ist im Lohnkonto aufzuzeichnen. Für die ohne Lohnversteuerung gebliebene Arbeitslohnspende entfällt beim Arbeitnehmer dann jedoch ein Abzug als Spende.

 

Außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung oder die Beseitigung von Schäden an dem eigen genutzten Wohneigentum können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Unerheblich hierbei ist eine nicht bestehende Elementarschadensversicherung.

Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen Vermeidung anschaffungsnaher Herstellungskosten


Aufwendungen von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung eines Gebäudes gehören zu den sogenannten „anschaffungsnahen Herstellungskosten“, wenn diese Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.

 

Die unterschiedlichen steuerlichen Folgen sind regelmäßig beträchtlich, entweder sofortiger 100%-iger Werbungskostenabzug oder nur (regelmäßig) 2%-ige jährliche Abschreibung.
Praktische Bedeutung kommt bei dieser Thematik der Rechtsprechung mit folgendem Ergebnis zu:
„Aufwendungen, die vor dem Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums angefallen sind, sind nicht in den Dreijahres-Zeitraum für die Ermittlung der anschaffungsnahen Aufwendungen mit einzubeziehen.“

 

Es kann daher aus der steuerlichen Sicht eines Grundstückserwerbers sinnvoll sein, bauliche Maßnahmen (vgl. Hinweis) auf einen Zeitpunkt vorzuverlegen, der vor der Anschaffung des Grundstücks liegt.

 

In einem Streitfall hatte sich der Erwerber mit dem Voreigentümer im Zuge des Abschlusses des notariellen Kaufvertrags dahin verständigt, dass Renovierungsmaßnahmen schon vor Kaufpreiszahlung in Angriff genommen werden durften.

 

Hinweis:

Unter Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, durch die Mängel oder Schäden an vorhandenen Einrichtungen eines bestehenden Gebäudes oder am Gebäude selbst beseitigt werden oder das Gebäude durch Erneuerung in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird.

Quelle:

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.2019 - 2 K 2304/17 (EFG 2020 S. 1499)

BFH-Beschluss vom 28.04.2020 – IX B 121/19 (BFH-NV 2020 S. 870)

Betriebsveranstaltung – Ermittlung des Arbeitnehmeranteils


Grundsätzlich gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich von sog. Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier). Die Zuwendungen gehören jedoch insoweit nicht zu den Einkünften als die Zuwendungen für max. zwei Betriebsveranstaltungen jährlich einen Freibetrag von jeweils 110 € pro teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen und die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebes oder eines Betriebsteils offensteht.

 

Nach Ansicht eines Finanzgerichts war für die Ermittlung der anteiligen Kosten einer Betriebsveranstaltung die Anzahl der für die Veranstaltung angemeldeten Teilnehmer maßgebend, nicht die Anzahl der tatsächlich anwesenden Mitarbeiter (vgl. 11/2018). Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren nicht geteilt.

 

„1. Bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können.

2. Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.“

Quelle:

BFH-Urteil vom 29.4.2021 – VI R 31/18 (DB 2021 S. 1645)

Betriebsausgabenabzug von Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass


Die steuerliche Anerkennung des Betriebsausgabenabzugs von Aufwendungen für Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb erörtert ein neu gefasstes BMF-Schreiben mit entsprechend bürokratischem Aufwand (damit wird das bisherige BMF-Schreiben vom 21.11.1994, BStBl. 1994 I, S.855 ersetzt).

Nachfolgend nur stichwortartige Anmerkungen zu einzelnen Positionen aus dem Schreiben:

 

Inhalt der Bewirtungsrechnung

  • Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (z.B. Hotel) mit Steuer-Nr. oder USt-IdNr.
  • Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungs-Nr., Tag der Bewirtung, Rechnungsbetrag (ggf. zusätzlich gewährtes Trinkgeld, vom Empfänger quittiert)
  • Bewirtungsleistungen sind im Einzelnen zu bezeichnen; die Angabe „Speisen und Getränke“ und die Angabe der für die Bewirtung in Rechnung gestellten Gesamtsumme reichen für einen Betriebsausgabenabzug nicht aus
  • Name des Bewirtenden, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung

 

Erstellung der Bewirtungsrechnung

Verwendet der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion, werden für den Betriebsausgabenabzug nur maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesicherte Rechnungen anerkannt.

Der bewirtende Steuerpflichtige kann im Allgemeinen auf die Ordnungsmäßigkeit der erstellten Rechnung vertrauen, wenn der ausgestellte Beleg mit einer Transaktionsnummer, der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder der Seriennummer des Sicherheitsmoduls versehen wurde.

Werden Bewirtungsrechnungen erst nach dem Tag der Bewirtung in Rechnung gestellt (z.B. bei einer geschlossenen Veranstaltung) und unbar bezahlt, ist die Vorlage des Belegs eines elektronischen Aufzeichnungssystems mit Kassenfunktion nicht erforderlich. In diesem Fall ist der Rechnung der Zahlungsbeleg über die unbare Zahlung beizufügen.

 

Digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnungen und -belege

Die vollständige elektronische Abbildung der Nachweisvoraussetzungen ist in dem Schreiben ausführlich dargestellt. Angaben dürfen im Nachhinein nicht undokumentiert geändert werden können.

 

Anwendung

Soweit die neuen Verwaltungsanweisungen gegenüber dem bisherigen BMF Schreiben aus 1994 zu erhöhten Anforderungen führen, sind diese verpflichtend erst für Aufwendungen nach dem 1.7.2021 anzuwenden. Für bis zum 31.12.2022 ausgestellte Belege ist der Betriebsausgabenabzug unabhängig von den nach der Kassensicherungsverordnung geforderten Angaben zulässig.

Quelle:

BMF-Schreiben vom 30.6.2021 – IV C 6 – S 2145/19/10003:003 (DStR 2021 S.1658).

Investitionsfristen werden verlängert


Der Gesetzgeber hat die Reinvestitionsfrist für die Rücklage, mit der bestimmte Veräußerungsgewinne neutralisiert werden können, um ein Jahr verlängert, wenn die Rücklage an sich zum 31.12.2021 aufzulösen wäre. Darüber hinaus wurde die Investitionsfrist für Investitionsabzugsbeträge, die zum 31.12.2017 und 31.12.2018 gebildet worden sind, bis zum 31.12.2022 verlängert.

 

Hintergrund

Unternehmer können Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter, wie z. B. Immobilien, durch eine Rücklage neutralisieren. Sie müssen dann innerhalb einer bestimmten Frist, die in der Regel vier Jahre beträgt, eine entsprechende Reinvestition tätigen; bei dem Reinvestitionswirtschaftsgut mindert sich dann die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen. Der Gesetzgeber hat infolge der Corona-Krise die Reinvestitionsfrist für Rücklagen, die zum 31.12.2020 hätten aufgelöst werden müssen, bereits um ein Jahr verlängert.
(s. hierzu den zweiten Beitrag unserer Mandanten-Information März/April 2021).

 

Darüber hinaus kann der Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen für künftige Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag steuermindernd bilden. Er hat dann normalerweise drei Jahre Zeit, die Investition durchzuführen. Führt er die Investition nicht durch, ist der Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen und die Steuerfestsetzung des Jahres der Bildung zu ändern. Der Gesetzgeber hat bereits aufgrund der Corona-Krise den Investitionszeitraum auf vier Jahre verlängert, wenn der Investitionsabzugsbetrag im Veranlagungszeitraum 2017 gebildet wurde; die Investition kann dann also bereits nach der bisherigen Regelung bis zum 31.12.2021 getätigt werden.

 

Neue gesetzliche Regelungen

Sowohl die Frist für die Reinvestition als auch die Frist für den Investitionsabzugsbetrag werden um jeweils ein Jahr verlängert, wenn die jeweilige Frist an sich am 31.12.2021 enden würde:
 

  • Die Frist für die Reinvestition nach Bildung einer Rücklage für einen Veräußerungsgewinn verlängert sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am 31.12.2021 aufzulösen wäre.

Hinweis:

Dies erfasst auch Rücklagen, die ursprünglich zum 31.12.2020 hätten aufgelöst werden müssen, für die aber bereits im letzten Jahr die Reinvestitionsfrist um ein Jahr zum 31.12.2021 verlängert worden ist. Hier verlängert sich nun die Reinvestitionsfrist um ein weiteres Jahr.

 

  • Die dreijährige Investitionsfrist für den Investitionsabzugsbetrag wird ebenfalls verlängert, und zwar für Investitionsabzugsbeträge, die zum 31.12.2017 gebildet worden sind, auf den 31.12.2022 und für Investitionsabzugsbeträge, die zum 31.12.2018 gebildet worden sind, ebenfalls auf den 31.12.2022.

Hinweis:

Die Fristverlängerungen sind Folge der Corona-Krise, weil es vielen Unternehmen derzeit schwerfällt, Investitionen zu tätigen.

 

Die Fristverlängerungen gelten auch für Unternehmer, die ein abweichendes Wirtschaftsjahr haben:
 

  • Die Frist für die Reinvestition bei einer Rücklage für Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter verlängert sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahres oder am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
  • Die Investitionsfrist für den Investitionsabzugsbetrag verlängert sich um ein Jahr, wenn der Investitionsabzugsbetrag in einem Wirtschaftsjahr gebildet worden ist, das nach dem 31.12.2017 und vor dem 1.1.2019 endet oder das nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2018 endet.

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Jahr 2021


Die ursprünglich für das erste und zweite Halbjahr 2021 unterschiedlich festgesetzten Beträge für die Sachentnahmen (vgl. 4/2021) wurden aufgrund der Verlängerung umsatzsteuerlicher Regelungen einheitlich angepasst.

Die Halbjahreswerte vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 für eine Person ohne Umsatzsteuer gelten jetzt auch für das zweite Halbjahr vom 1. Juli bis 31. Dezember 2021.

Quelle:

BMF-Schreiben vom 15. 6. 2021 – IV A 8 – S 1547/19/10001:002 (BStBl 2021 Teil I S. 811)

Ist eine GmbH mit dem Bestandteil "partners" zulässig?


Die Anforderungen des PartGG sind eng auszulegen. Ein Verstoß ist nicht bereits bei ähnlichen Begriffen anzunehmen. Deshalb ist nun die Verwendung des Begriffs "partners" als Bestandteil der Firma einer GmbH zulässig.

 

Hintergrund

Eine GmbH von Rechtsanwälten firmierte unter dem Namen "n. partners GmbH". Die Rechtsanwaltskammer sah in der Firma einen Verstoß gegen das PartGG. Denn danach dürfen nur Partnerschaften den Zusatz "Partnerschaft" oder "Partner" führen, nicht aber Kapitalgesellschaften. Die Kammer beantragte deshalb die Löschung der Firma bei dem Registergericht. Dieses lehnte den Antrag der Kammer ab. Dagegen wehrte sich die Kammer gerichtlich.

 

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Verwendung des Wortes "partners" in der Firma der GmbH kein Verstoß gegen das PartGG ist. Die Anforderungen des PartGG an die Firma und an das Führen der Wörter "Partnerschaft" oder "Partner" sind eng auszulegen. Deshalb können über den Wortlaut hinaus sinngemäße Abwandlungen nur in engen Grenzen verboten werden. Das Wort "partners" fällt nicht darunter. Denn sowohl die Kleinschreibung als auch das "s" lassen erkennen, dass es sich um den Plural des englischen Wortes "partner" handelt, und dieses fällt gerade nicht unter das PartGG.

In Bezug auf Partnerschaftsgesellschaften (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte etc.) wurden bestimmte Firmierungsgrundsätze im PartGG festgelegt. Danach dürfen nur Partnerschaften nach dem PartGG den Zusatz "Partnerschaft" oder "Partner" führen, also nicht etwa eine GmbH. Denn diese Zusätze sollen auf die besondere Form der Partnerschaftsgesellschaft hinweisen und sich somit bereits in der Firma von anderen Gesellschaftsformen eindeutig unterscheiden. Die Verwendung von englischen Begriffen wie "partners" können jedoch auch in der Firma einer GmbH oder anderen Gesellschaft verwendet werden.

Besteuerung des Veräußerungsgewinns bei Unternehmensverkauf mit „earn-out-Klausel“


Werden bei einem Unternehmenskauf Vereinbarungen getroffen, die eine Kaufpreisanpassung abhängig machen von Entwicklungen nach dem Übergabestichtag (sog. „earn-out-Klauseln“), ist der Besteuerungszeitpunkt strittig.

 

Ein Finanzgericht hat hierzu entschieden:

„Der Veräußerungsgewinn ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt zu ermitteln, in dem er entstanden ist. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Veräußerung, d.h. der Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest wirtschaftliche Eigentum übergeht, unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Veräußerungserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt.

 

Bei Vereinbarung gewinn- oder umsatzabhängiger earn-out-Zahlungen ist ausnahmsweise auf die Realisation des Veräußerungsentgelts abzustellen, da der Veräußerer den Gewinn erst im Zuflusszeitpunkt erzielt.“

 

Die Vereinbarung einer sogenannten „earn-out-Klausel“, nach welcher der Verkäufer zusätzlich, von bestimmten zukünftigen Umsatz oder Gewinnzielen abhängige variable Zahlungen erhält, führt damit nach Auffassung des Finanzgerichts dazu, dass diese zusätzlichen Kaufpreiszahlungen erst im Jahr des Zuflusses zu besteuern sind.

 

Bei solchen Klauseln ist aber noch nicht abschließend geklärt, ob diese erst im Zeitpunkt des Zuflusses zu einer Besteuerung führen. Das Gericht hat daher wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.

Quelle:

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2021 - 5-K-2442/17;

Revision eingelegt - Az. BFH: IV R 9/21 (NWB Eilnachrichten 25/2021 S. 1776)

Private Veräußerungsgeschäfte: Bindende Vertragserklärungen als maßgebliche Zeitpunkte


Bei einem privaten Veräußerungsgeschäft liegt eine steuerpflichtige Anschaffung bzw. Veräußerung vor, wenn beide Vertragspartner ihre übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen Verpflichtungserklärungen innerhalb der 10-Jahres-Frist bindend abgegeben haben. Auf etwaige Genehmigungsvorbehalte kommt es nicht an.

 

Hintergrund

Die Eheleute erwarben im Jahr 2002 eine Eigentumswohnung, die sie vermieteten. Sie gaben am 20.12.2002 ein notariell beurkundetes Angebot zum Erwerb ab, der Verkäufer nahm dieses mit notariell beurkundeter Annahmeerklärung vom 7.1.2003 an.

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 27.12.2012 verkauften die Eheleute die Immobilie. Das Objekt befand sich in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet. Die für die Eigentumsumschreibung erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung erteilte die Gemeindebehörde am 5.2.2013.

Aus der Veräußerung erzielten die Eheleute einen Gewinn von rund 200.000 EUR. Diesen unterwarf das Finanzamt als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer, da die 10-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen war. Als Anschaffungszeitpunkt galt nach Ansicht des Finanzamts der Zeitpunkt der Annahme des Angebots am 7.1.2003. Veräußerungszeitpunkt war der 27.12.2012. Die spätere Genehmigung wirkte auf den Zeitpunkt des Kaufvertrags zurück.

Das Finanzgericht sah dies ebenso und wies deshalb die Klage ab.

 

Entscheidung

Die Revision vor dem Bundesfinanzgericht hatte ebenfalls keinen Erfolg. Von einer rechtsgeschäftlichen Anschaffung oder Veräußerung im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts kann nur gesprochen werden, wenn die Vertragserklärungen beider Vertragspartner innerhalb der Veräußerungsfrist bindend abgegeben worden sind. Mit den beiderseitigen übereinstimmenden Willenserklärungen wird der Vertragsschluss für die Vertragspartner zivilrechtlich bindend.

Für rechtsgeschäftliche Grundstücksübertragungsgeschäfte in Sanierungsgebieten gilt ein umfassender Genehmigungsvorbehalt. Das Fehlen der Genehmigung macht sowohl das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft als auch das dingliche Verfügungsgeschäft schwebend unwirksam. Gleichwohl sind die Vertragsparteien damit an ihre Willenserklärungen gebunden. Es bestehen lediglich noch keine Erfüllungsansprüche. Mit der Erteilung der Genehmigung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend wirksam. Die Bindungswirkung eines innerhalb der Haltefrist abgeschlossenen, wegen Fehlens der Genehmigung schwebend unwirksamen Vertrags reicht jedoch aus, um die Rechtsfolgen eines privaten Veräußerungsgeschäfts eintreten zu lassen. Kann sich vor Erteilung der Genehmigung keine Partei mehr einseitig vom Vertrag lösen, sind bereits die Voraussetzungen für ein Anschaffungs- oder Veräußerungsgeschäft innerhalb der 10-Jahres-Frist erfüllt. Die ausstehende Genehmigung, auf die die Vertragsbeteiligten keinen Einfluss haben, hat auf die von den Beteiligten gewollte Bindung keinen Einfluss.

Damit lag am 27.12.2012 ein beiderseits bindender obligatorischer Vertragsschluss vor, der sich innerhalb der 10-jährigen Veräußerungsfrist befand. Dass die Erteilung der Genehmigung außerhalb der Veräußerungsfrist lag, ist damit unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Genehmigung steuerlich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurückwirkt. Denn die bindende Veräußerung lag danach am 27.12.2012 und damit innerhalb der maßgeblichen 10-Jahres-Frist vor.

Gewerbesteuer: Der Begriff der Wohnungsbauten ist eng auszulegen


Die erweiterte Kürzung kann für Wohnungsbauten in Anspruch genommen werden. Das sind Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Nicht erfasst sind jedoch gemischt genutzte Gebäude.

 

Hintergrund

X verwaltete Wohnungen, gewerbliche und sonstige Einheiten sowie Garagen und Stellplätze, die sich alle in ihrem Eigentum befanden. Daneben verwaltete sie 3 fremde Einheiten. Davon entfielen 18,5 %, 2 % bzw. 6 % der Nutzfläche nicht auf Wohnungen.

Das Finanzamt versagte die sog. erweiterte Kürzung, da die gemischt genutzten fremden Verwaltungseinheiten keine Wohnungsbauten i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG darstellten.

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Auch die Revision des X vor dem Bundesfinanzhof scheiterte. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die erweiterte Kürzung zu versagen ist, wenn ein Unternehmen neben eigenem Grundbesitz gemischt genutzte Grundstücke bzw. Gebäude betreut.

Denn § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfasst mit dem Begriff "Wohnungsbauten" nur Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Gemischt genutzte Gebäude werden nicht erfasst.

Dafür spricht bereits der Wortlaut. So handelt es sich bei dem Begriff "Wohnungsbauten" um den Plural von "Wohnbau", worunter man Wohngebäude bzw. den Wohnungsbau versteht. Der Bezug zur Schaffung von Wohnraum spricht dafür, dass sich auch der Begriff "Wohnungsbauten" nur auf Objekte bezieht, die ausschließlich aus Wohneinheiten bestehen.

Auch die systematische Auslegung spricht dafür, dass gemischt genutzte Gebäude nicht unter den Begriff "Wohnungsbauten" fallen. Eine vergleichbare Regelung wie für Eigentumswohnungen, die zu mehr als 66 2/3 % Wohnzwecken dienen, hat der Gesetzgeber für einen unschädlichen Anteil an gewerblicher Nutzung für Wohnungsbauten nicht getroffen. Einen allgemeinen Grundsatz, dass der Begriff "Wohnungsbauten" in bestimmtem Umfang auch eine gewerbliche Nutzung umfasst, gibt es nicht.

Insbesondere aufgrund des eindeutigen Wortlauts sowie außerdem wegen Fehlens einer planwidrigen Gesetzeslücke ist eine analoge Anwendung auf die Betreuung von gemischt genutzten Gebäuden ausgeschlossen. Auch der Gleichheitsgrundsatz gebietet das nicht. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich frei, tatbestandliche Voraussetzungen und Erfordernisse zu normieren, die erfüllt sein müssen, um in den Genuss einer steuerlichen Vergünstigung zu gelangen. Dass er seinen danach grundsätzlich weiten Ermessensspielraum bei der Festlegung von steuerlichen Vergünstigungen missbraucht hat, indem er gemischt genutzte Gebäude nur dann als kürzungsunschädlich ansieht, wenn ihre Errichtung und Veräußerung als Teileigentum in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen steht, nicht aber auch dann, wenn sie Gegenstand einer (Bewirtschaftungs-)Betreuung sind, ist nicht ersichtlich.

Entnahme eines Wirtschaftsguts als anschaffungsähnlicher Vorgang?


Eine Problematik der sog. anschaffungsnahen Aufwendungen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung eines Gebäudes (vgl. 9/2021) ergibt sich aus der Entscheidung eines Finanzgerichts:

„Die Entnahme eines Gebäudes aus dem Betriebsvermögen und Überführung in das Privatvermögen ist im Wege der Analogie – ebenso wie die Gleichstellung einer Entnahme oder Einlage mit der Anschaffung i.S. der §§ 7ff EStG – auch bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs der anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG als anschaffungsähnlicher Vorgang zu beurteilen.“

 

Danach ist die Entnahme eine Anschaffung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, auf deren Basis die Dreijahresfrist beginnt und die 15%-Grenze berechnet wird.

 

Wenn diese Auffassung in der Revision durch den BFH bestätigt wird, ist auch in diesem Fall zu beachten, dass bei innerhalb von drei Jahren nach der Entnahme durchgeführten Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen das Überschreiten der 15%-Grenze zu anschaffungsnahen Herstellungskosten und nicht zu sofort abzugsfähigen Werbungskosten führt.

Quelle:

FG Köln, Urteil vom 25.2.2021 – 11 K 2686/18

Revision eingelegt, Az. BFH: IX R 7/21 (BB 2021 S. 1711)

Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus Aktienverkäufen – verfassungswidrig


Verluste aus der Veräußerung von Aktien können nach § 20 Abs. 6 EStG nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden.

 

Diese Regelung hält ein Senat des Bundesfinanzhofs für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und deshalb als verfassungswidrig und hat hierzu eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt.

 

Steuerpflichtige, bei denen Verluste aus Aktienverkäufen nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet wurden, sollten die entsprechende Veranlagung daher offenhalten.

Quelle:

BFH – Vorlagebeschluss vom 17.11.2020 - VIII R 11/18 (kösdi 2021 S. 22303)

Wann eine Erzieherin ein häusliches Arbeitszimmer absetzen kann


Eine Erzieherin kann die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machen, wenn sie den entsprechenden Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke nutzt. Unerheblich ist, ob das häusliche Arbeitszimmer für ihre Erzieher-Tätigkeit erforderlich ist.

 

Hintergrund

Die Klägerin war als Erzieherin beschäftigt und hatte sich zu Hause ein Arbeitszimmer eingerichtet. Dies war nach ihren Angaben für ihre Tätigkeit als Erzieherin zwingend notwendig, um Vor- und Nachbereitungsarbeiten zu erledigen. Diese Arbeiten konnten nicht während der Dienstzeit abgeleistet werden, was der Dienstherr bestätigte. Ein geeigneter Arbeitsplatz, der nach den Dienstzeiten für diese Tätigkeiten hätte genutzt werden können, stand nicht zur Verfügung. Der Arbeitsplatz in der Kindertagesstätte war objektiv für die neben der Betreuung der Kinder gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten (Schreiben von Einschätzungen und Berichten) und der freiwillig erbrachten Tätigkeiten (Vorbereitung von Aktivitäten in der Kita) nicht geeignet. Eine solche Tätigkeit, die einer erheblichen Konzentration bedurfte und mit Schreibarbeit verbunden war, konnte nicht während der Betreuung von Kindern durchgeführt werden. Auch stand der Arbeitsplatz in der Kita nur zu den regulären Öffnungszeiten zur Verfügung.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Klägerin in den Räumen der Kindertagesstätte ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden hatte. Die Klägerin hätte die von ihr dargelegten Arbeiten (Vorbereitung von Bastelarbeiten, Gestaltungsübungen, Elterngespräche sowie das Erstellen von Entwicklungsberichten) zwar außerhalb der Dienstzeiten, jedoch am Arbeitsplatz erledigen können. Das Arbeitszimmer war somit nicht erforderlich.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht erteilte der Auffassung des Finanzamts eine Absage und urteilte zugunsten der Klägerin. Ein "anderer Arbeitsplatz" im Sinne der Abzugsbeschränkung ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Weitere Anforderungen an seine Beschaffenheit sind nicht zu stellen. Der andere Arbeitsplatz steht allerdings nur dann "für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Übt der Steuerpflichtige nur eine berufliche Tätigkeit aus, muss geprüft werden, ob der - an sich vorhandene - andere Arbeitsplatz tatsächlich für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht.

Legt man diese Maßstäbe zugrunde, stand der Klägerin in der Kindertagesstätte kein "anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung. Ein büromäßig ausgestatteter Arbeitsplatz, an dem sie Schuleignungsprofile von den von ihr betreuten Kinder sowie Vor- und Nachbereitungsarbeiten durchführen konnte, lag nicht vor. Die Kindertagesstätte verfügte lediglich über einen Computer, der sich im Dienstzimmer der Leiterin des Kindergartens befand und von den Erziehern ggf. mitbenutzt werden durfte. Räumlichkeiten, in denen Bastelarbeiten vorbereitet oder Portfolios zusammengestellt werden konnten, waren nicht vorhanden. Somit war es der Klägerin in der Kindertagesstätte mit den vorhandenen und zugänglichen dienstlichen Vorrichtungen nicht möglich, die objektiv erforderlichen Tätigkeiten, die über die reine Betreuung von Kindern hinausgehen und mit ihrem Beruf verbunden sind, durchzuführen. Um ihrer beruflichen Tätigkeit umfassend nachzukommen, war sie deshalb auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen. Auf die Erforderlichkeit kam es nicht an.

Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistungen


Senioren, die ein Hausnotrufsystem nutzen, damit sie im Ernstfall schnell Hilfe erhalten, können die Kosten dafür in ihrer Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen.

 

Diese Entscheidung erging in einer vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterklage vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg und deckt sich mit einem Urteil des sächsischen Finanzgerichts, gegen das vom Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof eingelegt wurde.

 

Gegen ablehnende Einkommensteuerbescheide ist Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen, damit der Steuerfall zumindest so lange offen bleibt bis der Bundesfinanzhof höchstrichterlich entschieden hat.

Quelle:

Sächsisches FG, Urteil vom 14.10.2020 – 2 K 323/20; Revision zugelassen – Az. BFH: VI R 7/21

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2021 – 5 K 2380/19 (NWB 28/2021 S. 2015)

 

Verkauf einer Ferienwohnung mit Inventar Einkünfte aus privatem Veräußerungsgeschäft?


In einem Verfahren ging es beim Verkauf einer Ferienwohnung u.a. um die Frage, ob der Verkauf von Einrichtungsgegenständen einer Ferienwohnung der Einkommensteuer unterliegt.

 

„Bei im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Eigentumswohnung veräußertem Inventar handelt es sich in der Regel um Gegenstände des täglichen Gebrauchs.

Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind solche, die typischerweise einem durch wirtschaftliche Abnutzung bedingten Wertverlust unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotential haben bzw. die üblicherweise zur Nutzung und nicht zur Veräußerung angeschafft werden.

Demzufolge unterliegt nur die Veräußerung der Eigentumswohnung gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung, nicht jedoch die Veräußerung des Inventars.“

 

Nach § 23 Abs.1 Nr. 2 Satz 2 EStG sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs von der Besteuerung ausgenommen.

Quelle:

FG Münster, Urteil vom 3.8.2020 – 5 K 2493/18-E (kösdi 2021 S. 22309)

Kein Spekulationsgewinn bei Verkauf einer Eigentumswohnung mit häuslichem Arbeitszimmer


Streitig war zuletzt, wie das häusliche Arbeitszimmer im Rahmen eines Veräußerungsgeschäfts zu behandeln ist (vgl.7/2020).

 

Der Bundesfinanzhof hat bei der Revision wie folgt entschieden:

„Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn auch insoweit gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt (entgegen BMF v. 5.10.2000 – IV C 3 - S 2256 - 263/00, BStBl. I 2000, 1383).“

 

Ergänzend ergibt sich aus der Urteilsbegründung, dass ein Gebäude auch dann zu eigenen Wohnzwecken im Sinne der genannten gesetzlichen Regelung genutzt wird, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Erfasst sind daher auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden.

Quelle:

BFH-Urteil vom 1.3.2021 – IX R 27/19 (DStR 2021 S. 1692)

Zur Bewertung eines GmbH-Anteils für die Erbschaftsteuer


Im Rahmen der Wertermittlung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG kann sich der Steuerpflichtige durch Vorlage eines Gutachtens gegen das vereinfachte Ertragswertverfahren entscheiden. In diesem Fall stellt die Wertermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren keine Auffangmethode dar.

 

Hintergrund

A ist die Erbin des Erblassers E, der am 1.1.2011 verstarb. E war mit einem Anteil von 17 % Gesellschafter einer GmbH. Weiterer Gesellschafter und Geschäftsführer war u. a. B.

Das Finanzamt stellte im Rahmen der Erbschaftsteuer den Wert der GmbH auf den 1.1.2011 im vereinfachten Ertragswertverfahren mit 81 Mio. EUR und den Wert des Anteils des E mit 14 Mio. EUR fest.

Nach Ansicht der A führte das vereinfachte Ertragswertverfahren zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis. Wegen der Befristung eines wichtigen Mandats musste mit einer Verschlechterung der Ertragslage gerechnet werden. Zudem brachte der unerwartete Tod des Geschäftsführers B die GmbH in erhebliche Schwierigkeiten. Nach der gutachterlichen Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers war deshalb der Wert des Anteils des E am Todestag mit 6,4 Mio. EUR (15 % von 43 Mio. EUR) zu beziffern.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Es war wie das Finanzamt auch der Meinung, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren anwendbar war und nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führte. Die von A vorgelegte gutachterliche Stellungnahme war nicht verwertbar, da sie wegen der Berücksichtigung zukünftiger Ereignisse gegen das Stichtagsprinzip verstieß.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und verwies den Fall an das Finanzgericht zurück. Zu Unrecht war das Finanzgericht von einem Vorrang des vereinfachten Ertragswertverfahrens ausgegangen. Zudem verletzte es seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung dadurch, dass es die in Form der gutachterlichen Stellungnahme eingereichte Wertermittlung der A weder beachtete noch unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG ergänzte und anpasste.

Ist der gemeine Wert von nicht notierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zu ermitteln, kann anstelle eines individuellen Ertragswertverfahrens auch das vereinfachte Ertragswertverfahren angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Damit wird dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens gewährt. Entscheidet er sich durch Vorlage eines Gutachtens gegen das vereinfachte Ertragswertverfahren, kann dieses auch nicht nach Art eines Auffangtatbestands der Bewertung zugrunde gelegt werden. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmenswert nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG in dem Gutachten unzureichend ermittelt wurde.

Ein Vorrang bzw. eine widerlegbare Vermutung der Richtigkeit für einen mittels des vereinfachten Ertragswertverfahrens ermittelten Werts besteht nicht. Denn die in diesem Verfahren vorgesehenen Typisierungen können zu Abweichungen vom gemeinen Wert führen. Das Wahlrecht des Steuerpflichtigen ist daher gerechtfertigt. Hat er sich gegen das vereinfachte Ertragswertverfahren entschieden und legt er stattdessen ein Gutachten nach den Grundsätzen des § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BewG vor, können daher weder das Finanzamt noch das Finanzgericht ohne Weiteres dem vereinfachten Ertragswertverfahren den Vorrang einräumen. Nur wenn das vereinfachte Ertragswertverfahren zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt, soll sich der Anteilsinhaber nicht auf dieses Verfahren berufen können und die Finanzverwaltung die Möglichkeit haben, das Verfahrens abzulehnen.

Entspricht das Gutachten nicht in jeder Hinsicht, sondern nur in einzelnen Aspekten nicht den Anforderungen, darf es das Finanzgericht aber nicht ohne Weiteres insgesamt unberücksichtigt lassen und zum vereinfachten Ertragswertverfahren wechseln. Etwaige Lücken im Gutachten können vom FG selbst geschlossen oder müssen vom Steuerpflichtigen nachgebessert werden.

Im vorliegenden Fall hatte das Finanzgericht das Gutachten nicht vollständig, sondern nur in einzelnen Punkten beanstandet. Damit hätte das Finanzgericht das Gutachten nicht insgesamt verwerfen dürfen. Es hätte A die Möglichkeit zur Ergänzung geben oder selbst ein neues Gutachten in Auftrag geben müssen.