in unserem Kanzleibrief Oktober 2019 haben wir interessante Themen zu rechtlichen und steuerlichen Sachverhalten ausgewählt, um Sie hierüber zu informieren.
Bitte sprechen Sie uns an, falls Sie zu den einzelnen Themen Fragen haben oder weitere Informationen benötigen.
Viele Grüße
Ihr Team bei Schauer Häffner & Partner
Fälligkeit | Zahlungsfrist bei Überweisung | |
Lohn-/Kirchensteuer | 11.11. | 14.11. |
Umsatzsteuer | 11.11. | 14.11. |
Gewerbesteuer | 15.11. | 18.11 |
Grundsteuer | 15.11. | 18.11. |
Sonstige Termine
Die Bundesregierung hat das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlages beschlossen.
Der Solidaritätszuschlag (Soli) wurde mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1995 an eingeführt. Als Ergänzungsabgabe hatte der Solidaritätszuschlag den Zweck, den mit der Wiedervereinigung einhergehenden finanziellen Mehrbedarf des Bundes auszugleichen. Die Mittel stehen daher alleine dem Bund zu.
Nun soll der Solidaritätszuschlag für niedrige und mittlere Einkommen zurückgeführt werden. Spitzenverdiener werden weiterhin belastet. Er bleibt damit im Kern bestehen, jedoch werden die Freigrenzen deutlich erhöht. So wird die Abgabe zukünftig bei Einzelveranlagung erst ab einer festzusetzenden Einkommensteuer von 16.956 € erhoben, anstatt bisher ab 972 €. Bei Zusammenveranlagung steigt die Freigrenze von 1.944 € auf 33.912 €.
Ebenfalls angepasst wird die sogenannte Milderungszone, wovon insbesondere Steuerpflichtige in den gehobenen mittleren Einkommensteuerschichten profitieren, deren festzusetzende Einkommensteuer über den Freigrenzen liegt. Der Solidaritätszuschlag beträgt grundsätzlich 5,5 % der festzusetzenden Steuer, zukünftig höchstens jedoch 11,9 % der die Freigrenze übersteigenden Bemessungsgrundlage. Dieser Milderungssatz lag zuvor bei 20 %.
Hinweis:
Nach dem Gesetzentwurf werden durch die Anhebung der Freigrenzen rund 90 % der Steuerzahler vollständig vom Solidaritätszuschlag entlastet. Für weitere 6,5 % entfällt er zumindest teilweise.
Das Gesetz muss nun noch vom Bundestag verabschiedet werden. Da es sich um eine Bundessteuer handelt, ist eine Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich. Fraglich ist hingegen, ob der Gesetzentwurf in der derzeitigen Form mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die FDP hat bereits angekündigt das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen.
Quelle:
Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 20. August 2019
Der demnächst anstehende Jahreswechsel ist ein optimaler Zeitpunkt, um steuerliche Gestaltungen umzusetzen. Auf betrieblicher Ebene stellt sich die Frage, ob Maßnahmen jetzt in Angriff genommen oder ob sie in das Wirtschaftsjahr 2020 verschoben werden sollten. Gestaltungen auf betrieblicher als auch auf privater Ebene sollten immer das Ziel haben, ein gleichmäßiges Einkommen zu erreichen, die Steuerprogression zu mildern und die Steuerbelastung sowohl für das aktuelle Jahr als auch für die künftigen Jahre zu optimieren. Daneben können auch Steuerstundungseffekte erzielt werden.
Grundlage für eine Steuerplanung ist eine Gewinn- bzw. Ergebnisvorschau (Planungsrechnung). Welche einzelnen bilanzpolitischen Maßnahmen zu ergreifen sind, hängt davon ab, ob der Betrieb sich in einer Gewinn- oder Verlustsituation befindet.
Hinweis:
Wir erstellen für Sie kurzfristig eine Gewinn- bzw. Ergebnisvorausschau bis zum 31. Dezember 2019.
Abschreibungen gezielt einsetzen
Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden zu Lasten des Gewinns abgeschrieben. Die Abschreibung erfolgt linear, d.h. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden gleichmäßig über die Nutzungsdauer hinweg abgeschrieben.
Die Abschreibung beginnt mit der Anschaffung (Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten) bzw. mit der Herstellung (Fertigstellung) des Wirtschaftsgutes und erfolgt „pro-rata-temporis“, d.h. monatsgenau.
Hinweis:
Wer noch im alten Wirtschaftsjahr ohnehin anstehende Investitionen durchführt, kann zumindest zeitanteilig die Abschreibung gewinnmindernd geltend machen.
Für kleine und mittelgroße Unternehmen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, durch Sonderabschreibungen den Gewinn zu mindern. Die Sonderabschreibung beträgt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und kann im Jahr der Investition vollständig abgezogen oder auf das Jahr der Investition und die folgenden vier Jahre frei verteilt werden und so den Gewinn über mehrere Jahre hinweg glätten. Sie ist eine Jahresabschreibung und kann neben der regulären AfA abgezogen werden.
Hinweis:
Durch vorgezogene Investitionen kann mittels Sonderabschreibung der Gewinn erheblich geschmälert werden.
Eine solche Sonderabschreibung ist für alle neuen oder gebrauchten beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zulässig, sofern diese im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und im nächsten Wirtschaftsjahr zu mindestens 90 % im Betrieb des Steuerpflichtigen genutzt werden. Nur kleine und mittlere Betriebe dürfen die Sonderabschreibung nutzen. Damit ein Unternehmen als klein oder mittelgroß gilt, muss es folgende Betriebsgrößen am Ende des Wirtschaftsjahres vor der Investition erfüllen:
Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gilt schließlich als Grenze ein (Ersatz-) Wirtschaftswert von 125.000 €. Den Ersatzwirtschaftswert müssen Betriebe in den neuen Bundesländern beachten, allerdings nur den Anteil, der auf die Eigentumsflächen entfällt.
Hinweis:
Bilanzierende Betriebe können die Betriebsvermögensgrenze beeinflussen, z.B. durch Entnahmen oder die zielgerichtete Ausgliederung von Wirtschaftsgütern. Freiberufler können einen Wechsel der Gewinnermittlungsart in Betracht ziehen. Wechselwirkungen oder Übergangsgewinne sind jedoch zu beachten. Wie beraten Sie gerne!
Abschreibungspotenzial gibt es auch durch geringwertige Wirtschaftsgüter, die bis zu einem Wert von 800 € sofort abgesetzt werden können. Dadurch kann deren vorgezogene Anschaffung das steuerliche Ergebnis mindern. Von der Sofortabschreibung profitieren alle beweglichen abnutzbaren Anlagegüter, die einer selbstständigen Nutzung und Bewertung fähig sind. Alternativ zur 800 €-Regel gibt es auch die sog. Poolabschreibung. Dabei werden sämtliche Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto mehr als 250 € aber nicht mehr als 1.000 € betragen, in einen jährlichen Sammelposten eingestellt. Dieser ist pro Jahr um ein Fünftel aufzulösen. Der Unternehmer muss sich im Wirtschaftsjahr einheitlich entweder für die Sofortabschreibung oder für die Poolabschreibung entscheiden.
Investitionsabzugsbetrag
Ein erhebliches Gewinnminderungspotenzial bietet der Investitionsabzugsbetrag. Wer in den nächsten drei Wirtschaftsjahren in bewegliches abnutzbares Anlagevermögen investieren will, kann in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einen Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd abziehen. Es gelten die gleichen Vorrausetzungen und Größenmerkmale wie bei der Sonderabschreibung. Diese müssen im Jahr des Abzugs erfüllt werden.
Hinweis:
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages ist, dass die Summe der Abzugsbeträge bzw. der hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt wird.
Der Investitionsabzugsbetrag pro Betrieb ist der Höhe nach auf insgesamt 200.000 € begrenzt.
Wird schließlich investiert, können in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. Allerdings kann die Hinzurechnung vollständig kompensiert werden, indem im gleichen Wirtschaftsjahr eine betragsgleiche Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufwandswirksam vorgenommen wird.
Eine konkrete Investitionsabsicht wird nicht verlangt. Wird allerdings nicht investiert, muss der Investitionsabzugsbetrag im Jahr seines Abzugs rückgängig gemacht werden. Der Steuerbescheid des Abzugsjahres wird geändert. Es fallen u.U. Zinsen an.
Bewertung des vorhandenen Vermögens
Für Wirtschaftsgüter, die nicht planmäßig abgeschrieben werden dürfen, kommt eine Teilwertabschreibung in Betracht. Das betrifft vor allem unbebaute Grundstücke und Wertpapiere. Voraussetzung ist eine dauerhafte Wertminderung. Es sollte zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres geprüft werden, ob dauerhafte Wertminderungen vorliegen.
Für die Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens kann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt.
Beispiel:
Ein Unternehmer hat eine Maschine in 01 zu Anschaffungskosten von 100.000 € erworben. Die Nutzungsdauer beträgt zehn Jahre, die jährliche Abschreibung beträgt 10.000 €. Im Jahr 02 beträgt der Teilwert nur noch 30.000 € bei einer Restnutzungsdauer von acht Jahren.
Eine Teilwertabschreibung auf 30.000 € ist zulässig. Die Minderung ist voraussichtlich von Dauer, da der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag bei planmäßiger Abschreibung erst nach fünf Jahren (Ende Jahr 07), das heißt, erst nach mehr als der Hälfte der Restnutzungsdauer, erreicht wird.
Für die Wirtschaftsgüter des nichtabnutzbaren Anlagevermögens ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Gründe für eine niedrigere Bewertung voraussichtlich anhalten werden.
Teilwertabschreibungen sind aber auch bei Verlusten im betrieblichen Aktiendepot möglich. Bei börsennotierten, börsengehandelten und aktienindexbasierten Wertpapieren des Anlage- und Umlaufvermögens ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Erwerbszeitpunkt gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet.
Hinweis:
Beachten Sie jedoch bitte auch, dass eine Teilwertabschreibung gewinnerhöhend rückgängig zu machen ist, wenn der Wert des Wirtschaftsgutes sich wieder erholt hat (Wertaufholung). Bei Wertpapieren ist die Wertaufholung auf den aktuellen Börsenkurs am Bilanzstichtag, maximal auf die Anschaffungskosten vorzunehmen. Die Bagatellgrenze von 5 % kommt hier nicht zur Anwendung.
Rücklagenbildung und -auflösung
Oftmals werden bei der Veräußerung oder beim Ausscheiden von Wirtschaftsgütern erhebliche stille Reserven aufgedeckt, wie etwa beim Verkauf von Grund und Boden. Die aufgedeckten stillen Reserven müssen grundsätzlich versteuert werden. In bestimmten Fällen lässt sich das allerdings durch die Bildung von Rücklagen vermeiden. Der Gesetzgeber hat dafür bestimmte Rücklagenformen vorgesehen. Am gebräuchlichsten sind die Reinvestitionsrücklage und die Ersatzbeschaffungsrücklage.
Reinvestitionsrücklagen oder sog. § 6b/§ 6c-Rücklagen können gebildet werden, wenn bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens - wie etwa Grund und Boden, Gebäude, Aufwuchs mit dem dazugehörenden Grund und Boden, Anteile an Kapitalgesellschaften - veräußert werden. Der Veräußerungsgewinn muss zunächst nicht versteuert werden, sondern darf in eine steuerneutrale Rücklage eingestellt werden.
Sind solche Rücklagen bereits in der Bilanz enthalten, muss abgewogen werden, ob diese ggf. zuzüglich eines Zinszuschlags aufzulösen sind. Das wäre der Fall, wenn die Reinvestitionsfrist abgelaufen ist. Zum 31. Dezember 2019 sind davon in der Regel Rücklagen aus dem Jahr 2015 betroffen. Werden im laufenden Jahr Verluste erzielt, kann die Rücklage - ggf. teilweise - zum Ausgleich des Verlustes aufgelöst werden.
Rücklagen für Ersatzbeschaffung können gebildet werden, wenn ein Wirtschaftsgut wegen höherer Gewalt, wie etwa Brand, Sturm, Hochwasser oder zur Vermeidung einer Enteignung, aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern ist die Rücklage am Ende des ersten Wirtschaftsjahres nach der Bildung aufzulösen, bei Rücklagen für Grund und Boden (mit Aufwuchs) und Gebäuden beträgt die Frist vier Jahre, bei neu hergestellten Gebäuden sogar sechs Jahre. Eine Verlängerung der Frist von einem auf vier Jahre ist im Einzelfall möglich. Eine Nachverzinsung gibt es nicht.
Hinweis:
Zum Ende des Wirtschaftsjahres sollte geprüft werden, ob bereits bestehende Rücklagen auf Ersatz- bzw. Reinvestitionswirtschaftsgüter übertragen werden können.
Rückstellungen
Rückstellungen mindern den Gewinn, indem sie künftige Ausgaben vorwegnehmen. Bei Rückstellungen handelt es sich in der Regel um eine Verbindlichkeit gegenüber einem anderen, die zwar vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht wurde, hinsichtlich von Höhe und Fälligkeit noch ungewiss ist. Typische Beispiele sind Rückstellungen für:
Reparaturen durchführen
Auch durch das Vorziehen von betriebsnotwendigen Reparaturen kann der Gewinn noch in diesem Jahr gemindert werden.
Zudem kann der Gewinn für das Wirtschaftsjahr 2019 durch eine Instandhaltungsrückstellung gemindert werden, wenn die Instandhaltungsarbeiten im nächsten Wirtschaftsjahr in den ersten drei Monaten erledigt werden.
Verlustausgleichsverbot bei Kommandit-Beteiligungen beachten
Kommanditisten sollten etwaige Verluste aus ihrer Beteiligung im Auge behalten. Droht eine Verlustzuweisung für das Wirtschaftsjahr 2019, können diese bei bereits negativen Kapitalkonten eventuell nicht oder nicht in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt werden. Nur mit späteren Gewinnen kann der Verlust kompensiert werden, was aber in Einzelfällen sogar sinnvoll sein kann.
Kommanditisten haben in der Regel mehrere Gesellschafterkonten bei der KG. Für den steuerlichen Verlustausgleich stehen nur diejenigen zur Verfügung, die mit Verlusten verrechnet werden. Werden Sonderbetriebseinnahmen, etwa Tätigkeitsvergütungen oder Nutzungsentgelte für Sonderbetriebsvermögen, auf einem separaten Konto gebucht, steht dieses u.U. nicht für den Verlustausgleich zur Verfügung. Dann muss der Kommanditist eventuell trotz Verlustanteil seine Sonderbetriebseinnahmen versteuern. Einem eingeschränkten Verlustausgleich kann man jetzt noch entgegenwirken. Wichtig ist, dass noch vor Ablauf des Wirtschaftsjahres die Initiative ergriffen wird. Folgende Maßnahmen könnten sinnvoll sein:
Haftungssummenerhöhung zum erweiterten Verlustausgleich (Eintragung muss vor dem Bilanzstichtag im Handelsregister erfolgt sein).
Hinweis:
Die angesprochenen Maßnahmen sollten auch aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll sein. Sprechen Sie uns rechtzeitig an, damit Sie Ihre Verluste als Kommanditist höchstmöglich geltend machen können!
Schuldzinsenabzug sichern
Einzelunternehmer und Personengesellschaften können grundsätzlich ihre betrieblichen Schuldzinsen gewinnmindernd abziehen. Einschränkungen gibt es allerdings dann, wenn sich zum Bilanzstichtag Überentnahmen ergeben. Das ist der Fall, wenn die Entnahmen des laufenden Wirtschaftsjahres den Gewinn und die Einlagen übersteigen. Salden aus Vorjahren werden berücksichtigt. Trotz Überentnahmen gibt es keine Abzugsbeschränkungen für Schuldzinsen, die aus der Finanzierung von Anlagevermögen stammen.
Durch Einlagen und das Stoppen von Entnahmen sowie gezielte Gewinnverlagerungen kann hier der Schuldzinsenabzug gesichert werden.
Hinweis:
Gezielte Einlagen in den letzten Tagen des Wirtschaftsjahres und Wiederentnahmen in den ersten Tagen des neuen Jahres hat der BFH allerdings als Gestaltungsmissbrauch angesehen.
Thesaurierungsbegünstigung
Steuerpflichtige können nicht entnommene betriebliche Gewinne auf Antrag ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von 28,25 % (mit Solidaritätszuschlag 29,8 %, ggf. zzgl. Kirchensteuer) versteuern lassen. Voraussetzung ist, dass der Betrieb seinen Gewinn durch Bilanzierung ermittelt. Einzelunternehmer und auch Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die zu mehr als 10 % beteiligt sind oder deren Gewinnanteil über 10.000 € liegt, können die Begünstigung in Anspruch nehmen.
Der günstige Steuersatz gilt nur für Gewinnanteile, die nicht entnommen, d.h. im Unternehmen belassen werden (sog. Thesaurierung) und für Investitionen bereit stehen.
Hinweis:
Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermitteln, müssen rechtzeitig zur Bilanzierung wechseln, wenn sie die Thesaurierungsoption in Anspruch nehmen möchten. Das hat Vor- aber auch Nachteile. Lassen Sie sich von uns beraten, ob ein Wechsel zur Bilanzierung für Sie vorteilhaft ist!
Wenn der ermäßigt besteuerte Gewinn später entnommen wird, ist immer eine Nachsteuer von 25 % fällig - unabhängig von den dann tatsächlich erzielten Einkünften. Das ist z.B. der Fall, wenn mehr entnommen wird als an Gewinn erzielt und an Einlagen getätigt wurde.
Hinweis:
Die Thesaurierungsbegünstigung lohnt sich ohnehin nur dann, wenn der persönliche Einkommensteuersatz des Unternehmers bzw. Mitunternehmers über 30 % liegt. Zur Prüfung, ob die Thesaurierungsbegünstigung für Ihre steuerliche Belastung vorteilhaft ist, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns!
Elektrofahrzeuge
Für die Berechnung des geldwerten Vorteils eines Elektrofahrzeuges oder eines Hybridelektrofahrzeuges, welches zu mehr als 50% für betriebliche Zwecke genutzt wird, ist für seit dem 1. Januar 2019 angeschaffte Fahrzeuge nur die Hälfte des Bruttolistenpreises anzusetzen. Die Regelung war ursprünglich auf Anschaffungen bis zum 31. Dezember 2021 begrenzt, wird nun jedoch durch das Jahressteuergesetz 2019 bis zum 31. Dezember 2030 verlängert, wodurch die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges steuerlich noch attraktiver wird. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils mittels eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches sind bei Anschaffung seit dem1. Januar 2019 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Elektro-Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen (Leasingraten) nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Sonderabschreibung für Elektrolieferfahrzeuge
Für Lieferfahrzeuge (Fahrzeuge zur Güterbeförderung nach den EG-Fahrzeugklassen N1 und N2) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 7,5 Tonnen, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, wird für Anschaffungen vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2030 eine Sonderabschreibung in Höhe von 50% eingeführt.
Hinweis:
Spielen Sie mit dem Gedanken, sich ein begünstigtes Lieferfahrzeug anzuschaffen, sollten Sie die Investition daher bis 2020 herauszögern. Eine Bestellung des Fahrzeuges in 2019 ist möglich, wenn die Auslieferung erst in 2020 erfolgt.
Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2020 angeschafft werden, sind zudem für 10 Jahre von der Kfz-Steuer befreit.
Die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge gilt auch für technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Elektro-Umrüstungen.
Begünstigung von betrieblichen Fahrrädern
Seit dem 1. Januar 2019 muss für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrades kein geldwerter Vorteil mehr versteuert werden. Dies gilt auch für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeuge gelten (max. Geschwindigkeit des Elektroantriebs von 25 km/h). Damit das Fahrrad dem Betriebsvermögen zugeordnet werden kann, muss eine betriebliche Nutzung von mindestens 10 % gegeben sein.
Ferner kann ein Fahrrad einem Arbeitnehmer steuerfrei zur (privaten) Nutzung überlassen werden, wenn die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt (keine Gehaltsumwandlung).
Pauschalsteuer für Geschenke
Geschenke, die der Unternehmer seinen Geschäftsfreunden zukommen lässt, muss der Empfänger grundsätzlich versteuern, entweder als Betriebseinnahme oder als geldwerten Vorteil. Um das zu verhindern, bleibt dem Unternehmer oftmals nur der Weg, die Steuer für den Beschenkten pauschal zu übernehmen.
Die Pauschalierung ist für Sachzuwendungen bis maximal 10.000 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr möglich. Die Pauschalsteuer beträgt 30 %. Wird der Antrag gestellt, muss die Pauschalsteuer für alle in einem Wirtschaftsjahr gewährten Sachzuwendungen abgeführt werden, jedoch getrennt nach den Empfängerkreisen „Geschäftsfreunde“ und „eigene Arbeitnehmer“.
Soll die Pauschalbesteuerung für das Jahr 2019 angewandt werden, so sind bestimmte Fristen zu beachten. Bei Geschenken an Geschäftsfreunde muss die Steuer mit der letzten Lohnsteueranmeldung des Wirtschaftsjahres abgeführt werden. Bei Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer gilt als letzter Termin die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, also der 28. Februar 2020.
Hinweis:
Durch die Pauschalierung erfasst werden sollen nach Rechtsprechung des BFH nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.
Außerdem müssen Aufmerksamkeiten, deren Wert 60 € nicht übersteigen, nicht in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung einbezogen werden. Ebenso sind Streuwerbeartikel, also Sachzuwendungen, deren Wert 10 € nicht übersteigt, nicht in die Pauschalierung einzubeziehen.
Verlagerung von Einnahmen und Ausgaben
Freiberufler ermitteln ihren Gewinn in der Regel anhand einer Einnahme-Überschussrechnung. Hier gilt das Zufluss- und Abflussprinzip.
Freiberufler, die im Jahr 2019 einen vergleichsweise hohen Gewinn erwirtschaften, sollten ausstehende Rechnungen noch dieses Jahr begleichen. Zahlungseingänge können ins Jahr 2020 verlagert werden, indem die Rechnung erst im nächsten Jahr gestellt wird.
Wird für das Jahr 2019 eher mit einem Verlust oder einem geringeren Überschuss gerechnet? Dann sollten ausstehende Rechnungen, soweit überhaupt möglich, erst im Jahr 2020 bezahlt werden. Rechnungen für bereits erbrachte Leistungen sollten dagegen möglichst rasch geschrieben bzw. angemahnt werden.
Hinweis:
Sofern sich für das Jahr 2019 Verluste abzeichnen oder noch Verlustvorträge aus Vorjahren vorhanden sind, sollten Sie in Erwägung ziehen, geplante Veräußerungen oder Entnahmen, z.B. durch Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem gewillkürten Betriebsvermögen ins Privatvermögen, umzusetzen. Die dabei aufgedeckten stillen Reserven können mit den Verlusten verrechnet werden, sodass diese unterm Strich nicht zu einer Steuerbelastung führen.
Trotz der möglichen Einkünfteverlagerung zum Jahreswechsel muss eine Ausnahmeregel für regelmäßig wiederkehrende Leistungen beachtet werden. Dazu gehören v.a. Mieten, Leasingraten oder die Umsatzsteuer-Vorauszahlung. Solche Einnahmen oder Ausgaben müssen dem Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugerechnet werden, wenn sie binnen zehn Tagen vor oder nach dem Ende des Kalenderjahres geleistet werden. Soll bspw. bei einer guten Ertragslage die Büromiete für den Monat Januar 2020 ins Jahr 2019 vorgezogen werden, muss sie bereits vor dem 21. Dezember 2019 bezahlt werden, damit sie wegen der 10-Tage-Regelung nicht doch zu den Betriebsausgaben des Jahres 2020 gehört.
Wurde eine Einzugsermächtigung erteilt, gilt der Aufwand schon am Fälligkeitstag als abgeflossen, auch wenn die eigentliche Belastung auf dem Bankkonto erst später erfolgt.
Hinweis:
Da besonders Freiberufler-GbRs häufig die Gewinngrenze von 100.000 € für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen bzw. Sonderabschreibungen übersteigen, sollte bei größerem Investitionsbedarf der Wechsel zur Bilanzierung geprüft werden, wenn die Betriebsvermögensgrenze im Übrigen eingehalten werden kann. Dies muss jedoch sorgfältig abgewogen werden, denn es können anderweitige Vorteile der Einnahme-Überschussrechnung verloren gehen und ein Übergangsgewinn zu ermitteln sein.
Offenlegung des Jahresergebnisses vermeiden
Kapitalgesellschaften müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens ein Jahr nach Bilanzstichtag im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen. Dort sind die Unternehmensdaten frei zugänglich, d.h. sie können von Konkurrenz, Lieferanten und Kunden eingesehen werden.
Der Umfang der zu veröffentlichenden Daten hängt allerdings davon ab, ob es sich um eine Kleinst-, kleine, mittlere oder große Kapitalgesellschaft handelt. „Kleine“ Gesellschaften müssen nur eine verkürzte Bilanz sowie ihren Anhang veröffentlichen, nicht jedoch Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Ergebnisverwendung. Trotz verkürzter Bilanz muss aber grundsätzlich das Jahresergebnis in der Bilanz ausgewiesen werden. Damit diese Information nicht an die Außenwelt gelangt, können insbesondere kleine GmbH noch vor der Feststellung des Jahresabschlusses Maßnahmen ergreifen, um den Gewinnausweis in der Bilanz zu vermeiden.
Eine Gesellschaft gilt als „klein“, wenn zwei der folgenden Größenmerkmale an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschritten werden:
„Mittelgroße“ Kapitalgesellschaften dürfen keine verkürzte Bilanz einreichen und müssen außerdem die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Ergebnisverwendung offen legen. Ein Ergebnisausweis ist damit quasi unumgänglich.
Ende 2012 hat der Gesetzgeber eine neue Kategorie von Unternehmen in Bezug auf die Rechnungslegung geschaffen, die „Kleinstkapitalgesellschaften“.
Auch Personengesellschaften ohne voll haftende natürliche Personen (GmbH & Co. KG), die bei der Rechnungslegung Kapitalgesellschaften weitgehend gleichgesetzt sind, können in diese Kategorie fallen. Eine Kleinstkapitalgesellschaft liegt vor, wenn an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschritten werden:
Kleinstkapitalgesellschaften können auf einen Anhang zum Jahresabschluss verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (z.B. Kredite oder Vorschüsse an Mitglieder der Geschäftsführung oder Aufsichtsorgane sowie Angaben zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen. Daneben können sie eine „verkürzte“ Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung mit verringerter Gliederungstiefe aufstellen. Sie können grundsätzlich alle für kleine Kapitalgesellschaften bestehenden Erleichterungen nutzen.
Hinweis:
Ihrer Offenlegungspflicht können Kleinstkapitalgesellschaften statt durch Veröffentlichung alternativ durch (elektronische) Hinterlegung beim Bundesanzeiger erfüllen. Dritte können dann nur auf Antrag und nach Registrierung eine Kopie der hinterlegten Unterlagen erhalten.
Die Bilanz kann vor oder nach Gewinnverwendung aufgestellt werden. Die Informationen über das Jahresergebnis, die in die Öffentlichkeit gelangen, sind davon abhängig, welche der beiden Alternativen das Unternehmen wählt.
Hinweis:
Wird die Bilanz erst nach Ergebnisverwendung aufgestellt, wird es dem Bilanzleser erschwert, Rückschlüsse auf das Jahresergebnis zu ziehen. Auch empfiehlt es sich, Gewinnrücklagen bereits unterjährig zu bilden. Der Gewinnausweis in der Bilanz kann zudem durch Vorabausschüttungen vermieden werden. Wenn Sie einen Ausweis des Gewinnes in der Bilanz nach Möglichkeit vermeiden wollen, so sprechen Sie uns rechtzeitig an, damit die entsprechenden Maßnahmen hierzu noch getroffen werden können.
Auch GmbH & Co. KG müssen ihre Jahresabschlüsse beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Kleine bzw. Kleinst-GmbH & Co. KG profitieren von den erleichterten Offenlegungspflichten. Diese Gesellschaftsformen können, sofern es der Gesellschaftsvertrag zulässt, durch Gewinnzuweisung auf die Gesellschafterkonten die Position „Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag“ aus ihrer Bilanz blenden.
Vereinbarungen mit Gesellschaftern prüfen und steuerlich optimieren
Bestehende Leistungsbeziehungen zwischen GmbH und ihren Gesellschaftern sollten in regelmäßigen Abständen überprüft und eventuell angepasst werden. Dazu bietet sich der anstehende Jahreswechsel geradezu an, denn jetzt können das Jahresergebnis noch beeinflusst und die Verhältnisse für die Zukunft geregelt werden.
Im Vordergrund steht vor allem die Prüfung, ob verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen. Um diese zu vermeiden, müssen die vereinbarten Bedingungen zwischen Gesellschaft und Anteilseigner angemessen sein. Hat der Gesellschafter eine beherrschende Stellung inne, so müssen die Vereinbarungen obendrein rechtswirksam und klar sein sowie im Voraus getroffen werden.
Im Blickpunkt des Finanzamtes stehen bei einer Prüfung besonders die mit den Gesellschaftern abgeschlossenen Verträge, denn sie werden besonders häufig vereinbart und bieten genügend Aufgriffspunkte für verdeckte Gewinnausschüttungen, z.B. Anstellungs- und Tantiemeverträge, Pensionszusagen, Miet- und Pachtverträge, Kaufverträge.
Hinweis:
Die Rechtsprechung im Bereich der o.g. Vertragsbeziehungen entwickelt sich ständig fort und auch die Finanzverwaltung ändert ihre Handhabung. Deswegen lohnt es sich, solche Verträge von uns überprüfen zu lassen! So können Verstöße gegen steuerliche „Spielregeln“ aufgedeckt und ggf. noch geheilt werden.
In den meisten Fällen soll der Gewinn der GmbH in voller Höhe bzw. zumindest zum Teil an die Gesellschafter weitergegeben werden. Dazu gibt es verschiedene Alternativen, z.B. durch Gewinnausschüttungen oder das Geschäftsführergehalt, die bei Gesellschaft und Gesellschafter unterschiedliche steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Hinweis:
Lassen Sie von uns prüfen, ob durch eine Anpassung des Ausschüttungs- und Vergütungsverhaltens die Besteuerung insgesamt optimiert werden kann!
Gesellschafter-Darlehen: Verzinsung vereinbaren
Gibt der Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen ohne einen Zins zu fordern, muss die GmbH die Verbindlichkeit grundsätzlich gewinnerhöhend abzinsen, wenn die Restlaufzeit des Darlehens am Bilanzstichtag mehr als 12 Monate beträgt. Die Gewinnerhöhung kann zum Teil erheblich sein. Eine Abzinsung sollte vermieden werden. Dafür ist eine geringe Verzinsung, z.B. in Höhe von 1 %, ausreichend. Zum Jahresende sollte daher geprüft werden, ob die Vereinbarung einer Verzinsung in Betracht kommt.
Hinweis:
Der Abgeltungssteuersatz auf der Ebene des Gesellschafters gilt allerdings nicht für Kapitalerträge, die von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist. Hier kommt der individuelle Steuersatz zur Anwendung. Dies hat der BFH bestätigt.
Steuerklassenkombination
Arbeitnehmer-Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner können die Lohnsteuerklassen-Kombinationen IV/IV, III/V oder das Faktorverfahren wählen. Das Faktorverfahren ist nur für Ehegatten/eingetragene Lebenspartner vorgesehen, die beide Arbeitslohn beziehen. Hier wird ein Faktor ermittelt, nachdem die Lohnsteuer bei beiden Ehegatten so erhoben wird, dass es zu einer möglichst geringen Nachforderung bzw. Erstattung bei der Einkommensteuerveranlagung kommt.
Hinweis:
Ohne einen gesonderten Antrag erhalten Ehegatten/Lebenspartner automatisch die Steuerklassenkombination IV/IV.
Ehepaare/Lebenspartner, die das Faktorverfahren anwenden möchten, müssen das beim Finanzamt beantragen und dabei ihre voraussichtlichen Arbeitslöhne aus den ersten Dienstverhältnissen angeben. Wir sind Ihnen dabei gerne behilflich!
Rechnet ein Ehegatte/Lebenspartner in Kürze mit Lohnersatzleistungen, lohnt sich für ihn die Steuerklasse III. Lohnersatzleistungen, wie etwa Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld, werden nach der Höhe des Nettoeinkommens berechnet. D.h., je höher das Nettoeinkommen vor Bezug der Lohnersatzleistung war, desto höher fällt die entsprechende Leistung aus. Hier bietet sich ggf. ein rechtzeitiger Wechsel der Steuerklassen an. Der andere Ehegatte/Partner muss dann aber eine höhere Lohnsteuerbelastung in der Steuerklasse V in Kauf nehmen. Der Steuernachteil kann allerdings im Rahmen der Veranlagung wieder ausgeglichen werden.
Hinweis:
Die Lohnsteuerklasse können Ehegatten/Lebenspartner einmal im Jahr wechseln. Der Arbeitgeber muss die geänderte Steuerklasse ab dem Folgemonat der Änderung beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen. Je früher der Wechsel erledigt ist, desto eher kann von möglichen Vorteilen profitiert werden.
Lohnsteuerliche Freibeträge beim Finanzamt beantragen
Die lohnsteuerlichen Merkmale des Arbeitnehmers, wie etwa Steuerklasse, Kinder oder Religionszugehörigkeit werden über ein elektronisches System erfasst und dem Arbeitgeber zum Abruf bereitgestellt (ELStAM). Das gilt auch für lohnsteuerliche Freibeträge, für deren Erfassung das Finanzamt zuständig ist. Bspw. können Sie folgende Aufwendungen beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen lassen:
Die Freibeträge werden nur berücksichtigt, wenn die Aufwendungen in der Summe mindestens 600 € betragen. Bei den übrigen Ermäßigungsgründen, wie etwa dem Pauschbetrag für Behinderte oder Verluste aus anderen Einkunftsarten, muss keine Mindestgrenze überschritten werden.
Hinweis:
Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für 2020 kann vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. November 2020 gestellt werden. Die für 2020 beantragten Freibeträge können bis zum 31. Dezember 2021 berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige die verlängerte Gültigkeit im Antragsformular ankreuzt.
Steuererklärungen für 2015 abgeben
In vielen Fällen brauchen Arbeitnehmer keine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Es lohnt sich aber trotzdem, denn damit kann man sich ggf. zu viel einbehaltene Lohnsteuer vom Fiskus zurückholen. Arbeitnehmer haben dafür 4 Jahre Zeit. Steuererklärungen und Anträge auf Arbeitnehmer-Sparzulage für das Jahr 2015 sind spätestens bis zum 31. Dezember 2019 beim Finanzamt einzureichen.
Hinweis:
Arbeitnehmer, die die Steuerklassenkombination III/V oder das Faktorverfahren gewählt, einen Freibetrag im Lohnsteuerabzug geltend gemacht oder Lohnersatzleitungen bezogen haben, sind ohnehin zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Die Abgabefrist endet grundsätzlich am 31. Juli des Folgejahres.
Gemeinnützigkeit sichern
Gemeinnützige Körperschaften müssen darauf achten, ihre Gemeinnützigkeit nicht zu verlieren. Gesetzlich gibt es einige Fallstricke, die zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen können. Folgende Punkte sollten geprüft werden, um ggf. noch rechtzeitig Maßnahmen ergreifen zu können:
Vergütungen an Ehrenamtliche/Übungsleiter
Vergütungen an ehrenamtlich Tätige und Übungsleiter können jetzt noch geleistet werden, um die steuerlichen Freibeträge optimal zu nutzen. An Übungsleiter können pro Jahr 2.400 € steuerfrei gezahlt werden, für alle anderen Ehrenamtlichen im Verein beträgt der Freibetrag 720 €. Daneben können auch Auslagen, z.B. nachgewiesene Fahrt- und Telefonkosten, steuerfrei erstattet werden.
Hinweis:
Der Bundesrat hat vorgeschlagen, die Übungsleiterpauschale auf 3.000 € und den Freibetrag für ehrenamtlich Tätige auf 840 € zu erhöhen. Die Bundesregierung prüft den Vorschlag derzeit.
Achtung:
Vergütungen an ehrenamtliche Vorstände sind problematisch. Nur wenn die Satzung dies ausdrücklich erlaubt, dürfen auch Vereinsvorstände die Ehrenamtspauschale erhalten. Sonst droht der Entzug der Gemeinnützigkeit.
Auch für Mitglieder des Vorstands eines nicht gemeinnützigen Vereines/Verbandes schreibt das BGB grundsätzlich die Unentgeltlichkeit dieser Tätigkeit vor. Von dieser gesetzlichen Vorgabe können Vereine/Verbände nur aufgrund einer in der Satzung enthaltenen Vergütungsmöglichkeit abweichen. Der Vorstand kann aber weiterhin wie ein Beauftragter Erstattung für seine Auslagen erhalten.
Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, die nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis bestehen, sind umsatzsteuerfrei. Als angemessener Betrag gelten 50 €/Tätigkeitsstunde sowie 17.500 €/Jahr.
Abgeltungsteuer: Antrag auf Verlustbescheinigung bis 15. Dezember prüfen
Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nur mit anderen positiven Kapitalerträgen, nicht jedoch mit anderen Einkunftsarten, wie etwa Einkünften aus Gewerbe, verrechnet werden. Eine weitere Verlustausgleichsbeschränkung gibt es für Aktiengeschäfte. Diese Verluste können nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.
Hinweis:
Verluste aus Aktienverkäufen sind steuerlich nur dann relevant, wenn die Aktie nach dem 1. Januar 2009 angeschafft wurde. Wurde die Aktie bereits vor diesem Stichtag erworben, sind der Verlust oder auch der Gewinn steuerlich unbedeutend.
Verluste aus Kapitaleinkünften verrechnet das Kreditinstitut, das die Konten und Depots führt, zunächst intern. Können die Verluste nicht vollständig intern verrechnet werden, gibt es zwei Alternativen. Entweder die Bank trägt die nicht ausgeglichenen Verluste automatisch ins nächste Jahr vor, so dass der Anleger diese mit Erträgen des nächsten Jahres verrechnen kann, oder der Steuerpflichtige stellt einen Antrag auf Erteilung einer Verlustbescheinigung. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für diese Alternative, löscht die Bank den aktuellen Verlustverrechnungstopf und erteilt ihm eine sog. Verlustbescheinigung. Auf ihr wird die Höhe der noch nicht verrechneten Verluste ausgewiesen. Die Verlustbescheinigung muss der Steuerpflichtige mit seiner Steuererklärung einreichen, damit das Finanzamt die Verluste bei der Veranlagung berücksichtigen kann. Grundsätzlich muss dieser Antrag bis zum 15. Dezember eines Jahres gestellt werden.
Der Antrag auf Verlustbescheinigung lohnt sich immer dann, wenn zum Ausgleich noch andere positive Kapitalerträge aus anderen Quellen, z.B. aus einem Depot bei einer anderen Bank, zur Verfügung stehen.
Hinweis:
Wir beraten Sie gerne, ob es für Sie sinnvoll ist, eine Verlustbescheinigung zu beantragen!
Abgeltungsteuersatz im Rahmen von Steuergestaltungen nutzen
Bestimmte Kapitaleinkünfte, z.B. Zinsen, werden mit einem Abgeltungsteuersatz von 25 % besteuert. Für Steuerpflichtige mit einem höheren individuellen Steuersatz ist das recht attraktiv, Steuerpflichtige mit einem geringeren persönlichen Steuersatz können im Rahmen einer Günstigerprüfung beim Finanzamt den günstigeren Steuersatz beantragen. Der Abgeltungsteuersatz ist aber in bestimmten Fällen ausgeschlossen, z.B. wenn sich nahestehende Personen Darlehen zur Erzielung von Einkünften gewähren.
Demgegenüber hat der BFH entschieden, dass auch bei der Darlehensgewährung an Angehörige durchaus der Steuersatz von 25 % Anwendung finden kann, wenn der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich standhält, selbst wenn eine Besicherung oder eine Regelung über eine Vorfälligkeitsentschädigung fehlt.
Hinweis:
In den meisten Fällen sollte der Abgeltungsteuersatz bei Darlehen unter Angehörigen Anwendung finden können. Wir unterstützen Sie gerne bei der Ausgestaltung eines Darlehensvertrages mit Ihren Angehörigen.
Verbilligte Vermietung: Höhe der Miete prüfen und ggf. anpassen
Die Vermietung an Angehörige erfolgt in der Regel zu einem günstigen Mietpreis. Vermieter müssen allerdings beachten, dass sie nicht zu günstig vermieten, denn sonst unterstellt das Finanzamt eine teilentgeltliche Vermietung und erkennt nur einen Teil der Kosten steuerlich an. Laut Gesetz ist von einer vollentgeltlichen Vermietung auszugehen, wenn die vereinbarte Miete bei mindestens 66 % der Marktmiete liegt. Liegt sie darunter, muss der Vermieter die Kürzung der Werbungskosten hinnehmen. Hilfreich sind hier Mietpreisspiegel.
Hinweis:
Vermieter sollten am Jahresende prüfen, wie sich die aktuelle Markmiete entwickelt hat. Ggf. besteht Anpassungsbedarf. Auch die Vertragsgestaltung und -durchführung sollte hinsichtlich der Fremdüblichkeit unter die Lupe genommen werden, denn Verträge mit Angehörigen prüft das Finanzamt sehr genau. Wir unterstützen Sie dabei gerne!
Sonderabschreibungen für Mietwohnungen
Um für Entspannung auf dem Wohnungsmarkt zu sorgen, wurde für Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige eine Sonderabschreibung für Mietwohnungen geschaffen. Die Sonderabschreibung beträgt bis zu 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Förderobergrenze von maximal 2.000 € je qm Wohnfläche). Die Sonderabschreibung kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren in Anspruch genommen werden. Somit können innerhalb des Abschreibungszeitraums insgesamt bis zu 28 % der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 3.000 € je qm nicht übersteigen. Es muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren eine entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken erfolgen.
Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung-gen wird zeitlich begrenzt auf im Jahr 2026 endende Wirtschafts- oder Kalenderjahre. Ab dem Veranlagungszeitraum 2027 sind Sonderabschreibungen auch dann nicht mehr möglich, wenn der vorgesehene Abschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.
Steuerabzüge für haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen optimieren
Haushaltsnahe Dienstleistungen, Mini-Jobs im Privathaushalt und Handwerkerleistungen werden steuerlich durch einen direkten Steuerabzug gefördert. Die folgende Übersicht gibt die aktuellen Abzugsbeträge wieder:
Begünstigte Aufwendungen | Abzugshöchstbetrag | |
Mini-Jobs im Privathaushalt | maximal steuerbegünstigt | 2.550 € |
Steuerermäßigung | 20 % | |
maximaler Steuerabzug | 510 € | |
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Haushalt, | maximal steuerbegünstigt | 20.000 € |
Steuerermäßigung | 20 % | |
maximaler Steuerabzug | 4.000 € | |
Handwerkerleistungen | maximal steuerbegünstigt | 6.000 € |
Steuerermäßigung | 20 % | |
maximaler Steuerabzug | 1.200 € |
Die hier beschriebenen Abzugsbeträge können nebeneinander steuerlich geltend gemacht werden, aber nicht für ein und dieselbe Dienstleistung. Leben Ehegatten in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen sie die Abzugsbeträge haushaltsbezogen nur einmal abziehen. Haushaltsnahe Dienstleistungen müssen von den Handwerkerleistungen unterschieden werden, da für beide ein gesonderter Abzug in Betracht kommt:
Hinweis:
Wenn Sie entsprechende Leistungen empfangen haben, prüfen wir gerne für Sie, ob diese als haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung abziehbar sind. Auch Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf öffentlichem Gelände erbracht werden, wie Hausanschlusskosten oder das Räumen und Kehren des Gehweges, sind nach BFH-Rechtsprechung begünstigt, sofern diese eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen.
Der Steuerabzug ist an verschiedene Bedingungen geknüpft. So muss der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung unbar auf das Empfängerkonto leisten. Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gilt als Nachweis die Bescheinigung der Minijob-Zentrale.
Hinweis:
Prüfen Sie jetzt, ob Sie die jeweiligen Höchstbeträge für das laufende Kalenderjahr schon ausgeschöpft haben. Ist das bereits der Fall, können anstehende Dienst- und Handwerkerleistungen eventuell auf das nächste Jahr verschoben werden. Ist der Höchstbetrag noch nicht erreicht, könnten bspw. Handwerker noch jetzt beauftragt werden, so dass die Leistung bis zum Jahreswechsel erbracht wird und die Rechnung in diesem Jahr bezahlt werden kann. Der steuerliche Abzug ist nur im Zahlungsjahr möglich.
Kinderbetreuungskosten: Höchstbeträge ausschöpfen
Kosten für Kinderbetreuung können unter bestimmten Voraussetzungen in Höhe von 2/3 der Kosten, maximal 4.000 € je Kind, steuerlich geltend gemacht werden. Die Steuerermäßigung wird gewährt, wenn das zu betreuende Kind zwischen 0 und 14 Jahren alt ist. Zu den Kinderbetreuungskosten gehören insbesondere die Kosten für:
Nicht zu den Kinderbetreuungskosten gehören generell Aufwendungen für Unterricht (z.B. Nachhilfe- oder Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Musikunterricht) sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Verpflegungsaufwendungen bleiben ebenfalls unberücksichtigt.
Kinderbetreuungskosten können nur dann abgezogen werden, wenn sie auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt werden und es eine Rechnung gibt.
Hinweis:
Überprüfen Sie, ob der Höchstbetrag von 4.000 € pro Kind bereits überschritten wurde. Soweit möglich, können die Höchstbeträge durch verzögerte oder vorgezogene Zahlung im Jahr 2019 bzw. 2020 optimal genutzt werden. Wir beraten Sie dazu gerne!
Kindergeld: Erwerbstätigkeit im Auge behalten
Nach Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums wird Kindergeld nur noch gewährt, wenn das Kind keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Schädlich ist eine Erwerbstätigkeit dann, wenn sie die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt. Davon geht man aus, wenn die Erwerbstätigkeit mehr als 20 Stunden in der Woche beträgt. Davon ausgenommen sind Berufsausbildungsverhältnisse sowie geringfügige und kurzfristige Beschäftigungen.
Hinweis:
Viele Kinder gehen in der Ferienzeit bzw. in der vorlesungsfreien Zeit einem Ferienjob nach. Die zeitliche Begrenzung der Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden muss beachtet werden, wenn sie bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium haben. Damit das Kindergeld nicht anteilig verloren geht, darf in höchstens zwei Monaten im Jahr die 20 Stunden-Grenze überschritten werden. Allerdings muss dann darauf geachtet werden, dass diese Grenze im Jahresdurchschnitt wieder eingehalten wird. In den anderen Monaten des Jahres muss daher die Erwerbstätigkeit zeitlich eingeschränkt oder ganz darauf verzichtet werden. In der Praxis ist häufiges Streitthema, wann eine Berufsausbildung bzw. ein Studium als beendet gilt. Ein Masterstudiengang, der auf ein abgeschlossenes Bachelorstudium aufbaut, kann noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung sein. In diesem Fall wäre eine Beschäftigung von mehr als 20 Wochenstunden unschädlich, was im Einzelfall geprüft werden muss.
Gesundheitsvorsorge / besondere Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen können steuerlich abgezogen werden. Das betrifft vor allem Krankheits- und Kurkosten, Unfallkosten, oder auch Aufwendungen in Sterbefällen, soweit die Kosten das Erbvermögen übersteigen. Der Abzug ist aber nur dann möglich, wenn die außergewöhnlichen Belastungen einen bestimmten Betrag - die sog. zumutbare Belastung - übersteigen. Wie hoch die zumutbare Belastung ist, hängt davon ab, wie hoch die Einkünfte des Steuerpflichtigen sind, von seinem Familienstand und ob er Kinder hat.
Zumutbare Belastung | |||
Gesamtbetrag der Einkünfte in € | bis 15.340 | bis 51.130 | über 51.130 |
1. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Steuer nach der Grundtabelle ermittelt wird | 5 % | 6 % | 7 % |
2. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Steuer nach der Splittingtabelle ermittelt wird | 4 % | 5 % | 6 % |
3. bei Steuerpflichtigen mit 1 oder 2 Kindern | 2 % | 3 % | 4 % |
4. bei Steuerpflichtigen mit 3 oder mehr Kindern | 1 % | 1 % | 2 % |
Hinweis:
Die Belastungsgrenze führt in vielen Fällen dazu, dass sich unterm Strich - trotz erheblicher Kosten - nur eine geringe Steuerersparnis ergibt. Soweit möglich, sollten daher Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen in einem Jahr kumuliert werden. Für den Abzug ist entscheidend, in welchem Jahr die Zahlung geleistet wurde. So können bspw. die Kosten für eine neue Brille oder von Kontaktlinsen mit denen für Zahnersatz auf ein Jahr konzentriert werden. Auch andere Zuzahlungsquittungen, wie etwa Medikamentenzuzahlungen, sollten gesammelt werden.
Vor dem Bundesverfassungsgericht ist zudem ein Verfahren zur Höhe der zumutbaren Belastung anhängig. Dabei wird die Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung angezweifelt. Verfahren sollten daher offengehalten werden. Steuerbescheide ergehen generell vorläufig.
In einem Gerichtsverfahren stellte sich die Frage, ob einer Arbeitnehmerin, die das ganze Jahr über Sonderurlaub hatte, auch noch der gesetzliche Urlaub nachträglich gewährt werden musste.
Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung (!) (vgl. BAG, Urteil v. 6.5.2014 – 9 AZR 678/12; BB 2015 S. 256) kam das Bundesarbeitsgericht zu folgendem Ergebnis:
Für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs bleiben Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt.
Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben.
Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 19.3.2019 – 9 AZR 315/17 (BAG-Pressemitteilung Nr. 15/19 vom 19.3.2019)
Ein Arbeitgeber kann den Kreis der Berechtigten aus Altersversorgungszusagen für eine Hinterbliebenenzusage einschränken, um das finanzielle Risiko zu begrenzen. Zur Frage der Wirksamkeit solcher Klauseln hat das Bundesarbeitsgericht in zwei aktuellen Urteilen Stellung genommen.
Mindestehedauerklausel
Sieht eine Hinterbliebenenversorgung in allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einschränkung vor, dass die Versorgung für den Ehepartner bei einer kürzer als zehn Jahre andauernden Ehe entfällt, liegt darin eine unangemessene Benachteiligung des unmittelbar versorgungsberechtigten Arbeitnehmers.
Nach Auffassung des Gerichts darf die Schwelle einer unangemessenen Benachteiligung nicht überschritten werden. Diese aber ist nach Auffassung des Gerichts jedenfalls dann überschritten, wenn die Hinterbliebenenversorgung bei weniger als zehn Jahre Ehedauer vollständig wegfällt.
Altersabstandsklausel
Einer Versorgungszusage mit einer Hinterbliebenenversorgung liegt eine Versorgungsordnung zu Grunde, welche eine sog. Altersabstandsklausel enthält. Danach wird die Versorgung des Ehepartners um 5% für jedes volle Jahr gekürzt, das der Ehepartner mehr als 10 Jahre jünger ist als der Arbeitnehmer. Ein vollständiger Wegfall tritt damit erst bei einem Altersunterschied von mehr als 30 Jahren ein.
Das Gericht sieht zwar in der gegenständlichen Altersabstandsklausel eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters. Diese Benachteiligung sei jedoch sachlich gerechtfertigt durch die Begrenzung des finanziellen Risikos des Arbeitsgebers.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.2.2019 – 3 AZR 150/18 (BB 2019 S. 1408; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2018 – 3 AZR 400/17 (BB 2019 S. 1211)
Ein Wohnungseigentümer, der die Fenster seiner Wohnung in der irrigen Annahme erneuert, dies sei seine Aufgabe und nicht gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungseigentümer, hat keinen Anspruch auf Kostenersatz.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die vom Betroffenen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemachte Klage auf Wertersatz deswegen abgewiesen.
Tatsächlich ist die Fenstererneuerung grundsätzlich gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungseigentümer, so auch im Streitfall. Die Instandhaltung der Fenster kann aber auch im Bereich des Sondereigentums liegen.
Hinweis:
Ein rechtzeitiger Blick in die Teilungserklärung vor Auftragsvergabe vermeidet solche Fehler.
Quelle:
BGH-Urteil vom 14.6.2019 – V ZR 254/17 (NWB 2019 S. 1879)
Ist eine Personengesellschaft freiberuflich oder landwirtschaftlich tätig oder verwaltet sie lediglich eigenes Vermögen, unterliegen ihre Einkünfte grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer, da es sich nicht um gewerbliche Einkünfte handelt. Ist diese Personengesellschaft nebenbei jedoch auch noch gewerblich tätig oder erzielt sie Einkünfte aus einer Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft, so ordnet das Einkommensteuergesetz an, dass die gesamten Einkünfte der Personengesellschaft in gewerbliche Einkünfte unqualifiziert werden, was eine Gewerbesteuerpflicht nach sich zieht (sog. Abfärbung).
Dies ist äußert ungünstig, insbesondere dann, wenn der Anteil der gewerblichen Einkünfte der Gesellschaft nur gering ist. Bei freiberuflich tätigen Personengesellschaften hielt es der BFH in der Vergangenheit für verfassungsrechtlich geboten, eine Abfärbung nicht vorzunehmen, wenn die gewerblichen Einkünfte nicht mehr als 3 %, an den Gesamteinkünften und höchstens 24.500 € ausmachen. Ob diese Freigrenze auch auf vermögensverwaltende Personengesellschaften übertragbar ist, wurde offengelassen. Entschieden wurde aber, dass lediglich negative gewerbliche Einkünfte bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft nicht zu einer Abfärbung führen. Ob diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auch auf die Einkünfte aus der Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft übertragen werden können, ist bisher umstritten. Nun wurde diese Frage vom BFH jedoch geklärt.
Im Streitfall ging es um eine vermögensverwaltende KG, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen erzielte. Komplementäre und nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt waren Eheleute; deren 4 Kinder waren als Kommanditisten beteiligt. Einer der Komplementäre hatte der KG in 2008 Beteiligungen von rund 2,5 % und 7 % an verschiedenen Flugzeugleasingfonds übertragen. Diese waren in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG organisiert und erzielten gewerbliche Einkünfte.
Aufgrund dieser gewerblichen Beteiligungseinkünfte qualifizierte das Finanzamt die Einkünfte der KG insgesamt in Einkünfte aus Gewerbebetrieb um und unterwarf sie der Gewerbesteuer. Zwischen 2008 und 2010 wurden die Flugzeuge dann vertragsgemäß an die Leasingnehmer veräußert. Im Jahr 2011 wurden aus den gewerblichen Fonds nur noch negative Einkünfte erzielt. Das Finanzamt vertrat dennoch auch für dieses Jahr die Auffassung, dass die KG dadurch insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielte.
Der BFH hat diese Auffassung jetzt bestätigt. Aus einkommensteuerrechtlicher Sicht bedürfe es in diesem Fall keiner Geringfügigkeitsgrenze.
Dies hat zur Folge, dass auch nur äußert geringe Beteiligungserträge zu einer Abfärbung bei der Einkommensteuer führen.
Bei der Gewerbesteuer hält der BFH eine Geringfügigkeitsgrenze jedoch für geboten, da Einzelunternehmer ihre Einkünfte nur insoweit der Gewerbesteuer unterwerfen müssen, soweit diese aus einem Gewerbebetrieb stammen.
Hinweis:
Das Thema Abfärbung ist ein Dauerbrenner im Einkommensteuerrecht. Der Gesetzeswortlaut ist komplex, auch die Rechtsprechung und Kommentarliteratur sind umfangreich. Die bisher höchstrichterlich nicht entschiedene Fallkonstellation wurde vom BFH recht eindeutig beantwortet. Einkommensteuerrechtlich führen auch nur geringe oder negative Beteiligungserträge bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft zur Abfärbung. Bei der Gewerbesteuer ist jedoch eine Freigrenze geboten. Über den Umfang der Freigrenze konnte der BFH hier nicht entscheiden, er verweist jedoch darauf, dass eine Freistellung geboten ist, soweit das Gewerbesteueraufkommen nicht gefährdet ist, was die Anwendung der 3% / 24.500 €- Freigrenze nahelegt, die sich am gewerbesteuerlichen Freibetrag orientiert.
Quelle:
BFH-Urteil vom 6. Juni 2019, IV R 30/16, DStR 2019, S. 1630
„Auch in einem elektronischen Fahrtenbuch müssen Aufzeichnungen zeitnah geführt und in unveränderter Weise dokumentiert werden. Dies gilt insbesondere für automatisch aufgezeichnete Bewegungsprofile sowie für die jeweiligen konkreten Fahrtanlässe.“
Auch bei der Verwendung eines elektronischen Fahrtenbuchs bedarf es folgender Daten:
Sämtliche Angaben haben zeitnah und unveränderlich(!) zu erfolgen. Der Steuerpflichtige muss auch die automatischen Aufzeichnungen zeitnah um die fehlenden Angaben ergänzen.
Im Urteilsfall hat das Gericht die vorgelegten Fahrtenbücher u.a. bereits wegen des fehlenden Nachweises der zeitnahen Führung der vorgelegten Fahrtenbücher verworfen.
Hinweis:
Nach Ansicht der Finanzverwaltung bestehen keine Bedenken, ein elektronisches Fahrtenbuch, in dem alle Fahrten automatisch bei Beendigung jeder Fahrt mit Datum, Kilometerstand und Fahrtziel erfasst werden, jedenfalls dann als zeitnah geführt anzusehen, wenn der Fahrer den dienstlichen Fahrtanlass (Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner) innerhalb eines Zeitraums von bis zu sieben Kalendertagen nach Abschluss der jeweiligen Fahrt in einem Webportal einträgt und die übrigen Fahrten dem privaten Bereich zuordnet (BMF-Schreiben vom 4.4.2018 IV C 5 – S 2334/18/10001, BStBl. 2018 I S. 592, Rz. 26)
Quelle:
FG Niedersachsen, Urteil vom 23.1.2019 – 3 K 107/18; Nichtzulassungsbeschwerde
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sind bestimmte Kosten, z.B. die Kosten eines privat genutzten Badezimmers nicht – auch nicht anteilig – bei einem häuslichen Arbeitszimmer abzugsfähig.
„Renovierungs- und Umbaukosten, die für einen Raum anfallen, der ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient, erhöhen nicht die gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 und 3 EStG abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Sie sind auch nicht als allgemeine Gebäudekosten über den Flächenanteil des Arbeitszimmers bei den Betriebsausgaben zu berücksichtigen.“
Damit können Aufwendungen für Renovierungs- und Umbauarbeiten für vorrangig zu Wohnzwecken dienenden Räume nicht abgesetzt werden.
Allgemeine Gebäudekosten (z.B. Schuldzinsen, AfA) die das ganze Haus oder die gesamte Wohnung selbst betreffen, können dagegen anteilig nach dem Flächenverhältnis angesetzt werden.
Quelle:
BFH-Urteil vom 14.5.2019 – VIII R 16/15 (DStR 2019 S. 1627)
Bei einer unternehmerischen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) werden auf Antrag Kapitaleinkünfte aus dieser Gesellschaft tariflich besteuert.
Eine unternehmerische Beteiligung liegt vor
oder
Der Antrag auf tarifliche Besteuerung ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlassungszeitraum zu stellen und gilt auch für die folgenden vier Jahre, wenn er nicht widerrufen wird.
Hintergrund eines solchen Antrags ist i.d.R. die damit eröffnete Möglichkeit, Werbungskosten (z.B. Schuldzinsen) steuerlich zu berücksichtigen.
Ein Steuerpflichtiger stellte diesen Antrag aber nicht, weil er nicht mit Einkünften aus Kapitalvermögen aus der betreffenden Beteiligung rechnete.
Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung wurden jedoch bei der Kapitalgesellschaft verdeckte Gewinnausschüttungen an den Steuerpflichtigen festgestellt.
Die oben erwähnte Frist für den Antrag auf tarifliche Besteuerung war zum Zeitpunkt dieser Prüfungsfeststellung längst verstrichen und das Gericht stellte sich auf den unbefriedigenden Standpunkt, dass dieser Antrag – auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles – nicht mehr nachgeholt werden kann.
Im Streitfall war dies besonders hart, weil die festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit Verlustvorträgen hätten verrechnet werden können.
Das Gericht wies deutlich daraufhin, dass der Steuerpflichtig sein Antragsrecht auch vorsorglich ausüben kann und damit eine Option vorsorglich ausgesprochen werden kann.
Hinweis:
Ergänzend ist zu beachten, dass ein entsprechender Antrag für fünf Jahre gilt und ein vorzeitiger Antrag nicht mehr möglich ist.
Quelle:
BFH-Urteil vom 14.5.2019 – VIII R 20/16 (DStR 2019 S. 1736)
Nach dem Urteil eines Finanzgerichts ist die Grundsteuer, die der Vermieter auf den Mieter umlegt, im Rahmen der Gewerbesteuer nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. E GewSt hälftig hinzuzurechnen.
Dieses Urteil steht im Widerspruch zur bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung, nach der die vereinbarte Umlage der Grundsteuer der Hinzurechnung unterliegt (Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2.7.2012 – BStBl 2012 Teil I S. 654, Rdnr. 29).
Quelle:
FG Köln, Urteil vom 21.2.2019 – 10 K 2174/17; Revision eingelegt; Az. BFH: I R 2219 (kösdi 2019 S. 21382)
Die steuerliche Einordnung von Beratungstätigkeiten als gewerbliche Tätigkeit oder als selbstständige/freiberufliche Arbeit mit der Folge oder Gewerbesteuerpflicht oder -freiheit, ist umstritten.
Für die Tätigkeit eines Rentenberaters wurde der Streit mit der Folge der Gewerbesteuerpflicht wie folgt entschieden:
„1. Der Rentenberater übt keine Tätigkeit aus, die einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe – insbesondere dem des Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters – ähnlich ist. Es fehlt an einer Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit.
2. Der Rentenberater erzielt auch keine Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, denn seine Tätigkeit ist im Schwerpunkt beratender Natur und – anders als die gesetzlichen Regelbeispiele – nicht berufsbildtypisch durch eine selbstständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt.“
Quelle:
BFH-Urteile – jeweils vom 7.5.2019 – VIII R 2/16 bzw. VIII R 26/16 (DB 2019 S. 1939 bzw. S. 1942)
Der Bundesfinanzhof hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) folgende Frage gestellt:
Gilt die Sollbesteuerung (nur), wenn der für die Leistung zu vereinnahmende Betrag auch fällig oder zumindest unbedingt geschuldet wird (vgl. 1/2018)?
Im Ergebnis hat der EuGH diese Frage bejaht.
Im Anschluss daran hat jetzt das höchste deutsche „Steuer-Gericht“ (BFH) entschieden:
„Unternehmer können sich bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen auf eine unmittelbare Anwendung von Artikel 64 Abs. 1 MwStSystRL (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) berufen.“
„Geben…….Dienstleistungen zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass, gelten sie jeweils als mit Ablauf des Zeitraums bewirkt, auf den sich diese Abrechnungen oder Zahlungen beziehen (Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL).“
Die Umsatzsteuer aus einer vollständig erbrachten Vermittlungsleistung entsteht anteilig im Zeitpunkt der Ratenfälligkeiten, wenn diese jeweils unter einer Bedingung stehen.
Der Streitfall betraf einen im Fußballsport tätigen Spielervermittler, dem eine Vermittlungsprovision für eine zukünftige Spielzeit (Saison) nur dann zustand, wenn der Arbeitsvertrag zwischen Verein und Spieler für diese Spielzeit weiter Bestand hatte und nicht aufgelöst worden war.
Hinweis:
Alternativ kann aber auch – wenn sich der Steuerpflichtige nicht auf das Unionsrecht beruft - vollumfänglich die Soll-Besteuerung vorgenommen werden.
Quelle:
BFH-Urteil vom 26.6.2019 – V R 8/19 (NWB 2019 S. 2548)
Umsatzsteuer wird bei Kleinunternehmern nach § 19 Abs. 1 UStG (bis 17.500 € Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr und nicht mehr als 50.000 € Umsatz im laufenden Kalenderjahr) nicht erhoben.
Für Wiederverkäufer ist in § 25a UStG vorgesehen, dass der Umsatz nur nach dem Betrag bemessen wird, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt, sogenannte Differenzbesteuerung.
Gleichwohl ist aber für die Frage der Einhaltung der eingangs dargestellten Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer in diesen Fällen der „Verkaufspreis“ maßgeblich.
Analoges dürfte für die umsatzsteuerlich mögliche Margenbesteuerung im Bereich der Besteuerung von Reiseleistungen gelten.
Quelle:
EuGH, Urteil vom 29.7.2019 – C 388/18 (NWB 2019 S. 2614)
Aufgrund diverser Urteile des BFH wird die steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind – z.B. bei Geschäftsführern einer GmbH – abweichend von der bisherigen Auffassung (BMF Schreiben vom 17.6.2009 – IV C 5 – S2332/07/004, BStBl 2009 I S. 1286) beurteilt. Die Neuregelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Bei Fremd-Geschäftsführern, die nicht an der Körperschaft beteiligt sind, wird die Vereinbarung über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohn-/einkommensteuerlich grundsätzlich anerkannt.
Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer an der Körperschaft beherrschend beteiligt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Zeitwertkonten sind lohn-/einkommensteuerlich nicht anzuerkennen.
Wenn sich bei Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführern nach allgemeinen Prüfungsgrundsätzen ergibt, dass keine vGA vorliegt, ist die Einrichtung von Zeitwertkonten lohn-/einkommensteuerlich anzuerkennen.
Quelle:
BMF-Schreiben vom 8.8.2019 – IV C 5 – S2332/07/0004:004 (DB 2019 S. 1877)
Die steuerliche Anerkennung einer Vereinbarung eines Zeitwertkontos im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen ist in einem Verfahren vor dem Finanzgericht wie folgt beurteilt worden:
„Die Vereinbarung eines Zeitwertkontos im Rahmen eines zwischen nahen Angehörigen geschlossenen Arbeitsvertrags ist auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn die Vereinbarung keine Beschränkungen hinsichtlich der Höhe des Einzahlungsbetrags enthält und der Arbeitnehmer monatlich rund 70% seines Arbeitslohns in das Zeitwertkonto einzahlt.“
Hinweis:
Gegen das Urteil ist ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig, sodass für ähnlich gelagerte Fälle die steuerliche Anerkennung offenbleibt.
Quelle:
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2018 5 K 2061/16; Revision eingelegt; Az. BFH: X R 1/19 (EFG 2019 S. 1179)
Streitig ist die Behandlung von Steuerberatungskosten für Steuerangelegenheiten des Erblassers.
Das nachfolgende Urteil eines Finanzgerichts widerspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung (vgl. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 11.12.2015 – BStBl. 2015 I S. 1028).
„1.Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind sowohl Verbindlichkeiten, die noch zu Lebzeiten des Erblassers entstanden und dann nach § 45 AO auf dessen Gesamtrechtsnachfolger übergegangen sind, als auch Verbindlichkeiten, die erst durch oder nach dem Erbfall entstanden sind, für die aber der Rechtsgrund bereits zu Lebzeiten des Erblassers gelegt war.
2. Steuerberatungskosten, die der Erbe für die Erstellung berichtigter Einkommensteuererklärungen wegen der Nacherklärung ausländischer Kapitaleinkünfte des Erblassers nach dessen Tod getragen hat, mindern als Nachlassverbindlichkeiten unabhängig davon die Erbschaftsteuer, ob der Steuerberater noch vom Erblasser oder erst von dem Erben beauftragt worden ist.“
Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zugelassen.
Quelle:
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.5.2019 – 7 K 2712/18; Revision eingelegt; Az. BFH: II R 30/19 (EFG 209 S. 1398)
Kinder können eine von den Eltern eigengenutzte Immobilie steuerfrei erwerben, wenn die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG).
In einem Streitfall hat der BFH zum Kriterium unverzüglich geurteilt:
„1. Unverzüglich i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG bedeutet ohne schuldhaftes Verzögern, d.h. innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten.
2. Nach Ablauf von sechs Monaten muss der Erwerber darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung als Familienheim entschlossen hat, aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Umstände in seinem Einflussbereich, wie eine Renovierung der Wohnung, sind ihm nur unter besonderen Voraussetzungen nicht anzulasten.“
In der Urteilsbegründung wird noch ausgeführt, dass der Begriff des Familienheims voraussetzt, dass der Erwerber dort den Mittelpunkt seines Lebensinteresses hat. Nicht begünstigt sind deshalb Zweit- oder Ferienwohnungen.
Unterschädlich ist es, wenn das Kind, z.B. als Berufspendler, mehrere Wohnsitze hat, solange das Familienheim seinen Lebensmittelpunkt bildet.
Hinweis:
- Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr selbst zu Wohnzwecken nutzt, es sei denn er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.
- In einem weiteren Streitfall entschied ein Finanzgericht, dass die Steuerbefreiung auch innerhalb der vorgegebenen Quadratmetergrenze (200 qm) nur für eine Wohnung in Anspruch genommen werden kann.
Quelle:
BFH-Urteil vom 28.5.2019 – II R 37/16 (DStR 2019 S. 1571); FG Köln, Urteil vom 30.1.2019 – 7 K 1000/17 – rechtskräftig (EFG 2019 S. 1126)