Sonderrundschreiben 01.04.20 - Covid-19 (Entlastung betroffener Unternehmen)


Sehr geehrte Damen und Herren,

es wurden weitere Möglichkeiten geschaffen, um die Liquidität der von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen zu entlasten – hierüber möchten wir Sie informieren:

Erstattung einer geleisteten Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer 2020
Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2020 kann auf Antrag teilweise oder vollständig (d.h. auf € 0,00) herabgesetzt werden. Erforderlich ist, dass der Unternehmer unter Darlegung seiner Verhältnisse nachweist, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist. Dies kann durch die elektronische Übermittlung einer berichtigten Anmeldung für die Sondervorauszahlung erfolgen. Die vom Finanzamt gewährte Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen bleibt weiter bestehen.
Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wenn wir für Sie die Rückerstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020 beantragen sollen – gerne direkt per E-Mail.

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Um den Unternehmen und Selbstständigen zu helfen, hat der GKV-Spitzenverband allen gesetzlichen Krankenkassen empfohlen, die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend für Unternehmen und Selbständige, die nachvollziehbar aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, zu erleichtern.  Die Erleichterung der Stundung soll aktuell auf die Beitragsmonate März und April begrenzt sein und Stundungen zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2020 gewährt werden. Sofern eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge beantragt werden soll, sind sämtliche betroffene Krankenkassen einzeln zu kontaktieren.
Bitte setzen Sie sich mit Ihrem Lohnsachbearbeiter in Verbindung, wenn wir für Sie einen entsprechenden Antrag stellen sollen – gerne direkt per E-Mail.


Hinweis:
Die Stundungsmöglichkeiten gelten laut Auskunft der AOK auch für freiwillig versicherte Selbstständige. Dabei sollte stets vor einer Stundung geprüft werden, ob eine Beitragsermäßigung wegen eines krisenbedingten Gewinneinbruchs in Betracht kommt. Die Hürden hinsichtlich der erforderlichen Nachweise werden dabei gesenkt. Es ist nun bereits eine Erklärung eines Steuerberaters oder eine betriebswirtschaftliche Auswertung oder auch eine glaubhafte Erklärung des Selbstständigen über erhebliche Umsatzeinbußen ausreichend. Wir gehen davon aus, dass auch die anderen Krankenkassen Entgegenkommen zeigen.

Entschädigungen bei Quarantäne
Zur Eindämmung des Corona-Virus ordnen die zuständigen Behörden gegenwärtig oftmals eine Quarantäne gegenüber einzelnen Personen an. Sie wird gegenüber akut Erkrankten als auch für lediglich potentiell Infizierte ausgesprochen.

  • Bei Arbeitnehmern ist diese Unterscheidung maßgeblich für die Beurteilung, in welcher Form er weiterhin sein Gehalt bezieht:
    • Ist der Arbeitnehmer durch die Infizierung mit dem Corona-Virus arbeitsunfähig erkrankt, erhält er eine Fortzahlung des Gehaltes nach den üblichen Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Die angeordnete Quarantäne-Maßnahme ändert hieran nichts.
    • Ist der Arbeitnehmer wegen des Verdachts auf eine mögliche Infektion in Quarantäne, greift § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Danach erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung für die ersten sechs Wochen der Quarantäne. Die Entschädigung zahlt der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer aus. Er bekommt sie aber auf Antrag von den zuständigen Behörden erstattet. WICHTIG: Der Arbeitgeber muss die Erstattung innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen Gesundheitsbehörde beantragen. 

Ab der siebten Quarantäne-Woche zahlen die zuständigen Behörden eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes direkt an den Arbeitnehmer.
Bitte teilen Sie Ihren Lohnsachbearbeitern unbedingt mit, wenn Ihre Arbeitnehmer aufgrund von Quarantänemaßnahmen arbeitsunfähig waren!

  • Selbständige, die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot (§§ 31, 42 IfSG) oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegen oder unterworfen werden bzw. wurden, können ggf. eine Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG beantragen. Voraussetzung ist in beiden Fällen ein die Person betreffender Bescheid des Gesundheitsamtes zum persönlichen Tätigkeitsverbot oder zur angeordneten Quarantäne und ein Verdienstausfall. Eine Erstattung des Verdienstausfalls kommt gem. § 56 Abs. 3 IfSG in Betracht. Bei einer Existenzgefährdung kann ferner „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ gem. § 56 Abs. 4 IfSG Umfang entstehen.


Hinweis:
Derzeit ist aus unserer Sicht nicht abschließend geklärt, ob die allgemein verordneten Maßnahmen den erforderlichen Bescheid ersetzen und zu Entschädigungsansprüchen führen. Wir gehen davon aus, dass in den nächsten Tagen diesbezüglich Regelungen veröffentlicht werden.

Nachtrag zu den Soforthilfen
Am Wochenende haben sich weitere Änderungen bei der Soforthilfe des Landes Baden-Württemberg zur Corona-Krise ergeben. In einer Pressemitteilung hat das Wirtschaftsministerium erklärt, dass nun doch keine Anrechnung von liquidem Privatvermögen bei der Ermittlung der Liquiditätslücke erfolgen muss. 
Die Pressemitteilung finden Sie hier >>

www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/erleichterungen-bei-den-foerderbedingungen-fuer-soforthilfen/

Besonders hervorzuheben sind folgende Punkte:

  • Konkret muss der Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen. Dies liegt dann vor, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand, etwa gewerbliche Mieten, Pacht und Leasingaufwendungen zu zahlen (Liquiditätsengpass).
  • „Dies gilt rückwirkend für alle Anträge seit dem Start unserer Soforthilfe“, stellte Hoffmeister-Kraut klar. Anträge, die bereits in den letzten Tagen eingereicht worden seien, würden allein an diesem Maßstab beurteilt, Angaben nur auf dieser Grundlage überprüft.
  • Hoffmeister-Kraut erklärte, dass es in den folgenden Wochen noch weitere Modifizierungen geben werde.


KFW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen
Um Ihre Liquidität zu verbessern und laufende Kosten zu decken, haben Sie als Unternehmen, Selbstständiger oder Freiberufler die Möglichkeit einen KFW-Kredit zu beantragen. Den Kredit beantragen Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse. Für einen Kredit in Höhe von bis zu EUR 750.000,00 übernimmt die KFW 90% des Ausfallrisikos Ihrer Hausbank. Bei Krediten die den Betrag in Höhe von EUR 750.000,00 übersteigen übernimmt die KFW ein Ausfallrisiko in Höhe von 80%. Eine Vielzahl von Banken im Rhein-Neckar-Kreis hat bei einem Kreditvolumen bis zu EUR 750.000,00 eine sehr kurzfristige Bearbeitung und Entscheidung über die eingehenden Anträge zugesagt. Voraussetzung ist allerdings die vollständige Vorlage von aktuellen wirtschaftlichen Unterlagen:

  • Rentabilitätsvorschau
  • Liquiditätsvorschau
  • Betriebswirtschaftliche Auswertung
  • Summen und Saldenliste
  • Offene Posten Liste
  • Jahresabschlüsse

Eine weitere zwingende Voraussetzung ist die Wiederherstellung der Kapitaldienstfähigkeit bis zum 31.12.2020.

Hinweis:
Wenn Ihre Bank auf Grund fehlender Sicherheiten nicht in der Lage ist, Ihnen einen Kredit zur zeitlichen Überbrückung zu gewähren, können Bürgschaftsbanken bis zu 80 Prozent des Risikos übernehmen. Eine Kreditbürgschaft erhalten Sie bei der Bürgschaftsbank Ihres Bundeslandes. Informationen dazu finden Sie hier 
www.vdb-info.de

Mietausfälle
Gegebenenfalls ergeben sich aufgrund von Mietausfällen Schwierigkeiten der Gestalt, dass Sie als Vermieter in Zahlungsverzug bei Ihren Verbindlichkeiten geraten. Bisher sind uns folgende Informationen dazu bekannt:

  • Zunächst muss der Vermieter die Zahlungsausfälle im Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2020 hinnehmen, eine Zahlungsverzugskündigung ist ihm für zwei Jahre verwehrt. Erst, wenn der Mieter seinen Mietrückstand nach Ablauf des 30.06.2022 noch nicht beglichen hat, ist eine Zahlungsverzugskündigung wieder möglich.
  • Gerät der Vermieter wegen dem Mietausfall nun selbst in Zahlungsverzug, wenn er seine Immobilie über einen Bankkredit finanziert hat, sieht der Gesetzesentwurf eine Stundung eines etwaigen laufenden Kredits vor. Voraussetzung ist, dass es sich bei der Vermietung um eine private Vermögensverwaltung handelt.


Bitte sprechen Sie uns an, falls Sie zu den einzelnen Themen Fragen haben oder weitere Informationen benötigen.

Bleiben Sie gesund!

Ihr Team bei Schauer Häffner & Partner