seit 25.11.2020 kann die außerordentliche Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe) online beantragt werden.
Der Antrag ist grundsätzlich durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragstellers einzureichen.
Die Auszahlung der Novemberhilfe erfolgt auf Basis der bei der Antragstellung gemachten Angaben.
Im Nachgang erfolgt gleichfalls über einen prüfenden Dritten eine Schlussabrechnung über die tatsächlichen Umsätze und anzurechnenden Leistungen. Etwaig zu viel gezahlte Hilfen sind zurückzuzahlen.
Im Falle von Soloselbständigen ist alternativ auch eine Antragsstellung ohne prüfenden Dritten möglich (Direktantrag), sofern alle der folgenden drei Kriterien erfüllt sind:
Zwingend erforderlich für die Authentifizierung im Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat. Sollten Sie noch kein derartiges Zertifikat besitzen, können Sie dieses über das ELSTER-Portal beantragen.
Grundsätzlich ist eine Antragstellung bis 31.01.2021 möglich. Die Erfahrungen der Vergangenheit haben jedoch gezeigt, dass die Antragsportale in den letzten Tagen vor Fristablauf deutlich überlastet sind. Wir bitten Sie deshalb um eine zeitnahe Beauftragung.
Auf der Homepage zur Überbrückungshilfe ist inzwischen auch ein umfangreicher Fragenkatalog zur Novemberhilfe hinterlegt.
Die wichtigsten Eckpunkte zur Novemberhilfe im Überblick:
Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen (auch öffentliche und gemeinnützige), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen antragsberechtigt (mit Ausnahme der unten explizit genannten Ausschlusskriterien), deren wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lock down im November 2020 auf eine der folgenden Weisen betroffen ist:
Direkt Betroffene:
Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
Indirekt Betroffene:
Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
Über Dritte Betroffene:
Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden.
Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte (inklusive öffentlicher Unternehmen sowie gemeinnütziger Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine) (Stichtag 30. September 2020 bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach dem 29. Februar 2020).
Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.
Als Soloselbständige gelten im Rahmen der Novemberhilfe Antragsteller, die zum Stichtag 29. Februar 2020 weniger als einen Vollzeitmitarbeiter beschäftigten. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe ohne Beschäftigte sind dann antragsberechtigt, wenn sie die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt haben. Soloselbständige mit Teilzeitbeschäftigten (also insgesamt weniger als einem Vollzeitmitarbeiter) sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb tätig sind.
Abweichend davon, sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt (Ausschlusskriterien):
Die Höhe der Novemberhilfe beträgt 75 Prozent des Vergleichsumsatzes und wird anteilig für jeden Tag im November 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom Corona-bedingten Lock down direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war (Leistungszeitraum).
Vergleichsumsatz ist grundsätzlich der Netto-Umsatz im November 2019 (dies gilt sowohl für direkt betroffene Unternehmen, als auch für indirekt und über Dritte betroffene Unternehmen sowie „Mischbetriebe“). Im Falle von Soloselbständigen kann als Vergleichsumsatz alternativ der durchschnittliche Netto-Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde gelegt werden.
Bei Unternehmen und Soloselbständigen, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Netto-Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Netto-Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.
Im Falle von verbundenen Unternehmen ist der Vergleichsumsatz ausschließlich jener Teil des Umsatzes, der auf die direkt, indirekt oder über Dritte betroffenen Verbundunternehmen sowie auf die als „Mischbetriebe“ geltenden Verbundunternehmen entfällt (sofern diese insgesamt zu mindestens 80 Prozent als direkt, indirekt oder indirekt über Dritte betroffen gelten).
Im Leistungszeitraum erzielte Umsätze bleiben unberücksichtigt, sofern sie 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht übersteigen. Während des Leistungszeitraums erzielte Umsätze, die über 25 Prozent des Vergleichsumsatzes hinausgehen, werden vollständig auf die Novemberhilfe angerechnet. Umsätze, die im November 2020 nachweislich außerhalb des Leistungszeitraums (also außerhalb der von Schließungen betroffenen Zeit) erzielt wurden, werden nicht berücksichtigt und müssen bei der Antragstellung daher auch nicht mit angegeben werden.
Sollte im Falle einer indirekten Betroffenheit über Dritte der tatsächlich erzielte Umsatz während des Lock down 20 Prozent des Vergleichsumsatzes übersteigen, wodurch die Bedingung von mindestens 80 Prozent Umsatzeinbruch nicht mehr erfüllt wäre, entfällt die Novemberhilfe und ist zurückzuzahlen.
Im Falle von Gaststätten im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes sind solche Umsätze von der Anrechnung ausgenommen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen. Umgekehrt sind solche Umsätze auch vom Vergleichsumsatz ausgenommen.
Gleichartige andere Hilfen und staatliche Leistungen mindern die Höhe der Novemberhilfe (z.B. Überbrückungshilfe, Kurzarbeitergeld, Versicherungsleistungen).
Ab Ende November werden in einem zweistufigen Verfahren zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Novemberhilfe gewährt, höchstens jedoch bis zu 10.000 Euro pro Antragsteller.
Die Abschlagszahlung wird auf Grundlage des regulären Antrags auf Novemberhilfe gewährt. Ein separater Antrag auf Abschlagszahlung ist nicht notwendig. Wird ein Antrag im Rahmen des Stichprobenverfahrens oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte einer vertieften Überprüfung unterzogen, wird die Abschlagszahlung nicht sofort ausgezahlt. In einer zweiten Stufe werden die Antragsdaten vollautomatisiert mit den beim Finanzamt gespeicherten abgeglichen.
Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020. Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.
Wie auch bei der Überbrückungshilfe I+II ist eine Schlussabrechnung vorgesehen. Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragstellung über den prüfenden Dritten, ausschließlich in digitaler Form über das Internet-Portal des Bundes. Spätestens bis zum 31. Dezember 2021 hat der prüfende Dritte die Schlussabrechnung für den Antragssteller vorzulegen.
Bleiben Sie weiterhin gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team von Schauer Häffner & Partner