Kanzleibrief November 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

in unserem Kanzleibrief  November 2020 haben wir interessante Themen zu rechtlichen und steuerlichen Sachverhalten ausgewählt, um Sie hierüber zu informieren.

Bitte sprechen Sie uns an, falls Sie zu den einzelnen Themen Fragen haben oder weitere Informationen benötigen.

Viele Grüße

Ihr Team bei Schauer Häffner & Partner

 

 

Inhalte:

Steuerzahlungstermine Dezember


Steuerzahlungstermine im Dezember

 

 

Fälligkeit

Zahlungsfrist    bei Überweisung

Lohn- /Kirchensteuer

10.12.

14.12.

Umsatzsteuer

10.12.

14.12.

Einkommensteuer

10.12.

14.12.

Körperschaftsteuer

10.12.

14.12.

 

Sonstige Termine

28.12.

Zusammenfassende Meldung November 2020

22.12.

Übermittlung Beitragsnachweise für Dezember 2020

28.12.

Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld Dezember 2020 zzgl. restliche Beitragsschuld November 2020

31.12.

Offenlegung/Hinterlegung des Jahresabschlusses für Kapitalgesellschaften, z.B. GmbH, GmbH & Co.KG

31.12.

Inventur: Aufnahme des Anlagevermögens, der Vorräte, Forderungen und Verbindlichkeiten

31.12.

Zahlung Altersvorsorgeaufwendungen zur Ausschöpfung der Sonderausgaben-Höchstbeträge

 

Steuersätze für Umsätze in 2021


Ab 1.1.2021 laufen nach derzeitigem Stand diverse Steuersatzänderungen (vgl. 8/2020) aus.

 

Ab 1.1.2021 beträgt

– der normale (volle) Steuersatz wieder 19%,

– der ermäßigte Steuersatz wieder 7%.

 

Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ohne Getränke) nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.07.2021 werden mit 7% besteuert. Ab 01.07.2021 werden solche Dienstleistungen wieder mit 19% besteuert.

Die Abgabe von Getränken unterliegt ab dem 1.1.2021 dem vollen Steuersatz von 19%.

Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld verlängert


Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit bis zum 31.12.2020 entstandenem Anspruch auf Kurzarbeitergeld wird auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021 verlängert.

 

Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

-Zweite Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung – 2. KugBeV- vom 12.10.2020 (BGBl. 2020 I vom 19.10.2020 S. 2165)

3-Tages-Fiktion: Was zu tun ist, wenn der Bescheid erst später ankommt


Wird eine Klage verspätet eingereicht, ist sie grundsätzlich unzulässig. Umso wichtiger ist es, den Erhalt eines Verwaltungsakts ordentlich und wasserdicht zu dokumentieren – vor allem, wenn das Schriftstück erst nach Ablauf der 3-Tages-Fiktion zugeht.

 

Hintergrund

Die Einspruchsentscheidung wurde am Freitag, den 23.3.2018 zur Post gegeben. Dagegen legte der Prozessbevollmächtigte für den Steuerpflichtigen Klage ein. Das Finanzgericht wies darauf hin, dass die Klage wegen der Überschreitung der 1-monatigen Klagefrist unzulässig sein könnte. Denn die Klage wurde erst am Freitag, den 27.4.2018 bei Gericht eingelegt, die Einspruchsentscheidung war aber am Freitag, den 23.3.2018 zur Post gegeben worden und gilt damit nach 3 Tagen am Montag, den 26.3.2018 als bekanntgegeben.

Der Prozessbevollmächtigte wandte ein, dass die Einspruchsentscheidung erst am Mittwoch den 28.3.2018 eingegangen war. Als Nachweis verwies er auf den auf der Einspruchsentscheidung angebrachten Eingangsstempel.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unzulässig zurück. Bestreitet die Steuerpflichtige den Erhalt innerhalb des 3-Tages-Zeitraums des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, so hat er sein Vorbringen im Rahmen des Möglichen zu substantiieren, um Zweifel an der 3-Tages-Vermutung zu begründen. Hierzu muss er Tatsachen vortragen, die den Schluss darauf zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische Zugang binnen 3er Tage nach Aufgabe zur Post ernstlich in Betracht zu ziehen ist.

Zu einem substantiierten Tatsachenvortrag kann z. B. die Vorlage des betreffenden Briefumschlags des übersendeten Verwaltungsakts oder die Führung eines Posteingangs- oder Fristenkontrollbuchs dienen. Die Steuerpflichtige bzw. der Prozessbevollmächtigte hat die Verpflichtung zur Beweisvorsorge, wenn der Adressat einen atypisch langen Postlauf anhand des Poststempels oder des Bescheiddatums hätte erkennen können. Dagegen reicht ein abweichender Eingangsvermerk der Kanzlei des Prozessvertreters auf der Einspruchsentscheidung allein nicht aus. Denn mit diesem Stempel kann lediglich belegt werden, dass die Einspruchsentscheidung am Tag der Stempelung in die interne Bearbeitung der Steuerkanzlei gelangt ist. Er ist für sich allein jedoch noch kein Nachweis dafür, dass auch der Eingang des Schriftstücks an diesem Tag erfolgte

Förderzeitraum für Baukindergeld


Mit dem Baukindergeld wird der (erstmalige) Bau oder Kauf von selbst genutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern in Deutschland gefördert. In Abhängigkeit vom jährlich zu versteuernden Haushaltseinkommen kann ein Zuschuss gewährt werden.

Die Frist für das Vorliegen von Baugenehmigungen und Kaufverträgen soll ausgeweitet werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) sieht vor, den bisher bis zum 31.12.2020 befristeten Förderzeitraum für die Gewährung des Baukindergeldes um drei Monate bis zum 31. März 2021 zu verlängern.

Hintergrund ist, dass Familien mit Kindern, die Baukindergeld beantragen, bestimmte Fristen einhalten müssen, um Anspruch auf die Förderung zu erhalten. Aufgrund der Coronapandemie können diese Fristen viele Antragsteller nicht einhalten. Wer noch bis zum 31. März 2021 (bisher 31.12.2020) einen Kaufvertrag unterzeichnet oder die Baugenehmigung erhält, kann bis Ende 2023 einen Antrag auf Baukindergeld bei der Förderbank KfW stellen.

Zu beachten ist, dass der Antrag innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Einzug gestellt werden muss.

 

Pressemitteilung des BMI vom 23.09.2020

Trotz Corona: Ein Anspruch auf Homeoffice oder Einzelbüro besteht derzeit nicht


Soweit der Arbeitgeber den Gesundheitsschutz im Büro sicherstellen kann und ausreichende Corona-Schutzmaßnahmen ergreift, hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, im Homeoffice oder in einem Einzelbüro zu arbeiten.

 

Hintergrund

Der Arbeitnehmer ist 63 Jahre alt und teilt sich sein Büro mit einer Mitarbeiterin. Aufgrund des für ihn bestehenden Risikos einer Infektion mit dem Coronavirus verlangte er vom Arbeitgeber, an seinem Wohnsitz im Homeoffice arbeiten zu dürfen. Dazu legte er im April 2020 ein ärztliches Attest vor. Hilfsweise forderte er, künftig ein Einzelbüro zugewiesen zu bekommen. Der Arbeitgeber lehnte dies ab.

 

Entscheidung

Das Arbeitsgericht wies die Klage des Arbeitnehmers ab und entschied, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer auf seinen Antrag Homeoffice zu gewähren. Der Arbeitgeber muss aufgrund seiner gesetzlich verankerten Fürsorgepflicht zwar alle notwendigen und erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu schützen. Wie er diese Pflicht erfülle, liegt allerdings in seiner Verantwortung.

Trotz hausärztlicher Empfehlung bestand jedoch keine Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer ein Einzelbüro zu gewähren. Für ein Recht auf ein Einzelbüro gibt es keine arbeitsvertragliche oder gesetzliche Grundlage. Vielmehr genügt der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht auch dann, wenn er entsprechende Corona-Schutzmaßnahmen in einem Büro für mehrere Personen ergreift.

Keine Pfändung der Corona-Soforthilfe


Die Corona-Soforthilfe darf vom Finanzamt nicht gepfändet werden, soweit es um Steueransprüche aus der Zeit vor dem 01.03.2020 geht. Dies ergibt sich daraus, dass die Corona-Soforthilfe den Zweck hat, dem von der Corona-Krise betroffenen Unternehmer ab dem 01.03.2020 Liquidität zu verschaffen; daher ist die Corona-Soforthilfe nicht übertragbar und auch nicht pfändbar.

 

Hintergrund: Die Bundesländer haben kleineren Unternehmern Corona-Soforthilfen gewährt, damit diese die durch die Corona-Krise entstandenen Liquiditätsengpässe überwinden können. Es stellt sich nun die Frage, ob das Finanzamt Bankkonten, auf denen die Corona-Soforthilfe gutgeschrieben wurde, pfänden und sich die Soforthilfe von der Bank überweisen lassen darf.

 

Sachverhalt: Der Antragsteller schuldete dem Finanzamt Umsatzsteuer für 2015. Er erhielt am 06.04.2020 eine Corona-Soforthilfe des Landes Nordrhein-Westfalen i.H. von 9.000€. Das Finanzamt pfändete am 17.04.2020 das Konto des Antragstellers. Der Antragsteller stellte daraufhin einen Eilantrag auf einstweilige Einstellung des Vollstreckungsverfahrens.

 

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Eilantrag statt:

  • Die Corona-Soforthilfe ist nicht pfändbar, soweit der Gläubiger Ansprüche aus der Zeit vor dem 01.03.2020 durchsetzen will. Im Vollstreckungsrecht sind Forderungen nicht pfändbar, die nicht übertragen werden dürfen. Zu diesen Forderungen, die nicht übertragen werden dürfen, gehören zweckgebundene Forderungen.
  • Die Corona-Soforthilfe ist zweckgebunden. Dies ergibt sich aus dem Corona-Programm der einzelnen Bundesländer, hier Nordrhein-Westfalen. Die Corona-Soforthilfe soll nämlich Liquiditätsengpässe, die dem Unternehmer seit dem 01.03.2020 aufgrund der Corona-Krise entstehen, überbrücken. Die Corona-Soforthilfe soll also nicht Gläubigeransprüche befriedigen, die vor dem 01.03.2020 entstanden sind. Anders wäre dies nur bei Gläubigeransprüchen, die seit dem 01.03.2020 entstanden sind. Die Pfändung des Finanzamts betraf aber die Umsatzsteuer 2015, also einen Anspruch, der vor dem 01.03.2020 entstanden ist.
  • Auch die weitere Voraussetzung des Eilantrags lag vor, nämlich die sog. Eilbedürftigkeit. Der BFH bejahte dies, weil der Antragsteller ohne die Corona-Soforthilfe die laufenden Kosten seines Geschäftsbetriebs nicht mehr hätte decken können. Das Finanzamt muss daher die gepfändete und bereits eingezogene Corona-Soforthilfe an den Antragsteller zurückzahlen.

 

Hinweise: Nach der aktuellen Entscheidung des BFH darf das Finanzamt den Anspruch auf die Corona-Soforthilfe allerdings pfänden, soweit es um Steueransprüche geht, die seit dem 01.03.2020 entstanden sind. Jedoch hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im März 2020 die Finanzämter angewiesen, bis zum 31.12.2020 von einer Vollstreckung bei rückständigen Steuern oder bei Steuern, die bis zum 31.12.2020 fällig werden, abzusehen.

Mangelhafte Buchführung kann zu Hinzuschätzungen führen


Weist die Buchführung formelle und materielle Mängel auf, ist das Finanzamt grundsätzlich schätzungsbefugt. Da auch eine gerichtliche Schätzungsbefugnis besteht, kann mit einer Klage eine geringere Hinzuschätzung erreicht werden.

 

Hintergrund

Die Klägerin ist Unternehmerin und betrieb im eigenen Wohnhaus einen Restaurationsbetrieb. Zusätzlich erzielte sie umsatzsteuerpflichtige Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage. Für die Jahre 2012 und 2013 gab die Klägerin Umsatzsteuererklärungen erst nach einer Schätzung durch das Finanzamt ab. Für 2012 bis 2014 beanstandete das Finanzamt die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in Bezug auf die Tätigkeit als Restauratorin. Für das Jahr 2013 nahm das Finanzamt wegen fehlender Buchführungsdaten und Belege eine Hinzuschätzung in Form eines Sicherheitszuschlags von 20 % der erklärten Netto-Betriebseinnahmen aus der Restaurationstätigkeit vor. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage

 

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht war teilweise erfolgreich. Bei einzelnen Vorsteuerbeträgen blieb unklar, ob diese überhaupt angefallen sind bzw. für welchen Zweck diese bezogen wurden. Diese wurden vom Finanzgericht deshalb nicht anerkannt.

Das Gericht hielt allerdings einen Sicherheitszuschlag in Höhe von lediglich 5 % für angemessen. Offenbar konnte nachgewiesen werden, dass lediglich einzelne Rechnungen nicht erfasst wurden und dass die vorgelegten Kontoauszüge zumindest weitgehend vollständig waren. Wegen der Art des Gewerbes und der Art der Kunden, die ganz überwiegend Geschäftskunden waren, ging das Gericht deshalb in Bezug auf mögliche Barumsätze nur von Einzelfällen aus. Auch war der Zeitraum, für den die Kontoauszüge fehlten, sehr kurz, sodass nicht von erheblichen fehlenden unbaren Umsätzen auszugehen war

Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß: Privatnutzung wird nach 1 %-Regelung besteuert


Nicht nur bei Pkw, auch bei Wohnmobilen im Betriebsvermögen kommt die 1 %-Regelung zur Anwendung, wenn die Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß geführt sind. Kann keine fast ausschließliche betriebliche Nutzung des Wohnmobils nachgewiesen werden, muss ggf. sogar ein Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht werden.

 

Hintergrund

In den Jahren 2010 bis 2014 befanden sich nacheinander 2 Wohnmobile im Betriebsvermögen eines Reparaturbetriebs. Der Inhaber nutzte die Fahrzeuge für Fahrten zu seinen Kunden, um bei Stillständen in deren Produktionsanlagen schnell vor Ort sein zu können, Hotelaufenthalte zu vermeiden und auf den Betriebsgeländen vor Ort übernachten zu können.

Für beide Wohnmobile führte er elektronische Fahrtenbücher im Excel-Format. Der danach ermittelte Privatnutzungsanteil lag zwischen 2,05 % und 9,17 % pro Jahr. Für das zweite Wohnmobil hatte der Betriebsinhaber zudem einen Investitionsabzugsbetrag gebildet, sodass er im Anschaffungsjahr eine entsprechend gewinnwirksame Kürzung der Anschaffungskosten und eine Sonderabschreibung vornahm.

Das Finanzamt sah die elektronischen Fahrtenbücher als nicht ordnungsgemäß an und berechnete die Privatnutzung nach der 1 %-Methode. Darüber hinaus erkannte es auch den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung ab. Denn die Bildung des Abzugsbetrags setzt eine “fast ausschließliche betriebliche Nutzung” des Wirtschaftsguts voraus. Diese ist jedoch bei Anwendung der 1 %-Methode ausgeschlossen. Später reichte der Betriebsinhaber noch ergänzende, mit Bleistift geführte handschriftliche Fahrtenbücher und Taschenkalender ein.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass aufgrund formeller und materieller Fehler kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt wurde und das Finanzamt daher zu Recht die 1 %-Methode angewandt hatte. Das Gericht kam insbesondere zu dem Ergebnis, dass die vorgelegten Excel-Ausdrucke nicht unveränderbar und somit bereits formell nicht ordnungsgemäß waren. Die Fahrtenbücher wurden zudem nicht zeitnah geführt, weil an bestimmten Tagen nachträglich alle Eintragungen für sämtliche Fahrten eines Jahres getätigt worden waren. Zudem stellte das Gericht materielle Mängel fest, da die Reiserouten nicht nachvollzogen werden konnten und bei gleichen Reisezielen unterschiedliche Entfernungen eingetragen worden waren. Die mit Bleistift geführten Aufzeichnungen beurteilte das Gericht ebenfalls als formell nicht ordnungsgemäß, weil sie nachträglich durch Wegradierung noch änderbar waren. Und zuletzt beanstandete das Finanzgericht, dass als Fahrtziele in sämtlichen Aufzeichnungen nur die Kundennamen ohne Adressen aufgeführt waren. Die Anforderungen an ein ordnungsmäßiges Fahrtenbuch dürften bei Wohnmobilen nicht geringer ausfallen als bei Pkws, da erstere eine erhebliche private Nutzungsmöglichkeit eröffnen.

Der Investitionsabzugsbetrag und die damit verbundene Sonderabschreibung war nach Ansicht des Gerichts zu Recht vom Finanzamt aberkannt worden, weil die notwendige “fast ausschließliche betriebliche Nutzung” nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % vorausgesetzt hätte. Aufgrund der umfangreichen materiellen Mängel der vorgelegten Aufzeichnungen hatte das Finanzgericht erhebliche Zweifel, dass das Wohnmobil in dem erforderlichen Umfang betrieblich genutzt worden war.

Abzug der Kosten für eine TSE-Kasse


Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur steuerlichen Behandlung der Kosten für die erstmalige Anschaffung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) für elektronische Registrierkassen geäußert. Dabei lässt das BMF eine Vereinfachung zu und beanstandet es nicht, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung vorhandener Kassen mit einer TSE und für die einheitliche digitale Schnittstelle in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.

 

Hintergrund: Seit dem 01.01.2020 müssen elektronische Registrierkassen und PC-Kassen mit einer TSE und einer digitalen Schnittstelle versehen sein. Die Pflicht zur Verwendung einer elektronischen Kasse mit TSE ist zwar zum 01.01.2020 in Kraft getreten. Da die TSE jedoch bis zum 01.01.2020 noch nicht technisch entwickelt worden ist, beanstandet es das BMF nicht, wenn erst ab dem 01.10.2020 eine TSE eingesetzt wird. Aufgrund der Corona-Krise beanstanden es zudem die meisten Landesfinanzverwaltungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht, wenn erst ab dem 01.04.2021 eine TSE eingesetzt wird. Diese Voraussetzungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland im Detail, in den meisten Fällen muss bis zum 30.09.2020 eine TSE verbindlich bestellt worden sein. Der Unternehmer ist aber nicht verpflichtet, neue Kassen zu erwerben, sondern es genügt, wenn er seine Kasse nachrüstet. Das aktuelle Schreiben des BMF beschäftigt sich mit dem steuerlichen Abzug dieser Kosten.

 

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens zu den Kosten einer TSE-Kasse:

  • Wird die TSE in die Kasse fest eingebaut, stellen die Kosten nachträgliche Anschaffungskosten auf die Kasse dar. Dies führt zu einer Erhöhung des Buchwerts der Kasse, der auf die Restnutzungsdauer der Kasse abzuschreiben ist.
  • Wird die TSE nicht fest eingebaut, ist sie als Wirtschaftsgut zu aktivieren und über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben. Mangels selbständiger Nutzbarkeit stellt die TSE kein geringwertiges Wirtschaftsgut dar und kann daher nicht in voller Höhe sofort abgeschrieben werden, es sei denn, der Unternehmer macht von der Vereinfachungsmöglichkeit Gebrauch (s.u.).
  • Schafft der Unternehmer keine TSE an, sondern wählt er eine sog. Cloud-Lösung, für die er ein laufendes Entgelt zahlt, ist das Entgelt als laufende Betriebsausgabe abziehbar.
  • Der Unternehmer muss auch eine sog. digitale Schnittstelle implementieren, die den Datentransport zum Prüfer des Finanzamts ermöglicht. Diese Kosten sind Anschaffungskosten der TSE und werden zusammen mit dieser abgeschrieben.
  • Aus Vereinfachungsgründen beanstandet es das BMF nicht, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung vorhandener Kassen mit einer TSE und für die einheitliche digitale Schnittstelle in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.

 

Hinweise: Die Vereinfachungsregelung ist für Unternehmer grundsätzlich vorteilhaft, weil sie den vollständigen Betriebsausgabenabzug ohne weitere steuerliche Prüfung ermöglicht. Allerdings sollte bedacht werden, dass viele Unternehmen, die elektronische Kassen einsetzen, in diesem Jahr ohnehin hohe Verluste machen dürften, z.B. Gaststätten. Daher kann es sinnvoll sein, auf die Vereinfachungsregelung zu verzichten und die Kosten stattdessen über die Nutzungsdauer von drei Jahren oder über die Restnutzungsdauer der Kasse abzuschreiben.

Rückwirkende Rechnungsberichtigung: BMF klärt Zweifelsfragen


Sowohl Europäischer Gerichtshof als auch Bundesfinanzhof halten eine rückwirkende Rechnungsberichtigung unter bestimmten Voraussetzungen für möglich. Das BMF folgt der Rechtsprechung weitestgehend, gibt aber noch weitergehende Hinweise zu den Rechnungsbestandteilen.

 

Hintergrund

Hat ein Unternehmer aufgrund einer vorliegenden Rechnung den Vorsteuerabzug geltend gemacht und stellt sich später in einer Betriebsprüfung oder einer unangekündigten Umsatzsteuer-Nachschau heraus, dass diese Rechnung nicht alle in § 14 Abs. 4 UStG vorgegebenen Rechnungsbestandteile enthält, war in der Vergangenheit fraglich, ob die Vorlage einer berichtigten Rechnung Wirkung für die Vergangenheit entfaltet.

Der Europäische Gerichtshof hatte grundsätzlich in 2 Entscheidungen die rückwirkende Rechnungsberichtigung ermöglicht, die Ausgestaltung aber im Wesentlichen in die Hand der nationalen Rechtsprechung gelegt. Der Bundesfinanzhof hatte sich dann in mehreren Verfahren mit den Voraussetzungen und den Wirkungen der rückwirkenden Rechnungsberichtigung auseinandergesetzt und u. a. folgende Grundsätze festgelegt:

Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG setzt die Vorlage einer Rechnung voraus. Eine Rechnung kann mit Wirkung für die Vergangenheit berichtigt werden, wenn sie berichtigungsfähig ist. Die Berichtigungsfähigkeit setzt voraus, dass die wesentlichen Elemente der Rechnung vorhanden sind und diese Angaben nicht in einem so hohen Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen. Die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug gilt unabhängig davon, ob die Berichtigung zum Vorteil oder zum Nachteil des Leistungsempfängers wirkt. Auch der Stornierung einer Rechnung nebst Neuausstellung einer sie ersetzenden Rechnung kann eine solche Rückwirkung zukommen.

 

BMF-Schreiben v. 18.9.2020

Die Finanzverwaltung nimmt in ihrem Schreiben zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung umfassend zu den Möglichkeiten des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen Stellung und ändert und ergänzt die entsprechenden Vorgaben in Abschn. 15.2a UStAE.

Grundsätzlich stellt die Finanzverwaltung fest, dass der Besitz einer Rechnung sowohl formelle als auch materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, weil die Angabe der Steuerbelastung wesentlich für die Neutralität des Umsatzsteuerrechts ist.

Das Recht auf den Vorsteuerabzug kann jedoch ausnahmsweise auch geltend gemacht werden, wenn der Leistungsempfänger keine Rechnung besitzt, die alle formellen Voraussetzungen erfüllt und die auch nicht berichtigt wurde. Dazu muss der Unternehmer durch objektive Nachweise belegen, dass ein anderer Unternehmer an ihn tatsächlich Lieferungen oder sonstige Leistungen ausgeführt hat, für die eine Umsatzsteuer entstanden und auch tatsächlich abgeführt worden ist.

Dieser Nachweis kann aber nur über eine Rechnung oder deren Kopie mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer geführt werden. Ohne diesen gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer verbleiben Zweifel, ob und in welcher Höhe die Umsatzsteuer in dem Zahlbetrag enthalten ist und ob die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen.

Die anderen materiellen Voraussetzungen kann der Unternehmer durch andere Beweismittel nachweisen. Entscheidend ist, dass sie eine leichte und zweifelsfreie Feststellung der Voraussetzungen durch die Finanzbehörden ermöglichen. Jegliche Zweifel und Unklarheiten gehen zu Lasten des Unternehmers, der den Vorsteuerabzug begehrt.

Ist eine Rechnung ausgestellt worden, aber nicht ordnungsgemäß i. S. d. § 14 Abs. 4 UStG, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen auch mit Wirkung für die Vergangenheit berichtigt werden.

 

Die Rechnung muss aber berichtigungsfähig sein. Dazu muss sie die folgenden Bestandteile aufweisen:

  • Angaben zum Rechnungsaussteller,
  • Angaben zum Rechnungsempfänger,
  • eine ausreichende Leistungsbeschreibung,
  • das Entgelt für die ausgeführte Leistung sowie
  • die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer.

 

Bei Kleinbetragsrechnungen (bis 250 EUR) müssen die Bestandteile insoweit enthalten sein, wie dies für diese Rechnungen notwendig ist.

Damit sind in jedem Fall die Rechnungsnummer, das Rechnungsdatum, das Leistungsdatum sowie die Steuernummer oder die USt-IdNr. in der Rechnung nachträglich ergänzbare oder berichtigungsfähige Angaben, die einer Rückwirkung auf den ursprünglichen Vorsteuerabzug nicht entgegenstehen.

Ist die Angabe des leistenden Unternehmers ungenau, aber grundsätzlich zutreffend, kann die Rechnung mit Wirkung für die Vergangenheit berichtigt werden. Es besteht aber keine Notwendigkeit zur Berichtigung, wenn der leistende Unternehmer durch die Gesamtheit der vorliegenden Angaben in der Rechnung eindeutig identifizierbar und eine Verwechslungsgefahr mit anderen Unternehmern ausgeschlossen ist. Auch der Leistungsempfänger muss so eindeutig beschrieben sein, dass eine Verwechselungsgefahr ausgeschlossen ist. So kann z. B. eine unzutreffende Bezeichnung der Rechtsform mit Wirkung für die Vergangenheit berichtigt werden. Die Angabe eines falschen leistenden Unternehmers wie auch eines falschen Leistungsempfängers ist aber nicht über eine rückwirkende Rechnungsberichtigung heilbar.

Die Leistungsbeschreibung muss, um rückwirkend berichtigungsfähig zu sein, zumindest so konkret sein, dass die Leistung und der Leistungsbezug für das Unternehmen des Leistungsempfängers erkennbar sind. Eine unrichtige Leistungsbeschreibung kann nicht mit Wirkung für die Vergangenheit berichtigt werden. Eine ungenaue Leistungsbeschreibung ist zumindest dann berichtigungsfähig, wenn sie nicht so allgemein gehalten ist, dass es nicht möglich ist, die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar feststellen zu können.

Wenn durch Angabe des Bruttorechnungsbetrags und des gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrags das Entgelt eindeutig berechenbar ist, liegt die Möglichkeit der rückwirkenden Rechnungsberichtigung vor.

Sind Rechnungen fälschlicherweise ohne gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausgestellt worden (z. B. wegen Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen oder der Annahme einer Steuerbefreiung) und stellt sich die Annahme als unzutreffend heraus, kann grundsätzlich keine Rechnungsberichtigung mit Wirkung für die Vergangenheit vorgenommen werden.

Ist in einer Rechnung die Umsatzsteuer unzutreffend niedrig ausgewiesen worden (z. B. Ansatz des ermäßigten Steuersatzes anstelle des Regelsteuersatzes), kann dies nicht mit Wirkung für die Vergangenheit berichtigt werden. Der falsche (zu niedrige) Steuerbetrag bleibt aber bestehen. Die Differenz kann dann erst mit Vorlage der korrigierten Rechnung abgezogen werden.

Liegt keine ordnungsgemäße Rechnung vor, kann der Unternehmer aber den Nachweis erbringen, dass ihm andere Unternehmer auf einer vorausgehenden Umsatzstufe tatsächlich Gegenstände geliefert oder sonstige Leistungen erbracht haben, für die eine Umsatzsteuer entstanden und auch tatsächlich abgeführt worden ist, kann die Vorsteuer zu dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem die Leistung bezogen wurde und eine Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer vorlag. Dies gilt entsprechend, wenn eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich war und durchgeführt wurde. Bei einem zu niedrigen Steuerausweis kann die Differenz zwischen der in der ursprünglichen Rechnung gesondert ausgewiesenen Steuer und der zutreffenden Steuer erst in dem Moment abgezogen werden, in dem die berichtigte Rechnung vorliegt.

 

Hinweis

Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Lediglich bei dem Vorsteuerabzug bei rückwirkenden Rechnungsberichtigungen wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der Vorsteuerabzug erst in dem Zeitraum geltend gemacht wird, in dem die berichtigte Rechnung vorliegt, wenn die berichtigte Rechnung dem Leistungsempfänger bis zum 31.12.2020 übermittelt worden ist.

Tantieme-Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer


Einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH fließt eine Tantieme steuerlich bereits vor der Auszahlung zu, wenn er einen fälligen Anspruch auf die Tantieme gegen die GmbH hat und die GmbH zahlungsfähig ist. Soll die Tantieme nach der Tantiemevereinbarung erst einen Monat nach der Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH fällig sein, kommt es auch erst einen Monat nach der Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH zu einem steuerlichen Zufluss der Tantieme beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, selbst wenn der Jahresabschluss verspätet aufgestellt und festgestellt worden ist.

 

Hintergrund: Grundsätzlich fließen einem Arbeitnehmer Einnahmen erst mit der Auszahlung in bar oder mit der Gutschrift auf seinem Girokonto zu. Eine Ausnahme gibt es für beherrschende Gesellschafter einer GmbH, die mehr als 50 % der Stimmrechte haben: Bei ihnen kann ein sog. fiktiver Zufluss von Arbeitslohn angenommen werden, wenn sie eine fällige und unbestrittene Forderung gegen ihre GmbH haben und die GmbH zahlungsfähig ist. Denn sie haben es aufgrund ihrer Beherrschung in der Hand, sich jederzeit den fälligen Betrag auszahlen zu lassen.

 

Sachverhalt: Der Kläger war mit 51 % an der A-GmbH und mit 100 % an der B-GmbH beteiligt. Er war bei beiden Gesellschaften Geschäftsführer und sollte eine Tantieme erhalten. Nach der Tantiemevereinbarung sollte die Tantieme einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses der jeweiligen GmbH fällig sein. Die Bilanzen der A-GmbH und der B-GmbH wurden jeweils im Dezember 2009 festgestellt. Das Finanzamt nahm einen fiktiven Zufluss der Tantieme beim Kläger noch im Dezember 2009 an und erhöhte seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte einen Zufluss im Jahr 2009 und gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Ein fiktiver Zufluss setzt bei einem beherrschenden Gesellschafter einer GmbH voraus, dass er einen fälligen Anspruch gegen die GmbH hat. Zwar wird ein Tantiemeanspruch grundsätzlich mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Diese Fälligkeit kann aber vertraglich abbedungen werden.
  • Im Streitfall war die Fälligkeit durch die Tantiemevereinbarung um einen Monat nach hinten verschoben worden, so dass die Tantieme jeweils erst einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig werden sollte. Da beide Jahresabschlüsse erst im Dezember 2009 festgestellt wurden, trat die Fälligkeit der Tantieme jeweils erst im Januar 2010 ein und nicht mehr im Streitjahr 2009.
  • Aus der Feststellung der beiden Jahresabschlüsse im Dezember 2009 ergibt sich keine Fälligkeit. Denn damit würde die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und der A-GmbH bzw. der B-GmbH missachtet werden, die eine Fälligkeit erst einen Monat nach der Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses vorsah.

 

Hinweise: Die verspätete Feststellung des Jahresabschlusses für 2009 führte zu einer Verschiebung der Fälligkeit des Anspruchs des Klägers, die steuerlich zu beachten ist. Der BFH lässt aber offen, ob dies auch dann gilt, wenn der Jahresabschluss zielgerichtet verspätet festgestellt wird, um die Fälligkeit des Tantiemeanspruchs in einen anderen Veranlagungszeitraum zu verschieben. Dies könnte im Einzelfall ein Gestaltungsmissbrauch sein; allerdings gab es im Streitfall keine Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch.

Richtigerweise muss die Tantieme im Jahr 2010 versteuert werden, selbst wenn sie erst in einem späteren Jahr ausgezahlt wird. Erfolgt die Auszahlung erst ab 2011, muss sie aber nicht noch einmal versteuert werden.

Disquotale Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer KG


„1. Führt ein Gesellschafter dem Gesellschaftsvermögen einer KG im Wege einer Einlage ohne entsprechende Gegenleistung einen Vermögenswert zu, der hinsichtlich der Höhe über den aufgrund seiner Beteiligung an der KG geschuldeten Anteil hinausgeht (disquotale Einlage), kann eine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorliegen. Der andere Gesellschafter wird dadurch bereichert, dass sich seine über die KG gehaltene Beteiligung am Gesamthandsvermögen entsprechend erhöht.

2. Die Zuwendung erfolgt freigebig, wenn der einbringende Gesellschafter von dem anderen Gesellschafter keine entsprechende Gegenleistung erhält.

3. Eine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Einlage im Verhältnis zur KG gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, weil sie den Gemeinschaftszweck fördert.“

 

Ist eine Gesamthandsgemeinschaft (KG, OHG oder GbR) als Bedachte beteiligt, ergibt die eigenständige schenkungssteuerrechtliche Prüfung, dass nicht die Gesamthandsgemeinschaft sondern die einzelnen Gesamthänder als bereichert anzusehen sind.

Nach dieser Entscheidung ist daher der einzelne Gesellschafter bereichert und nicht die KG als Gesamthand.

Außerdem ergibt sich aus dem Urteil, dass bei einer Einlage, die auf dem variablen Kapitalkonto (Kapitalkonto II) gutgeschrieben wird, keine Bereicherung der Mitgesellschafter vorliegt, weil sich deren Auseinandersetzungsanspruch nicht erhöht.

Die Gutschrift auf dem Kapitalkonto II ist (falls der Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich anderes vorsieht) grundsätzlich nicht mit der Gewährung von Gesellschaftsrechten verbunden (vgl. BMF-Schreiben vom 26.7.2016, BStBl.2016 I S. 684).

Mit der Gutschrift auf dem sogenannten Kapitalkonto II kann somit Schenkungsteuer vermieden werden.

 

BFH-Urteil vom 05.02.2020 – II R 9/17 (DStR 2020 S. 1721)

Mieter verliert Schlüssel: Wer zahlt was?


Wenn ein Mieter einen Wohnungsschlüssel für eine Schließanlage verliert, stellt sich die Frage, wer für die Kosten für den Austausch der Schließanlage aufkommen muss. Das ist abhängig vom Verschulden am Schlüsselverlust und ob tatsächlich eine Missbrauchsgefahr besteht.

 

Hintergrund

Ein Mieter hatte alle 4 Wohnungsschlüssel verloren. Knapp 3 Jahre zuvor war eine neue Schließanlage eingebaut worden. Der Vermieter tauschte diese nach dem Verlust der Schlüssel erneut aus und forderte die Kosten von fast 2.000 EUR komplett vom Mieter zurück. Dagegen wehrte sich der Mieter, sodass die Angelegenheit von Gerichten geklärt werden musste.

 

Entscheidung

Das Landgericht gab dem Mieter teilweise Recht. Das Gericht entschied nämlich, dass der Mieter die Kosten nur anteilig zahlen muss, und zwar für die Hauseingangstür und die eigene Wohnungstür.

Zur Begründung führten die Richter aus: Ein Mieter muss nicht zwangsläufig die vollen Kosten tragen, wenn die Schließanlage des Mehrfamilienhauses komplett ausgetauscht werden muss. Denn im vorliegenden Fall traf den Vermieter eine erhebliche Mitschuld. Dieser hätte dem Mieter beim Einbau der Zentralschlossanlage vor 3 Jahren über den ungewöhnlich hohen Schaden im Fall eines Schlüsselverlusts aufklären müssen. Der Mieter hätte sich dann mit einer verhältnismäßig günstigen Schlüsselversicherung absichern können.

Der Vermieter war außerdem verpflichtet, den Mieter darauf hinzuweisen, dass eine Schließanlage nicht erweiterbar ist. Sonst trägt er im Schadensfall die Kosten, die darauf zurückzuführen sind, dass er keine erweiterbare Schließanlage gewählt hat, selbst. Bei nicht erweiterbaren Anlagen kann alternativ zum Austausch der Schließanlage auch ein separates Wohnungstürschloss eingebaut werden, sodass der Mieter dann 2 verschiedene Schlüssel hat.

Außerdem stellte das Gericht klar, dass im Einzelfall entschieden werden muss, wie erheblich die Missbrauchsgefahr durch den Verlust der Schlüssel ist oder ob die ganze Anlage ausgetauscht werden muss. Das abstrakte Gefährdungspotenzial durch den Schlüsselverlust allein stellt demnach noch keinen erstattungsfähigen Vermögensschaden dar. Es muss aus objektiver Sicht unter den gegebenen Einzelfallumständen eine konkrete Missbrauchsgefahr bestehen.

Auch getrenntlebende oder geschiedene Ehegatten sind mietrechtlich Familienmitglieder


Getrenntlebende bzw. geschiedene Ehegatten gehören mietrechtlich gesehen noch derselben Familie an. Sie können sich deshalb auf die entsprechenden rechtlichen Privilegierungen berufen, z. B. hinsichtlich einer Kündigung aus Eigenbedarf.

 

Hintergrund

Das Mietverhältnis für ein Einfamilienhaus bestand seit 2001. Der ursprüngliche Vermieter hatte das Haus im Jahr 2015 an seinen Sohn und dessen Ehefrau veräußert. Diese lebten schon seit 2013 getrennt. Im Juli 2016 wurde die Ehe geschieden.

Im Mai 2017 kündigten die Erwerber das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs, da die Frau mit den beiden Kindern und ihrem neuen Lebensgefährten in das Haus einziehen wollte.

Die Mieter waren dagegen der Ansicht, dass Eigenbedarfskündigung unwirksam ist, weil nach der Veräußerung eines vermieteten Objekts an mehrere Personen eine Kündigung frühestens nach 3 Jahren möglich ist.

 

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof wies die Klage der Mieter ab und entschied, dass die Eigenbedarfskündigung wirksam ist. Die Erwerber mussten die 3-jährige Sperrfrist nicht einhalten, weil sie auch nach der Trennung und der Scheidung noch derselben Familie angehören.

Als Anknüpfungspunkt dafür, wie weit der Kreis der Familienangehörigen zu ziehen ist, hatte der Bundesgerichtshof bereits in einem vorangegangenen Urteil die Wertungen der Regelungen über ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen herangezogen. Diese konkretisieren mit Rücksicht auf eine typisierte persönliche Nähebeziehung den Kreis privilegierter Familienangehöriger, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich eine persönliche Bindung besteht.

Damit sind diejenigen Personen, denen das Prozessrecht ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gewährt, Familienangehörige, zu deren Gunsten eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden kann. Hierunter fallen Ehegatten auch dann, wenn sie getrennt leben, ein Scheidungsantrag bereits eingereicht oder die Scheidung vollzogen ist.

Für den Begriff des Familienangehörigen gem. § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB gilt dies entsprechend. Auch insoweit ist ein Ehegatte unabhängig vom Fortbestand der Ehe Familienangehöriger, sodass die Sperrfrist bei Erwerb durch Ehegatten oder geschiedene Ehegatten nicht eingreift.

Steuerliche Behandlung von Rentenzahlungen bei Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung


Veräußert ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb gegen eine Leibrente, hat er ein Wahlrecht zwischen sofortiger Versteuerung und nachgelagerter Besteuerung der Rentenzahlungen. Umstritten ist, ob dieses Wahlrecht auch im Falle einer Betriebsaufgabe ausgeübt werden kann.

Im Streitfall wurde der Geschäftsbetrieb gegen eine lebenslange Rente veräußert.

Ausgenommen von der Veräußerung war im Wesentlichen das zum Anlagevermögen gehörende Betriebsgrundstück. Den dadurch entstehenden Entnahmegewinn unterwarf die Klägerin der sofortigen Besteuerung.

Die beantragte nachgelagerte Besteuerung der lebenslangen Rente lehnte das Finanzamt ab und unterwarf deshalb den gesamten Gewinn (inklusive des Barwerts der Rente) aus der Betriebsaufgabe der sofortigen Besteuerung.

Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung: „Das für den Fall einer Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge geltende Wahlrecht zwischen der sofortigen Versteuerung und der nachgelagerten Besteuerung bei Zufluss der Rentenzahlungen (R 16 Abs. 11 EStR) findet in Fällen der Betriebsaufgabe keine Anwendung.“

 

Anmerkung:

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, so dass ein höchstrichterliches Urteil zu erwarten ist. Laufende Verfahren können offengehalten werden.

 

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.01.2020 – 4 K 28/18 – Revision eingelegt, Az. BFH: X R 6/2 (EFG 2020 S. 575)

Zur Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit Aktienkäufen in einem Schneeballsystem


Ein Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf Scheinrenditen entfaltet eine Abgeltungswirkung. Das gilt auch dann, wenn er bloß auf fingierten Depotauszügen ausgewiesen und die Steuer tatsächlich nicht an das Finanzamt abgeführt wurde.

 

Hintergrund

Ein Anleger hatte sein Geld in den Jahren 2010 bis 2013 in ein betrügerisches Schneeballsystem investiert. Ein Vermögensverwalter hatte ihm gegenüber vorgetäuscht, die eingezahlten Anlegergelder in Aktien zu investieren, die in Wirklichkeit jedoch nicht oder nicht vollständig erworben worden waren.

Auf dem Papier hatte der Verwalter gegenüber dem Anleger zunächst erhebliche Gewinne aus Aktienverkäufen ausgewiesen, auf den Abrechnungen hatte er dabei einen Einbehalt von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag dargestellt. Die ausgewiesenen Einbehaltungsbeträge führte er nicht an das Finanzamt ab, die verbliebenen Nettogewinne zahlte er zunächst an den Anleger aus. Als das Schneeballsystem zusammenbrach, hatte der Anleger noch 336.740 EUR im System investiert.

Nachdem das Finanzamt festgestellt hatte, dass der Anleger die Kursgewinne nicht versteuert hatte, änderte es die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2013 und forderte eine Steuer von insgesamt 177.356 EUR nach. Der Anleger war dagegen der Ansicht, dass aufgrund des ausgewiesenen Kapitalertragsteuereinbehalts die Abgeltungswirkung eingetreten war, sodass die Steuer auf die Gewinne bereits als entrichtet galt.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied, dass das Finanzamt die Gewinne aus den angeblichen Aktienverkäufen zu Unrecht erneut besteuert hatte. Durch den Kapitalertragsteuerausweis war die Abgeltungswirkung eingetreten, weil hierfür weder die Anmeldung noch die Abführung der Kapitalertragsteuer durch den Entrichtungsschuldner erforderlich ist. Der Vermögensverwalter war die “auszahlende Stelle” und hatte deshalb im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge beim Gläubiger den Steuerabzug für dessen Rechnung vorzunehmen. Dies hatte er auch getan, denn aus den vorliegenden Abrechnungen ergab sich, dass die Einbehaltungsbeträge bei der Ermittlung des auszuzahlenden Betrags in Abzug gebracht worden waren. Wenn Scheinrenditen steuerbar sind, muss nach Ansicht des Gerichts auch ein entsprechender Steuereinbehalt berücksichtigt werden.

Erwerb bei vorweggenommener Erbfolge: Abbruchabsicht steht AfaA entgegen


Wird ein Gebäude in Abbruchabsicht erworben, darf auf den Restwert keine AfaA geltend gemacht werden. Das gilt auch bei einem unentgeltlichen Erwerb eines Mitunternehmeranteils im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

 

Hintergrund

Vater V und Sohn S waren je zur Hälfte an der X-OHG beteiligt. Im Jahr 2011 übertrug V im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen Mitunternehmeranteil auf S, ebenso wie das in seinem Alleineigentum stehende und zu 66,6 % im Sonderbetriebsvermögen gehaltene Grundstück mit Gebäude. Es war beabsichtigt, die Bebauung abzureißen, beide Grundstücke zusammenzulegen und mit einem Wohn-/Geschäftshaus zu bebauen, das zu einem großen Teil für den Betrieb genutzt werden sollte. Der Neubau wurde im Jahr 2012 fertiggestellt.

S machte für 2011 die auf den Restbuchwert entfallende AfaA und die anteiligen Abbruchkosten für das Gebäude als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben geltend.

Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass der Restbuchwert und die Abbruchkosten Herstellungskosten des neuen Gebäudes darstellten.

Das Finanzgericht kam zu dem gleichen Ergebnis wies die Klage des S ab.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied ebenfalls, dass S auf den Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes keine AfaA vornehmen und die Abbruchkosten nicht als Betriebsausgaben absetzen durfte. Es handelte sich um Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes, für die lediglich lineare AfA in Anspruch genommen werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und nach Ansicht der Finanzverwaltung kommt es für den Ansatz von AfaA und den Abzug von Abbruchkosten als sofort abziehbare Ausgaben bei einem im Zeitpunkt des Erwerbs technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäude darauf an, ob dieses mit oder ohne Abbruchabsicht erworben wird.

Beim Erwerb ohne Abbruchabsicht dienen Anschaffung und Herstellung allein dem Ziel der Nutzung durch den Betrieb. Die Abbruchkosten und der Restwert sind sofort abziehbare Betriebsausgaben.

Beim Erwerb mit bestehender Abbruchabsicht wird das Ziel der Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts verfolgt. Dadurch besteht schon bei der Anschaffung ein unmittelbarer Zusammenhang der Anschaffungskosten mit den später beabsichtigten Maßnahmen. Deshalb sind der Restwert des Gebäudes und die Abbruchkosten den Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsguts hinzuzurechnen.

Diese Grundsätze gelten auch im Fall der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei vorweggenommener Erbfolge. Der Gebäudeabriss war maßgeblich durch die neue Zweckbestimmung, nämlich den Neubau, veranlasst. Dieser enge wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Abbruch des alten und Errichtung des neuen Gebäudes rechtfertigt es, die mit dem Abbruch verbundenen Aufwendungen und den Buchwert des abgebrochenen Gebäudes bei noch vorhandener Werthaltigkeit als Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsguts zu behandeln.

Bei geänderter Überleitungsrechnung kann unzulässige Bilanzänderung vorliegen


Die geänderte Willensbetätigung zu einer wahlrechtsbezogenen Rechtsfolge ist nur nach Maßgabe der Regelungen zur Bilanzänderung steuerlich zugelassen, wenn sie in einer dem Finanzamt eingereichten Überleitungsrechnung vor der Veranlagung erfolgt.

 

Hintergrund

Das Finanzamt gewährte der X-GmbH für das 2011 einen Investitionsabzugsbetrag für die beabsichtigte Anschaffung von Windenergieanlagen. Im Jahr 2012 schaffte die GmbH 5 Anlagen an.

Im Dezember 2013 reichte die GmbH die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer-Erklärungen für 2012 ein. Beigefügt waren ein nach HGB erstellter Jahresabschluss sowie eine Überleitungsrechnung nach § 60 Abs. 2 EStDV zur Anpassung der HGB-Ansätze an die steuerlichen Werte. Den im Vorjahr in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrag rechnete die GmbH gewinnerhöhend hinzu.

Nachdem die GmbH bemerkt hatte, dass in der Überleitungsrechnung keine Minderung der Anschaffungskosten vorgenommen worden war, reichte sie im April 2014 eine entsprechend korrigierte Überleitungsrechnung ein. In dieser wies sie darauf hin, dass die Minderung in der ursprünglichen Überleitungsrechnung versehentlich unterblieben war.

Das Finanzamt berücksichtigte die Gewinnminderung nicht, da es sich ihrer Ansicht nach bei der später beantragten Kürzung der Anschaffungskosten um eine unzulässige Bilanzänderung handelte. Dem folgte das Finanzgericht und wies die Klage ab.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht und wies dementsprechend die Revision als unbegründet zurück. Die GmbH hätte, nachdem sie die Überleitungsrechnung beim Finanzamt eingereicht hatte, eine Änderung des ausgeübten Wahlrechts nur unter den Voraussetzungen einer Bilanzänderung vornehmen können, die hier allerdings nicht vorlagen.

Die GmbH hat das Wahlrecht nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG in ihrer Überleitungsrechnung vom Dezember 2013 dahingehend ausgeübt, dass sie von einer Minderung der Anschaffungskosten der Anlagen abgesehen hatte. Daran ist sie gebunden. Aus der außerbilanziellen Ausgestaltung des Investitionsabzugsbetrags und der späteren gewinnerhöhenden Hinzurechnung folgt nicht, dass das Wahlrecht, die Hinzurechnung durch Herabsetzung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu neutralisieren, ebenfalls außerbilanziell und unbefristet bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden könnte. Denn die gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten hat wegen der unmittelbaren Einwirkung auf die Anschaffungskosten innerbilanzielle Wirkung.

Zur Bilanz i. S. v. § 4 Abs. 2 EStG zählt nicht nur die eigentliche Steuerbilanz, sondern auch die Handelsbilanz mit der steuerrechtlichen Überleitungsrechnung. Wurde – wie im vorliegenden Fall – die Überleitungsrechnung beim Finanzamt eingereicht, konnte eine abweichende Ausübung des Wahlrechts somit nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 EStG erfolgen.

Die Voraussetzungen einer Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 EStG sind hier jedoch nicht erfüllt. Eine Änderung der Wahl ist damit ausgeschlossen. Es fehlt an einer eine Änderung rechtfertigenden vorherigen Bilanzberichtigung als Berichtigung eines fehlerhaften Bilanzansatzes.

Bilanzänderung: Bundesfinanzhof urteilt zu Zulässigkeit und Umfang


Erlaubt ist eine Bilanzänderung lediglich in Höhe der sich aus der Steuerbilanz infolge der Bilanzänderung ergebenden Gewinnänderung und nicht in Höhe der sich aus einer Bilanzänderung ergebenden steuerlichen Gewinnänderung, die auf einer Hinzurechnung außerhalb der Steuerbilanz beruht.

 

Hintergrund

In einer tatsächlichen Verständigung einigten sich die Beteiligten, Teilwertabschreibungen in einer bestimmten Höhe anzusetzen. Auf dieser Grundlage wollte die AG die Bilanzen der Jahre 1995 und 1996 ändern, um die verbleibenden Gewinnerhöhungen zu kompensieren. Dazu sollten Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Anspruch genommen werden. Das Finanzamt hielt insoweit den Rahmen für eine Bilanzänderung für überschritten. Die Zuführung zu Rückstellungen wegen drohender Rückforderungen von Investitionszulagen mindere den für die Bestimmung des Änderungsrahmens maßgeblichen Steuerbilanzgewinn. Darüber hinaus war die Aktivierung eines Anspruchs auf Investitionszulagen streitig. Die AG meinte, die Forderung hätte nicht aktiviert werden dürfen, weil die Investitionszulagen vor der Bilanzerstellung noch nicht beantragt worden seien.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück.

Die durch die Berichtigung der Bilanzen ausgelösten Gewinnerhöhungen können nicht vollumfänglich durch bisher unberücksichtigte Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz im Wege der Bilanzänderung kompensiert werden. Denn außerbilanzielle Korrekturen einer Bilanzberichtigung müssen bei der Bemessung des Bilanzänderungsrahmens des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG unberücksichtigt bleiben. Im vorliegenden Fall wird der Bilanzänderungsrahmen daher nicht dadurch erweitert, dass die gewinnmindernde Erhöhung der Rückstellungen für die Rückforderung von Investitionszulage außerbilanziell gewinnerhöhend zu korrigieren ist, da die Investitionszulage nicht zu den Einkünften i. S. d. EStG gehört. Diese außerbilanzielle Korrektur betrifft nicht die Ebene der steuerbilanziellen Gewinnermittlung. Unter “Gewinn” i. S. v. § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ist der Bilanzgewinn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, nicht der “steuerliche” Gewinn zu verstehen. § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG erlaubt daher eine Bilanzänderung lediglich in Höhe der sich aus der Steuerbilanz infolge der Bilanzänderung ergebenden Gewinnänderung und nicht in Höhe der sich aus einer Bilanzänderung ergebenden steuerlichen Gewinnänderung, die auf einer Hinzurechnung außerhalb der Steuerbilanz beruht.

Der Zeitpunkt für die Aktivierung von Forderungen bestimmt sich nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Maßgeblich ist nicht, ob eine Forderung fällig oder realisierbar ist, sondern ob der Vermögensvorteil einen durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert darstellt. Ist eine Forderung noch nicht rechtsförmlich entstanden, genügt es für die Aktivierung, wenn die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Anspruch auf Investitionszulage entstand mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Investitionen vorgenommen worden sind. Infolge der zeitgerechten Investitionen und deren Zuordnung zu einer Betriebsstätte im Fördergebiet waren unabhängig von einer Antragstellung jeweils bereits mit Ablauf des 31.12. die wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen für den Anspruch auf Investitionszulage gesetzt. Der Anspruch ist allerdings nur zu aktivieren, soweit die AG tatsächlich eine Antragstellung beabsichtigt hatte. Diese Feststellung muss das Finanzgericht nachholen.

Warum im Ausland ansässige Unternehmer sich nicht auf die Kleinunternehmerregelung berufen können


Wird eine Wohnung jeweils kurzfristig vermietet, wird dadurch keine Ansässigkeit des Vermieters im Inland begründet. Die Kleinunternehmerregelung kann deshalb nicht in Anspruch genommen werden.

 

Hintergrund

Die Klägerin ist italienische Staatsangehörige und lebte bis Juni 2017 in Italien. Eine in Deutschland gelegene Eigentumswohnung, für die sie ein Nießbrauchsrecht hatte, vermietete sie seit 2013 kurzfristig über Internetportale. Für die Jahre 2013 und 2014 setzte das Finanzamt Umsatzsteuer fest. Die Klägerin war jedoch der Ansicht, dass die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommen müsste.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Die Klägerin kann sich nicht auf die Kleinunternehmerregelung berufen. Diese ist nämlich auf Unternehmer beschränkt, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig sind. Eine feste Niederlassung im Inland konnte das Gericht nicht feststellen. Der bloße Aufenthalt zum Erwerb der Wohnung begründet keinesfalls eine feste Niederlassung. Darüber hinaus verfügte die Klägerin auch nur über ein Nießbrauchsrecht. Gelegentliche Besuche der Wohnung können keine feste Niederlassung begründen.

 

Hinweis

Im Revisionsverfahren kam der Bundesfinanzhof zum gleichen Ergebnis. Er entschied, dass die Kleinunternehmerregelung auf solche Unternehmer beschränkt ist, die im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig sind. Ebenso stellte er klar, dass die Vermietung einer Wohnung für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung weder als ansässigkeits- noch als niederlassungsbegründend anzusehen ist.

Kindergeld: Auszahlung nur an Kinder mit Wohnsitz im Inland


Lebt das Kind mit der Mutter im Ausland und absolviert es dort eine Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung, wird Kindergeld nur gewährt, wenn das Kind im Inland einen Wohnsitz hat. Es genügt nicht, wenn lediglich die elterliche Wohnung dem Kind weiterhin zur Verfügung steht.

 

Hintergrund

Die Familienkasse lehnte die Gewährung des Kindergeldes für die Tochter des Klägers ab, da die Tochter keinen inländischen Wohnsitz hatte. Die Tochter ging seit ihrer Einschulung in eine israelische Grundschule und lebte mit ihrer Mutter in Israel. In dem Antrag auf Gewährung von Kindergeld hatte der Kläger angegeben, dass die Tochter nicht außerhalb seines Haushalts lebte.

Am 10.5.2017 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für die Tochter für den Zeitraum von Februar 2004 bis Dezember 2009 auf. Diese war bereits am 16.1.2004 nach Israel verzogen. Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, dass seine Tochter in dieser Zeit ihren Wohnsitz in Deutschland hatte. Ihr stand ein eigenes Zimmer in der Wohnung des Klägers zur Verfügung. Zwar hatte sie die Schule in Israel besucht, jedoch war die Tochter Deutsche und hatte aufgrund ihrer engen Bindung zur Wohnung des Klägers dort ihren Lebensmittelpunkt.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Bei Kindern, die zum Zwecke der Schulausbildung auswärtig untergebracht sind, reicht es für einen Inlandswohnsitz nicht aus, wenn die elterliche Wohnung dem Kind weiterhin zur Verfügung steht. Es muss, um einen inländischen Wohnsitz in diesen Fällen annehmen zu können, eine Beziehung zur elterlichen Wohnung vorhanden sein, die über die allein durch das Familienverhältnis begründete Beziehung hinausgeht und erkennen lässt, dass das Kind die elterliche Wohnung nach wie vor auch als seine eigene betrachtet.

Im vorliegenden Fall war jedoch die Tochter im Alter von 3 Jahren mit ihrer Mutter, die nur die israelische Staatsbürgerschaft besitzt, nach Deutschland eingereist. Mit 7 Jahren wurde sie in Israel eingeschult. Sie absolvierte dort ihre gesamte Schulausbildung. Ihre Mutter hielt sich ebenfalls in Israel auf.

Deshalb war das Finanzgericht davon überzeugt, dass der Mittelpunkt des familiären Lebens jedenfalls ab Anfang 2004 in Israel lag. Die Tochter des Klägers hatte im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Es bestand daher kein Anspruch auf Kindergeld.

Gesellschafterwechsel bei vermögensverwaltender Personengesellschaft


Scheidet ein Gesellschafter aus einer vermögensverwaltenden Grundstücks-Personengesellschaft gegen Zahlung einer Abfindung aus und wächst sein Anteil den verbleibenden Gesellschaftern an, wird dieser Erwerb steuerlich nicht von der Einheit der Gesellschaft, sondern von den verbleibenden Gesellschaftern jeweils einzeln verwirklicht.

Dieser Erwerb ist dann wieder für jeden einzelnen verbleibenden Gesellschafter u.a. sowohl für die Frage der künftigen Gebäudeabschreibung als auch für die Frage der Spekulationsfrist bei einem späteren Grundstücksverkauf durch die Gesellschaft maßgeblich.

Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erfüllen hingegen gemeinsam den Tatbestand eines steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäfts, wenn ein Grundstück von der Gesellschaft selbst innerhalb der Zehnjahresfrist angeschafft und veräußert wird.

Steuerliche Vor- oder Nachteile ergeben sich durch die unterschiedliche „steuerliche Betrachtung“ im Ergebnis beim Gesellschafter nicht.

 

BFH-Urteil vom 19.11.2019 – IX R 24/18 (DStR 2020 S. 386)

Zur Versorgungszusage aus Entgeltumwandlungen


Die Voraussetzung einer Entgeltumwandlung für den Ansatz einer Pensionsrückstellung ist nicht erfüllt, wenn eine GmbH ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer eine Versorgungszusage aus Entgeltumwandlungen gewährt. Denn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer der GmbH ist kein Arbeitnehmer.

 

Hintergrund

A ist Alleingesellschafter-Geschäftsführer der A2 GmbH. Diese übernahm im Jahr 2014 die Anteile der A1 GmbH. Sie übernahm auch die bestehende Versorgungszusage der A1 GmbH für A. Außerdem gewährte die A2 GmbH ihm eine weitere Versorgungszusage aus Entgeltumwandlungen. Die A2 GmbH passivierte zum 31.12.2014 die Rückstellung für die arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage mit dem Barwert von 46.404 EUR.

Das Finanzamt ging dagegen davon aus, dass die Rückstellung für die arbeitnehmerfinanzierte Zusage stattdessen mit dem niedrigeren Teilwert zu bewerten war. Denn sie ist aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung unverfallbar. Der Ansatz mit dem Barwert gilt nur bei einer Entgeltumwandlung i. S. v. § 1 Abs. 2 BetrAVG. Auf A als beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist das BetrAVG jedoch nicht anwendbar. Der Teilwert für die Versorgungszusage zum 31.12.2014 beträgt daher nur 42.706 EUR. Dementsprechend minderte das Finanzamt die gebildete Rückstellung um 3.798 EUR.

Das Finanzgericht war der Ansicht, dass der Barwert-Teilwert-Vergleich nicht nur auf unter das BetrAVG fallende Arbeitnehmer anzuwenden ist, und gab der Klage statt.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil ab und wies die Klage ab. In Fällen, in denen eine Entgeltumwandlung nicht unter das BetrAVG fällt, ist der (niedrigere) Teilwert maßgeblich.

Dafür spricht zum einen die Gesetzesentwicklung, in der die Einschränkung des Anwendungsbereichs der Neufassung durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) zum Ausdruck kommt. Zum anderen ergibt sich das aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, der eine Entgeltumwandlung i. S. v. § 1 Abs. 2 BetrAVG und eine nach dem BetrAVG unverfallbare Pensionsleistung verlangt. An beidem fehlt es im Streitfall.

Der Gesetzgeber ist zwar im Interesse der Lastengleichheit gehalten, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern. Er ist aber nicht gehindert, außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls zu verfolgen.

Hiervon ausgehend hat der Gesetzgeber mit dem Ziel, Arbeitnehmern einen individuellen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung mit sofortiger gesetzlicher Unverfallbarkeit zu verschaffen, ein legitimes Gemeinwohlinteresse verfolgt und im BetrAVG und EStG eindeutig festgelegt, welche Personen und Unternehmen gefördert werden sollen. Die steuerrechtliche Differenzierung knüpft somit nicht an die Gesellschaftsform der A2 GmbH oder die Stellung des A als Gesellschafter-Geschäftsführer an, sondern an seine arbeitsrechtliche Stellung. Er ist kein Arbeitnehmer i. S. d. § 17 BetrAVG. Das anerkennt der Bundesfinanzhof als verfassungsrechtlich zulässig.

Vorsteuerabzug aus der Renovierung eines Badezimmers im Home-Office


Vermietet ein Arbeitnehmer seine Einliegerwohnung als Home-Office umsatzsteuerpflichtig an seinen Arbeitgeber, kann er die Vorsteuer aus der Renovierung des Badezimmers nicht geltend machen, wenn nach den Vorgaben des Arbeitgebers zum Home-Office lediglich eine Sanitäreinrichtung (Toilette und Waschbecken) gehören muss. Die berufliche Nutzung des Home-Office erstreckt sich dann nicht auf ein Badezimmer mit Dusche und Badewanne.

 

Hintergrund: Zwar ist eine Vermietung grundsätzlich umsatzsteuerfrei, so dass der Vermieter keine Vorsteuer geltend machen kann. Er kann aber bei Vermietung an einen anderen Unternehmer, der seinerseits umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt, zur Umsatzsteuerpflicht optieren und dann die Vorsteuer geltend machen.

 

Sachverhalt: Die Eheleute waren Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Sie bewohnten die Wohnung im Erdgeschoss. Im Souterrain befand sich eine Einliegerwohnung, die sie umsatzsteuerpflichtig an den Arbeitgeber des Ehemannes vermieteten. Nach den Vorgaben des Arbeitgebers musste ein Home-Office eine Sanitäreinrichtung (Toilettenraum zuzüglich Waschbecken) aufweisen. Die Kläger renovierten im Streitjahr 2011 das Badezimmer zu einem Preis von ca. 26.000€. Sie machten die Vorsteuer aus den Renovierungskosten geltend. Anerkannt wurde die Vorsteuer jedoch nur aus einem Nettobetrag von ca. 5.000€; dies war der Betrag, der auf das WC und das Waschbecken, das Badfenster und die Tür entfiel.

 

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte einen darüber hinausgehenden Vorsteueranspruch und wies die Klage ab:

  • Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass zwischen den Aufwendungen, für die die Vorsteuer geltend gemacht wird und den Umsätzen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dies erfordert, dass die Aufwendungen zu den Kostenelementen der Ausgangsumsätze gehören. Die Badrenovierungskosten müssten also ein Kostenelement der Miete sein.
  • Ein derartiger direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht bei der Vermietung eines Home-Office nur insoweit, als das Home-Office beruflich genutzt wird. Die berufliche Nutzung des Bades beschränkte sich auf einen „Sanitärraum“, d.h. auf die Toilette und das Waschbecken. Dies ergibt sich aus den Vorgaben des Arbeitgebers, nach denen das Home-Office über einen Sanitärraum verfügen musste. Ein komplettes Badezimmer war für das Home-Office nicht erforderlich, so dass die Badrenovierung privat veranlasst war, soweit sie über die Renovierung eines Sanitärraums hinausging, also z.B. auf die Dusche und Badewanne entfiel. Der fehlende Zusammenhang zwischen den Renovierungskosten und den Mieteinnahmen zeigt sich im Übrigen daran, dass die Kläger nach der Badrenovierung die Miete nicht erhöht haben; die Renovierungskosten gehörten somit nicht zu den Kostenelementen der Miete.
  • Die anteilige Anerkennung der Vorsteuer, soweit sie auf die Renovierung eines Sanitärraums entfiel, d.h. auf die Toilette, das Waschbecken, Fenster und Tür, war der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Hinweise: Erfolgt die Vermietung des Home-Office umsatzsteuerfrei, ist ein Vorsteuerabzug ohnehin nicht möglich. Bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung wie im Streitfall sollte hingegen beachtet werden, dass der Vorsteuerabzug nur insoweit möglich ist, als das Home-Office auch tatsächlich beruflich genutzt wird; hierzu kann auf die Vorgaben des Arbeitgebers und Mieters zur Ausstattung eines Home-Office zurückgegriffen werden.

Unentgeltliche Unterkunft in einer Bundeswehrkaserne: Was ist als Werbungskosten abzugsfähig?


Nutzt ein Zeitsoldat die Gemeinschaftsunterkunft nur für dienstliche Zwecke und nicht zum Wohnen, sind die Zuwendungen der Bundeswehr durch die kostenlose Zurverfügungstellung dieser Unterkunft neben den Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte als Werbungskosten abzugsfähig.

 

Hintergrund

S war im Jahr 2009 Zeitsoldat. Die Bundeswehr stellte ihm unentgeltlich eine Gemeinschaftsunterkunft in der Kaserne zur Verfügung. Es bestand aber keine Verpflichtung dort zu übernachten. Deshalb nutzte S die Unterkunft in der Kaserne nur zur Aufbewahrung von Dienstkleidung und Ausrüstung sowie zum Wechseln der Uniform. Nach Dienstende fuhr er zu seiner rund 50 km entfernten Wohnung.

Die Bundeswehr setzte für die Gestellung der Unterkunft einen geldwerten Vorteil i. H. v. monatlich 51 EUR bzw. 612 EUR für das Jahr an.

S machte für 2009 Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte geltend. Daneben beantragte er die Anerkennung von Unterkunftskosten am Beschäftigungsort in Höhe des von der Bundeswehr angesetzten Sachbezugs (612 EUR) als Werbungskosten.

Sowohl Finanzamt als auch Finanzgericht lehnten dies ab und erkannten nur die Fahrtkosten an. Ein Werbungskostenabzug der Unterkunftskosten stand S nicht zu, da er insoweit keine Aufwendungen hatte.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten des S. Bei Zuwendungen des Arbeitgebers, durch die sich der Arbeitnehmer eigene Aufwendungen erspart und die beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigen Einnahmen führen, liegen in Höhe der Zuwendungen fiktive abziehbare Werbungskosten des Arbeitnehmers vor, wenn die Zahlungen durch ihn zu Werbungskosten geführt hätten.

Die Bundeswehr stellte S kostenlos eine Gemeinschaftsunterkunft in der Kaserne zur Verfügung. Bei S wurde entsprechend ein geldwerter Vorteil als Sachbezug angesetzt und in Höhe der amtlichen Sachbezugswerte der Besteuerung unterworfen. S steht aber in derselben Höhe ein entsprechender Werbungskostenabzug zu. Denn er hätte die Aufwendungen für die Gemeinschaftsunterkunft, wenn er sie selbst getragen hätte, als allgemeine Werbungskosten abziehen können.

Im vorliegenden Fall lag keine doppelte Haushaltsführung vor. Der Abzug der Unterkunftskosten ist daher neben den Fahrtkosten nicht ausgeschlossen. Der Regelungsbereich der doppelten Haushaltsführung ist nicht berührt. Denn eine doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass die Zweitunterkunft zumindest gelegentlich zum Übernachten genutzt wird. Daran fehlte es hier. S wohnte nicht in der Unterkunft in der Kaserne. Er benutzte die Gemeinschaftsunterkunft nicht zum Wohnen, d. h. übernachten, sondern lediglich zur Aufbewahrung und zum Wechseln seiner Dienstkleidung mit seiner Ausrüstung. Somit war keine doppelte Haushaltsführung gegeben und S hätte die Aufwendungen für die Nutzung der Kasernenunterkunft neben den pauschalen Kosten der täglichen Fahrten fiktiv als allgemeine Werbungskosten geltend machen können, wenn ihm die Gemeinschaftsunterkunft nicht kostenlos zur Verfügung gestellt worden wäre.

Junges Verwaltungsvermögen bei Umschichtung von Wertpapieren


„1. Zum nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen …gehört jedes einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre vor dem Stichtag durchgehend im Betriebsvermögen befand. Es ist keine gruppenbezogene Betrachtung vorzunehmen.

2. Auf die Herkunft des Vermögensgegenstandes oder der zu seiner Finanzierung verwendeten Mittel kommt es nicht an.“

 

Die gesetzliche Regelung sollte ursprünglich Missbräuche durch rechtzeitige Einlagen nicht begünstigten Vermögens aus dem Privatbereich ins steuerlich begünstigte Betriebsvermögen vermeiden (vgl. 6/2018), geht aber jetzt weit darüber hinaus!

Erfasst werden jetzt z.B. auch betriebsinterne Vermögensumschichtungen, z.B. fälliges Wertpapier wird betriebsintern durch ein neu angeschafftes Wertpapier ersetzt.

Maßgeblich ist allein die durchgehende zeitliche Dauer der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen von weniger als 2 Jahren.

 

BFH-Urteil vom 22.01.2020 – II R 8/18 (DStRE 2020 S. 1116)

Vorbehalt eines nachrangigen Nießbrauchs bei der Schenkungsteuer


Ein nachrangiger Nießbrauch vermittelt - aufschiebend bedingt - erst dann ein Fruchtziehungsrecht, wenn der im Rang vorgehende erloschen ist, in der Regel durch den Tod des Berechtigten.

Das nachrangige Nießbrauchsrecht entsteht jedoch bereits zum Zeitpunkt der unter Nießbrauchsvorbehalt erfolgten Übertragung.

Die steuerliche Auswirkung eines nachrangigen Nießbrauchs wurde im nachfolgenden Urteil wie folgt entschieden.

 

„1. Ein vom Schenker vorbehaltener lebenslanger Nießbrauch mindert den Wert des Bedachten auch dann, wenn an dem Zuwendungsgegenstand bereits ein lebenslanger Nießbrauch eines Dritten besteht. Der Nießbrauch des Schenkers erhält einen Rang nach dem Nießbrauch des Dritten. § 6 Abs. 1 BewG gilt nicht für einen am Stichtag entstandenen, aber nachrangigen Nießbrauch.“

Ergänzende Anmerkung zu § 6 Abs. 1 BewG:

Nach § 6 Abs. 1 BewG werden Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, nicht berücksichtigt.

 

„2. Bei der Schenkungsteuerfestsetzung sind der vorrangige und der nachrangige lebenslange Nießbrauch (als einheitliche Last) nur einmal mit dem höheren Vervielfältiger gemäß § 14 BewG zu berücksichtigen.“

 

BFH-Urteil vom 06.05.2020 – II R 11/19 (NWB 2020 Heft 37 S. 2723)

Anerkennung einer Gemeinnützigkeit: Es gelten strenge Kriterien


Ist ein Verein politisch aktiv, kann er nicht wegen Förderung der Bildung gemeinnützig sein. Denn die eigenständige Verfolgung politischer Zwecke steht im Widerspruch zum Gemeinnützigkeitsrecht.

 

Hintergrund

Der Verein erstrebte nach seiner Satzung die Förderung von Bildung, Wissenschaft, Forschung, Demokratie und Solidarität unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen der Globalisierung. Dies sollte durch Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit sowie das Veranstalten von Konferenzen und Bildungsarbeit erreicht werden. Der Verein führte seit seiner Gründung eine Vielzahl von Aktivitäten durch. Neben Informationsveranstaltungen wurden insbesondere Kampagnen zu verschiedenen politischen Themen durchgeführt. Diese betrafen u. a. den Abbau von Steuervorteilen für Kapitalgesellschaften, die erbschaftsteuerliche Behandlung von Vermögen, die Mehrwertsteuerentlastung von Hotels, die Einführung einer Vermögensteuer usw.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Verein nicht gemeinnützig ist, da er nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung politische Ziele verfolgte. Das Finanzgericht kam zu einer gegenteiligen Auffassung. Die Entscheidung wurde jedoch vom Bundesfinanzhof wieder aufgehoben, sodass sich erneut das Finanzgericht mit der Frage der Gemeinnützigkeit des Vereins beschäftigen musste.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte nun der Rechtsauffassung des Finanzamts. Zwar war die Satzung des Vereins dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Allerdings entsprach die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins nicht den Grenzen, die das Gemeinnützigkeitsrecht setzt. Eine eigenständige Verfolgung politischer Zwecke steht im Widerspruch zum Gemeinnützigkeitsrecht. Dies darf weder Gegenstand der Satzung noch der tatsächlichen Geschäftsführung sein.

Eine Abgrenzung zwischen der Verschaffung von politischer Bildung und einer politischen Einflussnahme kann im Einzelfall schwierig sein. Die Durchführung der verschiedenen Kampagnen sah das Finanzgericht aber als politische Einflussnahme an und nicht als Verschaffung politischer Bildung. Der Bundesfinanzhof ging in seiner Rechtsprechung, an die das Finanzgericht gebunden ist, diesbezüglich von einem engen Begriff der Bildung aus.