Kanzleibrief Dezember 2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

in unserem Kanzleibrief Dezember 2019 haben wir interessante Themen zu rechtlichen und steuerlichen Sachverhalten ausgewählt, um Sie hierüber zu informieren.

Bitte sprechen Sie uns an, falls Sie zu den einzelnen Themen Fragen haben oder weitere Informationen benötigen.

Wir wünschen Ihnen schöne Weihnachten, besinnliche Feiertage und einen guten Start in das neue Jahr 2020!
Bitte beachten Sie, dass unsere Kanzlei in der Zeit vom 24. Dezember bis einschließlich 31. Dezember 2019 geschlossen ist.


Viele Grüße

Ihr Team bei Schauer Häffner & Partner

Steuerzahlungstermine im Januar


Steuerzahlungstermine im Januar

 

Fälligkeit

Zahlungsfrist bei Überweisung

Lohn- /Kirchensteuer

10.01.

13.01

Umsatzsteuer

10.01.

13.01.

 

 

Sonstige Termine

 

27.01.

Übermittlung Beitragsnachweise für Januar 2020

27.01.

Zusammenfassende Meldung IV. Quartal 2019/Dezember 2019

29.01.

Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld Januar 2020 zzgl. restliche Beitragsschuld Dezember 2019

Zum 31. Dezember 2019 können Ansprüche verjähren!


Die Verjährung dient im Zivilrecht wie auch in anderen Rechtsgebieten der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Tritt die Verjährung ein, verliert der Gläubiger durch Zeitablauf die Durchsetzbarkeit seines Anspruchs. Auf der Gegenseite hat ab diesem Zeitpunkt der Schuldner ein Gegenrecht, seine Leistung zu verweigern.

Die regelmäßige zivilrechtliche Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 3 Jahre, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Sie beginnt am Schluss des Jahres zu laufen, in dem

  • der Anspruch entstanden ist und
  • der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Hinweis:
Neben der regelmäßigen Verjährungsfrist gibt es davon abweichend noch eine Reihe besonderer Verjährungsfristen. Wichtig ist noch die 2-jährige Verjährungsfrist, die für Mängelansprüche des Käufers gilt. Nach 10 Jahren verjähren Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung und Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück. Mit Letzterem sind vor allem Nießbrauchsrechte, Dienstbarkeiten und Erbbaurechte gemeint. Diese und auch Eigentumsansprüche an einem Grundstück werden erst ab Eintragung im Grundbuch vollzogen, wofür die 10-jährige Verjährungsfrist gilt. Daneben gibt es noch die 30-jährige Verjährungsfrist, die für Herausgabeansprüche aus Eigentum, familien- und erbrechtliche Ansprüche, rechtskräftig - d.h. per Urteil - festgestellte Ansprüche und Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden gilt.

Sind beide o.g. Voraussetzungen erfüllt, verjähren nach Ablauf des 31. Dezembers 2019 alle Ansprüche, die im Laufe des Jahres 2016 entstanden sind. Unternehmer, die im Jahr 2016 eine Leistung erbracht haben, die Gegenleistung des Schuldners, wie etwa die Zahlung der offenen Rechnung, aber noch aussteht, müssen diese Verjährungsfrist unbedingt beachten, um am Ende nicht leer auszugehen. Im Übrigen verjähren die Ansprüche des Gläubigers auch dann, wenn noch gar keine Rechnung geschrieben wurde. Wichtig ist lediglich, dass die beiden o.g. Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Verjährung kann durch bestimmte Ereignisse gehemmt werden, wie etwa durch:

  • Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner über den Anspruch selbst,
  • Rechtsverfolgung, wie etwa durch Klageerhebung oder ein gerichtliches Mahnverfahren,
  • Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners,
  • höhere Gewalt.

Der Zeitraum, währenddessen die Verjährung durch o.g. Gründe gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Das Fristende verschiebt sich quasi um diesen Zeitraum nach hinten.

Hinweis:
Allein durch eine Mahnung an den Schuldner wird die Verjährungsfrist nicht gehemmt. Dazu bedarf es vielmehr eines gerichtlichen Mahnbescheids.

Nichtbeanstandungsfrist für elektronische Kassensysteme


Bereits in unserer letzten Ausgabe informierten wir Sie über das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“, das am 1. Januar 2020 in Kraft tritt. Hiernach müssen ab Januar 2020 alle elektronischen Aufzeichnungssysteme, wie Registrierkassen, über eine vom Bundesamt für Sicherheit (BSI) zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (tSE) verfügen. Bis vor Kurzem waren jedoch noch keine tSE und somit auch keine technischen Lösungen auf dem Markt verfügbar, weshalb das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Nichtbeanstandungsregel angekündigt hatte. Diese wurde nun offiziell veröffentlicht.

Hiernach sind die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen vom Steuerpflichtigen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.

Weiter müssen ab 2020 alle vom Steuerpflichtigen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssystem an die Finanzverwaltung gemeldet werden. Laut dem BMF-Schreiben ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit vorläufig von einer Meldung abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Meldung wird gesondert bekannt gegeben.

Hinweis:

Steuerpflichtige, die betroffene elektronische Aufzeichnungssystem einsetzen, sollten sich umgehend mit dem Hersteller ihres Kassensystems in Verbindung setzen und sich nach der Verfügbarkeit der tSE für ihr Kassensystem erkundigen. Die Übergangsfrist sollte man keinesfalls verstreichen lassen! Über den Zeitpunkt, ab welchen Sie Ihre eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme an die Finanzverwaltung übermitteln müssen, werden wir Sie informieren, sobald dieser bekanntgegeben wurde.  Die ab dem 1. Januar 2020 geltende Belegausgabepflicht tritt jedoch, wie das BMF klarstellt, ohne weiteren Aufschub in Kraft!

Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem einsetzt, muss seinem Kunden ab dem 1. Januar 2020 also für jeden Geschäftsvorfall einen Beleg ausstellen, wenn auch nicht zwingend aushändigen!

Quelle:

BMF-Schreiben vom 6. November 2019, IV A 4 - S 0319/19/10002 :001

Viele neue Steuergesetze!


Auch wenn die Berichterstattung in den Medien die Streitigkeiten in der Großen Koalition häufig in den Vordergrund stellt, sind neben der Grundsteuerreform weitere Steuergesetzänderungen auf den Weg gebracht worden. Aus Sicht von Steuerrechtlern zwar nicht der „große Wurf“, dennoch ist die ein oder andere Entlastungsmaßnahme zu erkennen. Wie sich diese im Einzelfall auswirken, muss individuell geprüft werden.

 

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz

  • Bestimmte Maßnahmen des Arbeitgebers für die Gesundheit des Arbeitnehmers können ab 2020 bis zu 600 € (bisher 500 €) je Kalenderjahr steuerfrei bleiben.
  • Die Pauschalierung der Lohnsteuer für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer i.H.v. 25 % ist ab 2020 bis zu 120 € durchschnittlicher Arbeitslohn je Arbeitstag (bisher 72 €) zulässig. Entsprechend wird auch der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn von 12 € auf 15 € angehoben.
  • Ab 2021 kann der Arbeitgeber bei kurzfristig in Deutschland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die aber einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zuzuordnen sind, die Lohnsteuer mit 30 % pauschal vornehmen.
  • Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung können ab 2021 bis zu einem Betrag von 100 € jährlich pauschal besteuert werden.

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung aber ohnehin nur dann Arbeitslohn darstellen, wenn der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann.

  • Existenzgründer müssen nicht mehr ihre Umsatzsteuervoranmeldungen in den ersten zwei Jahren monatlich abgeben. Für sie gelten ab 2021 bis 2026 die allgemeinen Regeln.
  • Ab 2021 soll die wichtige Kleinunternehmergrenze von 17.500 € Vorjahresumsatz auf 22.000 € angehoben werden.
  • Im Falle eines Wechsels eines Datenverarbeitungssystems ist es zukünftig ausreichend, wenn nach Ablauf des fünften Kalenderjahres nach Umstellung, die elektronischen Daten ausschließlich auf einem maschinell lesbaren und auswertbaren Datenträger vorgehalten werden.

 

Gesetz zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Dies ist ein Gesetz, das man getrost unter dem Titel „Bürokratieaufbau 2.0“ fassen kann.

Basierend auf einer EU-Richtlinie sollen - vereinfacht ausgedrückt - Steuerberater oder Rechtsanwälte verpflichtet werden, zukünftig dem Bundeszentralamt für Steuern Sachverhalte von Steuerpflichtigen mitzuteilen, bei dem für die Nutzer eine besondere grenzüberschreitende Struktur/Situation bewusst und aktiv herbeigeführt wird, die eine steuerrechtliche Frage auslöst, die sonst nicht eintreten würde („Mitteilungspflicht über Steuergestaltungen“).

Hinweis:
Der geneigte Leser fragt sich, was genau darunter zu verstehen sein könnte.

 

(Teil-)Abschaffung des Soli-Zuschlages

Wer als Einzelperson nicht mehr als 16.956 € Einkommensteuer im Jahr zahlen muss, soll ab dem Jahr 2021 ganz vom „Soli“ verschont bleiben, für gemeinsam veranlagte Paare gilt der doppelte Betrag. Das betrifft nach Angaben der Bundesregierung neunzig Prozent der bisherigen Zahler. Für weitere mehr als fünf Prozent soll sich die Belastung verringern.

Hinweis:
Sogenannte Besserverdienende sollen den Solidaritätszuschlag aber weiterhin zahlen. Ob eine solche Teilabschaffung verfassungskonform ist, wird sicherlich noch einmal vom Bundesverfassungsgericht geprüft werden.

 

Klimaschutzgesetz

Auch das auf den Weg gebrachte Klimaschutzgesetz weist einige neue steuerliche Regelungen auf. Enthalten sind:

  • eine steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen ab 2020 an selbstgenutztem Wohneigentum i.H.v. 20 % der Aufwendungen, maximal 20.000 € je Objekt. Die Förderung soll über drei Jahre verteilt als Abzug von der Steuerschuld gewährt werden;
  • eine befristete Anhebung der Entfernungspauschale ab 2021 ab dem 21. Kilometer auf 35 ct/km und Einführung einer Mobilitätsprämie i.H.v. 14 % dieser erhöhten Pauschale für die Steuerpflichtigen, bei denen sich der erhöhte Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug nicht auswirkt. Im Gegenzug soll die Luftverkehrssteuer steigen;
  • Ansatz des Bruttolistenpreises für die Privatnutzung reiner Elektroautos bis zu einem Preis von 40.000 € nur 0,25 %;
  • Absenkung der Umsatzsteuer von 19 % auf 7 % im Fernverkehr der Bahn. Im Personennahverkehr gelten bisher schon 7 % USt;
  • Einführung eines erhöhten Hebesatzes bei der Grundsteuer für Sondergebiete für Windenergieanlagen.

Hinweis:
Geplant ist außerdem eine Änderung des Kfz-Steuergesetzes. Die Kfz-Steuer soll sich bei Neuanschaffungen stärker am CO2-Ausstoß orientieren.

 

Jahressteuergesetz 2019

Dieses Gesetz hat eigentlich die Bezeichnung „Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, wird aber nur kurz als „JStG 2019“ bezeichnet. Vorgesehen ist hier:

  • Verlängerung der geltenden Sonderregelung für Elektrofahrzeuge (statt 1 % des Bruttolistenpreises nur 0,5 %);
  • Sonderabschreibung i.H.v. 50% im Jahr der Anschaffung für ab 2020 angeschaffte neue Elektro-Lieferfahrzeuge und Elektrolastenfahrräder;
  • Verlängerung der Steuerbefreiung für Ladestrom und der Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer (25 %) bei Übereignung einer Ladevorrichtung;
  • für Berufskraftfahrer eine zusätzliche Tagespauschale i.H.v. 8 €;
  • Verlängerung der Steuerbefreiung für die private Nutzung von betrieblich (Elektro-)Fahrrädern bzw. deren Überlassung an Arbeitnehmer und Pauschalierungsmöglichkeit bei Übereignung eines betrieblichen Fahrrades;
  • Steuerbefreiung für Job-Tickets mit Anrechnung auf die Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer oder Lohnsteuerpauschalierung (25 %) ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale (dies soll auch bei Gehaltsumwandlung gelten);
  • Steuerbefreiung für Weiterbildungsmaßnahmen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber;
  • Anhebung der Verpflegungsmehraufwendungen ab 1.1.2020 von 12 € auf 14 € (Abwesenheit länger als 8 Stunden bzw. Anreise- und Abreisetag) sowie von 24 € auf 28 € (Abwesenheit länger als 24 Stunden);
  • Einführung eines Bewertungsabschlages bei Mitarbeiterwohnungen ab 1.1.2020. Wenn Wohnungen nicht überwiegend an Fremde vermietet werden, wird kein Sachbezug in Form der verbilligten Miete angenommen, wenn das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mind. 2/3 des ortsüblichen Mietwertes und nicht mehr als 25 € je qm beträgt;
  • Gutscheine, Geldkarten und nachträgliche Kostenerstattungen sollen nicht mehr von der 44 €-Grenze profitieren können. Dies gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen;
  • Arbeitnehmern, die in Deutschland der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen, kann auch eine Steueridentifikationsnummer zugeteilt werden;
  • Einführung einer Steuerabzugsverpflichtung für inländische Betreiber von Internetplattformen, die Kapitalanlagen vermitteln;
  • kleine Photovoltaikanlagen (bis zu 10 KW) sollen von der Gewerbesteuer befreit werden. Dadurch könnte die Mitgliedschaft bei der IHK entfallen;
  • ermäßigter Umsatzsteuersatz für E-Books, E-Papers, Datenbanken;
  • auch Menstruationsprodukte sind zukünftig bei der Umsatzsteuer begünstigt;
  • Krankenhausleistungen und Verpflegungsdienstleistungen gegenüber Studierenden und Schülern werden von der Umsatzsteuer befreit;
  • bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in andere EU-Länder soll die Steuerbefreiung nur noch gewährt werden, wenn der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von anderen Mitgliedsstaaten erteilte gültige USt-Id. verwendet; diese muss zwingend vorliegen und gültig sein (Dokumentation der Prüfung). Die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung soll außerdem versagt werden, wenn der liefernde Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der zusammenfassenden Meldung nicht/nicht vollständig nachgekommen ist;
  • Anhebung der Wohnungsbauprämie von 512/1.024 € (Alleinstehende/Verheiratete) auf 700/1.400 €;
  • Einführung einer Tarifglättung in der Landwirtschaft;
  • Überführung der bisherigen Vorschrift zu den Tierhaltungskooperationen ins Einkommensteuergesetz.

Hinweis:
Der Bundestag hat am 7. November 2019 das Jahressteuergesetz 2019 in 2./3. Lesung beschlossen. Der Bundesrat muss aber noch zustimmen. Insofern bleibt das weitere Verfahren abzuwarten. Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz, insbesondere die Neuregelung der sogenannten Asset-Deals, sollen einem eigenständigen Gesetzgebungsverfahren vorbehalten bleiben.

Insgesamt steht also eine Reihe von kleineren und größeren Steueränderungen an, die leider nicht nur Entlastungen bringen. Wir beraten und unterstützen Sie gerne bezüglich der aufgezeigten Neuerungen und deren Umsetzung.

Quelle:

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz, Entwurf vom 23. Oktober 2019, BT-Drs. 19/14421, www.bundestag.de; Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 26. September 2019, www.bundesfinanzministerium.de, Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050, www.bundesfinanzministerium.de; Gesetzentwurf zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 24. Oktober 2019, BT-Drs. 19/14103), www.bundestag.de, Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Beschlussempfehlung des Finanzausschusses) vom 6. November 2019, BT-Drs. 19/14873, www.bundestag.de

E-Bikes für Minijobber


Bei Minijobbern ist immer wieder ein Thema, ob und inwieweit diese zusätzlich zu ihrem Verdienst von 450 € weitere Gehaltsbestandteile erhalten dürfen, ohne dass sich dies nachteilig auf den Minijob auswirkt. In Betracht kommt z.B. die Überlassung eines E-Bikes als „Dienstfahrzeug“ – nicht nur zur dienstlichen, sondern auch zur privaten Nutzung.

Zunächst einmal ist hierbei zu klären, ob die Überlassung kostenfrei erfolgen soll oder im Wege eines Leasings über eine Entgeltumwandlung: Die kostenfreie Überlassung eines E-Bikes zusätzlich zum Verdienst erhöht diesen nicht. Anders sieht das beim E-Bike-Leasing mit Entgeltumwandlung aus. Dies erhöht den Verdienst des Minijobbers.

Wichtig ist allerdings, dass diese Grundsätze nur bei Fahrrädern gelten. Als Fahrrad gilt (noch) ein E-Bike, dessen Motor bis zu einer Geschwindigkeit von maximal 25 km/h unterstützt (sogenanntes Pedelec). Fahrräder mit Motoren, die höhere Geschwindigkeiten als 25 km/h unterstützen, gelten als Kraftfahrzeuge. Hierfür gelten die steuerlichen Regelungen für Elektrofahrzeuge, auf die wir in diesem Artikel jedoch nicht weiter eingehen.

Seit dem 1. Januar 2019 haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Minijobbern ein Pedelec zusätzlich zum vereinbarten Verdienst steuerfrei zu überlassen. Die Steuerfreiheit zieht auch die Freiheit in der Sozialversicherung nach sich, weil das Sozialrecht dem Steuerrecht folgt.

Bei einer Überlassung im Wege der Entgeltumwandlung sieht das anders aus. Statt einer Auszahlung des vollen Gehaltes erhält der Arbeitnehmer dann als Sachlohn ein E-Bike, das er auch privat nutzen darf. Dadurch entsteht dem Arbeitnehmer ein sog. geldwerter Vorteil, der über die Entgeltabrechnung versteuert wird. Sofern der Arbeitgeber zusätzlich einen Zuschuss zur Leasingrate leistet, ist dieser ebenfalls dem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Verdienst zuzurechnen.

Für die private Nutzung von Pedelecs muss ab dem 1. Januar 2019 1 % des halben (!) Listenpreises versteuert werden. Eine zusätzliche Versteuerung für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte erfolgt aber nicht. Der steuerpflichtige Anteil des Pedelecs zählt zum sozialversicherungsrechtlichen Verdienst des Arbeitnehmers.

Dazu folgendes Beispiel:

Der Arbeitgeber beschäftigt einen Arbeitnehmer gegen einen monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von 500 €. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren ein E-Bike-Leasing im Rahmen einer Entgeltumwandlung für ein Pedelec.

Der Bruttolistenpreis des E-Bikes beträgt 3.000 €, die monatliche Leasingrate (inklusive Versicherung) 98 €. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss in Höhe von 25 € zur Leasingrate. Das Arbeitsentgelt für die Sozialversicherung ändert sich dann wie folgt:

Bruttoverdienst = 500 €
abzüglich Leasingrate = 98 €
zuzüglich Arbeitgeberzuschuss = 25 €
Bruttoverdienst nach Entgeltumwandlung = 427 €
Zzgl. geldwerter Vorteil (1/2 % v. 3.000 €) = 15 €
Monatliches SV-Entgelt = 442 €

Aufgrund des vereinbarten E-Bike-Leasings und der damit verbundenen Entgeltumwandlung liegt trotz eines vereinbarten Bruttoverdienstes von 500 € ein 450 €-Minijob vor.

Hinweis:

„Mehr netto vom brutto“ ist häufig das Ziel – von Arbeitgebern gleichermaßen wie von Arbeitnehmern gewünscht. In diesem Zusammenhang stellt sich bei Minijobbern die Frage, inwieweit neben dem Gehalt auch andere Leistungen gewährt werden dürfen. Die Gestellung eines E-Bikes ist nur eine von vielen Gestaltungsoptionen. Sprechen Sie uns dazu gerne an.

Quelle:

www.minijob-zentrale.de

Jahresabschlüsse bis zum 31. Dezember veröffentlichen!


GmbH und GmbH & Co. KG, deren letztes Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2018 endete, müssen ihre Jahresabschlüsse bis zum 31. Dezember 2019 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht haben. Kleinstkapitalgesellschaften können ihrer Offenlegungspflicht statt durch Veröffentlichung alternativ durch (elektronische) Hinterlegung beim Bundesanzeiger erfüllen. Die Offenlegung bzw. Hinterlegung muss spätestens bis 12 Monate nach dem Abschlussstichtag erfolgt sein, bei kapitalmarktorientierten Unternehmen innerhalb von 4 Monaten. Die Unternehmen erhalten bei Fristüberschreitung nach Androhung eines Ordnungsgeldes sechs Wochen Zeit, um ihren Pflichten nachzukommen. Wird die Frist überschritten, wird ein Ordnungsgeld von mindestens 2.500 € und maximal 25.000 € festgesetzt.

Durch die Reform des Ordnungsgeldverfahrens kann es bei Überschreitung der Offenlegungsfrist u.U. zu einem verringerten Ordnungsgeld kommen. Erfüllt die Gesellschaft nach Ablauf der sechswöchigen Frist und vor Festsetzung des Ordnungsgeldes durch das Bundesamt für Justiz ihre Offenlegungspflicht, beträgt dieses nämlich

  • 500 € bei Kleinstkapitalgesellschaften, die von der Hinterlegungsoption Gebrauch machen,
  • 1.000 € bei kleinen Kapitalgesellschaften und im Übrigen
  • 2.500 €, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist.

Wird die Offenlegungsfrist nur geringfügig überschritten, kann zudem auch ein niedrigeres Ordnungsgeld festgesetzt werden.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass aufgrund des Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetzes nur noch der festgestellte oder gebilligte Jahresabschluss innerhalb der einjährigen Offenlegungsfrist einzureichen ist. Eine fristwahrende Offenlegung vor Feststellung oder Billigung ist nicht mehr möglich.

Steuerfreiheit von Jobtickets


Seit Beginn des Jahres können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern steuerfreie Zuschüsse für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zahlen. Das BMF hat nun ein Schreiben veröffentlicht, in dem es zahlreiche Zweifelsfragen hinsichtlich der neuen Befreiungsvorschrift klärt. Das Schreiben enthält einige praktische Beispiele und sollte von Arbeitgebern bei der Ausgestaltung der Gewährung von steuerfreie Zuschüssen oder Jobtickets berücksichtigt werden. Die wichtigsten Punkte haben wir kurz für Sie zusammengefasst. Das gesamte Schreiben können Sie auf der Internetseite des BMF herunterladen.

 

Die einzelnen Steuerbefreiungstatbestände

Begünstigt sind

  • Arbeitgeberleistungen für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr des Personenfernverkehres ­ zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder einem vom Arbeitgeber festgelegtem Sammelpunkt oder Tätigkeitsgebiet,
  • Arbeitgeberleistungen für alle Fahrten des Arbeitnehmers im öffentlichen Personennahverkehr.

Nicht begünstigte Verkehrsmittel sind insbesondere:

  • für konkrete Anlässe speziell gemietete bzw. gecharterte Busse oder Bahnen,
  • Taxen im Gelegenheitsverkehr, die nicht auf konzessionierten Linien oder Routen fahren,
  • Luftverkehr.

Unter die Steuerbefreiung fallen Arbeitgeberleistungen in Form von

  • unentgeltlichen oder verbilligt überlassenen Fahrberechtigungen (Sachbezüge)
  • sowie Zuschüsse (Barlohn) des Arbeitgebers zu den von den Arbeitnehmern selbst erworbenen Fahrberechtigungen.

Begünstigt sind insbesondere Fahrberechtigungen in Form von Einzel-/ Mehrfahrtenfahrscheinen, Zeitkarten (z. B. Monats-, Jahrestickets, Bahncard 100), allgemeine Freifahrberechtigungen, Freifahrberechtigungen für bestimmte Tage (z. B. bei Smogalarm) oder Ermäßigungskarten (z. B. Bahncard 25).

 

Personenfernverkehr

Zum Personenfernverkehr (öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr) gehören:

  • Fernzüge der Deutschen Bahn (ICE, IC, EC), Fernbusse auf festgelegten Linien oder Routen und mit festgelegten Haltepunkten,
  • vergleichbare Hochgeschwindigkeitszüge und schnellfahrende Fernzüge anderer Anbieter (z. B. TGV, Thalys).

 

Personennahverkehr

Als öffentlicher Personennahverkehr gelten aus Vereinfachungsgründen alle öffentlichen Verkehrsmittel, die nicht Personenfernverkehr sind und nicht zu den nicht begünstigten Verkehrsmitteln zählen. 

Die Begünstigung des Personennahverkehrs umfasst auch die privaten Fahrten des Arbeitnehmers. Damit ist - anders als im Personenfernverkehr - bei Fahrberechtigungen, die nur eine Nutzung des Personennahverkehrs ermöglichen, keine weitere Prüfung zur Art der Nutzung vorzunehmen.

 

Gemischte Nutzung von Fahrberechtigungen für den Personenfernverkehr

Gilt eine Fahrberechtigung nur für die Strecke zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und der ersten Tätigkeitsstätte, geht die Verwaltung aus Vereinfachungsgründen davon aus, dass diese vollständig unter die Befreiung fällt, eine tatsächliche Privatnutzung ist dann unbeachtlich. 

Wird eine Fahrberechtigung, die ganz oder teilweise die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt, auch für Fahrten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten oder für eine Familienheimfahrt pro Woche im Rahmen der doppelten Haushaltsführung genutzt, die ebenfalls steuerfrei erstattet werden können, kann der Arbeitgeber im Rahmen einer Prognoseberechnung prüfen, ob die Fahrberechtigung bereits bei Hingabe insgesamt steuerfrei belassen werden kann. Nutzt er die Möglichkeit nicht, stellt die Überlassung der Fahrberechtigung zunächst in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die ersparten Kosten

sind am Ende des Kalenderjahres der Gültigkeit der Fahrberechtigung als Korrekturbetrag beim steuerpflichtigen Arbeitslohn mindernd zu berücksichtigen.

Hinweis:
Das BMF-Schreiben enthält hier einige Beispiele und Erläuterungen, wie der steuerpflichtige und steuerfreie Teil der Vorteilsgewährung bei Anwendung oder Verzicht auf die Amortisationsprognose zu ermitteln ist.

 

Steuerfreiheit nur für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Arbeitgeberleistungen

Der Steuerbefreiung unterliegen nur Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Dies ist der Fall, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Verzichtet der Arbeitnehmer zugunsten eines Jobtickets oder Zuschusses auf einen Teil seines Arbeitslohnes (Gehaltsumwandlung), greift die Steuerbefreiung nicht.

 

Minderung der Entfernungspauschale

Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern die Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer. 

 

Nutzungsverzicht

Erklärt ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber, auf die Fahrberechtigung gänzlich zu verzichten (Fahrberechtigung wird nicht angenommen oder zurückgegeben), ist von einer Kürzung der Entfernungspauschale abzusehen. Ein Nachweis des Nutzungsverzichts ist zum Lohnkonto aufzubewahren.

Hinweis:
Diese Aussage des BMF ist zu begrüßen! Das Land Hessen stellt seinen Beschäftigten ein Landesticket zur Verfügung, welches diesen freie Fahrt im hessischen Personennahverkehr ermöglicht. Durch den Gesetzeswortlaut hätten die Bediensteten eine Kürzung ihrer Pendlerpauschale hinnehmen müssen, auch wenn sie das Ticket aufgrund einer schlechten Anbindung ihrer Wohnung an das öffentliche Verkehrsnetz faktisch nicht nutzen können. Dies könnte nun durch einen Verzicht auf das Ticket vermieden werden.

 

Aufzeichnungs- und Nachweispflichten

Der Arbeitgeber hat die steuerfreien Arbeitgeberleistungen im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen.

Fahrausweise oder Belege über deren Erwerb sind vom Arbeitgeber zum Lohnkonto aufzubewahren.

Hinweis:
Weiter weist das BMF darauf hin, dass die Steuerfreiheit für Jobtickets vorrangig vor einem Rabattfreibetrag und der 44 € - Freigrenze für Sachbezüge zu berücksichtigen ist. 

Quelle:

BMF-Schreiben vom 15. August 2019, IV C 5 - S 2342/19/10007 :001

Alle Jahre wieder - Die steuerliche Behandlung von Geschenken


Das Jahr 2019 neigt sich allmählich dem Ende zu. Die Vorweihnachtszeit und damit auch die Zeit der Weihnachtsfeiern und Geschenke steht vor der Tür. Möchte man seinen Kunden, Geschäftspartnern und Mitarbeitern für die erfolgreiche Zusammenarbeit im ausklingenden Jahr eine kleine Freude bereiten, darf man die steuerlichen Aspekte nicht aus den Augen lassen. Wir geben Ihnen im Folgenden einen kleinen Überblick über die steuerliche Behandlung von Geschenken und Betriebsveranstaltungen.  

 

Geschenke an Kunden und Geschäftspartner

Geschenke an Kunden oder Geschäftspartner führen bei den Empfängern, sofern es sich dabei um Unternehmer oder Freiberufler handelt, grundsätzlich zu Betriebseinnahmen. Der Empfänger des Geschenkes wäre also dazu verpflichtet, den gemeinen Wert des Geschenkes im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Betriebseinnahme zu versteuern. Hierdurch bekommt natürlich jedes noch so herzlich gemeinte Geschenk einen faden Beigeschmack.

 

Pauschalierung der Einkommensteuer durch den Schenker

Damit der Beschenkte sich auch gänzlich über das Präsent freuen kann, besteht für den Schenker die Möglichkeit, die Einkommensteuer mit einem pauschalen Steuersatz von 30 % abzugelten. Macht der Schenker von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss der Beschenkte diese nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Die Wahl zur Pauschalbesteuerung kann der Schenker nur einheitlich für alle Sachzuwendungen, die innerhalb eines Kalenderjahres getätigt werden, treffen. Die Möglichkeit, dass die Zuwendung an Geschäftsfreund A der Pauschalversteuerung unterworfen wird und gleichzeitig für die Zuwendung an Geschäftsfreund B auf die Pauschalierung verzichtet wird, besteht nicht. Damit der Beschenkte die Sachzuwendung auch tatsächlich nicht in seiner Einkommensteuererklärung angeben muss, hat der Schenker ihn über die Anwendung der Pauschalversteuerung zu unterrichten. Daher sollte dem Präsent auch noch ein entsprechendes Schreiben beigefügt werden, welches der Beschenkte im Falle einer Betriebsprüfung vorlegen kann. Eine Nachsendung auf dem Postweg ist natürlich möglich. Eine Pauschalversteuerung der Sachzuwendungen kann nicht vorgenommen werden, soweit die Aufwendungen je Empfänger oder die einzelne Zuwendung den Betrag von 10.000 € übersteigen. Berechnungsgrundlage für die pauschale Steuer ist der Bruttobetrag der Zuwendung (Aufwendungen des Schenkers zuzüglich der Umsatzsteuer).

Gänzlich steuerfrei können Sachzuwendungen, deren Anschaffungskosten 10 € nicht übersteigen (sog. Streuwerbeartikel) und Geschenke anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses, wie Blumen, Wein, ein Buch oder eine CD anlässlich eines Geburtstag oder Firmenjubiläums usw., zugewendet werden. Der Wert solcher Geschenke darf 60 € nicht übersteigen. 

Auch müssen nur Geschenke in die Pauschalierung einbezogen werden, die bei den Empfängern zu steuerpflichtigen Einkünften führen würden. Geschenke an Privatkunden, also Endverbraucher, als auch an ausländische Geschäftspartner sind daher nicht in die Pauschalierung einzubeziehen, da diese den Erhalt des Geschenkes nicht der (deutschen) Einkommensteuer unterwerfen müssen. Dies hat der BFH klargestellt.

Hinweis:
Die pauschale Einkommensteuer ist vom Schenker in einer Lohnsteuer-Anmeldung anzumelden und an das Finanzamt abzuführen. Haben Sie also Sachzuwendungen getätigt, für die Sie die pauschale Besteuerung wünschen, denken Sie daran, diese in Ihrer Jahreslohnsteuermeldung bzw. Ihrer Lohnsteueranmeldung für das 4. Quartal oder der für Dezember zu berücksichtigen. Nehmen wir die Lohnsteueranmeldungen für Sie vor, teilen Sie uns bitte die pauschal zu versteuernden Aufwendungen rechtzeitig mit, um eine Berichtigung der Lohnsteuermeldung und die hiermit verbundenen Kosten zu vermeiden.

 

Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs beim Schenker

Geschenke an Personen, die keine Arbeitnehmer des Schenkers sind, können nur als Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern die Aufwendungen je Empfänger den Gesamtbetrag von 35 € im Wirtschaftsjahr nicht übersteigen. Hierbei ist zu beachten, dass der Betrag von 35 € eine Freigrenze und keinen Freibetrag darstellt. Wurde Geschäftsfreund A zu Ostern bereits ein Geschenkkorb im Wert von 15 € zugewendet, darf der Wert der Flasche Wein zu Weihnachten 20 € nicht übersteigen, da ansonsten weder der Osterkorb noch das Weihnachtspräsent als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig sind.

Wurde für ein Geschenk an einen Geschäftsfreund vom Schenker die pauschale Lohnsteuer übernommen, so unterliegt auch die Übernahme der pauschalen Lohnsteuer, als weiteres Geschenk, dem Betriebsausgabenabzugsverbot. Dies hat der BFH klargestellt. Überschreiten also die Zuwendungen an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr, zusammen mit der übernommenen pauschalen Lohnsteuer für den Beschenkten, die 35 €-Grenze, sind sowohl die Geschenke als auch die übernommene Lohnsteuer nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Wird die 35 €-Grenze unter Einrechnung der übernommenen Lohnsteuer nicht unterschritten, sind Zuwendungen und pauschale Lohnsteuer als Betriebsausgaben abziehbar.

Hinweis:
Das genannte Urteil des BFH wurde von der Finanzverwaltung im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Das Urteil ist somit allgemein anwendbar. In der Veröffentlichung hat die Verwaltung jedoch in einer Fußnote auf die Randnummer eines BMF-Schreibens verwiesen, wonach bei der Prüfung der Freigrenze aus Vereinfachungsgründen allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen und die übernommene Steuer nicht mit einzubeziehen ist. Dies kann wohl so gedeutet werden, dass die Verwaltung bei der Prüfung, ob die Freigrenze überschritten ist, weiterhin an der Vereinfachungsregelung festhalten möchte. Eine klare Dienstanweisung sieht jedoch anders aus. Außerdem ist fraglich, ob sich durch diese Fußnote ein Vertrauensschutz ergibt.

Ob die Umsatzsteuer bei der Bemessung der 35 €-Grenze zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, ob der Schenker zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. Bei einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer ist der Nettobetrag maßgebend, da hier die Vorsteuer keinen Aufwand darstellt. Bei einem nicht zum Vorsteuerabzug Berechtigten (z.B. Arzt oder Kleinunternehmer) ist der Bruttoaufwand entscheidend, da hier die Umsatzsteuer den Gewinn mindert. Wird die 35 €-Grenze überschritten, ist auch ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Weiter ist für den Abzug der Geschenke als Betriebsausgaben erforderlich, dass diese einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Dies erfordert es, dass die Geschenke auf separaten Konten in der Buchhaltung erfasst werden, beispielsweise auf den Konten „Streuartikel“ für Geschenke von einem Wert von bis zu 10 €, „Geschenke abzugsfähig“ für Geschenke mit einem Wert von bis zu 35 € und „Geschenke nicht abzugsfähig“ für Zuwendungen an einen Empfänger, die insgesamt die 35 €-Grenze überschreiten. Werden die Geschenke nicht separat verbucht, so sind diese auch dann nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Wert der Zuwendungen an einen Empfänger nicht mehr als 35 € beträgt.

Hinweis:
Laut Auffassung des Finanzgerichtes Baden-Württemberg fallen auch Werbeartikel wie Kalender, Kugelschreiber etc., auf denen das Firmenlogo des Zuwendenden abgedruckt ist, unter die Abzugsbeschränkung für Geschenke. Das bedeutet zum einen, dass auch diese separat als Geschenke zu buchen sind und nicht etwa als Werbekosten. Zum anderen dürfen diese auch nicht bei der Pauschalierung außeracht gelassen werden, sofern der Wert der Werbeartikel 10 € übersteigt.

 

Geschenke und Sachzuwendungen an Arbeitnehmer

Generell ist es möglich, Arbeitnehmern Sachzuwendungen mit einem Wert von bis zu 44 € im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei zuzuwenden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Sache (z.B. ein Buch), einen Warengutschein (z.B. Tankgutschein) oder etwa die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio zuwendet. Bei Gutscheinen kommt es nicht darauf an, ob diese eine bestimmte Sache oder Menge bezeichnen. So kann dem Arbeitnehmer auch ein Einkaufsgutschein für Waren im Wert von 44 € ausgestellt werden. Schädlich ist es jedoch, wenn der Arbeitnehmer sich den Gegenwert des Gutscheins auszahlen lassen kann. In diesem Fall liegt steuerpflichtiger Barlohn vor. Möglich ist jedoch, dass Arbeitnehmer die Aufwendungen für einen Sachbezug „vorstrecken“ und sich später von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen.

Beispiel:
Der Arbeitnehmer A tankt monatlich für 44 € an einer beliebigen Tankstelle. Er legt seinem Arbeitgeber die Tankquittung vor. Dieser erstattet ihm den entsprechenden Betrag.
Es ist ein Sachbezug gegeben, der die 44 €-Grenze nicht übersteigt und somit zu keinen steuerpflichtigen Einnahmen führt.

Soll dem Arbeitnehmer eine bestimmte Sache oder Dienstleistung zugewendet werden, deren Wert den monatlichen Betrag von 44 € übersteigt, kann durch die Zuzahlung des Arbeitnehmers eine Besteuerung des Sachbezuges vermieden werden.

Beispiel:
Der Arbeitgeber schließt für seinen Arbeitnehmer eine Mitgliedschaft in einem Fitnessclub ab. Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 55 €. Der Arbeitnehmer leistet eine Zuzahlung von 11 €.
Es ist ein steuerfreier Sachbezug gegeben, da nach Anrechnung der vom Arbeitnehmer geleisteten Zuzahlung der vom Arbeitgeber gewährte geldwerte Vorteil die 44 €-Grenze nicht übersteigt.

Neben dieser Freigrenze für Sachzuwendungen kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen Aufmerksamkeiten aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zukommen lassen. Diese Aufmerksamkeiten sind steuerfrei, sofern es sich um Sachleistungen handelt, deren Wert 60 € nicht übersteigen.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält monatlich einen Tankgutschein im Wert von 44 € von seinem Arbeitgeber. Anlässlich seines Geburtstages überreicht ihm sein Arbeitgeber einen Blumenstrauß und eine Flasche Wein. Der Wert des Weines und des Blumenstraußes übersteigt die 60 € nicht.
Sowohl der Tankgutschein als auch die Geburtstagspräsente können dem Arbeitnehmer steuerfrei überlassen werden, da es sich bei dem Tankgutschein um eine Sachzuwendung handelt, für welche die 44 €-Grenze nicht überschritten wurde und bei dem Blumenstrauß und der Flasche Wein um Aufmerksamkeiten anlässlich eines besonderen Anlasses, deren Wert 60 € nicht übersteigt.  

Auch Geschenke im Rahmen einer Betriebsveranstaltung, wie einer Weihnachtsfeier, fallen unter diese Regelung.

 

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, deren Wert 44 € übersteigt

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, deren Wert 44 € übersteigt, können ebenfalls mit einer pauschalen Lohnsteuer von 30 % abgegolten werden. Diese Abgeltung führt jedoch nicht zur Sozialversicherungsfreiheit. Bei besserverdienenden Arbeitnehmern, die sich mit ihrem Einkommen im Bereich des Spitzensteuersatzes bewegen und somit auch über der Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie die der Renten- und Arbeitslosenversicherung liegen, kann die Gewährung eines Sachbezuges dennoch eine Überlegung wert sein.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer (ledig, keine Kirchensteuerpflicht) hat einen vertraglich vereinbarten monatlichen Bruttoverdienst von 7.000 €. Aufgrund besonderer Leistungen wendet sein Arbeitgeber ihm eine Urlaubsreise im Wert von 3.000 € zu. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem pauschalen Einkommensteuersatz von 30 % pauschalieren, wonach rd. 950 € (incl. Solidaritätszuschlag) an den Fiskus abzuführen sind. Zusätzliche Beiträge zur Sozialversicherung fallen nicht an, da die Beitragsbemessungsgrenzen überschritten sind. Würde die Prämie in Barlohn ausgezahlt, müsste der Arbeitgeber ca. 1.330 € Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten und an das Finanzamt abführen.

Das Wahlrecht zur Pauschalierung der Sachbezüge ist einheitlich für alle Arbeitnehmer zu treffen. 

Weiter besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, PCs, Notebooks, Tablets und Smartphones an seine Arbeitnehmer steuerfrei und auch zur privaten Nutzung zu überlassen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Geräte im Eigentum des Arbeitgebers bleiben. Wenn die Geräte ins Eigentum des Arbeitnehmers übergehen sollen, kann die Lohnsteuer mit 25 % pauschaliert werden. Auch die Übernahme der Einrichtungskosten eines Internetzugangs sowie die Übernahme der monatlichen Gebühren (bis maximal 50 €) durch den Arbeitgeber können mit 25 % pauschal versteuert werden.     

Beispiel:
Aufgrund ihrer guten Leistungen in der Berufsschule überlässt der Arbeitgeber seiner Auszubildenden ein Smartphone zur beruflichen und auch privaten Nutzung. Das Smartphone bleibt jedoch im Eigentum des Arbeitgebers und ist nach Ende des Ausbildungsverhältnisses wieder an den Arbeitgeber zurückzugeben. Weiter übereignet ihr der Arbeitgeber ein Notebook im Wert von 1.000 €, welches die Auszubildende auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb behalten darf.
Die Überlassung des Smartphones ist steuerfrei, für die Übereignung des Laptops kann der Arbeitgeber pauschale Lohnsteuer in Höhe von 250 € abführen. Durch die Steuerfreiheit bzw. die Pauschalversteuerung tritt auch Freiheit in der Sozialversicherung ein.

 

Fahrradüberlassung

Seit 2019 ist es möglich, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern ein Fahrrad zur Nutzung überlassen, ohne dass hierfür ein geldwerter Vorteil zu versteuern ist. Die Steuerfreiheit greift jedoch nur, wenn die Überlassung zusätzliche zum ohnehin arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Muss der Arbeitnehmer hingegen für die Überlassung des Fahrrades auf einen Teil seines Barlohnes verzichten, muss weiterhin ein geldwerter Vorteil im Rahmen der 1%-Methode versteuert werden. Als Bemessungsgrundlage ist hier ab 2019 jedoch nur die auf volle 100 Euro abgerundete halbierte unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer zugrunde zu legen.

 

Jobtickets

Ebenfalls sind seit dem 01.01.2019 Arbeitgeberleistungen für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln des Linienverkehrs steuerfrei.

Die Steuerfreiheit gilt für unentgeltlich oder verbilligt überlassene Fahrberechtigungen sowie Zuschüsse des Arbeitgebers zu den von den Arbeitnehmern selbst erworbenen Fahrberechtigungen und umfasst für Fahrten im Personenfernverkehr, die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder einem vom Arbeitgeber festgelegten Sammelpunkt oder Tätigkeitsgebiet und sämtliche, also auch alle anderen privaten Fahrten, im Personennahverkehr.

Gerade für Arbeitgeber, die in Ballungsgebieten ansässig sind, bietet es sich hier förmlich an, den Arbeitnehmern eine Jahreskarte für die Nutzung der öffentlichen städtischen Verkehrsmittel zur Verfügung zu stellen.

Auch bei den Jobtickets greift die Steuerfreiheit nur, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen werden.

 

Rabattfreibetrag ausnutzen!

Waren und Dienstleistungen, die ein Arbeitgeber nicht überwiegend für seine Arbeitnehmer herstellt oder vertreibt, kann er diesen bis zu einem Gesamtbetrag von 1.080 € pro Kalenderjahr steuerfrei zuwenden. Die Waren sind mit dem um 4 % geminderten Endpreis, den ein fremder Letztverbraucher für die Waren und Dienstleistungen zu zahlen hätte, zu bewerten.

Beispiel:
Ein Großhändler für Ski und Ski-Zubehör schenkt seinem Arbeitnehmer ein paar neue Ski und Skischuhe. Ein dem Großhändler am nächsten gelegenes Kaufhaus bietet die Ski und Skischuhe für einen Preis von 1.300 € an. Nach Minderung des Endpreises und dem Abzug des Rabattfreibetrages ist noch ein geldwerter Vorteil von 168 € zu versteuern, nämlich

(1.300 € - 52 € [1.300 € x 4 %] - Rabattfreibetrag 1.080 € = 168 €).

Hinweis:
Steuerfreie Sachzuwendungen oder Sachleistungen, die mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % versteuert werden, können aufgrund der Freiheit in der Sozialversicherung auch
Minijobbern zugewendet werden, ohne dass die Geringfügigkeitsgrenze verletzt wird. Bei Pauschalversteuerung mit 30 % besteht jedoch Sozialversicherungspflicht, so dass die 450 €-Grenze zu beachten ist.

 

Umsatzsteuerliche Behandlung

Umsatzsteuerlich sind zwei Fragen interessant:

  • Ist aus der Anschaffung der Geschenke der Vorsteuerabzug zulässig (gewesen)?
  • Muss der Schenker die Zuwendungen der Umsatzsteuer unterwerfen?

Die Antworten richten sich u. a. danach, ob das Geschenk betrieblich oder nicht betrieblich veranlasst ist.

 

Private Geschenke

Aus welchem Anlass wurde der geschenkte Gegenstand angeschafft? Für den Fall, dass das Geschenk direkt weiter verschenkt werden sollte, ist mangels unternehmerischer Veranlassung kein Vorsteuerabzug möglich. Wurde der geschenkte Gegenstand bisher unternehmerisch genutzt (z.B. ein PC), muss eine unentgeltliche Wertabgabe versteuert werden.

 

Betrieblich veranlasste Geschenke

Bei Geschenken unter 35 € pro Jahr und Empfänger, die gesondert aufgezeichnet werden, ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich möglich, sofern eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis vorliegt. Die Schenkung unterliegt wegen ihres geringen Wertes nicht der Umsatzsteuer.

Für ertragsteuerlich nicht abzugsfähige Geschenke - das betrifft sowohl jene über der 35 €-Grenze als auch solche, die nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet werden - scheidet der Vorsteuerabzug i. d. R. aus. Für die Schenkung fällt in der Folge keine Umsatzsteuer an.

 

Geschenke an Arbeitnehmer

Werden Geschenke für Arbeitnehmer erworben, ist der Vorsteuerabzug immer zulässig. Dient die Zuwendung überwiegend dem Privatgebrauch des Arbeitnehmers, ist die Schenkung als unentgeltliche Lieferung mit Umsatzsteuer zu belasten.

Handelt es sich bei der Schenkung um eine sog. Aufmerksamkeit bzw. ist die Zuwendung im überwiegenden Eigeninteresse des Unternehmens getätigt, entsteht keine Umsatzsteuer.

 

Betriebsveranstaltungen

In vielen Betrieben wird zum Jahresausklang eine Weihnachtsfeier veranstaltet, auf welcher sich die Mitarbeiter über berufliche als auch private Themen austauschen können, was zu einem harmonischen Betriebsklima beitragen kann. Auch wenn solche Betriebsveranstaltungen im überwiegenden Interesse des Betriebes liegen, geht der Fiskus davon aus, dass solche Veranstaltungen auch einen Entlohnungscharakter für die Mitarbeiter haben, weshalb hier auch einige Dinge zu beachten sind, damit die Feier nicht, zumindest teilweise, als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden muss.

Soweit die Zuwendungen 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

Der Freibetrag wird jedoch nur gewährt, wenn es sich um eine herkömmliche Betriebsveranstaltung handelt. Abgrenzungsmerkmale für die Herkömmlichkeit sind die Häufigkeit oder die besondere Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung. In Bezug auf die Häufigkeit ist eine Betriebsveranstaltung üblich, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an, weshalb auch mehrtägige Veranstaltungen als herkömmlich angesehen werden können.

Der Freibetrag ist nur für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich zu gewähren.

Grundsätzlich führen alle Aufwendungen des Arbeitgebers, einschließlich Umsatzsteuer, zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Hierbei spielt es keine Rolle, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.

Dies bedeutet, dass auch die Aufwendungen für die Begleitpersonen der Arbeitnehmer bei der Berechnung des geldwerten Vorteils der Arbeitnehmer berücksichtigt werden müssen, wobei diese Aufwendungen den Arbeitnehmern zuzurechnen sind, in deren Begleitung sie an der Veranstaltung teilgenommen haben.

Auch die Kosten des Rahmenprogrammes, wie z.B. für eine Musikkapelle oder die Saalmiete, sind bei der Berechnung der Zuwendung zu berücksichtigen. Lediglich die betriebsinternen Kosten, also Kosten, die nicht für die Aufwendungen an Dritte entstehen, bleiben unberücksichtigt. Findet die Weihnachtsfeier in den eigenen Werkräumen des Betriebes statt, müssen keine anteiligen Raumkosten für die Feier errechnet werden.

Hinweis:
Eine Weihnachtsfeier ist stets eine herkömmliche Veranstaltung, sofern sich die Ausgestaltung der Feier im üblichen Rahmen bewegt.

In den Freibetrag können außerdem nur solche Zuwendungen einbezogen werden, die als üblich anzusehen sind. Dies sind insbesondere

  • Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten,
  • die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten, auch wenn die Fahrt als solche schon einen Erlebniswert hat,
  • Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn sich die Betriebsveranstaltung nicht im Besuch einer kulturellen oder sportlichen Veranstaltung erschöpft,
  • Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z.B. für Räume, Musik, Kegelbahn, für künstlerische und artistische Darbietungen, wenn die Darbietungen nicht der wesentliche Zweck der Betriebsveranstaltung sind.

Auch Geschenke, deren Wert 60 € nicht übersteigt, zählen zu den üblichen Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung. Üblich ist ebenso die nachträgliche Überreichung der Geschenke an solche Arbeitnehmer, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten, nicht aber eine deswegen gewährte Barzuwendung.

Handelt es sich um eine unübliche Veranstaltung oder wird der Freibetrag überschritten, besteht außerdem für den Arbeitgeber die Möglichkeit, für den steuerpflichtigen Teil der Zuwendung die Lohnsteuer pauschal mit 25 % zu berechnen. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer keinen individuellen Arbeitslohn versteuern. Auch Sozialversicherungsbeiträge fallen dann nicht an.

Hinweis:
Wenn Sie noch weitere Fragen zur steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen haben, so sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne!