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Schauer, Häffner & Partner

Mai 2026

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

im Mai stehen erneut zahlreiche Entwicklungen in den Bereichen Steuern, Recht und Betriebswirtschaft im Fokus, die für Unternehmen und Privatpersonen gleichermaßen relevant sind. Gesetzliche Neuerungen, aktuelle Rechtsprechung sowie praxisnahe Verwaltungsanweisungen bringen Bewegung in viele zentrale Themenfelder. Gleichzeitig gewinnen wirtschaftliche Rahmenbedingungen und deren Auswirkungen auf unternehmerische Entscheidungen weiter an Bedeutung. In dieser Ausgabe geben wir Ihnen einen kompakten Überblick über wichtige Änderungen und zeigen Handlungsbedarf sowie Gestaltungsmöglichkeiten auf. So bleiben Sie gut informiert und können rechtzeitig die richtigen Weichen stellen.

Viele Grüße

 

Ihr Team von SCHAUER HÄFFNER & PARTNER

Steuerzahlungstermine

Lohn- /Kirchensteuer
Fällig am: 11. Mai 2026
Überweisung bis: 15. Mai 2026

Umsatzsteuer
Fällig am: 11. Mai 2026
Überweisung bis: 15. Mai 2026

Gewerbesteuer
Fällig am: 15. Mai 2026
Überweisung bis: 18. Mai 2026

Grundsteuer
Fällig am: 15. Mai 2026
Überweisung bis: 5. Januar 2026

Lohn- / Kirchensteuer
Fällig am: 10. Juni 2026
Überweisung bis: 15. Juni 2026

Umsatzsteuer
Fällig am: 10. Juni 2026
Überweisung bis: 15. Juni 2026

Einkommensteuer
Fällig am: 10. Juni 2026
Überweisung bis: 15. Juni 2026

Körperschaftsteuer
Fällig am: 10. Juni 2026
Überweisung bis: 15. Juni 2026

Weitere Termine

22. Mai 2026
Übermittlung Beitragsnachweise für März 2026

26. Mai 2026
Zusammenfassende Meldung April 2026

27. Mai 2026
Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld Mai 2026 zzgl. restliche Beitragsschuld April 2026

24. Juni 2026
Übermittlung Beitragsnachweise für Juni 2026

25. Juni 2026
Zusammenfassende Meldung Mai 2026

26. Juni 2026
Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld Juni 2026 zzgl. restliche Beitragsschuld Mai 2026

  • TIG Seminare im Mai und Juni
  • Qualifizierung von Baumaßnahmen
  • Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages (IAB)
  • Feier für die Verabschiedung eines Arbeitnehmers kein Arbeitslohn
  • Keine Geschäftsveräußerung bei Betriebsfortführung durch Pächter
  • Privatnutzung eines Firmenwagens als verdeckte Gewinnausschüttung
  • Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken
  • Pensionszusage eines GmbH-Geschäftsführer bei Weiterbeschäftigung
  • Aktivierung von Ansprüchen aus Rückbauverpflichtungen
  • Auslagerung des Spielbetriebs durch einen Sportverein
  • Aufteilungsgebot bei Hotelleistungen
  • Umsatzsteuer bei einer Transfergesellschaft
  • Unentgeltliche innergemeinschaftliche Lieferungen nicht steuerfrei
  • Aufwendungen des Arbeitnehmers für Stellplatzmiete des Dienstwagens
  • Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
  • Kirchensteuerpflicht nach Kirchenaustritt
  • Kirchensteuer trotz Kirchenaustritt: Korrektur möglich
  • Keine Kindergeld-Rückforderungen bei Mitverschulden der Familienkasse

TIG Seminare im Mai und Juni

In den kommenden Monaten bieten wir Ihnen spannende TIG-Seminare zu aktuellen Themen aus Steuern, Recht und Betriebswirtschaft an. Freuen Sie sich auf praxisnahe Inhalte und wertvolle Impulse für Ihren beruflichen Alltag. Wir freuen uns auf zahlreiche Anmeldungen und den gemeinsamen Austausch mit Ihnen.

20.05.2026
E-Rechnung: Fortentwicklung und Updates

Rechtliche Grundlagen und Umsetzungshilfen zur Einführung der E-Rechnung inkl. Fortentwicklung und Updates
Alle Infos & Anmeldung

 

27.05.2026
Förderprogramme im Energiebereich

Die internationale Ordnung ist instabiler geworden. Machtkonflikte, fragile Lieferketten und Energiekrisen treffen direkt auch Baden-Württemberg als export- und industriestarkes Land. Energie aus vertrauenswürdigen Quellen zu beziehen, wird daher immer stärker zu einer Frage der fundamentalen Sicherheit und unternehmerischen Resilienz. Zwar sind Energieeffizienz und erneuerbare Energien oft mit hohen Investitionen verbunden, jedoch stehen insbesondere für Unternehmen zahlreiche Förderprogramme von Bund und Land zur Verfügung.

Alle Infos & Anmeldung

 

17.06.2026
Rentner, Pensionäre und das Finanzamt – Grundsätzliches und NEUERUNGEN ab 2026 durch das Aktivrentengesetz –

Mit dem Übergang vom aktiven Berufsleben in den eher ruhigeren Lebensabschnitt als Rentner oder auch Pensionär (Beamte im Ruhestand / Bezieher von Firmenrenten) ergeben sich neben den veränderten Tagesabläufen auch Auswirkungen auf die Besteuerung. Das Webinar greift diese Fragen auf, erklärt das System der Belastung mit Einkommensteuer und zeigt auf, welche Abzugsmöglichkeiten zur Steuerreduzierung nach wie vor noch Bestand haben. Es richtet sich an interessierte Personen, die den Übergang in diese Lebensphase zeitnah vor sich haben oder ganz aktuell dort bereits schon angekommen sind. Auch gibt das Webinar einen Überblick über die steuerlichen Änderungen, die das Aktivrentengesetz mit sich bringt.

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24.06.2026
Möglichkeiten der Nettolohn-Optimierung als Instrument der Mitarbeiterbindung sinnvoll nutzen und einsetzen

Vorgestellt werden gängige und vielleicht auch nicht jedem bewusste und bekannte Möglichkeiten, Mitarbeitenden steuer- und sozialversicherungsfreie oder ermäßigt/pauschal besteuerte bzw. zu verbeitragende Leistungen zukommen zu lassen. Auch wenn mittlerweile die Diskussion über die Sinnhaftigkeit und die Nachhaltigkeit der Wirkung dieser Instrumente heiß diskutiert und in Frage gestellt wird, ist ein zielgerichteter Einsatz sinnvoll – zumal die Erwartungshaltung der Mitarbeitenden ohnehin vorhanden ist. Neben den Vorteilen und Möglichkeiten wird auch auf Risiken und insbesondere Dokumentationserfordernisse eingegangen.

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Qualifizierung von Baumaßnahmen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Aufwendungen bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden veröffentlicht. Dabei geht es um die Frage, ob die Aufwendungen steuerlich sofort abgezogen werden können oder zu aktivieren sind und sich lediglich über die jährliche Abschreibung steuerlich auswirken.

Hintergrund: Aufwendungen für die Instandhaltung, Modernisierung oder Sanierung eines Gebäudes können steuerlich sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen darstellen, oder sie können zu aktivieren sein und sich damit nur über die Abschreibung steuerlich auswirken. Eine Aktivierung ist vorzunehmen, wenn es sich um (nachträgliche) Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder um anschaffungsnahe Aufwendungen handelt. Anschaffungsnahe Aufwendungen liegen nach dem Gesetz vor, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von drei Jahren nach dem Nutzen- und Lastenwechsel mehr als 15 % des Gebäudekaufpreises in Baumaßnahmen investiert.

Anbei zusammengefasst der wesentliche Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens:

Zu aktivierende Anschaffungskosten liegen vor, wenn das Gebäude in einen betriebsbereiten Zustand versetzt wird, weil wesentliche Teile des Gebäudes bislang nicht nutzbar sind oder die Nutzung des Gebäudes geändert werden soll.

Beispiel: Das Gebäude wurde bislang zu Wohnzwecken genutzt, soll künftig aber als Büro genutzt werden. Die Umbaukosten hierfür führen zu Anschaffungskosten.

Anschaffungskosten, die sich nur über die Abschreibung auswirken, liegen auch vor, wenn der Standard des Gebäudes in mindestens drei von vier Kernbereichen von sehr einfach auf mittel oder von mittel auf sehr anspruchsvoll gehoben wird. Die vier Kernbereiche sind die Heizungsinstallation, Sanitärinstallation, Elektroinstallation und Fenster.

Hinweis: In dem BMF-Schreiben werden zahlreiche Beispiele für die einzelnen Standards genannt. So ist z. B. eine Einfachverglasung ein Beispiel für einen sehr einfachen Standard im Bereich der Fenster, während sog. Smart-Glass-Fenster mit tönbaren Verglasungen oder Fensterfronten für einen sehr anspruchsvollen Standard im Bereich der Fenster sprechen.

Kommt es lediglich in zwei Kernbereichen zu einer Standardhebung, können gleichwohl Anschaffungskosten vorliegen, wenn zusätzlich noch Baumaßnahmen durchgeführt werden, die zu Herstellungskosten führen, z. B. eine Erweiterung der Fläche durch einen Anbau.

Zu Herstellungskosten kommt es, wenn ein vollverschlissenes Gebäude durch ein „neues“ Gebäude ersetzt wird, wenn das Gebäude erweitert oder das Gebäude über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert wird.

  • Eine Erweiterung kann durch Vergrößerung der nutzbaren Fläche (z. B. Aus- oder Anbau) oder durch eine Substanzmehrung, durch die die Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes erweitert wird, erfolgen. Letzteres ist beim Einbau neuer Bestandteile möglich, z. B. durch den Einbau einer Außentreppe oder Sauna. Das Anbringen einer zusätzlichen Fassadenverkleidung genügt nicht.
  • Eine wesentliche Verbesserung richtet sich nach dem Vergleich des Gebäudes nach Durchführung der Baumaßnahmen und dem ursprünglichen Zustand bei Erwerb oder Herstellung durch den Steuerpflichtigen.
  • Eine wesentliche Verbesserung ist anzunehmen, wenn sich der Gebrauchswert des Gebäudes erhöht; allerdings genügt eine deutliche Minderung des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs nicht. Außerdem kann es aufgrund einer Standardanhebung in mindestens drei von vier Kernbereichen (Heizung, Sanitär, Elektro, Fenster) zu einer wesentlichen Verbesserung kommen.

Hinweis: Auch durch eine deutliche Verlängerung der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes kann es zu einer deutlichen Erhöhung des Gebrauchswerts kommen.

Anschaffungsnahe Aufwendungen (zum Begriff s. oben im „Hintergrund“) können durch jede Baumaßnahme (ausgenommen sind nach dem Gesetz Erweiterungskosten und jährlich anfallende Erhaltungsarbeiten) entstehen, z. B. auch durch Schönheitsreparaturen.

  • Es genügt für die Aktivierung, wenn die Baumaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach dem Nutzen- und Lastenwechsel durchgeführt werden. Es kommt nicht darauf an, dass sie auch innerhalb von drei Jahren abgerechnet oder bezahlt werden.
  • Wird die Grenze von 15 % im Dreijahreszeitraum nicht überschritten, ist für die ersten drei Jahre nach der Anschaffung nicht zu prüfen, ob eine Standardanhebung vorliegt.

Ist ein Teil der Baumaßnahmen als aktivierungspflichtige Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu qualifizieren, während der andere Teil bei isolierter Betrachtung sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen darstellt, kann es dazu kommen, dass alle Aufwendungen zu aktivieren sind, wenn die Baumaßnahmen bautechnisch ineinandergreifen.

Beispiel: Um eine Überbauung zwischen zwei Gebäuden durchführen zu können, muss zunächst das Fundament ausgebessert werden. Daher sind auch die Ausbesserungsarbeiten, die an sich sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen darstellen, zu aktivieren und wirken sich nur über die Abschreibung aus.

Das Finanzamt trägt die Feststellungslast (Beweislast) für die Zuordnung der Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Allerdings trifft den Steuerpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht, wenn es darum geht, den Zustand des Gebäudes im Zeitpunkt der Anschaffung oder den ursprünglichen Gebäudezustand festzustellen.

Hinweis: Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht kann sich das Finanzamt auf Indizien stützen und zur Annahme aktivierungspflichtiger Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelangen, wenn

  • ein Gebäude in zeitlicher Nähe zum Erwerb von Grund auf modernisiert wird,
  • hohe Aufwendungen für die Sanierung der zentralen Ausstattungsmerkmale getätigt werden oder
  • im Anschluss an die Baumaßnahmen die Miete erheblich erhöht wird.

Hinweise: Die Abgrenzung ist sowohl bei einem betrieblich genutzten Gebäude als auch bei einem Gebäude, mit dem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, relevant.

Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages (IAB)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass für die 200.000-EUR-Grenze beim Investitionsabzugsbetrag (IAB) der vollständige steuerliche Gewinn maßgeblich ist. Dazu zählt auch die außerbilanzielle Hinzurechnung der Gewerbesteuer. Wird dadurch die Gewinngrenze überschritten, ist ein IAB ausgeschlossen.

Hintergrund

Ein Unternehmer im Garten- und Landschaftsbau ermittelte seinen Gewinn durch Bilanzierung und wollte einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in Anspruch nehmen.

Das Finanzamt lehnte dies ab, weil der maßgebliche Gewinn von 200.000 EUR überschritten sei. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Der Fall gelangte zum BFH.

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts: Die Klage war unbegründet.

Ein IAB kann nur gebildet werden, wenn

  • der Gewinn nach § 4 oder § 5 EStG ermittelt wird und
    • der Gewinn im betreffenden Wirtschaftsjahr 200.000 EUR nicht überschreitet (ohne IAB und Hinzurechnungen nach § 7g Abs. 2 EStG).

Für diese Gewinngrenze ist der steuerliche Gewinn maßgeblich, also der Gewinn inklusive aller außerbilanziellen Korrekturen. Dazu gehört ausdrücklich auch die Hinzurechnung der Gewerbesteuer.

Im Streitfall führte die Hinzurechnung der Gewerbesteuer dazu, dass der steuerliche Gewinn über 200.000 EUR lag. Damit waren die Voraussetzungen für den IAB nicht erfüllt und der Investitionsabzugsbetrag konnte nicht in Anspruch genommen werden.

Feier für die Verabschiedung eines Arbeitnehmers kein Arbeitslohn

Die feierliche Verabschiedung eines Arbeitnehmers führt bei diesem nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Arbeitslohn liegt auch insoweit nicht vor, als die Kosten auf den Arbeitnehmer und auf seine vom Arbeitgeber eingeladenen Familienangehörigen entfallen.

Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören nicht nur das eigentliche Gehalt bzw. der Arbeitslohn, sondern auch Sachbezüge, z. B. eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Wohnung oder auch Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zuwendet. Ein Sachbezug kann auch darin liegen, dass der Arbeitgeber die Kosten für eine private Feier des Arbeitnehmers übernimmt.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine Bank, deren Vorstandsvorsitzender X im Jahr 2019 in den Ruhestand ging. Die Bank lud zur „Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden X und Einführung des neuen Vorstandsvorsitzenden sowie Übergabe des Vorstandsvorsitzes“ 300 Gäste aus den Bereichen des öffentlichen Lebens, der Politik, Verwaltung und Wirtschaft sowie ausgewählte Arbeitnehmer ein. Außerdem wurden acht Familienangehörige des X eingeladen. Die Veranstaltung fand in den Räumen der Bank statt. Die Bank trug die Kosten für die gesamte Veranstaltung. Das Finanzamt behandelte die gesamten Kosten als Arbeitslohn des X und erließ gegenüber der Klägerin einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid. Die Bank akzeptierte die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid, soweit die Kosten auf X und seine acht Familienangehörigen entfielen, und wehrte sich im Übrigen gegen den Haftungsbescheid.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Die von der Bank getragenen Kosten führten nicht zu Arbeitslohn des X. Es fehlt an einer objektiven Bereicherung, weil es sich nicht um eine private Feier des X, sondern um ein Fest seines Arbeitgebers handelte.
  • Ein Fest des Arbeitgebers ist anzunehmen, wenn der Arbeitgeber als Gastgeber auftritt, die Gästeliste erstellt, überwiegend Geschäftsfreunde und -kunden bzw. Personen des öffentlichen Lebens einlädt, das Fest in den Räumen des Arbeitgebers stattfindet und wenn das Fest den Charakter einer betrieblichen Feier aufweist.
  • Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Die Bank hat eingeladen und die Gästeliste erstellt. Bei den eingeladenen Gästen handelte es sich überwiegend um Geschäftsfreunde sowie um Personen des öffentlichen Lebens. Ferner fand die Feier in den Räumen der Bank statt. Außerdem wurde auf der Feier der neue Vorstandsvorsitzende vorgestellt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand ganz überwiegend beruflichen Charakter hat, da die Verabschiedung der letzte Akt des Arbeitnehmers in seinem aktiven Dienst ist.

Hinweise: Als unbeachtlich sah es der BFH an, dass auch acht Familienangehörige des X an der Feier teilnahmen. Hierdurch wurde aus der betrieblichen Feier keine private Feier; vielmehr stellt eine Teilnahme der Familienangehörigen eine bloße Begleiterscheinung der betrieblichen Feier dar, wenn die Teilnahme der Angehörigen gesellschaftlich üblich ist und die Familienangehörigen vom Arbeitgeber eingeladen worden sind. Auch der auf X selbst entfallende Anteil der Kosten war nicht als Arbeitslohn zu besteuern, weil die Teilnahme des X ein bloßer Reflex der betrieblichen Feier der Klägerin war.

Keine Geschäftsveräußerung bei Betriebsfortführung durch Pächter

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass keine umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, wenn die Käufer eines Betriebs die übernommenen Wirtschaftsgüter lediglich an eine von ihnen beherrschte Gesellschaft verpachten. Entscheidend ist, dass die Käufer selbst die bisherige unternehmerische Tätigkeit nicht fortführen. Die Verpachtung allein reicht für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht aus.

Hintergrund

Eine GmbH & Co. KG hat Teile ihres Betriebsvermögens verkauft. Käufer waren zwei Privatpersonen zu gleichen Teilen.

Diese zwei Personen haben danach den Betrieb (Fischzuchtanlage mit Gebäuden, Becken usw.) nicht selbst weitergeführt, sondern an eine neue GmbH verpachtet. An dieser GmbH waren die beiden Personen als Gesellschafter beteiligt.

Das Finanzamt meinte hier liege eine ganz normale Lieferung von Gegenständen vor, die umsatzsteuerpflichtig ist. Es liege keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, da die Käufer den Betrieb nicht selbst weitergeführt, sondern nur verpachtet haben. Deshalb setzte das Finanzamt Umsatzsteuer fest.

Einspruch und Klage der Steuerpflichtigen hatten zunächst keinen Erfolg.

Entscheidung 

Der BFH hat entschieden, dass die Revision des Finanzamts erfolgreich ist.

Der BFH stellt klar, dass bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen der Betrieb inhaltlich weitergeführt werden muss. Bei mehrstufigen Übertragungen (z.B. Verkauf an A, A verkauft weiter an B) muss die Absicht zur Fortführung nicht bei jedem Zwischenerwerber vorhanden sein, sondern beim endgültigen Erwerber.

Aber: Wenn der Erwerber die gekauften Wirtschaftsgüter nicht für eine eigene unternehmerische Tätigkeit nutzt, sondern sie nur verpachtet, reicht das für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht aus.
Man kann also für die erforderliche Betriebsfortführung nicht auf den Pächter abstellen.

Im Streitfall bedeutet das:

  • Die zwei Privatpersonen haben die Fischzuchtanlage gekauft.
  • Sie haben die Anlage nicht selbst als Unternehmer betrieben, sondern an die neue GmbH verpachtet.
  • Daher liegt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor.
  • Die Übertragung ist daher umsatzsteuerpflichtig.

Privatnutzung eines Firmenwagens als verdeckte Gewinnausschüttung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die private Nutzung eines Firmenwagens durch den Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen kann. Maßgeblich ist dabei, dass der Geschäftsführer das betriebliche Fahrzeug tatsächlich privat nutzt – unabhängig davon, ob dies ausdrücklich erlaubt war oder nicht. Für die tatsächliche Privatnutzung spricht ein sogenannter Anscheinsbeweis.

Hintergrund

Die Klägerin war eine GmbH. Ihr Alleingesellschafter war zugleich Geschäftsführer. Daneben war nur noch dessen Schwester bei der GmbH angestellt.

Die GmbH schaffte vier hochpreisige Fahrzeuge an:

  • Porsche Cayman S Black Edition
  • Porsche Panamera GTS
  • Porsche Cayenne S
  • Porsche Carrera 4 GTS

Für keines dieser Fahrzeuge wurde im gesamten Streitzeitraum ein Fahrtenbuch geführt. Es war also nicht dokumentiert, wann und zu welchem Zweck die Fahrzeuge genutzt wurden.

Im Rahmen einer Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass der Alleingesellschafter-Geschäftsführer die im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuge auch privat genutzt hat. Daher nahm das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung an.

Der hiergegen gerichtete Einspruch sowie die Klage der GmbH hatten keinen Erfolg. Der Fall landete schließlich beim BFH.

Entscheidung

Der BFH hält die Klage für unbegründet.

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung nutzt ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein ihm zur Verfügung stehendes Firmenfahrzeug auch privat.

Es greift daher ein „Beweis des ersten Anscheins“ (Anscheinsbeweis) für die Privatnutzung, wenn keine gegenteiligen Nachweise (z.B. ordnungsgemäßes Fahrtenbuch) vorliegen.

Die private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ohne angemessene Vergütung stellt einen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Vermögensvorteil dar und ist als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren.

Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken

Das Bundesfinanzministerium (BMF) bestätigt mit Schreiben vom 3.3.2026 die Grundsätze zur Umsatzbesteuerung von Dienstwagen, die Arbeitnehmer auch privat nutzen dürfen. Danach liegt in der Regel ein sogenannter tauschähnlicher Umsatz vor: Der Arbeitgeber überlässt das Fahrzeug, der Arbeitnehmer „bezahlt“ mit einem Teil seiner Arbeitsleistung. Maßgeblich ist, dass die private Nutzung des Fahrzeugs arbeitsvertraglich vereinbart und tatsächlich genutzt wird.

Hintergrund

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30.6.2022 (V R 25/21) entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung an Arbeitnehmer umsatzsteuerlich als entgeltliche Leistung gilt.

Nach Ansicht des BFH gilt:

  • Die Überlassung eines Fahrzeugs an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken kann eine entgeltliche Leistung sein.
  • Das „Entgelt“ besteht dabei nicht zwingend aus einer Geldzahlung, sondern kann in der (teilweisen) Arbeitsleistung des Arbeitnehmers liegen.

Entscheidend ist, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der privaten Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs und der (teilweisen) Arbeitsleistung des Arbeitnehmers
besteht.

Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang liegt insbesondere vor, wenn:

  • die private Nutzung des Fahrzeugs individuell im Arbeitsvertrag vereinbart ist und
  • der Arbeitnehmer diese Nutzungsmöglichkeit tatsächlich in Anspruch nimmt.

Es genügt nicht, dass der Arbeitnehmer nur allgemein in einem Arbeitsverhältnis steht. Wichtig ist, dass die Möglichkeit der privaten Fahrzeugnutzung aus wirtschaftlicher Sicht ein wesentlicher Bestandteil des konkreten Arbeitsverhältnisses ist und dieses mitprägt. Die Nutzung des Dienstwagens ist also ein echter Bestandteil der „Gegenleistung“ für die Arbeit des Arbeitnehmers.

Entscheidung und Verwaltungsauffassung

In der Praxis liegt bei der Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung regelmäßig ein tauschähnlicher Umsatz vor.

Das bedeutet:

  • Der Arbeitgeber  erbringt eine Leistung: Er überlässt dem Arbeitnehmer das Fahrzeug zur privaten Nutzung.
  • Der Arbeitnehmer  erbringt als Gegenleistung seine (teilweise) Arbeitsleistung.

Es wird also Leistung gegen Leistung getauscht, ohne dass es zwingend zu einer gesonderten Geldzahlung für die Fahrzeugnutzung kommen muss. Umsatzsteuerlich ist dieser Vorgang wie eine entgeltliche langfristige Vermietung des Fahrzeugs zu behandeln. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

Bestätigung der bisherigen Praxis

Das BMF stellt klar, dass aus der BFH-Rechtsprechung grundsätzlich kein Anlass besteht, die bisherige Verwaltungsauffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der entgeltlichen Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung zu ändern.

Pensionszusage eines GmbH-Geschäftsführer bei Weiterbeschäftigung

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Einmalkapitalauszahlung einer Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt, wenn dieser im Alter von 66 seine Geschäftsführerstellung niederlegt und anschließend als einfacher Arbeitnehmer weiterbeschäftigt wird. Maßgeblich ist das Ausscheiden aus der Funktion als Gesellschafter-Geschäftsführer – nicht aus dem Unternehmen.

Hintergrund 

Die klagende GmbH hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (B) im Jahr 1992 eine Pensionszusage erteilt. Diese sah eine monatliche Rente oder einmalige Kapitalabfindung vor, sobald B. mit Vollendung des 65. Lebensjahres „aus dem Unternehmen ausscheidet". 

Im Januar 2017 vollendete B das 66. Lebensjahr, veräußerte seine GmbH-Anteile und legte schließlich zum 28. Februar 2017 sein Geschäftsführeramt nieder. Ab dem 1. März 2017 war er für die GmbH als technischer Leiter zu einem deutlich reduzierten Gehalt angestellt.

Im November 2017 erhielt er von der GmbH die Einmalkapitalabfindung. Die Rückstellung hierfür wurde bei der GmbH ertragswirksam aufgelöst. Finanzamt behandelte diese Zahlung nach einer Außenprüfung als vGA, da B nicht vollständig aus dem Unternehmen ausgeschieden sei. In der Folge rechnete es den Betrag außerbilanziell dem Einkommen der GmbH hinzu.

Entscheidung 

Das FG Berlin-Brandenburg gab der Klage statt und verneinte eine vGA.

Eine vGA setzt voraus, dass die Vermögensminderung der GmbH (Auszahlung der Einmalkapitalabfindung) durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist – also ein fremder Dritter die Leistung nicht erhalten hätte. Daran fehle es hier: Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hätte die Auszahlung unter diesen Umständen ebenfalls vorgenommen.

Das Gericht legte den Begriff „Ausscheiden" in der Pensionszusage dahingehend aus, dass nicht die vollständige Aufgabe jeder Tätigkeit gemeint war, sondern das Ausscheiden aus der Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer. Hierfür sprechen die beabsichtigte Altersversorgung nach Übergabe der Unternehmensleitung sowie die praktische Notwendigkeit der Weiterbeschäftigung aufgrund des fehlenden Meistertitels des Nachfolgers. 

Aktivierung von Ansprüchen aus Rückbauverpflichtungen

Der BFH hat entschieden, dass Ansprüche aus vertraglichen Rückbauverpflichtungen nicht als Forderung in der Bilanz erfasst werden dürfen, solange ihr Entstehen ungewiss ist. Gewinne aus solchen möglichen Ansprüchen dürfen erst bei einer hinreichend sicheren Entstehung berücksichtigt werden.

Hintergrund

Eine konzernangehörige GmbH war Zwischenmieterin von Grundstücken, auf denen sich ihre eigene technische Infrastruktur befand. Für Rückbauverpflichtungen hatte sie Rückstellungen gebildet. Streitpunkt war, ob aus diesen Rückbauverpflichtungen zugleich Forderungen aktiviert werden können, etwa auf Erstattung von Rückbaukosten durch den Vertragspartner.

Nach einer Außenprüfung änderte das Finanzamt die Bescheide. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Der BFH musste klären, ob eine Forderung aus der Rückbauverpflichtung bereits vor ihrem sicheren Entstehen bilanziell zu erfassen ist.

Entscheidung

Der BFH wies die Klage ab.

Ansprüche des Vermieters aus einer Rückbauverpflichtung des Mieters dürfen nicht aktiviert werden, wenn noch offen ist, ob diese Ansprüche überhaupt entstehen. Eine solche Forderung wäre gewinnerhöhend und setzt voraus, dass ihr Entstehen rechtlich oder wirtschaftlich hinreichend sicher ist.

Nach dem Realisationsprinzip dürfen Gewinne erst erfasst werden, wenn sie am Bilanzstichtag realisiert sind. Dafür genügt nicht, dass ein Vertrag eine Rückbaupflicht vorsieht. 

Erforderlich ist, dass

  • der Anspruch bereits entstanden ist oder
    • die wirtschaftlichen Ursachen vollständig gesetzt sind und
    • mit der Entstehung des Anspruchs fest gerechnet werden kann.

Bei laufenden Verträgen (schwebenden Geschäften) dürfen Forderungen und Schulden grundsätzlich nicht ausgewiesen werden.

Im konkreten Fall war ungewiss, ob es überhaupt zu einem Rückbau kommen würde und unter welchen Bedingungen. Daher lag keine hinreichend konkrete Forderung vor.

Zudem bestand während der Vertragslaufzeit keine Pflicht, die Infrastruktur abschnittsweise zu entfernen. Ein Erfüllungsrückstand – also ein wirtschaftlich bereits geschuldeter Gegenanspruch – lag daher nicht vor und konnte die Aktivierung ebenfalls nicht rechtfertigen.

Auslagerung des Spielbetriebs durch einen Sportverein

Ein gemeinnütziger Sportverein lagerte den Spielbetrieb seiner Herrenmannschaft auf eine von ihm gegründete GmbH aus und überließ dieser ohne Gegenleistung Stadiontribüne und Flutlichtanlage. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass diese Gestaltung zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs führt.

Hintergrund

Ein gemeinnütziger, eingetragener Sportverein errichtete auf städtischem Gelände eine Stadiontribüne und eine Flutlichtanlage. Die in den Herstellungskosten enthaltene Umsatzsteuer machte er als Vorsteuer geltend.

Später gründete der Verein eine GmbH und übertrug dieser den Spielbetrieb der Herren-Fußballmannschaft. Stadiontribüne und Flutlichtanlage wurden der GmbH unentgeltlich zur Nutzung überlassen.

Das Finanzamt sah hierin eine Änderung der Verhältnisse und verlangte eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG. Einspruch und Klage des Vereins blieben ohne Erfolg. Der Fall landete beim BFH.

Entscheidung

Der BFH wies die Klage ab.

Da die Anlagen über mehrere Jahre genutzt werden und sich innerhalb des Berichtigungszeitraums die Nutzung geändert hat, ist der ursprüngliche Vorsteuerabzug für jedes betroffene Jahr nach § 15a Abs. 1 UStG anzupassen. Der Verein muss daher einen Teil der ursprünglich geltend gemachten Vorsteuer zurückzahlen.

Für die Praxis bedeutet das: Die Auslagerung des Spielbetriebs auf eine GmbH unter unentgeltlicher Überlassung der Infrastruktur ist möglich, kann aber eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG auslösen und sollte bei der Planung berücksichtigt werden.

Aufteilungsgebot bei Hotelleistungen

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) darf der deutsche Gesetzgeber die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 %, der für Hotelübernachtungen gilt, auf die eigentliche Hotelübernachtung sowie auf diejenigen Nebenleistungen, die unmittelbar der Beherbergung dienen, beschränken. Dementsprechend dürfen die Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % unterworfen werden, auch wenn die Nebenleistung in einem Pauschalpreis für die Übernachtung enthalten ist.

Hintergrund: Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht unterliegen Beherbergungsleistungen von Hotels, Pensionen, Campingplatzbetreibern etc. dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt nach dem Gesetz jedoch nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, auch wenn diese Leistungen in einem Pauschalpreis enthalten sind. Damit besteht nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht ein Aufteilungsgebot.

Sachverhalt: Der EuGH musste über drei Fälle entscheiden. Im ersten Fall bot ein Hotel neben der Übernachtung optional ein Frühstück zum Preis von 4,50 € an; im Hotelpreis war ein Parkplatz enthalten. Im zweiten Fall waren im Übernachtungspreis ebenfalls ein Parkplatz sowie WLAN und die Nutzung des Fitness- und Wellnessbereichs des Hotels enthalten. Im dritten Fall gehörte zur Übernachtung ein Frühstück, das nicht abgewählt werden konnte. 

Das Finanzamt wandte in allen drei Fällen den ermäßigten Umsatzsteuersatz lediglich für die Übernachtung selbst an und teilte den jeweiligen Zimmerpreis auf die eigentliche Übernachtungsleistung (7 %) und auf die Nebenleistung(en) (19 %) auf. Hiergegen wehrten sich die drei Hotelbetreiber. Die Fälle kamen zum Bundesfinanzhof (BFH), der sie dem EuGH vorlegte. Der EuGH sollte prüfen, ob das Aufteilungsgebot des deutschen Umsatzsteuerrechts gegen Europarecht verstößt.

Entscheidung: Der EuGH bestätigte die Vereinbarkeit des deutschen Aufteilungsgebots mit europäischem Umsatzsteuerrecht:

  • Das umsatzsteuerliche Aufteilungsgebot für Übernachtungsleistungen von Hotels und Pensionen verstößt nicht gegen Europarecht. Ein EU-Staat kann die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf konkrete und spezifische Fälle bzw. Aspekte beschränken. Dabei ist der Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu beachten.
  • Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben beachtet. So lassen sich die konkreten und spezifischen Fälle aus den umsatzsteuerlichen Verwaltungsanweisungen ableiten. Diese Anweisungen, die für die Finanzämter verbindlich sind, nennen sowohl Beispiele für Nebenleistungen, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen (z. B. den Weckdienst oder die Reinigung des Hotelzimmers), als auch Beispiele für Nebenleistungen, die dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegen, z. B. die Überlassung von Tagungsräumen.
  • Der deutsche Gesetzgeber hat auch den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet. Dieser Grundsatz wird durch das Aufteilungsgebot nicht verletzt, weil das Aufteilungsgebot gewährleistet, dass das Hotel Nebenleistungen wie z. B. ein Frühstück, eine Parkplatzüberlassung oder die Saunanutzung nicht zu einem niedrigeren Umsatzsteuersatz anbietet als ein Gastronom oder ein Parkhaus- oder Saunabetreiber in unmittelbarer Nachbarschaft des Hotels.

Der EuGH hatte sich in früheren Entscheidungen gegen eine Aufteilung einheitlicher Leistungen ausgesprochen. Der BFH hatte deshalb angenommen, dass das gesetzliche Aufteilungsgebot bei Hotelleistungen gegen das Europarecht verstoßen könnte. Der EuGH hat dieser Annahme nun widersprochen.

Die abschließende Entscheidung über die drei Fälle obliegt nun dem BFH, der das gesetzliche Aufteilungsgebot beachten und den jeweiligen Pauschalpreis auf den ermäßigt zu besteuernden Teil und den regulär zu besteuernden Teil aufteilen muss.

Umsatzsteuer bei einer Transfergesellschaft

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Leistungen einer Transfergesellschaft an das abgebende Unternehmen umsatzsteuerpflichtig sind. Eine Befreiung von der Umsatzsteuer als sozialnahe Leistung kommt nicht in Betracht, auch wenn die Maßnahme der Vermittlung und Absicherung der Arbeitnehmer dient.

Hintergrund

Eine GmbH war als sogenannter „zugelassener Träger“ tätig und führte für Unternehmen betriebliche Umstrukturierungen mit Personalabbau durch. In diesem Rahmen fungierte sie als Transfergesellschaft:

  • Die vom Personalabbau betroffenen Arbeitnehmer wurden für eine befristete Zeit in ein Transferarbeitsverhältnis übernommen.
  • Die GmbH organisierte Qualifizierungs- und Vermittlungsmaßnahmen, um die Arbeitnehmer in neue Beschäftigungsverhältnisse zu bringen.
  • Das abgebende Unternehmen zahlte neben dem staatlichen Transferkurzarbeitergeld zusätzliche Aufstockungsbeträge, um den Entgeltausfall der Arbeitnehmer teilweise auszugleichen. Zudem wurden Sozialplanabfindungen an die Arbeitnehmer ausgezahlt.

In ihren Umsatzsteuererklärungen behandelte die GmbH die Aufstockungsbeträge und die ausgezahlten Sozialplanabfindungen nicht als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt.

Nach einer Außenprüfung ging das Finanzamt jedoch davon aus, dass die GmbH gegenüber dem abgebenden Unternehmen eine einheitliche sonstige Leistung erbringt, die insgesamt der Umsatzsteuer unterliegt. Einspruch und Klage der GmbH vor den Finanzgerichten blieben erfolglos, sodass der BFH zu entscheiden hatte.

Entscheidung

Der BFH wies die Klage ab.

Die Förderung der Eingliederung der Arbeitnehmer im Rahmen betrieblicher Restrukturierungen wird vom BFH als Leistung an das jeweilige Unternehmen eingestuft.

Die Einschaltung der Transfergesellschaft erfolgt damit im wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers. Für diese Leistung erhält die Transfergesellschaft Zahlungen (u.a. Aufstockungsbeträge), die als Entgelt für eine einheitliche sonstige Leistung anzusehen und umsatzsteuerbar sind.

Eine Steuerbefreiung nach Unionsrecht scheidet aus. Danach können zwar Dienstleistungen, die eng mit Sozialfürsorge und sozialer Sicherheit verbunden sind, von der Mehrwertsteuer befreit sein, wenn sie von anerkannten Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden.

Weil es bei der Transfergesellschaft vor allem darum geht, den Personalabbau für das Unternehmen zu organisieren und nicht in erster Linie darum, die Arbeitnehmer direkt sozial zu betreuen, gilt die Steuerbefreiung hier nicht. 

Die Leistungen der Transfergesellschaft an das Unternehmen bleiben daher umsatzsteuerpflichtig.

Unentgeltliche innergemeinschaftliche Lieferungen nicht steuerfrei

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat klargestellt, dass unentgeltliche Lieferungen in die EU nicht von der Umsatzsteuer befreit werden können. Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen setzt zwingend voraus, dass die Lieferung gegen Entgelt erfolgt. Diese Grundsätze gelten für alle noch offenen Fälle.

Hintergrund

Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen – also Lieferungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat – ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Eine davon ist, dass der Empfänger im anderen Mitgliedstaat einen sogenannten innergemeinschaftlichen Erwerb versteuert. Dies setzt wiederum voraus, dass die Lieferung gegen Entgelt erfolgt.

Unternehmen geben gelegentlich Gegenstände unentgeltlich ab, etwa als Werbegeschenke oder Warenmuster. Im Inland werden solche unentgeltlichen Wertabgaben steuerlich einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt (§ 3 Abs. 1b UStG). Die Frage war, ob diese Gleichstellung auch die Steuerbefreiung für grenzüberschreitende Lieferungen eröffnet.

Klarstellung durch das BMF

Das BMF verneint dies: Die gesetzliche Gleichstellung einer unentgeltlichen Wertabgabe mit einer entgeltlichen Lieferung gelte nicht für die Zwecke der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen. Für die Steuerbefreiung sei Entgeltlichkeit zwingend erforderlich. Fehlt es daran, entstehe im Empfangsstaat keine Erwerbsteuer – und damit entfalle auch die Grundlage für die Steuerbefreiung auf der Lieferantenseite.

Im Ergebnis: Wer Gegenstände unentgeltlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat liefert, könne die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht in Anspruch nehmen.

Anwendungsbereich und zeitliche Geltung

Die Grundsätze des Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Die Finanzverwaltung wendet diese Sichtweise also sowohl für die Zukunft als auch rückwirkend auf noch nicht bestandskräftige Veranlagungszeiträume an.

Ausblick 

Für die Praxis bedeutet dies: Werden Waren unentgeltlich in einen anderen EU-Staat verbracht (z. B. Werbegeschenke, unentgeltliche Überlassungen), ist eine Umsatzsteuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung nicht möglich. Die Vorgänge sind nach den allgemeinen Regeln steuerpflichtig zu behandeln.

Unternehmen, die regelmäßig Gegenstände unentgeltlich in andere EU-Mitgliedstaaten liefern, sollten ihre umsatzsteuerliche Behandlung dieser Vorgänge überprüfen.

Aufwendungen des Arbeitnehmers für Stellplatzmiete des Dienstwagens

Zahlt ein Arbeitnehmer die Stellplatzmiete für einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf, mindert die Stellplatzmiete nicht seinen geldwerten Vorteil, der sich aus der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens ergibt.

Hintergrund: Kann der Arbeitnehmer einen Dienstwagen für Privatfahrten nutzen, muss er den sich hieraus ergebenden geldwerten Vorteil nach der sog. 1 %-Methode versteuern, d. h. mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises (zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer). Sofern der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, kann er den geldwerten Vorteil auch anhand der auf die Privatfahrten tatsächlich entfallenden Aufwendungen ermitteln.

Sachverhalt: Die Klägerin war Arbeitgeberin und beschäftigte den A. Sie überließ A einen Dienstwagen, den dieser auch privat nutzen durfte. A mietete einen Stellplatz in der Nähe des Betriebs für 30 € monatlich. Die Klägerin zog die von A getragenen 30 € vom geldwerten Vorteil nach der 1 %-Nutzung ab. Das Finanzamt erkannte die Minderung nicht an, sondern erließ gegenüber der Klägerin einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Aufgrund der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens erlangte A einen geldwerten Vorteil, für den die Klägerin Lohnsteuer einbehalten und abführen musste. Der geldwerte Vorteil war – mangels Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs – nach der sog. 1 %-Methode zu ermitteln, also in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises (zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer) monatlich.
  • Der sich danach ergebende Wert war nicht um die Stellplatzmiete zu mindern. Eine Minderung des geldwerten Vorteils ist nur dann möglich, wenn die vom Arbeitnehmer getragenen Kosten in dem gedachten Fall, dass sie vom Arbeitgeber getragen würden, von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst worden wären, also nicht gesondert versteuert werden müssten. Hätte die Klägerin die Stellplatzmiete übernommen, wäre dieser Vorteil nicht von der 1 %-Regelung erfasst worden, sondern hätte zusätzlich von A versteuert werden müssen.

 

Hinweis: Mit dem Urteil setzt der BFH seine aktuelle Rechtsprechung fort, wonach Kosten, die der Arbeitnehmer selbst trägt, den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens nicht mindern, soweit diese Kosten nicht von der Abgeltungswirkung der 1 %-Methode erfasst werden, falls sie vom Arbeitgeber getragen würden.

Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

Ein Arbeitnehmer kann bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die Kosten für einen Kfz-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Zweitwohnung als Werbungskosten abziehen. Sie gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die monatlich nur maximal in Höhe von 1.000 € als Werbungskosten berücksichtigt werden dürfen.

Hintergrund: Bei einer doppelten Haushaltsführung können u. a. die Kosten für die Zweitwohnung steuerlich abgesetzt werden. Der Gesetzgeber beschränkt den Abzug der Kosten für die Nutzung der Zweitwohnung jedoch auf monatlich 1.000 €.

Sachverhalt: Der Kläger war als Gebietsverkaufsleiter angestellt und unterhielt aus beruflichen Gründen in A-Stadt, wo sich sein Büro befand, eine Zweitwohnung. Die Monatsmiete lag über 1.000 €. Mit dem Vermieter der Zweitwohnung hatte er einen separaten Mietvertrag über einen Kfz-Stellplatz zu einer Monatsmiete von 170 € abgeschlossen. Der Stellplatz befand sich in der Tiefgarage des Hauses seiner Zweitwohnung. Der Kläger machte neben den Kosten für die Zweitwohnung, die das Finanzamt in Höhe von 12.000 € für das Streitjahr 2020 anerkannte, auch die Kosten in Höhe von 2.040 € für den Kfz-Stellplatz als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag für die Unterkunftskosten nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Kosten für einen Kfz-Stellplatz am Ort der Zweitwohnung sind grundsätzlich Werbungskosten, wenn sie notwendig sind. Die Notwendigkeit war im Streitfall anzunehmen, da die Parkplatzsituation in A-Stadt angespannt war. Die Monatsmiete für den Kfz-Stellplatz in Höhe von 170 € war zwar hoch, aber noch ortsüblich.
  • Die Kosten für einen Kfz-Stellplatz gehören nicht zu den nur beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten. Zu den Unterkunftskosten zählen die Bruttokaltmiete sowie die warmen und kalten Betriebskosten einschließlich der Stromkosten. Auch die Zweitwohnungsteuer gehört dazu.
  • Die Stellplatzkosten werden jedoch nicht für die Nutzung der Unterkunft gezahlt, sondern für das Abstellen des Kfz. Der Kfz-Stellplatz ist nicht mit der Unterkunft identisch, sondern stellt ein anderes Wirtschaftsgut dar, das angemietet wird. Der Kläger kann die Stellplatzmiete in Höhe von 2.040 € daher zusätzlich zu den Unterkunftskosten in Höhe von 12.000 € als Werbungskosten geltend machen.

Dem BFH zufolge kommt es nicht darauf an, ob für die Wohnung und den Kfz-Stellplatz nur ein Mietvertrag oder aber zwei verschiedene Mietverträge abgeschlossen werden. Sollte es nur einen Mietvertrag für beide Objekte geben, muss der auf den Stellplatz entfallende Mietanteil ggf. durch Schätzung ermittelt werden.

Kirchensteuerpflicht nach Kirchenaustritt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Kirchensteuerpflicht nur besteht, wenn eine wirksame Kirchenmitgliedschaft nachgewiesen werden kann. Kann die Kirche einen behaupteten Wiedereintritt nicht belegen, geht dies zu ihren Lasten. In diesem Fall ist keine Kirchensteuer zu zahlen.

Hintergrund

Die Kläger, ein verheiratetes Paar, wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide waren evangelisch getauft, der Ehemann war jedoch bereits 1973 aus der evangelischen Kirche ausgetreten und konnte dies mit einer Austrittsurkunde nachweisen.

Trotz des Austritts wurde in den Streitjahren Kirchensteuer für ihn festgesetzt, die zunächst gezahlt wurde. Gegen einen Kirchensteuerbescheid legten die Eheleute Einspruch ein und verwiesen auf den früheren Austritt. Die Kirche prüfte ihre Unterlagen, fand aber keine Urkunde oder sonstige Nachweise für einen späteren Wiedereintritt des Ehemanns.

Der Fall landete beim BFH.

Entscheidung

Der BFH gab den Klägern Recht.

Kirchensteuerpflichtig sind nur Personen, die Mitglied einer Kirche oder Religionsgemeinschaft sind, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert ist. Ob eine Mitgliedschaft besteht, richtet sich nach dem Kirchenrecht (Satzung, Regeln zu Eintritt, Austritt und Wiedereintritt).

Im Streitfall war der Austritt des Ehemanns belegt, ein Wiedereintritt jedoch nicht. Die Kirche konnte keine Urkunde oder andere verlässliche Unterlagen zum Wiedereintritt vorlegen.

Der BFH stellte klar:

  • Die Behörde bzw. Kirche trägt das Risiko, wenn Unterlagen vernichtet oder nicht mehr auffindbar sind, solange Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen sind.
  • Kann ein Wiedereintritt nicht nachgewiesen werden, darf keine Kirchenmitgliedschaft unterstellt werden.
  • Ohne nachgewiesenen Wiedereintritt besteht keine Kirchensteuerpflicht.

Die Kirchensteuerfestsetzung gegenüber dem Ehemann war rechtswidrig. Wer seinen Kirchenaustritt nachweisen kann, muss nicht beweisen, dass er nicht wieder eingetreten ist – die Kirche muss den Wiedereintritt belegen.

Kirchensteuer trotz Kirchenaustritt: Korrektur möglich

Wer aus der Kirche austritt, schuldet ab diesem Zeitpunkt keine Kirchensteuer mehr – auch wenn das Finanzamt den Austritt trotz vorhandener elektronischer Daten nicht berücksichtigt hat. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass auf Grundlage von § 175b Abs. 1 AO fehlerhafte Kirchensteuerfestsetzungen in solchen Fällen zwingend zu berichtigen sind. 

Hintergrund 

Ein Steuerpflichtiger trat im Mai 2017 aus der römisch-katholischen Kirche aus. Der Austritt wurde ordnungsgemäß vom Einwohnermeldeamt an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt und bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) berücksichtigt. Dennoch gab der Steuerberater des Mandanten in den Steuererklärungen für 2017 bis 2020 weiterhin eine Kirchenmitgliedschaft an. Das Finanzamt setzte daraufhin Kirchensteuer fest – ohne die vorliegenden Meldedaten zu prüfen. Erst 2022 beantragte der Mandant die Berichtigung der Bescheide.

Entscheidung 

Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Eine Korrekturpflicht ergebe sich aus § 175b Abs. 1 AO: Der Kirchenaustritt wurde als elektronisches Datum von einer mitteilungspflichtigen Stelle (Meldebehörde) an eine Finanzbehörde (Bundeszentralamt für Steuern) übermittelt und bei der Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt. 

Das Gericht stellte klar, dass es dabei unerheblich ist, ob das Finanzamt die Daten tatsächlich abgerufen hat und ob der Steuerpflichtige Mitwirkungspflichten verletzt hat. 

Ausblick 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Gericht die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen hat. Dieser muss nun final entscheiden. Wer sich in einer vergleichbaren Situation befindet – also Kirchensteuer gezahlt hat, obwohl ein Kirchenaustritt bereits erfolgt und in den ELStAM bekannt war – kann ggf. Einspruch mit Antrag auf Ruhen des Verfahrens einlegen. 

Keine Kindergeld-Rückforderungen bei Mitverschulden der Familienkasse

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Kindergeld-Rückforderung zu erlassen ist, wenn sie vermeidbar gewesen wäre. Die Familienkasse hatte Kindergeld weitergezahlt, obwohl ihr bekannt war, dass das Kind nicht mehr im Haushalt des Berechtigten lebt. Die Familienkasse muss in diesem Umfang die Rückforderung aufheben.

Hintergrund 

Der Kläger erhielt zunächst Kindergeld für seine Tochter, mit der er gemeinsam mit der Kindesmutter in einem Haushalt lebte. Später wurde das Kindergeld – auf gemeinsamen Antrag – auf das Konto der Kindesmutter überwiesen. Die Familienkasse erhielt im Jahr 2017 eine automatisierte Mitteilung, dass das Kind nicht mehr im Haushalt des Klägers lebt, zahlte das Kindergeld aber weiter.

Erst ab Ende 2019 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung rückwirkend auf und forderte vom Kläger die Rückzahlung des überzahlten Kindergeldes. Ein Teil der Forderung wurde nach Einspruch des Klägers erlassen, für den Zeitraum September 2018 bis November 2019 in Höhe von 2.960 EUR lehnte die Familienkasse einen Erlass jedoch ab. Zur Begründung verwies sie insbesondere auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Kläger und verneinte sowohl sachliche als auch persönliche Billigkeitsgründe.

Der Kläger machte demgegenüber geltend, dass er das Kindergeld in diesem Zeitraum faktisch nicht erhalten habe, da es auf das Konto der Kindesmutter floss, und dass die Familienkasse selbst seit 2017 über die fehlende Haushaltszugehörigkeit informiert gewesen sei.

Entscheidung 

Das FG hat der Klage stattgegeben und die Familienkasse verpflichtet, auch die verbleibende Rückforderung von 2.960 EUR zu erlassen. 

Maßgeblich sei, dass die Familienkasse spätestens seit Oktober 2017 aufgrund einer automatisierten Mitteilung von der fehlenden Haushaltszugehörigkeit des Kindes beim Kläger wusste. Dennoch wurde das Kindergeld bis November 2019 weitergezahlt, ab September 2018 sogar doppelt, nämlich an den Kläger und zusätzlich an die anspruchsberechtigte Mutter.

Die Familienkasse hätte auf Grundlage ihrer eigenen Erkenntnisse die Zahlungen einstellen oder (zeitnah) klären müssen. Die weitere Überzahlung lag nicht mehr im Verantwortungsbereich des Klägers.

Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes dürfe der Kläger nach seiner Mitteilung von 2013 und der jahrelangen Untätigkeit der Familienkasse davon ausgehen, dass seine Angaben korrekt berücksichtigt wurden – zumal er selbst das Kindergeld nicht erhielt und keinen Einblick in die Zahlungen hatte.

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