
Sonderrundschreiben - Neue Regelung ab 01.07.2026 für Minijobs Option zur Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Sehr geehrte Damen und Herren,
Minijobberinnen und Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Sie können jedoch die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin beantragen.
Zum 01.07.2026 tritt eine wichtige Änderung für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) in Kraft.
Bislang galt: Wer sich zu Beginn eines Minijobs von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, war für die gesamte Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses an diese Entscheidung gebunden. Eine Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht war nicht möglich.
Ab dem 01.07.2026 wird diese Regelung gelockert. Minijobber können dann eine bereits erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig aufheben und rentenversicherungspflichtig beschäftigt werden.
Was bedeutet das für Arbeitnehmer?
Durch die Aufhebung der Befreiung zahlen Beschäftigte künftig wieder eigene Rentenversicherungsbeiträge:
- bei gewerblichen Minijobs regelmäßig 3,6 % des Arbeitsentgelts,
- bei Minijobs in Privathaushalten regelmäßig 13,6 % des Arbeitsentgelts.
Im Gegenzug erwerben sie wieder die vollen Ansprüche der gesetzlichen Rentenversicherung, beispielsweise:
- höhere Rentenanwartschaften,
- Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation,
- besseren Schutz bei Erwerbsminderung,
- Anrechnung vollwertiger Pflichtbeitragszeiten.
Wie erfolgt die Aufhebung?
Die Aufhebung der Befreiung muss durch den Minijobber schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Der Arbeitgeber dokumentiert den Antrag und meldet die Änderung an die Minijob-Zentrale.
Die Minijob-Zentrale hat auf ihrer Seite zur Rentenversicherungspflicht den neuen Download eingestellt:
- „Antrag auf Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht“ (PDF)
Sie finden ihn ebenfalls unter Downloads auf unserer Homepage.
https://www.sh-partner.org/downloads
Ab wann gilt die Änderung?
Die Aufhebung wirkt grundsätzlich ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt. Eine rückwirkende Änderung ist nicht möglich. Voraussetzung ist, dass die Minijob-Zentrale der Meldung nicht innerhalb eines Monats widerspricht.
Wichtige Hinweise
- Die Aufhebung der Befreiung ist nur einmalig möglich.
- Sie gilt für die gesamte Dauer des bestehenden Minijobs.
- Ein späterer Wechsel zurück zur Befreiung ist nicht vorgesehen.
- Bei mehreren gleichzeitig ausgeübten Minijobs muss die Aufhebung einheitlich für alle betreffenden Beschäftigungen erfolgen.
Handlungsbedarf für Arbeitgeber
Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, aktiv auf ihre Minijobber zuzugehen. Dennoch empfiehlt es sich, die Beschäftigten über die neue Wahlmöglichkeit zu informieren. Dadurch werden Rückfragen vermieden und Arbeitnehmer können selbst entscheiden, ob sie künftig wieder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten möchten.
„Arbeitnehmer, die ihre bisherige Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufheben möchten, können hierfür den von der Minijob-Zentrale bereitgestellten Vordruck „Antrag auf Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht“ verwenden. Der Antrag ist beim Arbeitgeber einzureichen und zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.“
Dieser „Antrag auf Aufhebung…“ bitte nicht an die Minijob-Zentrale schicken, er muss mit den Personalunterlagen beim Arbeitgeber aufbewahrt werden. Bitte die entsprechende Info und den Antrag per E-Mail an den zuständigen Lohnsachbearbeiter senden, die Umsetzung erfolgt über das Lohnprogramm und die entsprechende Sozialversicherungsmeldung.
Bei Fragen der Arbeitnehmer kann an die Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung verwiesen werden. Diese berät individuell, wie sich eine Befreiung in auf die spätere Rente auswirkt. Beim Anruf muss die Rentenversicherungsnummer angegeben werden. Kostenloses Servicetelefon: 0800 10004800
Für Fragen zur praktischen Umsetzung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team von Schauer Häffner & Partner
