Kanzleibrief November 2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

in unserem Kanzleibrief November 2019 haben wir interessante Themen zu rechtlichen und steuerlichen Sachverhalten ausgewählt, um Sie hierüber zu informieren.

Bitte sprechen Sie uns an, falls Sie zu den einzelnen Themen Fragen haben oder weitere Informationen benötigen.


Viele Grüße

Ihr Team bei Schauer Häffner & Partner

Steuerzahlungstermine im Dezember


 

Fälligkeit

Zahlungsfrist bei Überweisung 

Lohn- /Kirchensteuer 

10.12.

13.12.

Umsatzsteuer

10.12.

13.12.

Einkommen-/ Kirchen-steuer

10.12.

13.12.

Körperschaftsteuer

10.12.

13.12.

 

Sonstige Termine

19.12.

Übermittlung Beitragsnachweise für Dezember 2019

23.12.

Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld Dezember 2019 zzgl. restliche Beitragsschuld November 2019

27.12.

Zusammenfassende Meldung November 2019

31.12.

Offenlegung/Hinterlegung des Jahresabschlusses für Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KGs zum 31.12.2018

 

Aus unserer Kanzlei – Frau Dr. Simone Evke de Groot verstärkt unsere Rechtsabteilung


wir freuen uns, dass seit September Frau Rechtsanwältin Dr. Simone Evke de Groot als Partnerin die Rechtsabteilung unserer Sozietät verstärkt. Frau Dr. de Groot hat ihren Tätigkeitsschwerpunkt im Arbeitsrecht sowie im Handels- und Gesellschaftsrecht. Sie ist seit zehn Jahren als Rechtsanwältin schwerpunktmäßig in diesen Bereichen des Wirtschaftsrechts – vorrangig für mittelständische und große Unternehmen und Unternehmer – tätig und war u.a. fünf Jahre Gesellschafterin und auch Geschäftsführerin einer renommierten Heidelberger Sozietät. Frau Dr. de Groot verfügt insbesondere über ausgewiesene Expertise in der betrieblichen Altersversorgung und im Unternehmensrecht. Sie ist Autorin zahlreicher Fachpublikationen, wurde 2008 zum Pensionsfonds mit Auszeichnung promoviert und u.a. Mitherausgeberin des Standardkommentars zum Betriebsrentenrecht. Ferner ist Frau Dr. de Groot, die bereits 2014 den Fachanwaltslehrgang für Handels- und Gesellschaftsrecht absolviert hat, Referentin auf Fachtagungen sowie in der Fachanwaltsausbildung u.a. beim Fachanwalt für Arbeitsrecht. 

Die Binnenperspektive in Unternehmen ist Frau Dr. de Groot bestens vertraut: Sie ist gewählte Aufsichtsrätin bei der Volksbank Kurpfalz eG und war neben ihrer Tätigkeit als selbstständige Rechtsanwältin auch einige Zeit als Syndikusrechtsanwältin in einem großen Versorgungskonzern tätig. 

Gerne steht Ihnen Frau Dr. de Groot in handels- und gesellschaftsrechtlichen sowie arbeits-, insbesondere betriebsrentenrechtlichen Fragestellungen als Ansprechpartnerin zur Verfügung.

Minijob - Vermeidung von Phantomlohn bei Arbeit auf Abruf


Häufig werden Aushilfen nur dann eingesetzt, wenn der Arbeitgeber entsprechend Arbeit hat. Man nennt dies „Arbeit auf Abruf“. Arbeitsrechtlich ist das durchaus zulässig, allerdings muss ab 2019 eine arbeitsrechtliche Verschärfung beachtet werden. 
Es muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden. Es reicht also nicht aus, wenn der Arbeitnehmer nur auf Zuruf erscheint und auch nur diese Arbeitszeit vergütet bekommt. Vielmehr muss man eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Das können auch nur wenige Stunden in der Woche bzw. im Monat sein. 
Das praktische Problem: der Arbeitnehmer hat für diesen Arbeitszeitkorridor auch einen entsprechenden arbeitsrechtlichen Vergütungsanspruch. Der Arbeitgeber kann sich nicht mit dem Argument entlasten, „der Arbeitnehmer habe gar nicht gearbeitet“. 
Sind keine Mindestarbeitszeiten vertraglich festgelegt, galt bisher eine Mindestarbeitszeit von 10 Stunden pro Woche. Ab 2019 erhöht sich dieser Betrag auf wöchentlich 20 Stunden, bei der täglichen Arbeitszeit auf mindestens 3 aufeinander folgende Stunden (§12 TzBfG). 

Das bedeutet konkret: Gibt es keine vereinbarte Mindestarbeitszeit, schuldet der Arbeitgeber dem Mitarbeiter den Stundenlohn aus 20 Stunden pro Woche. Da mindestens der gesetzliche Mindestlohn von € 9,19 anzusetzen ist, ergibt sich ein Vergütungsanspruch in Höhe von € 183,80/pro Woche. Der Arbeitnehmer wird diesen Vergütungsanspruch in der Regel nicht geltend machen, weil er seinen Aushilfsjob nicht verlieren will. 
Für die Sozialversicherung spielt es aber keine Rolle, ob der Arbeitslohn tatsächlich ausbezahlt wurde. Beitragspflichtig ist der Arbeitslohn, auf den arbeitsrechtlich ein Anspruch besteht. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss die Sozialversicherung bezahlen. Des Weiteren geht bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden der Minijob verloren, da die € 450,00 im Monat überschritten werden. 

Hinweis:

Ab dem Prüfungszeitraum 2019 wird die Deutsche Rentenversicherung dies zum Gegenstand der Sozialversicherungsprüfungen machen. 
Wir bitten Sie daher, die wöchentlichen Arbeitszeiten Ihrer Aushilfen zu überprüfen und diese entsprechend schriftlich zu vereinbaren. Wir Ihnen bei der Überprüfung gerne behilflich.

Transparenzregister: Geänderte Rechtsauffassung des BVA zur Mitteilungsfiktion bei Kommanditgesellschaften


Nach der geänderten Ansicht des Bundesverwaltungsamts ist bei einer Kommanditgesellschaft die Mitteilungsfunktion nach § 20 Abs. 2 GwG durch die Eintragung im Handelsregister nicht erfüllt, so dass für diese Gesellschaften -bis auf wenige Ausnahmen- eine ergänzende Mitteilungspflicht zum Transparenzregister besteht. Die registerführende Stelle für das Transparenzregister ist die Bundesanzeiger-Verlag GmbH, die der Aufsicht durch das BVA unterliegt. In dieser Funktion erteilt das BVA rechtliche Auskünfte zum Transparenzregister z. B. in Form von FAQs, die auf der Internetseite zu verschiedenen Themenkomplexen bereitgestellt werden. Weiterhin überwacht das BVA die Einhaltung der mit dem Transparenzregister verbundenen Pflichten (§ 56 Abs. 5 Satz 2 GwG). Nach der zwischenzeitlich überholten Ansicht des Bundesverwaltungsamts war die Meldung des wirtschaftlich berechtigten einer Kommanditgesellschaft zum Transparenzregister nicht erforderlich, da sich die erforderlichen Angaben aus dem Unternehmensregister herleiten ließen (sog. Mitteilungsfiktion gemäß § 20 Abs. 2 GwG). Diese Vorgehensweise stand auch in Übereinstimmung mit den seinerzeit auf den Internetseiten des BVA abrufbaren FAQ zum Transparenzregister. Auf Anfrage teilte das BVA mit, dass es seine Rechtsauffassung zur Reichweite der Mitteilungsfiktion bei einer KG oder einer GmbH & Co. KG geändert hat.

Hintergrund für die Einrichtung des Transparenzregisters ist das Geldwäschegesetz vom 26.6.2017, welches auf der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie basiert. Ziel dieser Richtlinie ist es, durch das Transparenzregister öffentlich zu machen, welche natürlichen Personen als sog. wirtschaftlich Berechtigte hinter Gesellschaften, Trusts bzw. am Ende von Beteiligungsketten stehen. Wirtschaftlich berechtigt ist in diesem Zusammenhang die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Gesellschaft letztlich steht oder auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt bzw. eine Geschäftsbeziehung begründet wird (§ 3 Abs. 1 GwG). Bei nicht börsennotierten Unternehmen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile halt, mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Kontrolle in diesem Sinne liegt dann vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss gemäß § 290 Abs. 2 bis 4 HGB ausüben kann. Sofern auf diese Weise keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann, gilt der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner der Gesellschaft als wirtschaftlich Berechtigter (§ 3 Abs. 2 GwG).

Um die mit der Einführung des Transparenzregisters verfolgten Bestrebungen zu erfüllen, wurden (fast alle) juristischen Personen des Privatrechts (bspw. AG, SE, GmbH und KGaA) und eingetragenen Personengesellschaften (z. B. OHG und KG) gesetzlich dazu verpflichtet, die in § 19 Abs. 1 GwG genannten Angaben (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses) über ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, zu aktualisieren und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen (§ 20 Abs. 1 GwG). Die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister gilt dabei gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG als erfüllt, wenn sich die in § 19 Abs. 1 GwG genannten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den in § 22 Abs. 1 GwG aufgeführten Dokumenten und Eintragungen ergeben, die aus einem anderen öffentlich zuganglichen Register (bspw. Handelsregister, Partnerschaftsregister oder Unternehmensregister) elektronisch abrufbar sind (sog. Mitteilungsfiktion). Sofern alle mitteilungspflichtigen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bspw. im Handelsregister abrufbar sind, bedarf es keiner (weiteren) Meldung an das Transparenzregister. Eine Meldung an das Transparenzregister wird jedoch nur dann entbehrlich, wenn die erforderlichen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten vollständig und aktuell in einem der aufgeführten Register eingetragen sind.

Vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen die Pflicht zur Einholung, Aufbewahrung, Aktualisierung oder der Mitteilungspflicht gegenüber der registerführenden Stelle nach § 20 Abs. 1 GwG werden vom BVA als Ordnungswidrigkeit geahndet (§ 56 Abs. 1 Nr. 53 GwG). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass insbesondere bei komplexen Beteiligungsketten, Stimmbindungs-, Konsortial- oder Poolvereinbarungen und Treuhandkonstruktionen eine akute Gefahr einer Pflichtverletzung aufgrund fehlender oder falsch gemachter Angaben gegenüber dem Transparenzregister besteht. Verstöße gegen die vorgenannten Pflichten zur Einholung und Meldung von Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten können mit Geldbußen i. H. v. bis zu 1 Mio. EUR oder dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden (bei Verpflichteten i. S. d. GWG sogar bis zu 5 Mio. EUR bzw. bis zu 10 % des Gesamtumsatzes; § 56 Abs. 2 GwG). In den übrigen Fällen kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR geahndet werden (§ 56 Abs. 3 GwG). Entsprechende Geldbußen können allerdings auch gegen die wirtschaftlich Berechtigten selbst verhängt werden, sofern diese gegen die ihnen obliegenden Angabepflichten verstoßen. Zusätzlich werden bestandskräftige Bußgeldbescheide von der Aufsichtsbehörde unter Nennung der verantwortlichen Person sowie Art und Charakter des Verstoßes auf deren Internetseite für mindestens 5 Jahre veröffentlicht ("Prangerwirkung", § 57 Abs. 1 GwG), was ggf. erhebliche Reputationsverluste nach sich ziehen kann.

Das BVA begründet seine geänderte Rechtsauffassung mit dem Umstand, dass im Handelsregister gemeinhin lediglich die Haftsumme der Kommanditisten, nicht aber deren Pflichteinlage (= Kapitalanteile) eingetragen und dadurch die Höhe der prozentualen Kapitalbeteiligung der Kommanditisten aus der für die Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG erforderlichen Eintragung im Handelsregister nicht ersichtlich ist. Denn die Haftsumme und die Kapitalanteile können zum Teil ganz erheblich voneinander abweichen. Zudem lasse sich ohne Kenntnis der Kapitalbeteiligung des Komplementärs, die ebenfalls nicht im Handelsregister eingetragen werde, die prozentuale Beteiligung der Kommanditisten nicht ermitteln. Diese sei jedoch nach Auffassung des BVA für die Bestimmung der wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Abs. 1 und 2 GwG maßgeblich. Inzwischen wurde auch die FAQ Nr. 15 zu den wirtschaftlich Berechtigten, die sich mit der Mitteilungsfiktion bei einer KG befasste, gelöscht.

Die Einsichtnahme zum Transparenzregister wird nur bestimmten Behörden (u. a. Bundeszentralamt für Steuern, Finanzbehörden und Strafverfolgungsbehörden) gewährt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 GwG). Daneben können die nach dem GwG zur Geldwäscheprüfung Verpflichteten zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten einzelfallbezogen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 GwG) und Personen mit berechtigtem Interesse, wozu nach der Gesetzesbegründung der Bundesregierung unter bestimmten Umstanden Fachjournalisten zahlen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 GwG), Einsicht nehmen.

Hinweis:

Personengesellschaften, die in der Rechtsform der KG oder GmbH & Co. KG firmieren, haben nunmehr bis auf wenige Ausnahmen die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten vollständig und fristgerecht an das Transparenzregister zu melden. Offenbar hat die geänderte Sichtweise des BVA teilweise bereits zu recht hohen Bußgeldbescheiden geführt.
Sprechen Sie uns an, um mögliche Verletzungen der vom GwG festgelegten gesetzlichen Pflichten und die damit verbundenen Sanktionen zu vermeiden.

Nachzahlungszinssatz bleibt zunächst unverändert


Verschiedenste Finanzgerichte hielten den Nachzahlungszinssatz i.H.v. 6 % pro Jahr in der Vergangenheit für zu hoch – gemessen am allgemeinen Zinsniveau. 
Auch wenn die Rechtsfrage schon vor das Bundesverfassungsgericht getragen wurde, gibt es von dort bisher keine Entscheidung, nach der der Gesetzgeber die Höhe des Nachzahlungszinssatzes ändern müsste. 
Seit Mai dieses Jahres ergehen Zinsbescheide wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe nach nur noch vorläufig.
Daraufhin haben mehrere Bundestagsabgeordnete beantragt, der Bundestag möge ein Gesetz beschließen, den gesetzlichen Nachzahlungszinssatz deutlich zu senken. In Rede stand ein Zinssatz in Höhe eines Zwölftels des veränderlichen BGB-Basiszinssatzes, zumindest aber (nur!) 0,1 %.
Dieser Antrag fand keine Mehrheit. Solange das Bundesverfassungsgericht also noch nicht abschließend entschieden hat, bleibt es bei den 6 % pro Jahr. Enthält der Bescheid über Nachzahlungszinsen einen Vorläufigkeitsvermerk, können Steuerpflichtige dennoch von einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes profitieren, sollte die Höhe des Nachzahlungszinssatzes tatsächlich nach unten korrigiert werden.

Quelle:

Deutscher Bundestag, Drucksache 19/10158

Achtung: Anhebung der Bodenrichtwerte im Jahr 2020!


Das Baugesetzbuch schreibt vor, dass die Bodenrichtwerte jeweils zum Ende jedes zweiten Kalenderjahres neu zu ermitteln sind, wenn keine Anpassung in einem kürzeren Turnus erfolgt.
Da die Bodenrichtwerte in Hessen zuletzt mit Beginn des Jahres 2018 angepasst wurden, ist mit einer erneuten Anpassung zu Beginn des Jahres 2020 zu rechnen. Es ist davon auszugehen, dass die Bodenrichtwerte, insbesondere in Ballungsgebieten wie dem Rhein-Main-Gebiet, wie in der Vergangenheit deutlich steigen werden. Dies kann Auswirkungen auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Immobilien haben. Unbebaute Grundstücke werden nämlich unter Ansatz des aktuellen Bodenrichtwerts vor dem Besteuerungszeitpunkt bewertet. In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Das hat insbesondere Bedeutung für die unentgeltliche Übertragung von Immobilien (Schenkung/Erbfall). 

Beispiel: 
Grundstücksgröße: 600 qm.
Bodenrichtwert 2018: 250 €/qm
Bodenrichtwert 2020: 350 €/qm
Es ergibt sich ein höherer Wert von 60.000 €. 

Auch bei den bebauten Grundstücken gehen die Bodenrichtwerte entsprechend in die Bewertung ein. 

Hinweis:

In der Regel kann man zwar davon ausgehen, dass bei der Übertragung eines normalen Einfamilienhauses an die Kinder keine Schenkungsteuer entsteht; bei der Übertragung größeren Vermögens und/oder z.B. an die Enkelkinder reichen u.U. die persönlichen Freibeträge nicht aus. Dies gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen bereits Vorschenkungen stattgefunden haben. Lassen Sie sich von uns beraten.

Kassengesetz 2020 – es besteht Handlungsbedarf!


Zum 1. Januar 2020 tritt das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen und die das Gesetz flankierende Kassensicherungsverordnung in Kraft. Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat ab 2020 ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet. Das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Kassen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab 2020 nicht mehr vertrieben und beworben werden. 


Hinweis:
Durch die neuen gesetzlichen Anforderungen ist es für Steuerpflichtige leichter zu erkennen, ob ein Kassensystem den gesetzlichen Anforderungen entspricht, denn ohne entsprechendes Zertifikat dürfen die Kassenhersteller ihre Kassensysteme nicht mehr vertreiben. 

Bargeldintensive Betriebe müssen handeln!
Betriebe, die Registrierkassen und ähnliche Aufzeichnungssysteme einsetzen, müssen handeln und sicherstellen, dass das eingesetzte Kassensystem oder die eingesetzte Kassensoftware über eine vom Bundesamt für Sicherheit (BSI) zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (tSE-Zertifikat) verfügt. 
Dies gestaltet sich derzeit schwierig, da erste Lösungen erst seit Ende Oktober verfügbar sind. 

Nichtaufgriffsregelung bis 30.09.2020
Bund- und Länderfinanzverwaltungen haben Ende September eine Nichtaufgriffsregelung hinsichtlich der Implementierung von technischen Sicherheitseinrichtungen bei elektronischen Kassensystemen bis zum 30. September 2020 beschlossen, wie der DIHK in einer Pressemitteilung verlauten ließ. Da erst seit Kurzem zertifizierten Sicherheitslösungen am Markt erhältlich sind, sei es absehbar, dass eine flächendeckende Ausstattung aller geschätzt 2,1 Millionen Kassen in Deutschland bis zum 1. Dezember 2020 nicht mehr möglich sein wird. 

Die Finanzverwaltung wird also bis zum 30. September 2020 keine Kontrollen hinsichtlich des Einsatzes einer tSE-zertifizierten Kasse durchführen. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich aber sehr zeitnah mit dem Hersteller ihres Kassensystems in Verbindung setzen, ab wann eine entsprechende Nachrüstung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung möglich sein wird. Man muss davon ausgehen, dass die Finanzverwaltung ab Oktober 2020 dann verschärft die eingesetzten Kassensysteme unter die Lupe nehmen wird.

Übergangsfrist für GDPdU konforme, nicht aufrüstbare Altkassen 
Aufgrund der in 2010 veröffentlichten sogenannten zweiten Kassenrichtlinie mussten Steuerpflichtige bis spätestens Ende 2016 eine neue Registrierkasse anschaffen, die den Anforderungen der Kassenrichtlinie entspricht und insbesondere über eine Schnittstelle für den Datenzugriff, bzw. Datenexport für die Finanzverwaltung verfügt (GDPdU-Schnittstelle). Aufgrund des ab 2020 geltenden Gesetzes müssen nun viele Steuerpflichtige erneut in ein neues Kassensystem investieren. 
Daher hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist vorgesehen. Wurden Registrierkassen nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft, die den Anforderungen der zweiten Kassenrichtlinie entsprechen und die bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, dürfen diese Registrierkassen bis zum 31. Dezember 2022 weiterverwendet werden. 
Ist es jedoch möglich, die eingesetzte Kasse, z.B. per Softwareupdate nachträglich mit einer zertifizierten technische Sicherheitseinrichtung auszustatten, so müssen entsprechende Updates und ggf. erforderliche Zusatzmodule bis 2020 (spätestens bis zum Ablauf der Nichtaufgriffsfrist) installiert werden.
 

Bei nahezu allen PC-Kassen und den meisten Registrierkassen wird ein Update möglich sein. Daher sollten Sie sich rechtzeitig mit Ihrem Kassenhersteller in Verbindung setzen, damit dieser Ihnen die entsprechenden Updates zur Verfügung stellt. 

Meldepflicht für eingesetzte Kassensysteme
Weiter gilt ab 2020 eine Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme. Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat dem zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck folgendes mitzuteilen:

  • Name;
  • Steuernummer;
  • Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung;
  • Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems;
  • Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme;
  • Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems;
  • Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems;
  • Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.

Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten. Für Kassensysteme, die der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 2020 angeschafft hat, ist eine Meldung grundsätzlich bis zum 31. Januar 2020 vorgesehen.

Meldepflicht erst bei Verfügbarkeit eines elektronischen Meldeverfahrens
Zusammen mit der Nichtaufgriffsregelung hat der DIHK mit dem BMF vereinbart, dass eine Meldung der Kassensysteme durch den Unternehmer erst bei Verfügbarkeit eines elektronischen Meldeverfahrens durch die Finanzverwaltungen erfolgen muss. Hierzu wird zeitnah ein entsprechendes BMF-Schreiben veröffentlicht werden. 

Ab 2020 gilt zudem eine gesetzliche Belegausgabepflicht. Der Unternehmer muss ab 2020 einen Beleg über den Geschäftsvorfall ausstellen und dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten zur Verfügung stellen. Eine Pflicht des Kunden, den Beleg mitzunehmen, wie in Italien, besteht jedoch nicht.
Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können die Finanzbehörden aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen den Unternehmer von der Belegausgabepflicht befreien. 

Hinweis:

Dass der Gesetzgeber die Steuerpflichtigen mit umfassenden und wirtschaftlich belastenden Aufzeichnungs- und Meldepflichten belegt, dann aber die hierzu nötigen Voraussetzungen selbst nicht zeitgerecht liefert, ist mehr als unverständlich. Eine Zumutung! 
Die genauen Vorgaben für den Aufbau der technischen Sicherheitseinrichtung wurden erst in diesem Sommer veröffentlicht. Erst danach konnten die Anbieter mit der Programmierung der tSE beginnen, die dann noch durch das BSI zertifiziert werden muss, bevor die Kassenhersteller diese in ihre Software integrieren können. Für die Meldepflicht existiert bis jetzt weder ein amtliches Formular noch ein elektronisches Meldeverfahren, von dem außerdem noch nicht bekannt ist, ob sich dieses überhaupt schon in der Entwicklung befindet. 
Das BMF ist daher gefordert, rasch für Klarstellung zu sorgen. Die jetzt bekanntgegebene Nichtaufgriffsregel greift deutlich zu kurz und sorgt für weitere Verunsicherung bei den betroffenen Unternehmern. Wünschenswert wäre es, wenn der Gesetzgeber reagiert und das Inkrafttreten der Regelungen um mindestens ein Jahr verschiebt. 

Quelle:

Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016, BGBl. 2016 I S. 3152, Kassensicherungsverordnung vom 26. September 2017, BR-Drucks. 487/17; www.bundesrat.de; Beschluss des Bundes und der Länderfinanzverwaltungen vom 25. September 2019, IHK Ruhr, Meldung vom 26. September 2019

Verpächterwahlrecht bei Beendigung der Betriebsaufspaltung


Ein Steuerpflichtiger und sein Vater waren hälftig an einer GbR beteiligt. Ab 2002 vermietete die GbR ein bebautes Grundstück zur betrieblichen Nutzung an eine GmbH. Das Grundstück befand sich im Bruchteilseigentum des Steuerpflichtigen und seines Vaters. An der GmbH waren der Vater mit 48 % als auch der Sohn mit 52 % beteiligt. Anfang 2008 übertrug der Vater seine Anteile auf seinen Sohn.
Das Finanzamt stellte für die GbR zunächst erklärungsgemäß Einkünfte aus Gewerbebetrieb – gesondert und einheitlich – fest. In einer späteren Außenprüfung vertraten die Prüfer die Auffassung, die Betriebsaufspaltung zwischen der GbR und der GmbH habe Anfang 2008 mit der Übertragung des GmbH-Anteiles vom Vater an den Steuerpflichtigen geendet. Argumentiert wurde mit einem Wegfall der personellen Verflechtung.
Daraufhin erließ das Finanzamt einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid, indem sich die unterstellte Betriebsaufgabe der GbR in einem Veräußerungsgewinn in Höhe von gut 100.000 € widerspiegelte. Der Fall landete vor dem BFH.
Die BFH-Richter gingen davon aus, dass eine Betriebsaufspaltung vorlag, weil dem Betriebsunternehmen wesentliche Grundlagen von dem Besitzunternehmen, der GbR, überlassen wurden und die hinter dem Betriebs- und dem Besitzunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen Betätigungswillen hatten. Eine personelle Verflechtung wurde unterstellt, weil eine Person beide Unternehmen in der Weise beherrschte, dass sie in der Lage war, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen.
Mit Übertragung der Anteile und damit mit dem Ende der Betriebsaufspaltung lag jedoch aus Sicht der Richter hier dennoch ausnahmsweise keine Betriebsaufgabe vor. Diese schied aus, weil zwar die werbende Tätigkeit eingestellt, aber entweder der Betrieb im Ganzen oder zumindest aus Sicht des Besitzunternehmens alle wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet wurden und der Steuerpflichtige auch keine Betriebsaufgabe erklärt hatte.

Hinweis:

Das vorliegende Urteil ist eine willkommene Hilfe in der Not. Endet eine Betriebsaufspaltung, stellt das sowohl für den Berater als auch den Steuerpflichtigen ein nur schwer zu kalkulierendes Risiko dar. Häufig merken die Beteiligten – auch die Finanzverwaltung – erst nach einigen Jahren, was überhaupt passiert ist. 
Umso wichtiger ist es, dass der BFH nun einen Fall entschieden hat, indem es um die Fortführung einer – während der Betriebsaufspaltung ausgeübten – gewerblichen Tätigkeit im Zuge einer Betriebsverpachtung ging.

Quelle:

BFH-Urteil vom 17. April 2019, IV R 12/16, DStRE 2019, S. 1131

Keine Rückstellung für Aufbewahrung von Mandantendaten


Eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH hatte in ihrem Jahresabschluss 2010 eine Rückstellung für Aufbewahrungsverpflichtungen angesetzt. Es ging um die Aufbewahrung von Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum. Der Rückstellung zugrunde gelegt wurden die je Mandant pauschal an die DATEV zu zahlenden Entgelte.
Das Finanzamt erkannte bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages lediglich einen Betrag für die Aufbewahrung der eigenen Buchführungsunterlagen an, eine Rückstellung für Aufwendungen zur Mandantendaten-Archivierung jedoch nicht. 
Das sah der BFH genauso. Eine Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit könne nicht berücksichtigt werden. Begründet wurde dies damit, dass die GmbH keiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Aufbewahrung nach dem Steuerberatungsgesetz unterlag. Auch eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung wurde verneint.

Hinweis:

Es besteht aber kein Zweifel daran, dass Archivierungsaufwendungen grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar sind. 

Quelle:

BFH-Urteil vom 13. Februar 2019, XI R 42/17, DStR 2019, S. 1679

Aufwendungen für einen Professorentitel als Sonderausgaben


Ein Arzt führte mit einem Kollegen zusammen eine Facharztpraxis. Nach einer Forschungstätigkeit erhielt er daneben die universitäre Lehrbefugnis und wurde zum Privatdozenten ernannt. In 2013 vereinbarte er mit einer GmbH einen „Wissenschaftsvertrag“. Darin sicherte ihm die GmbH gegen Zahlung von drei Raten á 10.000 € zu, ihn beim Erwerb einer Professur an einer Hochschule innerhalb der Europäischen Union zu unterstützen.
Nach Vermittlung an eine ausländische Universität bezahlte der Arzt Teile des vereinbarten Honorars an die GmbH und machte diese im Rahmen seiner Steuererklärung als Betriebsausgaben geltend. Später wurde er dort auch zum „außerplanmäßigen Professor“ ernannt. 
Den Betriebsausgabenabzug lehnte die Finanzverwaltung ab. Im Einspruchsverfahren argumentierte der Arzt, die Aufwendungen seien ausschließlich durch den Praxisbetrieb veranlasst. Es sei ihm darum gegangen, die hohe wissenschaftliche Kompetenz auch im Außenverhältnis zu den Patienten angemessen darzustellen.
Dieser Auffassung folgte das Finanzamt nicht, die Richter am Finanzgericht hielten die Klage aber für begründet. Die Erlangung des Professorentitels habe im konkreten Fall tatsächlich vornehmlich dem wirtschaftlichen Interesse der Gemeinschaftspraxis gedient.

Hinweis:

Es kommt auf den Einzelfall an. Bei einem Zahnarzt hatte das Finanzgericht Münster im Jahr 2017 dagegen noch ganz anders entschieden. Die Abgrenzung ist nicht ganz einfach. Es gilt, eine private Motivation gegen das betriebliche Interesse abzuwägen.

Quelle:

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. März 2019, 4 K 48/18

Berücksichtigung von Gebäudekosten bei einer Tagesmutter


Eheleute wohnten gemeinsam in einem Einfamilienhaus. Der Mann erzielte vor allem Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Frau war im gemeinsamen Familienheim als Tagesmutter tätig, woraus sie für 2011 einen Verlust geltend machte. In diesem Jahr waren umfangreiche Renovierungsmaßnahmen durchgeführt worden, einschließlich der Kücheneinrichtung. Die Anteile der Renovierungskosten für die Räume, die der Tagesmuttertätigkeit dienten, wurden anhand einer Kostenaufstellung mit 50 % angesetzt, wobei Flächen des Hobbyraumes im Keller („Spielzimmer“), aller Räume im Erdgeschoss sowie eines Raumes im Obergeschoss („Schlafzimmer für die Tageskinder“) berücksichtigt wurden.
Das Finanzamt war der Auffassung, Betriebsausgaben könnten entweder pauschal oder tatsächlich geltend gemacht werden, nicht jedoch gemischt und erkannte die Renovierungskosten nicht an. 
Das Finanzgericht hielt die Klage der Steuerpflichtigen für unbegründet. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sind Betriebsausgaben diejenigen Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind jedoch Aufwendungen für den Haushalt eines Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen. 
Weil das Gericht nach eigener Einschätzung nicht klären konnte, in welchem Umfang eine Nutzung – teils gemischt, teils ausschließlich – im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Tagesmutter erfolgte, wurde der Betriebsausgabenabzug schließlich komplett verwehrt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweis:

Der vorliegende Fall wurde über den Sachverhaltsvortrag entschieden. Deshalb wurde auch keine Revision zugelassen. Sicherlich ist die Prüfung, welche Räume eine Tagesmutter tatsächlich benötigt, nicht ganz einfach. Dass der Betriebsausgabenabzug im vorliegenden Falle allerdings komplett verwehrt wurde, dürfte die Steuerpflichtige doch spürbar treffen und geht auch wohl an der Realität vorbei. 

Quelle:

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2019, 8 K 751/17

Gewerbliche Tätigkeit eines Rentenberaters


Eine Steuerpflichtige war in den Jahren 2010, 2011 und 2013 als selbständige Rentenberaterin tätig. Schon seit 2009 war die Dipl.-Verwaltungswirtin (FH) auch als Rentenberaterin im Rechtsdienstleistungsregister ihres heimischen Landessozialgerichtes eingetragen.
Ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit erklärte sie als freiberufliche Einkünfte. Das Finanzamt hingegen ging von gewerblichen Einkünften aus.
Nun entschied der BFH. Die Steuerpflichtige übe unstreitig keinen Katalogberuf, wie z.B. den eines Rechtsanwaltes, Steuerberaters oder beratenden Betriebswirtes, aus. Wie schon das Finanzgericht hielt der BFH die Tätigkeit einer Rentenberaterin diesen Berufen auch für nicht vergleichbar. 

Hinweis:

Angehörige der sog. freien Berufe erzielen keine gewerblichen Einkünfte. Damit scheidet bei ihnen von vornherein auch eine Gewerbesteuer aus. Nicht alle Freiberufler üben allerdings eine Berufstätigkeit aus, die den ausdrücklich im Gesetz genannten Berufen vergleichbar ist. Laut BFH ist die Tätigkeit einer selbstständigen Rentenberaterin dem jedenfalls nicht vergleichbar und deshalb als gewerblich anzusehen.

Quelle:

BFH-Urteil vom 7. Mai 2019, VIII R 2/16

Beteiligung an Windpark kein Steuerstundungsmodell


Eine Steuerpflichtige betrieb in der Rechtsform einer ApS & Co. KG einen Windpark mit insgesamt 13 Windenergieanlagen. Die dänische „ApS“ entspricht weitgehend der „GmbH“ nach deutschem Recht. Die Betreibergesellschaften waren in eine Unternehmensgruppe eingebunden, die deutschlandweit hunderte Windenergieanlangen konzipierte und betreute. Der Geschäftsablauf war immer wie folgt:
Ein Planer schloss Nutzungsverträge über die Grundstücke ab. Dann wurde für jede Windenergieanlage eine KG gegründet. Kommanditist war zunächst ebenfalls eine ApS. Ziel war es, jeweils 1 -3 dänische Privatpersonen als Investoren zu gewinnen, um die Kommanditanteile anschließend an diese Privatpersonen zu veräußern. Zu identischen Bedingungen wurden jeweils Generalunternehmerverträge mit einer GmbH abgeschlossen.
Damit wurden in jedem Windpark die gleichen Bilanzansätze aktiviert. Die Investoren gaben dazu – teilweise von der KG vorverhandelte – Darlehen am jeweiligen Windpark. Diese wurden als Sonderbetriebsvermögen behandelt.
Im konkreten Fall wurde ein Däne nach Ausscheiden der ApS in 2007 Kommanditist einer KG. Daraufhin gab er der KG ein fremdfinanziertes Darlehen von über 1 Mio. €. Später kam es bei der KG zu einer Betriebsprüfung. Dabei wurde das Konzept der Betreibergesellschaften als „Steuerstundungsmodell“ angesehen.
Bei einem Steuerstundungsmodell dürfen damit im Zusammenhang stehende Verluste weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Gegen die entsprechenden Bescheide klagte die KG. Es habe an einer modellhaften Gestaltung gefehlt. Zudem hätten keine steuerlichen Vorteile in Form von negativen Einkünften erzielt werden sollen, zumal sich die Kommanditisten selbst um die Finanzierung hätten kümmern müssen.
Das Finanzgericht gab der KG Recht. Ein vorgefertigtes Konzept, wie es zur Annahme eines Steuerstundungsmodelles erforderlich ist, wäre nur schädlich gewesen, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte hätten erzielt werden sollen. 
Jedenfalls sei das Konzept weder auf einen Steuerstundungseffekt ausgerichtet gewesen noch, dass ein solcher bezogen auf den Investor – mangels inländischer Einkünfte – auch tatsächlich eingetreten wäre.

Hinweis:

Ob ein Steuerstundungsmodell vorliegt oder nicht, ist im Ergebnis eine Auslegungsfrage. Hier kamen die Finanzrichter zum Ergebnis, dass trotz eines vorgefertigten Konzeptes nicht die steuerlichen Vorteile im Mittelpunkt standen. Ob damit schon das letzte Wort gesprochen wurde, ist offen. Jedenfalls wurde die Revision zugelassen. 

Quelle:

FG Niedersachsen, Urteil vom 15. Mai 2019, 9 K 139/13

Trockene Brötchen und Heißgetränk kein lohnsteuerpflichtiges Frühstück


Ein IT-Unternehmen stellte ihren Kunden, aber auch den eigenen Mitarbeitern täglich Backwaren zum unentgeltlichen Verzehr zur Verfügung stellte. Dabei handelte es sich um verschiedene Brötchensorten und Hefestuten. Einen Belag, z.B. Aufschnitt, Butter oder Marmelade, gab es nicht. 
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung war der Prüfer der Meinung, die Verzehrmöglichkeit der Backwaren einschließlich etwaiger Heißgetränke sei eine Frühstücksgestellung und mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern. Das Finanzamt forderte nun Lohnsteuer und Nebenabgaben nach. Hiergegen klagte das Unternehmen. 
Vor dem Finanzgericht bekam das Unternehmen Recht, woraufhin das Finanzamt in die Revision ging. Der BFH folgte aber der Vorinstanz und wies die Revision als unbegründet zurück. Es habe sich bloß um Aufmerksamkeiten gehandelt, nicht um Arbeitslohn, so die Richter.
Aus Sicht der BFH-Richter ging es hier bloß um die Schaffung „günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen“ und nicht um eine Entlohnung.

Hinweis:

Das Urteil ist zu begrüßen. Der BFH hat zu Recht geurteilt, dass trockene Brötchen und Heißgetränke kein lohnsteuerpflichtiges Frühstück sind. Selbst zu einem einfachen Frühstück gehört ein Brotaufschnitt – zumindest nach der Verkehrsanschauung.
Mit der Entscheidung bleibt der BFH auch seinen althergebrachten Grundsätzen treu. Schon in der Vergangenheit wurde die Gestellung von Wasser am Arbeitsplatz als nicht lohnsteuerpflichtig angesehen.

Quelle:

BFH-Urteil vom 03. Juli 2019, VI R 36/17, DStR 2019, S. 1961

Steuerfreie Zuschläge an Profisportler und Betreuer


Bei einer Profi-Sportmannschaft waren alle angestellten Spieler und Betreuer arbeitsvertraglich verpflichtet, zu Auswärtsterminen im Mannschaftsbus anzureisen. Eine individuelle Anreise war nicht erlaubt. Unabhängig davon zahlte der Verein den Arbeitnehmern steuerfrei Zuschläge zu Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. 
Der Prüfer des Finanzamtes war der Meinung, dass der Lohnzuschlag für das rein passive Verhalten der Arbeitnehmer während der Fahrt im Mannschaftsbus steuerpflichtig sei. Im Wesentlichen argumentierte er damit, die Beförderungszeiten seien nicht mit einer belastenden Tätigkeit der Arbeitnehmer verbunden. 
Daraufhin wurde der Verein zur Nachzahlung von Lohnsteuer aufgefordert. Hiergegen klagte er erfolgreich. 
Die Richter am Finanzgericht Düsseldorf bejahten eine Steuerfreiheit der ausgezahlten Lohnzuschläge. Voraussetzung hierfür sei eine tatsächlich geleistete Arbeit an einem Sonntag, Feiertag oder zur Nachtzeit. Ob körperlich gearbeitet werde oder nicht, spiele keine Rolle. Maßgeblich sei lediglich die vergütungspflichtige Arbeitszeit. Diese sei zu bejahen, weil die Spieler verpflichtet waren, den Mannschaftsbus zu benutzen.
Allerdings wurde die Revision gegen das Urteil zugelassen, die inzwischen auch eingelegt wurde. Eine BFH-Entscheidung liegt bislang aber noch nicht vor.

Hinweis:

Auch wer „nur“ im Bus sitzt und mitgenommen wird, kann steuerfreie Zuschläge bekommen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zur Benutzung des Busses besteht. Ob damit das letzte Wort schon gesprochen ist, ist offen. Bislang ungeklärte Fragen zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „tatsächlich geleisteten Arbeit“ wird der BFH im Revisionsverfahren zu klären haben.

Quelle:

 FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juli 2019, 14 K 1653/17 L, Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 28/19

Übernahme von Steuerberatungskosten kein Arbeitslohn


Ein weltweit tätiges Unternehmen beschäftigte in Deutschland etwa 1.900 der insgesamt 26.000 Arbeitnehmer. Nach firmeninternen Entsenderichtlinien unterstützte es die Arbeitnehmer auch bei der Erledigung von steuerlichen Pflichten, insbesondere bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes zwischen einzelnen Niederlassungen im In- und Ausland.
Die Entsenderichtlinien waren individueller Bestandteil der jeweiligen Arbeitsverträge mit den Beschäftigten. Danach erstattete das Unternehmen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang in Steuerberatungsangelegenheiten, im Gegenzug traten die Arbeitnehmer etwaige Steuererstattungsansprüche ab.
Das Finanzamt war der Meinung, dass die Übernahme der Steuerberatungskosten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führe und setzte gegenüber dem Arbeitgeber pauschale Lohnsteuern fest. Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren ging der Fall vor den BFH.
Die BFH-Richter vertraten eine andere Auffassung. Sie entschieden, dass das Unternehmen die Steuerberatungskosten nicht zur Entlohnung der Arbeitnehmer, sondern in ihrem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse übernommen hatte. 
Es habe eine möglichst weitgehende Reduzierung der Einkommensteuern der Arbeitnehmer und damit der eigenen Lohnkosten erreichen wollen. Deshalb sei es aufgrund der Nettolohnvereinbarungen auch verpflichtet gewesen, die Einkommensteuer der Arbeitnehmer wirtschaftlich zu tragen.

Hinweis:

Im vorliegenden Falle war entscheidend, dass nur der Arbeitgeber von dem wirtschaftlichen Ergebnis der Steuerberatung profitieren konnte. Keine Rolle spielte, ob die Arbeitnehmer – wie hier – aus dem Ausland entsandt wurden. Ein Inlandsachverhalt wäre vermutlich genauso entschieden worden.

Quelle:

BFH-Urteil vom 9. Mai 2019, VI R 28/17

Abgeltungsbesteuerung bei Stückzinsen


Eheleute wurden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann veräußerte im Jahr 2010 festverzinsliche Wertpapiere, die er in 2008 erworben hatte. Kapitalertragsteuer auf die Stückzinsen in Höhe von rund 16.000 € wurde nicht einbehalten.
Stückzinsen sind diejenigen Gelder, die ein Erwerber an den Veräußerer als Entgelt für den laufenden Zinszahlungszeitraum bis zur Veräußerung bezahlt.
Das Finanzamt unterwarf diese und andere Zinsen im Einkommensteuerbescheid 2010 der seinerzeit neuen Abgeltungsteuer.
Die Steuerpflichtigen begründeten ihre Klage gegen diese Handhabung mit einer damaligen Gesetzeslücke. Stückzinsen aus der Veräußerung von Wertpapieren, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft worden seien, unterlägen bis 2010 nicht der Besteuerung. Diese Gesetzeslücke sei erst 2010 geschlossen worden. Dies könne dann nur für die Zukunft gelten.
Der BFH sah das anders: Nach dem Gesetzeswortlaut der Übergangsregelung unterlägen Stückzinsen auch dann der Abgeltungsbesteuerung, wenn die veräußerten Forderungen – wie hier – vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden. Dies entspreche einer gesetzlich normierten Ausnahme des Falles, dass Kapitalerträge aus der Veräußerung von Kapitalforderungen, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, eigentlich von einer Besteuerung ausgeschlossen sind. Dies war aus Sicht der BFH-Richter unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbotes auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Hinweis:

Der BFH beschäftigt sich in dieser und einer Parallelentscheidung mit der Frage der Rückwirkung steuerlicher Vorschriften. Sog. echte Rückwirkungen, wie z.B. die nachträgliche Änderung einer bereits entstandenen Steuerschuld, sind verboten.
Ein solcher Fall der verbotenen Rückwirkung habe hier aber nicht vorgelegen. Es sei nur die bestehende Rechtslage klargestellt worden. 

Quelle:

BFH-Urteil vom 7. Mai 2019, VIII R 22/15

Kindergeld für Ausbildung „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt“


Der Sohn einer Steuerpflichtigen absolvierte im Anschluss an seine Schulausbildung zwischen 2015 und 2017 eine Berufsausbildung zum Landwirt. Danach strebte er den Abschluss „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt“ an. Einen solchen Abschluss kann in NRW nur derjenige erhalten, der ein Praxisjahr im ursprünglichen Ausbildungsberuf nachweisen kann. 
Ein Kindergeldantrag für das Praxisjahr wurde u.a. mit dem Argument abgelehnt, es habe kein „berufsbezogenes Ausbildungsverhältnis (einschließlich Praktikum)“ mehr vorgelegen. Jedenfalls liege keine mehraktige Berufsausbildung vor, sondern eine abgeschlossene Erstausbildung mit anschließender Erwerbstätigkeit.
Die Steuerpflichtige trug vor dem Finanzgericht vor, es hätten aufeinander aufbauende Ausbildungsabschnitte einer zusammenhängenden Berufsausbildung vorgelegen. 
Die Münsteraner Finanzrichter hielten dies für stichhaltig und verpflichteten die Familienkasse, während der Dauer des Praxisjahres Kindergeld an die Steuerpflichtige zu zahlen. Vorliegend habe jedenfalls keine schädliche Berufstätigkeit vorgelegen. Bei einer Befristung auf ein Jahr und einer Wochenarbeitszeit von rund 20 Stunden habe die Berufsausbildung im Vordergrund gestanden. Das Praktikumsjahr sei gegenüber der noch folgenden Fachschulausbildung von zwei Jahren zeitlich ohnehin von untergeordneter Bedeutung gewesen. 

Hinweis:

Das vorliegende Urteil ist nicht nur steuerzahlerfreundlich. Es spiegelt auch die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung zum Kindergeld in allen Facetten wider. Dass eine Revision nicht zuzulassen war, ist demnach folgerichtig. 

Quelle:

FG Münster, Urteil vom 08. August 2019, 4 K 3925/17 Kg

Fahrschulunterricht kein steuerfreier Schulunterricht


Eine GmbH betrieb eine Fahrschule. Erteilt wurde u.a. Fahrunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1. Zunächst erklärte sie steuerpflichtige Umsätze. Das Finanzamt folgte dem. Später beantragte sie dann, die Umsatzsteuer auf 0 € herabzusetzen, da die Erteilung von Unterricht steuerfrei sei. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. 
Auch die Revision der GmbH vor dem BFH scheiterte. Der BFH hielt den von der Fahrschule geleisteten Fahrunterricht weder nach deutschem noch nach europäischem Recht für steuerfrei. Es handele sich mangels der hierfür erforderlichen Bescheinigung nicht um eine dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung. 
Die Steuerpflichtige konnte sich auch nicht direkt auf die europäische Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen, weil der EuGH eine Steuerfreiheit auf Nachfrage ebenfalls verneint hatte. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sei, so die EuGH-Richter, nicht dahingehend auszulegen, dass der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichtes auch den Erwerb der Fahrerlaubnisse für Kfz der Klassen B und C1 umfasst.
Denn es gehe nicht um die einen Schul- oder Hochschulunterreicht kennzeichnende Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen.
Mit der vorliegenden Entscheidung hat sich der BFH der Auffassung des EuGH angeschlossen.

Hinweis:

Im Unterschied zu einer Schwimmschule (der Schwimmunterricht wurde kürzlich erst für steuerbefreit gehalten), gehe es bei einer Fahrschule nicht um das Erlernen einer elementaren Grundfähigkeit, an der ein ausgeprägtes Gemeininteresse besteht, urteilte der BFH. Interessant ist dabei, dass der EuGH hier – soweit ersichtlich – erstmals den einer Mehrwertsteuerbefreiung zugrundeliegenden „Schul- und Hochschulunterricht“ genauer definiert hat.

Quelle:

BFH-Urteil vom 23. Mai 2019, V R 7/19, DStR 2019 S. 1748

Vorsteuerabzug aus Maklerleistungen für die Wohnungssuche


Das Tochterunternehmen einer Konzerngruppe erbrachte Dienstleistungen an andere Gesellschaften der Gruppe. In der Gründungsphase wurden Konzern-Mitarbeiter anderer Auslands-Standorte an den neuen Standort nach Deutschland versetzt. Dabei wurde den Mitarbeitern zugesagt, etwaige Kosten im Zusammenhang mit den Umzügen zu übernehmen. Ersetzt wurden insbesondere Maklerprovisionen, die im Rahmen von Wohnungs- und Haussuchen entstanden waren.
Das Finanzamt ging davon aus, dass es sich bei der Kostenübernahme um einen tauschähnlichen Umsatz gehandelt habe. Bemessungsgrundlage sei der gemeine Wert der Gegenleistung. 
Das Finanzgericht Hessen und der BFH sahen das anders. Es liege kein tauschähnlicher Umsatz vor, weil mit der Übernahme der Umzugskosten keine entgeltliche Leistung an die Arbeitnehmer erbracht worden sei. 
Durch die Vorteilsgewährung seien überhaupt erst die Voraussetzungen dafür geschaffen worden, dass die Arbeitsleistungen an einem anderen Ort erbracht werden konnten.
Es lag aus Sicht des Gerichtes auch keine Entnahme vor, da der Umzug dem vorrangigen Interesse des Unternehmens gedient habe, die Mitarbeiter an den neuen Standort im Inland zu bringen. Jedenfalls hätten die Unternehmerinteressen gegenüber den Arbeitnehmerinteressen deutlich überwogen, weshalb auch ein Vorsteuerabzug zu bejahen sei.

Hinweis:

Maßgeblich für einen Vorsteuerabzug bei der Übernahme von Umzugskosten war das überwiegende Interesse des Unternehmens am Umzug der Arbeitnehmer. 
Ob der BFH bei bloßen Inlandsumzügen genauso entschieden hätte, bleibt offen.

Quelle:

BFH-Urteil vom 6. Juni 2019, V R 18/18, DStR 2019 S. 2142
 

Steuerbefreiung für medizinische Analysen?


Ein Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik erbrachte Heilbehandlungsleistungen an ein Laborunternehmen, das seinerseits Laborleistungen an Ärzte und Krankenhäuser erbrachte. 
Für seine Leistungen erhielt er eine monatliche Pauschalvergütung von 6.000 €. Umsatzsteuerklärungen gab er im fraglichen Zeitraum keine ab, weil er davon ausging, seine Leistungen seien - wie andere ärztliche Leistungen auch - steuerfrei. 
Das Finanzamt behandelte diese dagegen als steuerpflichtig.
Der BFH legte den Fall schließlich dem EuGH zur Entscheidung vor, denn nach der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) werden Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze von der Mehrwertsteuer befreit. Das gleiche gilt für ähnliche Leistungen vergleichbarer (auch privater) Einrichtungen.
Der EuGH stellte in seinem jetzigen Urteil klar, dass die Abgrenzung zwischen steuerbarer und steuerfreier Heilbehandlung nicht zwingend von der Voraussetzung abhängt, dass die betreffende Heilbehandlungsleistung im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Patienten und dem Behandelnden erbracht wird. Vorliegend sei deshalb nicht ausgeschlossen, dass die Dienstleistungen des Steuerpflichtigen auch umsatzsteuerfrei sein könnten. Dies wird der BFH nun bei seiner abschließenden Entscheidung berücksichtigen müssen.

Hinweis:

Der steuerpflichtige Laborarzt hat mit der vorliegenden EuGH-Entscheidung eine wichtige Hürde zur Steuerfreiheit seiner Heilbehandlungen genommen. Hätte der EuGH diese Möglichkeit verneint, hätte auch der BFH insoweit nicht mehr anders entscheiden dürfen. Jetzt bleibt abzuwarten, wie die BFH-Richter den konkreten Fall beurteilen werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

Quelle:

 EuGH-Urteil vom 18. September 2019, C 700/17, DStR 2019 S. 1972

Steuerbefreiung für Familienheim bei Renovierung


Ein Steuerpflichtiger und sein Bruder waren Erben des 2014 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörte ein Zweifamilienhaus mit 120 qm, das der Vater bis zu seinem Tode selbst bewohnte. Die Erbengemeinschaft aus den Brüdern setzte sich in 2015 dergestalt auseinander, dass einer der Brüder Eigentümer des Wohnhauses wurde. Im Folgejahr begannen die Renovierungsarbeiten am Gebäude. 
Schon in 2014 waren knapp 80.000 € an Erbschaftsteuer festgesetzt worden. Der Grundbesitzwert war geschätzt. Mit seinem Einspruch hiergegen beantragte der Steuerpflichtige eine Steuerbefreiung für den Erwerb der Immobilie. Er gab an, das Haus renovieren und – zunächst als Zweitwohnsitz, nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses als Hauptwohnsitz – selbst nutzen zu wollen.
Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung nicht, weil der Steuerpflichtige das Haus nicht unverzüglich selbst genutzt habe.
Der BFH hob die negative Vorentscheidung des Finanzgerichtes aus verfahrensrechtlichen Gründen auf. Die Einschätzung der FG-Richter, das Haus würde nicht unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wurde aber nicht beanstandet. Grundsätzlich reiche zwar ein Einzug innerhalb von 6 Wochen aus, so der BFH. In Ausnahmefällen könne diese Frist aber verlängert werden, z.B. im Renovierungsfalle. Hier habe der Steuerpflichtige aber erst nach mehr als 2 ½ Jahren Angebote zur Renovierung eingeholt und war am Tag der späteren mündlichen Verhandlung vor dem FG noch immer nicht in das Haus eingezogen.

Hinweis:

Das sog. Familienheim bleibt gänzlich von der Erbschaftsteuer befreit. Voraussetzung für die Befreiung ist u.a., dass die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt. Außerdem muss der Erbe unverzüglich einziehen. Was „unverzüglich“ heißt, war Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. Aus Sicht der BFH-Richter werden mehr als 2 ½ Jahre nach Eintritt des Erbfalles jedenfalls als nicht mehr unverzüglich angesehen.

Quelle:

BFH-Urteil vom 28. Mai 2019, II R 37/16, DStR 2019, S. 1571

Steuerpflicht von Stiftungen im Gründungsstadium


Vor dem BFH klagte eine Stiftung gegen ihre Steuerpflicht im Gründungsstadium. Grundlage für die Stiftungserrichtung war das Testament eines Stifters, nach dem sein gesamtes Vermögen einer allgemein-nützlichen Stiftung zugunsten Armer zugutekommen sollte. 
Der Stifter verstarb in 2004, woraufhin die zuständige Bezirksregierung der Stiftung in 2007 die Rechtsfähigkeit zuerkannte. Die Errichtung hatte ein Nachlasspfleger schon in 2006 beantragt. Ein Erbschein wurde erst Ende 2008 erstellt.
In den Jahren 2005 und 2006 wurden mit dem Stiftungsvermögen u.a. Vermietungs- und Zinseinnahmen erzielt.
Nach einer Außenprüfung lehnte die Finanzverwaltung für diese Jahre die Gemeinnützigkeit ab und setzte Körperschaftsteuern fest. 
Auch der BFH hielt die Stiftung in den Jahren 2005 und 2006 für unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Zwar entstehe eine Stiftung als juristische Person nur „für die Zuwendungen des Stifters“ vor dem Tode des Stifters. Eine Rückwirkungsfunktion für die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gebe es aber nicht. 
Eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit komme bei allen unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Körperschaften nur in Betracht, wenn die Vermögensbindung in deren Satzung genau bestimmt sei. Mangels Vorliegens einer entsprechenden Satzung in 2005 und 2006 war eine Steuerbefreiung demzufolge nicht möglich. 

Hinweis:

In der Literatur werden Stiftungen auch „ewige Organisationen“ genannt. Für die Stifter hat das den Vorteil, dass das „zugewendete“ Vermögen dauerhaft, auch über den Tod hinaus dem gewünschten Zweck gesichert wird. 

Quelle:

 BFH-Urteil vom 6. Juni 2019, V R 50/17