
September 2026
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach einer kleinen Sommerpause melden wir uns mit unserem Kanzleibrief im September zurück. Während die Urlaubszeit langsam ausklingt und in vielen Unternehmen wieder mehr Alltag einkehrt, rücken auch steuerliche Fristen, laufende Pflichten und anstehende gesetzliche Änderungen wieder stärker in den Fokus.
In dieser Ausgabe haben wir daher einige Themen für Sie zusammengestellt, die zum Herbst hin wichtig werden können – von aktuellen Steuerterminen über organisatorische Pflichten bis hin zu Entwicklungen, die Unternehmerinnen und Unternehmer bereits jetzt im Blick behalten sollten.
Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre und einen guten Start in den September.
Viele Grüße
Ihr Team von SCHAUER HÄFFNER & PARTNER
Steuerzahlungstermine
Lohn- /Kirchensteuer
Fällig am: 10. September 2026
Überweisung bis: 14. September 2026
Umsatzsteuer
Fällig am: 10. September 2026
Überweisung bis: 14. September 2026
Einkommen- / Körperschaftsteuer
Fällig am: 10. September 2026
Überweisung bis: 14. September 2026
Lohn- /Kirchensteuer
Fällig am: 12. Oktober 2026
Überweisung bis: 15. Oktober 2026
Umsatzsteuer
Fällig am: 12. Oktober 2026
Überweisung bis: 15. Oktober 2026
Weitere Termine
24. September 2026
Übermittlung Beitragsnachweise für September 2026
25. September 2026
Zusammenfassende Meldung August 2026
28. September 2026
Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld September 2026 zzgl. restliche Beitragsschuld August 2026
26. Oktober 2026
Übermittlung Beitragsnachweise für Oktober 2026
27. Oktober 2026
Zusammenfassende Meldung September 2026 + Quartal III
28. Oktober 2026
Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld Oktober 2026 zzgl. restliche Beitragsschuld September 2026
- TIG Seminare im September
- Warnung vor Betrugsversuchen
- Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg nicht verfassungswidrig
- Registrierkassenpflicht für bargeldintensive Betriebe
- Aufzeichnung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
- Schätzung bei mangelhafter Kassenführung
- So bleibt der Kindergartenzuschuss steuerfrei
- Urlaubsgeld: Anspruch oder freiwillige Leistung?
- Entschädigung bei Diskriminierung im Arbeitsverhältnis
- Vorsteuerabzug beim Erwerb eines Luxussportwagens
- Vorsteuerabzug aus Beratungskosten bei Schadensersatz
- Der steuerliche Zugewinnausgleich bei Immobilienübertragung im Scheidungsfall
- Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer eines vermieteten Gebäudes
- Vermietungsabsicht bei Wohnimmobilien mit bestehendem Wohnungsrecht
- Krankheitskosten bei Behandlung in einer Privatklinik steuerlich geltend machen
- Abzug von Rechtsanwaltskosten bei Streit über die Erbauseinandersetzung
- Abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen
- Familienheim: Keine Erbschaftsteuerbefreiung bei nur geplanter Selbstnutzung
- Grundstücksbegriff bei der Steuerbefreiung für ein Familienheim
- Bürokratieentlastung durch antragsloses Kindergeld
- Volontariat als Berufsausbildung beim Kindergeld
- Fernlehrgang als Berufsausbildung beim Kindergeld
TIG Seminare im September
16.09.2026
Entgelttransparenz und aktuelles Arbeitsrecht
Bis Sommer 2026 muss der Gesetzgeber die EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz umgesetzt haben. Was auf Arbeitgeber sodann zukommt, werden wir Ihnen in unserem Webinar detailliert darstellen. Abrunden werden wir die Veranstaltung mit weiteren aktuellen arbeitsrechtlichen Themen und Rechtsprechung.
Alle Infos & Anmeldung
Warnung vor Betrugsversuchen
Derzeit sind bundesweit sog. Phishing-E-Mails zu angeblichen Betriebsprüfungen im Umlauf.
Die Nachrichten, die vermeintlich von den Länder-Finanzministerien stammen, kündigen eine angebliche Außenprüfung gemäß § 193 Abgabenordnung an. Faktisch versenden die Finanzministerien solche Prüfungsanordnungen nicht, hierfür sind ausschließlich die Finanzämter zuständig. Außerdem erfolgen die Prüfungsanordnungen in der Regel nicht per E-Mail, sondern in Papierform per Post oder über einen gesicherten elektronischen Übermittlungsweg.
Anhänge oder Links in den verdächtigen E-Mails sollten keinesfalls geöffnet werden. Sie können dazu dienen, Passwörter sowie persönliche oder betriebliche Daten abzugreifen. Empfänger sollten nicht auf die Nachricht antworten, keine Daten eingeben und die E-Mail löschen.
Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg nicht verfassungswidrig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält das Grundsteuergesetz des Landes Baden-Württemberg – wie auch das sog. Bundesmodell, das für die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen gilt (s. hierzu unsere Mandanten-Information 2/2026) – für verfassungsgemäß.
Die Richter sehen in dem baden-württembergischen „modifizierten Bodenwertmodell“ insbesondere keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz:
- Die alleinige Anknüpfung an Grundstücksfläche und Bodenrichtwert ist als zulässige Typisierung und pauschalierende Bewertung im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt.
- Unterschiede in der Bebauung dürfen aus Gründen der Praktikabilität und aus Vereinfachungsgründen in einem Massenverfahren vernachlässigt werden.
- Insgesamt sind die aus dem Gesetz resultierenden Belastungsunterschiede nicht gleichheitswidrig, zumal Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, in bestimmten Fällen einen niedrigeren Grundsteuerwert nachzuweisen.
Damit steht den Klägern nur noch der Weg zum Bundesverfassungsgericht offen.
Derzeit sind beim BFH noch Verfahren gegen die Landesgrundsteuermodelle Hamburg, Hessen und Bayern anhängig, über die noch nicht entschieden worden ist. Der BFH plant mündliche Verhandlungen für die Ländermodelle Hamburg und Hessen voraussichtlich im November 2026 und für das Landesmodell Bayern in der ersten Jahreshälfte 2027.
Registrierkassenpflicht für bargeldintensive Betriebe
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) plant, für bargeldintensive Unternehmen eine Pflicht zur Nutzung elektronischer Registrierkassen ab einem Jahresumsatz von 100.000 Euro einzuführen. Ziel ist es, Barumsätze besser zu kontrollieren und Steuerhinterziehung zu erschweren. Zusätzlich sollen die Belegausgabepflicht und die Befugnisse der Finanzverwaltung ausgeweitet werden.
Hintergrund
Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag festgelegt, die Bekämpfung von Steuerhinterziehung deutlich zu stärken. Ein verlässlicher Steuervollzug ist notwendig, um die staatlichen Einnahmen zu sichern und einen fairen Wettbewerb zwischen ehrlichen Unternehmen zu gewährleisten.
In bargeldintensiven Branchen – etwa Gastronomie, Einzelhandel oder bestimmte Dienstleistungsbereiche – werden heute vielfach sogenannte offene Ladenkassen genutzt. Das sind einfache Barkassen ohne elektronische Aufzeichnungstechnik, z.B. eine Kassenschublade oder Geldkassette. Bei solchen Kassen besteht ein erhöhtes Risiko, dass Umsätze nicht vollständig aufgezeichnet und gegenüber dem Finanzamt nicht vollständig erklärt werden.
Gerade bei offenen Ladenkassen sind Manipulationen schwer zu erkennen und im Nachhinein schwer nachzuweisen. Das erhöht die Gefahr von Steuerverkürzungen und Steuerhinterziehung. Die Finanzverwaltung hat schon jetzt mit der Kassen-Nachschau die Möglichkeit, unangekündigt die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu prüfen. Eine technische Absicherung der Aufzeichnungen ist bislang aber nur dann gewährleistet, wenn freiwillig elektronische Kassensysteme eingesetzt werden.
Referentenentwurf des BMF
Der Referentenentwurf des BMF sieht inhaltlich folgende Regelungen vor:
- Registrierkassenpflicht: Bargeldintensive Betriebe mit einem Jahres-Gesamtumsatz ab 100.000 EUR werden verpflichtet, elektronische Registrierkassen einzusetzen. Diese müssen den Anforderungen des § 146a AO entsprechen, insbesondere eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zum Schutz vor Manipulation sowie das standardisierte digitale Format der DSFinV-K verwenden. Dadurch steigt das Entdeckungsrisiko bei fehlerhafter Einnahmenerfassung deutlich.
- Belegausgabepflicht: Die bestehenden Regelungen zur Belegausgabe sollen angepasst und enger an die Nutzung elektronischer Kassensysteme geknüpft werden, sodass jede Bartransaktion sowohl im System gespeichert als auch für den Kunden nachvollziehbar dokumentiert ist.
- Sanktionsmöglichkeiten: Zur effektiven Durchsetzung der neuen Pflichten sind verschärfte Bußgelder bei Verstößen, erleichterte Schätzungsbefugnisse der Finanzämter bei nicht ordnungsgemäßer Kassenführung sowie flankierende Maßnahmen im Bereich der Steuerordnungswidrigkeiten vorgesehen.
- Ermittlungsbefugnisse: Die bereits bestehenden Befugnisse im Rahmen der Kassen-Nachschau sollen erweitert werden. Dies umfasst den verbesserten Zugriff auf elektronische Kassendaten und die TSE, die sofortige Auswertung von DSFinV-K-Daten sowie einen schnelleren Übergang zur vollständigen Außenprüfung bei festgestellten Unregelmäßigkeiten.
Der konkrete Verlauf eines Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten.
Aufzeichnung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
Nutzt ein Unternehmer ein häusliches Arbeitszimmer, muss er seine Aufwendungen für das Arbeitszimmer gesondert aufzeichnen. Dies gilt sowohl für die Bilanzierung als auch für die Einnahmen-Überschussrechnung. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung muss der Unternehmer die Kosten zeitnah in einer besonderen Spalte oder zumindest gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument aufzeichnen.
Hintergrund: Bestimmte Betriebsausgaben sind nicht oder nur beschränkt abziehbar, z. B. Geschenke an Geschäftsfreunde, Bewirtungsaufwendungen, sog. Repräsentationsaufwendungen oder Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Für diese Aufwendungen besteht die Pflicht, sie einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.
Sachverhalt: Der Kläger war Unternehmer. Er ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung, d. h. nach Zufluss- und Abflussgesichtspunkten. Für seine unternehmerische Tätigkeit im Streitjahr 2017 nutzte er in seinem Einfamilienhaus das Dachgeschoss sowie eine Bibliothek im Erdgeschoss als Arbeitszimmer und machte die hierauf entfallenden Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer aufgrund einer Abweichung bei der Flächenberechnung nur teilweise an. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und erhob anschließend Klage beim Finanzgericht (FG). Im Klageverfahren wurde der Kläger aufgefordert, eine Aufstellung seiner Aufwendungen für das Arbeitszimmer vorzulegen. Der Kläger reichte eine entsprechende Aufstellung ein, allerdings ohne die anteilige Abschreibung; er teilte dem FG mit, dass er die Aufstellung erst im Rahmen seiner Steuererklärung für das Jahr 2017 erstellt habe. Das FG wies die Klage ab und begründete dies mit einem Verstoß gegen die gesonderte Aufzeichnungspflicht.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ebenfalls ab:
- Der Kläger hat die gesonderte Aufzeichnungspflicht, die für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gilt, nicht beachtet. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung müssen die Aufwendungen einzeln und zeitnah in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen, zumindest aber gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument, aufgezeichnet werden. Es genügt auch eine geordnete Belegsammlung mit unterjährig zusätzlicher periodisch zeitnaher Eintragung der Summe in die entsprechende Spalte eines Journals.
- Die Aufzeichnung des Klägers war zum einen nicht zeitnah erstellt worden. Der Kläger hat die zugrunde liegenden Belege über das Jahr gesammelt und erst im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung 2017 die Aufstellung über sämtliche Gebäudekosten gefertigt. Dies reicht nicht, da „zeitnah“ eine Aufzeichnung innerhalb von zehn Tagen, maximal innerhalb eines Monats bedeutet.
- Außerdem war die Aufstellung nicht vollständig, da in der Aufstellung die anteilige Abschreibung fehlte.
- Aufgrund der Verletzung der gesonderten Aufzeichnungspflicht waren die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht anzuerkennen. Der BFH konnte aus verfahrensrechtlichen Gründen ebenso wenig wie das FG eine sog. Verböserung vornehmen. Soweit das Finanzamt die Aufwendungen anerkannt hatte, blieb es dabei.
Das Urteil macht deutlich, dass die gesonderte Aufzeichnungspflicht für Aufwendungen, die nach dem Gesetz nicht oder nur beschränkt abziehbar sind, ernst zu nehmen ist. Denn bereits der Verstoß gegen die gesonderte Aufzeichnungspflicht führt zur vollständigen Versagung des Betriebsausgabenabzugs, selbst wenn die Aufwendungen an sich teilweise abziehbar wären.
Das Urteil betrifft die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung. Bei der Bilanzierung müssen die Aufwendungen für das Arbeitszimmer ebenfalls gesondert, nämlich auf einem gesonderten Konto der Buchführung aufgezeichnet werden, das zu den nicht oder nur beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben gehört.
Die gesonderte Aufzeichnung soll eine klare Abgrenzung des betrieblichen vom privaten Bereich ermöglichen, so dass das Finanzamt diese Konten bzw. Aufzeichnungen gezielt überprüfen kann, um festzustellen, ob die Voraussetzungen der (teilweisen) Nichtabziehbarkeit vorliegen.
Schätzung bei mangelhafter Kassenführung
Das Finanzgericht (FG) Hessen hat entschieden, dass bei einer fehlerhaften Kassenführung die Finanzverwaltung die Besteuerungsgrundlagen schätzen darf. Bei überwiegenden Bargeschäften gelten strenge Anforderungen an die Kassenaufzeichnungen. Im konkreten Fall hielt das Gericht einen pauschalen Zuschlag von 5 % auf die erklärten Umsätze für angemessen.
Hintergrund
Der Kläger betrieb in den betreffenden Jahren ein Restaurant der gehobenen Klasse.
Im Rahmen einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Kassenführung des Restaurants erhebliche Mängel aufwies und daher nicht als verlässlich anzusehen war. Die Bargeschäfte wurden nicht ausreichend und durchgängig dokumentiert.
Das Finanzamt hat deshalb zusätzliche Einnahmen geschätzt (sog. Hinzuschätzung). Grundlage war die amtliche Richtsatzsammlung – eine vom Bundesfinanzministerium herausgegebene Übersicht mit branchenüblichen Gewinnspannen. Das Finanzamt hat den dort genannten mittleren Rohgewinnaufschlagsatz für Gaststätten auf den erklärten Wareneinsatz an, um die vermuteten Einnahmen zu berechnen.
Der Einspruch des Klägers gegen die Hinzuschätzung blieb erfolglos; daraufhin erhob er Klage beim FG Hessen.
Entscheidung
Der Klage wurde stattgegeben. Das FG bestätigte zwar grundsätzlich, dass das Finanzamt bei mangelhafter Kassenführung schätzen darf, hielt die vom Finanzamt gewählte Methode jedoch für unverhältnismäßig. Die bloße Anwendung von Branchendurchschnittswerten aus der Richtsatzsammlung berücksichtigt nicht die besonderen Umstände des Einzelfalls. Das Finanzgericht hielt einen pauschalen Aufschlag von 5 % auf die erklärten Umsatzerlöse für angemessen – anstelle der deutlich höheren Schätzung des Finanzamts.
Die Finanzbehörde ist zur Schätzung verpflichtet, wenn die Besteuerungsgrundlagen wegen fehlerhafter oder unvollständiger Buchführung bzw. Kassenaufzeichnungen nicht verlässlich ermittelt werden können. Das betrifft insbesondere bargeldintensive Betriebe wie Restaurants.
Bei Bargeschäften ist insbesondere sicherzustellen, dass:
- die Kassenprogrammierung lückenlos dokumentiert wird und
- vollständige, fortlaufende Tagesendsummenbons (Z-Bons) bei elektronischen Kassen bzw. tägliche Zählprotokolle bei offenen Ladenkassen erstellt werden.
Fehlen diese wesentlichen Unterlagen oder bestehen Lücken, ist die Buchführung formell nicht ordnungsgemäß. Eine Schätzung der Einnahmen ist dann regelmäßig zulässig.
So bleibt der Kindergartenzuschuss steuerfrei
Arbeitgeber können für die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschüsse zahlen. Wichtig ist vor allem, dass der Zuschuss zusätzlich zum Gehalt erfolgt und nur tatsächliche Betreuungskosten ersetzt werden. Werden diese Voraussetzungen eingehalten, profitieren sowohl Arbeitgeber als auch Mitarbeitende.
Hintergrund
Arbeitgeber dürfen Zuschüsse zur Kinderbetreuung steuerfrei zahlen. Auf diesen Zuschuss fallen keine Lohnsteuer und – bei Erfüllung der Voraussetzungen – auch keine Sozialversicherungsbeiträge an.
Die wichtigste Bedingung: Der Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Eine Umwandlung eines Gehaltsteils in einen Kindergartenzuschuss ist nicht zulässig. Wird das Gehalt gekürzt und stattdessen ein Zuschuss gezahlt, ist dieser steuerpflichtig.
Begünstigt sind Kosten für die Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder. In Bundesländern mit späten Sommerferien können Kindergartenzuschüsse häufig auch noch im August und ggf. bis zum Tag der Einschulung im September steuerfrei gezahlt werden.
Begünstigte Einrichtungen
Steuerfrei gefördert werden können unter anderem:
- betriebliche und außerbetriebliche Kindergärten,
- Schulkindergärten,
- Kindertagesstätten und Kinderkrippen,
- Tages- und Wochenmütter,
- Ganztagspflegestellen.
Voraussetzung ist, dass die Einrichtung zur Unterbringung und Betreuung geeignet ist. Unterbringung umfasst auch Unterkunft und Verpflegung. Eine reine Betreuungsleistung ohne Unterbringung reicht nicht aus.
Nicht steuerfrei sind insbesondere:
- Leistungen, die auch den Unterricht des Kindes finanzieren,
- Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung dienen, z.B. Fahrkosten zwischen Wohnung und Kindergarten (R 3.33 Abs. 2 LStR).
Diese Zahlungen gelten als normaler Arbeitslohn und sind zu versteuern.
Nachweis- und Aufbewahrungspflichten
Mitarbeitende müssen dem Arbeitgeber die Kosten der Kinderbetreuung mindestens in Höhe des Zuschusses nachweisen, z.B. durch:
- Jahresbescheid über Kindergartenbeiträge,
- entsprechende Rechnungen.
Der Arbeitgeber hat die Originalbelege zu den Lohnunterlagen zu nehmen und aufzubewahren.
Ohne ausreichenden Nachweis ist der Zuschuss steuerpflichtig.
Es gibt aktuell keine gesetzliche Höchstgrenze für den steuerfreien Kindergartenzuschuss.
Urlaubsgeld: Anspruch oder freiwillige Leistung?
Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Zahlung zum normalen Gehalt, die den Urlaub finanziell erleichtern soll. Ein automatischer Anspruch darauf besteht aber nicht. Er ergibt sich nur aus Vereinbarungen oder besonderen Umständen. Arbeitgeber müssen zudem darauf achten, alle Beschäftigten fair zu behandeln.
Hintergrund
Urlaubsgeld ist eine Sonderzahlung, die zusätzlich zum normalen Gehalt geleistet wird, damit Beschäftigte ihre Urlaubskosten besser tragen können. Es unterscheidet sich vom sogenannten Urlaubsentgelt:
- Urlaubsentgelt ist die Gehaltsfortzahlung während des Urlaubs. Dafür gibt es einen gesetzlichen Anspruch im Bundesurlaubsgesetz; die Berechnung richtet sich nach § 11 BUrlG.
- Urlaubsgeld ist ein zusätzliches Entgelt ohne gesetzlichen Anspruch. Es wird nur gezahlt, wenn es ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus bestimmten Umständen ergibt.
- Urlaubsabgeltung ist eine Zahlung für Urlaubstage, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen konnte.
Urlaubsgeld wird häufig als „Gratifikation“ bezeichnet. Damit ist eine Sondervergütung gemeint, die neben dem laufenden Gehalt gezahlt wird. Ob und in welcher Höhe Urlaubsgeld gezahlt wird, ist von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich.
Anspruch auf Urlaubsgeld
Ein Anspruch auf Urlaubsgeld entsteht nur, wenn er vereinbart oder ausnahmsweise rechtlich „verfestigt“ ist. Das kann insbesondere der Fall sein durch:
- Tarifvertrag: In tarifgebundenen Unternehmen ist Urlaubsgeld oft ausdrücklich geregelt. Beschäftigte haben dann einen Anspruch in der vereinbarten Höhe und nach den dort festgelegten Voraussetzungen.
- Betriebsvereinbarung: Gibt es eine Regelung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, gilt diese für die erfassten Beschäftigten verbindlich.
- Arbeitsvertrag: Ist Urlaubsgeld im Einzelarbeitsvertrag zugesagt, besteht ein individueller Anspruch.
Zusätzlich können sich Ansprüche ergeben durch:
- Betriebliche Übung: Zahlt der Arbeitgeber über mehrere Jahre hinweg regelmäßig Urlaubsgeld, kann daraus ein Anspruch entstehen, weil die Beschäftigten darauf vertrauen dürfen. Um das zu vermeiden, sollte der Arbeitgeber bei jeder Zahlung klar und deutlich darauf hinweisen, dass das Urlaubsgeld freiwillig und ohne Rechtsanspruch für die Zukunft gewährt wird.
- Gesamtzusage: Gibt der Arbeitgeber allgemein bekannt, dass alle Beschäftigten Urlaubsgeld erhalten (z. B. per Rundschreiben oder Aushang), kann daraus ebenfalls ein Anspruch entstehen, insbesondere in Betrieben ohne Betriebsrat.
Gleichbehandlung der Beschäftigten
Arbeitgeber dürfen einzelne Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten nicht ohne sachlichen Grund vom Urlaubsgeld ausschließen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt, dass allgemein gewährte Vorteile – wie Urlaubsgeld – nicht willkürlich vorenthalten werden.
Sachliche Gründe für unterschiedliche Behandlung können sein:
- unterschiedliche Arbeitsleistung
- Qualifikation
- Berufserfahrung
- Anforderungen des Arbeitsplatzes
In der Praxis ist eine rechtssichere Abgrenzung oft schwierig. Wer Urlaubsgeld nur bestimmten Beschäftigtengruppen gewähren will, sollte die Kriterien klar, nachvollziehbar und konsistent anwenden und dokumentieren.
Höhe und Berechnung
Da es keinen gesetzlichen Mindestbetrag gibt, richtet sich die Höhe des Urlaubsgeldes ausschließlich nach der zugrunde liegenden Regelung (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder Gesamtzusage). Typische Modelle sind:
- ein fester Betrag pro Urlaubstag
- ein prozentualer Zuschlag zum Urlaubsentgelt
- ein pauschaler Betrag pro Jahr (z. B. „Urlaubsgeld“ ähnlich einem anteiligen 13. Monatsgehalt)
Wichtig: Bei Teilzeitkräften wird Urlaubsgeld in der Regel entsprechend der verringerten Arbeitszeit anteilig berechnet. Bei Ein- oder Austritt im laufenden Jahr, bei längerer Krankheit oder Kündigung wird Urlaubsgeld häufig nur zeitanteilig gewährt, sofern die zugrunde liegende Vereinbarung dies vorsieht.
Entschädigung bei Diskriminierung im Arbeitsverhältnis
Beschäftigte können eine Entschädigung erhalten, wenn sie wegen persönlicher Merkmale wie Geschlecht, Alter oder Behinderung benachteiligt werden. Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor solcher Diskriminierung schützen – auch gegenüber Kunden. Tut er das nicht, kann ein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 AGG entstehen.
Hintergrund
Diskriminierung im Arbeitsleben führt häufig zu Streitigkeiten mit finanziellen Folgen für Arbeitgeber. Typische Fälle sind Benachteiligungen im Bewerbungsverfahren oder im laufenden Arbeitsverhältnis, etwa wegen Geschlecht, Alter oder einer Behinderung.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet solche Benachteiligungen. § 15 AGG gibt Beschäftigten die Möglichkeit, Ansprüche geltend zu machen, wenn gegen dieses Verbot verstoßen wird. Geschützt sind insbesondere folgende Merkmale:
- Rasse oder ethnische Herkunft
- Geschlecht
- Religion oder Weltanschauung
- Behinderung
- Alter
- sexuelle Identität
Es gibt zwei Arten von Ansprüchen:
- Ersatz eines finanziellen Schadens (Schadensersatz)
- Ausgleich für die erlittene Diskriminierung (Entschädigung, vergleichbar mit Schmerzensgeld)
Wichtig ist: Einen Anspruch darauf, eingestellt zu werden oder befördert zu werden, gewährt § 15 AGG ausdrücklich nicht.
Schadensersatz (finanzieller Schaden)
Ein Schadensersatzanspruch entsteht, wenn durch die Diskriminierung ein messbarer finanzieller Nachteil entsteht.
In diesen Fällen kann die betroffene Person die Differenz zum entgangenen Gehalt verlangen. Allerdings muss sie beweisen, dass sie für die Stelle geeignet oder sogar am besten geeignet war. Der Arbeitgeber darf dagegenhalten, dass eine andere Person objektiv besser geeignet gewesen wäre. Bei der Eignung zählen nicht nur Abschlüsse und Noten, sondern auch persönliche Kompetenzen wie Teamfähigkeit oder Führungsstärke.
Für Schadensersatz ist ein Verschulden des Arbeitgebers erforderlich. Verschulden bedeutet hier auch, keine ausreichenden Schutzmaßnahmen gegen Diskriminierung getroffen zu haben. Der Arbeitgeber muss darlegen, dass ihn kein Verschulden trifft.
Entschädigung (Ausgleich für die Benachteiligung)
Unabhängig von einem finanziellen Schaden kann eine Entschädigung verlangt werden. Sie dient als Ausgleich für die erlittene Diskriminierung und kommt in der Praxis besonders häufig vor.
Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber schuldhaft gehandelt hat. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Bewerber oder die Bewerberin tatsächlich eingestellt worden wäre. Der Arbeitgeber kann sich nicht damit verteidigen, die Person sei für die Stelle nicht geeignet gewesen.
Die Höhe der Entschädigung:
- ist grundsätzlich nicht begrenzt,
- wird insbesondere nach der Schwere der Benachteiligung, einem möglichen Verschulden des Arbeitgebers und dessen wirtschaftlicher Situation bemessen,
- muss so bemessen sein, dass sie den Arbeitgeber wirksam von weiteren Diskriminierungen abhält.
Für Bewerberinnen und Bewerber, die auch bei fairer Auswahl nicht eingestellt worden wären, ist die Entschädigung auf maximal drei Monatsgehälter begrenzt – jeweils pro betroffener Person.
Vorsteuerabzug beim Erwerb eines Luxussportwagens
Ein Unternehmer kann die Umsatzsteuer (Vorsteuer) für einen hochmotorisierten Luxussportwagen nicht abziehen, wenn dieser im Wesentlichen der repräsentativen Darstellung und privaten Nutzung dient. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg wertet solche Fahrzeuge als unangemessenen Repräsentationsaufwand, für den ein steuerliches Abzugsverbot gilt – dadurch entfällt auch der Vorsteuerabzug.
Hintergrund
Ein Unternehmer (Kläger) kaufte einen hochmotorisierten Luxussportwagen, ließ ihn auf sich zu und schloss anschließend einen Mietvertrag zur Vermietung des Fahrzeugs ab. Die Mehrwertsteuer (Vorsteuer), die beim Kauf sowie bei den laufenden Fahrzeugkosten angefallen war, machte er in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen gegenüber dem Finanzamt geltend.
Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung verweigerte das Finanzamt jedoch den Vorsteuerabzug. Die Begründung: Das Fahrzeug sei seiner Art nach ausschließlich zu Werbezwecken und als repräsentatives Prestigeobjekt angeschafft worden. Es handele sich damit um unangemessenen Repräsentationsaufwand, der steuerlich nicht abzugsfähig sei.
Ein Einspruch des Klägers gegen diese Entscheidung blieb erfolglos.
Entscheidung
Das FG Berlin-Brandenburg hat der Klage nur teilweise stattgegeben und den Vorsteuerabzug für die Anschaffung des Luxussportwagens abgelehnt.
Grundsätzlich gilt: Wenn ein Aufwand im Einkommensteuerrecht nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden darf, ist auch die darauf entfallende Vorsteuer nicht erstattungsfähig.
Im Einkommensteuerrecht besteht ein solches Abzugsverbot insbesondere für sogenannte Repräsentationsaufwendungen – also Kosten, bei denen offensichtlich ist, dass sie die private Lebensführung berühren oder dazu dienen, Geschäftspartner zu unterhalten.
Dazu zählte das FG den hochmotorisierten Luxussportwagen – unabhängig davon, wie der Kläger das Fahrzeug tatsächlich genutzt hat. Entscheidend ist nämlich nicht die konkrete Nutzung im Einzelfall, sondern die typische Eignung des Fahrzeugs.
Da der Erwerb des Luxussportwagens als Repräsentationsaufwand und somit ertragsteuerlich als nicht abzugsfähiger Aufwand eingestuft wird, ist die darauf entfallende Vorsteuer im Streitfall nicht abziehbar.
Vorsteuerabzug aus Beratungskosten bei Schadensersatz
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine GmbH die Umsatzsteuer aus Beratungskosten, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen entstanden sind, als Vorsteuer abziehen darf. Die Kosten gelten als allgemeine Betriebsausgaben und sind damit steuerlich abzugsfähig.
Hintergrund
Eine GmbH schloss einen Betreibervertrag ab, bei dem sie Kosten und Projektrisiken vorfinanzieren musste. Der Auftraggeber kündigte den Vertrag aus rechtlichen Gründen. Daraufhin klagte die GmbH erfolgreich auf Schadensersatz und zog dafür externe Berater hinzu.
Die GmbH machte die in diesen Beratungsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt verweigerte diesen Abzug.
Entscheidung
Der BFH gab der GmbH Recht.
Der Vorsteuerabzug ist zulässig, weil die Beratungskosten als allgemeine Betriebsausgaben einzustufen sind. Das bedeutet:
- Es muss kein direkter Zusammenhang zwischen den Beratungsleistungen und einzelnen Umsätzen der GmbH bestehen.
- Es genügt, dass die Kosten zur allgemeinen unternehmerischen Tätigkeit gehören und damit in die Kalkulation der angebotenen Leistungen einfließen.
Wer als Unternehmer externe Berater beauftragt, um berechtigte Ansprüche durchzusetzen, handelt im unternehmerischen Interesse und darf die Umsatzsteuer aus diesen Rechnungen daher steuermindernd geltend machen.
Der steuerliche Zugewinnausgleich bei Immobilienübertragung im Scheidungsfall
Wird im Zuge einer Scheidung Immobilienvermögen von einem Ehepartner auf den anderen übertragen und dafür auf einen finanziellen Zugewinnausgleich verzichtet, kann dies als steuerlich relevantes Verkaufsgeschäft gelten. Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass eine solche Übertragung grundsätzlich zu „privaten Veräußerungsgeschäften“ nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) führt.
Hintergrund
Ein Ehepaar lebte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und hatte gemeinsam mehrere Eigentumswohnungen erworben, jeweils zur Hälfte im gemeinschaftlichen Eigentum.
Nach Einleitung des Scheidungsverfahrens durch die Ehefrau einigten sich beide auf folgende Regelung: Der Ehemann überträgt seine hälftigen Miteigentumsanteile an den Immobilien auf die Ehefrau, die im Gegenzug die auf den Immobilien lastenden Kredite und Belastungen sowie die Notarkosten übernimmt. Zudem verzichteten beide Seiten auf weitere Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich, sodass keine zusätzliche Geldzahlung mehr erfolgen sollte.
Der Ehemann behandelte diese Übertragung in seiner Einkommensteuererklärung als privates Veräußerungsgeschäft und erklärte entsprechende sonstige Einkünfte. Das Finanzamt widersprach dieser Einschätzung im Rahmen einer Außenprüfung: Da die Ehefrau keinen Anspruch auf einen Zugewinnausgleich in Geld gehabt habe, liege kein entgeltliches Veräußerungsgeschäft, sondern ein familienrechtlicher Ausgleich ohne steuerliche Konsequenzen vor.
Der Einspruch des Ehemannes blieb erfolglos, woraufhin er Klage vor dem (FG) Münster erhob.
Entscheidung
Das (FG) Münster hat die Klage abgewiesen und ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft bejaht. Nach dem EStG zählen Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken und Eigentumswohnungen innerhalb der Zehn-Jahres-Frist zu den sonstigen Einkünften. Entscheidend ist dabei, ob eine entgeltliche Übertragung vorliegt.
Im vorliegenden Fall übertrug der Ehemann im Rahmen der Scheidung seine Miteigentumsanteile an Immobilien auf seine Ehefrau. Die Ehefrau leistete hierfür mehrere Gegenleistungen: Sie
- verzichtete auf ihre Zugewinnausgleichsforderung,
- übernahm die auf den Immobilien lastenden Darlehensverbindlichkeiten und
- trug die Kosten der notariellen Beurkundung.
Das Gericht wertete diese Gegenleistungen in ihrer Gesamtheit wirtschaftlich wie einen Kaufpreis, da die Ehefrau anstelle eines Geldbetrags Immobilienvermögen erhielt und zusätzlich Schulden übernahm.
Da die Übertragung innerhalb der Zehn-Jahres-Frist erfolgte, erzielte der Ehemann einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Der Vorgang ist damit nicht als bloß interne familienrechtliche Vermögensverschiebung zu behandeln, sondern steuerlich einem Verkauf gleichgestellt.
Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer eines vermieteten Gebäudes
Das Finanzgericht (FG) München hat entschieden, dass Vermieter für ein Gebäude eine kürzere Nutzungsdauer als die üblichen pauschalen Abschreibungszeiten ansetzen können, wenn dies durch ein Gutachten nachvollziehbar belegt wird. Dadurch kann die jährliche Abschreibung steigen und die Steuerlast sinken.
Hintergrund
Die Entscheidung betrifft die steuerliche Abschreibung eines vermieteten Gewerbeobjekts.
Eine Vermieterin erwarb ein Grundstück mit einer bereits 1969 fertiggestellten Betriebshalle und einer Remise (offener Unterstand/Nebengebäude). Nach dem Erwerb fielen zusätzliche Kosten für Baumaßnahmen an, die steuerlich wie Herstellungskosten behandelt wurden. Das Objekt wurde anschließend an einen Elektroinstallationsbetrieb vermietet.
Bei der Einkommensteuer machte die Vermieterin im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Abschreibungen auf das Gebäude geltend. Abschreibung bedeutet, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Gebäudes steuerlich über die erwartete Nutzungsdauer verteilt werden.
Statt der üblichen pauschalen Abschreibungssätze für Gebäude berief sich die Vermieterin auf eine kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer von 33 Jahren, die sie durch ein Sachverständigengutachten begründete.
Das Finanzamt erkannte dies nicht an und setzte die reguläre lineare Abschreibung von 2 % pro Jahr an, was einer typisierten Nutzungsdauer von 50 Jahren entspricht. Der eingelegte Einspruch blieb erfolglos, sodass die Vermieterin Klage erhob.
Entscheidung
Die Klage der Vermieterin wurde als begründet angesehen.
Das vorgelegte Sachverständigengutachten wurde als geeigneter Nachweis anerkannt, und die ermittelte verkürzte Nutzungsdauer von 33 Jahren lag innerhalb eines angemessenen Schätzrahmens. Unschädlich war dabei, dass sich die Nutzungsdauer auf den Erwerbszeitpunkt und nicht auf den späteren Begutachtungszeitpunkt bezog – maßgeblich ist eine realistische Prognose, die Zustand und Nutzungsmöglichkeiten sachgerecht abbildet.
Das Gericht kam zum Ergebnis, dass das Finanzamt eine Schätzung des Steuerpflichtigen nur verwerfen darf, wenn sie offensichtlich außerhalb eines angemessenen Rahmens liegt. Erst dann darf es selbst schätzen.
Im Ergebnis konnte anstelle der regulären AfA von 2 % p. a. (50 Jahre) eine höhere jährliche Abschreibung auf Basis von 33 Jahren angesetzt werden, was zu einer stärkeren steuerlichen Entlastung führt.
Vermietungsabsicht bei Wohnimmobilien mit bestehendem Wohnungsrecht
Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat entschieden, dass ein Vermieter keine steuerlich anerkannten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend machen kann, wenn er die Immobilie kurz nach dem Beginn der Vermietung wieder verkauft.
Hintergrund
Der Kläger erbte im Rahmen einer Erbauseinandersetzung von seiner Mutter ein Grundstück mit einem Zweifamilienhaus. Vereinbarungsgemäß gewährte er seiner Mutter ein lebenslanges Wohnungsrecht. Das bedeutet, sie durfte die Immobilie bis zu ihrem Tod bewohnen, ohne Miete zu zahlen.
Nach dem Tod der Mutter ließ der Kläger notwendige Sanierungs- und Renovierungsarbeiten durchführen. Anschließend vermietete er das Haus befristet an einen Freund und übertrug kurz darauf das Eigentum an der Immobilie auf seinen Sohn.
In seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt erkannte diese Einkünfte jedoch nicht an. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.
Entscheidung
Das FG wies die Klage ab.
Das Gericht stellte fest, dass der Kläger keine ernsthafte Absicht hatte, dauerhaft Einnahmen aus der Vermietung zu erzielen. Die sogenannte Einkünfteerzielungsabsicht fehlte also.
Steuerliche Verluste aus Vermietung werden nur anerkannt, wenn der Vermieter beabsichtigt, die Immobilie langfristig zu vermieten und dabei über die Zeit mehr Einnahmen als Kosten zu erzielen.
Ein wichtiges Indiz gegen eine ernsthafte Vermietungsabsicht ist, wenn eine Immobilie innerhalb eines kurzen Zeitraums – in der Regel bis zu fünf Jahre – nach dem Erwerb wieder verkauft wird und in dieser Zeit nur Verluste entstanden sind.
Genau das war hier der Fall: Der Kläger verkaufte die Immobilie an seinen Sohn innerhalb von weniger als zwei Jahren nach dem Tod der Mutter. Dieser frühe Verkauf sprach klar dagegen, dass er die Immobilie ernsthaft und dauerhaft vermieten wollte.
Krankheitskosten bei Behandlung in einer Privatklinik steuerlich geltend machen
Es ging um die Frage, ob Kosten für Operationen in einer Privatklinik als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer abziehbar sind. Das Finanzgericht (FG) Nürnberg verneinte dies, weil die Behandlung in einer normalen Klinik möglich und zumutbar gewesen wäre.
Hintergrund
Der Kläger war Arbeitnehmer, erhielt Krankengeld und machte in seiner Einkommensteuererklärung außergewöhnliche Belastungen geltend. Darunter fielen auch Kosten für operative Behandlungen in einer Privatklinik.
Das Finanzamt erkannte diese Kosten nicht an, weil keine ausreichenden Nachweise für eine steuerliche Berücksichtigung vorlagen.
Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.
Entscheidung
Das Finanzgericht Nürnberg wies die Klage ab.
Außergewöhnliche Belastungen liegen nur vor, wenn dem Steuerpflichtigen zwangsläufig höhere Aufwendungen entstehen als den meisten anderen Steuerpflichtigen in vergleichbarer Lage. Zwangsläufig sind Aufwendungen nur, wenn sie unvermeidbar, notwendig und der Höhe nach angemessen sind.
Im Streitfall konnte der Kläger nicht nachweisen, dass eine Behandlung in einem normalen, von der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Krankenhaus medizinisch unzumutbar gewesen wäre. Die Wahl der Privatklinik beruhte damit auf einer freiwilligen Entscheidung.
In der Folge sind die Kosten für die Behandlung in der Privatklinik sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Abzug von Rechtsanwaltskosten bei Streit über die Erbauseinandersetzung
Kosten für einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sind als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abziehbar. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsstreit erst einige Jahre nach dem Erbfall entsteht und die Erbengemeinschaft zu diesem Zeitpunkt bereits zur Verwaltung des Nachlasses übergegangen war.
Hintergrund: Nach dem Gesetz sind Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, mindern also den Wert des zu versteuernden Nachlasses. Nachlassverbindlichkeiten sind Kosten, die dem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erbes entstehen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind keine Nachlassverbindlichkeiten und damit nicht abziehbar.
Sachverhalt: Der Vater des Klägers starb im Jahr 2010. Erben waren der Kläger und dessen Bruder, so dass eine Erbengemeinschaft bestand. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer gegen den Kläger und dessen Bruder fest. Im Jahr 2019 erging ein geänderter Erbschaftsteuerbescheid, nachdem das Finanzamt von ausländischem Kapitalvermögen erfahren hatte, das zum Nachlass gehörte. Im anschließenden Einspruchsverfahren machte der Kläger Rechtsanwaltskosten aus den Jahren 2016 und 2018 als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Zwischen ihm und seinem Bruder war es im Zeitraum von 2012 bis 2018 zu mehreren Rechtsstreitigkeiten gekommen, u. a. wegen eines Teilungsversteigerungsverfahrens zur Auflösung der Erbengemeinschaft bezüglich der geerbten Mietwohngrundstücke (Rechtsanwaltskosten 95.200 €) sowie wegen der Aufteilung der für diese Grundstücke geführten Mietkonten (Rechtsanwaltskosten ca. 9.000 €). Das Finanzamt erkannte die Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 104.200 € nicht an. Das Finanzgericht berücksichtigte hingegen einen Betrag von 95.200 €. Hiergegen legte das Finanzamt Revision ein.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision zurück, so dass die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 95.200 €, die wegen des Rechtsstreits bezüglich des Teilungsversteigerungsverfahrens zur Auflösung der Erbengemeinschaft entstanden waren, als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt wurden:
- Zu den Kosten für die Verteilung des Nachlasses gehören insbesondere auch Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Mit der Auseinandersetzung wird der Nachlass ordnungsgemäß abgewickelt und geregelt.
- Kommt es im Rahmen der Erbauseinandersetzung zu einer anwaltlichen Beratung, etwa aufgrund eines Rechtsstreits unter den Miterben, stellen die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten Nachlassverbindlichkeiten dar.
- Zwar sind Kosten für die Verwaltung des Nachlasses nicht abziehbar. Die streitigen Anwaltskosten waren jedoch keine Kosten für die Verwaltung des Nachlasses. Zwar kann eine Erbengemeinschaft den Nachlass in Besitz nehmen und verwalten. Sobald aber ein Miterbe die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangt, beginnt die Phase der Erbauseinandersetzung, so dass ab diesem Zeitpunkt auch wieder Kosten anfallen können, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verteilung des Nachlasses auf die Miterben stehen und damit Nachlassverbindlichkeiten darstellen.
- In den Jahren 2016 und 2018, als die Rechtsanwaltskosten entstanden sind, befand sich die Erbengemeinschaft in der Auseinandersetzung, nachdem einer der Miterben die Auseinandersetzung verlangt und die Teilungsversteigerung beantragt hatte. Die Rechtsanwaltskosten standen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechtsberatung während der Erbauseinandersetzung und dem Teilungsversteigerungsverfahren. Die Anwaltskosten waren daher abziehbare Kosten der Nachlassverteilung.
Für den Abzug der Rechtsanwaltskosten als Nachlassverbindlichkeiten ist nicht erforderlich, dass die Kosten auf dem Willen des Erblassers beruhen. Vielmehr genügt es und ist zudem auch typisch, dass der Erbe die Kosten selbst ausgelöst hat, indem er z. B. den Rechtsstreit begonnen hat oder sich gegen Ansprüche eines Miterben wehrt.
Unschädlich war ferner, dass die Erbengemeinschaft die Grundstücke bereits in Besitz genommen und zunächst weitervermietet hatte, den Nachlass also schon verwaltet hatte. Dies schließt es nicht aus, dass danach die Phase der Nachlassverteilung kommt, indem die Auseinandersetzung verlangt wird, und damit auch wieder abziehbare Nachlassverbindlichkeiten entstehen.
Abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen
Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt klar, dass Erbschaftsteuer in Ausnahmefällen aus Billigkeitsgründen herabgesetzt oder auf 0 EUR festgesetzt werden kann. Dies kommt nur in Betracht, wenn der Erbe trotz des Erbes tatsächlich nicht bereichert ist und ihn daran kein eigenes Verschulden trifft.
Hintergrund
Der Kläger war aufgrund eines handschriftlichen Testaments eines entfernten Verwandten als Miterbe eingesetzt worden. In Unkenntnis dieses Testaments erteilte das Amtsgericht den gesetzlichen Erbinnen einen Erbschein. Nach einem jahrelangen Rechtsstreit wurde dieser Erbschein für unwirksam erklärt und der Kläger damit zum Miterben. In der Zwischenzeit hatten die gesetzlichen Erbinnen das Erbe allerdings verbraucht.
Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob Erbschaftsteuer festzusetzen sei. Das Finanzgericht hielt die Festsetzung zwar dem Grunde nach für rechtmäßig, nahm jedoch an, dass das Finanzamt die Steuer aus sachlichen Billigkeitsgründen auf 0 EUR festsetzen müsse.
Entscheidung
Der BFH bestätigt, dass eine abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen möglich ist. Bestimmte Vermögenswerte können dabei unberücksichtigt bleiben, wenn die Steuererhebung im Einzelfall unbillig, also ungerecht erscheint.
Bei der Erbschaftsteuer gelten jedoch besonders strenge Anforderungen:
- Eine abweichende Festsetzung ist nur ausnahmsweise zulässig.
- Sie setzt voraus, dass der Erbe aus dem Erbe tatsächlich keine Bereicherung erfährt.
- Der Erbe darf daran kein eigenes Verschulden tragen.
Die Klage war dem Grunde nach erfolgreich; im weiteren Verfahren muss das Finanzgericht nun umfassend prüfen, ob der Kläger trotz des Erbes wirtschaftlich nicht bereichert ist und ob die Voraussetzungen für eine Billigkeitsmaßnahme im konkreten Fall vorliegen.
Familienheim: Keine Erbschaftsteuerbefreiung bei nur geplanter Selbstnutzung
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat entschieden, dass für eine Wohnung keine Steuerbefreiung als sogenanntes „Familienheim“ gewährt wird, wenn der Verstorbene dort zum Todeszeitpunkt nicht selbst gewohnt hat. Eine bloße Absicht, später dort einzuziehen, reicht nicht aus.
Hintergrund
Eine Frau erbte nach dem Tod ihres Mannes dessen Vermögen, darunter eine 100 m² große Wohnung. Das Ehepaar hatte zwar geplant, nach der Pensionierung des Mannes gemeinsam in diese Wohnung einzuziehen, tatsächlich gewohnt hatte er dort aber nie. Zum Zeitpunkt seines Todes lebte er in einem angemieteten Haus.
Die Frau beantragte in ihrer Erbschaftsteuererklärung die Steuerbefreiung für ein sog. Familienheim. Das wäre eine Möglichkeit, die selbst genutzte Wohnung des Verstorbenen steuerfrei zu erben. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Entscheidung
Das FG gab dem Finanzamt Recht: Die Steuerbefreiung wurde nicht gewährt.
Die gesetzliche Regelung sieht die Steuerbefreiung nur unter folgenden Voraussetzungen vor:
- Der Erblasser hat die Wohnung bis zu seinem Tod selbst bewohnt, oder
- er war aus zwingenden Gründen daran gehindert (z. B. wegen Pflegebedürftigkeit).
Außerdem muss der überlebende Ehegatte die Wohnung nach dem Erbfall selbst beziehen.
Im vorliegenden Fall war keiner dieser Punkte erfüllt: Der Ehemann hatte die Wohnung weder bewohnt noch gab es einen zwingenden Grund, warum er dies vor seinem Tod nicht konnte.
Die geplante Nutzung nach der Pensionierung reichte dem Gericht nicht aus, denn der Gesetzgeber stellt ausdrücklich auf die tatsächliche Nutzung ab.
Grundstücksbegriff bei der Steuerbefreiung für ein Familienheim
Die Entscheidung betrifft die Frage, wie der Begriff „bebautes Grundstück“ bei der Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim auszulegen ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt klar, dass bei der Erbschaftsteuer die gesamte wirtschaftliche Einheit, wie sie das Finanzamt für die Grundstücksbewertung feststellt, maßgeblich ist. Zugleich bestätigt der BFH die Begrenzung der Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von höchstens 200 m².
Hintergrund
Ein Sohn erbte von seinem verstorbenen Vater ein Grundstück, das aus sechs Flurstücken bestand. Auf einem dieser Flurstücke befand sich ein Einfamilienhaus. Der Vater hatte dort bis zu seinem Tod eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 235 m² selbst bewohnt.
Der Erbe beantragte im Einspruchsverfahren, die Steuerbefreiung für das sogenannte Familienheim auf die gesamte wirtschaftliche Einheit zu erstrecken, also auf den Grundbesitz, wie er für die Zwecke der Erbschaftsteuer zusammengefasst bewertet worden war.
Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht blieben zunächst ohne Erfolg.
Entscheidung
Der BFH gab der Klage statt.
Das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) sieht vor, dass der Erwerb einer Immobilie durch Kinder beim Erbfall steuerfrei bleiben kann, wenn (§13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG)
- der Erblasser die Wohnung bis zum Tod selbst zu Wohnzwecken genutzt hat oder aus zwingenden Gründen daran gehindert war und
- der Erbe die Wohnung unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzt (Familienheim).
Begünstigt ist allerdings nur eine Wohnfläche von bis zu 200 m². Im Streitfall betrug die Wohnfläche 235 m². Daher wird die Steuerbefreiung nur für den Teil der Wohnfläche bis 200 m² gewährt; für die darüber hinausgehenden 35 m² fällt Erbschaftsteuer an.
Wesentlich ist, dass der BFH den Begriff „bebautes Grundstück“ so versteht, dass auf die wirtschaftliche Einheit abzustellen ist, die das zuständige Finanzamt für die Bewertung des Grundstücks gesondert feststellt. Diese wirtschaftliche Einheit bildet das Grundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes.
Damit wird klargestellt:
- Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Eigentumswohnungen, Teileigentum, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke können grundsätzlich als Familienheim begünstigt sein, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Die Steuerbefreiung ist auf die vom Finanzamt festgestellte wirtschaftliche Einheit bezogen, aber in jedem Fall auf 200 m² Wohnfläche begrenzt.
Bürokratieentlastung durch antragsloses Kindergeld
Der Bundestag beabsichtigt eine nachhaltige Bürokratieentlastung durch ein antragsloses Kindergeldverfahren.
Hintergrund
Der Bundestag hat beschlossen, dass das Kindergeld künftig nach der Geburt eines Kindes antragslos ausgezahlt werden soll. Das wäre eine große Entlastung für Familien in der Zeit nach der Geburt, ein wichtiger Baustein für Bürokratieabbau und ein weiterer Schritt hin zu einem modernen Staat.
Ein entsprechendes Gesetz soll bereits im Jahr 2027 in Kraft treten. Eine Auszahlung ohne Antrag soll dann in zwei Stufen im Laufe des Jahres 2027 möglich sein:
- In einer ersten Stufe soll das Kindergeld für jedes weitere Kind von Eltern, die bereits mindestens ein älteres Kind haben, an die Person ausgezahlt werden, die bisher das Kindergeld erhält.
- In einer zweiten Stufe soll auch für erste Kinder das Kindergeld antragslos ausgezahlt werden. Die Voraussetzungen dafür sind, dass mindestens ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind im Inland wohnt, von diesem Elternteil eine IBAN bekannt ist und mindestens ein Elternteil im Inland arbeitet.
Neues antragsloses Kindergeldverfahren
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergibt für jedes neugeborene Kind eine sog. Identifikationsnummer (Steuer-ID). Das BZSt teilt den Eltern die Steuer-ID in einem Schreiben mit, das entlang der Ansprüche an moderne und wertschätzende Bürgerkommunikation überarbeitet wurde.
Für die automatische Auszahlung genügt künftig das Vorliegen einer IBAN. Das Kindergeld wird an einen Elternteil ausgezahlt. Bürgerinnen und Bürger können dem BZSt schon heute ihre IBAN mitteilen – entweder über das Portal ELSTER oder über die App IBAN+.
Mit der Änderung wird das sog. Once-Only-Prinzip umgesetzt. Daten müssen gegenüber der Verwaltung nur einmal angegeben werden. Das bringt erhebliche Erleichterungen für hunderttausende Eltern.
Volontariat als Berufsausbildung beim Kindergeld
Ein Volontariat gilt steuerrechtlich nicht als Berufsausbildung und berechtigt daher nicht zum Bezug von Kindergeld. Das Finanzgericht (FG) Münster hat das in einem aktuellen Urteil geklärt.
Hintergrund
Der Kläger arbeitete nach erfolgreichem Abschluss seines Bachelorstudiums der Kommunikationswissenschaft als Volontär in der Kommunikationsabteilung einer Universität und erhielt dafür ein tarifliches Gehalt. Während dieser Zeit bezog er weiterhin Kindergeld.
Die zuständige Familienkasse stellte die Kindergeldzahlungen jedoch ein. Ihre Begründung: Mit dem abgeschlossenen Studium sei die Berufsausbildung beendet. Das Volontariat zähle nicht als neue Ausbildung. Der Einspruch gegen diese Entscheidung blieb erfolglos.
Entscheidung
Das FG Münster bestätigte die Auffassung der Familienkasse. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Kindergeld für Kinder zwischen 18 und 25 Jahren wird nur dann gewährt, wenn sich das Kind noch in einer Berufsausbildung befindet. Das FG stellte fest, dass beim Volontariat die Arbeitsleistung im Vordergrund steht, nicht der Erwerb einer beruflichen Qualifikation. Entscheidend war dabei:
- Der Kläger war vertraglich verpflichtet, Arbeit zu leisten, und wurde dafür bezahlt.
- Bildungsmaßnahmen waren zwar vorgesehen, aber nicht der eigentliche Zweck des Vertrags. Der Kläger erhielt sein Gehalt auch während Weiterbildungen weiter.
Ein Volontariat dient damit in erster Linie dem Arbeitgeber, nicht der Ausbildung des Arbeitnehmers. Das unterscheidet es von einer klassischen Berufsausbildung oder einem Studium, bei denen der Wissenserwerb klar im Mittelpunkt steht.
Fernlehrgang als Berufsausbildung beim Kindergeld
Ein Fernlehrgang kann als Berufsausbildung anerkannt werden und damit einen Anspruch auf Kindergeld begründen. Voraussetzung ist, dass der Kurs auf einen konkreten Beruf ausgerichtet ist und das Kind ihn ernsthaft betreibt.
Hintergrund
Die Klägerin hatte nach der Realschule einen Fernlehrgang „Geprüfte Fotodesignerin (ILS)“ begonnen, der über 18 Monate lief und Studiengebühren verursachte. Der Vater beantragte Kindergeld, die Mutter stimmte der Auszahlung an den Vater zu.
Die Familienkasse lehnte den Antrag ab. Sie argumentierte, der Fernlehrgang beanspruche Zeit und Arbeitskraft der Tochter nicht in einem Umfang, der als Berufsausbildung anerkannt werden könne.
Der Einspruch dagegen blieb erfolglos.
Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) Münster sprach dem Vater Kindergeld zu.
Ein Kind unter 25 Jahren befindet sich in Berufsausbildung, wenn es sich ernsthaft auf einen konkreten Beruf vorbereitet. Dazu zählen neben schulischen und betrieblichen Ausbildungen auch Fernlehrgänge, sofern sie beruflich verwertbare Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln und tatsächlich durchlaufen werden.
Im Streitfall vermittelt der Lehrgang „Geprüfte Fotodesignerin (ILS)“ Kenntnisse, die eine Tätigkeit im Bereich Fotografie ermöglichen. Der Kurs ist von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassen und die Tochter hat den Lehrgang ernsthaft absolviert.
Damit liegt eine Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts vor, und der Kindergeldanspruch besteht.
