Kanzleibrief April 2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts wurde die Befristung eines Arbeitsvertrags als unzulässig eingestuft, da mit diesem Mitarbeiter acht Jahre zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis bestand. Lesen Sie in diesem Kanzleibrief, wie das Bundesarbeitsgericht zu dieser Einschätzung kam.

Bitte sprechen Sie uns an, falls sich bei der Lektüre unseres Kanzleibriefs Rückfragen ergeben.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team bei Schauer Häffner und Partner

Steuerzahlungstermine im April


Steuerzahlungstermine (Fälligkeit / Zahlungsfrist bei Überweisung):

  • Lohn- /Kirchensteuer: 10.04  / 15.04.
  • Umsatzsteuer: 10.04.  / 15.04.

Sonstige Termine:

  • 24.04. Übermittlung Beitragsnachweise zur Sozialversicherung
  • 25.04. Zusammenfassende Meldung I. Quartal/März 2019
  • 26.04. Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld April 2019 zzgl. restliche Beitragsschuld März 2019

Sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung


Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor (ein befristetes oder unbefristetes) Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann jedoch insbesondere unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet  war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist.

Im Jahre 2011 hatte das Bundesarbeitsgericht noch entschieden, dass solche Vorbeschäftigungen nicht erfasst werden, die länger als drei Jahre zurückliegen (BAG-Urteil vom 6.4.2011 – 7 AZR 716/09, DB 2011 S. 1811).

Diese Rechtsprechung kann jedoch auf Grund der Entscheidung des BVerfG vom 6.6.2018 (1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14, BB 2018 S.1847) nicht mehr aufrechterhalten werden, da damit die Grenzen vertretbarer Auslegung gesetzlicher Vorgaben überschritten sind.

In einem aktuellen Urteil entschied das BAG, dass die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig ist, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von etwa eineinhalbjähriger Dauer bestanden hat, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte.

Hinweis:

In einem früheren Urteil geht ein Landesarbeitsgericht davon aus, dass fünf Jahre nicht “sehr lange“ i.S.d. Bundesverfassungsgerichts sind (LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2018 – 7 Sa 792/17, DB 2019 S. 73).

Quelle:

BAG, Urteil vom 23.1.2019 – 7 AZR 733/16 (BAG Pressemitteilung Nr. 3/2019 vom 23.01.2019)

Rechtschutz gegen Abzinsung von Verbindlichkeiten mit 5,5%


Unverzinsliche Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt und die nicht auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen, sind nach dem Einkommensteuergesetz mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. 

Aufgrund der langanhaltenden Niedrigzinsphase sind die in den Steuergesetzen festgelegten typisierenden Zinssätze von 6 % bzw. von 5,5 % zunehmend in die Kritik geraten, weil sie durch ihre „realitätsferne Bemessung“ den Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau verloren haben.

Beim Bundesverfassungsgericht sind diesbezüglich auch verschiedene Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zinssätze anhängig.

Der BFH hat mit Beschlüssen aus April und September 2018 bezogen auf die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen Aussetzung der Vollziehung (AdV) wegen "schwerwiegender verfassungsrechtlicher Zweifel" an der Zinshöhe von 6 % gewährt. 

Auch die Verwaltung setzt deswegen seit Ende 2018 auf Antrag die Vollziehung von Zinsbescheiden für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2012 aus. 

In einem aktuellen Urteil hat nun auch das Finanzgericht Hamburg vor diesem Hintergrund ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzinsungszinssatzes von 5,5 % nach dem Einkommensteuergesetz und hat deshalb Aussetzung der Vollziehung gewährt. 

Hinweis:

Die Beschwerde an den BFH wurde zugelassen.

Quelle:

FG Hamburg, Beschluss vom 31. Januar 2019, 2 V 112/18

Entschädigungen an Verwaltungsratsmitglieder


Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Entschädigungen, die an Verwaltungsratsmitglieder für die Abgeltung von Zeitaufwand gezahlt werden, steuerpflichtig sind - im Gegensatz zu den an ehrenamtliche Richter gezahlten Entschädigungen für Zeitaufwand.

Ein Rechtsanwalt war alternierender Vorsitzender des Verwaltungsrates einer Krankenkasse und Mitglied der Vertreterversammlung einer weiteren Körperschaft des öffentlichen Rechts. Für seine Tätigkeit erhielt er pauschale Entschädigungen für Zeitaufwand (Sitzungsteilnahme und Tätigkeiten im Rahmen der Sitzungsvor- und -nachbereitung) von insgesamt rund 7.000 €. 

Das Finanzamt behandelte die Entschädigungen als steuerpflichtige Einnahmen aus selbständiger Arbeit. Dagegen wandte sich der Steuerpflichtige mit seiner Klage. Zur Begründung verwies er auf die Rechtsprechung des BFH, wonach die an ehrenamtliche Richter gezahlten Entschädigungen für Zeitversäumnis nicht steuerbar seien.

Das Finanzgericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und wies die Klage ab. Nach Ansicht des Senats sei die Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Mitglied der Selbstverwaltungsorgane der Krankenkasse und der weiteren Körperschaft des öffentlichen Rechts ihrer Art nach mit der Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds vergleichbar, da zu den Aufgaben des Steuerpflichtigen insbesondere die Überwachung der Geschäftsführung der jeweiligen Körperschaft gehört habe.
Außerdem würden die gewährten Entschädigungen eine Gegenleistung für den vom Steuerpflichtigen erbrachten Arbeitsaufwand auch außerhalb der Sitzungen darstellen. Das sei bei ehrenamtlichen Richtern eben nicht der der Fall und insofern bestehe auch keine Vergleichbarkeit mit den Entschädigungen für ehrenamtliche Richter. 

Quelle:

FG Münster, Urteil vom 31. Oktober 2018, 7 K 1976/17 E, Revision zugelassen, www.fg-muenster.nrw.de

Angemessenheit von Beraterhonoraren


Eine GmbH zahlte an ihre Gesellschafter Beratungshonorare und Reisekosten. Dem lagen Verträge zugrunde, wonach für kaufmännische und betriebswirtschaftliche bzw. technische Beratungen ein fester Stundensatz vereinbart wurde.

Reisekosten sollten jeweils zusätzlich "in Rechnung gestellt werden". Die Abrechnung sollte monatlich durch Rechnungserstellung mit Stundennachweis erfolgen. Außerdem konnte ein Gesellschafter einen betrieblichen PKW auch privat nutzen. Von den anfallenden Kosten wurden ihm 30 v.H. in Rechnung gestellt. 

Das Finanzamt kam im Rahmen einer Außenprüfung zu dem Schluss, dass es sich bei den gezahlten Beratungshonoraren um verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) handelte. Gleiches gelte für die nicht in Rechnung gestellten PKW-Kosten. Auf dieser Grundlage erließ es einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid. Hiergegen wandte sich die GmbH.

Nach erfolgloser Klage vor dem Finanzgericht wies nun auch der BFH im Revisionsverfahren die Klage der GmbH zurück. Das Finanzgericht habe zu Recht entschieden, dass die geleisteten Zahlungen sowie die Überlassung des betrieblichen PKW als vGA anzusehen seien, da die vertraglichen Vereinbarungen einem Fremdvergleich nicht standhielten.
 
Das Finanzgericht hatte festgestellt, dass es einem Gesellschafter freigestellt war, "ob und wenn ja, wie bzw. wann er ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommt". Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte eine derartige Vereinbarung mit einem fremden Dritten nicht getroffen.

Hinweis:

Der BFH beanstandete im Revisionsverfahren auch nicht die Annahme des Finanzgerichtes, dass in der teilweisen unentgeltlichen Überlassung des betrieblichen PKW eine vGA zu sehen sei. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte einem externen Berater keinen betrieblichen PKW zur Nutzung überlassen, wenn diesem vertraglich ohnehin die Möglichkeit eingeräumt worden sei, Reisekosten gesondert geltend zu machen und abzurechnen. 

Quelle:

BFH-Beschluss vom 12. September 2018, I R 77/16

Aufwendungen für Herrenabende


Eine Rechtsanwaltskanzlei mit mehreren Partnern veranstaltete in den Jahren 2006 bis 2008 sogenannte Herrenabende, zu denen ausschließlich Männer eingeladen wurden. Der Teilnehmerkreis bestand aus Mandanten, Geschäftsfreunden und Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen.

Die Abende fanden im Garten des Wohngrundstücks eines Partners statt, wo u. a. die Gäste begrüßt, unterhalten und bewirtet wurden.

Die Kanzlei machte Aufwendungen für die sog. Herrenabende als Betriebsausgaben geltend, denn ihrer Auffassung nach hatten die Aufwendungen der Pflege und Vorbereitung von Mandatsverhältnissen gedient und seien daher voll abzugsfähig.

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte die Klage im ersten Rechtsgang zunächst abgewiesen. Doch die Entscheidung wurde durch den BFH aufgehoben. Das vom Finanzgericht angenommene Abzugsverbot komme nur zur Anwendung, wenn den Gästen ein besonders qualitatives Ambiente oder ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten werde. Die Sache wurde wieder an das Finanzgericht zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

Das Finanzgericht Düsseldorf ließ im zweiten Rechtsgang nun die Aufwendungen hälftig zum Abzug zu. Es kam nach der weiteren Aufklärung des Sachverhalts zu dem Ergebnis, dass das Abzugsverbot zwar nicht zur Anwendung komme, weil den Gästen weder ein besonderes qualitatives Ambiente noch ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten worden sei. 

Jedoch seien die Mandanten überwiegend mit ihrem Vornamen in der Einladung („Lieber …“) angeredet worden, so dass auch private bzw. persönliche Motive als (weiterer) Anlass für ihre Einladung nicht sicher auszuschließen seien. Auch habe die Kanzlei keine konkreten Angaben dazu beigebracht, in welchen Fällen sich tatsächlich neue Mandate ergaben. 

Insofern seien die Aufwendungen nach Auffassung des Gerichts gemischt veranlasst gewesen, da sowohl Gäste aus dem privaten wie auch aus dem beruflichen Umfeld der Rechtsanwälte teilgenommen hätten.

Hinweis:

Mit diesem Urteil ist der Rechtsstreit jedoch noch nicht beendet, denn jetzt hat die Finanzverwaltung eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. 

Quelle:

FG Düsseldorf, Urteil vom 31. Juli 2018, 10 K 3355/16 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VIII B 129/18)

Keine Rückstellungen für Baustellenauflösung


Eine im Spezialgerüstbau tätige GmbH unterhielt neben ihrem Firmensitz auch ein Zentrallager für ihr Gerüstmaterial. Mit ihren Auftraggebern schloss sie teils Rahmenverträge über mehrere Jahre. Ab dem Jahre 2004 begann die GmbH mit der Bilanzierung einer (abgezinsten) Rückstellung für den erforderlichen Abtransport des auf den jeweiligen Baustellen befindlichen Materials. 

Das Finanzamt vertrat nach einer Betriebsprüfung die Auffassung, die Bildung einer Rückstellung für die mit der Auflösung von Baustellen verbundenen Aufwendungen sei unzulässig, da Rückstellungen für drohende Verluste steuerrechtlich nicht zulässig seien und die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nicht vorlägen. Es löste insofern die Rückstellungen gewinnerhöhend auf und erließ geänderte Steuerbescheide. 

Dies sah auch das Finanzgericht so. Die Bildung von Aufwandsrückstellungen, denen keine Verpflichtung gegenüber Dritten zugrunde liege, sei unzulässig. Gleiches gelte nach der BFH-Rechtsprechung für Außenverpflichtungen, bei denen die Leistungspflicht gegenüber dem Dritten von eigenbetrieblichen Erfordernissen des Unternehmens überlagert werde. Es komme aber auf den Einzelfall an. 

Vorliegend habe die Räumung der Grundstücke sowohl im Interesse des jeweiligen Auftraggebers als auch im Interesse der GmbH gelegen. Der Auftraggeber habe das Grundstück wieder anderweitig verwenden können und die GmbH habe das Material nach der Räumung für weitere Baustellen verwenden können. Bereits aus dem erheblichen Umfang und dem Wert des auf den Baustellen befindlichen Materials folge, dass die geordnete Räumung des Grundstücks und der Rücktransport des Materials eher im Interesse der Steuerpflichtigen als im Interesse ihrer Auftraggeber gelegen habe. Denn ein Verlassen der Baustellen unter Zurücklassen des Materials würde die Steuerpflichtige wesentlich härter treffen als ihre Auftraggeber, die das zurückgelassene Material gewinnbringend verwerten, dem nächsten Auftragnehmer zur Verfügung stellen oder auf Kosten der GmbH entsorgen könnten.

Hinweis:

Die mit der Demontage des Gerüstmaterials verbunden Aufwendungen würden nur zu einem Teil durch die Räumungsverpflichtungen gegenüber den Auftraggebern begründet, da der Anspruch der Auftraggeber auf Räumung des Grundstücks jeweils an der Grundstücksgrenze ende. Der andere Teil der zurückgestellten Aufwendungen resultiere aus dem Rücktransport und der Einlagerung des Materials im Zentrallager. 
Der Umstand, dass die GmbH selbst bei erheblichen Entfernungen zwischen den Baustellen und dem Zentrallager (von bis zu 675 km) von einem Rücktransport des Materials ausgegangen sei, weise daraufhin, dass ihr in erheblichem Maße an einer Weiterverwendung des Materials und nicht etwa an dessen Entsorgung in der Nähe der abgeschlossenen Baustellen gelegen war – so das Finanzgericht.

Quelle:

FG Münster, Urteil vom 5. Dezember 2018, 13 K 2688/15 K, Revision zugelassen, www.justiz.nrw.de

Keine Hinzurechnung aktivierter Mietzahlungen


Ein Bauunternehmen zahlte Mieten, Pachten und Leasingraten für auf Baustellen eingesetzte bewegliche Wirtschaftsgüter. Für Baustellen, die am Ende des Wirtschaftsjahres noch nicht fertig gestellt waren, aktivierte das Unternehmen als „unfertige Erzeugnisse“, wobei auch die anteiligen Mietzahlungen einbezogen wurden. Insoweit nahm es keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung vor. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, dass es auf die Aktivierung nicht ankomme und rechnete die vollen Beträge hinzu. 

Diese Auffassung teilte das Finanzgericht nicht und gab der Klage statt. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages seien dem Gewinn aus Gewerbebetrieb bestimmte Beträge wieder zuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden seien. Eine Aktivierung als Herstellungskosten im Rahmen des Postens „unfertige Erzeugnisse“ führe jedoch zu keiner Gewinnherabsetzung vor. Maßgeblich sei vielmehr die Erfassung am Bilanzstichtag und nicht die unterjährige buchhalterische Behandlung als Aufwand. Ein späterer Abgang führe ebenfalls nicht zu einer Hinzurechnung, da dieser kein Entgelt für die Überlassung von Miet-, Pacht- oder Leasinggegenständen darstelle.

Diese Auslegung führe zwar zu Friktionen mit dem Sinn und Zweck der Hinzurechnungsregelung, die Finanzierungsneutralität eigen- und fremdkapitalfinanzierter Unternehmen zu gewährleisten. Wegen der gesetzlichen Anknüpfung des Gewerbesteuerrechts an die steuerbilanziellen Regelungen sei dies aber unumgänglich.

Hinweis:

Wer das Aktivierungswahlrecht nicht wahrnimmt, muss bei der Gewerbesteuer die Zinsen hinzurechnen. Wer hingegen aktiviert, entgeht einer Hinzurechnung. Das machte das Finanzgericht in seinem Urteil deutlich. Der Grundsatz der Erfolgsneutralität von Herstellungsvorgängen führt danach jedenfalls zu Belastungsunterschieden bei der Gewerbesteuer, obwohl er bilanzsteuerrechtlich nur eine Verschiebung der Erfolgswirksamkeit in der Zeit bewirkt.

Quelle:

FG Münster, Urteil vom 20. Juli 2018, 4 K 493/17, Revision eingelegt, Az. BFH: IV R 31/18

Kein Werbungskostenabzug für Jägerprüfung


Eine angestellte Landschaftsökologin erklärte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2016 Fortbildungskosten in Höhe von rund 3.000 € aus ihrer Jägerprüfungsvorbereitung (Lehrgangsgebühr, Fahrt- und Unterbringungskosten) als Werbungskosten. Gleichzeitig legte sie eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers vor, dass die Prüfung beruflich veranlasst gewesen sei.

Das Finanzamt erkannte die Kosten als Werbungskosten nicht an. Im Einspruchsverfahren trug die Steuerpflichtige vor, die Ablegung der Jägerprüfung sei häufig auch Einstellungsvoraus-setzung in forstlichen Betrieben oder Vorgabe für die Zulassung zu speziellen Studiengängen. Außerdem habe sie weder eine Jagdwaffe noch ein eigenes Jagdrevier und übe die Jagd also auch nicht privat aus.
Einen Teil der Fortbildungskosten ließ das Finanzamt - warum auch immer - schließlich zum Werbungskostenabzug zu. Im Übrigen diene der Erwerb des Jagdscheines jedoch nicht der Schaffung einer neuen Einnahmequelle, sondern wirklich nur der privaten Lebensführung. 

Hiergegen klagte die Steuerpflichtige, konnte die Münsteraner Finanzrichter aber nicht von ihrer Rechtsauffassung überzeugen.

Immer wieder kamen die Finanzgerichte auch in anderen Verfahren in der Vergangenheit zum Ergebnis, dass die Jagd „nur“ ein Hobby ist, das der Freizeitgestaltung in Form der Entspannung und Erholung und damit privaten Interessen dient.

Hinzu kam, dass die Steuerpflichtige die Waffe auch nicht etwa aus Sicherheitsgründen während ihrer Arbeit mit sich führen musste.

Hinweis:

Häufig wieder taucht die Frage auf, inwieweit Bildungsmaßnahmen dem Werbungskostenabzug unterliegen. Entscheidend ist immer ein enger Bezug zur Erwerbstätigkeit. Vorliegend sprachen die Münsteraner Finanzrichter es der Steuerpflichtigen jedoch eindeutig ab, dass die Jägerprüfung für die jetzige oder eine spätere berufliche Einkommenserzielung erforderlich gewesen sei. 

Quelle:

FG Münster, Urteil vom 20. Dezember 2018, 5 K 2031/18 E

Kosten für einen Schulhund sind teilweise Werbungskosten


Nach einem Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf kann eine Lehrkraft die Aufwendungen für einen so genannten „Schulhund“ anteilig von der Steuer absetzen. 

Eine Steuerpflichtige war Lehrerin an einer weiterführenden Schule. Sie setzte ihren privat angeschafften Hund im Unterricht als so genannten „Schulhund“ ein. In Abstimmung mit der Schulleitung wurde der Hund in den Unterricht und die Pausengestaltung integriert. Die Schule warb aktiv mit diesem „Schulhundkonzept“.

Mit dem Finanzamt war strittig, ob und in welcher Höhe die Kosten für den Unterhalt des Hundes (z.B. Futter- und Tierarztkosten) als Werbungskosten der Steuerpflichtigen anzuerkennen sind. Die Lehrerin begehrte den vollständigen Abzug der Aufwendungen. Sie vertrat die Auffassung, dass ihr Schulhund - ebenso wie ein Polizeihund - ein Arbeitsmittel sei. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab, weil die Aufwendungen nicht ausschließlich beruflich veranlasst seien und eine Abgrenzung zum privaten Bereich nicht möglich sei.

Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt und erkannte die Aufwendungen in Höhe eines geschätzten beruflichen Anteils von 50 % als Werbungskosten an. Die Richter entschieden, dass ein privat angeschaffter Schulhund nicht mit einem Polizeihund vergleichbar sei. Ein Polizeihund stehe im Eigentum des Dienstherrn und werde dem jeweiligen Polizisten zugewiesen, wobei der Polizist auch in der privaten Nutzung des Hundes an Weisungen des Dienstherrn gebunden sei. 

Eine Aufteilung der Aufwendungen in einen privat veranlassten und einen beruflich veranlassten Anteil sei aber erforderlich und möglich. Der Hund werde in der Zeit, in der er in der Schule sei, ausschließlich beruflich genutzt. Eine Aufteilung der Aufwendungen anhand der Zeiten der beruflichen und der nicht beruflichen Nutzung hielten die Richter jedoch für nicht sachgerecht. Bei einem Tier sei eine fortlaufende Pflege erforderlich. Anders als bei einem Gegenstand sei eine schlichte „Nichtnutzung“ daher nicht möglich. Außerdem könnten die Zeitanteile außerhalb der Schulzeiten nicht vollständig einer privaten Nutzung zugeordnet werden. Das Gericht schätzte den beruflichen Nutzungsanteil eines Hundes auf 50 %.

Hinweis:

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde vom Finanzamt eingelegt und ist unter dem Aktenzeichen VI R 52/18 anhängig.

Quelle:

FG Düsseldorf, Urteil vom 14. September 2018, 1 K 2144/17 E, Revision eingelegt (Az. des BFH: 1 K 2144/17, www.fg-duesseldorf.nrw.de

Studienkosten trotz Stipendium abziehbar


Zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts erhaltene Stipendien mindern nicht die Werbungskosten für eine Zweitausbildung. 

Entschied das Finanzgericht Köln mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil.

In dem Urteilsfall erhielt ein Steuerpflichtiger für seine Zweitausbildung monatlich 750 € Aufstiegsstipendium aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. In der Einkommensteuererklärung machte er Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Das Finanzamt reduzierte die erklärten Kosten jedoch um den Jahresbetrag der erhaltenen Stipendien. 
Hiergegen klagte der Steuerpflichtige und bekam vom Finanzgericht Köln auch überwiegend Recht. Die Richter reduzierten allerdings die Anrechnung des Stipendiums um 70 %. Die Zahlungen würden nämlich sowohl für die Kosten der allgemeinen Lebensführung als auch zur Bestreitung von Bildungsaufwendungen gezahlt. Nur soweit Bildungsaufwendungen ausgeglichen würden, lägen keine Werbungskosten vor. Der Senat ermittelte die nicht anzurechnenden Beträge anhand der allgemeinen Lebenshaltungskosten eines Studenten.

Quelle:

FG Köln, Urteil vom 15. November 2018, 1 K 1246/16, rechtskräftig

Vom Arbeitgeber eingeräumte Genussrechte


Vor dem Finanzgericht Münster war die einkommensteuerliche Qualifikation von Genussrechtserträgen als Arbeitslohn oder Einkünfte aus Kapitalvermögen streitig.

Ein Steuerpflichtiger war in gehobener Position tätig und erhielt für seine Tätigkeit sowohl feste als auch erfolgsabhängige Vergütungen. Zudem schloss er mit seiner Arbeitgeberin verschiedene Genussrechtsvereinbarungen ab. Anlass hierfür war ein Investitionsvorhaben der Arbeitgeberin, das zum Teil aus Eigenmitteln erbracht werden sollte. Dazu dienten die Genussrechte, die ausschließlich Arbeitnehmern angeboten wurden. Nach der Genussrechtsvereinbarung erhielt er pro 1.000 € Genussrechtskapital 0,03 % des handelsrechtlichen Jahresüberschusses. Die jährlichen Erträge waren auf 18 % des Nennwerts der Einlage begrenzt. In den Jahren 2013 und 2014 wurde diese Grenze überschritten, so dass der Steuerpflichtige Erträge in Höhe von 18 % seiner Einlagen erhielt. 

Im Nachgang zu einer Lohnsteueraußenprüfung bei der Arbeitgeberin vertrat der Außenprüfer die Ansicht, dass die Erträge aus der Genussrechtsvereinbarung nicht als solche aus Kapitalvermögen zu qualifizieren seien, sondern vielmehr Arbeitslohn vorliege. Er begründete dies damit, dass die Genussrechtsvereinbarung nur leitenden Mitarbeitern angeboten worden sei, ihr Fortbestand an das Arbeitsverhältnis gekoppelt gewesen sei und die Rendite, die aufgrund der Deckelung letztlich 18 % des eingesetzten Kapitals entsprach, unangemessen (nicht fremdvergleichskonform) hoch gewesen sei. Dem folgte das Finanzamt und erließ entsprechende Änderungsbescheide. Der Steuerpflichtige begehrte demgegenüber eine Besteuerung mit dem für Einkünfte aus Kapitalvermögen geltenden niedrigeren Steuersatz.

Das Finanzgericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Der Steuerpflichtige habe mit der Genussrechtsvergütung Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, denn sie seien nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst gewesen. Eine solche Veranlassung ergebe sich nicht allein daraus, dass die Beteiligungsmöglichkeiten nur leitenden Angestellten angeboten werden.

Vielmehr sei auch zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige das Genussrechtskapital aus seinem eigenen Vermögen erbracht und ein effektives Verlustrisiko getragen habe. Im Übrigen hätten ihm die Erträge auch dann zugestanden, wenn er beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Elternzeit tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht hätte. 

Vor dem Hintergrund, dass es sich um nicht besichertes Kapital gehandelt habe, erscheine die Maximalrendite von 18 % auch nicht unangemessen hoch.

Quelle:

 FG Münster, Urteil vom 7. Dezember 2018, 4 K 1366/17 E, rechtskräftig

Werbungskostenabzug bei Vermietungsabsicht einer selbstgenutzten Wohnung


Grundsätzlich können auch vorab entstandene Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden.
Wenn jedoch beabsichtigt ist, die Selbstnutzung einer Wohnung zu beenden und diese zu vermieten, sollte nachfolgendes Urteil zur Vermeidung von Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung beachtet werden.

„1. Beabsichtigt der Steuerpflichtige, die von ihm selbst genutzte Wohnung zu vermieten, können auch in diesem Fall vorweggenommene Werbungskosten, z.B. infolge der Wohnungsrenovierung anfallen. Ein Werbungskostenabzug ist jedoch nur möglich, wenn die Aufwendungen nach Beendigung der Selbstnutzung anfallen.

2. Ein Werbungskostenabzug kommt nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig zur Einkünfteerzielung entschlossen hat. Bei einer indifferenten Entschlusslage kann noch nicht von einer den Werbungskostenabzug eröffnenden Vermietungsabsicht ausgegangen werden.“

Nach der Urteilsbegründung wird dabei typisierend davon ausgegangen, dass ein Werbungskostenabzug generell nicht in Betracht kommt, wenn eine Reparatur während der Selbstnutzung durchgeführt wird.

Die Einzelfallumstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, sind in erster Linie ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen, wie z.B. Inserate, Beauftragung eines Maklers.

Quelle:

FG München, Urteil vom 24.7.2018 – 2 K 2058/17

Barausgleich bei Aktientausch als Kapitalertrag


Im Aktiendepot eines Steuerpflichtigen befanden sich 2.000 Aktien einer amerikanischen Firma. Diese hatte er im Juli 2013 und Mai 2014 je zur Hälfte gekauft. Im Juni 2015 führte die depotführende Bank in Folge einer Firmenfusion einen Aktientausch im Verhältnis 1 zu 0,3 durch, sodass der Anleger 580 Aktien einer anderen amerikanischen Firma erhielt; zusätzlich wurde ihm ein Barausgleich von 90.000 € ausgezahlt. Die Bank behielt Abgeltungsteuer von diesem Betrag ein und wies den Barausgleich in der Jahressteuerbescheinigung 2015 in vollem Umfang als Kapitalertrag aus.

In seiner Einkommensteuererklärung 2015 beantragte der Steuerpflichtige die Überprüfung der Kapitalertragsteuer und die Günstigerprüfung. Die Höhe der Kapitalerträge korrigierte er dabei um anteilige Anschaffungskosten der ursprünglichen Aktien nach unten. Dazu machte er geltend, dass die Barabfindung nicht vollumfänglich als Kapitalertrag erfasst werden dürfe. Vielmehr müssten Teile der Anschaffungskosten der eingetauschten Aktien in Abzug gebracht werden.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Das Finanzamt sei zu Recht davon ausgegangen, dass der bei dem Aktientausch gezahlte Barausgleich in Höhe von 90.000 € als Kapitalertrag in vollem Umfang - ohne Abzug von Anschaffungskosten - der Besteuerung zugrunde zu legen sei. Soweit Anteile an einer Körperschaft gegen Anteile an einer anderen Körperschaft getauscht würden und der Tausch aufgrund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen werde, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, würden die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile treten. 

Das Finanzgericht stufte die entsprechende Regelung des EStG als verfassungskonform ein und sah keinen Raum für eine Auslegung, so wie der Steuerpflichtige sie begehrt hatte. 

Hinweis:

Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen und wurde auch eingelegt.
 

Quelle:

FG Münster, Urteil vom 9. Oktober 2018, 2 K 3516/17 E, Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 44/18

Bruchteilsgemeinschaft kein Unternehmer


Der Steuerpflichtige hatte zusammen mit drei anderen Wissenschaftlern medizintechnische Systeme entwickelt. Zur Vermarktung waren verschiedene Verträge mit einer GmbH & Co. KG geschlossen. Für die Patentnutzung, das Know-how und die Benutzung des wissenschaftlichen Namens waren nach fest vereinbarten Anteilen Lizenzgebühren an den Steuerpflichtigen und die anderen Wissenschaftler zu bezahlen.

Dazu wurden den einzelnen Wissenschaftlern jährliche Gutschriften erteilt. Der Steuerpflichtige widersprach den Gutschriften auch nicht. Umsatzsteuerlich erklärt wurden die Lizenzgebühren als Einzelunternehmer unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Die Finanzverwaltung war dagegen zeitweise von einer GbR der Wissenschaftler ausgegangen und hatte dieser GbR gegenüber Umsatzsteuerbescheide erlassen. 

Nach einer späteren Außenprüfung wurden die noch änderbaren Umsatzsteuerbescheide der Vergangenheit unter Anwendung des Regelsteuersatzes geändert. Dagegen klagte der Steuerpflichtige erfolglos vor dem zuständigen FG München. Auch im Revisionsverfahren vor dem BFH bekam er kein Recht. Streitig waren stets der Steuersatz und die Rechtsfrage, wer denn Leistender im umsatzsteuerlichen Sinne war.

Die BFH-Richter gingen zunächst davon aus, dass der Steuerpflichtige Leistungen erbracht hat, die dem Regelsteuersatz unterliegen. Eine Ermäßigung komme nicht in Betracht, weil es sich hier lediglich um das technische Gedankengut und nicht die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten aus dem Urhebergesetz gegangen sei.

Weiter habe er die Leistungen als Mitglied einer Gemeinschaft nach Bruchteilen erbracht und müsse diese soweit versteuern, als sie auf seinen Anteil an der Gemeinschaft entfielen. Die Gemeinschaft selbst habe nicht am Rechtsverkehr teilgenommen, sondern lediglich die einzelnen Gemeinschafter. Dies müsse auch für die Umsatzsteuer gelten, so die BFH-Richter abschließend. Auch bildeten die Erfinder im vorliegenden Fall keine GbR, sondern eben nur eine Bruchteilsgemeinschaft

Hinweis:

Im vorliegenden Fall führte die gemeinsame Vermarktung von exklusiven Lizenzen nicht zu einer Besteuerung als GbR, sondern einer Bruchteilsgemeinschaft. Das zeigt recht deutlich: Je komplexer die zivilrechtliche Gestaltung ausfällt, desto wichtiger ist eine fundierte steuerliche Beratung von Anfang an. Oft ist es so, dass scheinbar ähnlich gelagerte Fälle steuerlich völlig unterschiedlich beurteilt werden müssen.

Quelle:

BFH-Urteil vom 22. November 2018, V R 65/17, DStR 2019, S. 265

Aufteilung von Hotelumsätzen für die Bewertung des Frühstücks


In der Hotelbranche gibt es unterschiedliche Steuersätze für die Übernachtungsleistung (7 %) bzw. andere Zusatzleistungen (19 %) wie Frühstück, Parkplatz oder Wellnessangebote. Insofern weisen viele Dienstleister in Ihren Rechnungen die einzelnen Leistungsbestandteile von vornherein gesondert aus. 

Vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg war nun ein Fall anhängig, in dem ein Hotel Übernachtungsleistungen und ein Frühstücksbüffet zu einem Pauschalpreis von 65 € angeboten hatte.

Übernachtungen ohne Frühstück wurden nicht angeboten. In den Abrechnungen wies das Hotel dann das angebotene Frühstück gesondert mit brutto 5,00 € (4,20 € zzgl. 0,80 € USt zu 19 %) aus und führte die darin enthaltene Umsatzsteuer ab. Im Rahmen einer Sonderprüfung kam der Prüfer zu dem Urteil, der Preis für das Frühstück i.H.v. 5,00 € sei zu gering und auf 8,00 € anzupassen (Frühstückspreis von 10,00 € lt. Internetseite des Hotels abzüglich eines Nachlasses von 20 % für Übernachtungsgäste). Durch Einspruchsentscheidung erhöhte das Finanzamt später den dem Regelsteuersatz unterliegenden Frühstücksanteil, indem es diesen mit 20 % des Gesamtpauschalpreises 65,00 € berechnete.

Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage im Wesentlichen ab und beanstandete nur die Aufteilung der Umsatzanteile durch das Finanzamt nach der Nettomethode statt der Bruttomethode. Nach dem Umsatzsteuergesetz beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 %. Die Steuer ermäßigt sich auf 7 % für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Dies gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten seien.

Ob an diesem Aufteilungsgebot auch bei Einordnung der Frühstücksleistungen als Nebenleistungen zu den Übernachtungsleistungen nach EuGH-Urteil „Stadion Amsterdam“ festzuhalten sei, stehe nicht außer Zweifel. Dennoch zeigten sich die Richter davon überzeugt, dass das Aufteilungsgebot mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar sei. Eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen käme aber nicht in Betracht, da es den Gästen nicht freigestellt war, auf das Frühstück mit entsprechender Preisminderung zu verzichten. Ebenso wenig komme eine Aufteilung anhand von Kalkulationsdaten in Betracht, da das Hotel keine solche (Vorab-)Kalkulation vorgelegt bzw. erkennbar erstellt habe. Eine erst im Rahmen des Gerichtsverfahrens durch das Hotel erstellte Kalkulation sei unzulässig.

Da die o.g. präziseren Schätzungsmethoden (Verhältnis der Einzelverkaufspreise oder Verhältnis der vorab kalkulierten Kosten) nicht vorlägen, habe eine andere schlüssige, wirtschaftlich vernünftige und wahrscheinliche Schätzungsmethode zur Aufteilung gefunden werden müssen. Nach diesen Maßstäben sei die Schätzung des Finanzamts mit 20 % Frühstücksanteil am Gesamtpreis grundsätzlich zulässig, so das Finanzgericht. Die Schätzung des Finanzamtes sei nur insoweit zu beanstanden, als dass es die Aufteilung nach der Nettomethode statt der Bruttomethode vorgenommen habe.

Hinweis:

Die Frage, ob das Aufteilungsgebot für Beherbergungsleistungen und Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, nach dem EuGH-Urteil in Sachen „Stadion Amsterdam“ noch zu beachten ist, ist von erheblicher Praxisrelevanz. Aus diesem Grund hatte das FG Brandburg auch die Revision zugelassen, die leider nicht genutzt wurde.

Quelle:

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. November 2018, 7 K 7314/16, rechtskräftig

Handel auf elektronischem Marktplatz


Über elektronische Marktplätze werden immer mehr Umsätze ausgeführt - auch durch ausländische Unternehmer. Ein elektronischer Marktplatz ist eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die es einem Dritten, der nicht Betreiber des Marktplatzes ist, ermöglicht, Umsätze auszuführen, z.B. über ebay.
Mit Wirkung zum 01.01.2019 sind zur Vermeidung eines etwaigen Steuerausfallrisikos neue Aufzeichnungsvorschriften und Haftungsregelungen für die Betreiber solcher elektronischen Marktplätze in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen worden.

Dazu hat nun die Finanzverwaltung ein Anwendungsschreiben veröffentlicht, dass auf folgende Punkte eingeht:

  • Aufzeichnungspflichten
  • Bescheinigung über die steuerliche Erfassung
  • Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz 
  • Allgemeine Übergangsvorschriften.

Die Aufzeichnungspflichten treffen den Betreiber eines elektronischen Marktplatzes. Sie müssen bestimmte Daten zu den über ihren Marktplatz tätigen Unternehmer aufzeichnen, wenn diese im Rahmen ihres Unternehmens Lieferungen ausführen, die auf dem Marktplatz rechtlich begründet werden und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet. Das gilt auch, wenn es tatsächlich – z.B. durch eine Rückgabe – nicht zu einem steuerbaren Umsatz im Inland gekommen ist.

Anders als bei der Aufzeichnungspflicht setzt ein Haftungsanspruch gegen den Marktplatzbetreiber voraus, dass die Lieferung 

  • über den Marktplatz rechtlich begründet wurde und 
  • auch tatsächlich zu einem im Inland steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz des Händlers geführt hat. 

Soweit dem Betreiber eine gültige Bescheinigung „USt 1 TI“ des Händlers vorliegt, haftet er grundsätzlich nicht. Dagegen kommt eine Haftung beim Fehlen einer solchen Bescheinigung immer in Betracht. Ein Haftungsrisiko besteht für den Betreiber auch, wenn er trotz Vorlage der Bescheinigung Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, dass der Händler seinen umsatzsteuerrechtlichen Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt und der Marktplatzbetreiber keine erforderlichen Maßnahmen ergreift.

Die neuen Regelungen sind grundsätzlich zum 01.01.2019 in Kraft getreten. Die Haftungsregelungen gelten nach den Allgemeinen Übergangsvorschriften für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer aber erst für Umsätze ab dem 01.03.2019 und für die anderen Unternehmer ab dem 01.10.2019. 

Aus Vereinfachungsgründen regelt die Finanzverwaltung, dass es nicht beanstandet wird, wenn auch die Aufzeichnungsvorschriften - die eigentlich schon ab dem 01.01.2019 gelten - erst ab diesen Zeitpunkten angewendet werden.

Hinweis:

Steuerpflichtige, die Handel über einen elektronischen Marktplatz betreiben, sollten zeitnah eine „Bescheinigung USt 1 TI“ beim zuständigen Finanzamt anfordern. Die Bescheinigung kann dann in ein elektronisches Format, beispielsweise eine PDF-Datei, überführt und an alle Marktplatzbetreiber weitergeleitet werden, über deren Plattform der Steuerpflichtige Handel betreibt. Wir sind Ihnen gerne behilflich.
Das BMF hat zudem ein ergänzendes Schreiben veröffentlicht, wonach es bis zum 15. April 2019 nicht beanstandet wird, wenn dem Betreiber eines elektronischen Marktplatzes anstelle der Bescheinigung „USt 1 TI“ für bestimmte Unternehmer lediglich der bereits gestellte Antrag auf Erteilung dieser Bescheinigung (in elektronischem Format oder als Abdruck) vorliegt.

Quelle:

BMF-Schreiben vom 28. Januar 2019, III C 5 - S 7420/19/ 10002 :002

Rechnungsmerkmal „vollständige Anschrift“


Ein Steuerpflichtiger betrieb eine Gebäudereinigung und ein Internetcafé. Das Finanzamt versagte für das Jahr 2007 den Vorsteuerabzug hinsichtlich der Rechnungen zweier Unternehmen wegen falscher Rechnungsangaben bzw. fehlender Unternehmereigenschaft. 

Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht zurück und begründete dies damit, dass beide Leistungserbringer im Leistungszeitraum unter der jeweils angegebenen Adresse weder eine Betriebsstätte noch eine Wohnung unterhalten hätten. Mit der Revision machte der Steuerpflichtige geltend, beide Unternehmen seien (zumindest zeitweise) unter den genannten Adressen postalisch erreichbar gewesen.

Der BFH hob dieses Urteil zwar auf, entschied aber nicht endgültig, sondern verwies die Sache zurück an das Finanzgericht. 

Nach der BFH-Rechtsprechung seien die Regelungen des Umsatzsteuergesetzes dahingehend auszulegen, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der in der Rechnung angegeben Anschrift ausgeübt wird. Vielmehr reiche jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. 

Bisher seien keine Feststellungen getroffen worden, ob die Rechnungsaussteller unter der von ihnen in ihren Rechnungen angegebenen Anschrift postalisch erreichbar gewesen waren. Dies müsse nachgeholt werden. Maßgeblich hierfür sei der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung.
Lasse sich eine Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ermitteln, treffe die Feststellungslast den Leistungsempfänger. Denn der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend mache, habe die Darlegungs- und Feststellungslast für alle Tatsachen, die den Vorsteuerabzug begründen.

Hinweis:

Das Urteil des BFH ist äußerst ungünstig. 
Nachdem sich der BFH bisher der Rechtsprechung des EuGH angeschlossen hatte, dass eine postalische Erreichbarkeit bei der Angabe der Rechnungsanschrift des Leistenden ausreichend ist, fordert er nun vom Leistungsempfänger, dass er nachweisen muss, dass der Leistenden an der von ihm angegebenen Adresse zum Zeitpunkt der Leistungserbringung auch erreichbar war. Bei Angabe eines Postfaches durch den Leistenden müsste der Rechnungsempfänger also nachweisen, dass der Rechnungsaussteller seine Post am angegeben Postfach abholte. Dies ist in der Praxis kaum möglich. 

Quelle:

BFH-Urteil vom 5. Dezember 2018, XI R 22/14

Vorsteuerabzug beim Anlagebetrug mit nicht gelieferten BHKW


Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Vorauszahlung eines später nicht gelieferten Blockheizkraftwerks nicht zu versagen ist, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung die Lieferung als sicher erschien.

Ein Steuerpflichtiger hatte für den Erwerb eines Blockheizkraftwerks den Kaufpreis an eine Verkäuferin im Voraus gezahlt. Zur Lieferung, Verpachtung und zum Betrieb des Blockheizkraftwerks kam es - wie auch in zahlreichen anderen Fällen - nicht. Die Verkäufer hatten tatsächlich niemals beabsichtigt, die Blockheizkraftwerke zu liefern. Sie hatten vielmehr ein betrügerisches „Schneeballsystem“ aufgebaut und wurden hierfür später strafrechtlich verurteilt. Die vermeintlich als monatliche Pacht an den Käufer getätigten Zahlungen zzgl. Umsatzsteuer meldete der Steuerpflichtige an und führte die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Kurze Zeit später wurde der Verkäufer insolvent.

Das Finanzamt ließ den vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Vorsteuerabzug aus der geleisteten Kaufpreiszahlung nicht zu. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH, der im Revisionsverfahren Zweifel an der zutreffenden Auslegung der einschlägigen europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie hatte, legte dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zur Vorabentscheidung vor.

Nach dem Ergehen des EuGH-Urteils wies der BFH die Revision des Finanzamtes nun als unbegründet zurück. Dem Steuerpflichtigen stehe als Unternehmer der Vorsteuerabzug zu. Zum Zeitpunkt seiner Zahlung sei die versprochene Lieferung als sicher erschienen, weil alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als dem Steuerpflichtigen bekannt angesehen werden konnten, und er zu diesem Zeitpunkt weder wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war. 

Hinweis:

Zur Einkommensteuer hatte der BFH den entsprechenden Fall bereits im Februar 2018 entschieden und festgestellt, dass der Verlust des Kapitals bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen sein kann.

Quelle:

 BFH-Urteil vom 5. Dezember 2018, XI R 44/14, www.bundesfinanzhof.de

Niedriger gemeiner Wert bei Bedarfsbewertung


Eine Steuerpflichtige erbte ein Einfamilienhausgrundstück. Das Haus war bis zuletzt vom Erblasser bewohnt gewesen. Später veräußerte sie das Objekt für 460.000 €. Eine Sachverständige hatte im Auftrag der Steuerpflichtigen zwecks Ermittlung des Bedarfswertes einen Verkehrswert von nur 220.000 € ermittelt. 

Der Immobilienpreiskalkulator der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (GAG) in Niedersachsen ergab dagegen einen mittleren Preis in Höhe von 320.000 €. Daraufhin nahm das Finanzamt eine Bewertung auf dieser Grundlage vor. Das Sachverständigengutachten wurde nicht anerkannt. Nach Überprüfung des Vorgangs durch einen amtlichen Bausachverständigen erhöhte das Finanzamt den Grundbesitzwert von 320.000 € auf den späteren Kaufpreis, 460.000 €. Die Steuerpflichtige wurde mit ihrem Vorbringen, es bestünde ein erheblicher Reparaturstau und der gute Verkaufserfolg dürfe keinen Einfluss auf die Wertfindung haben, nicht gehört. 

Die Klage verlief erfolglos. Grundsätzlich sind Ein- und Zweifamilienhäuser für Zwecke der Erbschaftsteuer tatsächlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Dazu sind die Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich aller ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück weitgehend übereinstimmen (sog. Vergleichsgrundstücke). Ausgangspunkt hierfür sind in erster Linie die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise.

Auf individuelle Besonderheiten, wie z.B. einen Renovierungsstau, kommt es beim Vergleichswertverfahren nicht an, so jedenfalls die Hannoveraner Richter. Ohnehin kann auch ein geringerer Wert angesetzt werden, wenn ihn der Steuerpflichtige nachweist. Vorgaben dazu, wie der Nachweis zu erbringen ist, gibt es keine. Das Finanzgericht entscheidet aber letztlich in freier Beweiswürdigung über die Werte.

Hinweis:

Freie Beweiswürdigung heißt nicht, dass das Gericht bei seiner Beurteilung völlig frei ist, vielmehr muss es von Tatsachen ausgehen und auf deren Grundlage zu nachvollziehbaren Schlussfolgerungen kommen. Die Differenz zwischen dem Sachverständigengutachten und allen anderen Wertermittlungsarten war hier wohl einfach zu groß.

Quelle:

FG Niedersachsen, Urteil vom 6. September 2018, 1 K 68/17, www.rechtsprechung.niedersachsen.de

Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsdarlehen


Zu der Frage, ob und ggf. ab wann eine Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsdarlehen zulässig ist, gibt ein Finanzgerichtsurteil für die Praxis hilfreiche grundsätzliche Ausführungen.

1. Fremdwährungsdarlehen sind grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu passivieren.

2. Bei Fremdwährungsdarlehen, die eine Restlaufzeit von ca. 10 Jahren haben, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen ausgleichen.

3. Bei Fremdwährungsdarlehen mit kurzer Laufzeit ist eine Teilwertzuschreibung zulässig, wenn der Teilwert bei einer voraussichtlich dauernden Wertänderung höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag. Eine Teilwertzuschreibung ist zulässig, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20% für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10% für zwei aufeinanderfolgende Stichtage überschreitet.“

Hinweis:

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, so dass für eine endgültige Klarheit eine höchstrichterliche Rechtsprechung abzuwarten ist.

Quelle:

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.5.2018 – 2 K 3880/16 - Revision eingelegt, Az. BFH: IV R 18/18 (DStRK 2019 S. 40)

Nachträglicher Antrag eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags


Nach § 8d KStG (fortführungsgebundener Verlustvortrag) kann auf Antrag die Anwendung von § 8c KStG (Nichtabziehbarkeit nicht genutzter Verluste in bestimmten Fällen der Anteilsveräußerung) vermieden werden. Dies setzt insbesondere voraus, dass die Körperschaft seit ihrer Gründung ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält.

Der Antrag ist in der Steuererklärung für die Veranlagung des Veranlagungszeitraums zu stellen, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt.

Strittig ist, bis wann das Wahlrecht ausgeübt werden muss.

Nach Ansicht eines Finanzgerichts kann eine Körperschaft das Wahlrecht, einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG geltend zu machen, bis zur materiellen Bestandskraft des KSt-Bescheids ausüben.
Die Revision wurde zugelassen.

Quelle:

Thüringer FG, Urteil vom 5.10.2018 - 1 K 348/18 (DStZ 2019 S. 97)

Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen Neues Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht


Die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften des § 8 GewStG sind immer wieder Anlass gerichtlicher Verfahren (vgl. z.B. 2/2019, 10/2018).

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass die Hinzurechnungsvorschriften des § 8 Nr. 1 a, d, e und f GewStG (Entgelte für Schulden, Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, befristete Überlassung von Rechten) weder hinsichtlich der Höhe ihres jeweiliger Hinzurechnungsumfangs noch hinsichtlich ihres Verhältnisses zueinander im Widerspruch zur Verfassung stehen.

Die Frage bleibt jedoch weiterhin offen, da Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde.

Quelle:

BFH-Urteil vom 14.6.2018 – III R 35/15 (BStBl 2018 II S. 662); Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. BVerfG: 1 BvR 2150/18)