Selbst dem sorgfältigsten Arzt, insbesondere wenn er chirurgisch tätig ist, kann ein Fehler unterlaufen, der mit gravierenden Schäden für den Patienten verbunden sein kann. Dennoch ist im Medizinrecht nicht jede erfolglose Behandlung gleich als Behandlungsfehler zu werten, denn der Arzt schuldet dem Patienten aus dem Behandlungsvertrag nur sein fachgerechtes Bemühen mit dem Ziel der Heilung bzw. Linderung der Beschwerden. Verstößt der Arzt aber dabei gegen den Facharztstandard sowie die sich daraus ergebende gebotene Sorgfaltspflicht, kann der Arzt schadensersatzpflichtig gegenüber dem von ihm behandelten Patienten sein.
Da in der Regel schwer zu beweisen ist, dass ein Behandlungsfehler ursächlich für den eingetretenen Schaden war, werden Haftungsfragen des Arztes oder Krankenhausträgers häufig auf der Ebene der Beweislastverteilung entschieden. Dem Patienten stehen hierbei eine Vielzahl von Beweiserleichterungen bspw. im Falle der unzureichenden oder unrichtigen Behandlungsdokumentation oder der Behandlung durch nicht ausreichend qualifizierte Assistenzärzte oder Berufsanfänger zur Seite bis hin zur Beweislastumkehr im Falle des groben Behandlungsfehlers.
Das Gesundheitswesen weist vielfältige rechtliche und wirtschaftliche Beziehungen zwischen Leistungserbringern, Patienten und Versicherungen auf. Dabei gibt es zahlreiche rechtliche Fragen. Wir beraten Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser, Berufshaftpflichtversicherer, Krankenversicherer, Pflegeheime und gemeinnützige Stiftungen in allen medizin- und gesundheitsrechtlichen Fragen.
Hierzu zählt vor allem die Vertretung der Behandler in Arzthaftungsprozessen. Dazu ist die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung unerlässlich. Wir helfen dem Arzt, sich gegen unberechtigte Vorwürfe zu wehren und unberechtigte Ansprüche abzuwehren.