Kanzleibrief Juli und August 2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

in unserem Kanzleibrief Juli und August 2019 Jahr haben wir interessante Themen zu rechtlichen und steuerlichen Sachverhalten ausgewählt, um Sie hierüber zu informieren.
Bitte sprechen Sie uns an, falls Sie zu den einzelnen Themen Fragen haben oder weitere Informationen benötigen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team bei Schauer Häffner & Partner

Inhalte:

Steuerzahlungstermine im August


 

Fälligkeit

Zahlungsfrist bei Überweisung 

Lohn- /Kirchensteuer 

12.08.

15.08.*

Umsatzsteuer

12.08.

15.08.*

Gewerbesteuer

15.08.*

19.08.

Grundsteuer

15.08.*

19.08.

*In Bundesländern, in denen Mariä Himmelfahrt ein Feiertag ist, gilt statt dem 15.08. der 16.08.

 

Steuerzahlungstermine im September

Lohn- /Kirchensteuer 

10.09.

13.09.

Umsatzsteuer

10.09.

13.09.

Einkommen-/Kirchensteuer

10.09.

13.09.

Körperschaftsteuer

10.09

13.09.

 

Sonstige Termine

  • 25.07. Zusammenfassende Meldung Juni 2019
  • 25.07. Übermittlung Beitragsnachweise zur Sozialversicherung Juli 2019
  • 29.07. Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld Juli 2019 zzgl. restliche Beitragsschuld Juni 2019
  • 31.07. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen, z.B. für teilunternehmerisch genutzte Gebäude, Photovoltaikanlagen (vgl. Artikel Umsatzsteuer). Bei Fristversäumnis drohen Vorsteuernachteile; bitte steuerliche Berater rechtzeitig informieren.
  • 26.08. Zusammenfassende Meldung Juli 2019
  • 26.08. Übermittlung Beitragsnachweise
  • 28.08. Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld August 2019 zzgl. restliche Beitragsschuld Juli 2019

Buchführung und Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme


Ab dem 1.1.2020 gelten verschärfte Regelungen bei der Nutzung elektronischer Kassen. Hierzu liegt der neue Anwendungserlass zu § 146a AO vor.
Nachstehend nur ein kurzer Hinweis auf zwei Punkte:
Elektronische Kassensysteme müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung bzw. nach Außerbetriebnahme an das zuständige Finanzamt gemeldet werden.

Alle vor dem 1.1.2020 angeschafften Kassen müssen bis zum 31.1.2020 mitgeteilt werden.
„Alte“, technisch nicht aufrüstbare Kassen dürfen längstens noch bis  zum 31.12.2022 weiterhin verwendet werden.

Kassen müssen ab dem 1.1.2020 mittels einer sogenannten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulationen geschützt sein. Die eingesetzte TSE muss durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert sein. Kurzfristige Kontaktaufnahme mit den jeweils zuständigen EDV-Beratern bzw. den betreffenden Kassenlieferanten ist angesagt.

Im Übrigen bestehen schon heute erhebliche Zweifel, ob die vorgenannten zeitlichen Vorgaben überhaupt eingehalten werden können.

Quelle:

BMF-Schreiben vom 17.06.2019 – IV A 4 – S 0316-a/18/10001 (Veröffentlichung im Bundessteuerblatt 2019 Teil I ist noch nicht erfolgt)
 

Rentenversicherung prüft „Hausfrauen“ und „Hausmänner“


Das Sozialgesetzbuch regelt unterschiedliche Arten der geringfügigen Beschäftigung (sog. Mini-Jobs). Einmal wird abgestellt auf das Arbeitsentgelt: Wenn dies 450 € nicht überschreitet, liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, sog. 450 €-Job. Ein Mini-Job besteht unabhängig davon auch, wenn eine Beschäftigung nur von kurzer Dauer ist, sog. kurzfristige Beschäftigung. Als kurzfristig gilt eine Beschäftigung, die innerhalb eines Kalenderjahres auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt wird. 
Daraus ergeben sich verschiedenste sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Konsequenzen: Geringfügig Beschäftigte sind in dieser Beschäftigung weder in der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung noch in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Von der Rentenversicherungspflicht können sie sich befreien lassen. Unabhängig davon trägt der Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. 
Dies alles gilt bei kurzfristiger Beschäftigung aber nur, wenn eine Tätigkeit nicht auch berufsmäßig ausgeübt wird. Eine Tätigkeit wird nicht berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Arbeitnehmer nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Nach einem Katalog der Sozialversicherungsträger ist dies i.d.R. bei „Hausfrauen“ oder „Hausmännern“ der Fall. Gleiches gilt für Saisonarbeitskräfte. 
Vermehrt wird nun über Betriebsprüfungen berichtet, in denen die Deutsche Rentenversicherung den Status „Hausfrau/Hausmann“ nicht mehr anerkennt. 
Beweislastpflichtig ist aus Sicht des Rentenversicherungsträgers der Arbeitgeber. Verwiesen wird auf die Argumentation in einem anhängigen Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht Freiburg. Die strengere Prüfungspraxis der Deutschen Rentenversicherung dürfte in vielen Fällen zukünftig dazu führen, dass „Hausfrauen“ und „Hausmänner“, die früher als solche auch sozialversicherungsrechtlich anerkannt waren, diesen Status verlieren werden. 
Aus einem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung geht hervor, dass dann bei einem erst(!)maligen Verlust des Status „Hausfrau/Hausmann“ zwar die allgemeinen Sozialversicherungsbeiträge, aber keine Versäumniszuschläge (nach-)erhoben werden. Einen zusätzlichen Vertrauensschutz wird es nicht geben.

Hinweis:

Arbeitgeber sollten die von ihren Mitarbeitern ausgefüllten Fragebögen zur Feststellung der Versicherungspflicht/-freiheit zur eigenen Absicherung gründlich auf ihre Plausibilität prüfen.
Ansonsten bleibt nur der Rechtsweg: Unter Verweis auf die Beweislastverteilung sollten Sie im Einzelfall prüfen lassen, ob ein Widerspruchs- oder Klageverfahren gegen den Rentenversicherungsträger Aussicht auf Erfolg hat.

Quelle:

SG Freiburg, wohl noch anhängig, S 14 BA 2109/18, nicht veröffentlicht

Übernahme von Gewerbesteuer als Veräußerungskosten


Komplementäre einer GmbH & Co. KG waren die natürlichen Personen A und B. Beide waren auch zu je 50 % an der GmbH beteiligt. In 2012 veräußerte A seinen KG-Anteil dann an den B. Die Gewerbesteuer sollte von beiden Gesellschaftern vereinbarungsgemäß jeweils zur Hälfte getragen werden.
Für 2012 erklärte die KG einen Veräußerungsgewinn. Diesen erhöhte das Finanzamt um die verminderte Gewerbesteuer, weil diesbezüglich kein Abzug als Veräußerungskosten in Betracht komme. Nach abschlägiger Einspruchsentscheidung zog die KG vor das Finanzgericht. Nun entschied der BFH. 
Dieser hielt einen Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe nur beim gesetzlichen Schuldner der Gewerbesteuer für möglich. Ein Abzug beim – bloß vertraglich zur Übernahme der Gewerbesteuer – Verpflichteten schied aus Sicht der Richter aus. Bei einer vertraglichen Vereinbarung übernehme der Vertragspartner jedenfalls nicht die Steuerschuld, sondern nur eine Erstattungspflicht.
Allerdings haben die BFH-Richter die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung noch einmal an das FG zurückverwiesen. Das FG wird jetzt zu prüfen haben, ob die geltend gemachten Aufwendungen betrieblich veranlasst waren. Im Kern geht es um die Frage, ob überhaupt Betriebsausgaben vorlagen oder nicht.

Hinweis:

Relativ unwahrscheinlich ist, dass der BFH den Fall noch einmal auf den Tisch bekommt. Zwar wurde die Angelegenheit an das FG zurückverwiesen. Dabei wird es jedoch nur um eine weitere Sachverhaltsaufklärung gehen.

Quelle:

 BFH-Urteil vom 7. März 2019, IV R 18/17, DStR 2019, S. 975
 

Keine Pflicht einer aktiven Rechnungsabgrenzung für unwesentliche Beträge


Nach dem Gesetzeswortlaut in § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG besteht ein Aktivierungsgebot für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesemTag darstellen.
Allerdings ermöglicht der Grundsatz der Wesentlichkeit, unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Betracht zu lassen. In Fällen von geringer Bedeutung kann daher auf eine aktive Rechnungsabgrenzung verzichtet werden. Bei der Frage, wann ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt, orientierte sich ein Gericht an der jeweiligen Grenze des § 6 Abs. 2 EStG (geringwertige Wirtschaftsgüter).
Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern verzichtet der Gesetzgeber auf einen periodengerechten Ausweis. Bis zu der hierfür geltenden Grenze soll auch eine aktive Rechnungsabgrenzung nicht erforderlich sein.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 hat sich dieser Betrag auf 800 € im jeweiligen Einzelfall erhöht (Im Streitfall des Jahres 2014 belief sich diese Grenze noch auf 410 €).
Anmerkung: Die zugelassene Revision wurde nicht eingelegt.

Quelle:

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.2018 - 5 K 548/17 (kösdi 2019 S. 21260)

Ablösung Gesellschafterdarlehen durch Gesellschaftereinlagen als nachträgliche Anschaffungskosten


Zu dieser Problematik wurde in 6/2019 auf eine Gestaltungsmöglichkeit zur Erreichung von Anschaffungskosten hingewiesen (BFH-Urteil vom 20.7.2018 – IX R 5/15).
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, das Urteil im Bundessteuerblatt II zu veröffentlichen. Das Urteil ist damit allgemein anzuwenden.

Quelle:

Bundesministerium der Finanzen – Mitteilung vom 14.5.2019

Vermietung eines Arbeitszimmers an den Arbeitgeber


Der BFH hat im letzten Jahr ein neues Urteil zur steuerlichen Behandlung der Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gefällt. Hierauf hat die die Finanzverwaltung mit einem jetzt veröffentlichten Schreiben reagiert. 

In seinem Urteil hatte der BFH bei der zweckentfremdeten Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken stets eine Überschusserzielungsabsicht im jeweiligen Einzelfall verlangt. Im Gegensatz zu Wohnimmobilien sei keine Vermietung mit Gewinnerzielungsabsicht typisierend zu vermuten ist. 

Das BMF unterscheidet in seinem Schreiben nun die Fälle, in denen das Mietverhältnis im überwiegenden Interesse des Arbeitnehmers steht, von den Fällen, in denen es im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers steht. 

  • Im erstgenannten Fall sind die Einnahmen als Arbeitslohn zu beurteilen; Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen dann nicht vor. Soweit der Arbeitnehmer über einen weiteren Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers verfügt oder die Nutzung des Arbeitszimmers oder Homeoffices vom Arbeitgeber lediglich gestattet oder geduldet wird, liegt ein gewichtiges Indiz für den Arbeitslohncharakter der Arbeitgeberleistung vor. In diesem Fall ist grundsätzlich von einem vorrangigen Interesse des Arbeitnehmers an der Nutzung auszugehen. Diese Annahme ist zwar widerlegbar, allerdings ist dabei ein etwa gleichgerichtetes Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht ausreichend.
  • Die Zuordnung der Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung setzt eine neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehende Rechtsbeziehung voraus. Zudem ist für die Zuordnung erforderlich, dass die vermieteten Räumlichkeiten vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitsgebers genutzt werden. Die Ausgestaltung der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als auch die tatsächliche Nutzung der angemieteten Räumlichkeiten des Arbeitnehmers müssen objektiv nachvollziehbar von den Bedürfnissen des Arbeitgebers geprägt sein. Dazu hat das BMF entsprechende Anhaltspunkte beispielhaft aufgezählt. In jedem Fall aber ist das vorrangige Interesse des Arbeitgebers nachzuweisen. Andernfalls sind die Leistungen als Arbeitslohn zu beurteilen. 

Im ersten Fall sind die Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu beachten. Im zweiten Fall handelt es sich um eine Immobilie, für die eine objektbezogene Überschussprognose festzustellen ist. Mangelt es infolge einer negativer Überschussprognose an der für den Werbungskostenabzug erforderlichen Einkünfteerzielungsabsicht, handelt es sich um einen steuerlich unbeachtlichen Vorgang auf der privaten Vermögensebene. In einem derartigen Fall – so das BMF in seinem Schreiben – kann dann auch kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen.

Hinweis:

Das BMF folgt der neuen Sichtweise des BFH und hat die zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung zum Anlass genommen, dass bisher maßgebende BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2005 zu ersetzen. 
Eine Übergangsregelung sieht jedoch aus Vertrauensschutzgründen vor, dass für vor dem 1.1.2019 abgeschlossene Mietverträge nicht beanstandet wird, wenn bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine Einkünfteerzielungsabsicht weiterhin unterstellt wird.

Quelle:

BMF-Schreiben vom 18. Januar 2019, IV C 1 - S 2211/16/ 10003 :005

Gemischt genutzte Grundstücke/Gebäude Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen


Wie für bewegliche Wirtschaftsgüter besteht auch z.B. für Gebäude (Grundstücke), die teilweise unternehmerisch, teilweise privat genutzt werden, ein Wahlrecht hinsichtlich des Umfangs der Zuordnung (vollumfänglich, anteilig oder gar nicht) zum umsatzsteuerrechtlichen Unternehmensvermögen.

Eine Terminverschiebung für die Zuordnungsentscheidung ist Anlass, die grundsätzlichen Regelungen der Zuordnung von Leistungen zum Unternehmensvermögen in Erinnerung zu bringen, die in einem BMF-Schreiben ausführlich dargestellt sind (BMF-Schreiben vom 2.1.2014 - IV D 2 – S 7300/12/10002:001 -BStBl 2014 Teil I S. 119).

Nachfolgend (nur) die wesentlichen Kernaussagen, insbesondere zum Zeitpunkt und der Dokumentation der Zuordnung.

Mindestnutzung

Erreicht der Umfang der unternehmerischen Verwendung nicht mindestens 10% ist eine vollständige Zuordnung zum Privatvermögen zwingend.

Zeitpunkt und Dokumentation der Zuordnung

  • Die Zuordnungsentscheidung ist grundsätzlich in der erstmöglichen USt-Voranmeldung zu treffen.
  • An die Eindeutigkeit der Zuordnung sind erhöhte Anforderungen zu stellen; sinnvoll ist z.B. eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt zum Umfang der unternehmerischen Zuordnung.
  • Eine zeitnahe eindeutige Dokumentation der Zuordnungsentscheidung kann nur bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen, d.h. bis zum 31.Juli des Folgejahres (bisher 31.5.), dem zuständigen Finanzamt gegenüber erfolgen (Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen haben darauf keinen Einfluss!). Bis zu diesem Zeitpunkt kann auch eine im Voranmeldungsverfahren getroffene Zuordnungsentscheidung korrigiert werden.
  • Diese Grundsätze gelten entsprechend auch bei Herstellungsvorgängen eines Gebäudes über mehrere Jahre ab Beginn des Herstellungsprozesses, d.h. die schriftliche Mitteilung an das Finanzamt muss schon im Zeitpunkt des Herstellungsbeginns (spätestens zum 31. Juli des Folgejahres) erfolgen.

Bei "verspäteter oder fehlerhafter Zuordnung" droht der Verlust von Vorsteuerbeträgen!

Quelle:

„Zuordnung zum Unternehmensvermögen“ (kösdi 2019, S. 21154 ff)

Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment


Damit ein Unternehmer die Vorsteuer aus einer bezogenen Lieferung oder sonstigen Leistung geltend machen kann, muss er im Besitz einer Rechnung sein, die alle nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Angaben enthält. U.a. muss die Rechnung Angaben über die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten. Fehlen diese Angaben oder sind sie zu ungenau, kann die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug versagen. 
Hierüber gibt es regelmäßig Streit im Rahmen von Betriebsprüfungen. 
Bei der Lieferung von Gegenständen gilt jede im Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein verwendete Bezeichnung, z.B. die Markenartikelbezeichnung, als handelsüblich. Auch Sammelbezeichnungen, wie z.B. Baubeschläge, Büromöbel, Kurzwaren, Schnittblumen, Spirituosen, Tabakwaren, Waschmittel, etc. sieht die Finanzverwaltung als ausreichend an, wenn sie die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes eindeutig ermöglichen. Bezeichnungen allgemeiner Art, die Gruppen verschiedenartiger Gegenstände umfassen, z.B. Geschenkartikel, reichen jedoch nicht aus.
Nun hat der BFH in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung, ernsthafte Zweifel daran geäußert, ob die vom deutschen Gesetzgeber geforderte „handelsübliche Bezeichnung“ mit dem Unionsrecht vereinbar ist, da die Mehrwertsteuersystemrichtlinie lediglich die Angabe der Art der gelieferten Gegenstände fordert. 
Im Beschlussfall war die steuerpflichtige Unternehmerin im Großhandel mit Textilien und Modeaccessoires im Niedrigpreissegment tätig. Die Waren wurden jeweils in großen Mengen eingekauft, wobei die Preise des jeweiligen Artikels überwiegend im unteren und mittleren einstelligen Eurobereich lagen. Die Rechnungen, aus denen sie den Vorsteuerabzug begehrte, enthielten lediglich Angaben zur Warengattung, wie „Tunika, Hosen, Blusen, Top, Kleider, T-Shirt, Pulli, Bolero etc.“ 
Das Finanzamt und das Finanzgericht sahen dies als nicht als ausreichend an. 
Da bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der ausreichenden Warenbezeichnung im Niedrigpreissegment vorliegt und das EU-Recht lediglich Angaben zur Art der gelieferten Gegenstände fordert, gab der BFH dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt. Das endgültige Verfahren ist abzuwarten.

Hinweis:

In der Praxis wird bei der Prüfung von Eingangsrechnungen dem Umfang der Leistungsbeschreibung oftmals nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt. Finanzverwaltung und Rechtsprechung sind hier eher restriktiv. Gerade bei sonstigen Leistungen sind zu allgemein gehaltene Angaben oft nicht als ausreichend angesehen worden. Als zu „allgemein“ gefasst gelten z.B. die Angaben „juristische Dienstleistungen“, „Renovierungsleistungen“, „Trockenbauarbeiten“, etc. Bei sonstigen Leistungen sollten zumindest noch Angaben zum Projekt, dem Ort der Durchführung, dem Leistungszeitraum und dem Auftraggeber enthalten sein. 
Zu ungenaue Leistungsbeschreibungen können zwar korrigiert bzw. ergänzt werden, sodass der Vorsteuerabzug erhalten bleibt. Die Ergänzung der Rechnung muss aber durch den Rechnungsausteller erfolgen, der u.U. später nicht mehr greifbar ist. 

Quelle:

 BFH-Beschluss vom 14. März 2019, V B 3/19

Erlass aus Billigkeitsgründen bei fehlerhaften Rechnungen


Eine Steuerpflichtige war aufgrund mehrerer Verschmelzungen Gesamtrechtsnachfolgerin einer GmbH. Diese war auf dem Gebiet der Finanzierungsdienstleistungen tätig und ging bei mehreren sog. Sale-and-Mietkauf-back-Geschäften in 2003 und 2004 davon aus, dass sie Gegenstände von ihren Kunden umsatzsteuerpflichtig erworben hatte und an diese wiederum umsatzsteuerpflichtig geliefert wurden. 
Zudem wurden Kaufverträge zwischen Kunden und Lieferanten (Händlern) häufig schon im Zeitpunkt der Finanzierungszusage abgeschlossen, ohne dass die Steuerpflichtige hierüber einen schriftlichen Bestelleintritt gegenüber den Händlern erklärt hatte. Hierbei ging sie wiederum davon aus, dass die Lieferanten umsatzsteuerpflichtig an sie lieferten und sie die Kunden ihrerseits umsatzsteuerpflichtig beliefert hatte. 
Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Steuerpflichtige sei aus den Eingangsrechnungen beider Bereiche nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen. Vielmehr schulde sie die Steuer aus den von ihr unzutreffend erteilten Rechnungen mit Steuerausweis. Daraufhin gab die Steuerpflichtige berichtigte Umsatzsteuererklärungen ab und erhob Einspruch. Gleichzeitig beantragte sie einen Steuererlass aus Billigkeitsgründen. 
Das Finanzgericht gewährte dann aber einen Erlass aus Billigkeitsgründen – sowohl hinsichtlich der Sale-and-Mietkauf-back-Geschäfte als auch der Bestelleintritte. Argumentiert wurde im Wesentlichen damit, dass es bei einer Behandlung als umsatzsteuerpflichtige Lieferungen und Gegenlieferungen zu keinem Zeitpunkt zu einer Gefährdung des Steueraufkommens kam, zumal die Vertragspartner die ausgewiesenen Umsatzsteuern zeitnah erklärten und abführten.
Vor dem BFH konnte die Steuerpflichtige dann zunächst mit ihrem eigentlichen Begehren nicht landen, denn auch aus Sicht des BFH waren sämtliche Umsatzsteuerfestsetzungen zutreffend. Gleichwohl wurden abweichende Steuerfestsetzungen im Rahmen eines Billigkeitserlasses für rechtlich möglich gehalten. 
Die Nachprüfung einer Billigkeitsentscheidung ist gerichtlich nur in engem Rahmen erlaubt, wenn z.B. die gesetzlich zulässigen Grenzen einer Ermessensentscheidung überschritten sind. Ansonsten ist ein Gericht nur im Rahmen einer Ermessensreduzierung auf Null, also wenn die Verwaltung gleiche Fallkonstellationen immer auch gleichbehandelt hat, befugt, einen angefochtenen Verwaltungsakt aufzuheben. 
Für die Sale-and-Mietkauf-back-Geschäfte hat der BFH dies bejaht, hinsichtlich des Bestelleintrittes aber nicht. Deshalb gab es auch nur einen Billigkeitserlass für die Sale-and-Mietkauf-back-Geschäfte und nicht für die Bestelleintritte.

Hinweis:

Ein Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt nur Betracht, wenn die streitige Steuerfestsetzung den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber aber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt keinen Erlass 

Quelle:

BFH-Urteil vom 27. September 2018, V R 32/16, DStRE 2017, S. 949

EuGH-Vorlage zum erfolglosen Unternehmer


Der BFH hat dem EuGH eine Frage zum so genannten erfolglosen Unternehmer zur Entscheidung vorgelegt. 

In dem Fall ging es um eine GmbH, die ein Alten- und Pflegeheim steuerfrei betrieb. Im Jahr 2003 errichtete sie in einem Anbau eine Cafeteria, die für Besucher durch einen Außeneingang und für Heimbewohner durch den Speisesaal des Pflegeheims zugänglich war. Dabei ging die GmbH zunächst davon aus, dass sie die Cafeteria ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze nutzte. Nach einer Verständigung mit dem Finanzamt nahm man eine steuerfreie Nutzung der Cafeteria durch Heimbewohner zu 10 % ab ihrer Eröffnung im Jahr 2003 an.

Im Anschluss an eine Außenprüfung ging des Finanzamt davon aus, dass die GmbH in den Folgejahren (2009 bis 2012) in der Cafeteria keine Warenumsätze mehr ausgeführt hatte. Im Februar 2013 sei das diesbezügliche Gewerbe abgemeldet worden. Dies habe zu einer Berichtigung der geltend gemachten Vorsteuer geführt, da jetzt überhaupt keine steuerpflichtige Nutzung mehr vorliege. Die GmbH sollte die aus der Investition geltend gemachte Umsatzsteuer zum Teil zurückzahlen. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Der BFH hat das Verfahren nun zunächst dem EuGH mit folgender Frage vorgelegt:

Muss ein Steuerpflichtiger, der einen Investitionsgegenstand im Hinblick auf eine steuerpflichtige Verwendung mit Recht auf Vorsteuerabzug herstellt (hier: Errichtung eines Gebäudes zum Betrieb einer Cafeteria), den Vorsteuerabzug berichtigen, wenn er diese Tätigkeit (hier: Betrieb der Cafeteria) einstellt und der Investitionsgegenstand im Umfang der zuvor steuerpflichtigen Verwendung nunmehr ungenutzt bleibt?

Klärungsbedürftig und durch den EuGH zu entscheiden ist, ob eine vom Willen des Steuerpflichtigen unabhängige Erfolglosigkeit, die zu einer bloßen Nichtnutzung eines Investitionsguts führt, tatsächlich zu einer Vorsteuerberichtigung zu Lasten des Steuerpflichtigen führt. 

Hinweis:

Das Finanzgericht war zwar der Auffassung, dass durch den Leerstand keine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei. Es stellte jedoch bei seiner Entscheidung auf die Verwendungsabsicht ab, die sich dadurch geändert habe, als dass die Absicht zur Nutzung für steuerpflichtige Bewirtungsumsätze entfallen sei. 
Auch der BFH konnte in der Schließung der Cafeteria aufgrund der fehlenden Rentabilität und damit der Erfolglosigkeit der GmbH keine Änderung der Verhältnisse erkennen. Sonstige Umstände, die zu einer Vorsteuerberichtigung führen könnten, seien nicht gegeben – so der BFH. Es ist zu hoffen, dass der EuGH sich dem für den Heimbetreiber positiven Urteil anschließt. Das Urteil dürfte dann aber weitreichende Konsequenzen für andere Fälle haben. 

Quelle:

BFH-Beschluss vom 27. März 2019, V R 61/17

Schwimmunterricht steuerfrei?


Eine Schwimmschule in der Rechtsform einer GbR bot verschiedene Schwimmkurse an. Alle Leistungen wurden als umsatzsteuerfrei angesehen. Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung ging das Finanzamt aber davon aus, dass die Leistungen umsatzsteuerpflichtig seien.
Vor dem Finanzgericht hatte die Schule Erfolg. Die Leistungen seien zwar nicht nach deutschem Recht, aber nach der europäischen MwStSystRL steuerfrei. Bei der Vermittlung grundlegender Schwimmtechniken handele es sich um Schulunterricht i.S.d. Europarechtes. Nun geht das Verfahren sogar zum EuGH, denn der BFH legte es dort vor.
Nach Auffassung der BFH-Richter handelt es sich zwar durchaus um Unterricht i.S.d. MwStSystRL, weil es um das Erlernen elementarer Grundfähigkeiten und nicht bloß um eine Bildungsmaßnahme mit Freizeitcharakter geht. Allerdings gebe es vom EuGH bisher verschiedene Entscheidungen zum Fahrschulunterricht, nach denen etwa der Erwerb der Fahrerlaubnisse B und C1 nicht dem Schul- oder Hochschulunterricht gleichzusetzen sei. Diese Abgrenzung müsse der EuGH nun genauer klären.
Auch, ob die Begünstigungen aus dem Sozialbereich übertragbar sind, sei klärungsbedürftig, weil die Schüler die Leistungen im Unterschied dazu ja selbst bezahlten und nicht der Staat. Zudem werde die Schwimmschule in der Rechtsform einer GbR geführt. Es sei offen, ob diese als „Lehrer“ angesehen werden könne.

Hinweis:

Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung ist Schwimmunterricht stets steuerfrei, wenn er von Einzelunternehmern erteilt wird. Wie der nun angerufene EuGH entscheiden wird, ist offen.

Quelle:

BFH- Beschluss vom 27. März 2019, V R 32/18, DStR 2019, S. 986

Umsatzsteuer bei platzierungsabhängigen Preisgeldern


Nachdem der BFH mit zwei wegweisenden Urteilen zur Umsatzsteuerpflicht von platzierungsabhängigen Preisgeldern für die Teilnahme an Pokertunieren bzw. an Tuniersportveranstaltungen entschieden hat, reagiert nun die Finanzverwaltung auf diese Urteile.  

Der BFH hatte mit Bezugnahme auf den EuGH festgestellt, dass die Teilnahme nicht grundsätzlich im Rahmen eines Leistungsaustausches erfolgt und damit nicht zwingend Umsatzsteuer entsteht. Etwas anderes gelte nur, wenn für die Teilnahme ein Antrittsgeld oder eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt werde.

Das BMF konkretisiert nun, für welche Wettbewerbe die Grundsätze der neuen Rechtsprechung gelten sollen. Danach stellt die Teilnahme an einem der folgenden Wettbewerbe 

  • Pferderennen und Pokerturnieren,
  • sportlichen Wettbewerben,
  • Schönheitskonkurrenzen,
  • Ausscheidungsspielen,
  • Glücksspielen und Ähnlichem 

nur dann eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung dar, wenn der Veranstalter für sie eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt (z.B. Antrittsgelder oder platzierungsunabhängige Preisgelder).

Dagegen stellen platzierungsabhängige Preisgelder des Veranstalters kein Entgelt für die Teilnahme an einem Wettbewerb dar, da sie nicht für die Teilnahme gezahlt werden, sondern für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses. 

Des Weiteren führt das BMF aus, dass Veranstalter von Glücksspielen (Automatenaufsteller, Spielbankbetreiber etc.) durch die Zulassung zum Spiel gegen Gewinnchance eine sonstige Leistung erbringen. Der Einsatz des Spielers steht hier in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des Spiels und ist daher als entgeltliche Gegenleistung für die Teilnahme zu werten. 

Hinweis:

Die Grundsätze des neuen BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Das BMF hat jedoch eine Übergangsregelung bekannt gegeben. Es wird - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn die Beteiligten bei der Zahlung platzierungsabhängiger Preisgelder für die Teilnahme an einem vor dem 1. Juli 2019 stattfindenden Wettbewerb bzw. einer vor dem 1. Juli 2019 durchgeführten Tierleistungsprüfung einvernehmlich von einem steuerpflichtigen Entgelt ausgehen.

Quelle:

BMF-Schreiben vom 27. Mai 2019, III C 2 - S 7100/19/ 10001 :005

Ferienwohnungsvermietung als Reiseleistung


Eine Steuerpflichtige vermietete im eigenen Namen Häuser im Inland sowie in Österreich und Italien zu Urlaubszwecken an Privatkunden. Sie mietete diese ihrerseits für die Zeiträume der eigenen Vermietung von dem jeweiligen Eigentümer an. Die Kundenbetreuung vor Ort erfolgte durch die jeweiligen Eigentümer oder deren Beauftragte. Zu den Leistungen gehörte neben der Bereitstellung der Unterkunft typischerweise auch deren Reinigung sowie gegebenenfalls ein Wäsche- und Semmelservice. 
Sie berechnete die Umsatzsteuer zunächst nach der sog. Margenbesteuerung unter Anwendung des Regelsteuersatzes. 2013 beantragte sie dann die Änderung der Steuerfestsetzung und die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Das Finanzamt lehnte dies ebenso wie das Finanzgericht ab.
Und auch der BFH wies im Revisionsverfahren die Klage zurück. Die Margenbesteuerung sei für Reisebüros anzuwenden. Auch der vorliegende Fall falle als Reiseleistung unter diese Margenbesteuerung.
Die zusätzliche Anwendung des ermäßigten Steuersatzes komme nicht in Betracht, da dieser im Rahmen der Margenbesteuerung nicht vorgesehen sei. Hier handele es sich nicht allein um die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen. 

Quelle:

BFH-Urteil vom 27. März 2019, V R 10/19
 

Umsatzsteuer auf Geldspielautomatenumsätze?


Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind nach bisheriger höchstrichterlicher Auffassung steuerbar und steuerpflichtig.
In aktuellen Klagen wird jedoch die Steuerbarkeit der Umsätze an sich schon in Frage gestellt. Mehrere Finanzgerichte bejahen gleichwohl die Steuerbarkeit.
Zwischenzeitlich sind wegen dieser Thematik drei solcher Verfahren vor dem BFH anhängig. Angesichts dieser Verfahren sollten betroffene Umsatzsteuerbescheide vorsorglich offengehalten werden.

Quelle:

FG Köln, Urteil vom 30.01.2018 – 8 K 2620/15 – Revision eingelegt; Az. BFH: XI R 26/18 (EFG 2018 S. 648); FG Münster, Urteil vom 30.01.2018 – 5 K 419/15 U - Az. BFH: XI R 23/18; Hessisches FG, Urteil vom 22.02.2018 – 6 K 2400/17 – Az. BFH: XI R 13/18

Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises


Die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags erfordert über den Gesetzeswortlaut hinaus zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung grundsätzlich, dass der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurück gezahlt hat.
Ist dies nicht geschehen, ist das Finanzamt berechtigt, die Erstattung der zu Unrecht erhobenen Umsatzsteuer zu verweigern.

Quelle:

BFH-Urteil vom 16.5.2018 – XI R 28/16 (koesdi 2018 S. 20906)

Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen


Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG soll grundsätzlich dazu führen, dass in Fällen, in welchen ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet wird, die Gewerbesteuerbelastung vollständig eliminiert wird.
Zu dieser Thematik erging nachstehender Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs:
„Einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft (interne Anmerkung: i.d.R. GmbH & Co. KG) ist die sogenannte erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.“
Die bisher unterschiedlichen Auffassungen des I. und IV. Senats zu diesem Problem sind damit zugunsten des IV. Senats entschieden.

Des weiteren war fraglich war, ob die Überlassung eines betrieblichen Personenkraftwagens zu privaten Zwecken an Gesellschafter und Mitunternehmer eine für die erweiterte Kürzung schädliche (Vermietungs-) Tätigkeit darstellt.
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertreten hierzu folgende Rechtsauffassung:
„Die reine Kfz-Überlassung an Gesellschafter und Mitunternehmer zu privaten Zwecken ist keine schädliche Tätigkeit i.S.d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG. Das bedeutet, dass allein durch die Überlassung eines betrieblichen Kfz an Gesellschafter bzw. an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken das Grundstücksunternehmen den Anspruch auf die erweiterte Kürzung nicht verliert.“

Quelle:

Großer Senat des BFH, Beschluss vom 25.9.2018 – GrS 2/16 (NWB 2018 S. 1068); OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation Gewerbesteuer vom 8.3.2019 (DStR 2019 S. 1155)
 

Erste Tätigkeitsstätte auf einer Baustelle


Ein angestellter Elektromonteur war seit 2010 ununterbrochen auf der Baustelle der Auftraggeberin seiner Arbeitgeberin eingesetzt. Die Auftraggeberin hatte dabei jeweils befristete Aufträge an die Arbeitgeberin von längstens 36 Monaten erteilt. Auf dieser Grundlage wurde auch der Monteur eingesetzt. Im Arbeitsvertrag hatte die Arbeitgeberin ihn keiner ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet.
Der Steuerpflichtige wollte in seiner Steuererklärung Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigte dagegen nur die Entfernungspauschale mit der Begründung, dass die Baustelle nach einem Einsatz von mehr als 48 Monaten zur ersten Tätigkeitsstätte geworden sei.
Dem folgte das Finanzgericht Münster nicht und gab der Klage vollumfänglich statt. Der Steuerpflichtige habe keine erste Tätigkeitsstätte gehabt, so dass er Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen nach Reisekostengrundsätzen habe abziehen können.
Mangels arbeitsvertraglicher Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte durch die Arbeitgeberin sei maßgeblich, ob der Steuerpflichtige der Baustelle für die Dauer des Dienstverhältnisses oder für mehr als 48 Monate zugewiesen worden sei. Hierbei sei nicht darauf abzustellen, er rückwirkend betrachtet mehr als 48 Monate auf der Baustelle tätig war. Vielmehr sei im Wege einer Prognosebetrachtung anhand objektiver Umstände zu prüfen, ob er davon ausgehen konnte, für einen so langen Zeitraum auf der Baustelle eingesetzt zu werden.
Dies sei vorliegend aufgrund der stets befristeten Beauftragung seiner Arbeitgeberin durch ihre Auftraggeberin nicht der Fall gewesen. Dementsprechend habe er seine Wohnsituation nicht danach ausrichten können.

Quelle:

FG Münster, Urteil vom 25. März 2019, 1 K 447/16 E
 

Typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen desselben Ortes


Fahrten eines Arbeitnehmers zu seiner ersten Tätigkeitsstätte können nur im Rahmen der Entfernungspauschale, also mit 0,30 € je Entfernungskilometer für die Tage, an denen die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde, geltend gemacht werden. Der Werbungskostenabzug ist zudem auf die Entfernungspauschale begrenzt, wenn der Arbeitnehmer zwar keine erste Tätigkeitsstätte hat, er aber nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen hat. Für die Fahrten zu diesem festgelegten Ort können ebenfalls nur die Entfernungskilometer und nicht die tatsächlich gefahrenen Kilometer dem Werbungskostenabzug zu Grunde gelegt werden. 
Vor dem FG Thüringen ging es um die Frage, wann davon auszugehen ist, dass ein Arbeitnehmer einen von seinem Arbeitgeber festgelegten Ort typischerweise arbeitstäglich aufsuchen muss.
Der Steuerpflichtige war im Streitjahr unselbständig als Elektroinstallateur bei einem Elektrounternehmer beschäftigt. Ausweislich seines Arbeitsvertrags war sein Arbeitsort „der Sitz des Betriebs sowie alle Baustellen des Arbeitgebers“. Weitere Festlegungen hinsichtlich einer Tätigkeitsstätte enthielt der Arbeitsvertrag nicht. Er arbeitete im gesamten Streitjahr auf einer Fernbaustelle. Diese suchte er an 45 Tagen direkt von seinem Wohnsitz aus auf. An 177 Tagen fuhr er zunächst zu dem Betriebssitz seines Arbeitgebers und wurde von dort aus mit auf die Baustelle gefahren. Der Steuerpflichtige machte sowohl für die Fahrten direkt zur Baustelle als auch für die 177 Fahrten zum Betriebssitz seines Arbeitgebers die tatsächlichen Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend. Das Finanzamt erkannte für die Fahrten zum Betriebssitz des Arbeitgebers nur die Entfernungspauschale an. Die hiergegen gerichtete Klage wurde abgelehnt. Das Gericht ging davon aus, dass hier die Entfernungspauschale anzuwenden sei. Der Steuerpflichtige sei an 177 Tagen – und damit zu 88 % seiner Arbeitszeit – zunächst zum Betriebssitz seines Arbeitgebers gefahren. Die gesetzliche Formulierung „typischerweise arbeitstäglich“ führe nicht dazu, dass die Entfernungspauschale nicht anzuwenden sei, wenn der Arbeitnehmer an lediglich 45 Tagen den vom Arbeitgeber festgelegten Ort nicht aufgesucht habe. Mit der Formulierung wollte der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen, dass die Entfernungspauschale auch für solche Fälle gelten soll, in denen der Arbeitnehmer gerade nicht an jedem Arbeitstag von seinem Wohnort aus einen Sammelpunkt oder ein bestimmtes weiträumiges Arbeitsgebiet seines Arbeitgebers aufsuche.  

Hinweis:

Fraglich ist auch, ob eine Weisung des Arbeitgebers vorliegen muss, dass der Arbeitnehmer den festgelegten Ort aufzusuchen hat. Laut den Richtern des FG Thüringen könne es nicht darauf ankommen, ob eine bestimmte Anweisung eines Arbeitgebers konkret nachgewiesen werden kann. Vielmehr sei entscheidend, dass der Arbeitnehmer den Betriebssitz seines Arbeitgebers zu einem ganz überwiegenden Teil seiner Arbeitstage angefahren hat, um seine Arbeit zu beginnen. Dies kann man durchaus auch anders beurteilen, weshalb die Richter die Revision zum BFH zugelassen haben. 

Quelle:

 FG Thüringen, Urteil vom 28. Februar. 2019, 1 K 498/17 – Rev. eingelegt (Az. des BFH: VI R 14/19), EFG 2019 - Heft 11 Seite 883 

Doppelte Haushaltsführung: Einrichtungsgegenstände abziehbar


Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens jedoch 1.000 € im Monat. Mit dem jetzt veröffentlichten Urteil stellt der BFH klar, dass die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht unter die Höchstbetragsregelung fallen, sondern zu den sonstigen Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung gehören – und damit zusätzlich abzugsfähig sind. Er widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung.
Es ging in der Entscheidung um einen Steuerpflichtigen, der im Juni 2014 eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung begründet hatte. Aufwendungen für die Miete nebst Nebenkosten sowie Anschaffungskosten für die Einrichtung machte er als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur in Höhe von 1.000 € je Monat an, da die Abzugsfähigkeit der Kosten ab 2014 auf diesen Höchstbetrag begrenzt ist.
Dem folgte das Finanzgericht nicht. Es vertrat die Auffassung, die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände seien keine Kosten der Unterkunft und würden damit nicht unter die Höchstbetragsregelung fallen. 
Der BFH hat diese Entscheidung nun bestätigt. Danach zählen zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft i.S. der Höchstbetragsregelung von 1.000 € pro Monat alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können. Zu diesen Aufwendungen gehörten bei einer Mietwohnung die Bruttokaltmiete und bei einer Eigentumswohnung die AfA auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Schuldzinsen sowie die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten.  Anders sei es dagegen bei den Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände. Auch wenn der Steuerpflichtige diese in der Unterkunft nutze, sei deren Nutzung nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Derartige Aufwendungen sind daher - soweit sie notwendig sind - ohne Begrenzung der Höhe nach abzugsfähig. 

Hinweis:

Der BFH hat darauf hingewiesen, dass er die Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung auch schon in seiner früheren Rechtsprechung nicht den Unterkunftskosten, sondern den sonstigen Mehraufwendungen zugerechnet hat. Daran habe sich durch die geänderte Rechtslage seit dem VZ 2014 nichts geändert.
In Bezug auf die Anmietung von möblierten Wohnungen führte der BFH in seinem Urteil aus, dass - soweit der Mietvertrag keine Aufteilung der Miete für die Überlassung der Wohnung und der Möbelstücke enthält - die Miete im Schätzwege aufzuteilen sei.

Quelle:

BFH-Urteil vom 4. April 2019, VI R 18/17
 

Vorfälligkeitsentschädigung bei doppelter Haushaltsführung


Wird die Wohnung am Beschäftigungsort anlässlich der Beendigung einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung veräußert, ist eine dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.  
Zu diesem Ergebnis kam der BFH in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung. 
Der Steuerpflichtige unterhielt eine doppelte Haushaltsführung in einer in seinem Eigentum stehenden Eigentumswohnung an seinem Beschäftigungsort. Die Eigentumswohnung hatte er durch die Aufnahme von Darlehen fremdfinanziert. Nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses veräußerte er die Eigentumswohnung und löste die Darlehen vor deren Fälligkeit vorzeitig ab. Für die vorzeitige Ablösung der Darlehen verlangte das Kreditinstitut eine Vorfälligkeitsentschädigung, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten erklärte. Das Finanzamt erkannte den Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung nicht an. 
Zu Recht, wie schließlich der BFH entschied. Wohne der Steuerpflichtige in einer eigenen Wohnung am Beschäftigungsort, könne er die Finanzierungskosten für die Wohnung als Werbungskosten geltend machen, soweit diese Aufwendungen mit der doppelten Haushaltsführung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Entscheidend für den Werbungskostenabzug sei der Veranlassungszusammenhang, der in der Verwendung der Darlehensmittel zur Finanzierung der für die doppelte Haushaltsführung genutzten Wohnung zu sehen sei. Durch die Beendigung der doppelten Haushaltsführung und die Veräußerung der Wohnung werde jedoch der ursprünglich in der „beruflichen“ Nutzung der Immobilie wurzelnde Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aufgelöst und ein neuer - regelmäßig nicht steuerbarer - Veranlassungszusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft begründet. 
Wegen des fehlenden Veranlassungszusammenhangs sei die Vorfälligkeitsentschädigung nicht mit den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Einkünfte mindernd als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Hinweis:

Die Urteilsbegründung mag ein wenig abstrakt klingen, war so jedoch zu erwarten. Der BFH hatte in der Vergangenheit bereits bei den Einkünften aus V+V entschieden, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung regelmäßig mit dem Veräußerungsgeschäft im Zusammenhang stehe und nur bei Vorliegen eines steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäftes bei diesem steuermindernd berücksichtigt werden könne.

Quelle:

BFH-Urteil vom 03. April 2019, VI R 15/17, DStR 2019 S. 1133 Nr. 22
 

Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten


Ein Steuerpflichtiger bezog als hauptamtlicher Torwarttrainer eines Lizenzfußballvereins Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er schloss beim Pay-TV-Sender "Sky" ein Abonnement ab, das sich aus den Paketen "Fußball Bundesliga", "Sport" und "Sky Welt" zusammensetzte. Den Aufwand für das Paket „Bundesliga“ machte er als Werbungskosten mit der Begründung geltend, dass er die Bundesligaspiele ganz überwiegend nur für seine Trainertätigkeit schaue. 
Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Werbungskostenabzug ab. Das Sky-Bundesliga-Abonnement sei immer privat und nicht beruflich veranlasst, da der Inhalt des Pakets nicht vergleichbar einer Fachzeitschrift auf ein Fachpublikum – hier: einen hauptamtlichen Fußballtrainer – zugeschnitten sei.
Der Fall ging in der Folge zum BFH, der das Urteil der ersten Instanz aufhob, den Fall aber dahin zurückverwies. 
Werbungskosten seien u.a. Aufwendungen für (immaterielle) Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen. Die Güter müssten ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt werden. Eine geringfügige private Mitbenutzung sei dabei unschädlich.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei unter Würdigung aller Umstände nach der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall festzustellen. Bei einem (Torwart-)Trainer eines Lizenzfußballvereins hielt der BFH eine weitaus überwiegende berufliche Nutzung des Pakets „Bundesliga“ jedenfalls nicht für ausgeschlossen.

Hinweis:

Da das Finanzgericht dies - ohne weitere Feststellungen zu treffen - anders gesehen hatte, muss es diese nachholen. Zur Feststellung der tatsächlichen Verwendung des Sky-Bundesliga-Abonnements durch den Steuerpflichtigen hat der BFH die Vernehmung von Trainerkollegen und von den Spielern angeregt.

Quelle:

BFH-Urteil vom 16. Januar 2019, VI R 24/16
 

Aufwendungen für Taxifahrten als Werbungskosten?


Strittig ist und bleibt nach Urteilen der Finanzgerichte die Frage, ob ein Taxi als öffentliches Verkehrsmittel gilt. Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt noch nicht vor.
Das FG Thüringen urteilte:
„Nutzt ein Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ein Taxi, sind – über die Entfernungspauschale hinaus – die tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen, da ein Taxi als „öffentliches Verkehrsmittel“ i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG anzusehen ist.“
Das Niedersächsische Finanzgericht entschied dagegen:
„1. Nur Aufwendungen für Fahrkarten des regelmäßig verkehrenden öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs im Linienverkehr sind ausnahmsweise nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG statt der Entfernungspauschale als Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abziehbar.
2. Tatsächliche Kosten für solche Fahrten mit Taxen im Gelegenheitsverkehr sind im In- und Ausland abweichend von der Rechtsprechung anderer Finanzgerichte nicht anstelle der Entfernungspauschale zum Abzug zugelassen.“

Quelle:

 FG Thüringen, Urteil vom 25.9.2018 – 3 K 233/18 (EFG 2018 S. 1944); FG Niedersachsen, Urteil vom 5.12.2018 – 3 K 15/18 (EFG 2019 S. 344)

Kaufpreisaufteilung für ein bebautes Grundstück


Der Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück ist für Zwecke der Ermittlung einer Bemessungsgrundlage für die Abschreibung aufzuteilen in einen Anteil für den nicht abnutzbaren Grund und Boden und den Anteil für das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt.
Diese Kaufpreisaufteilung hat nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder  Teilwerte auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits zu erfolgen.
Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern haben eine Arbeitshilfe mit Anleitung aktualisiert (Stand Mai 2019). Damit kann in einem typisierten Verfahren die Kaufpreisaufteilung vorgenommen oder die Plausibilität einer erfolgten Aufteilung, z.B. durch das Finanzamt, geprüft werden. (www.bundesfinanzministerium.de/Kaufpreisaufteilung)

Quelle:

BMF-Mitteilung vom 13.5.2019 (NWB Eilnachrichten Heft 23/2019 S. 1657)

Keine Vorab-Werbungskosten für ein Nießbrauchsgrundstück


In 1995 bekam ein Steuerpflichtiger zusammen mit seiner Schwester von der Mutter den hälftigen Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück geschenkt. 13 Jahre später wurde die restliche Hälfte von der Tante übertragen. Zugunsten der Mutter, deren Ehemann und der Tante wurden jeweils Nießbrauchsrechte eingeräumt. Der Vater verstarb in 2011, die Mutter in 2015. 
Schon in 2011 hatte der Steuerpflichtige den hälftigen Miteigentumsanteil von seiner Schwester käuflich erworben. In seiner Einkommensteuererklärung für 2012 erklärte er für diesen Grundstücksanteil bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Abschreibungen (AfA) sowie Schuldzinsen als vorab entstandene Werbungskosten. Im Folgejahr 2013 akzeptierte die Finanzverwaltung diese Vorgehensweise nicht mehr; der Einspruch blieb erfolglos. 
Hinsichtlich der Schuldzinsen bekam der Steuerpflichtige vor dem Finanzgericht Recht, hinsichtlich der AfA wies das Gericht die Klage dagegen als unbegründet ab.
Der BFH versagte nun aber den Werbungskostenabzug vollständig. Ein Werbungskostenabzug setze einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Aufwand und zukünftigen Einnahmen voraus. Ein solcher Zusammenhang liege aber nur vor, wenn das Ende der Nutzung absehbar sei. Bei einer Vereinbarung „auf Lebenszeit“ sei das aber nicht der Fall. 
Jedenfalls könne der Eigentümer mangels Wissens über die Lebenserwartung nicht genau kalkulieren, wann denn nun mit Sicherheit eigene Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden können, so der BFH.

Hinweis:

Auch wenn die Inhaber von Nießbrauchsrechten sehr alt sind, rechtfertigt das noch keine vorab entstandenen Werbungskosten aus der Finanzierung eines belasteten Grundstückes. Das Alter jedenfalls begründet keinen zeitlichen Zusammenhang mit späteren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Zwar ist diese Rechtsauffassung in der Literatur nicht ganz unumstritten; die BFH-Richter haben das jedoch nun höchstrichterlich festgezurrt.

Quelle:

BFH-Urteil vom 19. Februar 2019, IX R 20/17, DStR 2019, 919
 

Enteignung - kein privates Veräußerungsgeschäft


Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften unterliegen der Einkommensteuer.
Hierzu gehören nach § 23 EStG u.a. Veräußerungen von Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt.
Zu dieser Thematik hat ein Finanzgericht in einem nicht rechtskräftigen Urteil entschieden, dass eine Enteignung keine Veräußerung in diesem Sinne darstellt. Eine höchstrichterliche Entscheidung bleibt abzuwarten.

Quelle:

FG Münster, Urteil vom 28.11.2018 – 1 K 71/16 – Revision eingelegt; Az.BFH: IX R 28/18 (DStRE 2019 S. 424)
 

Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50a EStG) für Onlinewerbung?


Deutsche Unternehmen werben verstärkt im Internet für ihre Dienstleistungen und Produkte über ausländische Portalbetreiber, wie z.B. Google.
Das Bundesfinanzministerium hat hierzu nunmehr klargestellt, dass Vergütungen, die ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung erhalten, nicht dem deutschen Quellensteuerabzug unterliegen.
„Das gilt für Entgelte für Werbung bei Anfragen in Online-Suchmaschinen, über Vermittlungsplattformen, für Social-Media-Werbung, Bannerwerbung und vergleichbare sonstige Onlinewerbung und unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen die Vergütung aufgrund des konkreten Vertragsverhältnisses anfällt (z.B. Cost per Click, Cost per Order oder Cost per Mille, Revenue Share).“

Quelle:

BMF-Schreiben vom 3.4.2019 – IV C 5 – S 2411/11/10002 (BStBl 2019 Teil I S. 256)
 

Steuerermäßigung wegen Unterbringung in einem Pflegeheim


Die Einkommensteuer ermäßigt sich bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen um 20 % der Kosten, höchstens 4.000 €. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie bei Unterbringung in einem Pflegeheim, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
In einem Fall vor dem BFH hatte ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen seiner Mutter für deren Aufenthalt in einem Seniorenheim übernommen. Er machte diese Kosten, soweit sie auf Pflege und Verpflegung seiner Mutter entfielen, als haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten die beantragte Steuerermäßigung ab. 
Dem folgte der BFH und wies auch im Revisionsverfahren die Klage ab. Ebenso wie die Steuerermäßigung nur für die Inanspruchnahme von "eigenen" haushaltsnahen Dienstleistungen beansprucht werden könne, könne die begehrte Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen nur der Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, dem die Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstanden seien. Steuerpflichtiger sei nur die in dem Heim untergebrachte oder gepflegte Person. Andere Steuerpflichtige als der eigentliche Leistungsempfänger können für diese Aufwendungen die Steuerermäßigung nicht beanspruchen, auch dann nicht, wenn sie die Kosten für die Unterbringung oder Pflege übernehmen. 

Hinweis:

Die Frage, ob die Mutter Aufwendungen des Steuerpflichtigen für ihre Unterbringung in dem Heim als Drittaufwand unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungswegs abziehen könnte, wurde nicht entschieden. Vermutlich zahlte die Mutter ohnehin keine Steuern, da der Sohn die Aufwendungen getragen hat.

Quelle:

BFH-Urteil vom 3. April 2019, VI R 19/17

Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten


Einem Steuerpflichtigen waren Krankheitskosten entstanden, die er anstelle der Erstattung der Arztrechnungen durch die Krankenkasse selbst getragen hat, um dadurch in den Genuss einer Beitragsrückerstattung in Form einer sog. Pauschalleistung zukommen. Das Finanzamt lehnte die den Abzug als außergewöhnliche Belastung mangels Zwangsläufigkeit ab. Zumindest sei der Erstattungsbetrag von den als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen abzuziehen.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Auch die Richter des Finanzgericht Niedersachsen kamen zu der Auffassung, dass der Verzicht des Steuerpflichtigen auf die Erstattung der von ihm getragenen Aufwendungen für Krankheitskosten - soweit sie den Selbstbehalt von 600 € übersteigen - die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen entfallen lässt. Das gelte auch, wenn der Verzicht aufgrund der hierdurch bedingten Beitragsrückerstattung von Krankenkassenbeiträgen wirtschaftlich vorteilhaft für ihn ist. Denn der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Verzicht entstehe, führe nicht zu einer Unzumutbarkeit der Geltendmachung der Ersatzansprüche. Könne sich ein Steuerpflichtiger durch Rückgriff gegen seinen Versicherer schadlos halten, sei eine Abwälzung seiner Kosten auf die Allgemeinheit nicht gerechtfertigt. Etwas anderes gelte nur, wenn Gründe vorliegen würden, die den Verzicht selbst oder die Geltendmachung von Ersatzansprüchen als unzumutbar erscheinen lassen könnten.
Das Finanzgericht machte deutlich, dass es nicht Aufgabe des Steuerrechts sei, dafür zu sorgen, dass der Vorteil (Erhalt der Beitragsrückerstattung) auch nach Durchführung der Besteuerung erhalten bleibt. Der Steuerpflichtige könne sich frei entscheiden, ob er sich Krankenkassenbeiträge erstatten lasse oder nicht. Er habe damit die Möglichkeit – auch unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen – sich für die voraussichtlich günstigste Variante zu entscheiden.

Hinweis:

Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Es sei höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob Krankheitskosten, die ein krankenversicherter Steuerpflichtiger selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung zu erlangen, zwangsläufig und damit abzugsfähig sind. 

Quelle:

Niedersächsisches FG, Urteil vom 20. Februar 2019, 9 K 325/16

Grunderwerbsteuerpflicht für ein Kaufrechtsvermächtnis


Der Grundstückerwerb von Todes wegen ist von der Grunderwerbsteuer befreit. Hierdurch soll eine doppelte Belastung des Grundstückerwerbs mit Erbschaft- und Grunderwerbsteuer vermieden werden. 
Vor dem BFH ging es kürzlich um die Frage, ob der Grundstückübergang aufgrund der Nutzung eines Kaufrechtsvermächtnisses, wie der Grundstückerwerb von Todes wegen, von der Grunderwerbsteuer befreit ist. 
Der Vater des Steuerpflichtigen hinterließ der Schwester des Steuerpflichtigen eine Eigentumswohnung. Gleichzeitig wurde der Steuerpflichtige im Testament mit einem Kaufrechtsvermächtnis bedacht, welches ihm das Recht einräumte, die Eigentumswohnung von seiner Schwester zum Verkehrswert zu erwerben. Von dem Kaufrecht machte der Steuerpflichtige gebrauch. Die Finanzverwaltung setzte aufgrund des Kaufvertrages zwischen dem Steuerpflichtigen und seiner Schwester Grunderwerbsteuer fest. Der Steuerpflichtige vertrat jedoch die Auffassung, dass der Erwerbsvorgang, wie der Erwerb von Todes wegen, steuerfrei sei. Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichtes und lehnte die Steuerbefreiung ab. 
Erwerbe der Bedachte durch Vermächtnis das Recht, den Abschluss eines Kaufvertrags über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zu fordern, unterliege der Kaufvertrag der Grunderwerbsteuer. Eine Steuerbefreiung nach den Bestimmungen für Erwerbe von Todes wegen scheide aus, da der Rechtsgrund des Übereignungsanspruchs der Kaufvertrag und nicht das Vermächtnis sei. Eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer komme nur dann in Betracht, wenn das Vermächtnis dem Bedachten einen unmittelbaren Anspruch auf Übereignung des Grundstücks einräume. In einem solchen Fall sei Rechtsgrund des Übereignungsanspruchs das Vermächtnis.
Ob ein Vermächtnis einen Anspruch auf Übereignung oder ein Recht auf Abschluss eines Kaufvertrags gewähre, sei durch die Auslegung des Vermächtnisses zu ermitteln.  

Quelle:

 BFH-Urteil vom 16. Januar.2019, II R 7/16, DStR 2019 S. 1151 Nr. 22

Steuerwert einer gemischten Schenkung


Kurze Zeit vor seinem Tode übertrug der Onkel seinem Neffen ein Grundstück. Als Gegenleistung wurde eine monatlich zu zahlende Geldrente vereinbart. Zudem verpflichtete sich der Neffe, den Onkel zu pflegen, zu verköstigen und erforderliche Gänge zum Arzt und/oder der Apotheke vorzunehmen. Gleichzeitig behielt sich der Onkel ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an einer Wohnung im 1. Obergeschoss der übergebenen Immobilie vor. Die Miete aus einer vermieteten Wohnung im Erdgeschoss sollte dem Onkel für einen gewissen Zeitraum ebenfalls zustehen.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Grundstücksübertragung liege eine gemischte Schenkung zugrunde und setzte Schenkungsteuer fest. Der Neffe sah das anders und ging von einem Kauf der Immobilie aus, für den keine Schenkungsteuer festzusetzen war. 
Der BFH musste nun vorläufig über den Fall entscheiden und bestätigte die Finanzverwaltung bzw. das Vorliegen einer gemischten Schenkung.
Die Richter waren der Auffassung, dass der Wert der im notariellen Vertrag vereinbarten Gegenleistungen in einem auffallenden Missverhältnis zum Verkehrswert des Grundstückes stand. Das Grundstück hatte einen Wert von rd. 250.000 €, währenddessen die übernommenen Verpflichtungen lediglich einen Kapitalwert von insgesamt rd. 75.000 € ausgemachten. 
Eingegangene Risiken wegen der Pflegebedürftigkeit wären wertmäßig ohnehin erst berücksichtigt worden, wenn es zu einer Pflege gekommen wäre. Die von der Finanzverwaltung vorgenommenen Kürzungen wegen der Nutzungsauflagen sah der BFH ebenfalls als korrekt an. Jedenfalls hätten diese Auflagen aufgrund des frühen Todes des Übergebers sowieso nur 5 Monate bestanden, so dass die Last lediglich für diese Zeit zu berücksichtigen war.

Hinweis:

Auch wenn es sich „nur" um ein Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung gehandelt hat, der BFH-Beschluss war eindeutig: Bei einer gemischten Schenkung ist der Wert der Bereicherung durch den Abzug der Gegenleistung vom Steuerwert zu ermitteln. 
Das ist bedauerlich, da die Beteiligten offenbar von einer Wertgleichheit wegen der übernommenen - unkalkulierbaren - Pflegeverpflichtung ausgegangen sind. 
Dabei darf daneben nicht übersehen werden, dass die Gegenleistung in diesem Fall der Grunderwerbsteuer unterliegt. Diese ist aber i.d.R. günstiger als die Schenkungsteuer, Es kommt auf den Einzelfall an. 

Quelle:

BFH-Beschluss vom 5. Juli 2018, II B122/17, NJW 2018, S. 3055
 

Zuwendungen an Vereinsmitglieder Freigrenze in Baden-Württemberg


Vereinsmitglieder dürfen nach § 55 AO keine Zuwendungen aus Mitteln eines gemeinnützigen Vereins erhalten. Ausgenommen sind Aufmerksamkeiten, die allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind.
Für Baden-Württemberg (es besteht keine bundeseinheitliche Regelung) wird die bisherige Nichtbeanstandungsgrenze ab 1.1.2019 von bisher 40 € auf 60 € erhöht.
Die Freigrenze pro Mitglied gilt für besondere Ereignisse bei den Mitgliedern (z.B. Geburtstag, Hochzeit, Jubiläum) oder im Rahmen besonderer Einzelereignisse (z.B. Weihnachtsfeier oder Ausflug).

Quelle:

FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 21.03.2019

Kaufprämie für Elektro-Autos (sog. Umweltbonus) verlängert


Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat die Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) verlängert.
Die Förderung erfolgt bis zur vollständigen Auszahlung der hierfür vorgesehenen Bundesmittel in Höhe von 600 Mio Euro, längstens jedoch bis zum 31.12.2020.
Antragsberechtigt sind Privatpersonen und Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine.
Die Kaufprämie wird in ihrer bestehenden Form mit identischen Fördersätzen fortgeführt. Die Förderrichtlinie des BMWi ist am 5.6.2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und gilt unmittelbar nach Auslaufen der bisherigen Förderrichtlinie ab 1.7.2019.
Die Kaufprämie, die beim Kauf eines neuen Elektroautos gewährt wird, kann auch weiterhin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden (nähere Informationen unter www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Elektromobilitaet).
Die Kaufprämie beträgt
4.000 € für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge und
3.000 € für Plug-In Hybride.
Die Finanzierung des Umweltbonus erfolgt zur Hälfte durch den Automobilhersteller und zur Hälfte durch einen Bundeszuschuss. Ein Bundesanteil am Umweltbonus kann nur für elektrisch betriebene Fahrzeuge gewährt werden, wenn deren Netto-Listenpreis des Basismodells maximal 60.000 € beträgt.
Neu hinzugekommen ist die Förderung der Anschaffung von akustischen Zusatzeinrichtungen (Acoustic Vehicle Alerting Systems – AVAS).
Hier beträgt die Förderung pauschal 100 €.

Quelle:

Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) vom 28.5.2019 (BAnz AT 5.6.2019)