Sonderrundschreiben 09.04.20 - Covid-19 (Bundesregierung plant weiteres Hilfsprogramm)


Sehr geehrte Damen und Herren,

die wirtschaftliche Lage wird Tag für Tag für zahlreiche Firmen in Deutschland zunehmend bedrohlicher. Vor diesem Hintergrund plant die Bundesregierung ein weiteres Hilfsprogramm um die von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen weiter zu unterstützen und so eine Welle von Insolvenzen zu verhindern. 
 

Über das geplante Programm der Bundesregierung möchten wir Sie informieren und zu den bereits vorhandenen Fördermaßnahmen ein kurzes update geben. 


Kredite für Unternehmen bei 100% Staatshaftung

Die EU-Kommission genehmigte am Freitag Programme, bei denen Mitgliedstaaten beispielsweise zinslose Kredite vergeben oder eine 100-prozentige Risikohaftung übernehmen können. Die Höchstgrenze pro Firma liegt bei 800.000 Euro. Die Regelung kann nach Angaben aus Brüssel mit anderen Beihilfen kombiniert werden. Sie gilt zunächst bis Ende Dezember 2020.

 

Kleine und mittelständige Unternehmen müssen trotz Corona-Krise bei den neuen Hilfskrediten der Regierung einen Zinssatz von drei Prozent pro Jahr zahlen. Der Staat übernimmt  bei diesen Krediten bis zu 800.000 Euro 100 % des Ausfallrisikos, die Banken übernehmen damit bei diesen Darlehen insoweit keine Haftung 

Eckpunkte:

  • Kleine und mittelständige Unternehmen erhalten drei Monatsumsätze aus dem Jahr 2019 als Hilfskredit 
  • Bei Firmen mit 11 bis 49 Mitarbeitern liegt die Obergrenze bei 500.000 Euro
  • Bei Firmen mit mehr als 50 Beschäftigten  liegt die Obergrenze bei 800.000 Euro
  • Die Darlehenslaufzeit ist auf zehn Jahre angelegt
  • Zwei Jahre können tilgungsfrei sein 
  • Die Unternehmen dürfen bis Ende 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein
  • Des Weiteren müssen die letzten drei Jahre im Durchschnitt Gewinne ausgewiesen worden sein, um diese Kredite mit kompletter Staatshaftung zu bekommen

Wer die Kredite gewähren wird ist derzeit noch offen, bis Ende der Woche sollen die konkreten Informationen jedoch vorliegen.  Wir gehen davon aus, dass die Antragsstellung über die Hausbank erfolgt.
 

Update zu KFW-Corona-Hilfe-Kredite für Unternehmen

Um Ihre Liquidität zu verbessern und laufende Kosten zu decken, haben Sie als Unternehmen, Selbstständiger oder Freiberufler darüber hinaus die Möglichkeit einen KFW-Kredit zu beantragen. Den Kredit beantragen Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse. 

Voraussetzung für die Haftungsübernahme in Höhe von 80% durch die KFW ist die Einstufung als KMU und nicht wie teilweise veröffentlicht (siehe auch unser letztes Rundschreiben) die Kredithöhe. Weitere Bedingung ist die rechnerische Kapitaldienstfähigkeit einschließlich des neu beantragten Kredits rückbezogen auf den 31.12.2019. Ein KFW-Corona-Hilfe-Kredit wird nur dann von Ihrer Hausbank genehmigt werden, sofern davon auszugehen ist, dass ab 01.01.2021 die wirtschaftlichen Zahlen wieder den Verhältnissen  des Jahres 2019 entsprechen . 

Das bedeutet, wenn bereits zum Ende des Jahres 2019  die  Kapitaldienstfähigkeit rechnerisch nicht gegeben ist, ist die Gewährung eines KFE-Corona-Hilfe-Kredites  leider nicht möglich.
 

Hinweis:
für die Antragstellung werden die banküblichen  wirtschaftlichen Unterlagen  benötigt:

  • Rentabilitätsvorschau
  • Liquiditätsvorschau
  • Aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen 
  • Summen und Saldenliste
  • Offene Posten Liste
  • Jahresabschlüsse

Bei der Zusammenstellung dieser Unterlagen sind wir Ihnen gerne behilflich.  Gerade in dieser Zeit ist es wichtig , die  finanzierenden Banken mit möglichst aktuellen Zahlen zu versorgen. Dies erleichtert die Kreditgewährung. Aus diesem Grund ist die regelmäßige und zeitnahe Erstellung der monatlichen Finanzbuchführung gerade in der Corona-Krise unerlässlich.
 

Steuerfreie Bonuszahlungen

Laut Pressemitteilung des BMF: 
 

www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/04/2020-04-03-GPM-Bonuszahlungen.html
 

können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten

Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
 

Update zum Kurzarbeitergeld (KUG)

Für Sie als Arbeitgeber ist die Kurzarbeit ein Instrument, um vorübergehende Auftrags- und Produktionsschwankungen durch spezifische Arbeitszeitregelungen zu überbrücken. Die mit der Kurzarbeit einhergehende Minderung des Arbeitsentgeltes der betroffenen Arbeitnehmer und die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen können durch einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld abgemildert werden.

Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld ist lohnsteuerpflichtig. Die Beitragspflicht entfällt soweit der Zuschuss plus Kurzarbeitergeld 80% des ausgefallenen Arbeitsentgeltes nicht übersteigen (Freibetrag).  

Die folgende Übersicht vergleicht die unterschiedlichen Auswirkungen bei verschiedenen Annahmen am Beispiel eines Angestellten mit einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von EUR 4.000,00, Steuerklasse I, kinderlos, alle Werte gerundet.  
 

 

Annahme

Wieviel bekommt der Arbeitnehmer (AN)

Wieviel zahlt der Arbeitgeber (AG) bei pauschalen Lohnnebenkosten i.H.v. 20%

Auswirkung bei AN 

 

und AG (nach Erstattung durch Agentur für Arbeit)

Keine Kurzarbeit

EUR 2.485,00

EUR 4.800,00

Ohne Auswirkung

100% Kurzarbeit

EUR 1.491,00 (KUG)

EUR 1.491,00 (KUG)

EUR 1.203,00 (SV-KUG)

EUR 2.694,00

AN hat 40% weniger netto

 

AG entstehen keine Kosten

 

50 % Kurzarbeit

EUR 1.415,00

EUR    642,00 (KUG)

EUR 2.057,00

EUR 2.400,00

EUR    642,00 (KUG)

EUR    602,0 (SV-KUG)

EUR 3.644,00

AN hat 17% weniger Netto

 

AG hat 50% weniger Kosten

 

100% Kurzarbeit 

zzgl. AG-Zuschuss auf 80%

EUR 1.491,00 (KUG)

EUR    497,00 (Zuschuss)

EUR 1.988,00  

EUR 1.491,00 KUG)

EUR 1.203,00 (SV KUG)

EUR    715,00 (Aufstockung)

EUR 3.409,00

AN hat 20% weniger Netto

 

AG hat 85% weniger Kosten

 

 

 

 

Der Arbeitgeber trägt die vollen Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitergeld auf Basis von 80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts. Dieser Betrag wird zu 100% durch die Agentur für Arbeit erstattet (gilt befristet bis 31.12.2020). Auf das Kurzarbeitergeld fallen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an. 
 

Hinweis:

Für Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur Arbeitslosenversicherung (2020: EUR 6.900,00 monatlich) wird für die Berechnung des Kurzarbeitergelds maximal von einem Monatsbruttogehalt in Höhe von EUR 6.900,00 ausgegangen. Je mehr das Bruttogehalt von der Beitragsbemessungsgrenze nach oben abweicht, umso höher fällt der Verdienstausfall beim Kurzarbeitergeld aus. In diesen Fällen kann das Kurzarbeitergeld auch weit weniger als 60% des Nettogehalts ausmachen.
 

Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen 

Mit dem „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozial-Schutz-Paket)“ vom 27. März 2020 werden die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung übergangsweise vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben. 

Es ergeben sich übergangsweise für Beschäftigungen, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 ausgeübt werden, folgende Änderungen: 

  • Änderung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung von drei Monaten/70 Arbeitstagen auf fünf Monate/115 Arbeitstage
  • Analog zur Änderung bei der kurzfristigen Beschäftigung gilt die geänderte Zeit-grenze von fünf Monaten anstelle von drei Monaten ebenfalls für ein vorüberge-hendes unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze bei geringfügig ent-lohnten Beschäftigungen 

Hinweis:

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt jedoch weiterhin nicht vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das monatliche Arbeitsentgelt EUR 450,00 übersteigt. 

Bitte sprechen Sie uns an, falls Sie zu den einzelnen Themen Fragen haben oder weitere Informationen benötigen.
 

Bleiben Sie gesund!
 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team bei Schauer Häffner & Partner