die wirtschaftliche Lage wird Tag für Tag für zahlreiche Firmen in Deutschland zunehmend bedrohlicher. Vor diesem Hintergrund plant die Bundesregierung ein weiteres Hilfsprogramm um die von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen weiter zu unterstützen und so eine Welle von Insolvenzen zu verhindern.
Über das geplante Programm der Bundesregierung möchten wir Sie informieren und zu den bereits vorhandenen Fördermaßnahmen ein kurzes update geben.
Kredite für Unternehmen bei 100% Staatshaftung
Die EU-Kommission genehmigte am Freitag Programme, bei denen Mitgliedstaaten beispielsweise zinslose Kredite vergeben oder eine 100-prozentige Risikohaftung übernehmen können. Die Höchstgrenze pro Firma liegt bei 800.000 Euro. Die Regelung kann nach Angaben aus Brüssel mit anderen Beihilfen kombiniert werden. Sie gilt zunächst bis Ende Dezember 2020.
Kleine und mittelständige Unternehmen müssen trotz Corona-Krise bei den neuen Hilfskrediten der Regierung einen Zinssatz von drei Prozent pro Jahr zahlen. Der Staat übernimmt bei diesen Krediten bis zu 800.000 Euro 100 % des Ausfallrisikos, die Banken übernehmen damit bei diesen Darlehen insoweit keine Haftung
Eckpunkte:
Wer die Kredite gewähren wird ist derzeit noch offen, bis Ende der Woche sollen die konkreten Informationen jedoch vorliegen. Wir gehen davon aus, dass die Antragsstellung über die Hausbank erfolgt.
Update zu KFW-Corona-Hilfe-Kredite für Unternehmen
Um Ihre Liquidität zu verbessern und laufende Kosten zu decken, haben Sie als Unternehmen, Selbstständiger oder Freiberufler darüber hinaus die Möglichkeit einen KFW-Kredit zu beantragen. Den Kredit beantragen Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse.
Voraussetzung für die Haftungsübernahme in Höhe von 80% durch die KFW ist die Einstufung als KMU und nicht wie teilweise veröffentlicht (siehe auch unser letztes Rundschreiben) die Kredithöhe. Weitere Bedingung ist die rechnerische Kapitaldienstfähigkeit einschließlich des neu beantragten Kredits rückbezogen auf den 31.12.2019. Ein KFW-Corona-Hilfe-Kredit wird nur dann von Ihrer Hausbank genehmigt werden, sofern davon auszugehen ist, dass ab 01.01.2021 die wirtschaftlichen Zahlen wieder den Verhältnissen des Jahres 2019 entsprechen .
Das bedeutet, wenn bereits zum Ende des Jahres 2019 die Kapitaldienstfähigkeit rechnerisch nicht gegeben ist, ist die Gewährung eines KFE-Corona-Hilfe-Kredites leider nicht möglich.
Hinweis:
für die Antragstellung werden die banküblichen wirtschaftlichen Unterlagen benötigt:
Bei der Zusammenstellung dieser Unterlagen sind wir Ihnen gerne behilflich. Gerade in dieser Zeit ist es wichtig , die finanzierenden Banken mit möglichst aktuellen Zahlen zu versorgen. Dies erleichtert die Kreditgewährung. Aus diesem Grund ist die regelmäßige und zeitnahe Erstellung der monatlichen Finanzbuchführung gerade in der Corona-Krise unerlässlich.
Steuerfreie Bonuszahlungen
Laut Pressemitteilung des BMF:
können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten
Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Update zum Kurzarbeitergeld (KUG)
Für Sie als Arbeitgeber ist die Kurzarbeit ein Instrument, um vorübergehende Auftrags- und Produktionsschwankungen durch spezifische Arbeitszeitregelungen zu überbrücken. Die mit der Kurzarbeit einhergehende Minderung des Arbeitsentgeltes der betroffenen Arbeitnehmer und die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen können durch einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld abgemildert werden.
Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld ist lohnsteuerpflichtig. Die Beitragspflicht entfällt soweit der Zuschuss plus Kurzarbeitergeld 80% des ausgefallenen Arbeitsentgeltes nicht übersteigen (Freibetrag).
Die folgende Übersicht vergleicht die unterschiedlichen Auswirkungen bei verschiedenen Annahmen am Beispiel eines Angestellten mit einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von EUR 4.000,00, Steuerklasse I, kinderlos, alle Werte gerundet.
Annahme | Wieviel bekommt der Arbeitnehmer (AN) | Wieviel zahlt der Arbeitgeber (AG) bei pauschalen Lohnnebenkosten i.H.v. 20% | Auswirkung bei AN
und AG (nach Erstattung durch Agentur für Arbeit) |
Keine Kurzarbeit | EUR 2.485,00 | EUR 4.800,00 | Ohne Auswirkung |
100% Kurzarbeit | EUR 1.491,00 (KUG) | EUR 1.491,00 (KUG) EUR 1.203,00 (SV-KUG) EUR 2.694,00 | AN hat 40% weniger netto
AG entstehen keine Kosten
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50 % Kurzarbeit | EUR 1.415,00 EUR 642,00 (KUG) EUR 2.057,00 | EUR 2.400,00 EUR 642,00 (KUG) EUR 602,0 (SV-KUG) EUR 3.644,00 | AN hat 17% weniger Netto
AG hat 50% weniger Kosten
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100% Kurzarbeit zzgl. AG-Zuschuss auf 80% | EUR 1.491,00 (KUG) EUR 497,00 (Zuschuss) EUR 1.988,00 | EUR 1.491,00 KUG) EUR 1.203,00 (SV KUG) EUR 715,00 (Aufstockung) EUR 3.409,00 | AN hat 20% weniger Netto
AG hat 85% weniger Kosten
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Der Arbeitgeber trägt die vollen Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitergeld auf Basis von 80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts. Dieser Betrag wird zu 100% durch die Agentur für Arbeit erstattet (gilt befristet bis 31.12.2020). Auf das Kurzarbeitergeld fallen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an.
Hinweis:
Für Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur Arbeitslosenversicherung (2020: EUR 6.900,00 monatlich) wird für die Berechnung des Kurzarbeitergelds maximal von einem Monatsbruttogehalt in Höhe von EUR 6.900,00 ausgegangen. Je mehr das Bruttogehalt von der Beitragsbemessungsgrenze nach oben abweicht, umso höher fällt der Verdienstausfall beim Kurzarbeitergeld aus. In diesen Fällen kann das Kurzarbeitergeld auch weit weniger als 60% des Nettogehalts ausmachen.
Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen
Mit dem „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozial-Schutz-Paket)“ vom 27. März 2020 werden die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung übergangsweise vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben.
Es ergeben sich übergangsweise für Beschäftigungen, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 ausgeübt werden, folgende Änderungen:
Hinweis:
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt jedoch weiterhin nicht vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das monatliche Arbeitsentgelt EUR 450,00 übersteigt.
Bitte sprechen Sie uns an, falls Sie zu den einzelnen Themen Fragen haben oder weitere Informationen benötigen.
Bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team bei Schauer Häffner & Partner