Kanzleibrief März 2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

das lange erwartete Gesetz zur Förderung des Mietwohnungsneubaus durch steuerliche Sonderabschreibungen, wurde durch den Bundesrat gestoppt (vgl. Kanzleibrief 11/2018). 

Dadurch wird eine Chance vergeben, der Wohnraumknappheit in Ballungszentren entgegenzuwirken.

Bitte sprechen Sie uns an, falls sich bei der Lektüre unseres Kanzleibriefs Rückfragen ergeben.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team bei Schauer Häffner und Partner

Steuerzahlungstermine im März


Steuerzahlungstermine (Fälligkeit / Zahlungsfrist bei Überweisung):

  • Lohn- /Kirchensteuer: 11.03.  / 14.3.
  • Umsatzsteuer: 11.03.  / 14.3.
  • Einkommen-/Kirchensteuer 11.3. / 14.03.
  • Körperschaftsteuer 11.03. / 14.03.

Zahlungstermine für Sozialversi­cherungsbeiträge:

  • 27.03.

Sonstige Termine:

  • 31.03. Meldung 2018 zur Künstlersozialkasse (§ 27 KSVG)

  • 25.03. Zusammenfassende Meldung März 2019

  • 25.03. Übermittlung Beitragsnachweise

  • 27.03. Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld März 2019 zzgl. restliche Beitragsschuld Februar 2019

Sicherheitszuschlag von 10 % bei Kassenführungsmängeln?


Ein Steuerpflichtiger betrieb im Jahr 2004 mehrere organisatorisch getrennte Erotikmärkte unter einer einheitlichen Firmierung. In einem Markt unterhielt er einen Shop und einen Bereich mit Videokabinen und Erotikkino. Aufgrund einer Außenprüfung in diesem Markt kam der Prüfer zu der Feststellung, dass die Kassensturzfähigkeit im Bereich der Videokabinen und des Erotikkinos nicht gegeben sei. Denn die Geldspeicher der dort befindlichen Automaten, die als Kassen anzusehen seien, seien nur in unregelmäßigen Abständen (einmal wöchentlich) geleert, Münzen und Geldscheine ohne eigene Zählung bei der Bank abgeliefert und dort gutgeschrieben worden. Nur durch Addition der Bankgutschriften und der verausgabten Beträge habe der Steuerpflichtige die Summe der Einnahmen ermittelt. Für die einzelnen Kassen seien keine getrennten Aufzeichnungen vorgenommen worden. 

Im Rahmen einer griffweisen Zuschätzung erhöhte das Finanzamt deshalb den erklärten Umsatz und Gewinn um jeweils 10 %. Die Höhe des Sicherheitszuschlags wurde dabei aus dem vom Steuerpflichtigen erklärten Umsatz abgeleitet. 

Gegen den geänderten Bescheid legte der Steuerpflichtige Einspruch ein und bestritt die Berechtigung des Finanzamts zur Hinzuschätzung. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Im Revisionsverfahren hat der BFH das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dazu hat er ausgeführt, dass die Höhe der Hinzuschätzung nicht auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden könne. 

Diese Begründung hat das Finanzgericht nun im zweiten Rechtsgang nachgeholt. Dazu verweist das Gericht zunächst darauf, dass es keine festen Regeln für die Höhe eines Sicherheitszuschlages gebe. Lägen jedoch wie im vorliegenden Fall gravierende Buchführungsmängel vor, sei ein Sicherheitszuschlag i.H.v. 10 % auf den erklärten Umsatz nicht zu beanstanden. Hierbei dürfe auch die Pflichtverletzung des Unternehmers berücksichtigt werden.

Im Bereich Video/Kino könne nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass die vom Steuerpflichtigen vorgelegten Gewinnermittlungen bereits alle wesentlichen Fixkosten beinhalteten, die auch schon mit den durch den Steuerpflichtigen erklärten Umsatzerlösen entstanden waren und die sich deshalb durch die tatsächliche Erzielung weiterer, bisher nicht erklärter Umsatzerlöse gerade nicht spürbar erhöht haben dürften. Insofern bedingten diese bisher nicht erklärten Umsatzerlöse aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls automatisch auch eine entsprechende Erhöhung des Gewinns.

Hinweis:

Das Finanzgericht hat nochmal deutlich gemacht, dass bei einer Hinzuschätzung immer die Ermittlung des richtigen Gewinns im Vordergrund stehen muss. Diesem Zweck muss auch der Unsicherheitszuschlag dienen. In Fällen, in denen die Schätzung des richtigen Gewinns aufgrund der gravierenden Kassenführungsmängel besonders schwierig ist, wird man einen Sicherheitszuschlag von 10 % regelmäßig bejahen können. 

Ob die jetzt nachgeholte Begründung ausreichend ist, wird erneut der BFH überprüfen müssen, da der Steuerpflichtige Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat. 

Quelle:

Thüringer FG, Urteil vom 13. Dezember 2017, 3 K 608/17, NZB eingelegt (Az. des BFH: X B 76/18)

Rangrücktritt führt nicht zur Gewinnerhöhung


Eine GmbH war Alleingesellschafterin einer Tochter-GmbH (T-GmbH). Letztere mietete ein Betriebsgelände an und vermietet dies anschließend weiter. Im Übrigen war sie zumindest in 2006 ohne operative Geschäftstätigkeit. Da bei der T-GmbH in 2007 eine bilanzielle Überschuldung bestand, verzichtete die Alleingesellschafterin gegenüber der T-GmbH auf die Rückzahlung einer Darlehensforderung i.H. v. 0,8 Mio. € und gab eine Rangrücktrittserklärung für gewährte Tagesgeldforderungen über weitere 3 Mio. € ab, wonach „die Forderungen nur aus sonst entstehenden Jahresüberschüssen, einem Liquidationsüberschuss oder aus einem die sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft übersteigenden freien Vermögen zu bedienen sind.“ 

Das Finanzamt war der Auffassung, dass aufgrund dieser Rangrücktrittserklärung und angesichts einer fehlenden operativen Geschäftstätigkeit sowie der nahezu vorhandenen Vermögenslosigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mit der Rückzahlung der Verbindlichkeiten zu rechnen war. Deshalb löste es die bestehenden Verbindlichkeiten abzüglich des freien Vermögens (insgesamt ca. 2 Mio. €) gewinnerhöhend auf. 

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass hinsichtlich der aufgelösten Verbindlichkeiten trotz der Rangrücktrittserklärung in voller Höhe eine Passivierungspflicht bestanden habe.

Betrieblich begründete Verbindlichkeiten seien bilanziell auszuweisen, solange der Gläubiger dem Schuldner die Schulden nicht aus betrieblichen Gründen erlasse oder sich ergebe, dass die Verbindlichkeiten aus sonstigen Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt zu werden brauchen. Soweit die Befriedigung von Verbindlichkeiten – entgegen dem hier zu beurteilenden Fall – aufgrund einer Rangrücktrittsvereinbarung auf künftig entstehende Jahresüberschüsse und einen Liquidationsüberschuss beschränkt sei, dürften die dem Rangrücktritt zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht passiviert werden, da es an einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Belastung des Schuldners fehle.

Im vorliegenden Fall bestehe jedoch die Besonderheit, dass die Verbindlichkeiten daneben auch aus dem freien Vermögen zu bedienen waren. Dies führe dazu, dass eine wirtschaftliche Belastung gegeben sei. Der Umstand, dass die GmbH mangels operativer Geschäftstätigkeit zukünftig nicht in der Lage sein werde, weiteres freies Vermögen zu generieren, ändere nichts daran, dass sie rechtlich weiterhin verpflichtet bleibe, die Verbindlichkeiten zu tilgen.

Hinweis:

Im vorliegenden Fall war der Wortlaut der Rangrücktrittserklärung entscheidend. Nur wenn die Verbindlichkeiten neben künftigen Jahresüberschüssen bzw. einem Liquidationsüberschuss auch aus dem freien Vermögen bedient werden müssen, ist eine wirtschaftliche Belastung des Schuldners zu bejahen.

Die Entscheidung folgt damit der BFH-Rechtsprechung, worauf auch die Richter des Finanzgerichtes in ihrem Urteil hinwiesen. Dennoch wurde Revision eingelegt, über die aber bislang noch nicht entschieden wurde.

Quelle:

FG Münster, Urteil vom 13. September 2018, 10 K 504/15 K,G,F, Revision eingelegt, Az. BFH: XI R 32/18

Aufwendungen für den äußeren Rahmen einer Veranstaltung


Ein Unternehmen veranstaltete eine Party, zu der sowohl eigene Arbeitnehmer als auch ausgewählte Arbeitnehmer verbundener Unternehmen eingeladen wurden. Eine Versteuerung der Zuwendungen erfolgte zunächst nicht. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung wurde eine pauschalierte Versteuerung beantragt, woraufhin das Finanzamt einen Nachforderungsbescheid erließ. Darin wurden die Gesamtkosten der Veranstaltung berücksichtigt.

 

Das Unternehmen vertrat dagegen die Auffassung, dass nur solche Zuwendungen zu berücksichtigen seien, die für die Empfänger einen marktgängigen Wert darstellen und bei diesen zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Aufwendungen für den äußeren Rahmen wie Anmietung der Veranstaltungshalle, Ausstattung, Dekoration, Technik, Garderobe, Bustransfer, Toilettencontainer und Werbemittel gehörten jedenfalls nicht dazu. 

 

Die Klage hatte lediglich im Hinblick auf die Aufwendungen für Werbemittel Erfolg. Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab.

 

Da die Veranstaltung als Belohnung für den Einsatz der Arbeitnehmer im Rahmen der Umsetzung eines neuen Jahresmottos gewesen sei, handele es sich um Arbeitslohn. In die Bemessungsgrundlage seien alle Aufwendungen miteinzubeziehen, die bei den Empfängern als Zuwendung ankommen. Dies seien auch die Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Veranstaltung. 

Anders als z.B. bei einer Jubiläumsfeier habe es sich vorliegend um eine Veranstaltung marktgängiger Art gehandelt, die auch anderweitig gegen Zahlung eines Eintritts- oder Ticketpreises angeboten würde. Ein fremder Anbieter hätte die Aufwendungen des äußeren Rahmens auf jeden Fall auch mit einpreisen müssen. Das gelte allerdings nicht für die Werbemittel, da diese typischerweise nicht auf Endkunden umgelegt würden und deshalb nicht zu einem geldwerten Vorteil führen könnten.

Hinweis:

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle:

Quelle: FG Münster, Urteil vom 27. November 2018, 15 K 3383/17 L, Revision zugelassen

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben


Für einige Gewerbezweige, in denen regelmäßig Waren zum privaten Verzehr entnommen werden, veröffentlicht das Bundesfinanzministerium Pauschbeträge, die anstelle einzeln aufgezeichneter Entnahmen als ertrags- und umsatzsteuerliche unentgeltliche Wertabgabe angesetzt werden können. Kürzlich hat das BMF die Werte für 2019 bekanntgegeben. 

Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

Gewerbezweig

Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer

ermäßigter

Steuersatz

voller

Steuersatz

insgesamt

Bäckerei 

1.211

404

1.615

Fleischerei/Metzgerei 

886

860

1.746

Gaststätten aller Art 

 

 

 

a) mit Abgabe von kalten Speisen

1.120

1.081

2.201

b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

1.680

1.758

3.438

Getränkeeinzelhandel 

105

300

405

Café und Konditorei 

1.172

638

1.810

Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) 

586

79

665

Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 

1.133

678

1.811

Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 

274

235

509

 

 

Hinweis:

Die Pauschbeträge dienen der Vereinfachung und lassen keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z.B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Wenn von den Pauschbeträgen abgewichen werden soll, müssen Einzelaufzeichnungen der Entnahme gemacht werden. 

Quelle:

BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2018, IV A 4 - S 1547/13/10001-06, DStR 2018 S. 2701.

Sachbezugswert für Zuschüsse zu Mahlzeiten


Die Finanzverwaltung hat mit einem aktuellen BMF-Schreiben die Regelungen in den Lohnsteuer-Richtlinien zu Kantinenmahlzeiten und Papieressensmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) bei arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten neugefasst. 

Dabei gilt beim Ansatz des amtlichen Sachbezugswertes Folgendes:

Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers in einem arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarten Anspruch des Arbeitnehmers auf arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten, ist als Arbeitslohn nicht der Zuschuss, sondern die Mahlzeit des Arbeitnehmers mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert anzusetzen, wenn sichergestellt ist, dass

  • tatsächlich arbeitstäglich eine Mahlzeit (Frühstück, Mittag- oder Abendessen) durch den Arbeitnehmer erworben wird. Lebensmittel sind nur dann als Mahlzeit anzuerkennen, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenpausen bestimmt sind,
  • für jede Mahlzeit lediglich ein Zuschuss arbeitstäglich (ohne Krankheits- oder Urlaubstage etc.) beansprucht werden kann,
  • der Zuschuss den amtlichen Sachbezugswert der Mahlzeit um nicht mehr als 3,10 € übersteigt,
  • der Zuschuss den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt und
  • der Zuschuss nicht von Arbeitnehmern beansprucht werden kann, die eine Auswärtstätigkeit ausüben, bei der die ersten drei Monate noch nicht abgelaufen sind.

Dies soll nach dem Schreiben auch dann gelten, wenn keine vertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und dem Unternehmen (Gaststätte oder vergleichbarer Einrichtung), das die bezuschusste Mahlzeit abgibt, bestehen. Der Arbeitgeber hat dabei die genannten Voraussetzungen nachzuweisen und die Belege bzw. die Abrechnung zum Lohnkonto aufzubewahren.

Weiter nimmt das BMF in seinem Schreiben Stellung zu folgenden Themen:

  • Pauschalierung der Lohnsteuer
  • arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten für Home-Office-Mitarbeiter und für Teilzeitkräfte
  • Einzelkauf von Bestandteilen einer Mahlzeit sowie 
  • Erwerb auf Vorrat
Hinweis:

Das Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben aus dem Jahre 2016 und ist in allen offenen Fällen anzuwenden. 

Unternehmen sollten ihre „Essenmarkenpraxis“ prüfen, ob diese den Ansprüchen der Finanzverwaltung genügt. Wir beraten Sie gerne.

Quelle:

BMF-Schreiben vom 18. Januar 2019, IV C 5 - S 2334/08/10006-01.

BMF aktualisiert sein Schreiben zur Realteilung


In einem umfangreichen Schreiben nimmt das BMF zu den steuerlich zu beachtenden Grundsätzen bei einer Realteilung Stellung. Neu ist insbesondere die sog. unechte Realteilung. Die Differenzierung zwischen echter und unechter Realteilung resultiert aus der Rechtsprechung des BFH, dessen Grundsätze nun von der Finanzverwaltung übernommen werden.

Echte und unechte Realteilung

Als echte Realteilung gilt u.a. das Ausscheiden eines Mitunternehmers unter Übertragung eines Teilbetriebs, eines (Teil-)Mitunternehmeranteils an einer Tochter-Personengesellschaft oder von Einzelwirtschaftsgütern aus einer zweigliedrigen Mitunternehmerschaft und Fortführung des Betriebs durch den verbleibenden Mitunternehmer in Form eines Einzelunternehmens. 

Aber: Scheidet ein Mitunternehmer aus einer mehrgliedrigen Mitunternehmerschaft gegen Übertragung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens aus, die beim ausscheidenden Mitunternehmer zumindest teilweise weiterhin Betriebsvermögen darstellen, und wird diese im Übrigen von den verbleibenden Mitunternehmern als Mitunternehmerschaft fortgeführt, liegt eine so genannte „unechte“ Realteilung vor.

Unechte Realteilung mit Einzelwirtschaftsgütern

Die Grundsätze der Realteilung gelten auch für das Ausscheiden eines Mitunternehmers gegen Sachwertabfindung mit Einzelwirtschaftsgütern. Damit gibt die Finanzverwaltung ihre bisherige enge Sicht der Dinge endlich auf. 

Zeitliche Anwendung

Das neue BMF-Schreiben ersetzt das bisherige und ist grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Für unechte Realteilungen kann bei einem einvernehmlichen Antrag aller Mitunternehmer allerdings davon ausgegangen werden, dass keine Realteilung vorliegt, wenn diese vor dem 1. Januar 2019 stattgefunden hat. 

Die unechte Realteilung kann dann zwar auch zu Buchwerten erfolgen, es sind jedoch umfangreiche Sperrfristen zu beachten. 

Hinweis:

Eine Realteilung hat den Vorteil, dass die sog. stillen Reserven der Wirtschaftsgüter, die der einzelne Gesellschafter übernimmt, nicht versteuert werden müssen und weniger so genannte Sperrfristen anschließend zu beachten sind. 

Die neuen Regeln sind für den Steuerpflichtigen günstiger. Nichts desto trotz bleiben Fragen offen. 

Quelle:

BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2018, IV C 6 - S 2242/07/10002

Aufgabe einer Tierarztpraxis


Ein Steuerpflichtiger war seit 2002 selbständiger Tierarzt für Großtiere in eigenen Räumen. Ein Teil der Räume war noch an eine Tierarztkollegin für deren Kleintierpraxis vermietet. In 2013 schloss der Steuerpflichtige mit einer dritten Tierärztin dann einen „Vertrag über die Übergabe/Übernahme einer Praxis“. Darin enthalten war ein pauschaler Kaufpreis für ein Praxisfahrzeug, das Instrumentarium sowie Einrichtungsgegenstände. Für den ideellen Wert der Praxis wurde keine Ablöse vereinbart. Die Überlassung der Räume wurde in einem gesonderten Mietvertrag geregelt.

Eine Betriebsaufgabe erklärte der Tierarzt nicht, er meldete lediglich seine neue Tätigkeit, einen Bio-Fleischhandel, an. 

In einer späteren Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, es habe eine Betriebsaufgabe vorlegen. Der Tierarzt habe nach eigener Aussage aus ethischen Gründen keine landwirtschaftlichen (Mast-) Tiere mehr mit Medikamenten behandeln wollen. 

Der Steuerpflichtige musste schließlich vor dem Finanzgericht klagen. Er argumentierte im Wesentlichen damit, die Räume seien speziell auf den Betrieb einer Tierarztpraxis ausgerichtet. Er selbst wolle seine tierärztlichen Tätigkeiten auch nicht für immer einstellen. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit „unter Beachtung einer alternativen Herangehensweise“ habe er nie ausgeschlossen.

Dieser Argumentation folgten die Münsteraner Finanzrichter jedoch nicht. Sie hielten die Klage für unbegründet und unterstellten eine Betriebsaufgabe. Nur wenn die Räumlichkeiten die alleinigen wesentlichen Betriebsgrundlagen gewesen wären, hätte eine Betriebsverpachtung vorgelegen. Für die Richter stand deshalb fest, dass dem Tierarzt auf Dauer nicht mehr alle wesentlichen Betriebsgrundlagen zur Verfügung standen

Hinweis:

Ob die Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe vorliegen oder nicht, ist stets eine Einzelfallentscheidung. Jeder Fall ist anders und zur Beurteilung ist dringend eine steuerliche Begleitung erforderlich. Zögern Sie nicht, uns bei Ihren Gestaltungsüberlegungen frühzeitig anzusprechen.

Quelle:

FG Münster, Urteil vom 20. November 2018, 2 K 398/18 E, BeckRS 2018, 34747

Absenkung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige in der KV/PV


Für den betroffenen Personenkreis mit geringem Einkommen werden die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung durch Änderung des § 240 SGB V ab 2019 gesenkt.

Ohne Einkommensnachweis wird für freiwillige Mitglieder der Kranken- und Pflegeversicherung (auch weiterhin) die Beitragsbemessungsgrenze (2019: 4.537,50 €) angesetzt.

Bei Nachweis eines niedrigeren Einkommens wird die Bemessungsgrundlage nach unten angepasst, jedoch begrenzt auf eine Mindestbemessungsgrundlage in Abhängigkeit von der Bezugsgröße. Diese lag 2018 bei monatlich 2.283,75 € (Bezugsgröße 3.045 € : 40 x 30).

Die Mindestbemessungsgrundlage wird einheitlich ab 1.1.2019 für alle freiwillig Versicherten deutlich abgesenkt auf 1.038,33 € (Bezugsgröße 3.115 € : 90 x 30).

Hinweis:
  • Eine selbstständige Tätigkeit wird hauptberuflich ausgeübt, wenn sie für die betreffende Person den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (detaillierte Hinweise hat der GKV-Spitzenverband aufgestellt).
  • Betroffene können eine entsprechende Herabsetzung der Beiträge bei ihrer Krankenkasse beantragen.
Quelle:

Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz–GKV-VEG) – Artikel 1+2 (BGBl. vom 14.12.2018 Teil I S. 2387)

Rabatte beim PKW-Kauf


Ein Steuerpflichtiger war bei einem Zulieferbetrieb eines Autoherstellers beschäftigt. Der Autobauer war mit 50 % an dem Zulieferer beteiligt und nahm dessen Mitarbeiter in sein Rabattprogramm für Werksangehörige auf. 

Der Steuerpflichtige kaufte 2015 ein Neufahrzeug und erhielt dabei im Rahmen der Mitarbeiterkonditionen einen Preisvorteil, der ca. 1.700 € über dem üblichen Händlerabschlag lag. Außerdem wurden ihm die Überführungskosten in Höhe von 700 € erlassen. 

Das Finanzamt behandelte diese Vorteile beim Steuerpflichtigen als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Das Finanzgericht sah weder in dem Rabatt noch in dem Verzicht auf die Überführungskosten Arbeitslohn und gab der Klage statt. Der Autobauer habe die Rabatte im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für die Arbeitsleistung des Steuerpflichtigen gewährt.

Der Hersteller erschließe sich bei den Mitarbeitern des Zulieferbetriebes eine leicht zugängliche Kundengruppe, die er durch gezielte Marketingmaßnahmen anspreche, um damit seinen Umsatz zu steigern. Dies zeige sich insbesondere auch darin, dass jeder Mitarbeiter jährlich bis zu vier PKW vergünstigt erwerben und diese auch einem weiten Kreis von Familienangehörigen zugänglich machen könne.

Hinweis:

Mit seinem Urteil stellt sich das Finanzgericht Köln gegen den sog. "Rabatterlass" des Bundesfinanzministeriums. Danach sollen Preisvorteile, die Arbeitnehmern von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen eingeräumt werden, ebenso Arbeitslohn sein, wie Vorteile, die einem eigenen Arbeitnehmer gewährt werden.

Quelle:

FG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2018, 7 K 2053/17, Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 53/18), www.fg-koeln.nrw.de

Arbeitslohn eines niederländischen Berufskraftfahrers


Ein Berufskraftfahrer, der seinen Wohnsitz in den Jahren 2013 und 2014 in Deutschland hatte, war bei einem in den Niederlanden ansässigen Unternehmen angestellt. Bei seinen Touren fuhr der Steuerpflichtige durch Deutschland, die Niederlande sowie sogenannte Drittstaaten. Er vertrat die Ansicht, dass Deutschland nur den Teil seiner Einkünfte besteuern dürfe, der auf Tage entfalle, an denen er ausschließlich in Deutschland gefahren sei. Dabei verwies er u.a. darauf, dass der übrige Teil seiner Einkünfte bereits in den Niederlanden versteuert worden war.

Das Finanzamt dagegen vertrat die Auffassung, dass nur der Arbeitslohn, der auf Tage entfiel, an denen der Steuerpflichtige ausschließlich in den Niederlanden gefahren war, in Deutschland steuerfrei war. Soweit der Steuerpflichtige an einem Tag eine sowohl durch die Niederlande als auch durch andere Staaten führende Fahrtstrecke zurückgelegt hatte, sei die Hälfte des anteiligen Arbeitslohns in Deutschland zu versteuern.

Das Finanzgericht hat die vom Finanzamt durchgeführte Besteuerung als rechtmäßig angesehen und die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Soweit der Steuerpflichtige Arbeitseinkünfte für seine Tätigkeit bezogen habe, die nicht in den Niederlanden ausgeübt wurde, stehe Deutschland nach dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht zu.

Bei einem Berufskraftfahrer sei das Fahrzeug der Ort seiner Arbeitsausübung. Die Vergütung für die Tage, an denen der Steuerpflichtige sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland und/oder in einem Drittstaat Fahrtstrecken zurückgelegt hat, sei aufzuteilen.

Dabei müsse diese Aufteilung - entgegen der Verwaltungsauffassung - nicht zwingend hälftig erfolgen, sondern könne auch anhand der im jeweiligen Staat erbrachten Arbeitsstunden erfolgen. Soweit die entsprechenden Angaben zu den Fahrtzeiten fehlen würden, sei der Umfang der Tätigkeiten zu schätzen. 

Hinweis:

Das Finanzgericht Düsseldorf wies ergänzend darauf hin, dass die niederländische Besteuerung teilweise zu Unrecht erfolgt sei. Die dadurch eintretende Doppelbesteuerung könne der Steuerpflichtige nur durch ein Verständigungsverfahren beseitigen.

Quelle:

FG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2018, 10 K 2203/16 E, Revision zugelassen, www.fg-duesseldorf.nrw.de

Kosten für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden


Die Eltern eines kleinen Mädchens ließen ihre wegen Komplikationen bei der Geburt schwerbehinderte Tochter in einem von zwei Heilpraktikern betriebenen "Naturheilzentrum" behandeln. Nachdem die Krankenkasse die Erstattung der Kosten (16.800 €) abgelehnt hatte, machten die Steuerpflichtigen die Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2011 als außergewöhnliche Belastungen geltend. Hierzu legten sie ein privatärztliches Attest einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde (Homöopathie) vor. Diese begrüßte jeden Versuch einer Verbesserung und empfahl die Behandlung im Naturheilzentrum. Auf diesem Attest hatte der zuständige Amtsarzt vermerkt: "Die Angaben werden amtsärztlich bestätigt".

Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Kosten ab und begründete dies damit, dass die knappe Äußerung des Amtsarztes kein Gutachten darstelle.

Da Finanzgericht Rheinland-Pfalz sah dagegen die Anforderungen für den Abzug als außergewöhnliche Belastung als erfüllt an und gab der Klage statt. Da die Tochter der Steuerpflichtigen mit wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden behandelt worden sei, müsse für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung der Nachweis der Erforderlich- bzw. Zwangsläufigkeit in qualifizierter Form erbracht werden. Der Nachweis ist nach dem Wortlaut der Regelung „durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung" zu führen. 

Mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Vorschrift seien an das "Gutachten" des Amtsarztes in Bezug auf Form und Inhalt keine höheren Anforderungen als an eine "Bescheinigung" eines Medizinischen Dienstes zu stellen.

Hinweis:

Steuerpflichtige können also die Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden auch dann als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen, wenn sie dem Finanzamt zum Nachweis der Erforderlich- bzw. Zwangsläufigkeit der Behandlung nur eine kurze Stellungnahme des Amtsarztes und kein ausführliches Gutachten vorlegen. 

Es bleibt jedoch weiterhin zu beachten, dass der Nachweis noch vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt sein muss.

Quelle:

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Juli 2018, 1 K 1480/16

Neuregelung der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen (§ 3 Nr. 13-15 UStG)


Der Gesetzgeber hat die Verwendung von Gutscheinen aus umsatzsteuerlicher Sicht geregelt.

Ein Gutschein ist ein Instrument, bei dem

  1. für den einlösenden Unternehmer die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
  2. der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen angegeben sind.

Keine Gutscheine sind Instrumente, die lediglich zu einem Preis -nachlass berechtigen.

Künftig ist bei Gutscheinen zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen zu unterscheiden. 

Der Einzweck-Gutschein ist definiert als ein Gutschein, bei dem im Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststeht

  • der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und
  • die für diese Umsätze geschuldete Umsatzsteuer.

Damit müssen bereits bei der Ausstellung des Gutscheins alle Informationen bekannt sein, die notwendig sind, um die umsatzsteuerliche Behandlung (z.B. voller oder ermäßigter Steuersatz) mit Sicherheit zu bestimmen.

Unter diesen Voraussetzungen gilt (fiktiv) die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht.

Die Besteuerung erfolgt demzufolge bereits im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins. Mehrzweck-Gutscheine sind Gutscheine, die keine Einzweck- Gutscheine sind.

Hier stehen bei Ausgabe des Gutscheins noch nicht alle für die Besteuerung maßgebenden Merkmale fest, da sie z. B. zur Anrechnung für den Erwerb einer beliebigen Ware oder Dienstleistung berechtigen.

Aus diesem Grund erfolgt die Besteuerung bei diesen Gutscheinen im Zeitpunkt der Einlösung. Erst die tatsächliche Lieferung oder tatsächliche Erbringung der Leistung unterliegt der Umsatzsteuer.

Die Neuregelung gilt für solche Gutscheine, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt werden.

Quelle:

Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 – Artikel 9 (BGBl. vom 14.12.2018 Teil I S. 2345)

BMF erkennt Vorsteuerabzug bei Briefkasten-Anschrift an


Der BFH hatte unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung mit zwei Urteilen in 2018 entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Nach der neuen Rechtsprechung reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. 

Dies hat das BMF nun zum Anlass genommen, den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an zwei Stellen zu ändern. Fortan erkennt auch die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung an, in der der Rechnungsaussteller und leistende Unternehmer nur seine Briefkastenanschrift oder seinen statuarischen Sitz als eigene Anschrift angibt. Als Briefkastenanschrift genügt nunmehr ein Postfach, eine Großkundenadresse oder eine c/o-Adresse des Rechnungsausstellers. 

Hinweis:

Das aktuelle BMF-Schreiben gilt schon für alle noch offene Fälle. Damit sollte in einer Außenprüfung der Vorsteuerabzug nicht mehr mit der Begründung versagt werden können, der Rechnungsaussteller sei unter der in der Rechnung genannten Anschrift gar nicht wirtschaftlich tätig geworden. Das gilt natürlich nicht für eine Scheinadresse, die auch weiterhin nicht ausreichend ist.

Quelle:

BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2018, III C 2 - S 7280-a/07/10005

Umsatzgrenze bei Kleinunternehmern schließt durchlaufende Posten ein


Ein Steuerpflichtiger war in der Vergangenheit als Kleinunternehmer tätig. In seiner Einkommensteuererklärung erklärte er einen Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit, dem Umsätze von 28.100 € zugrunde lagen. Die angegebenen Umsätze reduzierte er später auf 14.200 €. Bei der Differenz handele es sich um durchlaufende Posten oder um Erlöse des Folgejahres. Die Veranlagung erfolgte entsprechend. Der Aufforderung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung für das Folgejahr wegen Überschreitung der Umsatzgrenze von 17.500 € kam der Steuerpflichtige jedoch nicht nach. Er wandte ein, er sei weiterhin Kleinunternehmer, die Umsatzgrenze sei in 2014 nicht überschritten worden. 

Das Finanzgericht Hamburg sah das anders. Es urteilte, dass der Steuerbescheid rechtmäßig sei. Es gebe drei Rechnungsbeträge in 2014 von insgesamt 10.000 €, die der Steuerpflichtige als durchlaufende Posten ansehe, weil er die von ihm getätigten Aufwendungen im Rahmen seiner Produktionen den Auftraggebern weiterbelastet habe. Dem sei aber nicht so.

Nach den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes gehörten Beträge als durchlaufende Posten nur dann nicht zum Entgelt, wenn der Unternehmer sie im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahme und verausgabe. Dies setze nach der BFH-Rechtsprechung eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen zwei Beteiligten voraus, in die der Unternehmer nur als vermittelnde Person (Zahlstelle) zwischengeschaltet sei. Daher müssten der Zahlungsverpflichtete und Zahlungsberechtigte jeweils den Namen des anderen und die Höhe des Betrags erfahren. Darüber hinaus müsse der Unternehmer den durchlaufenden Posten auch in seiner Buchführung als durchlaufenden Posten behandeln.

Im vorliegenden Fall habe es an beiden Voraussetzungen für durchlaufende Posten gefehlt. Folglich würden die - wirtschaftlich betrachtet - nur durchlaufenden Posten umsatzsteuerrechtlich zu den zu berücksichtigenden Entgelten gehören. Unter Einbeziehung dieser Umsätze überschreite der Steuerpflichtige die Umsatzgrenze von 17.500 € im Vorjahr 2014 und die Kleinunternehmerregelung könne nicht zur Anwendung kommen.

Hinweis:

Das Finanzgericht wies in seinem Urteil darauf hin, dass mit diesen Regelungen dem Unternehmer letztlich ein Wahlrecht zustünde, ob er die im Namen und für Rechnung seiner Leistungsempfänger verauslagten Beträge als Teil der Besteuerungsgrundlage erfasst wissen wolle oder nicht. Nehme er diese Behandlung in seiner Buchführung nicht vor, würden die Beträge in die Bemessungsgrundlage für seine Umsätze fallen.

Quelle:

FG Hamburg, Urteil vom 10. August 2018, 2 K 82/18

Vorsteuerabzug für die Anschaffung von Luxusfahrzeugen


Das FG Hamburg hat in zwei Verfahren über den Vorsteuerabzug für die Anschaffung von Luxusfahrzeugen entschieden.

 

In dem einen Fall ging es um den Vorsteuerabzug für die Anschaffung eines Lamborghini Aventador (Bruttokaufpreis 298.500 €) durch ein Reinigungsunternehmen. Das Fahrzeug wurde vollständig dem unternehmerischen Bereich zugeordnet, die Privatnutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers nach der 1%-Methode versteuert. Die Gesellschaft erzielte in den Jahren ein Betriebsergebnis von rd. 90.000 € bzw. rd. 100.000 €. Das Unternehmen berief sich u.a. darauf, dass der Lamborghini zwar ein teures, gleichwohl serienmäßig hergestelltes Fahrzeug sei. Dem Geschäftsführer sei es in der Vergangenheit immer wieder gelungen, über seine Sportwagenkontakte neue Kunden zu gewinnen. 

Das Gericht war der Überzeugung, dass es sich bei den Aufwendungen ihrer Art nach um unangemessenen Repräsentationsaufwand handelte und hat jeglichen Vorsteuerabzug verneint. Der Lamborghini Aventador sei seinem Erscheinungsbild nach der Prototyp eines Sportwagens, der trotz serienmäßiger Herstellung im Straßenbild Aufsehen errege und der sportlichen Betätigung diene. Er sei geeignet, typisierend den privaten Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers zu dienen.

In dem anderen Fall ging es um die Vorsteuer für die Anschaffung eines Ferrari California (Bruttokaufpreis 183.000 €). Hier befasste sich die klagende GmbH mit der Projektentwicklung zur Energieerzeugung von regenerativen Quellen. Der Geschäftsführer, der den Ferrari nutzte, berief sich darauf, das Fahrzeug bei "Netzwerktreffen" einzusetzen, um Kooperationspartner zu akquirieren, dies im Ergebnis allerdings ohne Erfolg. Zudem sei das Fahrzeug für Besuche potentieller Investoren benötigt worden. Dem genegenüber sei für Besuche bei Landwirten, mit denen über Pacht- und Kaufverträge verhandelt worden sei, ein ebenfalls im Betriebsvermögen befindlicher VW Tiguan genutzt worden.

In diesem Verfahren ging der Senat dagegen nicht von einem unangemessenen Repräsentationsaufwand aus, auch wenn bei dem Erwerb eines Luxussportwagens von einem privaten Interesse auszugehen sei und die Gesellschaft nur Verluste bzw. später geringe Gewinne erwirtschaftet habe. Das Gericht war im Ergebnis davon überzeugt, dass die Anschaffung des Ferrari zur Eröffnung substantieller Geschäftschancen geführt hat.

Quelle:

FG Hamburg, Urteil vom 11. Oktober 2018, 2 K 116/18 Urteil vom 27. September 2018, 3 K 96/17, jeweils rechtskräftig, www.justiz.hamburg.de 

Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim


Eine Steuerpflichtige war Erbin ihres verstorbenen Ehemannes. Dieser war Eigentümer eines Einfamilienhaus-Grundstückes mit Schwimmbad und Doppelgarage. Gleichzeitig war er Eigentümer eines angrenzenden, unbebauten Grundstückes. Aufgrund einer Baugenehmigung aus 1969 waren die Grundstücke gemeinsam eingefriedet. Beide Grundstücke wurden ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken genutzt, weshalb die Steuerpflichtige für beide Grundstücke eine Steuerbefreiung geltend machte.

Die Befreiung wurde nicht gewährt, wogegen die Witwe zunächst Einspruch erhob. Daraufhin wurde die Erbschaftsteuer neu festgesetzt und eine Steuerbefreiung (nur) für das bebaute Grundstück gewährt. Dagegen legte sie erneut Einspruch ein und später auch Klage mit dem Argument, es handele sich bei den zwei Grundstücken um eine wirtschaftliche Einheit. Die Grundstücke seien von jeher einheitlich als Wohnhausgrundstück mit Garten genutzt worden. Die Düsseldorfer Finanzrichter sahen das anders und hielten die Klage für unbegründet.

Aus Sicht der Düsseldorfer Finanzrichter ist allerdings alleine der zivilrechtliche Grundstücksbegriff entscheidend. Zivilrechtlich gesehen müssten beide Grundstücksparzellen getrennt voneinander beurteilt werden, heißt es in den Entscheidungsgründen.

Hinweis:

Steuerrechtler unterscheiden an vielen Stellen zwischen einem zivilrechtlichen und einem wirt-schaftlichen Eigentum. Das Erbschaftsteuergesetz stellt aber häufig nur auf das Zivilrecht ab. Deshalb kam die Entscheidung des FG Düsseldorf auch nicht überraschend. Bewohnen Sie mehrere Grundstücksparzellen, sollten Sie dies einmal mit einem Steuerberater der LBH besprechen. Vielleicht bietet sich – aus erbschaftsteuerlichen Gründen – ja eine Vereinigung der Grundstücke an. Andere Aspekte, wie z.B. die Grundsteuer, sollten natürlich auch beachtet werden.

Quelle:

FG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2018, 4 K 1063/17 Erb, EFG 2018; S. 1211 

Einkommensteuervorauszahlung als Nachlassverbindlichkeit


Ein Steuerpflichtiger war Alleinerbe nach seinem Vater. Er beantragte in seiner Erbschaftsteuererklärung die schon in 2013 für das komplette Jahr 2014 festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen des Vaters als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Mit dem Argument, der Todestag des Vaters liege noch vor dem IV. Quartal 2014, erkannte das Finanzamt die Vorauszahlungen für dieses Quartal nicht an.

Das FG Münster gab dem Steuerpflichtigen Recht und kam zum Ergebnis, dass eine festgesetzte Einkommensteuervorauszahlung auch dann als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen sei, wenn sie erst nach dem Todestag entsteht.

Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung, nach der entscheidend ist, dass die abziehbare Steuerverbindlichkeit bloß schon begründet wurde. Umfasst sind davon jedenfalls auch diejenigen Steuerschulden, die erst mit Ablauf des Todesjahres entstehen. Ohne diese Einkommensteuervorauszahlungen wäre die (endgültige) Einkommensteuerabschlusszahlung auch deutlich höher ausgefallen.

Hinweis:

Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Das Finanzamt ist in die Revision gegangen. Der Verwaltung geht es nun um eine Grundsatzentscheidung. Das ist auch nachvollziehbar, weil sie bisher auch in den eigenen Richtlinien nur auf den Zeitpunkt der Entstehung der Teilzahlungen abgestellt hat und nicht auf das ganze Jahr. Für den Steuerpflichtigen wäre die Jahresbetrachtung aber viel günstiger. Es bleibt also abzuwarten, was die BFH-Richter dazu sagen.

Quelle:

FG Münster vom 31. August 2017, 3 K 1641/17-Erb, DStRE 2018, S. 1109, Revision eingelegt, Az. BFH: II R 5/18

Geringfügige Beschäftigung und PKW-Überlassung an Ehegatten


Ein Steuerpflichtiger war als IT-Berater und im Handel mit Hard- und Software gewerblich tätig. Er beschäftigte seine Ehefrau für monatlich 400 € als Bürokraft. Zudem durfte sie einen Firmenwagen nutzen. Die Arbeitszeit sollte sich nach dem Arbeitsanfall richten; eine feste Stundenzahl wurde nicht vereinbart. Überstunden und Mehrarbeit sollten durch Freizeit ausgeglichen werden. Zu einem späteren Zeitpunkt ergänzten die Steuerpflichtigen den Arbeitsvertrag dahingehend, dass Teile des Gehaltes monatlich durch Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung und in eine Pensionskasse eingezahlt wurden. Das Finanzamt erkannte dies nicht an und kürzte dementsprechend den Betriebsausgabenabzug des IT-Beraters. 

Das Finanzgericht wies die hiergegen erhobene Klage ab, weil der Arbeitsvertrag nicht einem Fremdvergleich standhalte. Schon die Abrede über die Arbeitszeit entspreche nicht dem zwischen Fremden Üblichen, da die Arbeitszeit einerseits ohne Angabe eines Stundenkontingents als variabel vereinbart wurde, andererseits aber Überstunden und Mehrarbeit durch Freizeit ausgeglichen werden sollten. Des Weiteren hätten fremde Dritte zudem Regelungen zur zeitlichen Verfügbarkeit - etwa durch Festlegung von Kern- oder Mindestarbeitszeiten - getroffen.

Auch sei die vereinbarte Vergütung nicht fremdüblich. Dies gelte insbesondere für die Überlassung eines Kraftfahrzeuges zur privaten Nutzung, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung alles andere als weit verbreitet sein dürfte, gerade vor dem Hintergrund des Aufgabenkreises der Ehefrau als Bürokraft, der nicht zwingend mit der betrieblichen Nutzung eines Fahrzeugs verbunden sei.

Schließlich sei der Arbeitsvertrag auch nicht wie unter fremden Dritten durchgeführt worden, da die Einzahlungen in die Direktversicherung und in die Pensionskasse zusätzlich zum bisher vereinbarten Lohn und nicht im Wege der Gehaltsumwandlung erfolgten.

Hinweis:

Bei Verträgen zwischen Angehörigen stellt sich immer wieder die Frage, ob sie genauso auch unter fremden Dritten geschlossen worden wären. Entscheidend bei einer Prüfung ist immer, ob die vereinbarten Leistungen auch marktüblich sind. Gerade bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen, sei es bei Arbeitsverträgen wie hier oder auch Darlehensverträgen, schaut die Finanzverwaltung deshalb besonders streng hin.

Quelle:

FG Münster, Urteil vom 20. November 2018, 2 K 156/18 E

Vertrag zwischen Personengesellschaft und Angehörigen eines Gesellschafters


Eine Personengesellschaft, an der zwei Gesellschafter zu jeweils 50 % beteiligt waren, schloss mit der Ehefrau eines Kommanditisten einen Mietvertrag über Geschäftsräume. Hiernach vermietete die Ehefrau einen im Erdgeschoss ihres privaten Wohnhauses gelegenen Raum als Bürofläche. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass zusätzlich zu den vermieteten Räumen unentgeltlich ein weiterer Büroraum im Keller überlassen worden war. Nach einem Termin vor Ort und dem Gesamteindruck des Prüfers gelangte dieser zu der Auffassung, dass die Büroräume im Haus der Ehefrau als häusliches Arbeitszimmer anzusehen und die Mietzahlungen an die Ehefrau des Kommanditisten daher als nicht abziehbare Betriebsausgaben einzustufen waren. Da der Kommanditist auch am Sitz der Gesellschaft ein Büro gehabt habe, seien die Zahlungen nur bis zur Grenze von 1.250 € abzugsfähig. Zu einem ähnlichen Ergebnis kam der Prüfer beim Mietvertrag der Gesellschaft mit der Ehefrau des anderen Gesellschafters, in deren Haus ebenfalls Büroräume angemietet waren. Gegen die geänderten Steuerbescheide wurde nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren Klage erhoben.

Das Finanzgericht Münster wies die Klage jedoch ab, da der bestehende Mietvertrag steuerlich nicht anzuerkennen sei und insofern auch die Mietzahlungen nicht als Betriebsausgaben steuermindernd zu berücksichtigen seien. Ob hier ein häusliches Arbeitszimmer vorgelegen habe, könne deshalb dahingestellt bleiben. Nach der BFH-Rechtsprechung sei bei Verträgen zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen eines Gesellschafters zu prüfen, ob diese fremdüblich seien. Dies gelte zumindest dann, wenn der Gesellschafter die Gesellschaft beherrsche. Bei Beteiligung zweier Gesellschafter zu je 50 % könnten ebenso beide Gesellschafter gemeinsam als beherrschend angesehen werden, wenn sie einen Gegenstand von gemeinsamem Interesse in gegenseitiger Abstimmung regeln.

Dies sei hier der Fall gewesen, da die beiden jeweils zur Hälfte beteiligten Gesellschafter im Hinblick auf die Anmietung von Büroräumen von der jeweiligen Ehefrau in gegenseitiger Abstimmung geregelt haben.

An der Fremdüblichkeit des Mietvertrages im Einzelfall bestünden dabei erhebliche Bedenken. So gebe es Abweichungen zwischen den laut Mietvertrag vermieteten Räumen und den tatsächlichen Nutzungen. Über einzelne von der Gesellschaft genutzte Räume existiere zudem gar kein Vertrag. Der vereinbarte Mietzins habe weit über den ortsüblichen Mieten für Büroräume gelegen.

Hinweis:

Die Entscheidung macht nochmal deutlich, welchen Stellenwert die Fremdüblichkeit für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen ihres beherrschenden Gesellschafters zukommt. Insofern ist es ratsam, auf diesen Aspekt in der Praxis besonderen Wert zu legen. Unabhängig davon hat das Finanzgericht im konkreten Fall die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle:

FG Münster, Urteil vom 5. September 2018, 7 K 543/18 F

Verwerfung der Buchführung wegen fehlerhafter Aufzeichnungen


Eine Steuerpflichtige betrieb in den Streitjahren 2011 bis 2015 einen Döner-Imbiss nebst Kiosk. Ende 2012 übernahm sie zudem eine weitere Verkaufsstelle. Im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen durch die Steuerfahndung traten einige Unregelmäßigkeiten bei der Erfassung der Wareneingänge im Warenwirtschaftssystem auf. Nach der Auswertung des bei der Steuerpflichtigen sichergestellten Videomaterials für Oktober 2013 war darüber hinaus erkennbar, dass sowohl im Imbiss- als auch im Kioskbereich viele Verkaufsvorgänge nicht mit dem Kassensystem erfasst worden waren. Die Feststellungen führten dazu, dass das Finanzamt wegen formeller Mängel und weiterer Beweisanzeichen die Buchführung verwarf und die Besteuerungsgrundlagen schätzte. Auf Grundlage der erfolgten Schätzungen erließ es entsprechende Steuerbescheide. Die Steuerpflichtige ging gegen die Schätzungen vor und beantragte schließlich vor dem Finanzgericht Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzgericht lehnte den Antrag aber überwiegend ab.

Hinweis:

Das Finanzamt hatte umfangreiche Mängel in der Buchführung festgestellt. Anweisungen zur Kassenprogrammierung fehlten genauso wie die Programmierprotokolle. Schon dies stellt einen formellen Fehler dar, der bei einem bargeldintensiven Betrieb so gewichtig sein kann, dass er zur Schätzung berechtigt. Zudem wurden Geschäftsvorfälle nicht einzeln aufgezeichnet, obwohl die eingesetzten PC-Kassensysteme hierzu in der Lage waren. Auch die Auswertung der im Döner-Imbiss eingesetzten Überwachungskameras zeigte, dass diverse Mitarbeiter Geld in die Kasse einlegten und entnahmen, ohne dies in der Kasse aufzuzeichnen. Und schließlich hatte der Hauptlieferant für die Dönerspieße die Verkäufe an die Steuerpflichtige vom Debitorenkonto auf Barverkäufe umgebucht, um so den Wareneinkauf zu verbergen und der Steuerpflichtigen eine Doppelverkürzung zu ermöglichen.

Quelle:

FG Hamburg, Beschluss vom 13. August 2018, 2 V 216/17

Keine pauschalen Kilometersätze bei öffentlichen Verkehrsmitteln


Ein Steuerpflichtiger war im Jahr 2014 als Betriebsprüfer einer Bundesbehörde bundesweit im Außendienst eingesetzt. Sein Arbeitgeber nahm den Wohnort des Steuerpflichtigen als Dienstort im reisekostenrechtlichen Sinn an und erstattete die Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) entsprechend. Im Jahr war der Steuerpflichtige u.a. mit der Mitwirkung an einer Betriebsprüfung in A beauftragt. Hierfür fuhr er i.d.R. für eine Woche im Monat (dabei grundsätzlich arbeitstäglich) von seinem Wohnort zu dem zu prüfenden Unternehmen in A per Bahn bzw. S-Bahn. Sein Arbeitgeber erstattete hierfür die tatsächlich entstandenen Bahnfahrtkosten (1.730 €).

Im Einspruchsverfahren reichte der Steuerpflichtige eine Aufstellung über Fahrtkosten bei Dienstreisen ein. Hiervon entfiel ein Betrag in Höhe von 2.810 € auf die Fahrten nach A zu dem zu prüfenden Unternehmen, wobei er einen pauschalen Kilometersatz in Höhe von 0,20 € je Kilometer (378 km tägliche Strecke hin und zurück, 60 Tage, insgesamt 4.536 €) ansetzte und die erstatteten Kosten i.H.v. 1.730 € abzog. Die so ermittelten Fahrtkosten erkannte das Finanzamt nicht an und legte nur den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zugrunde.

Mit seiner Rechtsauffassung scheiterte der Steuerpflichtige auch vor dem Finanzgericht. Die geltend gemachten Reisen zwar beruflich veranlasste Fahrten seien. Die dafür geltend gemachten Beträge, soweit sie über die erstatteten Bahnkosten hinausgehen, könnten aber nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. 

Zwar könnte der Wortlaut der Norm mit der Erwähnung des "jeweils" benutzten Beförderungsmittels darauf hindeuten, dass die genannte Pauschale für jedes tatsächlich benutzte Beförderungsmittel gelte und sodann lediglich zur Höhe der Wegstreckenentschädigung auf das BRKG verwiesen werde.

Allerdings folge aus der Bezugnahme auf den Begriff "Wegstreckenentschädigung nach dem BRKG" eine Einschränkung: Diejenigen Fahrtkosten, die anstelle der tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden könnten, würden nach dem Wortlaut tatbestandlich umfassend definiert durch diejenigen pauschalen Kilometersätze, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem BRKG festgesetzt seien. Pauschale Kilometersätze enthalte die "Wegstreckenentschädigung nach dem BRKG" nur für Fahrten mit anderen als den genannten Beförderungsmitteln. Danach seien insbesondere regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel (wie die Bahn oder das Flugzeug), von der Anwendung einer Pauschale ausgeschlossen. Die "Wegstreckenentschädigung nach dem BRKG" sei nach dem Regelungsgehalt des BRKG etwas anderes als die im BRKG geregelte "Fahrt- und Flugkostenerstattung". 

Der Wortlaut der einkommensteuerrechtlichen Norm verweise gerade nicht auf die "Fahrt- und Flugkostenerstattung nach dem BRKG", die mit dem Begriff "regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel" auf die Bahn oder auf das Flugzeug als "Fahrzeuge" abstelle.

Hinweis:

Nach den früheren Verwaltungsregelungen waren Fahrtkosten diejenigen tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstanden. Die anzusetzenden Fahrtkosten richteten sich nach dem jeweiligen Anteil der Fahrten an der Jahresfahrleistung und den tatsächlichen Gesamtkosten. Abweichend davon konnten die Fahrtkosten auch mit pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die das BMF festsetzte.

Das Gericht wies darauf hin, dass sich aus der Entstehungsgeschichte der hier streitgegenständlichen einkommensteuerrechtlichen Norm ergebe, dass mit den pauschalen Kilometersätzen inhaltlich die Verwaltungsregelungen dazu übernommen werden sollten, die seinerzeit gerade nur auf die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach dem BRKG bei der Benutzung eines eigenen Fahrzeugs verwiesen und nicht für die Benutzung der Bahn oder eines Flugzeugs zur Anwendung kamen.

Quelle:

FG Hamburg, Urteil vom 2. November 2018, 5 K 99/16, EFG 2019, S. 155, Revision eingelegt