
Juni 2026
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Sommer rückt näher – und mit ihm beginnt für viele eine Zeit, in der neben dem Tagesgeschäft auch Urlaubsplanung, Organisation und anstehende Fristen gut im Blick behalten werden wollen.
Auch in diesem Monat haben wir wieder einige steuerliche und rechtliche Themen für Sie zusammengestellt, die für Unternehmer, Arbeitgeber und Privatpersonen von Interesse sein können. Wie gewohnt möchten wir Ihnen damit einen kompakten Überblick geben und Sie auf wichtige Entwicklungen und Handlungspunkte aufmerksam machen.
Viele Grüße
Ihr Team von SCHAUER HÄFFNER & PARTNER
Steuerzahlungstermine
Lohn- /Kirchensteuer
Fällig am: 10. Juni 2026
Überweisung bis: 15. Juni 2026
Umsatzsteuer
Fällig am: 10. Juni 2026
Überweisung bis: 15. Juni 2026
Einkommensteuer
Fällig am: 10. Juni 2026
Überweisung bis: 15. Juni 2026
Körperschaftsteuer
Fällig am: 10. Juni 2026
Überweisung bis: 15. Juni 2026
Lohn- /Kirchensteuer
Fällig am: 10. Juli 2026
Überweisung bis: 13. Juli 2026
Umsatzsteuer
Fällig am: 10. Juli 2026
Überweisung bis: 13. Juli 2026
Weitere Termine
24. Juni 2026
Übermittlung Beitragsnachweise für Juni 2026
25. Juni 2026
Zusammenfassende Meldung Mai 2026
26. Juni 2026
Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld Juni 2026 zzgl. restliche Beitragsschuld Mai 2026
27. Juli 2026
Übermittlung Beitragsnachweise für Juli 2026
27. Juli 2026
Zusammenfassende Meldung Juni 2026 + Quartal II
29. Juli 2026
Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld Juli 2026 zzgl. restliche Beitragsschuld Juni 2026
- TIG Seminare im Juni
- Keine Gewerbesteuer auf Gewinn aus Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
- Rückstellung für Freistellung im Vorruhestand
- Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- Kein Vorsteuerabzug aus Abrechnungsdokumenten
- Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnung
- Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlicher Lieferung ohne Gelangensbestätigung
- Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen bei Anrechnung auf freiwillige Arbeitgeberleistungen
- Kann ein Wohnmobil ein doppelter Haushalt sein?
- Werbungskosten bei Dienstreisen mit dem Privat-Pkw trotz Firmenwagen
- Änderung eines Steuerbescheids bei Verlusten aus Vermietung & Verpachtung
- Keine Änderung des Steuerbescheids bei grob fahrlässig versäumter Verlusterklärung
- Grunderwerbsteuer für Anteilserwerb an einer grundbesitzenden Personengesellschaft
- Steuerschuldnerschaft bei vereinbarter Steuerübernahme durch Schenker
- Erbschaftsteuer auf Hinterbliebenenleistungen aus einer Direktversicherung
- Pfändungsschutz von Bürgergeld
TIG Seminare im Juni
17.06.2026
Rentner, Pensionäre und das Finanzamt – Grundsätzliches und NEUERUNGEN ab 2026 durch das Aktivrentengesetz –
Mit dem Übergang vom aktiven Berufsleben in den eher ruhigeren Lebensabschnitt als Rentner oder auch Pensionär (Beamte im Ruhestand / Bezieher von Firmenrenten) ergeben sich neben den veränderten Tagesabläufen auch Auswirkungen auf die Besteuerung. Das Webinar greift diese Fragen auf, erklärt das System der Belastung mit Einkommensteuer und zeigt auf, welche Abzugsmöglichkeiten zur Steuerreduzierung nach wie vor noch Bestand haben. Es richtet sich an interessierte Personen, die den Übergang in diese Lebensphase zeitnah vor sich haben oder ganz aktuell dort bereits schon angekommen sind. Auch gibt das Webinar einen Überblick über die steuerlichen Änderungen, die das Aktivrentengesetz mit sich bringt.
24.06.2026
Möglichkeiten der Nettolohn-Optimierung als Instrument der Mitarbeiterbindung sinnvoll nutzen und einsetzen
Vorgestellt werden gängige und vielleicht auch nicht jedem bewusste und bekannte Möglichkeiten, Mitarbeitenden steuer- und sozialversicherungsfreie oder ermäßigt/pauschal besteuerte bzw. zu verbeitragende Leistungen zukommen zu lassen. Auch wenn mittlerweile die Diskussion über die Sinnhaftigkeit und die Nachhaltigkeit der Wirkung dieser Instrumente heiß diskutiert und in Frage gestellt wird, ist ein zielgerichteter Einsatz sinnvoll – zumal die Erwartungshaltung der Mitarbeitenden ohnehin vorhanden ist. Neben den Vorteilen und Möglichkeiten wird auch auf Risiken und insbesondere Dokumentationserfordernisse eingegangen.
Keine Gewerbesteuer auf Gewinn aus Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Gewinn einer GmbH aus der Veräußerung eines Kommanditanteils an einer GmbH & Co. KG grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Dies gilt selbst dann, wenn die veräußerte Gesellschaft ihren werbenden Betrieb noch nicht aufgenommen hatte.
Hintergrund
Das Unternehmen der Klägerin entwickelte Projekte im Immobilienbereich. Hierbei gründete das Unternehmen Projektgesellschaften als GmbH & Co.KG. Diese wiederum kauften Pflege- bzw. Sozialimmobilien – allerdings mit aufschiebender Bedingung. Das bedeutet, dass der Kaufvertrag erst wirksam wird, wenn eine bestimmte Bedingung erfüllt ist. Bevor der Kaufvertrag wirksam wurde, verkaufte die Klägerin ihre Kommanditanteile.
Das Finanzamt berücksichtigte nach einer Außenprüfung den Gewinn aus dem Verkauf der KG-Anteil vollständig bei der Gewerbesteuer. Die Gewinneinteile seien nicht nach § 9 Nr. 2 S.1 GewStG zu kürzen.
Einspruchs- & Klageverfahren verliefen bisher erfolglos.
Entscheidung
Der BFH entschied in letzter Instanz, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils bei der Klägerin nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Die Kürzung sei also rechtens gewesen.
Gekürzt wird der Gewinn ist unter anderem um die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen OHG, einer KG oder einer anderen Gesellschaft, bei die Gesellschafter als (Mit-)Unternehmer des Gewerbebetriebs anzusehen sind. Vorausgesetzt, die Gewinnanteile wurden zunächst bei Ermittlung des Gewinns angesetzt. Damit soll eine Doppelbesteuerung vormieden werden.
Die Kürzungsvorschrift des greife zudem auch dann, wenn die veräußerte Personengesellschaft noch keine werbende Tätigkeit aufgenommen hat.
Im Streitfall war es also richtig, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils bei der Klägerin nicht der Gewerbesteuer unterliegt.
Rückstellung für Freistellung im Vorruhestand
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Unternehmen für Freistellungsverpflichtungen aus Vorruhestandsmodellen Rückstellungen bilden dürfen. Und zwar für alle betroffenen Mitarbeiter, nicht nur für solche mit bereits unterzeichneter Freistellungsvereinbarung. Gleichzeitig korrigierte der BFH die Berechnungsmethode: Der Rückstellungsbetrag ist über die gesamte Dienstzeit des Mitarbeiters zu verteilen, nicht erst ab dem Zeitpunkt der Anspruchsentstehung.
Hintergrund
Ein Handelsunternehmen bot Führungskräften ein Vorruhestandsmodell an. Das Modell sah während der Freistellung eine Vergütung von 70 % der bisherigen Vergütung vor. Eine schriftliche Vereinbarung gab es zunächst nicht. Das Unternehmen bildete Rückstellungen für die zu erwartenden Aufwendungen
Bei einer Außenprüfung erkannte der Prüfer die Rückstellungen nur für die Arbeitnehmer an, mit denen zum jeweiligen Bilanzstichtag bereits die Freistellungsvereinbarung getroffen war (sog. Echtfälle). Die restlichen Rückstellungen wurden aufgelöst, was beim Unternehmen zu einem Mehrgewinn führte.
Einspruchs- & Klageverfahren verliefen bisher erfolglos.
Entscheidung
Die Klage ist unbegründet.
Grundsätzlich sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Bewertet wird die Rückstellung mit dem voraussichtlichen Erfüllungsbetrag – also der Betrag, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die Verpflichtung zu erfüllen.
Solange ein Vertrag noch in der Schwebe ist, darf die Verpflichtung hieraus grundsätzlich nicht in einer Rückstellung berücksichtigt werden.
Der BFH hat nun entschieden, dass das Unternehmen auch ohne konkrete Freistellungsvereinbarung eine Rückstellung bilden durfte. Voraussetzung sei, dass der Anspruch aufgrund des Anstellungsvertrags besteht.
Zur Höhe der Rückstellung hat der BFH klargestellt, dass der voraussichtliche Erfüllungsbetrag (Vergütung und Nebenleistungen in der Freistellungszeit) ab Aufnahme des Dienstverhältnisses auf die gesamte Dienstzeit zu verteilen sei.
Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei einem selbständig Tätigen die Fahrten zwischen Wohnung und Büro grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt insbesondere, wenn das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört, überwiegend betrieblich genutzt wird und die Privatnutzung nach der sogenannten 1 %-Regelung versteuert wird. Entscheidend ist dabei der Begriff der „Betriebsstätte“, nicht der der „ersten Tätigkeitsstätte“.
Hintergrund
Der Kläger war in den Streitjahren als selbständiger Vermittler tätig. Er erzielte einen Gewinn aus Gewerbebetrieb und beschäftigte mehrere Angestellte, die in seinem Büro arbeiteten.
Der Kläger führte für ein Fahrzeug, welches sich im Betriebsvermögen befand, kein Fahrtenbuch. Die private Nutzung des Fahrzeugs wurde daher nach der 1 %-Regelung versteuert. Das bedeutet: Der private Nutzungsanteil wird pauschal anhand eines Prozentsatzes des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs angesetzt, ohne genaue Aufteilung der Fahrten.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung kürzte das Finanzamt die erklärten Betriebsausgaben für den Pkw. Konkret ging es um die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Büro des Unternehmers, die er nach der 0,03 %-Methode (0,03 % des Listenpreises pro Monat und Entfernungskilometer) berechnet hatte.
Diese Kosten hat das Finanzamt nicht als betriebliche Ausgaben akzeptiert. Grundlage dafür ist eine gesetzliche Regelung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG), nach der solche Fahrten nur eingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.
Einspruchs- & Klageverfahren verliefen bisher erfolglos.
Entscheidung
Der BFH hat die Klage abgewiesen.
Die Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Büro nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist rechtlich in Ordnung.
Grundsätzlich dürfen die Kosten für die Fahrten eines Selbständigen zwischen seiner Wohnung und seinem festen Büro den Gewinn nicht oder nur sehr eingeschränkt mindern.
Wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Das Auto wird zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke genutzt und
- die private Nutzung des Autos wird pauschal nach der 1 %-Regel versteuert,
dann gilt:
Die zusätzlich angesetzten Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Büro, die sich aus der 0,03 %-Regel ergeben, dürfen den Gewinn nicht mindern, soweit sie höher sind als die Entfernungspauschale. Dieser „Mehrbetrag“ ist also steuerlich nicht als Betriebsausgabe abziehbar.
Wichtig ist dabei der Begriff „Betriebsstätte“ – also der feste Ort, von dem aus der Selbständige sein Unternehmen führt (z.B. sein Büro). Der Begriff „erste Tätigkeitsstätte“, der für Arbeitnehmer relevant ist, spielt hier keine Rolle.
Im konkreten Fall wurde das Büro des Klägers zu Recht als seine einzige Betriebsstätte angesehen. Daher greift für seine Fahrten zwischen Wohnung und diesem Büro das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG; die entsprechenden Kosten sind also nur eingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.
Kein Vorsteuerabzug aus Abrechnungsdokumenten
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass aus bestimmten Abrechnungsdokumenten kein Vorsteuerabzug möglich ist, wenn sie nicht die Mindestangaben einer Rechnung enthalten. Solche Dokumente sind auch nicht rückwirkend korrigierbar. Unternehmen müssen daher besonders darauf achten, dass ihre Eingangsrechnungen alle gesetzlichen Pflichtangaben enthalten, um den Vorsteuerabzug zu sichern.
Hintergrund
Die Klägerin war Rechtsnachfolgerin einer GmbH. In den Streitjahren führte das Finanzamt bei der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung durch.
Im Rahmen dieser Prüfung stellte das Finanzamt fest, dass einige Eingangsrechnungen bzw. Abrechnungsdokumente nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung entsprachen.
Zunächst war der Vorsteuerabzug aus diesen Dokumenten gewährt worden. Nach der Prüfung nahm das Finanzamt den Vorsteuerabzug zurück. Es vertrat die Auffassung, dass die Klägerin die Vorsteuer aus diesen Abrechnungsdokumenten in den betroffenen Voranmeldungszeiträumen nicht abziehen durfte.
Der Einspruch der Klägerin gegen die Entscheidung des Finanzamts blieb erfolglos. Daraufhin erhob sie Klage vor dem Finanzgericht Köln.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt hat den Vorsteuerabzug aus den Abrechnungsdokumenten in den Streitjahren richtigerweise nicht gewährt.
Damit ein Unternehmer die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen darf, muss er eine richtige Rechnung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben haben. Diese Rechnung muss vor allem Folgendes enthalten:
- die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des liefernden Unternehmers und
- eine genaue Beschreibung, was geliefert oder geleistet wurde (Art und Menge der Ware oder Art und Umfang der Dienstleistung).
Fehlen bestimmte Angaben oder sind sie falsch, kann eine Rechnung grundsätzlich korrigiert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen wirkt diese Korrektur sogar zurück, als wäre die Rechnung von Anfang an richtig gewesen.
Im entschiedenen Fall war das aber nicht möglich: Die vorhandenen Abrechnungsdokumente waren so unvollständig, dass sie gar nicht als ordnungsgemäße Rechnungen galten. Sie konnten deshalb auch nicht rückwirkend korrigiert werden. In den betroffenen Jahren durfte aus diesen Unterlagen keine Vorsteuer abgezogen werden.
Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Anzahlungsrechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt. Entscheidend ist, dass aus der Rechnung erkennbar ist, dass es sich um eine Anzahlungsrechnung handelt. Sie muss jedoch nicht explizit auf die Anzahlung hinweisen (z. B. „Vorkasse"). Der Vorsteuerabzug ist auch möglich, wenn die tatsächliche Leistung nicht erbracht wird. Allerdings nur, wenn der Rechnungsempfänger zum Zeitpunkt der Zahlung gutgläubig von einer zukünftigen Leistung ausgehen durfte.
Hintergrund
Die Klägerin beteiligte sich an einem Anlagenmodell. Dieses sah vor, dass eine GmbH & Co. KG Photovoltaikanlagen an Kunden veräußern sollte. Die Kunden sollten die Anlage sodann zu einem festgelegten Pachtzins für eine festgelegte Laufzeit an einen Dritten verpachten.
In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin daher den Vorsteuerabzug für Anzahlungen geltend. Die Anlage selbst war noch nicht geliefert. Das FA stimmte nicht zu.
Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Klägerin keine Verfügungsmacht an der Photovoltaikanlage habe. Da die Leistung noch nicht erbracht wurde, stehe der Klägerin für das Unternehmen kein Vorsteuerabzug zu. Die Umsatzsteuer werde hingegen geschuldet, da im Pachtvertrag Umsatzsteuer ausgewiesen sei.
Einspruchs- & Klageverfahren verliefen bisher überwiegend erfolglos.
Entscheidung
Die Klage ist unbegründet
Eine Vorauszahlungsrechnung berechtigt grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug.
Die Vorauszahlungsrechnung muss dieselben verpflichteten Angaben erhalten, wie „normale“ Rechnungen. Sie muss demnach (nur) den Zeitpunkt der Vereinnahmung des (Teil-)Entgelts enthalten, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. Einen voraussichtlichen Leistungszeitpunkt muss die Vorauszahlungsrechnung nicht enthalten.
Eine Vorauszahlungsrechnung liegt im Streitfall somit auch ohne Verwendung des Begriffs „Vorkasse“ vor. Die Rechnung muss allerdings erkennen lassen, dass über eine erst noch zu erbringende Leistung abgerechnet.
Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlicher Lieferung ohne Gelangensbestätigung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung auch ohne Gelangensbestätigung steuerfrei sein kann. Maßgeblich ist, ob der Unternehmer sorgfältig geprüft und dokumentiert hat, dass die Ware in einen anderen EU-Mitgliedstaat geliefert werden soll. Eine Gelangensbestätigung ist seit 2013 für den Vertrauensschutz nicht mehr zwingend erforderlich.
Hintergrund
Ein Unternehmer verkaufte über eine Internetplattform einen Pkw an eine Gesellschaft in Rumänien.
Er unternahm dabei folgende Schritte:
- Prüfung der rumänischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) beim Bundeszentralamt für Steuern mit qualifizierter Bestätigung.
- Abschluss eines Kaufvertrags, in dem geregelt war, dass das Fahrzeug nach Rumänien verbracht werden soll.
- Rechnung und Kaufvertrag wiesen die rumänische Anschrift der Käuferin aus.
- Das Fahrzeug wurde abgemeldet; im Vertrag war die Ausfuhr nach Rumänien vorgesehen.
Der Unternehmer behandelte den Verkauf als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Das Finanzamt erkannte die Steuerbefreiung nicht an, weil keine Gelangensbestätigung vorlag.
Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht blieben zunächst erfolglos.
Entscheidung
Der BFH gab dem Unternehmer recht. Die Lieferung des Pkw ist nach § 6a Abs. 4 S. 1 UStG steuerfrei.
Der Unternehmer ist seinen Nachweispflichten „ihrer Art nach“ nachgekommen:
- qualifizierte Bestätigung der USt-IdNr.,
- Prüfung von Name, Anschrift und Vertretungsmacht,
- vertragliche Festlegung der Ausfuhr nach Rumänien, erkennbarer Bestimmungsort aus Vertrag und Rechnung.
Bereits nach früherer BFH-Rechtsprechung kann eine vertragliche Erklärung, die Ware in einen bestimmten EU-Staat zu verbringen, ausreichen, wenn Bestimmungsort und Abnehmer klar dokumentiert sind.
Selbst wenn das Fahrzeug tatsächlich nicht nach Rumänien gelangt sein sollte, konnte der Unternehmer bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Unrichtigkeit der Angaben der Käuferin nicht erkennen.
Damit lag die erforderliche Sorgfalt vor, und der Vertrauensschutz war zu gewähren.
Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen bei Anrechnung auf freiwillige Arbeitgeberleistungen
Corona-Sonderzahlungen des Arbeitgebers bleiben steuerfrei, auch wenn sie mit anderen freiwilligen Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder Bonus verrechnet werden. Entscheidend ist, dass die Corona-Prämie zusätzlich zum vertraglich geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird und dazu dient, Belastungen durch die Corona-Krise abzumildern.
Hintergrund
Eine Arbeitgeberin im Lebensmitteleinzelhandel zahlte im Jahr 2020 Corona-Sonderleistungen an ihre Arbeitnehmer. Zusätzlich erhielten die Beschäftigten Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld und Bonus, auf die die Corona-Zahlungen teilweise angerechnet wurden.
Das Finanzamt führte für den Streitzeitraum bei der Klägerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Es war der Ansicht, die Corona-Sonderzahlungen seien zu Unrecht steuerfrei behandelt worden, weil sie nicht „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gezahlt worden seien.
Es erließ einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid. Einspruch und Klage blieben zunächst ohne Erfolg.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Corona-Sonderzahlungen steuerfrei sind (nach § 3 Nr. 11a EStG) und gab der Klägerin damit Recht.
Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit lauten:
- Zahlung im Zeitraum 1.3.2020 bis 31.3.2022,
- wegen der Corona-Krise zur Abmilderung von Belastungen,
- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn,
- bis maximal 1.500 € pro Arbeitnehmer.
Der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn“ ist der vertraglich vereinbarte Grundlohn. Eine Leistung gilt als „zusätzlich“, wenn sie nicht auf diesen Grundlohn angerechnet wird und wenn der Grundlohn nicht zugunsten der Zusatzleistung herabgesetzt wird.
Im Streitfall blieb der Grundlohn der Arbeitnehmer unverändert. Die Corona-Prämie wurde ausschließlich auf andere freiwillige Sonderleistungen, wie etwa Urlaubsgeld oder Bonus, angerechnet und nicht auf den Grundlohn.
Damit ist das Zusätzlichkeitserfordernis erfüllt. Die Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen steht der Steuerfreiheit nicht entgegen, sodass die vom Finanzamt vorgenommene Nachversteuerung unzulässig war.
Kann ein Wohnmobil ein doppelter Haushalt sein?
Ein Wohnmobil kann grundsätzlich als Unterkunft am Beschäftigungsort anerkannt werden. Verbleibt es jedoch nicht dauerhaft am Beschäftigungsort, scheidet der Werbungskostenabzug wegen doppelter Haushaltsführung aus.
Hintergrund
Der Steuerpflichtige wollte in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten ansetzen. Als doppelten Haushalt gab er sein Wohnmobil an.
Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht. Die Begründung: Ein Wohnmobil erfülle nicht die Voraussetzungen eines Zweitwohnsitzes.
Einspruchs- & Klageverfahren verliefen bisher erfolglos.
Entscheidung
Die Klage ist unbegründet.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied nun, dass das Finanzamt die streitigen Aufwendungen zurecht nicht als Werbungskosten anerkannte.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Der Begriff des „Wohnens“ ist hierbei weit auszulegen und umfasst jede irgendwie geartete Unterkunft, in der der Arbeitnehmer wohnen kann und von der er sich zur Arbeit begibt.
Demzufolge sei auch ein Wohnmobil grundsätzlich für ein „Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte“ geeignet. Ausschlaggebend sei allerdings, dass das Wohnmobil nicht am Ort der ersten Tätigkeitsstätte bleibt, sondern eben „mobil“ ist. Damit ist das Kriterium, dass die Zweitwohnung dauerhaft und räumlich getrennt vom Haupthausstand am Beschäftigungsort sein muss, nicht erfüllt.
Werbungskosten bei Dienstreisen mit dem Privat-Pkw trotz Firmenwagen
Wer einen Firmenwagen für Dienstreisen nutzen darf, kann die Kosten für dienstliche Fahrten mit seinem privaten Auto in bestimmten Konstellationen nicht als Werbungskosten absetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Firmenwagen aus privaten Gründen einer anderen Person überlassen wird und dadurch überhaupt erst Kosten für das private Fahrzeug entstehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) stuft solche Aufwendungen als unangemessen ein.
Hintergrund
Ein verheirateter Arbeitnehmer mit drei minderjährigen Kindern wurde gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.
Sein Arbeitgeber stellte ihm einen Firmenwagen zur Verfügung, den er sowohl dienstlich als auch privat nutzen durfte. Für berufliche Fahrten (Dienstreisen) mit diesem Firmenwagen übernahm der Arbeitgeber die Tankkosten.
Trotz dieser Möglichkeit führte der Arbeitnehmer im Streitjahr drei Dienstreisen mit seinem eigenen privaten Sportwagen durch. In dieser Zeit nutzte seine Ehefrau den Firmenwagen.
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Arbeitnehmer für diese drei Dienstreisen mit dem Privatwagen Fahrtkosten in Höhe von 2,28 € pro Kilometer als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt gewährte den Werbungskostenabzug nicht.
Einspruch und Klage vor den Vorinstanzen blieben zunächst ohne Erfolg.
Der Fall gelangte schließlich zum BFH.
Entscheidung
Der BFH bestätigte: Die Fahrtkosten für die Dienstreisen mit dem Privatwagen sind nicht als Werbungskosten abziehbar.
Grundsätzlich können Kosten für Dienstreisen mit dem Privat-Pkw als Werbungskosten angesetzt werden. Das gilt jedoch nur, soweit die Kosten beruflich veranlasst und nicht unangemessen sind.
Im konkreten Fall war:
- ein Firmenwagen für Dienstreisen vorhanden,
- die dienstlichen Tankkosten wären vom Arbeitgeber getragen worden,
- der Firmenwagen wurde aus rein privaten Gründen der Ehefrau überlassen,
- der Arbeitnehmer nutzte deshalb seinen privaten Sportwagen für Dienstreisen.
Damit beruhte die Nutzung des Privatwagens allein auf privaten Motiven. Die Kosten für die Dienstreisen wären bei Nutzung des Firmenwagens gar nicht entstanden. Der BFH wertete diese Aufwendungen deshalb als der privaten Lebensführung zuzurechnen und nach allgemeiner Auffassung unangemessen.
In der Folge sind die gesamten Fahrtkosten für die Dienstreisen mit dem Privat-Pkw nicht als Werbungskosten abziehbar.
Änderung eines Steuerbescheids bei Verlusten aus Vermietung & Verpachtung
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat entschieden, dass alte Einkommensteuerbescheide nicht mehr geändert werden können, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist – selbst, wenn ein Grundstückskaufvertrag wegen Täuschung angefochten und für unwirksam erklärt wurde. Entscheidend ist, ob die Rückabwicklung des Vertrags tatsächlich vollzogen wird und sich dadurch die Eigentumslage ändert.
Hintergrund
Die Kläger kauften ein Grundstück mit Mehrfamilienhaus. Später stellten sie versteckte Mängel fest und fochten den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Das Landgericht erklärte den Kaufvertrag für nichtig und verurteilte die Verkäuferin, den Kaufpreis zurückzuzahlen; im Gegenzug sollten die Kläger das Eigentum am Grundstück zurückübertragen.
Die Verkäuferin war jedoch vermögenslos, sodass die Kläger den Rückzahlungsanspruch nicht durchsetzen konnten. Tatsächlich blieben sie Eigentümer der Immobilie.
Danach wollten die Kläger Verluste aus Vermietung und Verpachtung für frühere Jahre nachträglich geltend machen. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer dieser Jahre bereits abgelaufen war.
Der Einspruch der Kläger blieb erfolglos.
Entscheidung
Die Klage wurde abgewiesen. Die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre können nicht mehr geändert werden, da Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Grundsätzlich beträgt die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer vier Jahre. Sie beginnt je nach Fall mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung oder mit Ablauf des Jahres der Abgabe der Steuererklärung. Ist diese Frist abgelaufen, sind Änderungen nur noch in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich.
Eine solche Ausnahme ist das „rückwirkende Ereignis“: Tritt später ein Ereignis ein, das die frühere steuerliche Beurteilung für vergangene Jahre ändert, kann der Bescheid erneut angepasst werden. Dann beginnt die Festsetzungsfrist mit diesem Ereignis neu.
Im Streitfall ist zwar der Kaufvertrag wegen Täuschung unwirksam. Die daraus folgende Rückabwicklung (Rückzahlung des Kaufpreises und Rückübertragung des Grundstücks) wurde aber tatsächlich nicht vollzogen, weil die Verkäuferin kein Vermögen hatte. Die Kläger blieben faktisch Eigentümer. Die Eigentums- und Vermögenslage hat sich also nicht geändert.
Damit liegt kein rückwirkendes Ereignis vor. Die alte Festsetzungsfrist ist abgelaufen und wurde nicht neu in Gang gesetzt. Eine Änderung der Einkommensteuerbescheide zugunsten der Kläger (nachträgliche Berücksichtigung der Vermietungsverluste) ist daher nicht mehr zulässig.
Keine Änderung des Steuerbescheids bei grob fahrlässig versäumter Verlusterklärung
Wer eine Steuerbescheinigung über Kapitalverluste dem falschen Jahr zuordnet und sie deshalb nicht in der Steuererklärung angibt, kann den bestandskräftigen Bescheid in der Regel nicht mehr ändern lassen. Das Gericht sah in diesem Fall grobes Verschulden des Steuerpflichtigen – eine nachträgliche Berücksichtigung der Verluste scheidet damit aus.
Hintergrund
Der Kläger hatte 2020 Verluste aus Aktien, die die Bank in der Jahressteuerbescheinigung auswies. In seiner Einkommensteuererklärung fehlten diese Verluste jedoch. Das Finanzamt berücksichtigte sie daher auch nicht bei der Berechnung der Einkommensteuer.
Der Kläger erklärte die Verluste erst in der Steuererklärung für 2021. Doch das Finanzamt machte ihm einen Strich durch die Rechnung: Er könne die Verluste aus 2020 nicht erst in der Steuererklärung des Folgejahres ansetzen. Auch müsse das Finanzamt den Steuerbescheid des Verlustjahres nicht ändern, da dieser bestandskräftig sei.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Änderung des ESt-Steuerbescheids 2020.
Grundsätzlich sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen. Vorausgesetzt ist, dass der Steuerpflichtigen dies nicht selbst verschuldet hat – etwa wenn er Formulare nicht sorgfältig liest und Fragen unvollständig oder gar falsch beantwortet.
Im Streitfall sei eine Änderung des Steuerbescheids 2020 jedoch nicht möglich. Der Kläger habe zu verantworten, dass die Verluste 2020 nicht erklärt wurden. Er hätte erkennen müssen, dass die Steuerbescheinigung der Bank das Jahr 2020 betreffen und die bescheinigten Verluste in der Steuererklärung fehlten.
Grunderwerbsteuer für Anteilserwerb an einer grundbesitzenden Personengesellschaft
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der erstmalige zivilrechtliche Erwerb eines Anteils an einer grundbesitzenden Personengesellschaft Grunderwerbsteuer auslöst – auch dann, wenn der Erwerber zuvor wirtschaftlich bereits als mittelbarer Gesellschafter anzusehen war. Eine steuerliche Befreiung scheidet in diesem Fall aus, da schuldrechtliche Bindungen allein keine Beteiligung am Gesellschaftsvermögen begründen.
Hintergrund
Die Klägerin war eine GmbH als Rechtsnachfolgerin einer GmbH & Co. KG (KG). Komplementärin der KG ohne Einlage war die K-GmbH, deren Geschäftsanteile von der L-GmbH gehalten wurden. Einzige Kommanditistin der KG war ebenfalls die L-GmbH.
Mit notarieller Urkunde verkaufte die L-GmbH ihre Geschäftsanteile an der K-GmbH an die M-GmbH und trat die Anteile an diese ab. Zudem verkaufte die L-GmbH ihre Kommanditanteile an der KG an die M-GmbH und trat diese entsprechend ab. Nachfolgend – jedoch vor zivilrechtlicher Wirksamkeit des Anteilserwerbs durch die M-GmbH - kaufte die KG Grundbesitz. Später wurde die KG formwechselnd in eine GmbH (X-GmbH) umgewandelt.
Das Finanzamt setzte gegen die damalige Rechtsnachfolgerin der KG entsprechend Grunderwerbsteuer fest, da eine Änderung im Gesellschafterbestand der KG der Grunderwerbsteuer unterliege.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Entscheidung
Die Klage ist unbegründet.
Wechseln innerhalb von fünf Jahren mindestens 95% der Gesellschafter einer grundbesitzenden Personengesellschaft, behandelt das Gesetz dies wie eine Grundstücksübertragung auf eine neue Gesellschaft.
Ein Gesellschafterwechsel liegt vor, wenn ein Anteil zivilrechtlich wirksam auf eine Person übergeht, die bisher nicht Gesellschafter war. Wechselt ein Anteil dagegen auf einen bereits beteiligten Gesellschafter, ändert sich der Gesellschafterbestand nicht.
Die Abtretung hat den Gesellschafterbestand verändert: Die GmbH war zivilrechtlich neu eingetreten. Da die KG zu diesem Zeitpunkt bereits Grundbesitz notariell wirksam erworben hatte, war sie grundbesitzend im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts.
Es wurde zutreffend entschieden, dass der Erwerb des Kommanditanteils durch die GmbH nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist.
Steuerschuldnerschaft bei vereinbarter Steuerübernahme durch Schenker
Übernimmt ein Schenker mündlich oder privatschriftlich die Schenkungsteuer, ist diese Vereinbarung ohne notarielle Beurkundung unwirksam, wenn der Schenker die Steuer nicht auch tatsächlich zahlt. Das Finanzgericht bestätigte, dass das Finanzamt in diesem Fall die Steuer zu Recht gegen die Beschenkte festgesetzt hat.
Hintergrund
Der Schenker überwies mehr als 500.000 EUR auf das Konto der Klägerin. Mit dieser war er weder verwandt noch verschwägert. Zudem erklärte er, die Schenkungsteuer (SchenkSt) zu übernehmen.
Daraufhin zeigte der Schenker die Schenkung dem Finanzamt. Auch hierbei erklärte er, dass er die SchenkSt übernehme. Tatsächlich zahlte er die Steuer aber nicht. Das Finanzamt setzte daraufhin die Schenkungsteuer gegen die Beschenkte fest.
Mit Einspruchsentscheidung wies das Finanzamt die Einsprüche gegen die Schenkungsteuerbescheide als unbegründet zurück. Der Schenker habe zu keinem Zeitpunkt rechtlich wirksam die Übernahme der Schenkungsteuer erklärt.
Entscheidung
Die Klage ist unbegründet.
Wurde die Steuerübernahme durch den Schenker lediglich erklärt, tatsächlich aber (noch) nicht gezahlt, handelt es sich um ein steuerrechtlich unerhebliches Schenkungsversprechen. Die Steuerübernahmevereinbarung sei auch zivilrechtlich im Falle einer fehlenden notariellen Beurkundung unwirksam.
Ob Klägerin und Schenker bei Abfassung der (formunwirksamen) Steuerübernahmevereinbarung steuerlich beraten oder vertreten waren ist dabei unbeachtlich. Genauso kommt es nicht darauf an, ob der Schenker in geschäftlichen Dingen versiert war und die Formunwirksamkeit kannte.
Sowohl Schenker als auch Beschenkter schulden die Schenkungsteuer als Gesamtschuldner. Gegen wen die Schenkungsteuer festgesetzt wird, darf das Finanzamt entscheiden.
Daher durfte das Finanzamt die Schenkungsteuer gegen die Klägerin festsetzen. Der Formmangel für das Schenkungsversprechen hätte durch die tatsächliche Zahlung geheilt werden könne. Der Schenker hat die Schenkungsteuer jedoch nicht bezahlt.
Das Finanzamt hat die Schenkungsteuer somit zu Recht gegen die Klägerin festgesetzt.
Erbschaftsteuer auf Hinterbliebenenleistungen aus einer Direktversicherung
Erhält ein Lebensgefährte oder eine Lebensgefährtin nach dem Tod des Partners eine einmalige Auszahlung aus einer betrieblichen Direktversicherung, kann diese Zahlung der Erbschaftsteuer unterliegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein Anspruch auf eine gesetzliche Hinterbliebenenrente besteht. Das Finanzgericht (FG) München hat bestätigt, dass in einem solchen Fall eine steuerpflichtige Bereicherung von Todes wegen vorliegt.
Hintergrund
Die Klägerin war die Lebensgefährtin des verstorbenen Erblassers. Der Arbeitgeber des Erblassers hatte für diesen eine Direktversicherung abgeschlossen. Bei einer Direktversicherung schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung zugunsten seines Mitarbeiters ab. Im Todesfall kann eine Hinterbliebenenleistung an eine begünstigte Person gezahlt werden.
Im vorliegenden Fall war die Lebensgefährtin als Bezugsberechtigte für den Todesfall eingesetzt. Nach dem Tod des Erblassers erhielt sie aus dieser Direktversicherung eine einmalige Hinterbliebenenleistung von rund 213.000 EUR.
Diese Auszahlung wurde bei der Empfängerin zunächst einkommensteuerlich erfasst. Die Einkommensteuer wurde nach § 35b EStG ermäßigt, weil zusätzlich eine Belastung mit Erbschaftsteuer im Raum stand. Der hiergegen geführte Einspruch blieb erfolglos, sodass die Klägerin Klage beim Finanzgericht München erhob.
Streitpunkt war, ob die erhaltene Hinterbliebenenleistung der Erbschaftsteuer unterliegt und ob es mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist, dass nichteheliche Lebensgefährten erbschaftsteuerlich anders behandelt werden als Ehegatten.
Entscheidung
Das FG München wies die Klage ab.
Die Auszahlung aus der Direktversicherung ist ein „Erwerb von Todes wegen“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Die Klägerin erhält den Vermögensvorteil, weil der Arbeitgeber des Verstorbenen einen entsprechenden Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, der im Todesfall eine Zahlung an sie vorsieht.
Die Klägerin erfüllt als nichteheliche Lebensgefährtin nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine gesetzliche Hinterbliebenenrente. Deshalb greift die Erbschaftsteuerregelung uneingeschränkt.
Die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und nichtehelichen Lebensgefährten bewertet das Gericht nicht als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Gesetzgeber darf nichteheliche Lebensgemeinschaften erbschaftsteuerlich anders behandeln als Ehen.
Pfändungsschutz von Bürgergeld
Werden Sozialleistungen wie Bürgergeld auf ein reguläres Girokonto überwiesen, erlischt der gesetzliche Pfändungsschutz mit der Gutschrift. Wer kein Pfändungsschutzkonto führt, verliert den Schutz seiner Sozialleistungen vor dem Zugriff des Finanzamts.
Hintergrund
Der Kläger war Geschäftsführer einer UG und wurde für deren Steuerschulden in Haftung genommen. Das Finanzamt pfändete bei der Bank des Klägers alle gegenwärtig und künftig gegen diese zustehenden Ansprüche.
Nach der Drittschuldnererklärung der Bank ließ der Kläger sein Konto zunächst in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umstellen. Auf dieses Konto zahlte die Bundesagentur für Arbeit das Bürgergeld für den Kläger.
Später ließ der Kläger das Konto wieder auf ein reguläres Konto rückumstellen. Daraufhin überwies die Bank einen Teil des Guthabens an das Finanzamt.
Ein Rechtsbehelf gegen die Kontopfändung verlief bisher erfolglos.
Entscheidung
Die Ablehnung einer Erstattung aufgrund der Pfändungs- & Einziehungsverfügung (PfÜB) war nicht rechtswidrig.
Der Pfändungsschutz für Sozialleistungen gilt nur für den Anspruch gegenüber dem Sozialleistungsträger – nicht mehr für das Guthaben, sobald es auf einem regulären Konto gutgeschrieben ist.
Die Gutschrift wäre vor Pfändung geschützt gewesen, wenn der Kläger das P-Konto beibehalten hätte. Er hatte sich diesem Schutz jedoch selbst entzogen, indem er das P-Konto vorher bewusst in ein reguläres Konto umstellen ließ.
Eine unbillige Härte, aufgrund derer die Pfändung eingestellt oder beschränkt hätte werden müssen, lag nach Ansicht des Gerichts ebenfalls nicht vor.
