Sonderrundschreiben 18.03.20 - Covid-19 (Kurzarbeitergeld)


Sehr geehrte Damen und Herren,

nahezu stündlich ereilen uns neue Informationen und Handlungsempfehlungen aber auch Anweisungen und staatliche Anordnungen zur Vermeidung eines weiteren sprunghaften Anstiegs von Infektionen mit dem Virus „SARS CoV-2“ (auch bekannt als COVID-19 oder Coronavirus).

 

Aufgrund dieser aktuellen Entwicklungen und um als Kanzlei unseren Beitrag zur Vermeidung der Ausbreitung dieser Viruserkrankung zu leisten, haben wir an unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Verhaltensregeln herausgegeben um „persönliche Kontakte“ möglichst zu vermeiden.


Dabei haben wir uns streng an den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts orientiert und appellieren an die allgemein geltenden Hust- und Niesregeln, regelmäßige Handwaschhygiene und die empfohlenen Abstandswahrung zu anderen Menschen (mindestens 1 bis 2 Meter). Dazu gehört auch der Verzicht auf das „Händelschütteln“.

Daneben haben wir für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit geschaffen im Homeoffice zu arbeiten. Die Inanspruchnahmemöglichkeit soll insbesondere für Verdachts-Quarantänefälle, Betreuungsengpässe auf Grund von Schul- und Kitaschließungen sowie „Risikogruppen“ gelten. Selbstverständlich haben wir bei der Einrichtung der Homeoffice Arbeitsplätze ausnahmslos auf die Einhaltung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der berufsrechtlichen Anforderungen zum Umgang mit Mandantendaten geachtet, um die Sicherheit Ihrer Daten zu gewährleisten. Hierzu zählt insbesondere, dass unsere Mitarbeiter im Homeoffice keine Mandantenunterlagen mit nach Hause nehmen dürfen und jeder betroffene Mitarbeiter eine gesonderte Homeofficevereinbarung unterzeichnet hat. Die Bearbeitung der Unterlagen erfolgt ausschließlich online auf von uns zur Verfügung gestellter Hardware. Insofern wird derzeit die beleglose Bearbeitung bevorzugt behandelt. Die beleghafte Bearbeitung von Unterlagen darf lediglich in unseren Kanzleiräumen erfolgen.

Als Ihr steuerlicher Berater möchten wir Sie in dieser Situation bestmöglich unterstützen und bitten um Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe, wenn wir zu besprechende Sachverhalte per Telefon oder E-Mail klären sowie vereinbarte Mandantentermine im Haus absagen und wenn möglich auf goto-Meeting Sitzungen ausweichen.

Entsprechend dem aktuellen Kenntnisstand haben wir nachstehende Informationen Sie zusammengefasst und werden Sie auch weiterhin auf dem Laufenden halten:  


Kurzarbeitergeld (KUG)
Der Bundestag hat mit dem „Arbeit-von-morgen-Gesetz“ am 13. März 2020 neben anderen Maßnahmen den Zugang der Unternehmen zum Kurzarbeitergeld (KUG) erheblich erleichtert. Die Geschwindigkeit, mit der das Gesetz verabschiedet wurde, zeigt, mit welchen Auswirkungen jedenfalls die Bundesregierung rechnet. Kurzarbeit ist die vorübergehende (in der Regel maximal bis zu 12 Monate) Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit zur wirtschaftlichen Entlastung des Betriebs durch Senkung der Personalkosten. Der Arbeitnehmer wird von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit, verliert in dieser Höhe aber auch seinen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Der Verdienstausfall des Arbeitnehmers wird durch KUG seitens der Agentur für Arbeit (AfA) ausgeglichen. Durch die neuen ab dem 1. April 2020 geltenden Regelungen ist die Feuerkraft des KUGs nochmals verstärkt worden:

  • Zukünftig erhalten Unternehmen bereits KUG, wenn nur zehn Prozent der Arbeitnehmer eines Betriebes vom Arbeitsausfall betroffen sind.
  • Unternehmen müssen künftig keine Sozialversicherungsbeiträge mehr auf das KUG zahlen
  • Es ist nicht mehr erforderlich, den Arbeitsausfall vor der Beantragung von KUG durch Abbau von Plusstunden auf einem Arbeitszeitkonto zu kompensieren.
  • Auch Zeitarbeitsunternehmen steht der Zugang zum KUG nun offen.


Arbeitnehmer erhalten 60 % ihres Nettolohns für die ausfallende Arbeitszeit oder 67 % wenn steuerlich ein Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 eingetragen ist, die Zahl der Kinder ist hingegen ohne Bedeutung Wie können Unternehmen nun kurzfristig vom neuen KUG profitieren und damit die dringend benötigte Entlastung erhalten?


Unverzüglich (arbeits-)rechtliche Grundlage für KUG schaffen
Das Unternehmen darf nicht einfach einseitig Kurzarbeit anordnen, sondern muss dies entweder mit dem Betriebsrat oder jeweils mit allen Arbeitnehmern vereinbaren. Diese Vereinbarung muss beim Antrag auf KUG der AfA vorgelegt werden. Sofern in den Arbeitsverträgen nicht ohnehin schon eine „Kurzarbeiterklausel“ enthalten ist, sollte dies jetzt schnellstmöglich durch entsprechende Vereinbarungen erfolgen. Sofern ein Betriebsrat besteht, unterliegt die Einführung von Kurzarbeit auch zwingend seiner Mitbestimmung. Voraussetzung für die Bewilligung von KUG ist ein erheblicher Arbeits- und Entgeltausfall, der entweder auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen kann. Gründe für Kurzarbeit können daher unter anderem Absatzrückgang, Rohstoffmangel, Unterbrechungen der Lieferkette oder ähnliches sein, sofern diese unvermeidbar sind. Die Corona-bedingten betrieblichen Einschränkungen können daher einen Anspruch auf KUG begründen. Sinn und Zweck des KUG ist, Entlassungen zu vermeiden. KUG wird daher nur gewährt, wenn der Arbeitsausfall aus einer ex-ante Perspektive vorübergehend ist. Mit anderen Worten: KUG darf nicht zur Vorbereitung eines Personalabbaus genutzt werden.
Hinweis: Bei der Anzeige zum Kurzarbeitergeld sowie bei der Antragstellung auf Kurzarbeitergeld sind wir Ihnen sehr gerne behilflich. Bitte nehmen Sie per E-Mail Kontakt zu uns auf. Über die sich schnell ändernden Informationen können Sie sich auch auf den Internetseiten des



Arbeitsrecht
Die Corona-Krise wird auch zur Belastungsprobe für sämtliche bestehende Beschäftigungsverhältnisse. Es ergeben sich Fragestellungen rund um die Themen Homeoffice, Urlaubs- und Überstundenabbau, Entgeltfortzahlung bei angeordneten aber auch „freiwilligen“ Betriebsschließungen, fehlende Betreuung für die Kinder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Aber auch, welche Verpflichtungen haben Sie als Arbeitgeber zum Schutz Ihrer Arbeitnehmer?
Für die Beantwortung all dieser arbeitsrechtlichen Fragen steht verweisen wir gerne auf die Expertise von Herrn Rechtsanwalt Frank Heyne, Fachanwalt für Arbeitsrecht.


Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen
Die Finanzbehörden wurden aufgefordert, ihren Beitrag zu einer Milderung der wirtschaftlichen Auswirkungen durch den Coronavirus zu leisten.   Hierzu zählen:

  • Erleichterungen bezüglich Stundungen von bereits fälligen oder fällig werdenden Steuerschulden
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge bei unmittelbar betroffenen Unternehmen
  • Erleichterung der Voraussetzungen für die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen


Für die kommenden Tage ist ein BMF-Schreiben angekündigt, in dem Einzelheiten zu den angedachten Maßnahmen beschrieben werden sollen.

Bank und Liquidität
Über die KFW soll es die Möglichkeit geben, kurzfristige Liquiditätshilfen zu erhalten. Da eine direkte Beantragung über die KFW nicht möglich ist, müssen Sie sich hierzu im Bedarfsfall mit Ihrer Hausbank in Verbindung setzen.  Einzelheiten dazu sind jedoch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt.

Bitte sprechen Sie uns an, falls Sie zu den einzelnen Themen Fragen haben oder weitere Informationen benötigen.


Bleiben Sie gesund!

Ihr Team bei Schauer Häffner & Partner