Ihre Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis sind in Arbeitsverträgen und Gesetzen sowie in gegebenem Fall in Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen geregelt. Es ist nicht immer einfach zu entscheiden, wie man sich im Falle einer Störung des Arbeitsverhältnisses verhalten muss, um die eigenen Rechte zu wahren, ohne jedoch das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber zu beschädigen und hierdurch dessen Bestand zu gefährden.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber stellt für den Arbeitnehmer meist eine erhebliche Belastung dar und gilt es nach Zugang einer Kündigung schnell und richtig zu handeln.
Wir beraten Sie in sämtlichen Fragen rund um das Arbeitsverhältnis und erarbeiten mit Ihnen Lösungen zur gütlichen Beilegung bestehender Konflikte. Lässt sich eine Auseinandersetzung mit Ihrem Arbeitgeber nicht mehr vermeiden, vertreten wir Ihre Interessen außergerichtlich wie gerichtlich, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen.
Leitende Angestellte genießen grundsätzlich zwar den gleichen Kündigungsschutz wie Arbeitnehmer. Ihre Stellung im Unternehmen ist jedoch dadurch geprägt, dass ihnen durch den Arbeitgeber Führungsaufgaben übertragen sind, die mit weitreichenden Vollmachten und erheblichem Entscheidungsspielraum verbunden sind. Zwischen Arbeitgeber und leitendem Angestellten besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis. In vielen Fällen vertreten leitende Angestellte gegenüber den Arbeitnehmern Arbeitgeberpositionen. In der Praxis können zum Beispiel Personalleiter größerer Personalabteilungen oder Betriebsleiter leitende Angestellte im Sinne des Gesetzes sein.
Dieser Nähe zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen Gesetzgeber und Gerichte dadurch Rechnung, dass es dem Arbeitgeber leichter möglich ist, sich von einem leitenden Angestellten zu trennen. In diesem Sinne findet zum Beispiel das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung auf leitende Arbeitnehmer. Vor Ausspruch einer Kündigung ist also nicht der Betriebsrat, sondern der für sie zuständige Sprecherausschuss zu hören und zu beteiligen. Die Rechte des Sprecherausschusses sind gegenüber denen des Betriebsrates jedoch schwächer ausgestaltet.
Eine weitaus bedeutendere Einschränkung ergibt sich aus dem Kündigungsschutzgesetz. Die gegenüber einem leitenden Angestellten ausgesprochene Kündigung muss ebenso wie bei anderen Arbeitnehmern sozial gerechtfertigt sein. Gelangt das angerufene Arbeitsgericht jedoch zu der Auffassung, dass die Kündigung sozialwidrig ist, steht dem Arbeitgeber das Recht zu, einen sogenannten Auflösungsantrag zu stellen, der keiner Begründung bedarf. Das Arbeitsverhältnis wird in diesem Fall gegen Zahlung einer Abfindung ohne Rücksicht darauf beendet, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar ist, wie dieses bei anderen Arbeitnehmern Voraussetzung ist.
Leitende Angestellte unterliegen strengeren Verhaltenspflichten als andere Arbeitnehmer. Private Verfehlungen, die keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis haben, können im Einzelfall auch eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn sie geeignet sind, dem Ansehen des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit zu schaden.
Schließlich findet auch das Arbeitszeitgesetz, das für Arbeitnehmer unter anderem eine durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit von 8 Stunden täglich vorsieht, keine Anwendung.
Besonders problematisch kann in der Praxis sein, ob ein Arbeitnehmer tatsächlich leitender Angestellter im Sinne des Gesetzes ist oder vom Arbeitgeber lediglich als solcher betrachtet wird. Im Hinblick auf die dargestellten Einschränkungen des Kündigungsschutzes ist dem leitenden Angestellten nach Erhalt einer Kündigung zu empfehlen, eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Geschäftsführer und Vorstände vertreten das Unternehmen. Sie sind grundsätzlich keine Arbeitnehmer. Sie genießen keinen Kündigungsschutz und können lediglich in ihrem Dienstvertrag Regelungen zu den Folgen einer Kündigung treffen.
Zu beachten gilt es jedoch, dass ein Geschäftsführer, der über keine Geschäftsanteile verfügt (Fremdgeschäftsführer), regelmäßig der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Dieser Umstand sollte bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden. Für Geschäftsführer, die weniger als 50 v.H. der Geschäftsanteile besitzen, ist entscheidungserheblich, inwieweit sie weisungsgebunden sind und ob ihnen ihr Geschäftsanteil eine Sperrminorität sichert.
Mit Erhalt einer Kündigung beginnt eine dreiwöchige Kündigungsfrist, innerhalb derer Sie sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen müssen. Verstreicht diese Frist, wird die Kündigung rechtswirksam.
Sie müssen deshalb umgehend nach Erhalt einer Kündigung prüfen, ob Sie Kündigungsschutz haben und ob die Kündigung gerechtfertigt ist.
Selbst wenn Sie die Kündigung nicht angreifen möchten, jedoch noch Urlaubsansprüche oder Überstunden abzurechnen sind, müssen Sie beachten, dass in Tarif- und Arbeitsverträgen häufig Ausschlussfristen vereinbart sind, innerhalb derer Sie solche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen müssen.
Eine Kündigungsschutzklage ist grundsätzlich auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtet. Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht regelmäßig nicht, wenn die Kündigung berechtigt war. Im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses findet zunächst eine Güteverhandlung statt. In vielen Fällen stellt sich in der Güteverhandlung heraus, dass die durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung möglicherweise unwirksam sein könnte aber sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eigentlich nicht fortsetzen möchten, weil das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen zerrüttet ist. Häufig einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf, das Arbeitsverhältnis durch Prozessvergleich gegen Zahlung einer Abfindung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes zu beenden. Es ist empfehlenswert, in diesen Vergleich alle noch zu regelnden gegenseitigen Ansprüche der Parteien aufzunehmen, wie zum Beispiel die Verpflichtung des Arbeitgebers, ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, Arbeitspapiere auszuhändigen oder das Arbeitsverhältnis zum Ende der Kündigungsfrist abzurechnen und den noch offenen Lohn auszuzahlen.
Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, Ihren Lohn zu kürzen, wenn Sie Ihre Arbeitsleistung nicht ordentlich erbracht haben. Ihm steht jedoch die Möglichkeit zu, Sie wegen eines Fehlverhaltens abzumahnen. Die Abmahnung dient zum einen dazu, Sie künftig zur vertragsgemäßen Erfüllung Ihrer Arbeitspflichten anzuhalten und andererseits als Vorbereitung für eine mögliche spätere Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen. Denn mit Ausnahme schwerwiegender Verfehlungen, die eine sofortige fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, bedarf eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen regelmäßig der vorhergehenden Abmahnung des Fehlverhaltens, wegen dessen gekündigt werden soll und auch den Hinweis, dass im Falle der Wiederholung mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechnen ist.
Erfolgte die Abmahnung zu Unrecht, empfiehlt es sich deshalb, sich hiergegen zur Wehr zu setzen und deren Entfernung aus der Personalakte zu fordern, gegebenenfalls auch gerichtlich.