Kanzleibrief September 2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

in unserem Kanzleibrief September 2019 haben wir interessante Themen zu rechtlichen und steuerlichen Sachverhalten ausgewählt, um Sie hierüber zu informieren.
Bitte sprechen Sie uns an, falls Sie zu den einzelnen Themen Fragen haben oder weitere Informationen benötigen.

Viele Grüße

Ihr Team bei Schauer Häffner & Partner

Steuerzahlungstermine im Oktober


 

Fälligkeit

Zahlungsfrist bei Überweisung 

Lohn- /Kirchensteuer 

10.10.

14.10.

Umsatzsteuer

10.10..

14.10.

 

Sonstige Termine

  • 25.09. Zusammenfassende Meldung August 2019
  • 26.09. Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld September 2019 zzgl. restliche Beitragsschuld August 2019
  • 30.09. Meldung der Beitragsbemessungsgrundlagen zur Insolvenzsicherung an den Pensions-Sicherungs-Verein
  • 30.09. Antrag auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen (Elektronisches Vorsteuer-Vergütungsverfahren § 18 UStG/18g.1. UStAE)
  • 01.09. bis 30.10. Regelabfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale (KISTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern
  • 29.10.* Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld Oktober 2019 zzgl. restliche Beitragsschuld September 2019

* in Bundesländern, in denen der 31.10. ein Feiertag ist, sind die Sozialversicherungsbeiträge bereits am 28.10. zur Zahlung fällig

Was bringt das Jahressteuergesetz 2019?


Anfang Mai hat das Bundesfinanzministerium einen ersten Entwurf zum Jahressteuergesetz 2019 veröffentlicht. Kernpunkte des Gesetzes sind:

Förderung der Elektromobilität
Dazu gehörten neben einer 50 %-igen Sonderabschreibung für rein elektrische Lieferfahrzeuge die Möglichkeit der pauschalen Besteuerung mit 25 % von Jobtickets bei gleichzeitigem Verzicht auf die Minderung der abziehbaren Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer, die Verlängerung der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung bei privater Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs sowie die Verlängerung der Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber und für das Aufladens eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers.

Vereinfachung und Digitalisierung
Hier sind die Einführung eines neuen Pauschbetrages für Berufskraftfahrer in Höhe von 8 € täglich und die Anhebung der Verpflegungspauschalen von 24 € auf 28 € und von 12 € auf 14 € vorgesehen. Geplant sind eine Einkommensteuerbefreiung für Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen ("Wohnen für Hilfe") sowie ein Bewertungsabschlag bei Mitarbeiterwohnungen. Für E-Books soll auch der ermäßigte Umsatzsteuersatz gelten.

Maßnahmen zur Gestaltungsbekämpfung
Hier soll die Haftung der Organgesellschaft bei mehrstufiger Organschaft gesichert werden. Für besonderes Aufsehen sorgen die Pläne bei der Grunderwerbsteuer bezüglich der so genannten „share deals“. Damit sind Steuergestaltungen gemeint, die auf die Vermeidung von Grunderwerbsteuer bei Anteilsübertragungen bei Gesellschaften abzielen. Diese sollen deutlich verschärft werden.

Reaktion auf BFH-Rechtsprechung
Die so genannte gewerbliche Abfärbung soll zukünftig auch bei Verlusten gelten. Warum der Gesetzgeber die hierzu ergangene BFH-Rechtsprechung aushebelt, bleibt sein Geheimnis. Land- und forstwirtschaftliche, freiberufliche oder vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft müssen zukünftig weiterhin darauf achten, dass sie die Abfärbung vermeiden, auch wenn sie neben diesen Einkünften nur negative gewerbliche (Beteiligungs-) Einkünfte erzielen.
Als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung wird klargestellt, dass der Verfall von Optionen im Privatvermögen einkommensteuerrechtlich nicht von Bedeutung ist. Der durch den Ausfall einer Kapitalforderung oder die Ausbuchung einer Aktie entstandene Verlust ist steuerlich unbeachtlich. Gleiches gilt für die Veräußerung von wertlosen Wirtschaftsgütern.

Anpassungen an EU-Recht
Eine neue umsatzsteuerliche Konsignationslagerregelung soll eingeführt werden. Die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung soll zukünftig versagt werden, wenn der liefernde Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nicht, nicht vollständig und richtig nachgekommen ist. Daneben wird die EuGH-Rechtsprechung zur Margenbesteuerung bei Reiseleistungen, zur Umsatzsteuerbefreiung für bestimmte Leistungen von selbstständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder umgesetzt.

Hinweis:

Das Gesetz enthält viele „kleine“ Maßnahmen, die aber durchaus erhebliche Auswirkungen haben können.
Versteckt im Jahressteuergesetz sind auch Pläne des Gesetzgebers hinsichtlich einer Verschärfung des Barlohnbegriffs ab 2020. Danach sollen künftig auch zweckgebundene Geldleistungen als Barlohn einzuordnen sein. Möglicherweise stellt dies das Ende der „Tankgutscheine“ und ähnlicher Gutscheine dar, sofern diese auf einen Geldbetrag lauten, auch wenn sie tatsächlich nur als Sachleistung eingelöst werden können. Nach dem Gesetzesentwurf soll dies auch für Beiträge des Arbeitgebers an Unfall- oder Krankenversicherungen u.ä. gelten.
Auch die Verschärfung bei der Grunderwerbsteuer stellt einen erheblichen Eingriff dar.
Das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten. Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Quelle:

Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2019 vom 8. Mai 2019, www.bundesfinanzministerium.de

Neu: Förderung des Mietwohnungsbaus


Der Bundesrat hat das Gesetz zur Förderung des Mietwohnungsbaus nun doch am 28. Juni 2019 beschlossen, nachdem das Gesetz noch im Dezember 2018 von der Tagesordnung genommen worden war. Danach werden Sonderabschreibungen im Mietwohnungsneubau gewährt.

Die Sonderabschreibungen sollen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu jährlich 5 % betragen. Zugleich ist die reguläre lineare Abschreibung vorzunehmen. Somit können innerhalb des Abschreibungszeitraums insgesamt bis zu 28 % der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Die Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn

  • durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum in einem Gebäude geschaffen wird, der für die entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken geeignet ist. Hierzu gehören auch die zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume,
  • die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 € je qm Wohnfläche nicht übersteigen und
  • die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient. Ferienwohnungen sind nicht begünstigt.

Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen wird auf maximal 2.000 € je qm Wohnfläche begrenzt.

Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen wird zeitlich begrenzt auf im Jahr 2026 endende Wirtschafts- oder Kalenderjahre. Ab dem Veranlagungszeitraum 2027 sind Sonderabschreibungen auch dann nicht mehr möglich, wenn der vorgesehene Abschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.

Hinweis:

Die Realität läuft der Steuergesetzgebung davon. Gerade in Ballungsgebieten dürfte es schwierig sein, die Grenze von 3.000 € je qm bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einzuhalten. Der Druck auf den Wohnungsmarkt bleibt hoch.

Quelle:

BR-Drs. Nr. 303/19 vom 28. Juni 2019, www.bundesrat.de

Entlastung von Familien und ehrenamtlich Tätigen


Während das Familienentlastungsgesetz bereits in Kraft getreten ist, fehlt es weiterhin an einer steuerlichen Förderung für das Ehrenamt.

Für Familien stieg das Kindergeld bereits ab dem 1. Juli 2019 um 10 € monatlich auf

  • 204 € für das erste und zweite Kind
  • 210 € für das dritte Kind und
  • 235 € ab dem vierten Kind.

Auch der steuerliche Kinderfreibetrag wird angehoben. Er steigt zum 1. Januar 2019 und zum 1. Januar 2020 um jeweils 192 €.

Insgesamt steigt der Grundfreibetrag für alle Einkommensteuerpflichtigen im Jahr 2019 auf 9.168 € und im Jahr 2020 auf 9.408 €.

Für ehrenamtlich Tätige gibt es bisher nur Entlastungspläne. So wurden bereits im letzten Jahr im Rahmen einer Bundesratsinitiative folgende Vorschläge - nicht nur für das Ehrenamt - eingebracht:

  • Erhöhung der steuerfreien Übungsleiterpauschale von 2.400 auf 3.000 € sowie der Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 €.
  • Anhebung der Zweckbetriebsgrenze bei gemeinnützigen Körperschaften von 35.000 auf 40.000 €.
  • Kinderbetreuungskosten sollen künftig bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 € (bisher 4.000 €) berücksichtigt werden.
  • Der Freibetrag für die auswärtige Unterbringung von Kindern zwecks Ausbildung oder Studium wird bisher nur mit einem jährlichen Freibetrag von 924 € gefördert. Dieser soll auf 1.200 € angehoben werden.

Anhebung des Pflegepauschbetrages von 924 € auf 1.200 €.

Hinweis:

Die Pläne sind außerordentlich zu begrüßen, wurden die Beträge doch jahrelang nicht angepasst und sind auch in der jetzt vorgelegten Höhe noch nicht ausreichend. Die Bundesregierung prüfe noch, heißt es nach letzten Angaben.

Quelle:

Familienentlastungsgesetz vom 29. November 2018, BGBl. 2018 I S. 2210; Entschließung des Bundesrates „Steuerliche Vereinfachungen und Entlastungen für die Mitte der Gesellschaft“, BR-Drs. 309/18 vom 27. Juni 2018, www.bundesrat.de; BT-Drucks. 19/11313, Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion, BT-Drucks. 19/10908

Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung bleibt bei 4,2 %


Auch in 2020 wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung bei 4,2 % liegen. Abgabepflichtig sind z.B. Unternehmen, die für die Zwecke ihres Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit machen und dabei „nicht nur gelegentlich“ Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten (z.B. Fotografen, Grafiker, Webdesigner, Journalisten, Autoren etc.) erteilen.

Die Grenze der „nicht nur gelegentlichen“ Aufträge ist schnell erreicht. Nach Ansicht des Bundessozialgerichtes genügen bereits ein bis zwei Aufträge pro Jahr.

Damit spielt die Künstlersozialabgabe bei der stetig steigenden Anzahl an Betriebsprüfungen durch den Sozialversicherungsträger eine besondere Rolle. Mit ihr wird die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung von rund 185.000 selbständigen Künstlern und Publizisten mitfinanziert.

Für Zahlungen an juristische Personen (z.B. GmbH, UG, AG, e.V.) fällt keine Künstlersozialabgabe an. Auch Zahlungen an eine OHG oder KG sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht abgabepflichtig, Zahlungen an eine GbR oder an Einzelunternehmer aber sehr wohl.

Hinweis:

Es ist erfreulich, dass der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung auf Vorjahresniveau bleibt. Immerhin lag der Satz in 2005 noch bei 5,8 %. Für die Auftraggeber wünschenswert wäre, wenn sich der Abgabesatz wieder auf dem niedrigeren Niveau der Jahre 2002/2003 bei rund 3,8 % einpendeln würde.

Quelle:

 www.kuenstlersozialkasse.de

Leasingsonderzahlungen bei Firmenfahrzeugen


Der Finanzverwaltung sind Fälle bekannt geworden, in denen Einnahmenüberschussrechner einen Leasingvertrag über einen Firmen-Pkw mit einer Laufzeit von weniger als fünf Jahren abschließen. Bei Vertragsabschluss wird eine hohe Leasingsonder(voraus)zahlung geleistet. Diese stellt gemäß des steuerlichen Abflussprinzipes im Jahr der Zahlung in voller Höhe eine Betriebsausgabe dar. Der Steuerpflichtige zahlt diese hohe Sonder(voraus)zahlung, um die zukünftigen Leasingraten zu mindern.

Grundsätzlich wird nunmehr die private Kfz-Nutzung pauschal nach der 1 %-Methode bewertet. Dabei darf der Wert der Nutzungsentnahme nach Anwendung der 1 %-Methode nicht die tatsächlichen Aufwendungen des Steuerpflichtigen übersteigen (sog. Kostendeckelung).

Im ersten Leasingjahr liegen aufgrund der hohen Sonder(voraus)zahlung sehr hohe Aufwendungen vor. Die Kostendeckelung greift nicht und es findet die 1 %-Methode ungekürzt Anwendung. Ab dem zweiten Jahr sind die Kosten für das Leasingfahrzeug geringer, so dass die Kostendeckelung zur Anwendung kommt und nur die niedrigeren tatsächlichen Aufwendungen zur Ermittlung des Werts für die private Kfz.-Nutzung herangezogen werden.

Nach Auffassung der Finanzminister soll die private Nutzung jedoch wie folgt ermittelt werden:

Alle Gesamtkosten eines Kfz sind für einen Nutzungszeitraum zu ermitteln. Aufwendungen, die für mehrere Jahre im Voraus geleistet wurden, sind dabei ebenso zu berücksichtigen. Diese Aufwendungen sind periodengerecht auf die jeweiligen Nutzungszeiträume zu verteilen. Hierzu zählt u.a. auch die für mehrere Jahre im Voraus geleistete Leasingsonder(voraus)zahlung.

Hinweis:

Dem Steuersparmodell, durch eine hohe einmalige Zahlung im Erstjahr den Privatentnahmewert der Folgejahre zu senken, soll so entgegengewirkt werden. Ob die Rechtsprechung diese Vorgehensweise bestätigen wird, bleibt abzuwarten.

Quelle:

FinBeh Hamburg, bundeseinheitlicher Erlass vom 8. November 2018, S 2177 2018/001 52

Beteiligung an Kapitalgesellschaft als Betriebsvermögen


Bei einem Einzelgewerbetreibenden gehört eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten oder Dienstleistungen des Steuerpflichtigen zu gewährleisten. So entschied der BFH im folgenden Fall:

Ein Einzelunternehmer befasste sich zunächst mit dem Vertrieb von Finanzdienstleistungen sowie Grundstücken und war als Unternehmensberater tätig. Später erweiterte er die Geschäftstätigkeit seines - zu jener Zeit weitestgehend ruhenden - Einzelunternehmens um den Bereich „Werbeagentur“. Nach einem „Outsourcing-Vertrag“ übernahm eine GmbH, bei der der Steuerpflichtige Alleingesellschafter war, bestimmte Verwaltungsaufgaben für das Einzelunternehmen (Finanzbuchhaltung, EDV, Facility Management, Vermittlung von Beratungsleistungen). Es existierten noch zwei weitere Tochter-GmbH, bei denen der Einzelunternehmer mittelbar Alleingesellschafter war und mit denen entsprechende umfassende Geschäftsbeziehungen unterhalten wurden.

Der Steuerpflichtige behandelte die Beteiligung an der GmbH als Privatvermögen. Schon im Rahmen einer Außenprüfung für die Vorjahre hatte der Prüfer demgegenüber die Auffassung vertreten, die Beteiligung gehöre zum notwendigen Betriebsvermögen, weil er nahezu seinen gesamten Umsatz mit dieser Gesellschaft und vor allem deren beiden Tochtergesellschaften erziele. Der Einzelunternehmer vertrat unter Vorlage eines Rechtsgutachtens eine andere Auffassung. Steuerliche Auswirkungen ergaben sich aber (noch) nicht.

Später erhielt er von der GmbH eine Gewinnausschüttung, die er zwar seinen gewerblichen Einkünften im Einzelunternehmen zuordnete. Dennoch legte er gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch ein und verlangte, die Ausschüttung den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen.

Der BFH folgte im Klageverfahren jedoch der Auffassung des Finanzamtes. Die Beteiligung sei dem Betriebsvermögen zuzurechnen. Maßgebend für die Zuordnung einer Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen sei deren Bedeutung für das Einzelunternehmen, insbesondere, wenn sie dazu bestimmt sei, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu diene, den Absatz von Produkten oder auch von Dienstleistungen des Steuerpflichtigen zu gewährleisten. Der Zuordnung einer Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen stehe nicht entgegen, wenn die dauerhaften und intensiven Geschäftsbeziehungen nicht unmittelbar zu der Beteiligungsgesellschaft bestehen, sondern zu einer Gesellschaft, die von der Beteiligungsgesellschaft beherrscht wird.

Die Beurteilung habe aus der Sicht des Einzelunternehmers und nicht der Kapitalgesellschaft zu erfolgen.

Hinweis:

Von einer bloßen Kapitalanlage konnte hier angesichts der überragenden Bedeutung der Beteiligung für das Einzelunternehmen nicht ausgegangen werden. Dies ist auch der Grund, warum der BFH die Beteiligung dem Betriebsvermögen zugeordnet hat. Daraus ist jedoch nicht zu folgern, dass jede Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen gehört.
Folge der Entscheidung ist, dass die Ausschüttung im Betrieb des Steuerpflichtigen zu erfassen ist (Teileinkünfteverfahren) und der Kapitalertragsteuerabzug keine Abgeltungswirkung entfaltet.

Quelle:

BFH-Urteil vom 10. April 2019, X R 28/16, www.bundesfinanzhof.de

GmbH-Beteiligung bei einem Kommanditisten


Bei einer gewerblich geprägten GmbH und Co. KG erbrachte der einzige Kommanditist seine Kapitaleinlage bei Gründung durch Einbringung von Teileigentum an vier Läden und zehn Wohnungen zu Buchwerten. Die Geschäftstätigkeit der KG beschränkte sich auf die Vermietung der eingebrachten Objekte. Eigene Arbeitnehmer wurden nicht beschäftigt. Die anfallenden Arbeiten erledigten die Angestellten der Komplementärin. Für diese Arbeiten verbuchte die KG eine jährliche Verwaltungsvergütung.

Die Komplementär-GmbH war überdies an weiteren Immobiliengesellschaften beteiligt, die im Jahr 2003 noch als Gesellschaften bürgerlichen Rechts firmierten, dann aber in Kommanditgesellschaften umgewandelt wurden.

Später schenkte der Steuerpflichtige seinem Sohn und seiner Tochter jeweils 25,01 % der GmbH-Anteile. Dies qualifizierte das Finanzamt als Entnahme der GmbH-Anteile aus dem Betriebsvermögen der KG und bezifferte einen Entnahmegewinn in Millionenhöhe.

Die GmbH halte zwar selbst vermietete Grundstücke und sei an weiteren Personengesellschaften beteiligt, die ihrerseits Grundstücke vermieteten, jedoch sei die GmbH aufgrund der tatsächlichen Geschäftsbeziehungen über ihre gesellschaftsrechtliche Beteiligung als Komplementärin und ihre Geschäftsführertätigkeit hinaus auch wirtschaftlich mit der KG eng verflochten. Denn die GmbH habe über die Haftung und Geschäftsführung hinaus auch die Hausverwaltung und Buchführung übernommen. Letztere verfüge weder über eigene Geschäftsräume noch eigenes Personal. Überdies handele es sich bei der KG um eine zweigliedrige KG, bei der die Beteiligung an der Komplementär-GmbH stets eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstelle.

Diese Rechtsauffassung vertritt auch die OFD NRW in einem Erlass aus dem Jahr 2014.

Der Steuerpflichtige ging dagegen davon aus, dass die GmbH-Beteiligung dem Privatvermögen zuzurechnen war. Der Anteil an der GmbH gehöre nicht zum Sonderbetriebsvermögen II, da die Geschäftstätigkeit der GmbH sich nicht nur auf die Geschäftsführung bei der KG beschränkt habe und der daneben bestehende eigene Geschäftsbetrieb nicht von untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Die GmbH sei ein selbständiges, unabhängiges, seit zehn Jahren am Markt tätiges Unternehmen. Zum Zeitpunkt der Gründung der KG sei die GmbH bereits an verschiedenen Personen- und Kapitalgesellschaften beteiligt gewesen.

Nun musste das Finanzgericht Düsseldorf entscheiden. Dieses folgte der Auffassung der KG.

Die Beteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH stärke zwar die Beteiligung an der KG, sei jedoch auch im Fall einer zweigliedrigen KG kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen, wenn die GmbH über einen eigenen Geschäftsbetrieb von erheblichem Umfang verfüge.

In diesem Fall halte der Kommanditist die GmbH-Beteiligung nicht im wirtschaftlichen Interesse der Mitunternehmerschaft, da er über diese Beteiligung Vermögensinteressen verfolge, die erheblich über die Beteiligung an der KG hinausgingen.

Hinweis:

Selbst besonders intensive Geschäftsbeziehungen zwischen einer Mitunternehmerschaft und einer durch einen Mitunternehmer gehaltenen Kapitalgesellschaft reichen für sich allein nicht aus, um über eine Stärkung der Mitunternehmerstellung oder durch Verschaffung eines wirtschaftlichen Vorteils notwendiges Sonderbetriebsvermögen zu begründen. Es ist zusätzlich erforderlich, dass der Gesellschafter seine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft in erster Linie im geschäftlichen Interesse der Personengesellschaft hält. Das ist nur der Fall, wenn der Gesichtspunkt der privaten Vermögensanlage daneben keine bedeutsame Rolle spielt. Daran fehlt es, wenn die Kapitalgesellschaft neben ihren geschäftlichen Beziehungen zur Personengesellschaft einen erheblichen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält.

Quelle:

FG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2019, 11 K 1232/15 F

Gewinn- und umsatzabhängige Kaufpreisforderungen


Im Jahr 1999 verkaufte eine GmbH 75 % einer anderen GmbH-Beteiligung. Der Kaufpreis setzt sich aus einem fixen Betrag und einem „variablen Kaufpreis“ zusammen.

Der variable Kaufpreis orientierte sich an tatsächlich verkauften Erzeugnissen bis 2025 und wurde monatlich abgerechnet. Hinsichtlich der restlichen 25 % wurde eine Kaufoption verabredet. Nach Ausübung sollte der variable Kaufpreis abzüglich einer Mindestsumme aufgeteilt werden.

Schließlich wurde diese Kaufoption auch ausgeübt. Die monatlichen variablen Kaufpreisraten wurden zunächst als Forderungseingang verbucht und anschließend mit der Vorauszahlung verrechnet. Die Überzahlung des garantierten Mindestkaufpreises wurde als Erlös erfasst.

Da der Kaufvertrag im Jahr 1999 abgeschlossen worden war, als noch das sogenannte Anrechnungsverfahren galt, stellte sich die Frage, welche Rechtslage für die variablen Kaufpreisraten gelten.

Hierzu stellte der BFH nun fest, dass der Veräußerungsgewinn zwar regelmäßig stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt zu ermitteln ist, für Fälle der gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen ist jedoch auf die Realisation des Veräußerungsentgelts abzustellen, da der Veräußerer die Gewinne erst im Zuflusszeitpunkt erzielt.

Der sodann realisierte Veräußerungsgewinn ist - unabhängig davon, wann die Veräußerung stattgefunden hat - den gesetzlichen Vorschriften zu unterwerfen, die im Jahr der Gewinnrealisation gelten.

Hinweis:

Auch wenn der Sachverhalt recht komplex war, im Grunde sind die Richter ihrer bisherigen Linie treu geblieben.

Quelle:

BFH-Urteil vom 19. Dezember 2018, I R 71/16, NJW 2019, S. 2198

Aufwandsentschädigungen für Betreuerin steuerpflichtig


Eine Steuerpflichtige war ehrenamtliche Betreuerin bei einem gemeinnützigen Sozialunternehmen im Bereich der Behindertenhilfe. Aus der Staatskasse bekam sie ihre Auslagen ersetzt. Die Vergütungen gab sie in ihrer Steuererklärung zwar an, ging aber davon aus, dass diese steuerfrei seien.

Das Finanzamt behandelte die Vergütungen als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und setzte Einkommensteuer dafür fest. Hiergegen erhob die Steuerpflichtige zunächst Einspruch und später auch Klage vor dem Finanzgericht. Diese wurde jetzt abgewiesen.

Zweck der Vorschrift sei es, so die Richter, Bürger, die im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich nebenberuflich tätig sind, keinen steuerlichen Pflichten zu unterwerfen, soweit sie für diese Tätigkeiten im Wesentlichen nur eine Aufwandsentschädigung erhielten.

Dafür hätten diese Zahlungen allerdings auch durch die Landeskasse explizit als „Auslagen in Rechtssachen“ und nicht bloß als „Aufwandsentschädigungen“ bezeichnet werden müssen. Zudem hätte es einer entsprechenden Ausweisung im Haushaltsplan bedurft.

Hinweis:

Eine Beurteilung, die dem „normalen“ Steuerbürger haarsträubend erscheinen dürfte.
Bei Aufwendungs-/Auslagenersatz durch die Staatskasse ist also danach zu unterscheiden: Auslagenersatz ist nicht zu versteuern, Aufwandsentschädigungen schon.
Auch wenn die Begrifflichkeiten sehr ähnlich klingen, kommt es auch auf den kleinen, aber feinen Unterschied an, wie der Ersatz auch im öffentlichen Haushaltsplan tituliert wurde. Ob damit das letzte Wort gesprochen ist oder ob die Steuerpflichtige die Revision einlegt, ist bislang nicht bekannt.

Quelle:

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2019, 2 K 317/17, BeckRS 2019, 12725

Ermäßigte Besteuerung von Überstunden-Vergütungen


Eine Steuerpflichtige war nichtselbständig tätig und erbrachte zwischen 2013 und 2015 rund 330 Überstunden. Ende 2016 wurde der Arbeitsvertrag einvernehmlich aufgehoben. In der Aufhebungsvereinbarung enthalten war eine Abfindung von 6.000 € brutto für nicht ausgezahlte Überstunden sowie 18.000 € für nicht genommenen Urlaub. Damit sollten sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten sein. Die Eheleute erzielten ansonsten nur Renten, Lohnersatzleistungen und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Das Finanzamt gewährte auf die Abfindungszahlung keinerlei Tarifbegünstigung.

Das Finanzgericht gelangte dagegen zu der Auffassung, die Voraussetzung für eine Tarifbegünstigung hätten vorgelegen. Die Überstundenvergütung sei eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit. Eine solche könne steuerlich nicht anders behandelt werden als eine Nachzahlung von Lohn für die reguläre Arbeitsleistung. Die Vergütung sei auch, was nach dem Zweck der ermäßigten Besteuerung erforderlich sei, "zusammengeballt“ zugeflossen.

Hinweis:

Das FG Münster hat sich in seiner Entscheidung am ausdrücklichen Wortlaut des Gesetz- und Verordnungsgebers orientiert. Ob dies höchstrichterlich haltbar ist, bleibt abzuwarten. Jedenfalls wurde auch die Revision zugelassen. Ob diese eingelegt wurde, ist bislang nicht bekannt.

Quelle:

FG Münster, Urteil vom 23. Mai 2019, 3 K 1007/18, EFG 2019, S. 1199, Revision zugelassen

Bußgeldübernahme führt zu Arbeitslohn


Im Jahr 2013 hat der BFH entschieden, dass es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, wenn eine Spedition die Bußgelder, die gegen ihre angestellten Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt werden, übernimmt.

Zahlungen seien dann kein Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen würden. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse liege vor, wenn aus den Begleitumständen der Zuwendung zu schließen sei, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund stehe. In diesem Fall des „ganz überwiegend” eigenbetrieblichen Interesses könne ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden.

Zu solchen notwendigen Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler Zielsetzungen zählten gegen die Rechtsordnung verstoßende, mit Bußgeldern belegte rechtswidrige Weisungen des Arbeitgebers nicht. Ungeachtet der Frage, ob der Arbeitgeber ein solches rechtswidriges Verhalten angewiesen hat und anweisen darf, könne jedenfalls auf einem solchen rechtswidrigen Tun der Betrieb auch nicht teilweise gründen. Beachtliche betriebsfunktionale Gründe könnten daher insoweit nicht vorliegen.

Damit hat der BFH sich von seiner früheren Rechtsprechung aus dem Jahr 2004 verabschiedet, wonach die Übernahme von Verwarnungsgeldern, die dem Arbeitnehmer eines Paketzustelldienstes ersetzt werden, kein Arbeitslohn sind, wenn ohne den Verstoß gegen ordnungsrechtliche Bestimmungen letztlich ein reibungsloser Betriebsablauf nicht gewährleistet werden kann.

Nunmehr liegt ein neueres Urteil zu dieser Frage vor. So hat das FG Düsseldorf entgegen der bisherigen Auffassung des BFH und der Verwaltung entschieden. Das Verfahren ist jetzt erneut beim BFH anhängig.

Hinweis:

Einspruchsverfahren, die sich auf dieses Verfahren stützen, ruhen daher nun kraft Gesetzes. Allerdings gewährt die Finanzverwaltung keine Aussetzung der Vollziehung.

Quelle:

OFD-Frankfurt vom 7. Juni 2019, S 2332 A 0094 St 222, FG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2016, 1 K 2470/14, EFG 2017, S. 315

Keine Anerkennung eines Mietvertrages unter Lebensgefährten


Eine Steuerpflichtige war als Immobilienmaklerin sowohl nichtselbständig als auch (nebenberuflich) gewerblich tätig. Gleichzeitig war sie Eigentümerin eines Wohn- und Geschäftsgebäudes. Das Dachgeschoss war fremdvermietet, das Obergeschoss bewohnte sie mit ihrem Lebenspartner und das Erdgeschoss nutzte sie betrieblich. Der Lebensgefährte überwies ihr zunächst nur ein Haushaltsgeld von 150 € pro Monat.

In 2015 unterzeichneten die Lebensgefährten sodann einen Mietvertrag, nachdem der Lebensgefährte die hälftige Obergeschosswohnung für 350 € monatlich mietete. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2016 erklärte die Steuerpflichtige dann Mieteinkünfte in Höhe von rund 10.000 € und machte im Gegenzug Werbungskosten von knapp 40.000 € geltend.

Im Rahmen einer Außenprüfung wurde die hälftige Vermietung nicht mehr anerkannt, da die Steuerpflichtige mit dem Mieter in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebe. Gegen den daraufhin geänderten Einkommensteuerbescheid erhob die Steuerpflichtige zunächst Einspruch und dann Klage.

Darin argumentierte sie im Wesentlichen, das Mietverhältnis würde wirklich so gelebt. Im Übrigen hätten sie und der Lebensgefährte jeweils eigene Zimmer zugeordnet. Dem folgte das Finanzgericht nicht. Aus dem wirtschaftlichen Aspekt der Lebensgemeinschaft ergebe sich, dass beide Partner nach ihren Kräften finanziell zur gemeinsamen Lebensführung beitragen, wozu auch das Wohnen gehört. Das Mietverhältnis sei nicht fremdüblich. Kein fremder Dritter würde die angemieteten Räume gemeinsam mit seiner Vermieterin – und damit ohne die Möglichkeit einer eigenen Privatsphäre – benutzen.

Hinweis:

Das Urteil ist keine Überraschung. Schon in der Vergangenheit hat die ständige Rechtsprechung strenge Vorgaben an Verträge zwischen nahen Angehörigen gemacht.
Gerade unter Fremdvergleichsgesichtspunkten ist die vorliegende Entscheidung auch gut nachvollziehbar. Eine Revision wurde erst gar nicht zugelassen.

Quelle:

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juni 2019, 1 K 699/19, BeckRS 2019, 14530

Rückforderung von Kindergeld trotz Auszahlung bei Dritten


Zugunsten eines Steuerpflichtigen war Kindergeld festgesetzt worden, das vorab bis einschließlich Januar 2018 auch auf das angegebene Konto ausgezahlt wurde. Kontoinhaberin war die Ehefrau des Steuerpflichtigen. Das Kind starb schon im Juli 2017.

Später hob die Kindergeldstelle den begünstigenden Bescheid auf und forderte bereits ausgezahltes Kindergeld für den Zeitraum nach dem Tode des Kindes vom Ehemann zurück. Daraufhin erhob er Einspruch. Er wohne nicht mehr in der Ehewohnung, ihm sei der Rückforderungsbescheid auch nicht zugegangen und er verfüge auch nicht mehr über das Konto seiner Ehefrau, trug er vor.

In der ablehnenden Einspruchsentscheidung verwies die Kindergeldstelle im Wesentlichen darauf, es habe für den fraglichen Zeitraum kein Anspruch mehr auf Kindergeld bestanden und das Geld sei auch auf das angegebene Konto überwiesen worden. Der Steuerpflichtige scheiterte mit seiner Klage auch vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Werde eine Steuervergütung wie das Kindergeld ohne rechtlichen Grund gezahlt, so habe derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden sei, einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages. Diese Rechtsfolge trete auch dann ein, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfalle. Ein Dritter als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung werde jedenfalls dann nicht Leistungsempfänger, wenn die Behörde aufgrund einer ausdrücklichen Zahlungsanweisung an diesen gezahlt habe.

Hinweis:

Die Entscheidung des FG ist noch nicht rechtskräftig geworden. Weil die ständige BFH-Rechtsprechung aber recht eindeutig ausfällt, ist kaum vorstellbar, dass eine Revision des Steuerpflichtigen Aussicht auf Erfolg haben würde.

Quelle:

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Juni 2019, 5 K 1182/19, BeckRS 2019, 12399

Stundung einer Kindergeldrückforderung


Ein Steuerpflichtiger bezog bis Januar 2017 Kindergeld für seine Tochter. Die Tochter selbst war nach der Geburt eines eigenen Kindes schon seit August 2014 in Elternzeit. Nachdem die Familienkasse davon erfahren hatte, hob sie die Festsetzung rückwirkend auf und forderte Kindergeld in Höhe von rund 5.500 € zurück.

Dagegen erhob der Steuerpflichtige Einspruch. Unabhängig davon gewährte der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Ratenzahlung für die Rückforderung (50 € monatlich).

Da der Steuerpflichtige die Ratenzahlungsvereinbarung nicht einhielt, forderte der Inkasso-Service den kompletten offenen Betrag zurück. Der Steuerpflichtige trug vor, er könne die Raten von seiner Rente in Höhe von knapp 700 € ohnehin nicht aufbringen. Dies verstand der Inkasso-Service zwar als Stundungsantrag, lehnte diese jedoch ab, da die Rückforderung selbst verschuldet sei.

Gegen die Entscheidung erhob der Steuerpflichtige Klage, über die das Finanzgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte. Nach Auffassung der Richter hätte der Inkasso-Service gar nicht über eine Stundung entscheiden dürfen. Zuständig sei vielmehr die Bundesagentur für Arbeit gewesen. Eine Stundung hätte aber auch nicht gewährt werden dürfen, weil der Steuerpflichtige noch nicht einmal die Raten einschließlich der anfallenden Zinsen bezahlen konnte.

Hinweis:

Das Gericht ließ die Revision zu.
Über den Stundungsantrag muss jetzt noch einmal die Familienkasse entscheiden.

Quelle:

FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 14. Mai 2019, 10 K 3317/18, BeckRS 2019, 16712

Verkauf eines Miteigentumsanteils


In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Wirtschaftsgut mehreren Steuerpflichtigen gehört und einer seinen Anteil (ver-)kauft, z.B. bei einer Maschine in Bruchteilsgemeinschaft.

Bisher ist der BFH davon ausgegangen, dass im Fall der Veräußerung eines Miteigentumsanteils keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung vorliegt. Diese Unterscheidung hat z.B. Auswirkungen auf den anzuwendenden Steuersatz und die zu stellende Rechnung.

Nun hat der BFH seine Rechtsprechung im Hinblick auf das EU-Recht geändert. Er geht nunmehr davon aus, dass der Miteigentumsanteil an einem Gegenstand geliefert wird. Miteigentum nach Bruchteilen sei seinem Wesen nach dem Alleineigentum gleichartig. Im Wirtschaftsleben werde der Bruchteil an einem Gegenstand ebenfalls wie ein separater Gegenstand behandelt.

Die Finanzverwaltung setzt diese Rechtsprechung nun um und ändert diesbezüglich den Umsatzsteueranwendungserlass.

In Zukunft muss also genau geprüft werden:

  • ob eine Bruchteilsgemeinschaft vorliegt oder doch eine GbR,
  • wem die Umsätze genau zuzuordnen sind,
  • wie die Rechnungen gestellt werden,
  • welcher Umsatzsteuersatz anzuwenden ist,
  • ob und wer einen Vorsteuerabzug erhält
Hinweis:

Bei vor dem 18. Juni 2019 ausgeführten Leistungen wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn zwischen den Beteiligten wie bisher übereinstimmend von sonstigen Leistungen ausgegangen wird. Zukünftig muss jedoch anders verfahren werden.
Bitte sprechen Sie uns frühzeitig an, wenn bei Ihnen vergleichbare Sachverhalte vorliegen.

Quelle:

BMF-Schreiben vom 23. Mai 2019, III C 2 S 7100/19/10002, BStBl. 2019 I S. 511

Vorsteuerabzug beim Ausbau öffentlicher Straßen?


Einer GmbH war die Genehmigung zum Betrieb eines Steinbruchs unter der Auflage erteilt worden, eine für den Abtransport des gewonnenen Kalksandsteins zu nutzende öffentliche Gemeindestraße auszubauen. Die Stadt war Eigentümerin der Straße. Aus den für den Ausbau von anderen Unternehmern bezogenen Bauleistungen machte die GmbH den Vorsteuerabzug geltend.

Das Finanzamt unterstellte eine sogenannte unentgeltliche Wertabgabe und setzte Umsatzsteuer fest.

Das Finanzgericht sah das anders und ging von einer nicht steuerbaren unentgeltlichen Wertabgabe aus – dementsprechend gab es jedoch auch keinen Vorsteuerabzug aus den Baumaßnahmen.

Nun muss eigentlich der BFH entscheiden. Dieser ruft in Umsatzsteuerfragen in den letzten Jahren häufig den EuGH an, so auch in diesem Fall. Es liegt also kein endgültiges Urteil vor.

Der EuGH soll nun klären, ob ein Unternehmer, der im Auftrag einer Stadt Baumaßnahmen an einer Gemeindestraße vornimmt, aus von ihm hierfür bezogenen Bauleistungen entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht.

Hinweis:

Abzuwarten bleibt, wie der EuGH zu der aufgeworfenen Frage des Vorsteuerabzuges beim Ausbau öffentlicher Straßen nun Stellung bezieht. Eine Prognose fällt schwer – zu komplex sind die europarechtlichen Vorgaben der MwStSystRL. Nach einer Entscheidung des EuGH wird der BFH die Angelegenheit dann wieder aufgreifen und endgültig entscheiden.

Quelle:

BFH-Beschluss vom 13. März 2019, XI R 28/17, DStR 2019, S. 1460

Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen


Eine GmbH & Co. KG war Inhaberin von Verwertungsrechten an Tonaufnahmen und stellte selbst Tonträger her. Zur Ahndung diverser Urheberrechtsverletzungen beauftragte sie eine Anwaltskanzlei. Die Unterlassungs- und Ersatzansprüche sollten außergerichtlich geltend gemacht und auf dem Vergleichswege beendet werden. Die Rechtsanwaltskanzlei bot den Rechteverletzern jeweils an, gegen eine Unterlassungserklärung und eine Zahlung von pauschal 450 € (netto) von weiteren Maßnahmen abzusehen. Daraufhin gingen auf dem Fremdgeldkonto der Anwaltskanzlei Zahlungen von über 400.000 € ein. Hiervon erhielt die Kanzlei vereinbarungsgemäß 75 % als Honorar zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, monatsweise abzurechnen.

Der Umsatzsteuer-Sonderprüfer des Finanzamtes ging von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen zwischen der KG und den jeweiligen Rechteverletzern aus. Die KG ging dagegen von einer Nichtsteuerbarkeit der erhaltenen Zahlungen aus, machte aber die Vorsteuer aus den Rechtsanwaltskosten dennoch geltend.

Der BFH entschied nun, dass ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang bei gleichzeitigem Vorsteuerabzug vorliegt. Eine entgeltliche Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes setze einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und erhaltenem Gegenwert voraus. Entschädigungs- und Schadensersatzleistungen seien zwar kein Entgelt im Sinne der Umsatzsteuer. Hier liege jedoch ein Leistungsaustausch vor. Die Abmahnung stelle eine Leistung im Interesse beider Parteien an einer günstigen und tragfähigen Problemlösung dar.

Keine Rolle spielte, dass nur eine Pauschale in Ansatz gebracht wurde.

Hinweis:

Es gibt viele Anwaltskanzleien, die sich – offenbar auch sehr einbringlich – mit Abmahnungen beschäftigen. Bei der Beurteilung, ob es sich dabei um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt, sind viele Aspekte zu berücksichtigen. Eine besondere Rolle spielt auch das Europarecht, insbesondere die europäische Mehrwertsteuersystemrichtlinie.

Quelle:

BFH-Urteil vom 13. Februar 2019, XI R 1/17, NJW 2019, S. 1836

Vorsteueraufteilung bei gemischt genutztem Gebäude – Flächenschlüssel als Regelmaßstab


Mit dem nachfolgenden Urteil ist ein Rechtstreit über die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen bei einem gemischt genutzten Gebäude für das Streitjahr 2004 (!) endgültig beendet.

„1. Für die Aufteilung und Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus der Herstellung und Unterhaltung eines durch Ladenlokale im gewerblich genutzten Erdgeschoss und umsatzsteuerfrei vermietete Wohnungen in den Obergeschossen gemischt genutzten Gebäudes ist der Flächenschlüssel zu Grunde zu legen, wenn die Unterschiede in Bauart und Ausstattung (Raumhöhe, Heizungsanlage, Fenster, Sanitärausstattung, Oberböden, sonstige Eingangsleistungen) nicht dazu führen, dass die Berechnung des Rechts auf Vorsteuerabzug unter Anwendung des Umsatzschlüssels zu einem präziseren Ergebnis führt (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 09.06.2016…und zum BFH-Urteil vom 10.08.2016…).

2. Die Feststellungslast für derartige erhebliche Unterschiede liegt bei dem Steuerpflichtigen.

3. Die zu berücksichtigenden Flächen bestimmen sich ohne Berücksichtigung des Treppenhauses, des Kellers und der Tiefgarage nach der Wohnfläche der Wohnungen und der Nutzfläche der Ladenlokale.“

Quelle:

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2018 – 1 K 2798/16-U; FG Düsseldorf, Newsletter 5/2019 vom 14.5.2019)

Vermietung angemieteter Ferienwohnungen – Margenbesteuerung nach § 25 UStG


„Die Vermietung von Ferienwohnungen, die der Unternehmer von anderen Unternehmern angemietet hat, unterliegt der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unter Anwendung des Regelsteuersatzes.“

Im Streitfall mietete die Klägerin Ferienwohnungen und Ferienhäuser von den Eigentümern an und vermietete diese für Urlaubszwecke an Privatpersonen, i.d.R. unter Übernahme der Reinigung sowie der Gestellung eines Wäsche- und Semmelservices.

Hinweise:

  • Nach einem Urteil des EuGHs sind die deutschen Regelungen des § 25 UStG rechtswidrig und müssen geändert werden (vgl. 5/2018).

Die Vermietung „eigener“ Ferienwohnungen unterliegt nach § 13 Abs. 2 Nr. 11 UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Quelle:

BFH-Urteil vom 27.3.2019 – V R 10/19

Grunderwerbsteuer einer Anteilsvereinigung bei Rückerwerb


Eine Steuerpflichtige war alleinige Gesellschafterin der X-GmbH. Die Y-GmbH war in derselben Branche tätig. In 2005 wurden an einem und demselben Tag verschiedene notarielle Verträge zwischen den GmbHs geschlossen.

Im ersten Vertrag verkaufte die Y-GmbH der X-GmbH einen bestimmten Geschäftsbereich mit den dazugehörigen Wirtschaftsgütern. Zum Geschäftsbetrieb gehörte auch ein Grundstück, das mitverkauft wurde. Welcher Kaufpreisanteil darauf entfiel, war nicht festgelegt. Der Vertragsvollzug sollte gesondert notariell beurkundet werden. In einer weiteren Urkunde erwarb die Y-GmbH von der Steuerpflichtigen einen Geschäftsanteil von 24,9 % an der X-GmbH. Darüber hinaus wurde eine Rückkaufsoption zugunsten der Steuerpflichtigen vereinbart, die diese in 2007 auch geltend machte.

Der BFH musste diesen Fall nun hinsichtlich der Grunderwerbsteuer beurteilen, denn es ging dabei um eine grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsveräußerung an einer Gesellschaft bei gleichzeitigem Rückerwerb.

Wie die Finanzverwaltung gingen auch die BFH-Richter davon aus, dass das Grundstück dem Veräußerer beim vorhergehenden Erwerbsvorgang schon zuzurechnen gewesen sein muss, um ggf. zu einer Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer aufgrund eines Rückerwerbs zu kommen.

Hier gingen die Richter jedoch von einem Ersterwerb aus. Dem stünden die vielen notariellen Verträge auch nicht entgegen; dort sei keine Reihenfolge, sondern eine absolute Gleichzeitigkeit aller Vereinbarungen vorgesehen gewesen.

Hinweis:

Der Rückerwerb setzt voraus, dass vorher bereits ein Erwerb vorlag, der später wieder rückabgewickelt wird. Diese Fallkonstellation unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer.
Fraglich war hier allerdings, ob ein Ersterwerb überhaupt vorlag. Jedenfalls war im ersten Vertrag keine Auflassung, wie die dingliche Einigung im Juristenjargon heißt, erklärt worden. Dies reichte für einen Ersterwerb im grunderwerbsteuerlichen Sinne nicht aus. Zu dieser Überzeugung gelangten die BFH-Richter recht eindeutig.

Quelle:

BFH-Urteil vom 20. Februar 2019, II R 27/16, DStR 2019, S. 1522

Vorläufigkeitsvermerk bei der Besteuerung von Leibrenten


Ein Steuerpflichtiger war als Chemikant in der Schweiz angestellt. Entsprechend den Schweizer Gesetzen leisteten sowohl er als auch seine Arbeitgeberin Beiträge zur Alters- und Hinterlassenenversicherung bzw. schweizerischen Pensionskasse. In 2010 erhielt der Steuerpflichtige von der schweizerischen Pensionskasse unter Abzug der einzubehaltenden Quellensteuer einen Betrag in Höhe von 20.000 CHF (rund 14.400 €) als sogenannten "Vorbezug" ausgezahlt.

Das deutsche Finanzamt rechnete dem Steuerpflichtigen die Kapitalauszahlung unter Berücksichtigung eines Besteuerungsanteils von 60 % (rund 8.600 €) zu und setzte Einkommensteuer fest.

Der Steuerpflichtige beantragte, den steuerpflichtigen Anteil der Rentenzahlung unter Berücksichtigung der Öffnungsklausel mit nur rund 7.700 € anzusetzen. Der vorläufige Bescheid wurde teilweise geändert. Später beantragte der Steuerpflichtige eine nochmalige Abänderung, dem das Finanzamt nun nicht mehr entsprach, denn diesbezüglich sei der Bescheid nicht mehr vorläufig.

Die entscheidende und vor Gericht seinerzeit noch offene Frage zur steuerlichen Behandlung von Kapitalleistungen aus schweizerischen Pensionskassen seien vom Vorläufigkeitsvermerk nicht umfasst gewesen. Dies spiegele sich im ausdrücklichen Wortlaut des Vorläufigkeitsvermerkes wider.

Hinweis:

Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig geworden. Ändern wird sich daran nichts mehr. Der Steuerpflichtige und seine Berater haben wohl keine Erfolgsaussichten mehr in einem Revisionsverfahren gesehen. Für den steuerlichen Laien sind die Formulierungen im Steuerbescheid auch oft so ähnlich, dass keine Unterschiede gesehen werden. Für die Praxis zeigt das Verfahren einmal wieder, wie wichtig es ist, solche Feinheiten frühzeitig mit den Steuerberaterinnen und Steuerberatern zu klären.

Quelle:

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2018, 14 K 3172/17, BeckRS 2018, 44625

Zustellungszeitpunkt bei privatem Postdienstleister


Ein Steuerpflichtiger hatte zwischen 2011 und 2014 seinen Wohnsitz in Irland. Danach zog er nach Deutschland. Seine Kinder gingen an den jeweiligen Orten zur Schule. Ein in 2012 gestellter Kindergeldantrag wurde abgelehnt, woraufhin der Steuerpflichtige Einspruch erhob. Die abschlägige Einspruchsentscheidung wurde laut Vermerk der zuständigen Finanzbeamtin am 6. November 2015 abgesandt. Die Post wurde durch das Sub-Unternehmen eines regionalen Postdienstleisters abgeholt.

Am 10. Dezember 2015 erhob der Steuerpflichtige Klage. Streitig war, ob dies noch rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist erfolgte. Das Finanzgericht wies die Klage wegen Ablaufs der Klagefrist ab. Daraufhin wurde der BFH angerufen.

Der BFH beurteilte den Sachverhalt anders als das Finanzgericht und wies die Sache zurück.

Die FG-Richter müssen nun klären, ob der private Dienstleister – unter Zwischenschaltung von Sub-Unternehmern – so organisiert war, dass innerhalb von drei Tagen regelmäßig von einem Zugang ausgegangen werden kann.

Hinweis:

Ein Verwaltungsakt muss dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben werden, ihm also so zugänglich gemacht werden, dass er von seinem Inhalt sicher Kenntnis nehmen kann. Zugunsten der ausstellenden Behörden greift eine sog. Zugangs-Fiktion von drei Tagen. Erst dann beginnen die Rechtsmittelfristen zu laufen. Problematisch war hier die Einschaltung privater Postdienstleister. In diesen Fällen greift die normale Zugangsfiktion u.U. nicht.

Quelle:

FG Münster, Urteil vom 15. Mai 2019, 13 K 3280/18, EFG 2019, S. 1156

Keine Klage allein durch einfache E-Mail an Kindergeldkasse


Die Kindergeldkasse lehnte die Festsetzung von Kindergeld für den Sohn eines Steuerpflichtigen ab. Der Einspruch dagegen blieb ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld lägen nicht vor.

Als Anhang zu einer bei der Familienkasse eingegangenen einfachen E-Mail hatte der Steuerpflichtige eine pdf-Datei übersandt, welche die Ablichtung eines von ihm unterzeichneten Schreibens enthielt, in dem es hieß: „ …hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich gegen die Einspruchsentscheidung……..Widerspruch einlege. Bitte berücksichtigen Sie den Nachweis der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht”.

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist bat der Anwalt des Steuerpflichtigen, den Widerspruch als Klage zu behandeln und an das zuständige Finanzgericht weiterzuleiten.

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage als unzulässig zurück, da sie nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Form erhoben worden sei.

Hinweis:

Die formalen Anforderungen für die elektronische Übermittlung schriftlich einzureichender Dokumente an das Finanzgericht sind immer zu beachten. Danach reicht es nicht aus, wenn das Dokument „einfach” signiert wird (z.B. bildliche Wiedergabe der eingescannten Unterschrift oder schlichte Namenswiedergabe). Es muss zudem ein sogenannter sicherer Übertragungsweg genutzt werden, z.B. über ein De-mail-Konto oder ein Anwaltspostfach. Eine einfache E-Mail gehört nicht dazu.

Quelle:

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Mai 2019, 7 K 7019/19

Abgabefrist für Steuererklärungen 2018


Sofern die Steuererklärungen 2018 (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, gesonderte und einheitliche Feststellung) von Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, verlängert sich die grundsätzliche Frist (31. Juli 2019) allgemein bis zum 29.02.2020.

Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Ergänzt werden die neuen Fristenregelungen durch Änderungen beim Verspätungszuschlag (§ 152 AO), der künftig grundsätzlich automatischohne Ermessensabwägung des Finanzamts – festgesetzt wird. Der Zuschlag beträgt z.B. bei der Einkommensteuerveranlagung 0,25 % der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 € für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.

Hinweis:

Um Bearbeitungsengpässe über die Jahreswende hinweg zu vermeiden, sollten die notwendigen Unterlagen den steuerlichen Beratern zeitnah zur Verfügung gestellt werden.

Honorare für Architekten und Ingenieure für Planungsleistungen


Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs verstößt die „Honorarordnung für Architekten und Ingenieure“ (HOAI) gegen Europäisches Recht. Danach hat Deutschland gegen diverse Verpflichtungen für Dienstleistungen im Binnenrecht dadurch verstoßen, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat. Bislang schreibt die HOAI für die Flächen-, Objekt- und Fachplanung entsprechende Mindest- und Höchstsätze verbindlich vor. Künftig müssen die Honorare frei vereinbar sein.

Quelle:

EuGH-Urteil vom 4.7.2019 – C 377/17

Gesetzentwurf – Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung


Ein Gesetzentwurf sieht die Einführung einer steuerlichen Forschungszulage vor, unabhängig von der Gewinnsituation und der Größenordnung der Unternehmen. Förderfähig sind nach dem Entwurf Vorhaben, mit denen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen wird und Aufwendungen, die nach dem 31.12.2019 entstehen. Die Bemessungsgrundlage für diesbezügliche Aufwendungen beträgt maximal 2 Mio. Euro pro Unternehmen und Wirtschaftsjahr. Die Höhe der antragsgebundenen steuerfreien Forschungszulage beträgt 25 % der Bemessungsgrundlage, pro Jahr maximal 500T€.

Quelle:

Entwurf Forschungszulagengesetz (FzulG) (Bundesrat Drucksache 242/19 v. 23.5.2019)