in unserem Kanzleibrief November 2021 Jahr haben wir interessante Themen zu rechtlichen und steuerlichen Sachverhalten ausgewählt, um Sie hierüber zu informieren.
Bitte sprechen Sie uns an, falls Sie zu den einzelnen Themen Fragen haben oder weitere Informationen benötigen.
Viele Grüße
Ihr Team von Schauer Häffner & Partner
Steuerzahlungstermine im Dezember
| Fälligkeit | Zahlungsfrist bei Überweisung |
Lohn- /Kirchensteuer | 10.12. | 13.12. |
Umsatzsteuer | 10.12. | 13.12. |
Einkommensteuer | 10.12. | 13.12. |
Körperschaftsteuer | 10.12. | 13.12. |
Sonstige Termine
23.12. | Übermittlung Beitragsnachweise für Dezember 2021 |
27.12. | Zusammenfassende Meldung November 2021 |
28.12. | Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld Dezember 2021 zzgl. restliche Beitragsschuld November 2021 |
31.12. | Offenlegung/Hinterlegung des Jahresabschlusses für Kapitalgesellschaften, z.B. GmbH, GmbH & Co.KG |
31.12. | Inventur: Aufnahme des Anlagevermögens, der Vorräte, Forderungen und Verbindlichkeiten |
31.12. | Zahlung Altersvorsorgeaufwendungen zur Ausschöpfung der Sonderausgaben-Höchstbeträge |
a) Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB).
Ausnahmen
Rechte an Grundstücken verjähren in 10 Jahren (§ 196 BGB). Hierzu gehören Ansprüche auf Eigentumsübertragung, auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück bzw. auf Änderungen des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung.
Nach § 197 BGB verjähren in 30 Jahren Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten sowie titulierte Ansprüche, die rechtskräftig festgestellt und vollstreckbar sind. Unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen Schadenersatzansprüche (§ 199 Abs. 2 und 3 BGB).
Mängelansprüche des Käufers verjähren nach § 438 BGB bei Kaufverträgen grundsätzlich in zwei Jahren, bei Bauwerken und Baumaterialien verlängert sich die Frist auf fünf und bei einem dinglichen Recht auf dreißig Jahre.
b) Beginn der Frist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Frist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen (vgl. Buchstabe a), beginnt grundsätzlich bereits mit Entstehen des Anspruchs (§ 200 BGB).
c) Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn (§§ 203-213 BGB)
Bei der Hemmung wird der „gehemmte“ Zeitraum nicht eingerechnet, die Ablaufhemmung schiebt das Ende der Frist hinaus und beim Neubeginn beginnt die Verjährungsfrist in voller Länge neu zu laufen.
Praktisch bedeutsam ist insbesondere die Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen (§ 203 BGB) und die Hemmung durch Rechtsverfolgung (§ 204 BGB). Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger hemmen die Verjährung, bis einer davon die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Um den Gläubiger vor einem überraschenden Ende der Verhandlungen zu schützen, tritt die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Die Verjährung wird auch durch Rechtsverfolgung gehemmt. Das Gesetz enthält in § 204 BGB hierzu 14 Rechtsverfolgungsmaßnahmen. Erwähnt hiervon seien hier nur die Erhebung der Klage und die Zustellung des Mahnbescheides im Mahnverfahren.
Der Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB) tritt insbesondere bei Anerkennung des Anspruchs durch den Schuldner ein. Dies kann geschehen durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise.
d) Wirkung der Verjährung
Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 BGB).
Hat er dennoch geleistet, ist eine Rückforderung ausgeschlossen, selbst dann, wenn er in Unkenntnis der Verjährung geleistet hat.
Da die Forderung nach Eintritt der Verjährung weiterbesteht, kann der Gläubiger mit ihr aufrechnen, wenn der Anspruch im Zeitpunkt der erstmals möglichen Aufrechnung noch nicht verjährt war.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur steuerlichen Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen geäußert. In dem aktuellen Schreiben, das für die Finanzämter verbindlich ist, reagiert das BMF insbesondere auf technische Änderungen im Kassenwesen und die Digitalisierung in der Buchführung.
Hintergrund
Die Kosten für die Bewirtung von Geschäftspartnern sind nach dem Gesetz zu 70 % steuerlich absetzbar. Ein Abzug der Kosten setzt u. a. voraus, dass die Aufwendungen angemessen sind und dass ihre Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden. Für den Nachweis muss der Unternehmer zahlreiche Angaben machen. Fand die Bewirtung in einer Gaststätte statt, genügen Angaben auf einem Eigenbeleg zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung. Die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen.
Wesentliche Aussagen des BMF:
Zum Inhalt einer Bewirtungsrechnung gehören der Name und die Anschrift des Bewirtungsbetriebs, die Steuer- oder Umsatzsteueridentifikationsnummer, das Ausstellungsdatum, die Rechnungsnummer, die Leistungsbeschreibung, der Tag der Bewirtung, der Rechnungsbetrag und der Name des bewirtenden Unternehmers.
Die Bewirtungsrechnung des Gastwirts muss maschinell erstellt, elektronisch aufgezeichnet und mithilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung abgesichert sein, wenn er ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion, d. h. mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung verwendet. Rechnungen in anderer Form, wie z. B. handschriftlich erstellte oder nur maschinell erstellte Rechnungen, die nicht elektronisch aufgezeichnet und auch nicht mithilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung abgesichert sind, werden für den Betriebsausgabenabzug nicht anerkannt.
Erstellt der Gastwirt an einem Tag nach der Bewirtung eine Rechnung, die dann unbar bezahlt wird, genügt die Vorlage der Rechnung und des Zahlungsbelegs über die unbare Zahlung.
Die gesetzlichen Anforderungen gelten auch für Bewirtungen im Ausland. Kann der Unternehmer glaubhaft machen, dass er eine detaillierte, maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete Rechnung nicht erhalten konnte, genügt ausnahmsweise die ausländische Rechnung, auch wenn sie den o. g. Anforderungen nicht voll entspricht. Bei einer handschriftlichen Rechnung muss er glaubhaft machen, dass in dem ausländischen Staat keine Verpflichtung zur Erstellung maschineller Belege besteht.
Hinweis:
Das aktuelle Schreiben enthält darüber hinaus ausführliche Erläuterungen zu digitalen und digitalisierten Bewirtungsrechnungen und -belegen.
Das Schreiben gilt in allen noch offenen Fällen und ersetzt das bisherige Schreiben, das aus dem Jahr 1994 stammt. Eine Übergangsregelung gibt es hinsichtlich der Angaben, die die Rechnung enthalten muss: Soweit das aktuelle Schreiben Verschärfungen gegenüber dem bisherigen Schreiben enthält, sind diese erst für Bewirtungsaufwendungen zu beachten, die nach dem 1.7.2021 anfallen.
Das BMF verlangt bei Bewirtungsbelegen, die bis zum 31.12.2022 ausgestellt werden, nicht, dass diese mithilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung abgesichert sind
Quelle:
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. 21.05.2021
Die Reform des Geldwäschegesetzes und Änderungen bei den Regelungen zum Transparenzregister bringen u.U. neue Sorgfalts- und Meldepflichten mit sich. Steuerberater und Mandanten müssen einiges wissen und beachten. Hier ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen.
Steuerberater als Verpflichtete
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte gehören zum Personenkreis der Verpflichteten i. S. d. Geldwäschegesetzes. Dies gilt für Steuerberater unverändert. Neu einbezogen wurden die in § 4 Nr. 11 StBerG genannten Vereine. Darüber hinaus wurde der Kreis der Verpflichteten aus dem Finanz- und Nichtfinanzbereich neu definiert.
Allgemeine Sorgfaltspflichten
Zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten gehören u. a. die Identifizierung des Vertragspartners sowie die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt mit der ggf. notwendigen Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten oder die Einholung und Bewertung von Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung. Auch ist stets in Erwägung zu ziehen, ob es sich bei dem Mandanten um ein Familienmitglied oder um eine nahestehende Person handelt.
Vereinfachte Sorgfaltspflichten
Die Regelungen, wonach in bestimmten Fällen vereinfachte Sorgfaltspflichten angewendet werden können, gelten unverändert fort. Zum Zweck der Identifizierung erhobene Angaben sind stets zu überprüfen. Wie bisher zulässig sind sonstige Dokumente, Daten oder Informationen, "die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen und für die Überprüfung geeignet sind". Steuerberater dürfen vereinfachte Sorgfaltspflichten "im Hinblick auf Kunden, Transaktionen und Dienstleistungen oder Produkte" anwenden, für die "nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht".
Können Steuerberater die vereinfachten Sorgfaltspflichten anwenden, dürfen sie "den Umfang der Maßnahmen, die zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten zu treffen sind, angemessen reduzieren" sowie die Identitätsprüfung auf Basis sonstiger geeigneter Dokumente durchführen. Das bedeutet, dass nicht zwingend z.B. ein amtlicher Ausweis verlangt werden muss. Zur Abwägung, ob im Einzelfall die allgemeinen Sorgfaltspflichten vom Umfang der durchzuführenden Maßnahmen entsprechend reduziert werden können, sind die in Anlage 1 des GwG aufgeführten "Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko" heranzuziehen.
Verstärkte Sorgfaltspflicht
Steuerberater müssen zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten verstärkte Sorgfaltspflichten erfüllen, wenn sie im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren feststellen, "dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann". Ein höheres Risiko in Verbindung mit der Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten ergibt sich von Gesetzes wegen regelmäßig bei politisch exponierten Personen als Geschäftspartner. Verstärkte Sorgfaltspflichten sind u. a. "angemessene Maßnahmen" zur Klärung der Herkunft der Vermögenswerte, "die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden" sowie die verstärkte und kontinuierliche Überwachung der betreffenden Geschäftsbeziehung.
Risikomanagement und Risikoanalyse
Steuerberater müssen über ein "wirksames Risikomanagement" verfügen, das "im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist". Das Risikomanagement muss eine Risikoanalyse nach § 5 GwG sowie interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG umfassen. Zu letzterem gehören u. a. die "Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen in Bezug auf" den Umgang mit Geldwäscherisiken und Kundensorgfaltspflichten oder die Erfüllung der Meldepflichten usw. Die zu erstellende Risikoanalyse ist zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Bargeldgeschäfte
Es gelten folgende Bargeldgrenzen bzw. es sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach dem GwG zu erfüllen:
Meldung von Geldwäscheverdachtsfällen
Steuerberater müssen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) alle Verdachtsmeldungen für Geldwäsche übermitteln. Der FIU sind Meldungen grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Hierzu stellt die FIU den Verpflichteten die Webanwendung "goAML" als Meldeportal zur Verfügung. Steuerberater können nach einmaliger Registrierung und anschließender Prüfung und Bestätigung durch die FIU auf verschlüsseltem Weg Meldungen abgeben und mit der FIU über eine in goAML integrierte Mailbox kommunizieren. Das amtliche Meldeformular mit dazugehörigem Merkblatt ist im Internet abrufbar.
Pandemiebedingt werden die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz nicht neu festgesetzt zum 1. Januar 2022.
Die steuerlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2021 bleiben unverändert und sind auch für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.
Quelle:
Bundesministerium der Finanzen, Mitteilung vom 27.9.2021
Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung des Ausfalls von privaten Darlehensforderungen weiterentwickelt.
Für verzinsliche Kapitalforderungen im Privatvermögen wird widerlegbar vermutet, dass Einkünfteerzielungsabsicht besteht, so dass Verluste aus der Veräußerung einer Forderung negative Einkünfte sind. Bei verzinslichen Kapitalforderungen kann diese Vermutung regelmäßig nur dann widerlegt werden, wenn bereits bei Gewährung des Darlehens nicht mit einer Rückzahlung gerechnet werden kann.
Bisher hatte der BFH entschieden, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners in der Regel nicht ausreicht, um den Verlust geltend zu machen (vgl. 3/2018). Die jetzt ergangene Entscheidung ist daher bedeutsam für die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Verlustrealisierung eintritt. „Von einem endgültigen Ausfall einer privaten Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist jedenfalls dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 S. 1 InsO angezeigt hat.“
Quelle:
BFH-Urteil vom 1.7.2021- VIII-R-28/18 (DStR 2021 S. 2338)
Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt regelmäßig auch im Interesse des Arbeitgebers. Eine dafür gezahlte Abfindung ist in der Regel als Entschädigung ermäßigt zu besteuern (§ 34 EStG).
Strittig ist die steuerliche Behandlung, wenn dem Arbeitgeber arbeitsvertraglich das Recht eingeräumt wird, gegen einen weiteren Abfindungsbetrag das Arbeitsverhältnis vor dem eigentlich vereinbarten Beendigungszeitpunkt (sog. Sprinterklausel) zu beenden.
Nach Ansicht eines Finanzgerichts unterliegt auch der aufgrund einer solchen Klausel zusätzlich bezahlte Abfindungsbetrag der ermäßigten Besteuerung.
In einem solchen Fall müsse die Kündigung durch den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses insgesamt gesehen werden, denn auch der weitere Abfindungsbetrag findet seinen Rechtsgrund in der Aufhebungsvereinbarung und kann nicht getrennt betrachtet werden.
Trotz Zulassung der Revision wurde das Urteil rechtskräftig.
Hinweis:
Dieses Urteil steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des niedersächsischen Finanzgerichts
Quelle:
(FG Niedersachsen, Urteil vom 8.2.2018 – 1 K 279/17, EFG 2018 S. 644).
FG Hessen, Gerichtsbescheid vom 31.05.2021 – 10 K 1597/20
(Pressemitteilung Hessisches Finanzgericht vom 27.7.2021)
Ist eine Steuerfestsetzung für eine Organgesellschaft ergangen, hat diese Drittwirkung. Das hat zur Folge, dass der Organträger keinen Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen geltend machen kann, die von Dritten über die Organgesellschaft bezogen wurden.
Hintergrund
Der Architekt A war in den Jahren 2008 und 2009 Geschäftsführer und Alleingesellschafter zweier GmbHs (Planungs-GmbH, Projekt-GmbH). Zwischen A als Organträger und den GmbHs als Organgesellschaften lag eine umsatzsteuerliche Organschaft vor.
A war außerdem an 3 KGs als einziger Kommanditist sowie Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH beteiligt. Zwischen dem Unternehmen des A einschließlich der zum Organkreis gehörenden 2 GmbHs und den 3 KGs wurden Leistungen gegen Entgelt ausgetauscht.
Die Umsatzsteuer-Festsetzungen gegenüber den 3 KGs wurden jeweils formell und materiell bestandskräftig. Sie wiesen zum Teil Vorsteuererstattungen aus.
Im Jahr 2013 beantragte A die Änderung seiner Umsatzsteuer-Festsetzungen 2008 und 2009, da er aufgrund einer geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch Organträger der 3 KGs war. Das Finanzamt lehnte dies ab, da eine Änderung zugunsten des A nur möglich war, wenn die Steuerfestsetzungen bei den KGs noch änderbar wären. Dies war aber nicht der Fall, da für alle 3 KGs Festsetzungsverjährung eingetreten war.
Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied, dass es auf eine Abänderbarkeit der gegenüber den KGs ergangenen Steuerfestsetzungen nicht ankam.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf, da das Finanzgericht die Drittwirkung der gegenüber den KGs ergangenen Steuerfestsetzungen (Vergütungsbescheide) im Verhältnis zum Organträger A nicht beachtet hat.
Nach der geänderten Rechtsprechung handelt es sich bei den 3 KGs um Organgesellschaften. Mit Tochterpersonengesellschaften kann eine Organschaft bestehen. Auch wenn deshalb gegenüber den KGs als Organgesellschaften keine Steuerfestsetzungen hätten ergehen dürfen bzw. diese rechtswidrig sind, entfalten sie gleichwohl Wirksamkeit und ergeben eine Drittwirkung gegenüber dem Organträger. Aus dieser Drittwirkung folgt, dass die Berücksichtigung der KGs als Organgesellschaften beim Organträger ausgeschlossen ist.
Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn der Steuerpflichtige aufgrund einer Rechtsprechungsänderung eine Erweiterung seiner bisherigen Rechtsstellung erreichen will, ohne die sich aus der neuen Rechtsprechung ergebenden negativen Folgen hinzunehmen. Das gilt ebenso im Verhältnis von Organträger und Organgesellschaft. Waren ein Einzelunternehmer und eine KG nach bisheriger Rechtsprechung gesonderte Steuerpflichtige, während der Einzelunternehmer nach der geänderten Rechtsprechung Organträger der KG als Organgesellschaft ist, ist es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, dass bei dem einen Unternehmensteil (hier: Organträger) die bislang für den anderen Unternehmensteil (hier: KG) festgesetzte Steuervergütung berücksichtigt wird, während eine korrespondierende Änderung der Steuerfestsetzung beim anderen Unternehmensteil (hier: KG) am Vertrauensschutz in die bisherige Rechtsprechung scheitern soll.
Aufgrund der Drittwirkung steht zwar fest, dass A als Organträger keinen Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen geltend machen kann, die über die KGs als Organgesellschaften von Dritten bezogen wurden. Jedoch bleibt das Recht des Organträgers, die Nichtbesteuerung von Innenleistungen geltend zu machen, die er an die Organgesellschaft erbracht hat, unberührt. A ist nicht gehindert, im Verfahren der ihm gegenüber ergangenen Steuerfestsetzungen geltend zu machen, dass eine Organschaft vorliegt und er Umsätze, die aufgrund der Organschaft als nicht steuerbare Innenumsätze anzusehen sind, zu Unrecht versteuert hat.
Der Bundesfinanzhof verwies den Fall an das Finanzgericht zurück. Dieses hat den Umfang der nicht steuerbaren Innenumsätze festzustellen.
Legt ein Arbeitnehmer bei einer Kreditanfrage gefälschte Lohnabrechnungen vor, um über seine Bonität zu täuschen, darf der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aussprechen.
Hintergrund
Der Arbeitnehmer war seit 2016 in einem Mobilfunkunternehmen als Kundenberater in einem Shop tätig. Seine monatliche Vergütung bestand aus einem Fixum und Provisionsbestandteilen. Seit 2017 erhielt er ein monatliches Fixum von 1.500 Euro brutto. Zusammen mit schwankenden Verkaufs- und Bestandsprovisionen erzielte er ein durchschnittliches Monatseinkommen i. H. v. rund 2.500 EUR brutto.
Als der Arbeitnehmer ein Wohngebäude kaufen und den Kauf finanzieren wollte, legte er Abrechnungen über die Monate Oktober bis Dezember 2017 vor, die ein monatliches Festgehalt i. H. v. 4.440 EUR brutto auswiesen. Ihm wurde daraufhin vorgeworfen, die Abrechnungen gefälscht und weitere falsche Angaben gemacht zu haben, um an die Kreditverträge zu kommen.
Daraufhin stellte der Arbeitgeber den Mitarbeiter mit sofortiger Wirkung frei und kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Aus Sicht des Arbeitgebers war eine weitere Beschäftigung im Shop nicht länger möglich, da der Arbeitnehmer mit der Prüfung von persönlichen Kundendaten sowie der Verantwortung für hochpreisige Smartphones betraut war.
Der Arbeitnehmer wehrte sich mit seiner Klage gegen seine Kündigung.
Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die fristlose Kündigung des Klägers rechtmäßig war. Auch außerdienstlich begangene Straftaten könnten das Arbeitsverhältnis belasten, wenn sie bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel an der Eignung des Arbeitnehmers für seine Tätigkeit begründen. Dies setzt voraus, dass das außerdienstliche Verhalten das Arbeitsverhältnis konkret berührt, insbesondere im Kontext der Arbeitsleistung oder aber im Bereich des personalen Vertrauens. Im vorliegenden Fall stellte der Betrug des Mitarbeiters dessen Eignung in Frage.
Für das Gericht stand zweifelsfrei fest, dass der Kläger bei den Kreditanfragen zur Immobilienfinanzierung falsche Angaben zu den Einkommensverhältnissen gemacht und mehrere gefälschte Lohnabrechnungen vorgelegt hatte, um den Kreditgeber bewusst über seine Bonität zu täuschen.
Dieses außerdienstliche Fehlverhalten stellt seine Eignung als Kundenberater nachhaltig in Frage. Zu seinen Arbeitsaufgaben gehörte, mit Kunden Vertragsgespräche zu führen, Vertragsmodalitäten zu erläutern, deren Identität und Daten korrekt zu erfassen und darüber Vertragsabschlüsse zu genieren. Dabei musste er sich seriös, rücksichtsvoll und gesetzeskonform verhalten. Genau diese Pflichten verletzte der Mitarbeiter bei seiner Kreditanfrage aus wirtschaftlichem Eigennutz grob.
Dem Arbeitnehmer fehlte es durch sein Fehlverhalten insbesondere nachhaltig an der persönlichen Eignung für seine derzeitige Tätigkeit.
Im zu beurteilenden Sachverhalt ging es um die Frage, ob die Überlassung von Betriebsvorrichtungen im Zusammenhang mit der steuerfreien Verpachtung von Gebäuden umsatzsteuerpflichtig ist, d.h. ob ein strenges Aufteilungsgebot gilt.
Hierzu entschied ein Finanzgericht:
„Die Verpachtung einer Betriebsvorrichtung ist nicht nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG umsatzsteuerpflichtig, wenn die Betriebsvorrichtung zusammen mit der Verpachtung des Grundstücks eine einheitliche Leistung bildet, für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Immobilie zwingend erforderlich ist und die Immobilie erst betriebs- und benutzungsfähig macht.“ Gegen dieses Urteil wurde wegen gegenläufiger Auffassung der Finanzverwaltung Revision eingelegt.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt zu diesem Sachverhalt dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„Erfasst die Steuerpflicht der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen
oder auch
Quelle:
Niedersächsisches FG, Urteil vom 11.6.2020 – 11 K 24/19
Revision eingelegt, AZ. BFH: V R 22/20 (EFG 2020 S. 1725)
BFH, EuGH-Vorlage vom 26.5.2021 – V R 22/20 (BB 2021 S. 2144)
Muss ein Dach, auf dem eine Photovoltaikanlage installiert ist, repariert werden, kann aus den Rechnungen nicht der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, sondern nur der unternehmerische Nutzungsanteil.
Hintergrund
Der Kläger betreibt seit 2009 eine auf dem Dach seines Wohnhauses installierte Photovoltaikanlage. Den damit erzeugten Strom verkauft er. Bei der Installation der Photovoltaikanlage auf einer Seite des Satteldachs wurde dieses beschädigt. Dadurch drang Feuchtigkeit ein, was zu weiteren Schäden führte. Erst 2019 stellte der Kläger dies fest und ließ die Schäden von einem Dachdecker beheben. Aus dessen Rechnungen machte der Kläger den vollen Vorsteuerabzug geltend, da er von einem ausschließlich unternehmerischen Leistungsbezug für die Photovoltaikanlage ausging.
Das Finanzamt lehnte den gesamten Vorsteuerabzug ab, da der unternehmerische Verwendungsanteil durch Stromerzeugung unter der für den Vorsteuerabzug erforderlichen Mindestnutzung von 10 % lag.
Entscheidung
Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt hatte dem Kläger zu Recht den gesamten Vorsteuerabzug versagt, weil er die Leistungen des Dachdeckers zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzte. Der Dachdecker führte Werklieferungen für die gesamte Dachfläche aus. Deshalb kommt es für die erforderliche unternehmerische Mindestnutzung auf die Verwendung des gesamten Gebäudes unter Einschluss aller Flächen unter dem Dach und der gesamten Dachfläche an.
Die Reparatur kam dem gesamten Haus zugute, weil die eindringende Feuchtigkeit geeignet war, das gesamte Haus zu beschädigen. Daher sind auch die Reparaturkosten dem gesamten Gebäude zuzurechnen. Einzubeziehen in die Verhältnisrechnung zur Feststellung der unternehmerischen Mindestnutzung sind daher die Innenräume und die nicht unternehmerisch genutzten Dachflächen. Zwar ist auch das Finanzgericht davon überzeugt, dass die behobenen Schäden ausschließlich durch die Installation der Photovoltaikanlage entstanden sind. Dies führt jedoch nicht dazu, dass von einer ausschließlich unternehmerischen Nutzung der bezogenen Werklieferung auszugehen ist. Ein direkter und unmittelbarer zwischen Eingangsumsatz und zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsatz bedeutet nicht auch eine ausschließlich unternehmerische Nutzung.
Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG nur dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Begünstigt sind tätigkeits- und nicht personenbezogene Leistungen, die voraussetzen, dass der jeweilige Umsatz auf einer ambulanten, d.h. ortsungebunden ausgeführten schaustellerischen Leistung beruht (z.B. Jahrmärkte).
Andererseits aber unterliegt das Recht auf Zugang zu ortsgebundenen Freizeitparks nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG dem vollen Steuersatz.
Nach einem Urteil des EuGH zum Vorlagebeschluss des FG Köln (FG Köln vom 25.8.2020 - 8 K 1092/17, EFG 2020, S.1638) können die Leistungen ortsungebundener Schausteller einerseits und ortsgebundener Schausteller in Freizeitparks andererseits grundsätzlich unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen.
Dies ist aber unter dem Gesichtspunkt der steuerlichen Neutralität nur dann zulässig, wenn es sich nicht um gleichartige Schaustellerleistungen handelt, die miteinander in Wettbewerb stehen.
Dem Finanzgericht verbleibt nun die Prüfung vorbehalten, ob sich die Leistungen im Freizeitpark so von denen ortsungebundener Schausteller unterscheiden, dass die Versagung des ermäßigten Steuersatzes gerechtfertigt ist.
Entsprechende Fälle müssen offengehalten werden.
Quelle:
EuGH-Urteil vom 9.9.2021 – C – 406/20 (kösdi 2021 S. 22437)
Die Veräußerung einer selbstgenutzten Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist löst keinen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn aus, auch wenn in der Immobilie ein häusliches Arbeitszimmer genutzt worden ist. Trotz des Arbeitszimmers gilt für die gesamte Immobilie die steuerliche Freistellung für selbstgenutzte Immobilien.
Hintergrund
Wer eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung mit Gewinn verkauft, erzielt einen sog. Spekulationsgewinn, der einkommensteuerpflichtig ist. Allerdings enthält das Gesetz eine Steuerfreistellung für selbstgenutzte Immobilien.
Sachverhalt
Die Klägerin war Lehrerin und erwarb im Jahr 2012 eine Eigentumswohnung, die sie selbst nutzte und in der sie ein häusliches Arbeitszimmer für ihre Tätigkeit als Lehrerin einrichtete und nutzte; der Anteil der Fläche des häuslichen Arbeitszimmers an der Gesamtwohnfläche betrug 10,41 %. Im Jahr 2017 verkaufte sie ihre Wohnung mit Gewinn. Das Finanzamt erfasste 10,41 % (ca. 11.000 €) des Veräußerungsgewinns als steuerpflichtigen Spekulationsgewinn.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte eine Steuerpflicht und gab der Klage statt:
Hinweis:
Das Urteil ist erfreulich, weil eine anteilige Steuerpflicht nunmehr nicht droht, wenn sich in einer selbstgenutzten Immobilie auch ein häusliches Arbeitszimmer befindet, das zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzt wird (z. B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietungs- oder Kapitaleinkünfte). Dabei verzichtet der BFH auch auf eine sog. Bagatellgrenze, so dass es für die Steuerfreistellung nicht auf die Größe des Arbeitszimmers ankommt. Anders ist die Rechtslage, wenn ein häusliches Arbeitszimmer zum sog. Betriebsvermögen eines Unternehmers gehört. Hier führt der Verkauf der Immobilie zu einem anteiligen steuerpflichtigen Gewinn.
Die Steuerbefreiung für ein Familienheim gilt nur für eine Wohnung, die der Erblasser bis zu seinem Tod selbst genutzt hat. Sie kann nicht für andere Wohnungen, in denen der Erblasser früher einmal gelebt hat, in Anspruch genommen werden.
Hintergrund
Am 19.6.2015 verstarb A, die Mutter des Klägers. Die Erblasserin hatte bis dahin in dem ihr gehörenden und von ihr gemeinsam mit B – ihrer Tochter und Schwester des Klägers – bewohnten Wohnhaus in X gelebt. Dort war die Erblasserin auch mit ihrem Wohnsitz gemeldet.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 8.6.2016 setzten der Kläger und seine Schwester die zwischen beiden bestehende Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter dahingehend auseinander, dass der Kläger das Haus in Y und seine Schwester das Haus in X jeweils zum Alleineigentum erhielten. Der Kläger und seine Schwester reichten die Erbschaftsteuererklärungen ein. Die Schwester des Klägers deklarierte das Haus in X teilweise als steuerbefreites Familienheim.
Auch der Kläger beantragte für sein Haus in Y die entsprechende Steuerbefreiung. Das Finanzamt gewährte diese jedoch nicht und setzte dementsprechend Erbschaftsteuer fest.
Der Kläger ist dagegen der Ansicht, dass ihm die Steuerbefreiung als Familienheim für das Haus in Y zusteht. Eine Wohnnutzung wäre für seine Eltern ab 2002 auf Dauer ausgeschlossen gewesen. Ein barrierefreier Umbau des Hauses war nicht möglich. Deshalb bestanden seinerzeit zwingende Gründe für seine Eltern, aus dem Haus auszuziehen. Er sei dann zum 19.6.2002 selbst in das Haus eingezogen und bewohne es als Erbe seiner Mutter über den Erbfall hinaus weiter selbst.
Entscheidung
Die Klage hatte bezüglich der Steuerbefreiung für ein Familienheim keinen Erfolg. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung als Familienheim sind im Streitfall in Bezug auf das Haus in Y nicht erfüllt. Das Finanzamt hat dem Kläger die Steuerbefreiung als Familienheim zu Recht versagt, weil die Erblasserin das Haus in Y weder bis zu ihrem Tode zu Wohnzwecken eigengenutzt hat noch der der Eigennutzung gleichgestellte Ausnahmetatbestand vorgelegen hat. Entscheidend ist, dass die Erblasserin durch ihren Auszug aus ihrem Haus in Y ihren bis dahin dort befindlichen Hausstand in Y aufgegeben und für einen Zeitraum von weit über einem Jahrzehnt einen neuen Hausstand in ihrem weiteren Haus in X begründet und unterhalten hatte. Hierdurch hatte die Erblasserin ihren Lebensmittelpunkt nach X verlegt.
Erfüllt die zum neuen Lebensmittelpunkt bestimmte Wohnung ihrerseits die Voraussetzungen für ein Familienheim, scheidet die Anwendung der Steuerbefreiung für die bisherige Wohnung aus. Der Auszug aus der bislang eigengenutzten Immobilie unter gleichzeitiger Verlegung des Lebensmittelpunktes in eine andere eigengenutzte Immobilie ist nicht mit dem vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Fall des Umzugs in ein Senioren- oder Pflegeheim aus zwingenden gesundheitlichen Gründen gleichzustellen. Die Steuerbefreiung als Familienheim kann schließlich auch nur für ein einziges Objekt in Betracht kommen. Dies gilt sowohl bei gleichzeitiger Eigennutzung mehrerer Immobilien durch den Erblasser zu seinen Lebzeiten als auch im Falle zeitlich aufeinander folgender Eigennutzung verschiedener in seinem Eigentum stehender Immobilien.
Das Haus in Y hat deshalb im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin als deren Familienheim nicht mehr in Betracht kommen können.
Die Erschließung einer öffentlichen Straße stellt keine begünstigte Handwerkerleistung i.S.d. § 35a EStG dar. Denn die Erschließung einer öffentlichen Straße steht nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen.
Hintergrund
Das Eigenheim der Eheleute lag bisher an einer unbefestigten Sandstraße. Im Jahr 2015 wurden sie von der Gemeinde wegen der erstmaligen Herstellung einer asphaltierten Straße mit Vorauszahlungsbescheid zur Finanzierung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands herangezogen. Von dem Betrag i. H. v. 3.000 EUR machten sie den darin enthaltenen Lohnkostenanteil mit geschätzt 50 % als begünstigte Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG geltend.
Das Finanzamt und auch das Finanzgericht lehnten dies ab. Der Bezug der Leistungen zum Haushalt war nicht gegeben.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof schließt sich den Argumenten von Finanzamt und Finanzgericht an, denn es fehlt an einer "im Haushalt" erbrachten Handwerkerleistung. Der allgemeine Straßenbau kommt nicht nur den einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern zugute.
Auch Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, können begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.
Im Gegensatz zu Arbeiten an der individuellen Grundstückszufahrt ab der Abzweigung von der eigentlichen Straße sind Maßnahmen an der Straße nicht begünstigt. Denn sie sind nicht grundstücks- und damit nicht haushaltsbezogen. Es fehlt an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Leistung mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers. Dass der Straßenbau auch für den einzelnen Grundstückseigentümer "wirtschaftlich vorteilhaft" ist, ist insoweit unerheblich. Die Abrechnung anhand der Grundstücksfläche und einem Nutzungsfaktor ändert an der fehlenden räumlich-funktionalen Beziehung zum Haushalt nichts. Denn diese Berechnung dient lediglich der Verteilung der Kosten auf die Beitragspflichtigen und führt nicht dazu, dass der einzelne Anlieger nur für das vor seinem Grundstück verlaufende Straßenstück zahlt.
Ein Studium beginnt erst, wenn Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt werden, und nicht schon mit der Bewerbung für dieses Studium. Ein Studium endet, wenn alle erforderlichen Prüfungsleistungen erbracht und das Prüfungsergebnis bekannt gegeben worden sind. Das kann auch online geschehen.
Hintergrund
Die Klägerin ist die Mutter ihrer Tochter A. Diese war ab März 2015 an einer Hochschule in einem Masterstudiengang eingeschrieben. Nachdem ihr zunächst der erfolgreiche Abschluss mündlich mitgeteilt worden war, stellte die Hochschule den Abschluss und die Abschlussnoten Ende Oktober 2016 online. Die Zeugnisse holte A Ende November 2016 persönlich im Prüfungsamt ab.
Ab April 2017 war A für ein weiteres Bachelorstudium an einer technischen Universität eingeschrieben, für das sie sich im März 2017 beworben hatte.
Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab November 2016 bis Februar 2017 auf.
Die Klage der Mutter vor dem Finanzgericht wurde zurückgewiesen, da von November 2016 bis Februar 2017 kein Anspruch auf Kindergeld bestand.
Entscheidung
Die Revision hatte ebenfalls keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Tochter A im Streitzeitraum weder wegen einer bestehenden Berufsausbildung noch wegen einer Übergangszeit zwischen 2 Ausbildungsabschnitten kindergeldrechtlich berücksichtigt werden kann.
Ein Hochschulstudium beginnt noch nicht mit der Bewerbung für dieses Studium. Die Bewerbung um einen Ausbildungsplatz ist der Ausbildung selbst nicht gleichzusetzen. Denn zu diesem Zeitpunkt werden noch keine ernsthaften und nachhaltigen Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt.
Die Beendigung eines ernsthaft betriebenen und erfolgreich durchgeführten Hochschulstudiums setzt grundsätzlich zum einen voraus, dass das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat. Zum anderen müssen dem Kind sämtliche Prüfungsergebnisse bekannt gegeben worden sein. Die Bekanntgabe erfordert regelmäßig, dass das Kind entweder eine schriftliche Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss und die erzielten Abschlussnoten erhalten hat oder es muss jedenfalls objektiv in der Lage gewesen sein, sich selbst eine solche schriftliche Bestätigung über ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu können. Die mündliche Mitteilung der Prüfungsergebnisse ist regelmäßig nicht ausreichend.
Im vorliegenden Fall wurden der Abschluss und die Abschlussnoten im Masterstudiengang Ende Oktober 2016 online gestellt. Somit hatte A zu diesem Zeitpunkt objektiv die Möglichkeit, eine schriftliche Bestätigung über das Erreichen des Abschlusses und die Abschlussnoten auszudrucken.
Das danach aufgenommene Bachelorstudium begann erst im April 2017, als Ausbildungsmaßnahmen tatsächlich stattfanden, und damit noch nicht mit der im März 2017 erfolgten Bewerbung. Die Voraussetzungen für eine Übergangszeit lagen nicht vor. Die Zeit zwischen den Ausbildungsabschnitten umfasste die vollen Monate November 2016 bis März 2017 und damit nicht maximal 4, sondern 5 Kalendermonate.
Leben die Eltern dauerhaft getrennt, kann die Übertragung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nicht allein auf den Antrag eines Elternteils gestützt werden.
Hintergrund
Der Kläger erzielte im Jahr 2015 Entschädigungen, die aufgrund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlamentes gezahlt wurden. Auf diesen Betrag erhob die Europäische Union eine Gemeinschaftssteuer. Der Sohn des Klägers wohnt seit 2010 bei der Mutter, die das Kindergeld bezieht. Die Eltern sind mittlerweile geschieden. Den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) nahm antragsgemäß der Kläger in Höhe der auf beide Elternteile entfallenden Beträge in Anspruch.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2015 ergab die vom Finanzamt vorgenommene Günstigerprüfung, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes durch den Kindergeldanspruch vollständig bewirkt worden war. Im Einkommensteuerbescheid 2015 erfolgte deshalb kein Abzug der kindbedingten Freibeträge.
Das Finanzgericht gab der Klage statt. Es ging davon aus, dass die Günstigerprüfung ohne Berücksichtigung der anzurechnenden EU-Steuer, der sonstigen Steuerermäßigungen und der Hinzurechnung des Kindergeldes erfolgen muss.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Das Finanzgericht hat keine hinreichenden Tatsachenfeststellungen zu der Frage getroffen, ob der Kläger zu Recht den Kinderfreibetrag und den BEA-Freibetrag der Kindsmutter in Anspruch genommen hat.
Bei verheirateten, aber dauernd getrenntlebenden Elternteilen kann die Übertragung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von einem auf den anderen Elternteil nicht allein auf den Antrag eines Elternteils gestützt werden.
Die Übertragung des Kinderfreibetrags scheidet aus, wenn der Elternteil, dessen Freibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden soll, seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nachgekommen ist.
Die Übertragung des BEA-Freibetrags scheidet aus, wenn das Kind bereits volljährig ist oder bei dem Elternteil, dessen Freibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden soll, gemeldet ist.
Bei nicht zusammenveranlagten Elternteilen ist für die Günstigerprüfung dem Anspruch auf Kindergeld die Differenz zwischen der Steuer nach dem Grundtarif auf das Einkommen ohne Abzug der Freibeträge und der Steuer nach dem Grundtarif auf das Einkommen nach Abzug der Freibeträge gegenüberzustellen.
Führt die Vergleichsrechnung zu dem Ergebnis, dass die Freibetragsgewährung für den Steuerpflichtigen günstiger ist, ist die Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs erst nach Anwendung der Steuerermäßigungsvorschriften durchzuführen, mit der Folge, dass sich aus dem hinzugerechneten Kindergeldanspruch bei Anwendung der Steuerermäßigungsvorschriften kein zusätzliches Verrechnungspotenzial ergibt.
Wird im Rahmen einer Erbauseinandersetzung eine neue Gesellschaft gegründet, können damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen sofort abziehbare Sonderwerbungskosten darstellen.
Hintergrund
Eine Erbengemeinschaft vermietete mehrere Eigentumswohnungen und erzielte daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Testament der Verstorbenen war angeordnet, dass einige der Eigentumswohnungen in eine neu zu gründende GbR einzubringen sind. Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft war ausgeschlossen. Davon abweichend regelte jedoch die Erbengemeinschaft, dass die Immobilien in eine neu zu gründende Bruchteilsgemeinschaft eingebracht werden und dass eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zulässig sein sollte. Ein Beteiligter, der die Kosten u.a. für den Notar übernommen hatte, wollte diese als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt lehnte den Abzug als Sonderwerbungskosten ab, da die Aufwendungen das Ziel hatten, die Miterbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Dagegen wendet sich der Beteiligte mit seiner Klage.
Entscheidung
Das Finanzgericht entschied, dass auch bei einem unentgeltlichen Erwerb anfallende Aufwendungen als Anschaffungsnebenkosten zu werten und im Wege der AfA abziehbar sind. Da im vorliegenden Fall jedoch die Aufwendungen für die Erbauseinandersetzung mit anschließender Neugründung einer Gemeinschaft der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung dienten, kommt ein sofortiger Abzug als Werbungskosten in Betracht. Die Gründungskosten hatten nicht primär einer Erbauseinandersetzung gedient, sondern der Überführung der Wirtschaftsgüter aus dem Verbund der Erbengemeinschaft und hälftigen Miteigentumsanteile in einen einheitlichen Verbund der neuen Bruchteilsgemeinschaft. Ein Werbungskostenabzug scheidet jedoch insoweit aus, als die Aufwendungen auf ein nicht zur Vermietung anstehendes Objekt sowie ein zu eigenen Wohnzwecken eines Beteiligten genutztes Objekt entfallen.
Erhält ein Mitunternehmer eine Schadensersatzleistung aus einer Prospekthaftung, ist diese steuerpflichtig. Dabei kann ein Veräußerungsgewinn oder ein laufender Sonderbetriebsgewinn vorliegen.
Hintergrund
Der Kläger war als Kommanditist an der gewerblich tätigen A-GmbH & Co. KG (A-KG) beteiligt. Diese Beteiligung hatte ihm die B-AG vermittelt. Dabei war ein Fondsprospekt verwendet worden, den die C-GmbH erstellt hatte. Der Kläger erstritt Schadensersatzleistungen gegen die C-GmbH wegen fehlerhafter Angaben in dem Fondsprospekt. Der Schadensersatz wurde dem Kläger Zug um Zug gegen Abtretung seiner sämtlichen Ansprüche aus der Beteiligung an der A-KG zugesprochen. Daraufhin fertigte der Kläger zufolge eine Abtretungsanzeige hinsichtlich seiner Anteile an der A-KG und sandte diese an die C-GmbH. 2011 wurde die Löschung der A-KG in das Handelsregister eingetragen.
Das Finanzamt erließ für die A-KG einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb für das Streitjahr 2010. Für den Kläger stellte es dabei einen Sonderbetriebsgewinn fest. Dabei ging es u.a. von Sonderbetriebseinnahmen in Höhe der Schadensersatzleistung aus. Der Kläger vertrat dagegen die Ansicht, dass der erhaltene Schadensersatz nicht einkommensteuerbar war.
Das Finanzgericht gab dem Kläger recht. Die Leistung war auf Grundlage einer Schädigung gezahlt worden, die noch vor Begründung der Mitunternehmerstellung erfolgte. Die Schadensersatzleistung war nicht steuerbar, da sie unter keine der Einkunftsarten des EStG fiel.
Entscheidung
Die Revision des Finanzamts hatte Erfolg. Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Das Finanzgericht war rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der dem Kläger gewährte Schadensersatz außerhalb des einkommensteuerbaren Bereichs lag.
Erhält ein Mitunternehmer eine Leistung zum Ersatz eines Schadens, ist die erhaltene Leistung als Sonderbetriebseinnahme zu behandeln, wenn das schadenstiftende Ereignis mit der Stellung als Mitunternehmer zusammenhängt. Dementsprechend sind Schadensersatzleistungen, die ein Mitunternehmer auf Grundlage einer Prospekthaftung erhält, durch seine Beteiligung an der Mitunternehmerschaft veranlasst.
Erhält der Mitunternehmer eine Schadensersatzleistung aus Prospekthaftung Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der Personengesellschaft, stehen der Anspruch des Mitunternehmers auf Schadensersatzleistung und der Anspruch des Schadensersatzverpflichteten auf Übertragung der Gesellschaftsanteile wirtschaftlich in einem vergleichbar engen Zusammenhang wie im Fall einer Veräußerung der Anteile durch den Mitunternehmer an den Schadensersatzverpflichteten. Deshalb ist der Vorgang ebenso zu behandeln wie die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils.
Erhält der Mitunternehmer die Schadensersatzleistung aus Prospekthaftung Zug um Zug gegen die Abtretung von Ansprüchen, die nicht der Übertragung der Beteiligung selbst entsprechen, kann dadurch ein laufender Sonderbetriebsgewinn entstehen. Auch in diesem Fall liegt ein Veräußerungsgeschäft vor, denn die Übertragung (Abtretung) soll nicht unentgeltlich erfolgen und der Übertragende erhält mit der Übertragung vom Übertragungsempfänger Leistungen. Aus diesem Vorgang entsteht allerdings ein laufender Sonderbetriebsgewinn und kein Veräußerungsgewinn, da Gegenstand der Übertragung kein Mitunternehmeranteil ist.
Die bisherigen Feststellungen des Finanzgerichts reichen nicht aus, um zu entscheiden, ob Gegenstand des zivilgerichtlichen Urteils die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung selbst war oder zur Zahlung Zug um Zug gegen die Abtretung von Ansprüchen, die nicht der Übertragung der Beteiligung selbst entsprechen, und ob der Kläger die entsprechende Leistung im Streitjahr bereits tatsächlich erbracht hat. Diese Feststellungen muss das Finanzgericht nachholen.
Wer eine Spende tätigt, die an einen bestimmten Zweck gebunden ist, kann diese grundsätzlich als Sonderausgaben absetzen. Eine Zweckbindung als solche ist nicht schädlich für den Sonderausgabenabzug.
Hintergrund
Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung einen Spendenabzug aufgrund einer Zahlung von 5.000 EUR an den Tierschutzverein V geltend. Die Steuerpflichtige war ehrenamtlich für V tätig und kümmerte sich um die dort untergebrachten Hunde. Dabei war ihr ein Schäferhund besonders ans Herz gewachsen. Bei ihm handelte es sich um ein sog. Problemtier, das nach einigen gescheiterten Vermittlungsversuchen nicht mehr ohne Weiteres vermittelbar war. Die Klägerin hielt es daher für sinnvoll, den Hund auf Dauer in der gewerblichen Tierpension P unterzubringen. Die Klägerin erklärte sich bereit, die für die Unterbringung erforderlichen Mittel von 5.000 EUR zu übernehmen. V erteilte der Klägerin eine Zuwendungsbestätigung über eine Sachzuwendung im Wert von 5.000 EUR.
Das Finanzamt lehnte den begehrten Spendenabzug für die 5.000 EUR ab. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Die Revision der Klägerin war dagegen erfolgreich. Zur Begründung führt der Bundesfinanzhof aus: Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung für den Abzug ist, dass sie an einen begünstigten Empfänger geleistet werden.
Dass die Klägerin bestimmt hat, die Spende in konkreter Art und Weise zur Unterstützung des Schäferhundes zu verwenden, steht einem Spendenabzug an sich nicht entgegen. Eine Zweckbindung als solche ist nicht schädlich. Denn eine tatsächliche Verwendung im Rahmen seiner steuerbegünstigten Zwecke kann der begünstigte Empfänger unabhängig davon sicherstellen, ob er den genauen Einsatz der Spende selbst bestimmt oder einer Vorgabe des Spenders folgt, da er eine zweckgebundene Spende nicht annehmen muss. Bei ihm verbleibt das Letztentscheidungsrecht darüber, ob und wie er im konkreten Einzelfall seine steuerbegünstigten Zwecke fördern möchte.
Bei zweckgebundenen Spenden ist die Unentgeltlichkeit zwar besonders sorgfältig zu prüfen. Der für einen Spendenabzug ebenfalls erforderliche Unentgeltlichkeit steht eine Zweckbindung nicht per se entgegen. Diese kann auch bei einer Verpflichtung zur konkreten Unterstützung eines einzelnen Tieres gegeben sein. Die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks durch den Zuwendenden ist nicht spendenschädlich.
Allein der Umstand, dass in einer Zuwendungsbestätigung für eine Geldzuwendung irrig angegeben wird, es handele sich um eine Sachzuwendung, steht dem Abzug der Zuwendung nicht entgegen.
Sind die Schulgebühren einer Privatschule so hoch, dass trotz Stipendienangebots die Schülerschaft sich nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt, kann die Gemeinnützigkeit aberkannt werden. Denn dann fördert diese Schule mit dem Schulbetrieb nicht mehr die Allgemeinheit.
Hintergrund
Die Klägerin, eine GmbH, verfolgt nach ihrer Satzung den Zweck der Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung sowie der internationalen Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens. Dieser Satzungszweck soll insbesondere durch die Errichtung und den Betrieb einer internationalen Schule mit Englisch als erster Unterrichtssprache als Ergänzungsschule in privater Trägerschaft verwirklicht werden. Dabei wird nach der Satzung bei mindestens 25 % der Schüler keine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern und der Privatschulgesetze vorgenommen. Mit Bescheid aus dem Jahr 2014 stellte das Finanzamt fest, dass die Satzung der Klägerin die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO erfüllt.
Die Klägerin übernahm ab dem Jahr 2014 als neue Trägergesellschaft die X-Schule. Die vorherige Trägergesellschaft der Schule war als allgemeinbildende internationale Ergänzungsschule anerkannt. Die Anerkennung der vorherigen Trägergesellschaft ging auf die Klägerin über.
Die Klägerin erhob Schulgebühren zwischen ca. 11.000 EUR und 17.000 EUR pro Jahr zzgl. Verwaltungsgebühren von jährlich 400 EUR. Dazu kamen noch einmalig anfallende Einschreibegebühren i. H. v. 3.000 EUR bis 7.000 EUR.
Begabten Schülern aus Familien mit bestimmten Einkommen bot die Klägerin Stipendien an. Voraussetzung war eine hinreichende akademische Qualifikation des Schülers, die die Klägerin anhand schriftlicher Unterlagen (Zeugnisse, Empfehlungen etc.) sowie mit einem Aufnahmetest überprüfte.
Das Finanzamt versagte die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Die Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen.
Entscheidung
Auch die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Die Klägerin ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht als gemeinnützig anzuerkennen. Die Tätigkeit der Klägerin ist nicht darauf gerichtet, die Allgemeinheit zu fördern, weil sie aufgrund der Höhe des Schulgeldes und des konkreten Stipendienangebots einen Kreis von Schülern fördert, der nicht mehr die Allgemeinheit repräsentiert.
Von einer Förderung der Allgemeinheit kann nur dann ausgegangen werden, wenn im Grundsatz jedermann freien Zutritt zur Körperschaft hat, die Mitglieder sich dementsprechend zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellen. Gemeinnützigkeitsschädlich sind daher Verpflichtungen zur Zahlung von laufenden Beiträgen, Aufnahmebeiträgen und Umlagen, deren Höhe eine Repräsentation der Allgemeinheit im Mitgliederbestand nicht mehr gewährleistet.
Bei einer Stipendiatenquote von weniger als 10 % waren Kinder aus Haushalten, bei denen von vornherein auszuschließen ist, dass sie die Kosten für den Schulbesuch aus eigener Kraft tragen können, schon aufgrund des Verhältnisses von Schulgebühren und Einkommensverteilung in jedem Fall bereits um etwa das 5-Fache unterrepräsentiert.
Verschwiegene Krankheiten oder deren Verharmlosung bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung können den Versicherungsschutz kosten. Denn die Versicherung darf in diesem Fall vom Vertrag zurücktreten und ist von der Zahlungspflicht befreit.
Hintergrund
Die Klägerin war berufsunfähig geworden und nahm deshalb ihre Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch. Nachdem jedoch bekannt geworden war, dass die Klägerin Gesundheitsfragen im Antrag teilweise falsch beantwortet hatte, trat die Versicherung wegen arglistiger Täuschung vom Vertrag zurück.
Bei der Frage nach vorangegangenen ärztlichen Behandlungen und Krankenhausaufenthalten hatte die Klägerin diverse, teils chronische Krankheiten verschwiegen. Tatsächlich aber hatte sie sich in den 5 Jahren vor Antragstellung mehreren Behandlungen unterzogen. Sie war in ärztlicher Behandlung wegen eines chronischen Schmerzsyndroms. Zudem hatte sie eine mehrfache Gastritis, Oberbauchkoliken und einen Reizdarm.
Wegen der Schmerzen im Oberbauch wurde sie in dem relevanten Zeitraum auch einmal in die Notaufnahme eines Krankenhauses eingewiesen mit anschließendem stationären Aufenthalt. Dazu kamen noch Krankheiten wie eine Angina, eine Mandel- und eine Augenbindehautentzündung.
Entscheidung
Das Oberlandesgericht gab der Versicherung Recht. Die Versicherung hat die Möglichkeit der Anfechtung eines Vertrags, wenn der Versicherungsnehmer seine Offenbarungspflicht arglistig verletzt. Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherungsnehmer gefahrenerhebliche Umstände kennt, sie dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass der Versicherer sich eine unzureichende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss eines Versicherungsvertrags beeinflusst werden kann.
Es ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass künftige Versicherungsnehmer die in einem Versicherungsformular gestellten Gesundheitsfragen grundsätzlich erschöpfend beantworten müssen. Sie dürfen sich bei der Beantwortung der Fragen weder auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht beschränken noch vermeintlich weniger gewichtige Gesundheitseinschränkungen verschweigen.
Potenzielle Versicherungsnehmer müssen auch solche Beeinträchtigungen angeben, die noch keinen Krankheitswert haben, es sei denn, sie sind offenkundig belanglos oder vergehen alsbald, denn die Bewertung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist Sache des Versicherers.
Das starke Verharmlosen gewisser Umstände indiziere Arglist ebenso wie das Verschweigen schwerer oder chronischer Erkrankungen. Die starke Verharmlosung ihrer über Jahre währenden chronischen Schmerzen und Erkrankungen spreche im vorliegenden Fall für die Annahme von Arglist.
Die durch die Behandlungsunterlagen belegte erhebliche und lang andauernde chronische Leidensgeschichte der Frau und die Tatsache, dass sie sich bei der Antragstellung als vollkommen gesund dargestellt habe, spricht nach Ansicht des Gerichts für einen Täuschungsvorsatz der Frau.