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Schauer, Häffner & Partner

April 2026

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

 

Viele Grüße

 

Ihr Team von SCHAUER HÄFFNER & PARTNER

Steuerzahlungstermine

Lohn- / Kirchensteuer
Fällig am: 10. April 2026
Überweisung bis: 13. April 2026

Umsatzsteuer
Fällig am: 10. April 2026
Überweisung bis: 13. April 2026

Lohn- / Kirchensteuer
Fällig am: 11. Mai 2026
Überweisung bis: 15. Mai 2026

Umsatzsteuer
Fällig am: 11. Mai 2026
Überweisung bis: 15. Mai 2026

Gewerbesteuer
Fällig am: 15. Mai 2026
Überweisung bis: 18. Mai 2026

Grundsteuer
Fällig am: 15. Mai 2026
Überweisung bis: 18. Mai 2026

Weitere Termine

24. April 2026
Übermittlung Beitragsnachweise für April 2026

27. April 2026
Zusammenfassende Meldung März 2026 + Quartal I

28. April 2026
Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld April 2026 zzgl. restliche Beitragsschuld März 2026 + Quartal I

22. Mai 2026
Übermittlung Beitragsnachweise für März 2026

26. Mai 2026
Zusammenfassende Meldung April 2026

27. Mai 2026
Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld März 2026 zzgl. restliche Beitragsschuld Februar 2026

  • Digitale Steuererklärung mit nur einem Klick ab Juli 2026
  • Betriebsausgabenabzug von Sponsoringaufwendungen
  • Entwurf eines neuen BMF Schreibens zum Betriebsstättenbegriff
  • Fremdübliche Pensionszusage bei Entgeltumwandlung
  • Steuerliche Behandlung von Verabschiedungsfeiern für Arbeitnehmer
  • Nutzung des Rabattfreibetrags bei konzernangehöriger Dienstleistungsgesellschaft
  • Umsatzsteuer bei Mitgliedsbeiträgen gemeinnütziger Sportvereine
  • Klarstellungen zu Umsatzsteuer im vorläufigen Insolvenzverfahren
  • Vorsteuerabzug beim Factoring
  • Einkünfte aus dem Krypto Lending von Bitcoins
  • Zwölftelregelung des Kirchensteuergesetzes
  • Hochpreisiges Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs
  • Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beim Erwerbsvorgang zu Grunderwerbsteuer
  • Anteilsvereinigung bei Erwerb eigener Anteile

Digitale Steuererklärung mit nur einem Klick ab Juli 2026

Ab dem 1.7.2026 wird die digitale Steuererklärung deutlich einfacher: Mit einer neuen Funktion in der App „MeinELSTER+“ können Millionen Steuerpflichtige ihre Steuererklärung mit nur einem Klick übermitteln.

Hintergrund

Unter dem Namen „okELSTER“ startet im Sommer 2026 eine neue, vereinfachte Form der digitalen Steuererklärung. Entwickelt wurde die Funktion im Rahmen des ELSTER-Verfahrens, das vom Freistaat Bayern für Bund und Länder programmiert wird. Ziel ist es, die Abgabe der Einkommensteuererklärung schneller, nutzerfreundlicher und vollständig digital zu gestalten. 

Zum Start können ledige, kinderlose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Bezieherinnen und Bezieher von Renteneinkünften die neue Funktion nutzen. Voraussetzung ist ein gültiges ELSTER-Konto. Ab dem 31.3.2026 besteht die Möglichkeit, sich in der App „MeinELSTER+“ für die neue Funktion freischalten zu lassen.

Neue Funktion ab Sommer 2026 verfügbar

Ab Juli erhalten die betreffenden Personen dann eine vom Finanzamt vorbereitete Steuererklärung für das Steuerjahr 2025 – inklusive Vorschau auf den Steuerbescheid. Grundlage sind die bei der Finanzverwaltung bereits gespeicherten Daten, etwa aus Lohnsteuerbescheinigungen oder Rentenbezugsmitteilungen. Sind alle Angaben korrekt, genügt ein Klick zur Übermittlung. Änderungen oder Ergänzungen können vorab direkt in der App vorgenommen werden.

Der gesamte Ablauf erfolgt digital und papierlos. Dies soll nicht nur Zeit sparen, sondern auch die Bearbeitung in den Finanzämtern beschleunigen. Die Funktion steht bundesweit zur Verfügung und soll schrittweise auf weitere Personengruppen ausgeweitet werden. Perspektivisch ist auch eine Nutzung über die Webversion vorgesehen.

Bayerns Finanz- und Heimatminister Albert Füracker betonte: „Einfacher geht Steuer nicht – schnell, transparent und ohne Kosten für die Nutzerinnen und Nutzer.“ Auch Baden-Württembergs Finanzminister Dr. Danyal Bayaz erklärte: „Die Steuererklärung soll kein Stress mehr sein. Mit okELSTER machen wir Steuern für viele Menschen deutlich unkomplizierter.“

Betriebsausgabenabzug von Sponsoringaufwendungen

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat entschieden, dass bestimmte Zahlungen einer GmbH an einen gemeinnützigen Verein als voll abzugsfähige Betriebsausgaben und nicht als Spenden zu behandeln sind. Entscheidend war, dass die Zahlungen dem Betrieb der GmbH einen wirtschaftlichen Vorteil bringen sollten. Der Verein erbrachte hierfür eine konkrete Gegenleistung in Form von Werbung für die Marken der GmbH.

Hintergrund

Eine GmbH war Inhaberin bestimmter Wort- und Bildmarken (also geschützter Markenlogos und -bezeichnungen). Später wurde ein gemeinnütziger Verein gegründet und in das Vereinsregister eingetragen. Zwischen der GmbH und dem Verein wurde ein Sponsoringvertrag geschlossen.

Auf Grundlage dieses Sponsoringvertrags zahlte die GmbH in den Streitjahren Sponsoringbeträge an den Verein. Diese Aufwendungen setzte sie gewinnmindernd als Betriebsausgaben an und machte außerdem die darauf entfallende Vorsteuer geltend.

Das Finanzamt erkannte den unbeschränkten Betriebsausgabenabzug für diese Sponsoringaufwendungen nicht an. Es behandelte die Zahlungen im Wesentlichen wie Spenden. Spenden sind Zuwendungen ohne konkrete Gegenleistung und unterliegen daher besonderen Abzugsbeschränkungen.

Die GmbH legte gegen die Entscheidung des Finanzamts Einspruch ein, blieb damit aber ohne Erfolg. Daraufhin erhob sie Klage vor dem FG Hamburg.

Entscheidung

Das FG Hamburg hat der Klage der GmbH stattgegeben.

Das Gericht sagt: Das Finanzamt durfte die Zahlungen für das Sponsoring nicht wie Spenden behandeln. Die GmbH darf diese Aufwendungen voll als Betriebsausgaben abziehen.

Alle Ausgaben, die mit dem Betrieb eines Unternehmens zusammenhängen, sind Betriebsausgaben und mindern den Gewinn. Wichtig ist dabei, aus welchem Grund gezahlt wird. Entscheidend ist die sichtbare Motivation des Zahlenden:

  • Wird gezahlt, um Werbung zu machen oder wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen zu erreichen, spricht das für Betriebsausgaben.
  • Wird gezahlt, ohne eine Gegenleistung zu erwarten, spricht das für eine Spende.

Auch Sponsoringkosten können Betriebsausgaben sein. Das ist insbesondere dann so, wenn der Verein oder die Organisation als Gegenleistung Werbung für das Unternehmen macht. 

Im entschiedenen Fall kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die GmbH aus wirtschaftlichen Gründen gehandelt hat und sich vom Sponsoring Vorteile für ihr Geschäft versprach. Die GmbH wollte ihre Marken stärken und gegenüber den Kunden ihr Markenversprechen einlösen, indem sie den Verein unterstützt und dies auch zeigen darf.

Deshalb sind die Zahlungen als Sponsoringaufwendungen und damit als Betriebsausgaben anzuerkennen – nicht als Spenden.

Entwurf eines neuen BMF Schreibens zum Betriebsstättenbegriff

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein umfangreiches Entwurfsschreiben zu den Grundsätzen für die Begründung von Betriebsstätten veröffentlicht. Ziel ist es, mehr Klarheit für Unternehmen mit Inlands- und Auslandsbezug zu schaffen.

Hintergrund

Im Steuerrecht ist die Betriebsstätte ein zentraler Anknüpfungspunkt. Sie entscheidet darüber, welcher Staat Unternehmensgewinne besteuern darf. Vereinfacht gesagt ist eine Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung – etwa ein Büro, eine Werkhalle oder auch eine Baustelle –, über die ein Unternehmen seine Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt. Ob eine solche Betriebsstätte vorliegt, hat oft erhebliche steuerliche Folgen, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.

Entwurfsschreiben des BMF

Der nun vorgelegte Entwurf eines Schreibens des BMF befasst sich ausführlich mit dem innerstaatlichen Betriebsstättenbegriff nach § 12 Abgabenordnung sowie mit dem abkommensrechtlichen Begriff nach Art. 5 OECD-Musterabkommen. Behandelt werden unter anderem 

  • die Voraussetzungen einer „festen Geschäftseinrichtung“, 
  • Fragen der zeitlichen und örtlichen Verwurzelung sowie 
  • der erforderlichen Verfügungsmacht.

Darüber hinaus geht der Entwurf auf besondere Fallgruppen ein, etwa Bau- und Montagebetriebsstätten, Vertreterbetriebsstätten, Homeoffice-Konstellationen, Influencer, Marktstände oder Schiffe. Auch das Zusammenspiel zwischen nationalem Recht und Doppelbesteuerungsabkommen wird ausführlich dargestellt. Zahlreiche Beispiele sollen die praktische Anwendung erleichtern.

Verbände können Stellung beziehen

Der Entwurf wurde vom BMF an bestimmte Verbände versandt, sodass diese bis 13.3.2026 Stellung nehmen konnten. Das Schreiben ist daher noch nicht final. Änderungen sind noch möglich. 

Unternehmen mit grenzüberschreitenden Aktivitäten sollten jedoch bereits prüfen, ob sich aus dem Entwurf Handlungs- oder Klärungsbedarf ergibt. 

Fremdübliche Pensionszusage bei Entgeltumwandlung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer auch dann steuerlich anerkannt werden kann, wenn sie ohne Probezeit und kurz nach Gründung der Gesellschaft erteilt wird – vorausgesetzt, sie wird ausschließlich aus dessen Gehalt finanziert (Entgeltumwandlung) und der Arbeitgeber trägt kein nennenswertes Risiko. 

Hintergrund

Die Klägerin war eine UG (haftungsbeschränkt). Ihr alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer war eine natürliche Person. Mit Abschluss eines Geschäftsbesorgungs- und Betriebsführungsvertrags übernahm die UG für die von ihm geführte Arztpraxis sämtliche Verwaltungs- und Organisationsaufgaben, die nicht zum eigentlichen ärztlichen Kernbereich gehören.

Ebenfalls erteilte die UG dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage in Form einer Direktzusage. Das bedeutet: Die Gesellschaft versprach ihm für den Ruhestand bestimmte Versorgungsleistungen unmittelbar aus ihrem Vermögen; es wurde keine externe Versorgungseinrichtung (z.B. Pensionskasse) zwischengeschaltet. 

Die Klägerin bildete aufgrund der Pensionszusage daher in den Streitjahren Pensionsrückstellungen. Das Finanzamt erkannte dies steuerrechtlich nicht an und behandelte die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA).

Gegen die Entscheidung des Finanzamts legte die UG Einspruch ein und klagte. Beide Verfahren blieben zunächst erfolglos, sodass der Fall schließlich dem BFH zur Entscheidung vorlag.

Entscheidung

Der BFH hat entschieden: Die Klage ist begründet. 

Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer werden am Fremdvergleich gemessen: Würde ein ordentlicher Geschäftsleiter einem fremden Geschäftsführer unter gleichen Umständen dieselbe Zusage erteilen? Liegt eine unangemessene Begünstigung vor, liegt regelmäßig eine vGA vor, die das Einkommen nicht mindert.

Werden die Versorgungsansprüche ausschließlich durch Umwandlung eines angemessenen Teils des Gehalts (Entgeltumwandlung) finanziert, entsteht der Gesellschaft kein zusätzlicher Aufwand. In diesem Fall kann eine Pensionszusage auch ohne Probezeit und unmittelbar oder kurz nach Gründung der Gesellschaft als fremdüblich anerkannt werden.

Voraussetzung ist, dass für den Arbeitgeber im Zusagezeitpunkt kein signifikantes Risiko besteht, die Versorgung später mitfinanzieren zu müssen (z.B. durch hohe Garantieverzinsung).

Wird diese Bedingung nicht erfüllt, ist der gesamte Aufwand aus der Pensionszusage als vGA zu behandeln.

Eine auf Entgeltumwandlung beruhende Direktzusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist regelmäßig steuerlich nicht anzuerkennen, wenn der Anspruch auf künftige Versorgungsleistungen nicht insolvenzgesichert ist. Fehlt diese Sicherung, spricht dies gegen die steuerliche Anerkennung der Pensionsrückstellungen.

Steuerliche Behandlung von Verabschiedungsfeiern für Arbeitnehmer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Kosten eines vom Arbeitgeber ausgerichteten Empfangs zur Verabschiedung eines Mitarbeiters in den Ruhestand grundsätzlich keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn beim verabschiedeten Arbeitnehmer darstellen. Dies gilt auch dann, wenn Familienangehörige des Mitarbeiters eingeladen sind. Entscheidend ist, dass es sich um eine betriebliche Veranstaltung des Arbeitgebers handelt.

Hintergrund

Ein Kreditinstitut veranstaltete in seiner Unternehmenszentrale einen Empfang zur Verabschiedung seines Vorstandsvorsitzenden, der in den Ruhestand trat. Eingeladen waren neben dem Vorstandsvorsitzenden weitere Gäste; der Empfang fand in den Geschäftsräumen des Unternehmens statt und wurde vom Arbeitgeber organisiert und bezahlt.

Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Aufwendungen für diesen Empfang seien als Arbeitslohn des verabschiedeten Vorstandsvorsitzenden zu werten. Entsprechend setzte das Finanzamt nachträglich Lohnsteuer fest und nahm das Unternehmen durch Haftungs- und Nachforderungsbescheid in Anspruch.

Das Kreditinstitut legte Einspruch und anschließend Klage ein – jedoch ohne Erfolg vor dem Finanzgericht. Schließlich hatte der BFH über die Frage zu entscheiden, ob die Kosten des Empfangs als steuerpflichtiger Arbeitslohn des verabschiedeten Vorstandsvorsitzenden zu behandeln sind.

Entscheidung

Der BFH hat entschieden, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand grundsätzlich keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

Voraussetzung ist, dass die Feier im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt, etwa zur Repräsentation und zur Würdigung der langjährigen Tätigkeit des Mitarbeiters, und nicht als Gegenleistung für dessen Arbeit anzusehen ist.

 

Die Kosten bleiben auch lohnsteuerlich unbeachtlich, wenn Familienangehörige des Arbeitnehmers auf Veranlassung des Arbeitgebers eingeladen sind. Entscheidend ist die Einordnung als betriebliche Repräsentationsveranstaltung und nicht als dem Arbeitnehmer persönlich zugewendete Bereicherung.

Nutzung des Rabattfreibetrags bei konzernangehöriger Dienstleistungsgesellschaft

Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat entschieden, dass der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG auch dann genutzt werden kann, wenn der Arbeitgeber Waren im Namen und auf Rechnung einer anderen Konzerngesellschaft verkauft. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Rabatte im Rahmen seines Dienstverhältnisses einräumt. Die Zwischenschaltung einer Konzerngesellschaft steht der Steuerbefreiung nicht entgegen.

Hintergrund

Eine zur Unternehmensgruppe gehörende X-GmbH und die Klägerin hatten einen Dienstleistungs- und Nutzungsüberlassungsvertrag geschlossen. Aufgabe der Klägerin war es, den Geschäftsbetrieb im gastronomischen Bereich zu führen, also insbesondere den Verkauf von Speisen und Getränken an Kunden. Die X-GmbH übernahm zentrale Dienstleistungen, etwa Buchhaltung, Rechts- und Steuerberatung sowie Personalwesen.

Nach dem Vertrag war die Klägerin befugt, im Rahmen des Gastronomiebetriebs Geschäfte im Namen und auf Rechnung der X-GmbH abzuschließen. Die Warenverkäufe wurden daher rechtlich der X-GmbH zugerechnet, der operative Vertrieb erfolgte jedoch durch die Klägerin.

Im Rahmen einer Außenprüfung versagte das Finanzamt die Anwendung des sogenannten Rabattfreibetrags nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG für gewährte Personalrabatte. Es behandelte die Vorteile vollständig als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Einspruch der Klägerin gegen den entsprechenden Steuerbescheid blieb erfolglos, sodass die Sache vor dem FG Niedersachsen landete.

Entscheidung

Die Klage war erfolgreich. Der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG ist zu gewähren, obwohl die Verkäufe „auf Rechnung“ der X-GmbH erfolgten.

Der Rabattfreibetrag betrifft Preisnachlässe (Rabatte), die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber auf dessen Waren oder Dienstleistungen erhalten. Die Differenz zwischen dem geminderten Endpreis und dem vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlten Preis ist grundsätzlich ein geldwerter Vorteil. Dieser Vorteil bleibt steuerfrei, soweit er aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1.080 EUR je Kalenderjahr nicht übersteigt.

Das Gericht bejaht im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anwendung des Rabattfreibetrags:

  • Die Arbeitnehmer erhielten die Rabatte im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis bei der Klägerin.
  • Die Waren (z.B. Speisen und Getränke) wurden nicht überwiegend für den Eigenbedarf der Arbeitnehmer hergestellt oder vertrieben, sondern für den allgemeinen Kundenverkehr.
  • Die Rabattgewährung erfolgte im Rahmen der Tätigkeit der Klägerin im Gastronomiebetrieb.

Dass der Verkauf der Waren formal „auf Rechnung der X-GmbH“ erfolgte, steht der Anwendung des Rabattfreibetrags nicht entgegen.

Umsatzsteuer bei Mitgliedsbeiträgen gemeinnütziger Sportvereine

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Mitgliedsbeiträge eines gemeinnützigen Sportvereins grundsätzlich als Entgelt für Leistungen des Vereins an seine Mitglieder angesehen werden können. Ob diese Leistungen umsatzsteuerfrei sind, hängt davon ab, welche konkreten Sport- und Vereinsangebote den Mitgliedern für ihren Beitrag tatsächlich zur Verfügung stehen. Die Vorinstanz muss daher den Sachverhalt genauer aufklären.

Hintergrund

Der Kläger ist ein eingetragener, gemeinnütziger Breitensportverein. Sein Zweck ist die Förderung des Sports, insbesondere der Jugendarbeit.

Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass die Mitgliedsbeiträge als Teilnehmergebühren für sportliche Veranstaltungen anzusehen sind, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Rechtsgrundlage hierfür ist die Steuerbefreiung für bestimmte kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn das Entgelt aus Teilnehmergebühren besteht (§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG).

Als Folge dieser Einordnung versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug für die Ausgaben des Vereins in Bezug auf

  • allgemeine Vereinsaufwendungen (Vereinsleben),
  • die Vorbereitung eines Grundstücks für einen Kunstrasenplatz (Baureifmachung) und
  • die Herstellung dieses Kunstrasenplatzes

Begründung: Wenn die Leistungen des Vereins an die Mitglieder umsatzsteuerfrei sind, ist der Vorsteuerabzug insoweit ausgeschlossen.

Das Finanzamt erließ daraufhin einen geänderten Umsatzsteuerbescheid. Einspruch und Klage des Vereins blieben vor den Finanzgerichten zunächst ohne Erfolg.

Entscheidung

Die Klage des Sportvereins hatte Erfolg.

Der BFH sagt: Der Verein erbringt gegenüber seinen Mitgliedern grundsätzlich Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen können. Es spielt dabei keine Rolle, ob ein Mitglied die Angebote des Vereins tatsächlich nutzt – wichtig ist, dass der Verein die Nutzung ermöglicht.

Bestimmte kulturelle und sportliche Veranstaltungen können allerdings von der Umsatzsteuer befreit sein. Das gilt zum Beispiel für Veranstaltungen, die von gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden und bei denen die Teilnehmer ein Entgelt zahlen (also eine Art Teilnahmegebühr). Diese Regelung steht in § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG.

Im konkreten Fall konnte der BFH aber nicht abschließend entscheiden, ob und in welchem Umfang die Leistungen des Vereins an seine Mitglieder unter diese Steuerbefreiung fallen. Der Grund: Es wurde bisher nicht genau genug festgestellt, welche konkreten Leistungen der Verein seinen Mitgliedern in den einzelnen Sportarten für die Mitgliedsbeiträge tatsächlich angeboten hat.

 

Deshalb hebt der BFH das Urteil der vorherigen Instanz auf. Das Verfahren wird an das Finanzgericht zurückgegeben, damit dort der Sachverhalt genauer aufgeklärt und anschließend erneut bewertet wird.

Klarstellungen zu Umsatzsteuer im vorläufigen Insolvenzverfahren

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat seine bisherigen Vorgaben zur umsatzsteuerlichen Behandlung im vorläufigen Insolvenzverfahren angepasst. Die Änderungen betreffen vor allem die Frage, wann Zahlungen der Insolvenzmasse zuzuordnen sind und berücksichtigen aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs.

Hintergrund

Gerät ein Unternehmen in die Krise und wird ein Insolvenzverfahren beantragt, stellt sich häufig die Frage, wie bestimmte Steueransprüche zu behandeln sind. Besonders relevant ist dabei die Abgrenzung, ob Umsatzsteuerforderungen zur Insolvenzmasse gehören und damit aus dieser zu begleichen sind.

Das BMF hat nun mehrere bestehende Verwaltungsanweisungen angepasst. Hintergrund sind insbesondere neue Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zur Behandlung von Entgelten und Steueransprüchen während des vorläufigen Insolvenzverfahrens.

Neues BMF-Schreiben

Eine wichtige Klarstellung betrifft Steuererstattungs- und Steuervergütungsansprüche. Diese gelten weiterhin nicht als Masseverbindlichkeit im Sinne der Insolvenzordnung. Damit bestätigt die Finanzverwaltung die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Darüber hinaus wird genauer geregelt, wann Umsätze als vom vorläufigen Insolvenzverwalter vereinnahmt gelten. Entscheidend ist insbesondere, 

  • auf welches Konto eine Zahlung eingeht und 
  • ob bereits Sicherungsmaßnahmen wie eine Kontosperre veranlasst wurden. 

Geht eine Zahlung noch auf ein nicht gesperrtes Konto des Schuldners ein und wusste der zahlende Dritte nichts von den Sicherungsmaßnahmen, wird das Entgelt nicht durch den vorläufigen Verwalter, sondern durch den Schuldner vereinnahmt.

Das Schreiben stellt außerdem u.a. klar, dass eine Befugnis zur Entgeltvereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter auch dann vorliegen kann, wenn dieser lediglich mit einem allgemeinen Zustimmungsvorbehalt ausgestattet ist. In diesem Fall darf der Schuldner Zahlungen grundsätzlich nicht mehr ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters entgegennehmen.

Vorsteuerabzug beim Factoring

Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen beim Factoring ein Vorsteuerabzug möglich ist. Entscheidend ist dabei, ob tatsächlich eine Factoringleistung vorliegt oder lediglich ein steuerfreier Verkauf von Forderungen.

Hintergrund
Beim sogenannten Factoring verkauft ein Unternehmen seine Forderungen an einen Dritten (den Factor). Dieser übernimmt in der Regel den Einzug der Forderungen sowie häufig auch das Risiko eines Zahlungsausfalls. Für diese Dienstleistung erhält der Factor eine Gebühr. Solche Leistungen können umsatzsteuerpflichtig sein und damit grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigen. Für die steuerliche Beurteilung ist jedoch entscheidend, ob tatsächlich eine Factoringleistung vorliegt oder lediglich eine Forderung übertragen wird.

Im entschiedenen Fall kaufte die Klägerin Forderungen von Kunden und übernahm deren Einzug sowie das Ausfallrisiko. Zur Refinanzierung verkaufte sie bestimmte Forderungen an ihre niederländische Schwestergesellschaft. Nach den vertraglichen Vereinbarungen übernahm die Schwestergesellschaft zwar das Ausfallrisiko. Der tatsächliche Forderungseinzug, das Mahnwesen und die Debitorenbuchhaltung wurden jedoch wieder auf die Klägerin übertragen.

Die Klägerin behandelte die Leistungen der Schwestergesellschaft als steuerpflichtige Factoringleistungen und machte den vollen Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt sah dies anders und kürzte den Vorsteuerabzug.

Entscheidung
Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Nach Ansicht des Gerichts liegt eine Factoringleistung nur dann vor, wenn der Forderungserwerber auch tatsächlich den Einzug der Forderungen übernimmt und den bisherigen Gläubiger dadurch entlastet.

Übernimmt der Erwerber lediglich das Ausfallrisiko, während der ursprüngliche Gläubiger weiterhin den Forderungseinzug organisiert, handelt es sich nicht um Factoring. In diesem Fall liegt vielmehr ein steuerfreies Geschäft mit Forderungen vor. Der Vorsteuerabzug kann dann entsprechend eingeschränkt sein.

Ausblick

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof wird sich nun mit der Frage befassen, wann genau eine Factoringleistung im umsatzsteuerlichen Sinne vorliegt.

Einkünfte aus dem Krypto Lending von Bitcoins

Das Finanzgericht (FG) Köln hat entschieden, dass Erträge aus dem Verleihen von Bitcoins über sogenannte Krypto-Lending-Plattformen als „sonstige Einkünfte“ nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern sind. Sie gelten nicht als Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und unterliegen daher dem persönlichen Einkommensteuersatz. 

Hintergrund

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus dem sogenannten Krypto-Lending von Bitcoins.

Der Prozess beim Krypto-Lending läuft das vereinfacht so ab:

  • Der Inhaber von Kryptowerten (hier: Bitcoins) stellt seine Coins auf einer speziellen Plattform zur Verfügung.
  • Andere Nutzer können diese Coins zeitweise nutzen.
  • Für diese Nutzung erhält der Inhaber eine vereinbarte Vergütung (z.B. in Form von weiteren Coins oder in Geld).
  • Die Plattform tritt als Vermittler auf und erhält für ihre Tätigkeit eine Gebühr.

Das Finanzamt behandelte die Erträge zunächst – entsprechend der Steuererklärung – als „sonstige Einkünfte“ nach § 22 Nr. 3 EStG.

Der Kläger wollte dagegen erreichen, dass die Einkünfte als Erträge aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG eingestuft werden. Dort sind u.a. Erträge aus „sonstigen Kapitalforderungen jeder Art“ erfasst. Das Einspruchsverfahren gegen die Einordnung als sonstige Einkünfte blieb erfolglos.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das FG Köln hat entschieden, dass die Erträge aus dem Krypto-Lending von Bitcoins als sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG zu behandeln sind und nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. Gemeint sind Forderungen, die auf eine Geldleistung gerichtet sind, also auf ein gesetzliches Zahlungsmittel (in- oder ausländische Währungen). Bitcoin verkörpert keine Forderung auf Geld und überhaupt keine Forderung gegen einen bestimmten Schuldner. Damit fehlt das zentrale Merkmal einer Kapitalforderung; die Überlassung von Bitcoins ist keine Überlassung von Kapitalvermögen.

Bitcoins werden als Wirtschaftsgut eingestuft (vergleichbar Fremdwährungen), sie sind aber im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG kein Kapitalvermögen.

Die zeitweise Überlassung von Bitcoins gegen Entgelt ist eine Leistung, die keiner anderen Einkunftsart zugeordnet werden kann. Sie wird daher als sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG erfasst. In der Folge gilt die Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz, keine Abgeltungsteuer.

Zwölftelregelung des Kirchensteuergesetzes

Wer im Laufe eines Jahres aus der Kirche austritt, muss dennoch für einen Teil des Jahres Kirchensteuer zahlen. Wie diese berechnet wird, regelt die sogenannte „Zwölftelregelung“. Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden, dass diese Regelung verfassungsgemäß ist.

Hintergrund

Die Kirchensteuer wird grundsätzlich auf Grundlage der Einkommensteuer berechnet. Tritt eine Person jedoch während des Jahres aus der Kirche aus, stellt sich die Frage, wie die Kirchensteuer für dieses Jahr aufzuteilen ist. In Nordrhein-Westfalen erfolgt dies nach der sogenannten Zwölftelregelung: Maßgeblich ist, in wie vielen Monaten des Jahres eine Kirchenmitgliedschaft bestand. Entsprechend wird die Kirchensteuer anteilig berechnet.

Der Kläger war bis September 2020 Mitglied der katholischen Kirche. Im selben Jahr erhielt er eine Vergütung aus virtuellen Unternehmensanteilen seines Arbeitgebers, nachdem dieser verkauft worden war. Die Zahlung an den Kläger erfolgte erst im Dezember – also nach dem Kirchenaustritt.

Das Finanzamt berücksichtigte diesen Betrag dennoch bei der Kirchensteuer. Grundlage war die Zwölftelregelung: Da der Kläger neun Monate lang Kirchenmitglied war, wurden 9/12 der Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer angesetzt.

Der Kläger hielt dies für verfassungswidrig. Seiner Ansicht nach könnten Einkünfte technisch genau den Monaten zugeordnet werden, in denen sie tatsächlich entstanden sind. Eine pauschale Aufteilung nach Monaten sei daher nicht mehr erforderlich.

Entscheidung

Das Finanzgericht Münster folgte dieser Argumentation nicht. Die Richter bestätigten, dass die Zwölftelregelung eine zulässige Vereinfachung darstellt. Ohne eine solche Regelung müssten sämtliche Einkünfte und Abzüge zeitlich genau zugeordnet werden, was die Berechnung erheblich komplizieren würde.

Auch wenn moderne Technik eine genauere Zuordnung ermöglichen könnte, darf der Gesetzgeber weiterhin vereinfachende Regelungen vorsehen. Dass dadurch auch atypische Einzelfälle erfasst werden, sei hinzunehmen.

Ausblick

Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist unter dem Az. X R 5/26 anhängig. Dort wird nun abschließend geklärt, ob die Zwölftelregelung weiterhin Bestand hat.

Hochpreisiges Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs

Der BFH hat entschieden, dass auch ein sehr teures Wohnmobil ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ sein kann. Der Gewinn aus dessen Verkauf kann deshalb von der Einkommensteuer ausgenommen sein, obwohl zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen und das Wohnmobil zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde. 

Hintergrund

Ein verheiratetes Paar wurde zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Eheleute kauften im Juni 2020 ein neues, sehr hochwertiges Wohnmobil zu einem Nettokaufpreis von 323.046 €. Das Wohnmobil wurde tageweise an eine GmbH vermietet. An dieser GmbH war die Ehefrau als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin beteiligt. 

Im März 2021, also weniger als ein Jahr nach dem Kauf, verkauften die Eheleute das Wohnmobil wieder zu einem Nettopreis von 315.126 €. 

Das Finanzamt behandelte den Vorgang als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft. Unter Berücksichtigung der Abschreibung (Absetzung für Abnutzung – AfA), die sich steuerlich nicht ausgewirkt hatte, setzte es einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe von 14.514 € an.

Gegen diese Behandlung legten die Eheleute Einspruch ein und erhoben Klage. Beide Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg, sodass der Fall beim Bundesfinanzhof (BFH) landete.

Entscheidung

Der BFH bestätigte zunächst: Grundsätzlich liegen die Voraussetzungen eines steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäfts vor, weil

  • das Wohnmobil ein „anderes Wirtschaftsgut“ im Privatvermögen ist und
  • zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als zehn Jahre liegen, wobei die Frist wegen der Vermietung auf zehn Jahre verlängert ist.

Der Gewinn ist aber dennoch steuerfrei, weil das Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs gilt:

  • Es ist ein Gebrauchsgegenstand zur fortlaufenden Nutzung (Reisen/Freizeit).
  • Es unterliegt einem normalen Wertverzehr und hat typischerweise kein Wertsteigerungspotenzial.
  • Es kommt nicht auf eine tägliche Nutzung im Wortsinn an.

Der hohe Kaufpreis spielt für die Beurteilung keine Rolle. Auch ein sehr teures („luxuriöses“) Wohnmobil kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein. Daher greift die Ausnahme in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, und der Veräußerungsgewinn ist nicht zu versteuern.

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beim Erwerbsvorgang zu Grunderwerbsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei einer verspäteten Anzeige eines grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgangs gegenüber dem Finanzamt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird, wenn die Frist schuldhaft versäumt wurde. Die versäumte Anzeige führt in solchen Fällen zur festgesetzten Grunderwerbsteuer.

Hintergrund

Eine Erbengemeinschaft nach dem Tod der Mutter bestand aus der Klägerin und ihrem Bruder. Beide regelten die Auseinandersetzung des Nachlasses durch einen notariell beurkundeten Teilerbauseinandersetzungsvertrag. Dadurch erwarb die Klägerin einen zusätzlichen 50%-Anteil an einer grundbesitzenden GmbH, an der sie bereits zuvor zu 50 % beteiligt war. Sie hielt damit nach dem Vertrag 100 % der Anteile.

Die beurkundende Notarin war verpflichtet, diesen Rechtsvorgang innerhalb von zwei Wochen nach Beurkundung mit einem amtlich vorgeschriebenen Formular dem Finanzamt zu melden. Sie erstattete zwar eine Anzeige, allerdings nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist.

Später hoben die Klägerin und ihr Bruder mit einem ebenfalls notariell beurkundeten Aufhebungs- und Rückerwerbsvertrag die Teilerbauseinandersetzung vollständig wieder auf. Die Notarin beantragte beim Finanzamt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte sie an, die Anzeigefrist sei ohne eigenes Verschulden versäumt worden.

Das Finanzamt lehnte die Wiedereinsetzung ab und setzte gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer für den ursprünglichen Erwerbsvorgang fest. Einspruch und Klage der Klägerin blieben ohne Erfolg. In der Revision hatte der BFH zu entscheiden, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Anzeigefrist in Betracht kommt.

Entscheidung

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedeutet vereinfacht: Wer ohne eigenes Verschulden eine gesetzliche Frist verpasst, kann so gestellt werden, als hätte er die Frist rechtzeitig eingehalten. Die Voraussetzungen dafür regelt § 110 Abgabenordnung (AO).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Anzeige kommt für die Notarin nicht in Betracht, wenn die Versäumung der Frist auf einem Verschulden beruht.

Im entschiedenen Fall war die Notarin nicht ohne Verschulden an der rechtzeitigen Anzeige gehindert. Daher scheidet eine Wiedereinsetzung aus.

Ob die weiteren Voraussetzungen des § 110 AO im Detail erfüllt gewesen wären, spielt dann keine Rolle mehr; sie mussten vom BFH nicht weiter geprüft werden.

Die Folge: Die verspätete Anzeige bleibt wirksam verspätet, und die Grunderwerbsteuerfestsetzung gegenüber der Klägerin bleibt bestehen.

Anteilsvereinigung bei Erwerb eigener Anteile

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Erwerb eigener Anteile durch eine grundbesitzende GmbH Grunderwerbsteuer auslösen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich dadurch der Anteil eines Gesellschafters – zumindest rechnerisch – auf mindestens 95 % erhöht. Die Entscheidung betrifft sowohl die GmbH selbst als auch eine von ihr gehaltene grundbesitzende Personengesellschaft.

Hintergrund

Die Klägerin war eine GmbH, deren Alleingesellschafterin eine Stadt war. Die Klägerin war zusammen mit anderen Gesellschaftern an der X-GmbH beteiligt. Davon hielt 

  • die Klägerin 94,44 %, 
  • die X-GmbH selbst 0,3 %, 
  • eine AG 0,5 %.

Die übrigen Anteile wurden von anderen Gesellschaftern gehalten.

Die X-GmbH war zunächst alleinige Kommanditistin einer Objektgesellschaft (Z-KG). Komplementärin der Z-KG war eine GmbH, deren Alleingesellschafterin die X-GmbH war und die nicht am Vermögen der KG beteiligt war. Nachfolgend erwarb die Klägerin von der X-GmbH den größten Teil der Kommanditeinlage an der Z-KG und einen entsprechenden Anteil an der Komplementär-GmbH. 

Insgesamt waren ab diesem Zeitpunkt am Vermögen der Z-KG 

  • die Klägerin zu 94,9 % und 
  • die X-GmbH zu 5,1 % beteiligt.

Sowohl die X-GmbH als auch die Z-KG verfügten über umfangreichen Grundbesitz.

Nachfolgend verkaufte die AG ihren Geschäftsanteil an der X-GmbH an die X-GmbH (Erwerb eigener Anteile). Das Finanzamt sah in dieser Veränderung der Beteiligungsverhältnisse eine sogenannte „Anteilsvereinigung“ nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG und setzte gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer fest. 

Einspruch und Klage der Klägerin blieben ohne Erfolg.

Entscheidung

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Der Erwerb der eigenen Anteile durch die X-GmbH stellt einen steuerbaren Erwerbsvorgang sowohl in Bezug auf die grundbesitzende X-GmbH als auch auf die grundbesitzende Z-KG dar.

Von einer Anteilsvereinigung spricht man, wenn eine Person oder Gesellschaft – direkt oder über Beteiligungen – mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft hält. Dann wird der Vorgang wie ein Grundstückserwerb behandelt. Erwirbt eine grundbesitzende GmbH eigene Anteile und erhöht sich dadurch der Anteil eines Gesellschafters rechnerisch auf mindestens 95 %, ist der Tatbestand der Anteilsvereinigung erfüllt.

Der Grund: Eigene Anteile der GmbH werden nicht wie Anteile eines weiteren Gesellschafters mitgezählt. Das Vermögen der GmbH spiegelt sich dann nur noch in den Anteilen der verbleibenden Gesellschafter wider. Deren Beteiligungsquoten steigen rechnerisch an. Erreicht ein Gesellschafter dabei die 95 %-Grenze, löst dies Grunderwerbsteuer aus. Dies gilt auch, wenn die übrigen Anteile von mehreren Gesellschaftern gehalten werden.

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