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Schauer, Häffner & Partner

Juli und August 2026

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Sommer ist da und für viele beginnt die Urlaubszeit. Damit Sie auch in den Monaten Juli und August bestens über steuerliche Themen informiert bleiben und wichtige Fristen trotz der Ferienzeit im Blick behalten, haben wir die wichtigsten Neuigkeiten, Termine und Hinweise für Sie in diesem Newsletter zusammengestellt. 

Wir wünschen Ihnen eine schöne und erholsame Sommerzeit!

Viele Grüße

Ihr Team von SCHAUER HÄFFNER & PARTNER

Steuerzahlungstermine

Lohn- /Kirchensteuer
Fällig am: 10. Juli 2026
Überweisung bis: 13. Juli 2026

Umsatzsteuer
Fällig am: 10. Juli 2026
Überweisung bis: 13. Juli 2026

Lohn- /Kirchensteuer
Fällig am: 10. August 2026
Überweisung bis: 13. August 2026

Umsatzsteuer
Fällig am: 10. August 2026
Überweisung bis: 13. August 2026

Gewerbesteuer
Fällig am: 17. August 2026
Überweisung bis: 20. August 2026

Grundsteuer
Fällig am: 17. August 2026
Überweisung bis: 20. August 2026

Lohn- /Kirchensteuer
Fällig am: 10. September 2026
Überweisung bis: 14. September 2026

Umsatzsteuer
Fällig am: 10. September 2026
Überweisung bis: 14. September 2026

Einkommen- / Körperschaftsteuer
Fällig am: 10. September 2026
Überweisung bis: 14. September 2026

Weitere Termine

27. Juli 2026
Übermittlung Beitragsnachweise für Juli 2026

27. Juli 2026
Zusammenfassende Meldung Juni 2026 + Quartal II

29. Juli 2026
Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld Juli 2026 zzgl. restliche Beitragsschuld Juni 2026

25. August 2026
Übermittlung Beitragsnachweise für August 2026

25. August 2026
Zusammenfassende Meldung Juli 2026

27. August 2026
Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld August 2026 zzgl. restliche Beitragsschuld Juli 2026

24. September 2026
Übermittlung Beitragsnachweise für September 2026

25. September 2026
Zusammenfassende Meldung August 2026

28. September 2026
Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld September 2026 zzgl. restliche Beitragsschuld August 2026

  • TIG Seminare im September
  • Warnung vor Betrugsversuchen
  • Aufzeichnungspflicht beim häuslichen Arbeitszimmer eines Sachverständigen
  • Steuerberatungskosten bei schenkweiser Übertragung von Kommanditanteilen
  • Geschäftsführervergütung beim Verkauf von GmbH-Anteilen
  • Betriebsaufgabe und Insolvenzplan: Zeitpunkt der Versteuerung des Aufgabegewinns
  • Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlicher Lieferung
  • Steuerliche Behandlung von außerordentlichen Einkünften
  • Dienstfahrten mit Privat-Pkw bei Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens
  • Rechtsanwaltskosten bei Erbauseinandersetzung
  • Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 5,5 % im Bewertungsrecht
  • Vorsatz bei Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung
  • Unterlassene Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts als offenbare Unrichtigkeit
  • Ablaufhemmung bei Außenprüfung ohne nachweisbaren Zugang der Prüfungsordnung
  • Entnahme von Strom zur Oberflächenveredelung von Metall
  • Rückforderung von Kindergeld wegen fehlender ernsthafter Schulausbildung
  • Kirchenmitgliedschaft als Voraussetzung für eine Einstellung

TIG Seminare im September

16.09.2026

Entgelttransparenz und aktuelles Arbeitsrecht

Bis Sommer 2026 muss der Gesetzgeber die EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz umgesetzt haben. Was auf Arbeitgeber sodann zukommt, werden wir Ihnen in unserem Webinar detailliert darstellen. Abrunden werden wir die Veranstaltung mit weiteren aktuellen arbeitsrechtlichen Themen und Rechtsprechung.

Alle Infos & Anmeldung

Warnung vor Betrugsversuchen

Derzeit kommt es vermehrt zu Betrugsversuchen u. a. im Namen des Bundesfinanzministeriums (BMF). Hierauf macht das BMF aktuell aufmerksam.

So sind gefälschte Schreiben im Namen des BMF mit dem Titel „Formal Notice of Final Statutory Tax Clearance Requirement and Reinstatement Assurance“ im Umlauf, in denen Verbraucher aufgefordert werden, einen Betrag von 550 € zu zahlen. Mit dem Geldbetrag sollen Betroffene eine angebliche Sperrung ihres Bankkontos aufheben können. Das Schreiben ist mit gefälschten Unterschriften des Bundesfinanzministers, Lars Klingbeil, und des Parlamentarischen Staatssekretärs Dennis Rohde versehen.

In diesem Zusammenhang bittet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) alle Betroffenen, derartige Angebote oder Aufforderungen abzulehnen und Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu erstatten.

Außerdem tauchen wiederholt Schreiben auf, in denen der Bundesfinanzminister angeblich Anlagemöglichkeiten bewirbt. Diese Schreiben sind grundsätzlich Fälschungen.

Ferner werden Bürger in gefälschten E-Mails unter dem Vorwand, dass Rückerstattungen nicht zugestellt werden konnten, zur Kontaktaufnahme und in der Folge zu Geldzahlungen aufgefordert. Das BMF rät, nicht auf diese E-Mails zu reagieren. In Zweifelsfällen könnten sich Betroffene über das Kontaktformular unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Kontakt/Kontaktformular/kontaktformular.html an das BMF wenden.

Weitere Warnhinweise

Derzeit werden Bankverbindungen der Bundeskasse missbräuchlich verwendet und für betrügerische Aktivitäten genutzt. Bürger werden im Zusammenhang mit Trading-Aktivitäten von privaten Unternehmen aufgefordert, eine Zahlung zugunsten der Bundeskasse unter Verwendung einer Bankverbindung der Bundeskasse zu leisten. Die Bundeskasse steht in keinem Zusammenhang mit diesen Aktivitäten, Zahlungen sollten nicht geleistet werden.

Zudem werden aktuell im Namen des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) verschiedene Schreiben versendet, in denen Verspätungszuschläge, Bearbeitungsgebühren oder Kostenbescheide zur Offenlegungspflicht versendet werden. Auch bei diesen Schreiben handelt es sich um Fälschungen. Hierzu hat das BZSt Hinweise auf seiner Homepage veröffentlicht, die ständig aktualisiert werden: https://www.bzst.de/DE/Service/Betrug/warnung_betrugsversuche_node.html.

Ebenfalls warnt das BMF vor einer Betrugsmasche im Zusammenhang mit dem Handel mit Kryptowährungen: In diesen Fällen haben Bürger bei vermeintlichen Kryptobörsen im Internet Beträge investiert. Im Anschluss wird ein größerer Gewinn in Aussicht gestellt, für dessen Auszahlung eine Gebühr (z. B. an die AMLA) entrichtet werden soll. Hier beginnt der Betrug bereits bei der vermeintlichen Kryptobörse. Wenn Sie in Kryptowährungen investieren wollen, empfiehlt das BMF dringend, den Anbieter auf seine Seriosität zu überprüfen. Wenden Sie sich gegebenenfalls an Ihre Hausbank oder die BaFin mit der Bitte um eine Einschätzung.

Generell warnt die Polizei: Immer wieder sind Betrüger darauf aus, Gebühren oder Steuern (z. B. für ein angebliches Erbe oder einen Kryptogewinn) im Namen des BMF oder anderer internationaler Institutionen wie den Internationalen Währungsfonds (IWF/IMF), der Europäischen Zentralbank oder der Anti-Money Laundering Authority (AMLA) anzufordern. Beachten Sie unbedingt folgende Hinweise, wenn Sie vermeintliche Schreiben dieser Art erhalten:

  • Keine der genannten Behörden/Institutionen erhebt Gebühren bei den Bürgern, oder setzt Steuern fest. Es gehört nicht zu deren Aufgaben. Einzig die Finanzämter setzen Steuern fest. Dies erfolgt in der Regel immer auf dem Postweg.
  • Keine der genannten Behörden/Institutionen versendet von sich aus SMS oder WhatsApp-Nachrichten, beziehungsweise E-Mails an Bürger.
  • Sollten Zweifel bestehen, kann das BMF kontaktiert werden. Sie können sich auch an die örtliche Polizeidienststelle wenden. Dies sollten Sie insbesondere dann tun, wenn Sie bereits irgendwelche Zahlungen geleistet haben.

Informationen zum Thema „Phishing“ stellt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bereit: https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Verbraucherinnen-und-Verbraucher/Cyber-Sicherheitslage/Methoden-der-Cyber-Kriminalitaet/Spam-Phishing-Co/Passwortdiebstahl-durch-Phishing/Wie-erkenne-ich-Phishing-in-E-Mails-und-auf-Webseiten/wie-erkenne-ich-phishing-in-e-mails-und-auf-webseiten_node.html). Aktuelle Warnungen und Meldungen zu Bank-, Finanzdienstleistungs- und Versicherungsgeschäften für Verbraucher finden Sie auf der folgenden Internetseite der Bafin: https://www.bafin.de/DE/verbraucherinnen-verbraucher/news-warnungen/news-warnungen_node.

Aufzeichnungspflicht beim häuslichen Arbeitszimmer eines Sachverständigen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich abziehbar sind, wenn sie besonders und zeitnah aufgezeichnet werden. Fehlt diese gesonderte Dokumentation, entfällt der Kostenabzug vollständig – auch bei Freiberuflern mit Einnahmen-Überschussrechnung.

Hintergrund

Ein selbständiger Steuerpflichtiger nutzte in seinem Eigenheim ein Dachgeschoss als häusliches Arbeitszimmer und zusätzlich eine Bibliothek im Erdgeschoss.

Er ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur anteilig in Höhe des Wohnflächenverhältnisses an. 

Einspruch und Klage blieben erfolglos, sodass der BFH über den Fall zu entscheiden hatte.

Entscheidung

Der BFH wies die Klage ab. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer wurden nicht als Betriebsausgaben anerkannt, weil die besondere Aufzeichnungspflicht aus § 4 Abs. 7 EStG verletzt war.

Für die Abziehbarkeit gilt, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

  • einzeln,
  • getrennt von anderen Betriebsausgaben und
  • zeitnah

aufgezeichnet werden müssen.

Ausreichend ist z.B.:

  • ein besonderes Konto in der Buchführung,
  • eine eigene Spalte in den Ausgabenaufzeichnungen bei der Einnahmen-Überschussrechnung oder
  • ein gesondertes schriftliches oder digitales Dokument, in dem alle Arbeitszimmerkosten vollständig erfasst werden.

Diese Pflicht gilt auch für Freiberufler mit Einnahmen-Überschussrechnung und selbst bei geringfügigen Beträgen.

Im entschiedenen Fall fehlte eine solche zeitnahe und gesonderte Erfassung. Deshalb durften die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Steuerberatungskosten bei schenkweiser Übertragung von Kommanditanteilen

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat entschieden, dass Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Schenkung von Kommanditanteilen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Kosten sind privat veranlasst und nicht dem Unternehmen zuzurechnen.

Hintergrund

Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG. Der Kommanditist verschenkte im Streitjahr Kommanditanteile an zwei Privatpersonen. Wegen dieser Schenkung musste für die Erbschaft- und Schenkungsteuer eine Feststellungserklärung nach dem Bewertungsgesetz abgegeben werden.

Die GmbH & Co. KG beauftragte hierfür eine Steuerberatungsgesellschaft, verbuchte die Rechnung als Betriebsausgabe und zog die Umsatzsteuer als Vorsteuer ab.

Der Betriebsprüfer sah die Kosten als privat veranlasst an und behandelte sie umsatzsteuerlich zusätzlich als unentgeltliche Wertabgabe. 

Der Einspruch der Gesellschaft blieb erfolglos.

Entscheidung

Das FG wies die Klage ab. Die GmbH & Co. KG kann die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen.

Ein Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die Leistung „für das Unternehmen“ ausgeführt wird. Bei Personengesellschaften sind zwar typische Beratungskosten zur Ermittlung des laufenden Gewinns regelmäßig abziehbar. Im Streitfall stand die Leistung jedoch im Zusammenhang mit der privaten Schenkung von Anteilen durch den Gesellschafter.

Die Bewertung des Betriebsvermögens und die Erstellung der Feststellungserklärung waren nicht Folge der normalen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, sondern wurden ausschließlich durch die private Anteilsübertragung ausgelöst. Damit fehlt der erforderliche unternehmerische Zusammenhang.

Geschäftsführervergütung beim Verkauf von GmbH-Anteilen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein gesondert vereinbarter Betrag für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nach einem Anteilskauf als Arbeitslohn und nicht als Teil des Veräußerungsgewinns zu versteuern ist. Entscheidend ist, ob die Zahlung wirtschaftlich eigenständig neben dem Verkauf der Anteile steht.

Hintergrund

Der Kläger war zu 50 % an einer GmbH beteiligt und zugleich deren Geschäftsführer. Die anderen 50 % hielt eine weitere Person, ebenfalls Geschäftsführer.

Beide verkauften ihre Anteile an eine neue GmbH (NewCo-GmbH). Zusätzlich zum Kaufpreis wurde ein Betrag von 1,25 Mio. € vereinbart, den beide je zur Hälfte dafür erhalten sollten, dass sie ihre Geschäftsführertätigkeit in der bisherigen GmbH mindestens fünf Jahre fortführen.

Der Kläger behandelte den gesamten Betrag als Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG. Das Finanzamt wertete den Zusatzbetrag für die Fortführung der Geschäftsführung als Arbeitslohn. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht blieben erfolglos; der BFH entschied abschließend.

Entscheidung

Der BFH gab dem Kläger insoweit nicht recht, als er den Betrag der fortgeführten Geschäftsführertätigkeit dem Veräußerungsgewinn zugeordnet hatte, und bestätigte die Einordnung als Arbeitslohn.

Ein Arbeitslohn liegt vor, wenn eine Zahlung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft erfolgt, auch wenn sie von einem Dritten stammt.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 17 EStG umfassen den Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen; zum Veräußerungspreis gehört jede Gegenleistung für die Übertragung der Anteile.

Maßgeblich ist, wozu der engere wirtschaftliche Zusammenhang besteht:

  • eigenständige Gegenleistung für eine Arbeits- oder Dienstleistung → Arbeitslohn,
  • bloßer unselbständiger Bestandteil des Kaufpreises für die Anteile → Veräußerungsgewinn (§ 17 EStG).

Der BFH sah zwei getrennte Erwerbsgrundlagen:

  • den Anteilskauf (auf der Gesellschafterstellung beruhend),
  • die entgeltliche Verpflichtung zur Fortführung der Geschäftsführung.

Die Zahlung von 1,25 Mio. € hatte eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung, weil sie gezielt die weitere Tätigkeit der bisherigen Geschäftsführer absichern sollte. Sie war daher nicht Teil des Veräußerungspreises, sondern als Arbeitslohn zu erfassen.

Betriebsaufgabe und Insolvenzplan: Zeitpunkt der Versteuerung des Aufgabegewinns

Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass ein Schuldenerlass im Rahmen eines Insolvenzplans bei einem bereits aufgegebenen Betrieb nicht im Jahr des Insolvenzplans, sondern rückwirkend im Jahr der Betriebsaufgabe zu versteuern ist. Das Finanzamt darf den dadurch entstehenden Gewinn nur im Jahr der Betriebsaufgabe erfassen, nicht in einem späteren Jahr.

Hintergrund

Der Kläger war selbstständig tätig und hatte seinen Betrieb bereits vollständig aufgegeben. Über das Vermögen des Klägers wurde anschließend ein Insolvenzverfahren eröffnet. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde ein Insolvenzplan aufgestellt und vom Gericht bestätigt.

In dem Insolvenzplan war geregelt, dass die Gläubiger nur eine bestimmte Quote ihrer Forderungen erhalten. Im Gegenzug sollte der Kläger von seinen restlichen Schulden gegenüber diesen Gläubigern befreit werden. Er musste also nicht mehr alle früheren Verbindlichkeiten bezahlen, sondern nur noch einen Teil.

Die Folge: Aus steuerlicher Sicht gilt der nicht mehr zurückzuzahlende Teil der Schulden als „Gewinn aus Sanierung“ (Sanierungsgewinn). Das Finanzamt behandelte diesen Betrag als steuerpflichtige Einkünfte im Jahr 2020 (dem Jahr der Bestätigung des Insolvenzplans). 

Der Kläger war dagegen der Auffassung, dass dieser Gewinn – wenn überhaupt – dem Jahr 2016 (dem Jahr der Betriebsaufgabe) zuzuordnen sei und nicht mehr in 2020 besteuert werden dürfe.

Er erhob Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2020.

Entscheidung

Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen gab dem Kläger Recht.

Laut Gesetz muss ein Steuerbescheid geändert werden, wenn ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Das Gericht stellt klar: Die Befreiung von restlichen betrieblichen Schulden im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens führt dazu, dass die betrieblichen Verbindlichkeiten wegfallen. Dieser Wegfall ist ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des Gesetzes.

Folge dieser Einordnung als rückwirkendes Ereignis ist, dass der Gewinn aus dem Schuldenerlass nicht in dem Jahr zu versteuern ist, in dem das Insolvenzplanverfahren abgeschlossen wurde (2020), sondern in dem Jahr, in dem der Betrieb aufgegeben wurde (2016).

Das FG Niedersachsen bestätigt damit, dass die steuerliche Wirkung des Abschlusses des Insolvenzplanverfahrens zeitlich in das Jahr der Betriebsaufgabe zurückverlegt wird.

Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlicher Lieferung

Liegen die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit einer Lieferung in einen anderen EU-Staat nicht vor, weil der Liefergegenstand tatsächlich nicht in den anderen EU-Staat gelangt ist, kann die Umsatzsteuerfreiheit aufgrund Vertrauensschutzes gewährt werden. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer eine sog. Gelangensbestätigung besitzt.

Hintergrund: Lieferungen in andere EU-Staaten sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Liegen die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit tatsächlich aber nicht vor, kann die Umsatzsteuerfreiheit nach dem Gesetz gleichwohl gewährt werden, wenn der Abnehmer unrichtige Angaben gemacht hat und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (sog. Vertrauensschutz).

Sachverhalt: Der Kläger wollte seinen Pkw auf einer Internetplattform verkaufen. Es kam zu einem Kontakt zu einer rumänischen Gesellschaft (G), die durch den Geschäftsführer A vertreten wurde. Der Kläger ließ die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der G durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) überprüfen, welches die Nummer bestätigte und eine qualifizierte Bestätigung ausstellte. Der Kläger erhielt von der G einen Handelsregisterauszug, der die Geschäftsführerstellung des A bestätigte. Die G verpflichtete sich im Kaufvertrag, den Pkw nach Rumänien zu überführen und in Deutschland abzumelden. Im Juli 2018 wurde der Pkw beim Kläger abgeholt und in bar bezahlt. Der Kläger kopierte bei der Abholung des Pkw die Vorderseite des Ausweises des Abholers, nicht aber die Rückseite, auf der die Unterschrift stand. Die G sandte dann die Gelangensbestätigung dem Kläger trotz mehrfacher Nachfragen nicht zu. Vielmehr wurde der Pkw wieder in Deutschland zugelassen. Der Kläger ging dennoch von einer umsatzsteuerfreien Lieferung des Pkw aus. Das Finanzamt nahm hingegen einen umsatzsteuerpflichtigen Verkauf an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gewährte Vertrauensschutz und gab der Klage statt:

  • Zwar war die Lieferung nicht als sog. innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei, da der Pkw nicht nach Rumänien gelangt war, sondern in Deutschland verblieben ist und hier auch wieder angemeldet worden ist.
  • Der Kläger konnte sich aber auf den gesetzlichen Vertrauensschutz berufen, da der Abnehmer unrichtige Angaben gemacht hatte und der Kläger die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.
  • Vertrauensschutz setzt seit dem 1.10.2013 nicht voraus, dass der Kläger eine Gelangensbestätigung besitzt. Denn dann würde im Zeitpunkt der Lieferung (Abholung des Pkw) noch nicht feststehen, ob sich der Unternehmer später auf Vertrauensschutz berufen kann und die Lieferung als umsatzsteuerfrei behandelt wird; die Gelangensbestätigung wird dem Unternehmer nämlich erst nach der Lieferung zugesandt. Es würde sich also erst nach der Lieferung zeigen, ob der Unternehmer die Gelangensbestätigung erhält oder nicht, so dass auch dann erst die Umsatzsteuerpflicht bzw. -freiheit beurteilt werden kann.
  • Der Kläger konnte trotz der von ihm aufgebrachten Sorgfalt die fehlerhaften Angaben der G, dass sie den Pkw nach Rumänien verbringen wird, nicht erkennen. Er konnte insbesondere auf die im Kaufvertrag enthaltene Versicherung der G vertrauen, dass sie den Pkw nach Rumänien befördert. Dass der Pkw nach Rumänien gelangen soll, ergab sich aus der Rechnungsanschrift der G und aus dem Kaufvertrag. Der Kläger konnte trotz Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Unrichtigkeit der Angaben der G nicht erkennen. Zudem verfügte er über eine qualifizierte Bestätigung des BZSt, über einen Handelsregisterauszug der G sowie über eine Ausweiskopie des Abholers.

Der BFH macht in seinem Urteil deutlich, dass die Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab nicht überspannt werden dürfen. Es war daher unschädlich, dass es sich bei dem verkauften Pkw um einen hochpreisigen Gegenstand handelte und dass der Kläger den Abnehmer noch gar nicht kannte. Der BFH sah auch keinen Sorgfaltsverstoß darin, dass der Kläger nur die Vorderseite des Ausweises, nicht aber die Rückseite mit der Unterschrift kopiert hatte; denn selbst auffällige Unterschiede bei Unterschriften sind nicht geeignet, die Beweiskraft eines unterschriebenen Belegs zu entkräften.

Steuerliche Behandlung von außerordentlichen Einkünften

Außerordentliche Einkünfte, wie z. B. Abfindungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre, die unter die sog. Fünftelregelung fallen, werden ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.

Hintergrund: Außerordentliche Einkünfte können nach der sog. Fünftelregelung versteuert werden. Für die Berechnung der Steuer werden diese Einkünfte rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, damit nicht sofort der volle hohe Steuersatz greift. Dadurch fällt die Einkommensteuer oft deutlich niedriger aus als bei einer normalen Besteuerung im Jahr des Zuflusses der Einkünfte.

Durch das sog. Wachstumschancengesetz wurde die Fünftelregelung bei Abfindungen ab dem Veranlagungszeitraum 2025 auf das Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers verlagert. Damit erfolgt der Lohnsteuereinbehalt durch den Arbeitgeber ohne Anwendung des begünstigten Besteuerungsverfahrens.

Das bedeutet:

  • Arbeitgeber dürfen die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung nicht mehr bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug anwenden und müssen die entsprechenden Einnahmen des jeweiligen Monats der regulären Besteuerung unterwerfen.
  • Dadurch wird möglicherweise zunächst eine höhere Lohnsteuer einbehalten.
  • Die Berücksichtigung der ermäßigten Besteuerung für diese Einkünfte erfolgt ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Entsprechenden Einkünfte müssen daher in der Einkommensteuererklärung angeben werden, damit die Tarifermäßigung angewendet werden kann.

 

Eine eventuelle Steuerentlastung erfolgt damit erst nach Abgabe der Steuererklärung. Es ist daher besonders wichtig, die entsprechenden Einkünfte vollständig und korrekt in der Steuererklärung anzugeben.

Dienstfahrten mit Privat-Pkw bei Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens

Ein Arbeitnehmer kann für Dienstreisen, die er mit seinem Privat-Pkw unternimmt, keine Werbungskosten abziehen, wenn er einen Dienstwagen hätte nutzen können, für den ihm keine Kosten entstanden wären.

Hintergrund: Führt ein Arbeitnehmer Dienstreisen mit seinem Privat-Pkw durch, kann er nach dem Gesetz die tatsächlichen Aufwendungen, die ihm durch die Nutzung für die Dienstreisen entstehen, als Werbungskosten absetzen. Unangemessene Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, werden steuerlich nicht anerkannt.

Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer und verheiratet. Er war berechtigt, einen Dienstwagen zu nutzen, und zwar auch für private Fahrten. Auch seine Ehefrau war berechtigt, den Dienstwagen zu nutzen, sofern keine dienstlichen Belange entgegenstanden. Im Fall der dienstlichen Nutzung des Dienstwagens erstattete der Arbeitgeber dem Kläger die Tankkosten. Sofern der Kläger seinen Privat-Pkw für Dienstreisen einsetzte, wurden ihm vom Arbeitgeber lediglich 0,30 € pro gefahrenen Kilometer ersetzt; allerdings genehmigte der Arbeitgeber die Nutzung des Privat-Pkw nur in Ausnahmefällen, weil der Kläger vorrangig den Dienstwagen nutzen sollte. Im Streitjahr 2021 unternahm der Kläger drei Dienstreisen mit seinem Privat-Pkw, einem Sportwagen der Mittelklasse; seine Ehefrau nutzte währenddessen den Dienstwagen. Der Kläger machte für die drei Dienstreisen Werbungskosten in Höhe von 2,28 € pro gefahrenen Kilometer geltend; diesen Kilometersatz hatte der Kläger anhand der für den Privat-Pkw für das Jahr 2018 entstandenen Kfz-Kosten ermittelt. Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug nicht an.

Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab:

  • Zwar kann ein Arbeitnehmer die Aufwendungen für sein Privat-Kfz, das er für Dienstreisen verwendet, als Werbungskosten absetzen. Der für das Jahr 2018 von dem Kläger ermittelte Kostensatz von 2,28 € pro gefahrenen Kilometer kann grundsätzlich auch für das Streitjahr 2021 übernommen werden.
  • Allerdings sind die für die Nutzung des Privat-Pkw entstandenen Kosten des Klägers unangemessen und berühren seine Lebensführung. Der Bezug zur Lebensführung ergibt sich daraus, dass aufgrund der Nutzung des Privat-Kfz für die Dienstreisen nunmehr die Ehefrau den Dienstwagen während der Dauer der Dienstreisen nutzen konnte. Es gab keinen beruflichen Grund für die Nutzung des Privat-Kfz für die Dienstreisen.
  • Die Kosten waren auch unangemessen. Die Unangemessenheit bestimmt sich danach, ob auch ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen für den Privat-Pkw auf sich genommen hätte. Dabei spielt auch der Grad der Berührung der privaten Lebensführung eine Rolle: Je stärker die Kosten die Privatsphäre berühren, desto eher ist die Unangemessenheit zu bejahen.
  • Im Streitfall war die Unangemessenheit zu bejahen, weil dem Kläger nur deshalb Kosten für die Dienstreisen entstanden sind, weil er seinen Dienstwagen seiner Ehefrau aus privaten Gründen überlassen hat. Hätte der Kläger seinen Dienstwagen für die Dienstreisen genutzt, wären ihm keine Kosten für die Dienstreisen entstanden, weil sein Arbeitgeber die Kosten vollständig getragen hätte.

Die Nutzung des Privat-Kfz bei gleichzeitiger Überlassung des Dienstwagens an die Ehefrau wird vom BFH als sog. Über-Kreuz-Nutzung bezeichnet.

Die Unangemessenheitsregelung ist nicht auf Kfz-Kosten beschränkt, sondern gilt für alle Werbungskosten und Betriebsausgaben, die einen Bezug zur Lebensführung aufweisen und als unangemessen anzusehen sind.

Im Übrigen steht dem Steuerpflichtigen die Wahl des Beförderungsmittels für berufliche Fahrten frei.

Rechtsanwaltskosten bei Erbauseinandersetzung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Aufteilung eines Nachlasses zwischen Miterben grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeiten von der Erbschaftsteuer abgezogen werden können. Das gilt insbesondere bei Streitigkeiten über die Verteilung des Nachlasses und bei Teilungsversteigerungen.

Hintergrund

Ein Erbe stritt sich mit seinem Bruder als Miterben über die Aufteilung des Nachlasses ihres verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörten unter anderem Wertpapiere und vermietete Wohnimmobilien.

Im Rahmen dieser Erbauseinandersetzung entstanden dem Kläger Rechtsanwaltskosten von über 100.000 Euro. Diese Kosten wollte er als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abziehen. 

Das Finanzamt und die Vorinstanzen lehnten dies weitgehend ab, sodass der Fall vor den BFH kam.

Entscheidung

Der BFH stellt klar:

Rechtsanwaltskosten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verteilung des Nachlasses sind als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar.

Zur Verteilung gehören insbesondere: 

  • die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§ 2042 BGB),
  • anwaltliche Beratung der Miterben zur Erbauseinandersetzung,
  • gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Streitigkeiten über die Aufteilung des Nachlasses,
  • Rechtsanwalts- und Gerichtskosten bei entsprechenden Verfahren.

Kosten aus Rechtsstreitigkeiten, die nicht mehr die reine Verwaltung des Nachlasses betreffen, sondern dessen Teilung und Verteilung, sind damit abzugsfähige Kosten der Nachlassverteilung.

Dies gilt auch für Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung, wenn diese der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft dient – auch dann, wenn die Erbengemeinschaft zuvor schon in der Verwaltungsphase war. Entscheidend ist der Bezug zur Verteilung, nicht zur laufenden Verwaltung.

Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 5,5 % im Bewertungsrecht

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält den gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % für die Berechnung des Kapitalwerts lebenslanger Renten nach dem Bewertungsgesetz für verfassungsgemäß. Ein anderer Zinssatz darf bei der Bewertung für die Schenkungsteuer nicht verwendet werden. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes liegt nicht vor.

Hintergrund

Eine Klägerin erhielt von ihrem Onkel ein Grundstück geschenkt. Als Gegenleistung verpflichtete sie sich, ihm lebenslang eine monatliche Geldrente zu zahlen. Im notariellen Vertrag wurde festgelegt, dass diese Rente mit 0,5 % pro Jahr kapitalisiert werden sollte, also in einen rechnerischen Gesamtwert umgerechnet.

Für die Schenkungsteuer ermittelte das Finanzamt jedoch den Kapitalwert der Rente nach den gesetzlichen Vorgaben des Bewertungsgesetzes:

  • Ermittlung eines Jahresbetrags der Rente,
  • Multiplikation dieses Jahresbetrags mit einem Vervielfältiger,
  • Bestimmung des Vervielfältigers anhand der Sterbetafel des Statistischen Bundesamts und des Alters des Onkels (78 Jahre).

So wurde der Kapitalwert der lebenslangen Rente berechnet und bei der Schenkungsteuer mindernd berücksichtigt. Einspruch und Klage gegen die Steuerfestsetzung blieben ohne Erfolg. 

Die Klägerin wandte sich insbesondere gegen die Verwendung des gesetzlichen Zinssatzes von 5,5 %.

Entscheidung

Der BFH hat die Klage abgewiesen.

Der Kapitalwert der Rente wurde zutreffend ermittelt:

  • Der Kapitalwert lebenslanger Leistungen ist das Vielfache des Jahreswerts.
  • Der Vervielfältiger wird nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamts bestimmt.
  • Der Kapitalwert ist mit einem Zinssatz von 5,5 % zu berechnen, der Zwischenzinsen und Zinseszinsen berücksichtigt.
  • Das Gesetz schließt die Verwendung eines anderen Zinssatzes ausdrücklich aus.

Im Fall der Klägerin wurde der Jahreswert der Rente mit dem Vervielfältiger 7,242 (abhängig vom Alter des Onkels) multipliziert. Das entspricht den gesetzlichen Vorgaben.

Der BFH sieht keinen Anlass, das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Der Zinssatz von 5,5 % ist nicht verfassungswidrig. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vor.

Der Gesetzgeber darf für Bewertungszwecke einen einheitlichen (typisierten) Zinssatz festlegen, auch wenn dieser von den Marktzinssätzen abweicht.

Vorsatz bei Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass in einem konkreten Fall keine Steuerhinterziehung vorlag, obwohl keine Einkommensteuererklärungen abgegeben wurden. Ausschlaggebend war, dass dem Finanzamt die wesentlichen Daten zur Besteuerung bereits elektronisch vorlagen.

Hintergrund

Die Kläger – ein Ehepaar – gaben ab einem bestimmten Jahr keine Einkommensteuererklärungen mehr ab. Durch die Aufnahme einer Angestelltentätigkeit der Ehefrau wechselten sie von der freiwilligen zur Pflichtveranlagung. Das heißt sie waren gesetzlich verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

Trotz Aufforderung des Finanzamts reichten sie keine Erklärungen ein. Das Finanzamt leitete daraufhin ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung ein.

Der Einspruch der Kläger blieb zunächst erfolglos.

Entscheidung

Das FG Münster gab den Klägern Recht: Es lag weder eine Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige Steuerverkürzung vor.

Für eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige das Finanzamt pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen im Unklaren lässt und dadurch Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Vorteile erlangt. Eine solche Tat fällt weg, wenn das Finanzamt die wesentlichen Informationen bereits kennt.

Im Streitfall lagen dem Finanzamt zum maßgeblichen Zeitpunkt die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen der Kläger vor. Daraus ergaben sich:

  • die Einkünfte aus dem Angestelltenverhältnis,
  • die Lohnsteuerklassen III (Ehemann) und V (Ehefrau).

Damit waren die entscheidenden Umstände für die Steuerfestsetzung bekannt. Die Nichtabgabe der Steuererklärung führte nicht dazu, dass das Finanzamt über wichtige Tatsachen im Unklaren blieb. Deshalb verneinte das Gericht sowohl eine Steuerhinterziehung als auch eine leichtfertige Steuerverkürzung.

Unterlassene Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts als offenbare Unrichtigkeit

Das Finanzgericht (FG) Köln hat entschieden, dass ein Steuerbescheid nach § 129 AO geändert werden darf, wenn das Finanzamt einen bereits vorliegenden Betriebsprüfungsbericht bei der ersten Veranlagung schlicht übersehen hat. Dieses Übersehen ist ein „mechanischer“ Fehler und keine falsche Rechtsauffassung.

Hintergrund

Eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und reichte 2015 ihre Feststellungserklärung ein. 2016 führte das Finanzamt eine Betriebsprüfung durch und schloss sie Ende 2016 ab; der Betriebsprüfungsbericht lag vor.

Dennoch erließ das Finanzamt im Juni 2017 den ersten Feststellungsbescheid, ohne die Ergebnisse der Betriebsprüfung zu berücksichtigen. Erst im März 2018 erging ein geänderter Bescheid nach § 129 AO, in dem die Prüfungsfeststellungen erstmals umgesetzt wurden. 

Der Einspruch der Klägerin dagegen blieb erfolglos.

Entscheidung

Das FG Köln wies die Klage ab. 

Es bejahte die Voraussetzungen des § 129 AO:

  • § 129 AO erlaubt die Korrektur von Schreib-, Rechenfehlern und ähnlichen „offenbaren Unrichtigkeiten“.
  • Dazu gehören mechanische Versehen, etwa das Übersehen eines Dokuments, nicht aber Fehler in der rechtlichen Würdigung.

Die Nichtauswertung des vorliegenden Betriebsprüfungsberichts ist nach Auffassung des Gerichts ein solches mechanisches Versehen: Der Bericht war vorhanden, wurde aber bei Erlass des Erstbescheids schlicht übersehen.

Es gab keine Hinweise auf eine bewusste (wenn auch falsche) rechtliche Entscheidung oder eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung. Eine mangelnde Sachaufklärung lag nicht vor, da die Prüfung bereits abgeschlossen war.

In der Folge durfte das Finanzamt den Bescheid nach § 129 AO ändern und die Feststellungen der Betriebsprüfung nachträglich berücksichtigen.

Ablaufhemmung bei Außenprüfung ohne nachweisbaren Zugang der Prüfungsordnung

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat entschieden, dass eine Außenprüfung die steuerliche Feststellungsfrist nur dann hemmt, wenn der Zugang der Prüfungsanordnung nachweisbar ist. Kann das Finanzamt diesen Zugang nicht belegen, bleibt es bei der regulären Frist – zum Nachteil der Finanzverwaltung.

Hintergrund

An einer Kommanditgesellschaft (KG) waren der Kläger als alleiniger Kommanditist und eine rechtsfähige Stiftung als Komplementärin beteiligt. Im Rahmen einer Umstrukturierung übertrug der Kläger seinen Kommanditanteil auf die Stiftung und schied aus der KG aus. Später wurde das Vermögen der KG auf verschiedene Dritte übertragen und die Gesellschaft ohne Abwicklung aufgelöst.

Das Finanzamt leitete für bestimmte Jahre eine Außenprüfung ein. In den Akten war lediglich vermerkt, dass eine Prüfungsanordnung versendet worden sei. Im Rahmen der Prüfung nahm das Finanzamt an, die Übertragung des Kommanditanteils sei nicht unentgeltlich erfolgt, sondern habe zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn geführt. Der Einspruch gegen die daraufhin erlassenen Bescheide blieb erfolglos.

Streitpunkt vor dem Finanzgericht war, ob die Feststellungsfrist durch die Außenprüfung gehemmt wurde, obwohl der Zugang der Prüfungsanordnung nicht nachweisbar war.

Entscheidung

Das FG Düsseldorf gab der Klage statt. Eine Ablaufhemmung trat nicht ein, weil die Außenprüfung nicht auf einer nachweislich bekanntgegebenen Prüfungsanordnung beruhte.

Für die Hemmung der Feststellungs- bzw. Festsetzungsfrist ist erforderlich, dass die Außenprüfung auf einer wirksam bekanntgegebenen Prüfungsanordnung basiert. Den Nachweis dieser Bekanntgabe muss das Finanzamt führen.

Im Streitfall konnte nicht festgestellt werden, dass die Prüfungsanordnung den Steuerpflichtigen tatsächlich erreicht hat. Diese Unaufklärbarkeit geht zulasten des Finanzamts.

Ein Bekanntgabefehler, der die Prüfungsanordnung nichtig machen würde, lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Entscheidend war allein, dass die fehlende Nachweisbarkeit des Zugangs die Hemmung der Frist ausschloss.

Entnahme von Strom zur Oberflächenveredelung von Metall

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Strom, der für das sogenannte Plasmanitrieren zur Oberflächenveredelung von Metall eingesetzt wird, unter bestimmten Voraussetzungen von der Stromsteuer entlastet werden kann. Voraussetzung ist, dass ein Unternehmen den Strom für eine begünstigte Tätigkeit nach dem Stromsteuergesetz nutzt. 

Hintergrund

Ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes beantragte für mehrere Jahre eine Entlastung von der Stromsteuer. Es nutzte Strom unter anderem für:

  • Anlagen zum sogenannten Plasmanitrieren (Oberflächenhärtung von Metallteilen),
  • eine Waschanlage, bei der Strom als Heizenergie eingesetzt wurde.

Für die Waschanlage gewährte das Hauptzollamt (HZA) eine Steuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG. Den Antrag auf Entlastung für den Stromverbrauch der Plasmanitrieranlagen lehnte das HZA jedoch ab.

Einspruch und Klage des Unternehmens blieben zunächst ohne Erfolg.

Hinweis: Durch das sog. Plasmanitrieren werden metallische Teile an der Oberfläche gehärtet, indem Stickstoffatome ab einer bestimmten Temperatur in den Randbereich der Teile diffundieren und dort harte Nitridverbindungen bilden.

Entscheidung

Der BFH hat klargestellt, dass das Unternehmen einen Anspruch auf Steuerentlastung für den im Plasmanitrierprozess verwendeten Strom hat.

Laut Stromsteuergesetz kann auf Antrag die Stromsteuer erlassen, erstattet oder vergütet werden für Strom, der:

  • bereits versteuert wurde,
  • von einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes entnommen wird und
  • für bestimmte begünstigte Tätigkeiten eingesetzt wird.

Beim Plasmanitrieren wird der Strom sowohl für die Oberflächenveredelung als auch für eine sonstige Wärmebehandlung eingesetzt. Beides sind nach der gesetzlichen Regelung begünstigte Verwendungen.

Damit erfüllt der Strom, der für das Plasmanitrieren eingesetzt wird, die Voraussetzungen für die Steuerentlastung.

Rückforderung von Kindergeld wegen fehlender ernsthafter Schulausbildung

Das Finanzgericht (FG) Bremen hat entschieden, dass kein Kindergeldanspruch besteht, wenn ein volljähriges Kind eine Ausbildung – hier die Abiturvorbereitung über eine Fernschule – nicht erkennbar ernsthaft betreibt. Eine bloße Anmeldung bei einer Fernschule reicht nicht aus. Kindergeld kann in einem solchen Fall rückwirkend aufgehoben und zurückgefordert werden.

Hintergrund

Die Klägerin bezog Kindergeld für ihr volljähriges Kind, das über eine Fernschule das Abitur nachholen wollte. Sie legte eine Anmeldebestätigung der Fernschule vor, woraufhin Kindergeld zunächst gewährt wurde.

Später hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2025 auf und ging davon aus, dass das Kind seine Schulausbildung bereits im Dezember beendet hatte. Da die Klägerin hierauf nicht reagierte und keine weiteren Nachweise zur tatsächlichen Fortführung der Ausbildung erbrachte, hob die Familienkasse das Kindergeld rückwirkend auf und verlangte Erstattung. 

Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Entscheidung

Das Finanzgericht Bremen wies die Klage ab. Für den Streitzeitraum bestand kein Anspruch auf Kindergeld.

Ein über 18- und unter 25-jähriges Kind wird nur berücksichtigt, wenn es sich in einer tatsächlichen Ausbildung befindet. Entscheidend ist ein ernsthaftes und nachhaltiges Betreiben der Ausbildung. Eine formale Anmeldung – etwa bei einer Fernschule – genügt dafür nicht.

Bei Fernlehrgängen haben die Teilnehmer große Freiheit bei Zeiteinteilung und Lernfortschritt. Deshalb ist besonders wichtig, dass sich konkrete Aktivitäten nachweisen lassen (z.B. Bearbeitung von Lehrmaterial, Teilnahme an Prüfungen). Im Streitfall konnte das Gericht nicht feststellen, dass das Kind seine Abiturvorbereitung im maßgeblichen Zeitraum ernsthaft betrieben hat.

In der Folge wurde die Ausbildung kindergeldrechtlich nicht anerkannt. Die Familienkasse durfte die Kindergeldfestsetzung rückwirkend aufheben und das bereits gezahlte Kindergeld zurückfordern.

Kirchenmitgliedschaft als Voraussetzung für eine Einstellung

Kirchliche Arbeitgeber dürfen bei bestimmten Stellen die Mitgliedschaft in einer Kirche verlangen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass diese Ungleichbehandlung zulässig sein kann, wenn die Kirchenzugehörigkeit für die konkrete Aufgabe wesentlich, geeignet und angemessen ist. Eine konfessionslose Bewerberin erhielt daher keine Entschädigung wegen Benachteiligung.

Allgemeines

Kirchen und ihre Einrichtungen (z.B. Diakonie) verfügen über ein verfassungsrechtlich geschütztes Selbstbestimmungsrecht. Dazu gehört auch, Anforderungen an die religiöse Zugehörigkeit ihrer Mitarbeitenden zu stellen. Dem steht das Diskriminierungsverbot des AGG gegenüber, das Benachteiligungen u.a. wegen Religion untersagt.

Der EuGH hat 2018 klargestellt, dass die Forderung nach einer bestimmten Konfession nur erlaubt ist, wenn sie für die konkrete Tätigkeit objektiv notwendig, sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Dies unterliegt der Kontrolle staatlicher Gerichte.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2025 hervorgehoben, dass innerhalb dieses unionsrechtlichen Rahmens das kirchliche Selbstbestimmungsrecht stark zu gewichten ist. Gerichte dürfen nicht ohne Weiteres ihre eigene Vorstellung an die Stelle des kirchlichen Selbstverständnisses setzen.

Hintergrund

Eine konfessionslose Sozialpädagogin bewarb sich 2012 auf eine Referentenstelle bei der Diakonie. Die Aufgaben umfassten insbesondere

  • Berichterstattung zur UN‑Antirassismuskonvention,
  • Erstellung von Stellungnahmen, Fachbeiträgen und
  • die Vertretung der Diakonie gegenüber Politik, Öffentlichkeit und Menschenrechtsorganisationen.

In der Stellenausschreibung wurde die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder ACK‑Kirche sowie Identifikation mit dem diakonischen Auftrag verlangt. 

Die Bewerberin wurde nicht eingeladen. Die Stelle erhielt ein evangelischer Bewerber. Sie wollte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Benachteiligung aufgrund fehlender Konfession.

Entscheidung

Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion ist zulässig, wenn die Religionszugehörigkeit nach Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung im Hinblick auf das Ethos der Kirche darstellt.

Das BAG hat nach der Korrektur durch das Bundesverfassungsgericht die Sicht der Diakonie stärker berücksichtigt. Die Diakonie hatte dargelegt, dass für die Referentenstelle mit ausgeprägter Außenvertretung eine kirchliche Grundkompetenz erforderlich sei, um das kirchliche Profil und den diakonischen Auftrag glaubwürdig nach außen zu vertreten. 

Das BAG sah darin eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung: Die Kirchenzugehörigkeit sei für diese konkrete Tätigkeit geeignet, erforderlich und angemessen. Ein Entschädigungsanspruch der Bewerberin nach § 15 Abs. 2 AGG besteht daher nicht.

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