Sonderrundschreiben 13.11.2020 - Covid-19 (Überblick der aktuell zur Verfügung stehenden Programme)


Sehr geehrte Damen und Herren,

seitens Bund und Ländern aber auch durch Branchenverbände werden in regelmäßigen Abständen Förder-, Hilfs- und Unterstützungsprogramme herausgegeben, um nachhaltige wirtschaftliche und soziale Folgen der Corona Pandemie weitestgehend abzumildern. 

Dieses Sonderrundschreiben soll Ihnen einen Überblick der aktuell zur Verfügung stehenden Programme geben.


Außerordentliche Wirtschaftshilfe
Die Bundesregierung unterstützt die von den temporären Schließungen ab 02. November 2020 erfassten Unternehmen, Betriebe, selbständigen Vereine und Einrichtungen.

  • Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt.
  • Bezugspunkt ist der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019.
  • Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
  • Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.
  • Auch junge Unternehmen werden unterstützt. Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen.
  • Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen

Weiter Informationen dazu erhalten Sie über folgenden Links:


Stabilisierungshilfe für das Hotel- und Gaststättengewerbe
Am 15. September 2020 wurde die Verlängerung und Ausweitung der Stabilisierungshilfe für das Hotel- und Gaststättengewerbe beschlossen.

Bis 20. November 2020 kann die Stabilisierungshilfe unter nachstehendem Link beantragt werden:

Die Zugangsvoraussetzungen haben wir nachstehend kurz zusammengefasst.

  • Durch die Corona-Krise entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten.
  • Wirtschaftliche Schwierigkeiten haben nicht bereits zum 31. Dezember 2019 bestanden.
  • Fortlaufende Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb reichen nicht aus, um die Verbindlichkeiten im Förderzeitraum aus Sach-, Personal- und Finanzaufwand zu decken (Liquiditätsengpass)
  • Förderzeitraum beträgt höchstens drei zusammenhängende Monate und endet am 30. November 2020


Überbrückungshilfe Phase 2
Die Zweite Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Im Vergleich zur ersten Phase der Überbrückungshilfe wurden nachstehende Änderungen am Programm vorgenommen: 

  1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder
    • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
    • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
  2. Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro. 
  3. Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet
    • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent der Fixkosten)
    • 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent (bisher 50 Prozent der Fixkosten) und
    • 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch). 
  4. Die Personalkostenpauschale von 10 Prozent der förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent erhöht.
  5. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Steuerliche Erleichterungen
Selbstständige und Unternehmen, die unmittelbar von der Corona-Pandemie betroffen sind, können nachstehende Erleichterungen in Anspruch nehmen:

  • Durch eine pauschalisierte Verlustrechnung im Jahr 2020 kann eine Steuererstattung sowohl für bereits in diesem Jahr geleistete Vorauszahlungen als auch für 2019 gezahlte Beträge beantragt werden.
  • Für Steuerschulden aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer bis Ende 2020 gibt es die Möglichkeit der Stundung.
  • Steuervorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer können angepasst werden.
  • Der Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen kann ebenfalls angepasst werden.
  • Die Finanzbehörden verzichten auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer.

Weiter Informationen dazu erhalten Sie über folgenden Link:


Corona Tilgungszuschuss
Bis 20. November 2020 können Unternehmen und Selbstständige aus den Witschaftsbereichen der Veranstaltungs- und Eventbranche sowie des Taxi und Mietwagengewerbes über das Online-Portal der Industrie und Handelskammern einen Tilgungszuschuss beantragen.

Der Tilgungszuschuss kann über folgenden Link beantragt werden:


KFW Corona-Hilfe-Kredite
Um Ihre Liquidität zu verbessern und laufende Kosten zu decken, können Sie einen KfW-Kredit erhalten. Den Kredit beantragen Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse

KfW Schnellkredit für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeiten
Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können Unternehmen den KfW-Schnellkredit 2020 beantragen. Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten.

Informationen zum Schnellkredit finden Sie über nachstehenden Link:


Kurzarbeitergeld
Erhöhung bis zum 31. Dezember 2020:
Das Kurzarbeitergeld erhöht sich ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 77 Prozent). Ab dem 7. Bezugsmonat erhöht es sich nochmals auf 80 Prozent (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 87 Prozent).

Die Bezugsmonate müssen dabei nicht zusammenhängen. Das bedeutet, dass Unterbrechungen der Kurzarbeit (auch über 3 Monate) keinen Neubeginn der individuellen Bezugsdauer auslösen. Als Bezugsmonat zählt auch ein Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld. Sofern in einem Monat lediglich Krankengeld in Höhe von Kurzarbeitergeld gezahlt wird, wird dieser Monat dagegen nicht berücksichtigt.

Voraussetzung für diese Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ist, dass im jeweiligen Kalendermonat ein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent vorlag.
Sofern in einem Monat Krankengeld und Kurzarbeitergeld bezogen wird, wird lediglich das Kurzarbeitergeld beim Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent berücksichtigt.

Informationen dazu finden Sie über den Link:


Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung
Informationen zur Grundsicherung erhalten Sie über nachstehenden Link:


Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ 

Die Förderungen können bei der Bundesagentur für Arbeit unter nachstehendem Link beantragt werden:


Ausbildungsprämien
Die Ausbildungsprämie besteht aus einem einmaligen Zuschuss in Höhe von EUR 2.000,00 je Ausbildungsvertrag.

Die Ausbildungsprämie plus (+) besteht aus einem einmaligen Zuschuss in Höhe von EUR 3.000,00 je zusätzlichem Ausbildungsvertrag.

Die Auszahlungsprämien werden nach erfolgreich abgeschlossener Probezeit ausgezahlt.

Die Zugangsvoraussetzungen haben wir nachstehend kurz zusammengefasst.

  • Unternehmen (KMU) mit bis zu 249 Beschäftigten
  • Mindestens einen Monat Kurzarbeit in der ersten Jahreshälfte 2020 oder
  • Umsatzeinbruch in den Monaten April und Mai 2020 ist im Vergleich zu den Monaten April und Mai 2019 um mindestens 60% eingebrochen
  • Ausbildungsverhältnis beginnt im Zeitraum von 01.08.2020 bis 15.02.2021


Zuschuss zur Ausbildungsvergütung
Neben den Ausbildungsprämien sind auch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung möglich, sofern Ihr Unternehmen aufgrund der Corona-Krise Kurzarbeit anzeigt, aber einen Arbeitsausfall bei den Auszubildenden vermeidet. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die trotz Kurzarbeit die Ausbildung regulär fortsetzen, erhalten einen Zuschuss in Höhe von 75 Prozent der Ausbildungsvergütung.
Die Förderung wird für jeden Monat gezahlt, in dem der Betrieb einen Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent angezeigt hat.

Wenn Ihr Unternehmen Kurzarbeit anzeigt, muss gleichzeitig eine Anzeige bei Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit erfolgen, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Hat Ihr Unternehmen bereits Kurzarbeit angezeigt, muss es dies unverzüglich nachholen.


Übernahmeprämie
Bildet Ihr Unternehmen Auszubildende aus einem Betrieb weiter aus, der infolge der Corona-Krise insolvent ist, können Sie die Übernahmeprämie für sogenannte Insolvenzlehrlinge beantragen. Der aufnehmende Betrieb erhält die Übernahmeprämie als einmaligen Zuschuss in Höhe von EUR 3.000,00.
Die Prämie wird nach der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit ausgezahlt.
Die Zugangsvoraussetzungen haben wir nachstehend kurz zusammengefasst.

  • Beim übergebenden Unternehmen (KMU), keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten gemäß EU-Definition vor dem 31.12.2019 und pandemiebedingte Insolvenzeröffnung bis zum 31.12.2020
  • Beim übernehmenden Unternehmen (KMU), Übernahme von Auszubildenden aus pandemiebedingt insolventen Unternehmen (KMU)
  • Übernahme für die Dauer der restlichen Ausbildung


Corona-Sonderzahlungen für Arbeitnehmer
Aufgrund der Corona-Krise können Arbeitgeber ihren Beschäftigten bis Ende 2020 Sonderzahlungen bis 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Die Voraussetzungen für diese steuerfreien Zuwendungen vom Arbeitgeber an seine Mitarbeiter finden sich im neuen § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz.

Das sind die wichtigsten Grundsätze, die Sie als Arbeitgeber zur Corona-Prämie wissen sollten:

  • Steuerfrei sind nur Zahlungen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020
  • Die Corona-Prämie darf nicht aus einer Gehaltsumwandlung stammen, sondern muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden
  • Der Arbeitgeber muss die steuerfreie Corona-Prämie im Lohnkonto aufzeichnen
  • Vertragliche Vereinbarung mit klarer Formulierung „Freiwilligkeitsvorbehalt“ und „Grund Corona-Krise“

Wurden in zurückliegenden Kalenderjahren z. B. Urlaubs-, Weihnachtsgeld oder Boni-Zahlungen nur aufgrund eines Freiwilligkeitsvorbehalts geleistet, hat der Arbeitnehmer keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf die Zahlung. Die Zahlung ist folglich als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn anzusehen. 

Wichtig:  Aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss erkennbar sein, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt.

Musterformulierung / Muster-Schreiben an Arbeitnehmer zur Corona-bedingten Einmalzahlung

Sehr geehrte/r Herr/Frau ….,
wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass die Geschäftsleitung beschlossen hat, Ihnen eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von …. Euro brutto auszuzahlen. Die Gewährung der einmaligen Zahlung aufgrund der Corona-Krise erfolgt durch den Arbeitgeber freiwillig als sonstige Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Die Zahlung soll die zusätzlichen Belastungen aufgrund der Corona-Krise abmildern. Ein Rechtsanspruch auf die wiederholte Gewährung der freiwilligen Sonderzahlung für die Zukunft entsteht nicht; auch nicht nach mehrmaliger vorbehaltloser Zahlung. Diese Zahlung erfolgt aufgrund einer durch den Arbeitgeber jeweils gesondert getroffenen Entscheidung. Eine Steuerfreiheit ist in R 3.11 Abs. 2 LStR in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 09.04.2020 (Az. IV C 5 ‒ S 2342/20/10009 :001) begründet.

Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen können an alle Beschäftigten bis zu einem Betrag von 1.500 Euro geleistet werden. Das gilt unabhängig vom Umfang der Beschäftigung (Teilzeitbeschäftigung) und davon, ob und in welchem Umfang Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Die Gewährung einer solchen Beihilfe ist auch an geringfügig entlohnte Beschäftigte möglich.


Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Anspruch auf Entschädigung haben:

  • Arbeitnehmer und Selbstständige, die von Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind.
  • Berufstätige Eltern und Pflegeeltern von betreuungsbedürftigen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und deren Schulen oder Betreuungseinrichtungen geschlossen wurden.
  • Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmer (für längstens sechs Wochen) die Entschädigung auszahlen.
  • Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots geschlossen ist, können zusätzlich den Ersatz von weiterlaufenden und nicht gedeckten Betriebsausgaben nach § 56 Absatz 4 Satz 2 IfSG beantragen.

Die Entschädigungszahlung leistet der Arbeitgeber als Lohnfortzahlung. Als Arbeitgeber können Sie sich Ihre Aufwendungen von der zuständigen Behörde erstatten lassen.

Informationen zur Antragstellung finden Sie über folgenden Link:


Förderprogramm „go-digital“
Mit mehreren Modulen unterstützt das BMWi Unternehmen (KMU) nicht nur bei der Optimierung von Prozessen und der Erschließung zusätzlicher Marktanteile durch Digitalisierung, sondern finanziert auch Maßnahmen, die den Verlust sensibler Daten schützen.

Die mögliche Förderung besteht in der Kostenübernahme von 50% der Beratungsleistungen im Zusammenhang mit einem der nachstehenden Module bis zu einem maximalen Beratertagessatz von EUR 1.100,00 und einem Förderumfang von maximal 30 Tagen in einem Zeitraum von 6 Monaten.

Die nachstehenden Förderungen können beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über folgenden Link beantragt werden:


Modul „Digitalisierte Geschäftsprozesse“

  • Einführung von e-Business-Software-Lösungen für Gesamt- oder Teilprozesse des Unternehmens einschließlich ihrer möglichst sicheren Abwicklung im Unternehmen oder zwischen Unternehmen und Kunden bzw. Geschäftspartnern.
  • Je nach Wissens-, Erfahrungs- und Umsetzungsstand innerhalb des Unternehmens sind bspw. folgende Beratungs- und Umsetzungsleistungen möglich: Versand- und Retourenmanagement, Logistik, Lagerhaltung, elektronische Zahlungsverfahren


Modul „Digitale Markterschließung“

  • Entwicklung einer unternehmensspezifischen Online-Marketing-Strategie
  • Aufbau einer professionellen, rechtssicheren Internetpräsenz, gegebenenfalls eines eigenen Web-Shops
  • Nutzung externer Auktions-, Verkaufs- oder Dienstleistungsplattformen sowie Social-Media-Tools, Website-Monitoring und Content-Marketingnachgeordnete Geschäftsprozesse eines Online-Shops, wie bspw. die Warenbereitstellung und Zahlungsverfahren

Modul „IT Sicherheit“

  • Risiko- und Sicherheitsanalyse (Bewertung von Bedrohungen und möglichen Schwachstellen) der bestehenden oder neu geplanten betrieblichen IKT-Infrastruktur
  • Maßnahmen zur Initiierung/Optimierung von betrieblichen IT-Sicherheitsmanagementsystemen


Bitte sprechen Sie uns an, falls Sie zu den einzelnen Themen Fragen haben oder weitere Informationen benötigen.

Bleiben Sie weiterhin gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team bei Schauer Häffner & Partner